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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: OVG 60 PV 5.06
Rechtsgebiete: PersVG, BAT/BAT-O, LBG, AZVO


Vorschriften:

PersVG § 3
PersVG § 85 Abs. 2 Nr. 2
PersVG § 85 Abs. 1 Nr. 10
PersVG § 87 Nr. 1
BAT/BAT-O § 42
LBG § 35 Abs. 4
AZVO § 1 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 60 PV 5.06

In der Personalvertretungssache

hat der 60. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - aufgrund der Sitzung vom 17. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Pokrzykowski, Pauli, Heidemüller und Müller-Klang beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, die nicht tarifvertraglich erfasst sind und mit denen nach dem 28. Februar 2005 ein Arbeitsverhältnis begründet wird bzw. worden ist, nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG (Hebung der Arbeitsleistung) mitbestimmungspflichtig ist.

Das - nicht mehr der Tarifgemeinschaft der Länder angehörende - Land Berlin beschäftigt Lehrkräfte auch im Angestelltenverhältnis, deren Vergütung prinzipiell nicht tarifvertraglich geregelt ist. Es macht insoweit durch "Rundschreiben" bekannt gegebene Eingruppierungsrichtlinien (sog. Lehrerrichtlinien) zum Inhalt der jeweiligen Arbeitsverträge. Das im Übrigen jeweils anzuwendende Tarifrecht wird ebenfalls arbeitsvertraglich geregelt (s. zum Ganzen auch schon OVG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2003 - OVG 60 PV 10.02 -, S. 2 ff. des Entscheidungsabdrucks, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2007 - OVG 60 PV 20.05 -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks).

Der Beteiligte erließ unter dem 18. Februar 2005 das folgende - streitgegenständliche - "Rundschreiben I Nr. 10/2005":

"Gestaltung der Arbeitsverträge mit Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, die nicht unter den Geltungsbereich des Anwendungs-TV Land Berlin fallen

...

I.

Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich der SR 2 l I BAT/BAT-O fallen, werden gemäß § 1 dieses Tarifvertrages nicht vom Anwendungs-TV Land Berlin erfasst. Der BAT/BAT-O sowie die Urlaubsgeld- und Zuwendungs-Tarifverträge gelten für diesen Personenkreis nur noch im Wege der Nachwirkung. Das Land Berlin ist somit im Hinblick auf die genannten Tarifverträge bei der Gestaltung der Arbeitsverträge mit Angestellten, mit denen seit dem jeweiligen Eintritt der Nachwirkung ein Arbeitsverhältnis begründet wird, frei.

II.

Mit Lehrkräften, mit denen nach dem 28. Februar 2005 ein Arbeitsverhältnis begründet wird, wird künftig vereinbart, dass - sich das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nach dem BAT/BAT-O und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bis zum 8. Januar 2003 geltenden Fassung sowie den Regelungen, die bis zum 8. Januar 2003 für den Arbeitgeber Land Berlin gegolten haben und zwar auch solchen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) befanden, bestimmt, abweichend davon, dass

- die SR 2 l I BAT/BAT-O in der jeweiligen Fassung (also dynamisch) gelten; damit wird insbesondere die Geltung der jeweiligen Arbeitszeit- und Erholungsurlaubsverordnung bewirkt,

- § 42 BAT/BAT-O mit der Maßgabe gilt, dass Reisekosten für die Teilnahme an Klassenfahrten nicht erstattet werden, allerdings ist eine Reisekostenerstattung im Rahmen des Schülerfahrtenkontingents möglich,

- die Tarifverträge über ein Urlaubsgeld für Angestellte und über eine Zuwendung für Angestellte nicht gelten, ein Urlaubsgeld oder eine Zuwendung also vertraglich nicht zustehen.

III.

Die vorstehenden Regelungen treten am 1. März 2005 in Kraft..."

Der Antragsteller hatte zunächst die das Urlaubsgeld und die Zuwendung ausschließende Regelung im Blick und insoweit eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG (Fragen der Lohngestaltung) geltend gemacht; insoweit hatten die Beteiligten ergebnislos vorprozessual Schriftwechsel geführt, beginnend mit einer Entwurfsvorlage des vorstehenden Rundschreibens vom 18. November 2004 durch den Beteiligten zur Mitwirkung und weiteren Schreiben der Beteiligten vom 29. November 2004 und 18. Februar 2005. Am 24. März 2005 rief der Antragsteller insoweit das Verwaltungsgericht an und machte dort zunächst eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG geltend. Dem folgte das Verwaltungsgericht und stellte eine Verletzung des vorgenannten Mitbestimmungsrechts fest (Beschluss vom 16. August 2005 - VG 62 A 7.05 -); die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 22. Februar 2007 - OVG 60 PV 20.05 -).

Mit Schriftsatz vom 9. August 2005 zu dem vorgenannten erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller den seinerzeitigen Prozessstoff um das hier interessierende Begehren erweitert und auch die Feststellung begehrt, dass er durch das Rundschreiben I Nr. 10/2005 auch in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG (Hebung der Arbeitsleistung) verletzt werde. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2005 abgetrennt und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Das hier interessierende Begehren bezieht sich auf die Regelung, wonach für die nach dem 28. Februar 2005 einzustellenden Lehrkräfte "die SR 2 l I BAT/BAT-O in der jeweiligen Fassung (also dynamisch) gelten" sollen, womit "insbesondere die Geltung der jeweiligen Arbeitszeit- und Erholungsurlaubsverordnung bewirkt" werden soll. Dies zielt auf Folgendes ab: In Nr. 3 der SR 2 l I BAT/-O (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte) zum BAT ist u.a. zur Arbeitszeit geregelt, dass die §§ 15, 16, 16a, 17, 34 und 35 keine Anwendung finden; für sie gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Für die beamteten Lehrer war ursprünglich in § 35 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes (in der seinerzeit geltenden Fassung) i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) in der Fassung vom 21. November 1995 (GVBl. S. 790) eine Altersermäßigung für die Lehrerstundenzumessung (Gewährung von Ermäßigungsstunden von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl aus Altersgründen) vorgesehen, die im Einzelnen durch Verwaltungsvorschriften zu regeln waren. Die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 21. Dezember 2004 (GVBl. S. 530) sieht nunmehr - seit dem 1. Januar 2005 (s. Art. IV der genannten Verordnung) - vor, dass Ermäßigungsstunden aus Altersgründen nicht (mehr) zulässig sind (Art. I Nr. 1 b der Verordnung, jetzt § 1 Abs. 3 Satz 3 AZVO).

Der Antragsteller hat erstinstanzlich geltend gemacht, nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 - 6 P 3.04 - stelle die Streichung der Altersermäßigung für die Lehrerstundenzumessung eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar, die nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG mitbestimmungspflichtig sei. Durch die mit dem Rundschreiben vorgesehene dynamische Verweisung auf die SR 2 l I BAT/BAT-O in Arbeitsverträgen für neu einzustellende Lehrkräfte werde die bisher in allen Dienststellen für Lehrkräfte geltende Regelung, dass es eine Altersermäßigung gebe, für die neu eingestellten Lehrkräfte aufgehoben. Der Beteiligte ist dem entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag durch Beschluss vom 24. Januar 2006 zurückgewiesen; das fragliche Rundschreiben enthalte keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S.v. § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG. Dieser Mitbestimmungstatbestand könne sich nicht auf einen Personenkreis beziehen, der zum Zeitpunkt der als Maßnahme in Rede stehenden Regelung nicht zum Kreis der Dienstkräfte gehöre, zu deren kollektiver Interessenwahrnehmung der Antragsteller berufen sei. Da die neu einzustellenden Dienstkräfte auch noch gar keine Arbeitsleistung in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Berlin erbracht hätten, scheide eine Hebung bzw. Verdichtung einer zunächst erbrachten Arbeitsleistung für sie aus. Die Interessenwahrnehmung neu einzustellender Dienstkräfte durch die Personalvertretung finde ausschließlich im Rahmen der Mitbestimmung bei der Einstellung gem. § 87 Nr. 1 PersVG statt. Danach könne offen bleiben, ob die hier interessierende Vorgabe in dem Rundschreiben I Nr. 10/2005 selbst im Vergleich zu den bereits angestellt gewesenen Lehrkräften eine verändernde bzw. regelnde Bedeutung habe, d.h., ob die Nachwirkung der dynamischen Verweisung der Nr. 3 SR 2 l I BAT/-O auf gesetzliche Bestimmungen auf die bei zeitlichem Ablauf der regulären Geltung der tariflichen Verweisungsnorm geltende Fassung der in Bezug genommenen gesetzlichen Normen beschränkt sei.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG greife auch für neu anzustellende Bedienstete. Es sei anerkannt, das das Mitbestimmungsrecht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einsetzen müsse, um zu verhindern, dass dieses inhaltlich leer laufe und umgangen werde. Eine dem Mitbestimmungsrecht unterfallende allgemeine Maßnahme sei auch dann gegeben, wenn sie sich auf einen bestimmten Arbeitsplatz ohne Rücksicht auf dessen gegenwärtigen Inhaber beziehe. Nachdem auch die Zahl der Mitglieder eines Personalrats von der Zahl der im Regelfall Beschäftigten abhänge, sei insoweit eine prognostische Einschätzung gerechtfertigt, was ebenfalls deutlich mache, dass die Wahrnehmung der Interessenvertretung auch auf zukünftig Beschäftigte abziele. Auch stelle die Forderung einer höheren Arbeitsleistung bei neu eingestellten Beschäftigten eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung mit den bisher Beschäftigten dar. Der Wegfall der Altersermäßigung werde auch nicht durch anderweitige Arbeitszeitverkürzungen kompensiert.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2006 zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte durch die Veröffentlichung seines Rundschreibens I Nr. 10/2005 vom 18. Februar 2005 zur "Gestaltung der Arbeitsverträge mit Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, die nicht unter den Geltungsbereich des Anwendungs-TV Land Berlin fallen", das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG verletzt hat.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und tritt der Beschwerde im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beteiligte durch die Veröffentlichung seines Rundschreibens Nr. 10/2005 vom 18. Februar 2005 zur Gestaltung der Arbeitsverträge mit Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, die nicht unter dem Geltungsbereich des Anwendungstarifvertrages Land Berlin fallen, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG nicht verletzt habe. Nach der genannten Regelung bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit u.a. über Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung. Dieser Tatbestand ist vorliegend nicht erfüllt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, bezieht sich § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG nicht auf erst einzustellende Beschäftigte. Ob sich das bereits daraus ergibt, dass erst noch einzustellende Beschäftigte (noch) nicht zu den Dienstkräften im Sinne von § 3 PersVG zählen mögen, kann offen bleiben. Jedenfalls ist eine Hebung der Arbeitsleistung - als Tatbestandsvoraussetzung des § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG - bei noch nicht eingestellten Beschäftigten denknotwendig nicht möglich, weil sich deren Arbeitspensum nicht verändert. Im vorliegenden Falle treten die ab dem 28. Februar 2005 eingestellten Lehrkräfte im Sinne des fraglichen Rundschreibens ihr Beschäftigungsverhältnis von vornherein ohne die Möglichkeit an, Ermäßigungsstunden aus Altersgründen in Anspruch nehmen zu können. Als Hebung der Arbeitsleistung ist von daher die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten zu verstehen, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen (s. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 6 P 54.93 -, PersR 1996, 199, 199 f.; Beschluss vom 1. September 2004 - 6 P 3.04 -, PersR 2004, 437, 441, Hervorhebung durch den Senat); Zweck der Bestimmung ist es, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2004, a.a.O., m.w.N.). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Mitbestimmungspflichtigkeit der Streichung der Altersermäßigung vom 1. September 2004 ausgeführt, dass die Streichung der Altersermäßigung für die davon betroffenen Lehrkräfte eine arbeitszeitabhängige Leistungsverdichtung bedeute (a.a.O., S. 441). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Regelungen hinsichtlich der Streichung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendung in dem hier inmitten stehenden Rundschreiben für denselben Personenkreis, nämlich die erst einzustellenden Lehrkräfte, nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG (Fragen der Lohngestaltung) für mitbestimmungspflichtig zu erachten waren (s. Beschluss des Senats vom 22. Februar 2007 - OVG 60 PV 20.05 -). Der Umstand, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG auch greift, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme "Fragen der Lohngestaltung" für künftig einzustellende Beschäftigte geregelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1988 - 6 P 24.86 -, PersR 1988, 103; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 19. September 2007 - OVG 60 PV 6.06 -, S. 10 des EA), ist auf die besondere Struktur des Tatbestandes des § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG zurückzuführen, dem zufolge nicht einzelne Beschäftigte, sondern die Entlohnungs- bzw. Verteilungsgrundsätze in der fraglichen Dienststelle (im Ganzen) in den Blick zu nehmen sind (s. insbesondere den vorerwähnten Beschluss des Senats vom 19. September 2007, a.a.O., S. 10 ff. EA). Während § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG bezweckt, einzelne Beschäftigte vor einer erhöhten Inanspruchnahme zu schützen, will § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG die Lohngerechtigkeit in der Dienststelle wahren; diese freilich kann schon in Frage stehen, wenn - wie auch vorliegend geschehen - Entlohnungsgrundsätze für neu einzustellende Beschäftigte aufgestellt werden. Von daher greifen auch die Gründe der Beschwerde im Einzelnen nicht durch: Von einer Umgehung des Mitbestimmungsrechts (nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG) kann vorliegend keine Rede sein, weil dieses, wie aufgezeigt, schon tatbestandlich nicht greift. Auch das Bestreben, eine möglichst wirkungsvolle Mitbestimmung zu gewährleisten, kann nicht an den Tatbestandsvoraussetzungen vorbei gehen. Soweit der Antragsteller ferner Überlegungen zu einer "prognostischen Einschätzung" der Beschäftigtenzahl anstellt, bezieht sich das, wie das von ihm verwendete Zitat zeigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2002 - 1 A 993/01.PVB -, PersV 2002, 495), auf einen anderen Zusammenhang. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. aus Gleichbehandlungsgrundsätzen heraus ist keine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt. Der Umstand, dass der öffentliche Arbeitgeber in Zeiten knapper werdender Mittel neue Beschäftigungsverhältnisse lediglich zu für die Beschäftigten ungünstigeren Bedingungen eingehen kann, als er diese noch für frühere Beschäftigungsverhältnisse hat einräumen können, findet seine Rechtfertigung in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Ob der Wegfall der Altersermäßigung für die Lehrerstundenzumessung bei neu einzustellenden Lehrkräften durch andere Ermäßigungen als kompensiert betrachtet werden kann, musste danach nicht entschieden werden. Gleiches gilt für die auch von dem Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob die hier interessierende Vorgabe in dem Rundschreiben I Nr. 10/2005 selbst im Vergleich zu den bereits angestellt gewesenen Lehrkräften eine verändernde bzw. regelnde Bedeutung habe.

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen hat es der Senat für angezeigt gehalten, die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit - zur etwaigen Bestimmung der Reichweite des Mitbestimmungstatbestandes nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG - zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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