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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: OVG 60 PV 1.07
Rechtsgebiete: PersVG, BPersVG, HEntG 2002


Vorschriften:

PersVG § 10 Abs. 4
PersVG § 107 Satz 2
BPersVG § 9
BPersVG § 9 Abs. 4
BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
LHO § 47 Abs. 2
HEntG 2002 § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 60 PV 1.07

In der Personalvertretungssache

hat der 60. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - auf Grund der Sitzung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die ehrenamtlichen Richterinnen Reimann und Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Radtke und Laube beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 1) nach § 107 Satz 2 PersVG i.V.m. § 9 Abs. 4 BPersVG.

Die Beteiligte zu 1) absolvierte aufgrund Ausbildungsvertrages vom 2. Juli 2003 bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin eine Ausbildung zur Fachangestellten für Medien und Informationsdienste, und zwar in der Zeit vom 1. September 2003 bis zum Tage ihrer erfolgreichen Abschlussprüfung, dem 24. August 2006. Seit dem 3. April 2006 ist sie Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin. Nachdem ihr das Bezirksamt mitgeteilt hatte, dass eine unbefristete Weiterbeschäftigung nach Beendigung ihrer Ausbildung nicht möglich sei, bat die Beteiligte zu 1) unter dem 7. Juni 2006 unter Bezugnahme auf ihre Funktion als Jugend- und Auszubildendenvertreterin um "unbefristete Weiterbeschäftigung beim Bezirksamt Mitte".

Am 24. Juli 2006 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und - nach Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1) - die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er dürfe aus haushaltsrechtlichen Gründen keine unbefristeten Außeneinstellungen vornehmen, und dabei Bezug genommen auf Ziff. 10.1. des 1. Haushaltswirtschaftsrundschreibens 2006 (1. HWR 06) der Senatsverwaltung für Finanzen vom 15. Dezember 2005. In Ziff. 10 ("Regelungen für die Personalwirtschaft") ist u.a. Folgendes bestimmt:

"10.1 Das Eingehen von neuen unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen (Außeneinstellungen) mit dem Arbeitgeber/Dienstherrn Land Berlin - einschließlich neuer Berufungen in das Beamtenverhältnis auf Probe - sowie die unbefristete Ausweitung des Beschäftigungsumfangs von bereits in der Berliner Verwaltung Tätigen - soweit es sich nicht um den wertgleichen Austausch von Arbeitszeitanteilen handelt - ist grundsätzlich nicht zulässig. Ich weise ausdrücklich auf die Verpflichtung aus § 47 Abs. 2 LHO zur vorrangigen Unterbringung von Personalüberhang hin.

10.2 Soweit in besonderen Ausnahmefällen ein unabweisbarer Bedarf besteht, eine Außeneinstellung vorzunehmen, weil ansonsten die Aufgabenerfüllung des Landes Berlin nicht sichergestellt wäre, ist ein entsprechender Ausnahmeantrag an mich (Referat II C) zu richten ...

10.3. Das Eingehen von neuen befristeten Beschäftigungsverhältnissen (z.B. Vertretungskräfte, Saisonbeschäftigte) ist nur zulässig, soweit im Personalüberhang Berlins keine entsprechend einsetzbaren Kräfte vorhanden sind und dementsprechend Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übernahme von Überhangkräften zugelassen wurden ..." (S. 6 f. des 1. HWR 06).

Das Verwaltungsgericht ist dem Antrag nachgekommen und hat das zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis mit Beschluss vom 6. Dezember 2006 aufgelöst. Eine Weiterbeschäftigung sei dem Antragsteller nicht zumutbar, weil ein den Anforderungen der Rechtsprechung genügendes administratives Einstellungsverbot vorliege, das einer Weiterbeschäftigung entgegenstehe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen insbesondere auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2003 (OVG 60 PV 13.02), dessen auf das Jahr 2002 bezogenen Ausführungen auch vorliegend - für das Jahr 2006 - Geltung beanspruchten. Die Situation habe sich seither nicht zugunsten der Beteiligten zu 1) verbessert, die wirtschaftliche Notlage des Antragstellers bestehe fort. Soweit die Beteiligten geltend gemacht hätten, die Beteiligte zu 1) könne aufgrund ihres kraft gesetzlicher Fiktion zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses nicht wie eine Außeneinstellung behandelt werden, greife das nicht durch, weil das hier interessierende Arbeitsverhältnis unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit stehe. Ein "unabweisbarer Bedarf" (im Sinne des 1. HWR 06) für die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) bestehe ersichtlich nicht.

Hiergegen haben die Beteiligten sämtlich jeweils rechtzeitig Beschwerde eingelegt und begründet.

Die Beteiligten halten zunächst die Antragsbefugnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin nicht für gegeben; die Beteiligte zu 1) macht dazu erläuternd geltend, Vertragspartner der Beteiligten zu 1) sei das Land Berlin; dieses sei zur Führung des vorliegenden Verfahrens nach Maßgabe des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes zuständig, ferner aus dem Gesichtspunkt übergeordneter Bedeutung heraus, weil es um den Vollzug eines global angeordneten Einstellungsstopps gehe. In der Sache macht die Beteiligte zu 1) geltend, das Verwaltungsgericht stelle "unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in der prinzipiellen Nichtübernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern eine rechtswidrige über den Schutzzweck von § 9 BPersVG hinausgehende Regelung fest"; auch eine nachhaltige wirtschaftliche Notlage des Landes Berlin könne nicht "zu einer vollständigen Außerachtlassung des § 9 BPersVG führen". Die Beteiligten machen ferner übereinstimmend geltend, der Antragsteller sei gehalten gewesen, "Stellenreste" oder "Stellenanteile" zusammenzuführen, um der Beteiligten zu 1) eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen; hierzu hat die Beteiligte zu 1) eine Auflistung mit Stellenresten hergereicht. Der Beteiligte zu 2) trägt in diesem Zusammenhang ergänzend vor, der Antragsteller bzw. die ehemalige Ausbildungsdienststelle der Beteiligten zu 2), das Bezirksamt Mitte von Berlin, unterliege nunmehr - anders noch als im Zeitpunkt der seinerzeitigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2003 - der Budgetierung, so dass der Antragsteller von daher erst Recht gehalten (gewesen) sei, Stellenreste zusammenzuführen. Der Beteiligte zu 2) macht weiter geltend, der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts sei für den vorliegenden Fall das Erfordernis für den öffentlichen Arbeitgeber zu entnehmen, dieser müsse dartun, dass die Bedingung für den Einstellungsstopp, nämlich noch fehlende Erfüllung der zu erbringenden Einsparrate, noch fortbestehe. Übereinstimmend tragen die Beteiligten weiter vor, bei der Beteiligten zu 1) könne infolge ihres kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 2 BPersVG) zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses nicht von einer "Außeneinstellung" im Sinne des 1.HWR 06 ausgegangen werden. Im Übrigen, so macht der Beteiligte zu 2) geltend, habe es im Jahre 2006 bei dem Ordnungsamt des Bezirksamtes Mitte unbefristete Einstellungen gegeben, die insbesondere wegen gestiegenen Bedarfs in der Parkraumbewirtschaftung erforderlich geworden seien; hierbei habe die Beteiligte zu 1) berücksichtigt werden müssen. Die Beteiligte zu 1) macht schließlich noch geltend, sie sei im Zeitpunkt der Fiktion des Arbeitsverhältnisses schwanger gewesen, so dass sie vorliegend eine geschlechtsspezifische Benachteiligung erleide, für deren Nichtvorliegen der Antragsteller die Beweislast trage.

Die Beteiligten zu 1), 2) und 3) beantragen jeweils,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2006 zu ändern und den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er tritt den Beschwerden im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1) zustande gekommene Arbeitsverhältnis zu Recht nach § 10 Abs. 4 PersVG - bzw., wie der Sache nach gleichlautend, dem nach § 107 Satz 2 PersVG unmittelbar geltenden § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG - aufgelöst.

Der Auflösungsantrag ist wirksam angebracht worden, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Arbeitgeber i.S.v. § 9 Abs. 4 BPersVG ist - als Vertragspartner der Auszubildenden (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 16 des Ausdrucks) - das Land Berlin; nachdem im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG für den Arbeitgeber derjenige handelt, der ihn gerichtlich zu vertreten hat (BVerwG, a.a.O., Rdn. 17), ist der Auflösungsantrag hier zutreffend durch das Bezirksamt Mitte von Berlin angebracht worden (vgl. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung sowie § 10 Abs. 4 PersVG Bln, wonach der Auflösungsantrag von der "Dienststelle" angebracht wird). Der Auflösungsantrag ist auch begründet. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG i.V.m. § 107 Satz 2 PersVG ist das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160; Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks). Die Gründe, die eine Unzumutbarkeit belegen sollen, müssen vom Arbeitgeber dargelegt und im Zweifelsfalle auch bewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 -, PersR 1995, 174, 175; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2007 - OVG 62 PV 2.06 -, S. 5 EA; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 391, 392).

Hiernach hat der Antragsteller in hinreichender Weise geltend gemacht, dass ein der Ausbildung der Beteiligten zu 1) adäquater Dauerarbeitsplatz im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Ausbildung, im August 2006, nicht zur Verfügung gestanden hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 (6 P 39/93) zunächst ausgeführt, dass ein von einer übergeordneten Behörde verfügter Einstellungsstopp die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründet, wenn er in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung ergeht (vgl. BVerwG, a.a.O., Juris-Ausdruck, Leitsatz 5 und Rdn. 33). Dem genügen die 1. HWR 06 der Senatsverwaltung für Finanzen vom 15. Dezember 2005. Wie die Fachkammer insoweit ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, gelten vorliegend die für das Haushaltsjahr 2002 getroffenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin aus seinem Beschluss vom 8. April 2003 (OVG 60 PV 13.02) entsprechend für das hier maßgebliche Jahr 2006; wie auch in dem erstinstanzlichen Beschluss hervorgehoben, heißt es in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin wie folgt:

"1.1 Anders als der ohnehin relevante direkt haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungsstopp (BVerwGE 78, 223, 228 f.; BVerwG Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 [S. 14] und Nr. 11 [S. 15]) kann allerdings eine gewöhnliche verwaltungsseitige Sperre Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar machen (BVerwG Buchholz § 9 BPersVG Nr. 6 [S. 14 f.], Nr. 10 [S. 9]; OVG Berlin ZfPR 2002, 202, 204 f. ["bestätigt" durch BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002, 6 PB 2.02]), insbesondere da/wenn dem Zweck der Schutznorm zuwider das Verwaltungsorgan, das die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wahrnimmt, die entsprechende Negativtatsache (i.S.v. § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG) setzen, maßgebend beeinflussen würde.

Anders verhält es sich unter Umständen jedoch bei qualifizierter administrativer Sperre. Der Schutzzweck wird nach der Rechtsprechung des BVerwG (etwa Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 [S. 10]; PersV 2002, 552 ff. = PersR 2001, 524 f.; vgl. auch Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 [S. 15]) gewahrt, wenn der Haushaltsgesetzgeber wenigstens globale Vorgaben zur Personaleinsparung (eventuell in bestimmten Ressorts) macht, die Entwicklung sachgerechter Kriterien (aber) der Verwaltung überlässt, wenn deshalb genereller Einstellungsstopp für nachgeordnete Behörden verfügt wird und die Verfügung den Geboten der Schutznorm sonst entspricht. Zum Beispiel müssen, falls der Einstellungsstopp Ausnahmen enthält, diese eindeutig/klar sein, damit sich selbst Verdacht der Benachteiligung bei ihrem Anwenden ausschließen lässt (BVerwG Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 [S. 10] mit exemplarischen Maßgaben); so, kraft objektiven Kriteriums etwa, wenn die Ausnahme an unabweisbar vordringlichen Personalbedarf knüpft (der Sache nach BVerwG PersV 2002, 552, 553 f. = PersR 2001, 524, 525).

1.2 Die von der Senatsverwaltung für Finanzen erlassenen Verwaltungsvorschriften (2. HWR 02) stellen solch qualifiziertes administratives Einstellungsverbot dar, genügen jenen Voraussetzungen; sie erfassen auch quasi-gesetzliche Weiterbeschäftigung.

1.2.1 Das HEntG 2002 enthält globale Vorgabe zur Personaleinsparung.

Und zwar in Gestalt der Norm zu Personalausgaben (§ 6 [Entwurfsbegründung: Abgh.-Drs. XV/500 S. 44]), die entsprechend der Präambel Entlastungsziel setzt (Satz 1: in den Jahren 2002 bis 2006 mindestens 555 Mio. €). Wenn diese "insbesondere", nicht abschließend, bestimmte Maßnahmen aufzählt (Satz 2, u.a. [Nrn. 1, 2] Verminderung des Stellenbestandes um mindestens 20 v.H.), trägt sie gegebenenfalls auch das klassische Instrument Einstellungsstopp, zu konkretisieren durch das zuständige Verwaltungsorgan.

Es ist irrelevant, ob "zwischen allen Beteiligten in der öffentlichen Diskussion streitig" ist, ob "Einstellungssperre im Jahre 2002 tatsächlich geeignet ist, Personalausgaben (zu) senken". Es genügt, dass der Einstellungsstopp entsprechend bedingtem Erhöhen von Kosten vorbeugt, Erhöhen, das wiederum Einsparmaßnahmen partiell die Wirkung nähme. Und es gibt (das ist in der Sitzung angesprochen worden) keinerlei verifizierbare Anhaltspunkte dafür, die (in § 6 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 HEntG 2002) exemplarisch fixierten Maßnahmen hätten wie geboten gegriffen, würden wie geboten greifen. Das entspricht der nicht zu beanstandenden Prognose des Gesetzgebers, der eben keinen Enumerativkatalog fixiert hat.

1.2.2 Die Senatsverwaltung für Finanzen war nach Landeshaushaltsrecht für den Erlass der Bewirtschaftungsregeln zuständig (arg. § 5 Abs. 1 LHO [BRV 630-1]).

Unbehelflich ist insoweit der Aspekt, wer "Arbeitgeberfunktion für die Beschäftigten im Landesdienst" wahrnimmt (§§ 3 Abs. 1, 2, 4 Abs. 1 AZG [BRV 2001-1], Nr. 4 Abs. 1, 3, 4 ZustKatAZG). Im Übrigen kommt diese - soweit einschlägig (!) - hier ebenfalls der Senatsverwaltung für Finanzen zu (Geschäftsverteilungsplan des Senats von Berlin, Rundschreiben vom 24. Mai 2002 IV u.a. Nrn. 21 ff. [ABl. 2002, 2063]).

1.2.3 Die Verwaltungsvorschriften untersagen in der Bezirksverwaltung (anders als beim Lehrpersonal der Berliner Schulen, dem Vollzugsdienst der Polizei und der Feuerwehr, der Justiz) grundsätzlich "Außeneinstellung", beschränkend die Besetzung von Stellen/unbefristete Beschäftigung entsprechend "auf bereits beim Land Berlin dauerhaft beschäftigte Personen" (a.a.O. Nr. 12.2).

Dauerhaft beschäftigt im maßgebenden Zeitpunkt waren die Beteiligten nicht. Abgesehen von der so genannten logischen Sekunde zwischen Ende des Ausbildungsverhältnisses und Beginn des quasi-gesetzlich begründeten (§ 9 Abs. 2 BPersVG), dem Unsicherheitsfaktor des (kraft Gesetzes nur als auf unbestimmte Zeit begründet fingierten) Arbeitsverhältnisses, waren sie es deshalb nicht, weil alles andere dem offenkundigen Sinn und Zweck der Verwaltungsvorschriften widerspräche. Der Richtliniengeber wollte, dass prinzipiell keine Ausgebildeten übernommen würden, auch nicht (was wohl zudem rechtswidrig über den Schutzzweck von § 9 BPersVG hinausgegangen wäre) Jugend- und Auszubildendenvertreter.

1.2.4 Endlich wird die von den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Ausnahmemöglichkeit dem Schutzzweck (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG) gerecht.

Das Kriterium "in besonderen Ausnahmefällen ... unabweisbarer Bedarf" ist objektiv, eindeutig (vgl. BVerwG Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 [S. 10]). Es enthält für Ausnahmen geringeren Spielraum als etwa Eingrenzung nach regionalen Gesichtspunkten, Sparten o.ä., welche das BVerwG für kompatibel gehalten hat (explizit dazu BVerwG PersV 2002, 552, 554 = PersR 2001, 524, 525). Der Terminus ist haushaltsrechtlich tradiert (vgl. z.B. BVerwGE 78, 223, 229), enthält die Komponenten "sachlich unbedingt notwendig" sowie "zeitlich nicht aufschiebbar" (im anderen Kontext, zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BHO, vgl. etwa v. Köckritz pp. BHO § 37 Rdnr. 5.2).

Das Kriterium ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar, steht nicht zur Disposition der Dienststelle (dazu BVerwG PersV 2002, 552, 554 = PersR 2001, 524, 525).

Die Dienststelle muss bei jener Art Bedarf die Senatsverwaltung für Finanzen anrufen (Nr. 12.3 der Verwaltungsvorschriften). Deren Entscheidungskompetenz gewährleistet landesweit einheitliche Verwaltungspraxis, beugt weiter objektivierend der Gefahr von Benachteiligungen vor (BVerwG wie zuletzt zitiert)."

Diesen Ausführungen folgt der Senat, und zwar auch für das hier interessierende Jahr 2006. Was die erforderliche globale Anweisung des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung betrifft, ordnet insoweit Art. I § 6 des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) an, dass die Personalausgaben im unmittelbaren Landesdienst Berlins in den Jahren 2002 bis 2006 um mindestens 555 Millionen Euro entlastet werden sollen, was u.a. durch Verminderungen des Stellenbestandes geschehen soll (vgl. Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Regelung).

Die von den Beteiligten hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Soweit die Beteiligte zu 1) zunächst meint, das Verwaltungsgericht stelle "unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in der prinzipiellen Nichtübernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern eine rechtswidrige über den Schutzzweck von § 9 BPersVG hinausgehende Regelung fest", missversteht sie bereits die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin in der zitierten Entscheidung vom 8. April 2003. Soweit es in dieser heißt, der Richtliniengeber habe gewollt, dass prinzipiell keine Ausgebildeten übernommen würden, auch nicht "(was wohl zudem rechtswidrig über den Schutzzweck von § 9 BPersVG hinausgegangen wäre)" Jugend- und Auszubildendenvertreter, meint dies lediglich, dass der Schutzzweck von § 9 Abs. 4 BPersVG es nicht rechtfertigen würde, (nur) Jugend- und Auszubildendenvertreter von dem Einstellungsstopp auszunehmen bzw. (lediglich) solche Ausgebildeten zu übernehmen, die zugleich Jugend- und Auszubildendenvertreter sind, andere Ausgebildeten hingegen nicht. Jedes andere Verständnis würde dazu führen, dass der mit § 9 BPersVG angestrebte Schutz vor Benachteiligung in eine Begünstigung umschlüge, was freilich nicht anginge (s. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1990 - 6 P 21.87 -, PersR 1990, 133, 134). Die von der Beteiligten zu 1) in diesem Zusammenhang weiter geäußerte Ansicht, auch eine nachhaltige wirtschaftliche Notlage des Landes Berlin könne nicht "zu einer vollständigen Außerachtlassung des § 9 BPersVG führen", macht ebenso wie ihre Fehlinterpretation der vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin eine grundlegende Verkennung von Reichweite und Sinn des Schutzes des Jugendvertreters nach § 9 Abs. 4 BPersVG deutlich. Diese Bestimmung soll und will dem Jugendvertreter keine Beschäftigungsgarantie vermitteln (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 12 EA), den er ohne die Zugehörigkeit zur Personalvertretung nicht hätte und den auch kein anderer Ausgebildeter hätte (s. zu Art. 9 des BayPVG der Bayerische VGH, Beschluss vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137); dies würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung des Jugendvertreters insbesondere gegenüber anderen Ausgebildeten darstellen, die während ihrer Ausbildung nicht als Jugendvertreter fungiert haben und die so von § 9 Abs. 4 BPersVG nicht beabsichtigt ist. Insbesondere ist der öffentliche Arbeitgeber nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht gehalten, für den Jugendvertreter einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen (s. bereits BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985, BVerwGE 72, 154; ferner statt vieler Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Stand Januar 2008, § 9 BPersVG, Rdn. 75 mit umfass. weiteren Nachweisen aus der Rspr.). Von daher ist er, anders als die Beteiligten meinen, auch nicht gehalten, "Stellenreste" oder "Stellenanteile" zusammenzuführen, um der Beteiligten zu 1) eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, ganz zu schweigen davon, dass es auch nicht auf das Vorhandensein von Stellenresten oder einer Stelle, sondern auf das Vorhandensein eines ausbildungsadäquaten, auf Dauer angelegten und gesicherten Arbeitsplatzes ankommt (s. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005, a.a.O., Juris-Ausdruck Rdn. 21, m.w.N.). Soweit im Übrigen der Beteiligte zu 2) im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat, der Antragsteller bzw. die ehemalige Ausbildungsdienststelle der Beteiligten zu 2), das Bezirksamt Mitte von Berlin, unterliege nunmehr - anders noch als im Zeitpunkt der vorzitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2003 - der Budgetierung, so dass der Antragsteller von daher erst Recht gehalten (gewesen) sei, Stellenreste zusammenzuführen, verkennt dies sowohl das Wesen der Budgetierung als auch die sich hieraus mit Blick auf § 9 Abs. 4 PBersVG ergebenden Überprüfungsmaßstäbe. Wesen der Budgetierung ist es gerade, dass der verantwortlichen Dienststelle die nach privat-wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung überlassen bleiben soll, wie und wofür Stellenreste im Rahmen des zugewiesenen Budgets eingesetzt werden sollen; aus § 9 Abs. 4 BPersVG heraus wäre danach lediglich (noch) zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen ist oder nicht, wobei die eigentliche Entscheidung über Einrichtung oder Nichteinrichtung eines solchen Arbeitsplatzes nicht auf ihre Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit hin zu prüfen wäre (so Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 22 TL 312/04 -, PersR 2005, 198, 200; ferner Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - OVG 60 PV 10.06 -, S. 7 EA).

Soweit der Beteiligte zu 2) in der mündlichen Anhörung geltend gemacht hat, der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts sei für den vorliegenden Fall das Erfordernis für den öffentlichen Arbeitgeber zu entnehmen, dieser müsse dartun, dass die Bedingung für den Einstellungsstopp, nämlich noch fehlende Erfüllung der zu erbringenden Einsparrate, noch fortbestehe, geht auch dies fehl. In der von dem Beteiligten zu 2) insoweit in der mündlichen Anhörung für seine Ansicht diesbezüglich herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (6 PB 9.01, PersR 2001, 524) durften nach der dortigen Erlasslage Neueinstellungen (nur) vorgenommen werden, "wenn sichergestellt ist, dass die für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Einsparraten erbracht werden" (s. II.1.d. des dortigen RdErl. des MF v. 12.1.2000, MBl. LSA S. 172, 173). Hieran hatte das Bundesverwaltungsgericht in der vorstehend genannten Entscheidung angeknüpft (a.a.O.). Das hier inmitten stehende 1. HWR 06 geht demgegenüber - in Übereinstimmung mit den Intentionen des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 - davon aus, dass sich das Land Berlin "weiterhin in einer Haushaltsnotlage" befinde und "aus diesem Grunde die Maßnahmen zur Konsolidierung der Landesfinanzen konsequent fortführen" müsse (vgl. S. 3 des 1. HWR 06); dafür, dass die dem zugrunde liegende gesetzgeberische Einschätzung fehlerhaft wäre bzw. im hier interessierenden Zeitpunkt fehlerhaft gewesen wäre, haben weder die Beteiligten etwas Greifbares vorgetragen noch wäre dies sonst erkennbar.

Auch der von den Beteiligten übereinstimmend ins Feld geführte Einwand, bei der Beteiligten zu 1) könne infolge ihres kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 2 BPersVG) zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses nicht von einer "Außeneinstellung" im Sinne des 1.HWR 06 ausgegangen werden, greift nicht durch. Wie die Definition der "Außeneinstellungen" durch den Richtliniengeber zeigt, sind damit "neue unbefristete Beschäftigungsverhältnisse" gemeint (Ziff. 10.1, Satz 1 der 1.HWR 06). Eben ein solches neues unbefristetes Beschäftigungsverhältnis strebt die (hier Beschwerde führende) Beteiligte zu 1) freilich an. Denn ihr bisheriges, nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründetes Beschäftigungsverhältnis ist kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, solange nicht - wie vorliegend - der öffentliche Arbeitgeber noch von der Auflösungsklage nach § 9 Abs. 4 BPersVG Gebrauch machen kann bzw., wie der ausgeworfene Tenor zeigt, erfolgreich Gebrauch macht. Insoweit kann im Übrigen ebenfalls auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. April 2003 Bezug genommen werden, wonach es sich bei den (wegen § 9 Abs. 2 BPersVG zunächst) weiterbeschäftigten Ausgebildeten nicht um dauerhaft Beschäftigte handele, jede andere Lesart dem offenkundigen Sinn und Zweck der Verwaltungsvorschriften widerspräche und der Richtliniengeber gewollt habe, dass prinzipiell keine Ausgebildeten übernommen würden, und zwar auch nicht Jugend- und Auszubildendenvertreter. Letztlich würde der Gedanke, den nach § 9 Abs. 2 BPersVG weiterbeschäftigten Jugendvertreter nicht wie eine Außeneinstellung zu behandeln, die (in den praktisch häufigsten Fällen auf das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes ausgerichtete) Prüfung nach § 9 Abs. 4 BPersVG überflüssig machen und dem Jugendvertreter im Ergebnis eine dauerhafte Weiterbeschäftigung nur aufgrund seines Weiterbeschäftigungsverlangens nach § 9 Abs. 2 BPersVG vermitteln; dass der Gesetzgeber eine derartige Privilegierung des Jugend- und Auszubildendenvertreters - insbesondere im Verhältnis zu anderen Ausgebildeten, die nicht als Jugendvertreter fungiert haben und mangels Einstellungsbedarfs nicht einmal die Chance einer dauerhaften Beschäftigung erlangen - nicht gewollt hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Schließlich vermag auch nicht der in der mündlichen Anhörung vor dem Senat von dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) vorgebrachte Einwand durchzugreifen, es habe im Jahre 2006 bei dem Ordnungsamt des Bezirksamtes Mitte unbefristete Einstellungen gegeben, die insbesondere wegen gestiegenen Bedarfs in der Parkraumbewirtschaftung erforderlich geworden seien. Zum einen ist das vorstehend genannte - in dem seit Juli 2006 anhängigen Verfahren erstmals vorgebrachte und nicht weiter belegte - Vorbringen vollkommen vage gewesen; der Vorsitzende des Beteiligten zu 2) hat seine Äußerung weder weiter substantiieren können noch ist er sich auf wiederholte Nachfrage durch den Vertreter des Antragstellers und durch das Gericht im Verlaufe der Anhörung sicher gewesen, ob es sich dabei tatsächlich um das hier interessierende Jahr 2006 und ob es sich bei den behaupteten Einstellungen um ehemalige Auszubildende bzw. auch um solche gehandelt habe, die zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin eingegangen waren. Zum anderen würde dieses Vorbringen auch in der Sache nicht zu der Annahme führen, dass dem Antragsteller eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) im Sinne von § 9 Abs. 4 BPersVG zumutbar wäre. Wie eingangs ausgeführt, ist die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht. Dass im Ordnungsamt freilich Dauerarbeitsplätze für Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste besetzt worden sein sollen, haben die Beteiligten selbst nicht geltend gemacht. Will der Jugend- und Auszubildendenvertreter indessen auch zu geänderten Bedingungen weiter beschäftigt werden - vorliegend im Bereich der Parkraumbewirtschaftung, in dem angeblich Bedarf bestanden haben soll -, ist zumindest erforderlich, dass er spätestens mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen zu erkennen gibt, zu welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005, a.a.O., Juris-Ausdruck, Rdn. 28). Hierzu freilich findet sich in dem Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1) vom 7. Juni 2006 nichts; auch ansonsten hat sie zu keinem Zeitpunkt - etwa durch Einreichung einer entsprechenden Bewerbung - zum Ausdruck gebracht, dass sie (auch) an einer nicht ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit bei dem Bezirksamt Mitte, hier im Ordnungsamt (im Bereich der Parkraumbewirtschaftung), interessiert wäre bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Ausbildung war. Soweit die Beteiligte zu 1) schließlich auf eine geschlechtsspezifische Benachteiligung verweist, weil sie seinerzeitig schwanger gewesen sei, ist dafür nichts ersichtlich; das Auflösungsverlangen des Antragstellers stützt sich auf die Haushaltssituation des Landes Berlin und nicht darauf, dass die Beteiligte zu 1) schwanger gewesen ist.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

Ende der Entscheidung

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