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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: OVG 60 PV 17.05
Rechtsgebiete: PersVG, ArbGG, WOPersVG, RVG, GKG, ZPO


Vorschriften:

PersVG § 17
PersVG § 17 Abs. 1 Satz 1
PersVG § 17 Abs. 1 Satz 2
PersVG § 22 Abs. 1
PersVG § 91 Abs. 2
ArbGG § 11 Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 87 Abs. 2
WOPersVG § 1 Abs. 1 Satz 1
WOPersVG § 2 Abs. 1
WOPersVG § 2 Abs. 2
WOPersVG § 10
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
GKG § 52 Abs. 2
ZPO § 547 Nr. 1
ZPO § 547 Nr. 2
ZPO § 547 Nr. 3
ZPO § 547 Nr. 4
ZPO § 547 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 60 PV 17.05

In der Personalvertretungssache

hat der 60. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - auf Grund der Sitzung vom 13. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die ehrenamtliche Richterin Dr. Dreher sowie die ehrenamtlichen Richter Steinke, Hundt und Berger

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller, die bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - der Beteiligten zu 2) - beschäftigt sind, fechten die Personalratswahl aus November 2004 bei der Beteiligten zu 2) an. Dazu haben sie erstinstanzlich eine Reihe von Wahlfehlern geltend gemacht:

Zunächst sei die Bestellung des Wahlvorstandes fehlerhaft gewesen. Am 21. April 2004, durch Aushang bekannt gemacht am 3. September 2004, habe der Personalrat einen aus 13 Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand bestellt. Dieser habe ausweislich der Bekanntmachung lediglich aus Angestellten und Beamten bestanden. Da der Beteiligten zu 2) neben Angestellten und Beamten auch ca. 60 wahlberechtigte Arbeiter angehörten, sei gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin (PersVG) verstoßen worden, wonach in einem derartigen Falle jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein müsse.

Der Beteiligte zu 1) ist dem damit entgegen getreten, dass sich trotz mehrfachen Bemühens durch den seinerzeitigen Personalrat kein Mitglied der Gruppe der Arbeiter bereit gefunden habe, im Wahlvorstand mitzuarbeiten. Ein Mitglied des Personalrats, Herr S., habe insoweit mündlich für eine Mitarbeit geworben. Dieser Mitarbeiter habe in jeder der zehn Beschäftigungsstellen des Beteiligten zu 2), in denen Arbeiter tätig gewesen seien, gebeten, für den Wahlvorstand zur Verfügung zu stehen. Damit seien jedenfalls sachgerechte Bemühungen unternommen worden, Mitglieder aus der Gruppe der Arbeiter für den Wahlvorstand zu gewinnen.

Darüber hinaus haben die Antragsteller erstinstanzlich eine Reihe weiterer Wahlfehler geltend gemacht: Es seien Fehler bei der Unterzeichnung sowie beim Aushang des Wahlausschreibens sowie beim Aushang der Wahlvorschläge zu verzeichnen, ferner Verstöße gegen die Neutralitätspflicht des Wahlvorstandes, unter anderem durch Tätigkeit eines Wahlhelfers, ferner Fehler bei der Beschlussfassung des Wahlvorstandes in seiner Sitzung am 15. Oktober 2004 sowie bei der Protokollierung dieser Sitzung, ferner Verstöße, weil für die Wahl zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat ein gemeinsamer Briefumschlag zur Verfügung gestellt worden sei, und schließlich Fehler in Bezug auf die Wählbarkeit und Wahlberechtigung zu verzeichnen, unter anderem, weil die Identität der Wahlberechtigten nicht überprüft worden sei. Dem sind die Beteiligten entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Personalratswahl ungültig sei, und zwar bereits im Hinblick auf die Zusammensetzung des Wahlvorstands. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 17 PersVG vor, wonach im Wahlvorstand jede Gruppe vertreten sein müsse, wenn - wie vorliegend - in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt seien. Der Ausnahmefall, wenn sich nämlich kein Mitglied der entsprechenden Gruppe bereit finde, liege hier nicht vor. Er setze voraus, dass jedes Mitglied von der entsprechenden Bitte Kenntnis erlangt habe, woran es hier fehle. Selbst der Beteiligte zu 1) gehe lediglich davon aus, dass das Mitglied des Personalrats Herr S. "nahezu 100 %" der Arbeiter direkt oder indirekt angesprochen habe. Es sei danach nicht auszuschließen, dass ein bereites Mitglied nicht angesprochen worden sei. Bei § 17 Abs. 1 Satz 2 PersVG handele es sich um eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens, weil sie zwingender Natur sei. Insoweit reiche für ein Durchgreifen bereits die bloße Verletzung aus, zumal sich vorliegend auch nicht ausschließen lasse, dass durch eine andere Zusammensetzung des Wahlvorstands dessen Entscheidungen anders ausgefallen wären.

Gegen den dem Beteiligten zu 1) am 26. Mai 2005 und der Beteiligten zu 2) am 30. Mai 2005 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten rechtzeitig Beschwerde eingelegt; die Beteiligte zu 2) hat diese mit bei Gericht am 16. August 2005 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beteiligten halten es bereits für zweifelhaft, ob es sich bei § 17 PersVG um eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens handele. Jedenfalls müsse dann, wenn sich kein Mitglied einer Gruppe zur Mitarbeit bereit findet, § 17 Abs. 1 Satz 2 PersVG teleologisch dahin eingeschränkt werden, dass der Wahlvorstand dann aus Mitgliedern anderer Gruppen gebildet werden müsse. Insoweit gelte Folgendes: Sicher sei einerseits, dass Unmögliches nicht verlangt werden könne. Es dürfe andererseits unzulässig sein, nur wenige Mitglieder einer großen Gruppe zu fragen, ob sie bereit seien, im Wahlvorstand mitzuwirken, um dann schon die Absage dieser wenigen Mitglieder zum Anlass zu nehmen, den Wahlvorstand nur aus Mitgliedern anderer Gruppen zu bilden. Wo zwischen diesen beiden klaren Grenzfällen die Obliegenheit des Personalrats zur Suche nach Gruppenmitgliedern für den Wahlvorstand liege, sei bisher ungeklärt. Dabei müsse dem Personalrat auch ein gewisser, seiner Praxisnähe und Kenntnis des in Frage kommenden Personenkreises geschuldeter Beurteilungsspielraum zuerkannt werden, denn sonst hätte das Gesetz die Anforderungen vorgeben müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe nicht die Pflicht, nachweislich jedes einzelne Mitglied einer in der Dienststelle vertretenen Gruppe nach der Bereitschaft der Mitarbeit im Wahlvorstand zu befragen. Ausreichend sei es, wenn er in geeigneter Weise jedenfalls den größten Teil der Gruppenmitglieder erreiche, sei es in direkter, persönlicher Ansprache, sei es vermittelt über die Kommunikation unter den Mitgliedern der Gruppe. Der Personalrat gehe davon aus, dass die vereinzelten Arbeiter, die sein Mitglied, Herr S., nicht persönlich habe ansprechen können, weil sie gerade krank oder im Urlaub gewesen seien, als er auf den Beschäftigungsdienststellen erschienen sei, von ihren Kollegen von dem Anliegen erfahren hätten, denn Herr S. habe seine Gesprächspartner gebeten, seine Anliegen auch den abwesenden Kollegen weiterzusagen. Deswegen habe der frühere Personalrat in sachgerechter Weise alles in seiner Macht stehende getan, um ein Mitglied der Gruppe der Arbeiter zur Mitarbeit im Wahlvorstand zu bewegen. Schließlich habe jedenfalls das Wahlergebnis durch eine unrichtige Besetzung des Wahlvorstands nicht beeinflusst werden können.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,

unter Änderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Die Antragsteller treten dem Beschwerdevorbringen entgegen. Unter anderem machen sie geltend, aus der Gruppe der Arbeiter wäre jedenfalls Herr H. zu einer Mitarbeit im Wahlvorstand bereit gewesen, hätte aber nichts davon erfahren, dass jemand für diese Aufgabe gesucht worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist bereits unzulässig. Die Beteiligte zu 2) hat die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 91 Abs. 2 PersVG, § 87 Abs. 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG versäumt. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist am 30. Mai 2005 erfolgt, Fristablauf danach am 30. Juli 2005 eingetreten. Darauf, ob mit der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist eine Verzögerung des Rechtsstreits verbunden ist, kommt es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) nicht an. Wie im Übrigen die Antragsteller zu Recht beanstanden, genügt die Beschwerde der Beteiligten zu 2) auch nicht den Vertretungserfordernissen des § 11 Abs. 2 ArbGG.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die in der Zeit vom 9. bis 11. November 2004 bei der Beteiligten zu 2) durchgeführte Personalratswahl ungültig ist. Gemäß § 22 Abs. 1 PersVG kann die Wahl des Personalrats von u.a. mindestens drei Wahlberechtigten binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Insoweit hat das von den Antragstellern rechtzeitig angerufene Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die durchgeführte Personalratswahl unter Verstoß von § 17 Abs. 1 Satz 2 PersVG zustande gekommen ist. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 PersVG bestellt der (bisherige) Personalrat spätestens zwei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit mindestens drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Gemäß dem hier inmitten stehenden § 17 Abs. 1 Satz 2 PersVG muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein, wenn in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt sind. Vorliegend sind in den Dienststellen der Beteiligten zu 2) Angehörige der Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter vertreten. In dem am 21. April 2004 bestellten Wahlvorstand war demgegenüber kein Mitglied aus der Gruppe der Arbeiter vertreten. Zwar kann der Wahlvorstand aus Vertretern anderer Gruppen gebildet werden, wenn sich für die Tätigkeit im Wahlvorstand kein Mitglied der fraglichen Gruppe bereit findet (vgl. etwa Germelmann/Binkert, PersVG Berlin, 2. Aufl. 2002, § 17, Rdn. 11). Dass sich vorliegendenfalls aus der Gruppe der Arbeiter kein Mitglied bereit gefunden hätte, die hier in Rede stehende Tätigkeit wahrzunehmen, kann freilich nicht festgestellt werden. Eine solche Feststellung würde voraussetzen, dass jedes Mitglied der betreffenden Gruppe von der Aufgabe einer Mitarbeit im Wahlvorstand Kenntnis erlangt und insoweit die Gelegenheit zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit erhalten hätte. Dies war hier, wie unstreitig ist, indessen nicht der Fall. Von daher waren auch die Bemühungen, die der frühere Personalrat insoweit angestellt hat, unzureichend. Ihm steht diesbezüglich auch ein eigener Beurteilungsspielraum nicht zu. Zwar wird er - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert - durchaus wissen, welches Mitglied der fraglichen Gruppe eher als andere Mitglieder zu einer Mitarbeit im Wahlvorstand bereit sein könnten; dies mag in der Praxis auch dazu führen, dass diese Mitglieder eher als andere auf eine Wahrnehmung dieser Aufgabe angesprochen werden. Finden sich jedoch keine der ggf. zunächst in den Blick genommenen Mitglieder bereit, muss, um in rechtlich zulässiger Weise von dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 PersVG geregelten Gruppenprinzip abweichen zu können, sichergestellt sein, dass kein einziges Mitglied der interessierenden Gruppe bereit ist, die fragliche Aufgabe im Wahlvorstand zu übernehmen. Dazu ist es erforderlich, dass jedes Mitglied der Gruppe zumindest Kenntnis von der wahrzunehmenden Aufgabe erhält. Diese kann im gegebenen Fall etwa dadurch vermittelt werden, dass jedes Mitglied der Gruppe entweder selbst persönlich angesprochen oder - sei es in Form eines Rundschreibens, sei es in Form eines persönlichen Anschreibens - über die Aufgabe informiert wird; dies ist in geeigneter Weise, etwa durch Niederlegung eines Vermerks desjenigen, der die Betreffenden angesprochen hat, oder etwa durch Notierung eines Abvermerks in Bezug auf die entsprechenden Anschreiben, aktenkundig zu machen bzw. in nachhaltbarer Weise zu dokumentieren.

Bei der Bestimmung in § 17 Abs. 1 Satz 2 PersVG handelt es sich auch um eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht im Sinne von § 22 Abs. 1 PersVG. Unabhängig davon, dass - wie es das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Beschluss vom 18. April 1978 - 5 P 34.78 -, BVerwGE 55, 341, 344) angenommen hat - zu den wesentlichen Bestimmungen in diesem Sinne diejenigen Regelungen des Wahlverfahrens gehören dürften, die eine zwingende Rechtsfolge vorsehen, ergibt sich der Wesentlichkeitscharakter des § 17 Abs. 1 Satz 2 PersVG jedenfalls im Hinblick auf die Bedeutung des Wahlvorstandes und seiner Entscheidungen für die Vorbereitung, den Ablauf und das Ergebnis des Wahlverfahrens; der Wahlvorstand ist das zentrale Organ des Wahlverfahrens, in dessen Hände eigenverantwortlich die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelegt ist, wie sich im Einzelnen aus den Bestimmungen der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz (WOPersVG) ergibt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Wahlordnung führt der Wahlvorstand die Wahl des Personalrates durch. Danach stellt er gemäß § 2 Abs. 1 WOPersVG die Zahl der in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen fest, stellt gemäß § 2 Abs. 2 WOPersVG ein Verzeichnis der wahlberechtigten Dienstkräfte (Wählerverzeichnis) auf, entscheidet über Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 4 WOPersVG), ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WOPersVG), erlässt das Wahlausschreiben (§ 5 WOPersVG), prüft die Wahlvorschläge (§ 9 Abs. 2 WOPersVG) und entscheidet - auch in Zweifelsfällen - über die Gültigkeit von Stimmzetteln (§ 14 Abs. 4 und dort insb. Nr. 3 WOPersVG).

Schließlich war die fehlerhafte Zusammensetzung des Wahlvorstandes auch im Sinne von § 22 Abs. 1 PersVG für das Wahlergebnis erheblich. Durch die Fassung "es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte", stellt § 22 Abs. 1 PersVG eine gesetzliche Vermutung für die Erheblichkeit eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften für das Wahlergebnis auf (vgl. entsprechend zum dortigen Landesrecht: Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. Juli 1995 - P 5 S 4/95 -, PersR 1995, 495, 496). Danach ist es nicht erforderlich, dass das Wahlergebnis tatsächlich geändert oder beeinflusst worden ist. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 PersVG genügt bereits die theoretische Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, d.h., es genügt, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (s. BVerwG, etwa Beschlüsse vom 5. Februar 1965 - VII P 10.64 -, BVerwGE 20, 246, 247, vom 23. September 1966 - VII P 14.65 -, BVerwGE 25, 120, 121, und vom 27. April 1983 - 6 P 17.81 -, PersV 1984, 322, 324). Nur wenn das mit Sicherheit auszuschließen ist, bleibt die Anfechtung ohne Erfolg (vgl. Sächsisches OVG, a.a.O.). Das freilich ist vorliegend nicht der Fall.

Zunächst entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine nicht gesetzmäßige Zusammensetzung des Wahlvorstandes stets die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses bedeutet und damit die Wahlanfechtung rechtfertigt; nur der den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahlvorstand ist danach Wahlvorstand im Sinne des Personalvertretungsgesetzes (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1959 - VII P 18.58 -, BVerwGE 9, 357, 360 f., und vom 5. Februar 1965, a.a.O., S. 247; entsprechend auch Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Juli 1995, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit - erstmals zum nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrecht - u.a. das Folgende ausgeführt:

"Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 PersVG besteht der Wahlvorstand aus drei Wahlberechtigten und gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 muss, wenn in der Dienststelle Angehöriger verschiedener Gruppen beschäftigt sind, jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Wie sich aus den für das Rechtsbeschwerdegericht unüberprüfbaren tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, entsprach aber weder der ursprünglich vom Personalrat eingesetzte noch der erweiterte Wahlvorstand diesen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Während zunächst nur die Angestelltengruppe im Wahlvorstand vertreten war, bestand er nach seiner Ergänzung durch je einen Vertreter der Beamten- und Arbeitergruppe aus fünf Mitgliedern. Aber nur der den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahlvorstand ist Wahlvorstand im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und als solcher befugt, den Wahlvorstand übertragenen Aufgaben zu erfüllen und Entscheidungen zu treffen, die für den Ablauf und das Ergebnis der Wahl von Bedeutung wären. Dies gilt namentlich für die Behandlung der eingereichten Wahlvorschläge und die Prüfung ihrer Gültigkeit gemäß § 10 WOPersVG sowie die Beschlussfassung über Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlass geben (§ 20 WOPersVG). Daraus folgt stets die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses und der Anfechtbarkeit der Wahl, wenn der Wahlvorstand in seiner Zusammensetzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht ..." (BVerwG, Beschluss vom 27. November 1959, a.a.O., BVerwGE 9, 357, 360 f.).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) auch nicht daraus, dass u.a. dem Bundesverwaltungsgericht zufolge nach Maßgabe anderer Entscheidungen bei einer Wahlanfechtung "eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen (wird), die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist" (Beschluss vom 23. September 1966 - VII P 14.65 -, BVerwGE 25, 120, 121; Beschluss vom 8. Oktober 1975 - VII P 15.75 -, PersV 1976, 420). Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht dieser einschränkenden Formel an seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass eine nicht gesetzmäßige Zusammensetzung eines Wahlvorstandes stets die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses bedeutet (s. Beschluss vom 23. September 1966, a.a.O., BVerwGE 25, 120, dort S. 121 einerseits und S. 122 andererseits), kann auch unabhängig davon keinesfalls mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass aufgrund des nicht ordnungsgemäß - ohne Berücksichtigung der Gruppe der Arbeiter - zusammengesetzten Wahlvorstandes das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Davon jedenfalls, dass derartiges "nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen" wäre, kann im Hinblick auf die im Verlaufe der Vorbereitung und Durchführung der Wahl gegebene Fülle der Entscheidungszuständigkeiten des Wahlvorstandes nicht die Rede sein; daran ändert auch der von dem Beteiligten zu 1) im vorliegenden Zusammenhang geltend gemachte Umstand nichts, dass der Wahlvorstand an die Wahlvorschriften gebunden ist.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit nachgereichtem Schriftsatz vom 16. September 2005 darauf hinweist, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht den Gegenstandswert auf 5.000.- Euro festgesetzt habe und um Klarstellung bittet, dass ein diesbezüglicher Wert auch für die 2. Instanz gelte, war dem nicht nachzukommen. Der hier maßgebliche Auffangwert in Personalvertretungssachen (vgl. insoweit Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dort Nr. 31, NVwZ 2004, 1327, 1330) richtet sich, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem vorerwähnten § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Danach beträgt der Auffangwert, soweit ersichtlich, grundsätzlich allerdings nicht 5.000.- Euro, sondern 4.000.- Euro; für eine Erhöhung auf 5.000.- Euro - etwa mit Blick auf § 52 Abs. 2 GKG, der hier nicht einschlägig ist - sind Gesichtspunkte nicht erkennbar. Maßgeblich in personalvertretungsrechtlichen Wahlanfechtungssachen ist damit ein Wert von 4.000.- Euro (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2005 - 60 PV 2.05/3.05 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks).

Ende der Entscheidung

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