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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: OVG 60 PV 15.06
Rechtsgebiete: PersVG, RVG
Vorschriften:
PersVG § 9 Abs. 4 | |
PersVG § 10 | |
PersVG § 10 Abs. 4 Satz 1 | |
PersVG § 10 Abs. 4 Satz 2 | |
PersVG § 44 | |
RVG § 33 Abs. 9 |
OVG 60 PV 15.06
In der Personalvertretungssache
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2006 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 4.000.- Euro als Auffangwert festgesetzt. Für eine Heraufsetzung des Wertes auf 6.165,27.- Euro besteht kein Raum.
Entgegen der Beschwerde war vorliegend nicht auf ein aus dem Fortbestehen des fingierten Arbeitsverhältnisses sich ergebendes wirtschaftliches Interesse - hier im Einzelnen in Höhe des Vierteljahresgehalts des Beteiligten zu 1) von 6.165,27 € - abzustellen. Zwar ist die Frage über die Auflösung oder Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses für den Jugendvertreter unverkennbar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung; wie der Senat allerdings schon in anderem Zusammenhang entschieden hat, kann der Streitgegenstand in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren mit dem eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wirtschaftlich nicht gleichgesetzt werden (zum Versetzungsschutz nach § 44 PersVG Bln: Beschluss vom 22. Mai 2006 - OVG 60 PV 8.06 -, S. 3 des Beschlussabdrucks). Hier steht bzw. stand allein die (personalvertretungsrechtliche) Frage im Vordergrund, ob die Voraussetzungen des Schutzes des Jugendvertreters nach Beendigung der Ausbildung gemäß § 10 PersVG Berlin gegriffen haben oder nicht (insb. Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, § 10 Abs. 4 Satz 1 PersVG Bln, vgl. S. 3 des Abdrucks des erstinstanzlichen Sachbeschlusses vom 23. März 2006); dass hier für die Bemessung des Gegenstandswerts nicht isoliert auf die (wirtschaftlichen) Interessen des Antragstellers abgestellt werden kann, sondern die Gegenstandswertbemessung an der speziellen personalvertretungsrechtlichen Fragestellung anknüpfen muss, wird auch dadurch deutlich, dass nach § 10 Abs. 4 Satz 2 PersVG Bln in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wie dem vorliegenden (zwingend) die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt ist. Dem entspricht es übrigens, dass der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes auch in entsprechenden Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG den Auffangwert annimmt (s. Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -).
Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Ende der Entscheidung
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