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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: OVG 60 PV 23.05
Rechtsgebiete: RVG, GKG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 1
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 9
GKG § 52
GKG § 52 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 60 PV 23.05

In der Personalvertretungssache

hat der 60. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki am 9. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2005 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegen-standswert zu Recht auf 4.000.- Euro als Auffangwert festgesetzt. Für eine Heraufsetzung des Wertes auf 5.000.- Euro besteht kein Raum.

"Auffangwert" in Personalvertretungssachen im Sinne von Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525, 1529) ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 13. September 2005 - OVG 60 PV 17.05 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks) sinngemäß der des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, der gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 RVG 4.000.- Euro beträgt, und nicht der für Gerichtsgebühren nach § 52 Abs. 2 GKG, der sich auf 5.000.- Euro beläuft. Dem entspricht sowohl die Rechtsprechung des bis zum 30. Juni 2005 zuständig gewesenen Fachsenats des ehemaligen Oberverwaltungsgerichts Berlin (s. insb. Beschluss vom 28. Februar 2005 - OVG 60 PV 2.05/3.05 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks) als auch insbesondere diejenige des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 2. August 2005 - 6 P 11.04 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).

Soweit die Beschwerdeführer demgegenüber in Ihrem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf § 23 Abs. 1 RVG verweisen und daraus für den vorliegenden Fall ableiten, dass die Wertvorschriften für die Rechtsanwaltsgebühren dem Gerichtskostengesetz zu entnehmen seien mit der Folge, dass hier § 52 GKG einschlägig und "Auffangwert" im Sinne von Nr. 31 des Streitwertkatalogs demgemäß der in § 52 Abs. 2 GKG geregelte Wert von 5.000.- Euro sei, ist dem nicht zu folgen. § 23 Abs. 1 RVG, der im Wesentlichen vorsieht, dass der Streitwert für Gerichtsgebühren grundsätzlich auch den Gegenstandswert für Anwaltsgebühren bestimmt, ist nicht einschlägig, wenn - wie hier - Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und folglich keine Wertfestsetzung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erfolgt (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 1. Februar 2005 - B 6 KA 70/04 -, juris, Rdn. 6 des Abdrucks); von daher greift in einem solchen Falle - wie auch vorliegend (s. nur BVerwG, a.a.O.) - § 33 Abs. 1 RVG, wonach es an einem "für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert" i.S. dieser Bestimmung fehlt (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 1 f. des Abdrucks, sowie etwa Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 33 RVG, Rdn. 6), in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG, wonach es hinsichtlich der Wertfestsetzung für die Berechnung der Anwaltsgebühren beim Regelwert von 4.000.- Euro bleibt.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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