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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: OVG 60 PV 3.05
Rechtsgebiete: PersVG Bln, WoPersVG, ZPO


Vorschriften:

PersVG Bln § 9
PersVG Bln § 13
PersVG Bln § 13 Abs. 3 Nr. 1
PersVG Bln § 13 Abs. 3 Nr. 2
PersVG Bln § 21 Satz 3
PersVG Bln § 22
PersVG Bln § 22 Abs. 1
PersVG Bln § 91 Abs. 2
WoPersVG § 7 Abs. 2
WoPersVG § 7 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 547 Nr. 1
ZPO § 547 Nr. 2
ZPO § 547 Nr. 3
ZPO § 547 Nr. 4
ZPO § 547 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 60 PV 3.05

In der Personalvertretungssache

hat der 60. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - auf Grund der Sitzung vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die ehrenamtliche Richterin Treskow sowie die ehrenamtlichen Richter Sievert, Ludwig und Haendschke beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller zu 1) ficht die Personalratswahl bei den Berliner Bäder-Betrieben vom 26. und 27. Oktober 2004 an, hilfsweise die Gruppenwahl der Angestelltenvertreter. Die Antragstellerin zu 2) ficht ebenfalls die Gruppenwahl der Angestelltenvertreter an.

Der Wahlvorstand bei den Berliner Bäder-Betrieben erließ am 4. September 2004 ein Wahlausschreiben für die Wahl zum Personalrat; danach sollte diese am 26. und 27. Oktober 2004 jeweils in der Zeit von 10.00 bis 15.30 Uhr im "Schulungsraum der SSH, Sachsendamm" stattfinden. Am 29. September 2004 gab der Wahlvorstand sodann die Wahlvorschläge bekannt. Auf Wahlvorschlag Nr. 2 war unter Nr. 2 für die Gruppe der Angestellten Herr W_____ angegeben; unter der Rubrik "Amts- bzw. Berufsbezeichnung" hieß es wie folgt: "Personalabteilung". Herr S_____ war mit Arbeitsvertrag vom 1. November 1996 mit der Vergütungsgruppe BAT I a als "Leiter Personalwesen in der Verwaltung der Berliner Bäder-Betriebe" eingestellt worden. Nach der seinerzeitigen Stellenbeschreibung umfasst die Stelle folgende Tätigkeiten:

"1. Leitung der Personalabteilung einschließlich der Verantwortung für die Ausgestaltung und Durchführung der betreuenden Personalarbeit und der Lohnbuchhaltung unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Richtlinien, Personaleinsatz, Umsetzung von Vorstandsentscheidungen auf der Mitarbeiterinnen-Ebene.

2. Bearbeitung personalrechtlicher Einzelfragen.

2.1. Entscheidung über die Ausschreibung von Funktionen.

2.2. Personalauswahl.

2.3. Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der abzuschließenden Arbeitsverträge bezüglich der tariflichen Erfordernisse und Ermessensspielräume (z.B. Nebenabreden, tarifgemäße Eingruppierung, Arbeitszeitregelung, Zulagengewährung etc.).

2.4. Entscheidung über die Einleitung arbeitsrechtlicher Maßnahmen.

2.5. Vertretung der BBB bei arbeitsrechtlichen oder tarifrechtlichen Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht.

2.6. Entscheidung über Personaldispositionen innerhalb des Gesamtbetriebs unter Beteiligung der Regionalleiter sowie der Personalvertretung.

...

6. Entwicklung, Erprobung und Umsetzung neuer Arbeitszeitmodelle und leistungsbezogener Entlohnungssysteme.

7. Organisation und Durchführung der Ausbildung der Bürokaufleute und der Fachangestellten für die BBB.

8. Vertretung der BBB nach außen im Rahmen des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei Prüfungen durch Behörden und Institutionen".

Laut Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin vom 7. Juni 2002 (S. 2084) ist Herr S_____ als "Leiter der Abteilung Personal" gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstands vertretungsberechtigt ausgewiesen.

Mitte 2001 war es zu einem Wechsel im Vorstand der Berliner Bäder-Betriebe gekommen; seit Ende November 2001 war Herr S_____ gehalten, verschiedene Vorgänge, u.a. Stellenausschreibungen, vom Vorstand gegenzeichnen zu lassen. Ab dem 1. März 2004 waren Herrn S_____ Sonderaufgaben zugewiesen worden, für deren Erledigung er außerhalb des Gebäudes der Hauptverwaltung - im Strandbad Wannsee - untergebracht war. Ein in diesem Zusammenhang geführtes arbeitsgerichtliches Verfahren des Herrn S_____ hatte zu einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht vom 17. September 2004 geführt (Az. 14 Ta 1831/04), wonach die Berliner Bäder-Betriebe Herrn S_____ ab dem 24. September 2004 "wieder in einem Raum der Hauptverwaltung im Sachsendamm 2-4" beschäftigen sollten, und zwar, wie es in dem Vergleich heißt, "als Personalleiter".

Kurz zuvor, Anfang September 2004, hatte der Antragsteller zu 1) dem Wahlvorstand - erfolglos - mitgeteilt, er halte Herrn S_____ auf Grund seiner Funktion als Leiter der Personalabteilung nach § 13 Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG Bln) für nicht wählbar. Mit Schreiben vom 21. September 2004 hatte der Antragsteller zu 1) Herrn S_____ sowie dem Wahlvorstand mitgeteilt, dass der Vorstand der Berliner Bäder-Betriebe Herrn S_____ mit sofortiger Wirkung die ständige Vertretung des Dienststellenleiters übertragen habe; Herr S_____ hatte der Übertragung widersprochen. Die vom Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 30. September 2004 erhobenen Einsprüche gegen die Annahme der passiven Wahlberechtigung des Herrn S_____ hatte der Wahlvorstand zurück gewiesen.

Am 27. Oktober 2004 stellte der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl fest; danach waren 86 Stimmen auf die Vorschlagsliste 2 entfallen, so dass einer der sechs Plätze für die Angestellten auf Herrn S_____ entfiel.

Am 10. November 2004 hat der Antragsteller zu 1) vor dem Verwaltungsgericht die Gültigkeit der Wahl insgesamt angefochten; am 11. November 2004 hat der Antragsteller zu 2) die Gültigkeit der Gruppenwahl der Angestellten angefochten. Der Antragsteller zu 1) hat - wie der Antragsteller zu 2) - geltend gemacht, die Wahl des Herrn S_____ verstoße wegen dessen Tätigkeit als Leiter der Personalabteilung gegen § 13 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PersVG Bln, wonach nicht wählbar die in § 9 genannten Personen (Dienststellenleiter) und deren ständige Vertreter sind (§ 13 Abs. 3 Nr. 1) bzw. Dienstkräfte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 PersVG Bln); Herr S_____ sei insoweit nicht wählbar gewesen. Ferner hat der Antragsteller zu 1) u.a. gerügt, dass die Angabe "Personalabteilung" in dem Wahlvorschlag vom 29. September 2004 für einen Leiter einer Personalabteilung irreführend sei. Schließlich seien auch die Ortsangabe ungenau und die Zeiträume für die Stimmabgabe zu knapp bemessen gewesen. Der Beteiligte, der dem Wahlanfechtungsbegehren entgegengetreten ist, hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Kompetenzen des Herrn S_____ seien vom Jahre 2001 an zunehmend beschnitten worden, sodass er die Funktion als Leiter der Personalabteilung nur noch formal bekleidet habe.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 die Gruppenwahl der Angestellten für ungültig erklärt und den weitergehenden Antrag - die Ungültigerklärung der gesamten Personalratswahl - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Anfechtungsbegehren sei zulässig, insbesondere habe vor der Wahl kein vorläufiges Rechtsschutzverfahren betrieben werden müssen. Die Anfechtung sei hinsichtlich der Gruppenwahl auch begründet; insoweit liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz (WOPersVG) vor, wonach auf dem Wahlvorschlag u.a. die Amts- oder Berufsbezeichnung anzugeben ist. Insoweit sei vorliegend die notwendige Auskunft über die Nähe des Bewerbers zur Leitungsebene der Dienststelle nicht erteilt worden, daher sei die Angabe irreführend. Maßgeblich seien dabei formale Kriterien, wie sie sich aus dem Geschäftsverteilungsplan bzw. der Dienstpostenbeschreibung ergäben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Herr S_____ allen wahlberechtigten Angestellten als Leiter der Personalabteilung namentlich bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei die Kandidatur eines Leiters einer Personalabteilung für den Personalrat ein so - wie es in der Entscheidung heißt - "atypisches und ungewöhnliches Phänomen", dass selbst diejenigen, die Herr S_____ gekannt hätten, nicht von einer Personenidentität hätten ausgehen müssen. Von daher, so das Verwaltungsgericht weiter, könne offen bleiben, ob Herr S_____ gemäß § 13 PersVG Bln nicht wahlberechtigt gewesen sei und ob etwa die unter dem 21. September 2004 erfolgte Übertragung der ständigen Vertretung des Dienststellenleiters rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Der weitergehende Anfechtungsantrag sei zurückzuweisen, weil weder die Angabe des Ortes irreführend gewesen sei noch der für die Wahl vorgesehene zeitliche Rahmen zu beanstanden sei.

Gegen den erstinstanzlichen Beschluss haben der Antragsteller zu 1) und der Beteiligte jeweils rechtzeitig Beschwerde erhoben. Der Beteiligte, der sich gegen die Feststellung der Ungültigkeit der Gruppenwahl der Angestellten wendet, macht im Wesentlichen geltend: Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 WoPersVG liege nicht vor, nachdem Herr S_____ die Funktion des Leiters der Personalabteilung nicht mehr innegehabt habe. Hierzu habe das Verwaltungsgericht nicht auf den früheren Arbeitsvertrag und die seinerzeitige Dienstpostenbeschreibung abstellen dürfen, sondern hätte Beweis erheben müssen über die tatsächliche Verwendung des Herrn S_____. Im Übrigen sei der Hilfsantrag unzulässig, da dieser erst nach Ablauf der in § 22 PersVG Bln für die Wahlanfechtung vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist gestellt worden sei.

Der Antragsteller zu 1), der sich dagegen wendet, dass nicht die Wahl insgesamt für ungültig erklärt worden ist, macht im Wesentlichen geltend: Die Örtlichkeit des Wahllokals sei mit der Angabe "Schulungsraum SSH Sachsendamm" nur ungenügend angegeben gewesen; am Sachsendamm befänden sich zwei verschiedene Gebäude, nämlich unter der Anschrift Sachsendamm 2-4 die Hauptverwaltung und unter der Anschrift Sachsendamm 11 die mit "SSH Sachsendamm" bezeichnete Sport- und Lehrschwimmhalle Schöneberg. Es sei nicht jedem Mitarbeiter klar gewesen, dass im Wahlausschreiben die letztgenannte Örtlichkeit gemeint gewesen sei.

Der seinerzeitige Vorsitzende des erkennenden Senats hat den Beteiligten am 22. April 2005 aufgegeben, zu dem Aspekt der Wahlzeit ergänzend vorzutragen; dazu hat der Antragsteller zu 1) geltend gemacht, der letzte Schichtwechsel habe nicht bereits um 13.00 Uhr, sondern (erst) um 14.30 Uhr stattgefunden, und zwar in den am Stadtrand gelegenen Bädern 15, 34 und 44; von daher sei die Zeit zu knapp bemessen gewesen, um von diesen Bädern innerhalb der Wahlzeit nach Schöneberg zu gelangen.

Der Antragsteller zu 1) beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2004 zu ändern und die Personalratswahl bei den Berliner Bäder-Betrieben vom 26./27. Oktober 2004 in Gänze für ungültig zu erklären, ferner die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2004 zu ändern und die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen, ferner die Beschwerde des Antragstellers zu 1) zurückzuweisen.

Die Antragstellerin zu 2) beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Zwischenzeitlich hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage des Herrn S_____, wonach die am 21. September 2004 vorgenommene Übertragung der ständigen Vertretung des Dienststellenleiters rechtswidrig gewesen sei, zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht Berlin hat die dagegen gerichtete Berufung des Herrn S_____ am 4. Januar 2006 zurückgewiesen (Az. 4 Sa 1845/05).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wahl der Gruppe der Angestellten bei der Personalratswahl vom 26./27. Oktober 2004 für ungültig erklärt; von daher war die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen (1.). Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht den weitergehenden Antrag des Antragstellers zu 1) zurückgewiesen, die Personalratswahl insgesamt für ungültig zu erklären, so dass auch die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zu 1) zurückzuweisen war (2.).

1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Ungültigerklärung der Wahl der Gruppe der Angestellten ist unbegründet. Zunächst haben die Antragsteller die Feststellung der Ungültigerklärung der Wahl (auch) der Gruppe der Angestellten unbeschadet der entsprechenden Formulierung als Hilfsantrag des Antragstellers zu 1) jedenfalls deswegen innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 PersVG Bln rechtzeitig geltend gemacht, weil dieses prozessuale Begehren von dem Antrag des Antragstellers zu 1) vom 10. November 2004, die Personalratswahl in Gänze für ungültig zu erklären, mit umfasst gewesen ist (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1992 - 6 P 9.91 -, PersR 1992, 311). Auch in der Sache greift das Beschwerdevorbringen des Beteiligten nicht durch. Soweit das Verwaltungsgericht die Ungültigerklärung der Gruppenwahl der Angestellten auf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WOPersVG, wonach auf dem Wahlvorschlag u.a. die Amts- oder Berufsbezeichnung anzugeben ist, gestützt hat, weil die Bezeichnung "Personalabteilung" für die Amts- bzw. Berufsbezeichnung des Herrn S_____ offensichtlich unzureichend gewesen sei und insoweit irreführenden Charakter gehabt habe, folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf diese Bezug (§ 91 Abs. 2 PersVG Bln, § 87 Abs. 2 und 69 Abs. 2 ArbGG). Soweit der Beteiligte demgegenüber geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die tatsächliche Verwendung berücksichtigen müssen und habe nicht auf den früheren Arbeitsvertrag und die seinerzeitige Dienstpostenbeschreibung abstellen dürfen, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zu 1) Herrn S_____ aufgrund des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht vom 17. September 2004 (Az. 14 Ta 1831/04) ab dem 24. September 2004 wieder in einem Raum der Hauptverwaltung im Sachsendamm 2-4 beschäftigen sollte, und zwar, wie es in dem Vergleich heißt, "als Personalleiter"; damit entsprach seine (aktuelle) Verwendung eben der Bezeichnung, die auch in dem Wahlvorschlag vom 29. September 2004 angegeben war. Unabhängig davon dürfte die Gruppenwahl der Angestellten auch deswegen unwirksam gewesen sein, weil Herr S_____ - wie vom Verwaltungsgericht noch offen gelassen - jedenfalls nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 9 PersVG Bln nicht wählbar war, nachdem ihm unter dem 21. September 2004 die ständige Vertretung des Dienststellenleiters übertragen worden war und das Landesarbeitsgericht Berlin zwischenzeitlich (auch) in zweiter Instanz entschieden hat, dass diese Übertragung rechtswirksam erfolgt sei (Urteil vom 4. Januar 2006 - 4 Sa 1845/05 -, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks).

2. Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen die erstinstanzliche Zurückweisung seines Antrages, die Personalratswahl vom 26./27. Oktober 2004 in Gänze für ungültig zu erklären, ist ebenfalls unbegründet. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 91 Abs. 2 PersVG Bln, § 87 Abs. 2 und 69 Abs. 2 ArbGG), wonach weder die Angabe des Ortes der Stimmabgabe in irreführender Weise fehlerhaft dargestellt worden wäre noch die Festlegung des zeitlichen Rahmens für die Stimmabgabe zu beanstanden gewesen sei.

Soweit es die im Wahlausschreiben angegebene Örtlichkeit "Schulungsraum der SSH, Sachsendamm" angeht, vermag auch der Senat, wie in der mündlichen Anhörung ausführlich erörtert, dem Vorbringen des Antragstellers zu 1) nicht zu folgen, es sei nicht jedem Mitarbeiter klar gewesen, dass mit dieser Kurzbezeichnung die am Sachsendamm 11 belegene Sport- und Lehrschwimmhalle Schöneberg gemeint gewesen sei. Insoweit nimmt der Senat auch Bezug auf die Ausführungen des Antragstellers zu 2) vom 8. April 2005, wonach es für Mitarbeiter der Bäder-Betriebe nicht nahe liege, bei dem Kürzel "SSH Sachsendamm" an das Gebäude der (am Sachsendamm 2-4 belegenen) Hauptverwaltung zu denken, zumal die Bäder-Betriebe die Abkürzung "SSH" auch in betriebsinternen Publikationen verwendeten; entsprechende Schreiben, Übersichten und Telefonlisten der Bäder-Betriebe, in denen die Abkürzung "SSH" verwendet wird, hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 8. April 2005 zur Akte gereicht; darauf wird Bezug genommen.

Soweit es schließlich die Wahlzeit von jeweils 10.00 bis 15.30 Uhr betrifft, war - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Anhörung ebenfalls im Einzelnen erörtert - auch diese ausreichend. Eine Wahlzeit von jeweils fünfeinhalb Stunden an zwei Tagen genügt insoweit auch bei einem Schichtbetrieb. Selbst für den Fall, dass es von einigen wenigen, am Stadtrand gelegenen Bädern aus nicht möglich gewesen sein sollte, die Sport- und Lehrschwimmhalle Schöneberg mit Blick auf einen Schichtwechsel um 14.30 Uhr (und nicht schon um 13.00 Uhr) innerhalb einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, war es für eine Wahrnehmung des Wahlaktes nicht erforderlich, längere Öffnungszeiten vorzusehen. Es ist schon nicht ersichtlich, warum sich diejenigen Mitarbeiter, deren Schicht um 14.30 Uhr begonnen hat, nicht sogleich um 14.30 Uhr beim Wahllokal hätten einfinden und erst anschließend zu ihrer Einsatzschwimmhalle hätten fahren können. Auch wenn dies organisatorisch problematisch gewesen wäre, etwa, weil ihr Einsatz in der betreffenden Schwimmhalle unverzichtbar gewesen wäre, ist zu berücksichtigen, dass zwei Tage für den Wahlakt zur Verfügung standen, so dass dies bei einer entsprechender Koordinierung des jeweiligen Arbeitseinsatzes - wie auch sonst bei Stimmabgabe innerhalb der Arbeitszeit erforderlich - hätte möglich gewesen sein müssen. Selbst wenn dies ausnahmsweise nicht möglich gewesen wäre, hätte der betreffende Mitarbeiter die Wahlhandlung auch vor Schichtbeginn - also außerhalb der Arbeitzeit - vornehmen können; § 21 Satz 3 PersVG Bln lässt dafür Raum. Schließlich hätte, worauf im Wahlausschreiben vom 4. September 2004 unter Ziff. 17 hingewiesen war, das Wahlrecht im Falle der Verhinderung auch schriftlich ausgeübt werden können.

Über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, deren Ausspruch im Tenor versehentlich unterblieben ist, hat der Senat durch ergänzenden Beschluss zum gleichen Aktenzeichen entschieden, nachdem die Beteiligten dies innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwei Wochen ab Verkündung (vgl. § 91 Abs. 2 PersVG Bln i.V.m. § 64 Abs. 3 a Satz 2 ArbGG entspr.) beantragt haben; auf den Ergänzungsbeschluss wird insoweit verwiesen.

Ende der Entscheidung

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