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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 12.10.2007
Aktenzeichen: OVG 62 PV 10.07
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 62 PV 10.07

In der Personalvertretungssache

hat der 62. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - auf Grund der Sitzung vom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die ehrenamtlichen Richterinnen Rutz-Lorenz, Dr. Buchwald und Lukas sowie den ehrenamtlichen Richter Gritzka beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Unterlassung von Baumaßnahmen bei dem Beteiligten, hilfsweise im Wesentlichen die vorläufige Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG.

Bei dem Beteiligten sollen in dem Geschäftsgebäude Königin-Elisabeth-Straße 49 in 14059 Berlin aus Anlass der Einführungsphase "Kundenzentrum der Zukunft" Umbauarbeiten vorgenommen werden, die bereits im Gange sind. Das diesbezügliche Konzept sieht die Abschaffung von Einzelbüros und die Schaffung von insgesamt drei Bürolandschaften sowie zwei Wartebereichen vor, eine so genannte "Bürolandschaft mit integrierter Wartezone". Hierzu erbat der Beteiligte mit Schreiben vom 20. April 2006 die Zustimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Diese verweigerte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. April 2006 und erhob umfangreiche Einwendungen hinsichtlich der Belichtung, der Belüftung und des Schallschutzes. Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 teilte der Beteiligte mit, dass er trotz der Einwendungen an dem Vorhaben festhalte und unter dem 31. Mai 2006 an die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg herangetreten sei mit der Bitte, das Stufenverfahren durchzuführen. Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg trat ihrerseits unter dem 2. Juni 2006 an den Bezirkspersonalrat heran, teilte mit, dass das Vorhaben entsprechend der Auffassung der Geschäftsführung der Arbeitsagentur Berlin Nord wie beabsichtigt durchzuführen sei und bat um Zustimmung im Wege des Stufenverfahrens. Unter dem 22. Juni 2006 teilte der Bezirkspersonalrat der Regierungsdirektion Berlin-Brandenburg mit, dass er aufgrund der Bedenken des Antragstellers die Zustimmung zu dem Vorhaben verweigere. Hierauf wandte sich die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg mit Schreiben aus Juni 2006 an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und bat um abschließende Entscheidung im Rahmen des Stufenverfahrens. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit teilte der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg unter dem 18. Juli 2006 u.a. mit, dass das Beteiligungsverfahren aus ihrer Sicht noch nicht abgeschlossen sei und den Einwänden des Bezirkspersonalrats noch nicht hinreichend Rechnung getragen sei.

Anschließend kam es zwischen den Beteiligten zu erneuten Einigungsversuchen, in deren Folge der Beteiligte den Antragsteller unter dem 5. Oktober 2006 erneut um Zustimmung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG bat, und zwar

"unter Bezugnahme auf die am 28.09.2006 einvernehmlich erzielten Vereinbarungen

- die gesamte Wandbreite zwischen Eingangszone 3 und Wartebereich zur Erhöung der Transparenz mit Glas auszustatten

- das Belüftungssystem, wie vorgestellt zu installieren die Deckenbeleuchtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einheitlich (jeweils auf eine Raumseite bezogen) auf 500 Lux auszurichten

- Fußboden und Decke mit höchstmöglicher Dämmung auszustatten

- Die Eingangstüren der Eingangszonen mit automatischer Öffnung in der Standardausführung (wie in allen anderen Agenturen der BA) auszustatten."

Dem stimmte der Antragsteller unter dem 10. Oktober bzw. 30. November 2006 zu.

Unbeschadet dessen trat die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg unter dem 23. Februar 2007 erneut an den Bezirkspersonalrat heran. Unter Bezugnahme auf den bisherigen Vorgang heißt es in dem vorbezeichneten Schreiben u.a. wie folgt:

"...zu den in Ihrem o.a. Schreiben aufgeführten Punkten hinsichtlich der KuZ-Nachsteuerungsmaßnahme sind nunmehr Antworten möglich. Im einzelnen:

Zu Punkt 1: Die Prüfung, inwieweit als Abtrennung zwischen der Eingangszone 3 und der dazugehörigen Wartezone eine Glaswand möglich ist, hat ergeben, dass es sich bei der Wand weder um eine statisch relevante Wand noch um eine Brandschutzwand handelt. Damit steht einer Verglasung nichts im Wege. Das ist am 28.09.2006 in einem Planungsgespräch mit dem örtlichen Personalrat, der AA Berlin Nord und der GBI erörtert worden. Zusätzlich gibt es zu diesem Punkt die Personalratsvorlage vom 05.10.2006, mit der um Zustimmung gebeten wurde

- zur Verglasung der Wand zwischen Eingangszone 3 und Wartezone

- zum Belüftungssystem

- zur Ausrichtung der Deckenbeleuchtung auf einheitlich 500 Lux

- zur höchstmöglichen Dämmung von Fußboden und Decke

- zur Ausstattung der Türen zu den Eingangszonen mit automatischer Öffnung in Standardausführung.

Der örtliche Personalrat stimmte am 10.10.2006 zu. Damit ist die Frage zur Glaswand geklärt.

...

Nachdem nunmehr die vereinbarten Voraussetzungen geschaffen sind, bitte ich um die Zustimmung zu der KuZ-Nachbesserungsmaßnahme in der AA Berlin Süd (gemeint: Nord) in dem der Vorlage 365/17 zugrunde liegenden Umfang".

Dem stimmte der Bezirkspersonalrat offensichtlich zu.

Der Antragsteller entnimmt dem vorgenannten Schreiben, dass nunmehr das ursprüngliche Vorhaben umgesetzt werden soll; er teilte dem Beteiligten unter dem 11. Mai 2007 mit, dass mit der unter dem 23. Februar 2007 erfolgten Beteiligung des Bezirkspersonalrates "Bestandteile der im Rahmen unserer ausschließlichen Zuständigkeit getroffenen einvernehmlichen Regelungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG zum Arbeitsschutz und der Gesundheitsfürsorge zur Disposition gestellt" würden.

Am 25. Juni 2007 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, "die Umsetzung der Maßnahme auf der Grundlage der Beschlussvorlage vom 20.04.2006 zu Az. 365/17 in Form der Beschlussvorlage zu Az. 478/17 vom 23.02.2007 zu unterlassen", hilfsweise "festzustellen, dass die Aufhebung und Abänderung des Beschlusses des Antragstellers vom 10.10.2006 durch die Anhörung und Beteiligung der Stufenvertretung, insbesondere des Bezirkspersonalrats der Regionaldirektion Berlin Brandenburg, rechtswidrig und unwirksam ist", ferner hilfsweise, "die Beteiligte zu verpflichten, wegen des abgeänderten Bauvorhabens in Gestalt der Beschlussvorlage vom 20.04.2006 zu Az. 365/7 i.V.m. der Beschlussvorlage zu Az. 478/17 vom 23.02.2007 das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG einzuleiten" und hilfsweise schließlich "den Erlass anderer geeigneter Maßnahmen". Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass es dem Beteiligten nur nach Maßgabe des Beschlusses vom 10. Oktober 2006, der wirksam und bindend geworden sei, gestattet sei, die Baumaßnahme durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag am 26. Juni 2007 abgelehnt. Der Unterlassungsantrag bleibe ohne Erfolg, weil es sich bei dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren um ein objektives Verfahren handele; der objektiven Verpflichtung von Dienststellenleitern, personalvertretungsrechtliche Rechtsvorschriften einzuhalten, stehe kein entsprechender subjektiver, prozessual durchsetzbarer Anspruch der Personalvertretung gegenüber. Die mit dem Hilfsantrag begehrte vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit der (vermeintlichen) Aufhebung und Abänderung des Beschlusses des Antragstellers vom 10. Oktober 2006 durch das Stufenverfahren stelle eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Auch eine Verpflichtung zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens komme nicht in Betracht, nachdem nicht erkennbar sei, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bezüglich einer dauerhaften Gestaltung der Arbeitsplätze unzumutbar oder endgültig beeinträchtigt würde, zumal auch nicht substantiiert dargetan sei, dass tatsächlich eine Abweichung des ausgeführten Vorhabens von dem gebilligten Vorhaben vorliege. Auch sei es möglich, dass es sich vorliegend um eine Maßnahme handele, die in die (eigene) Zuständigkeit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg falle. Im Übrigen sei äußerstenfalls auch ein Rückbau möglich.

Hiergegen hat der Antragsteller nach am 27. Juni 2007 erfolgter Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 6. Juli 2007 Beschwerde erhoben, die er am 24. Juli 2007 begründet hat. Er hält den erstinstanzlichen Beschluss für fehlerhaft und beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 abzuändern und eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt zu erlassen:

1. Dem Beteiligten wird aufgegeben, die Umsetzung der Maßnahme auf der Grundlage der Beschlussvorlage vom 20.04.2006, zu Az. 365/17 in Form der Beschlussvorlage zu Az. 478/17 vom 23.02.2007 zu unterlassen,

hilfsweise

2. festzustellen, dass die Aufhebung und Abänderung des Beschlusses des Antragstellers vom 10.10.2006 durch die Anhörung und Beteiligung der Stufenvertretung, insbesondere des Bezirkspersonalrats der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg rechtswidrig und unwirksam ist,

hilfsweise

3. den Beteiligten zu verpflichten, wegen des abgeänderten Bauvorhabens in Gestalt der Beschlussvorlage vom 20.04.2006, zu Az. 365/17 i.V.m. der Beschlussvorlage zu Az. 478/17 vom 23.02.2007 das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG einzuleiten,

hilfsweise

4. den Erlass anderer geeigneter Maßnahmen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Hauptsache ist anhängig. Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten entschieden.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Soweit es den Hauptantrag - Unterlassung von Baumaßnahmen - betrifft, wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 87 Abs. 2 und 69 Abs. 2 ArbGG); nachdem auch im Hauptsacheverfahren lediglich die Feststellung erreicht werden könnte, dass durch die fragliche Baumaßnahme die Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt worden sind, kann im Eilverfahren nichts darüber Hinausgehendes (hier: Unterlassung der Baumaßnahme) erstrebt werden.

Soweit es den ersten Hilfsantrag angeht, der sinngemäß gerichtet ist auf die vorläufige Feststellung einer Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers, erstrebt dieser damit, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Zwar spricht einiges dafür, dass die derzeit stattfindende Baumaßnahme bei dem Beteiligten unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG erfolgt. Wie der Antragsteller im Anhörungstermin vor dem Senat geltend gemacht hat, wird das Umbauvorhaben abweichend von den Maßgaben der Zustimmungsvorlage vom 5. Oktober 2006, der der Antragsteller unter dem 10. Oktober 2006 zugestimmt hat, ausgeführt; wie der Antragsteller im Anhörungstermin vor dem Senat - von dem Beteiligten unbeanstandet gelassen - ausgeführt hat, wird weder das darin erwähnte Belüftungssystem eingebaut noch ist eine Deckenbeleuchtung wie in der Zustimmungsvorlage vom 5. Oktober 2006 aufgeführt und offenbar im Vorfeld abgestimmt vorgesehen. Es spricht freilich vieles dafür, dass eine Zustimmung zu dem Bauvorhaben nur in der Gestalt der Zustimmungsvorlage vom 5. Oktober 2006 erteilt worden ist. Denn nachdem der Beteiligte den Antragsteller unter dem vorerwähnten Datum erneut um Zustimmung zu dem - nunmehr abgeänderten - Vorhaben gebeten und der Antragsteller dem unter dem 10. Oktober 2006 zugestimmt hat, dürfte das Stufenverfahren damit gegenstandslos geworden sein (vgl. dazu Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl. 2004, § 69 BPersVG, Rdn. 47 a.E.). Dem würde auch die Sicht des Bezirkspersonalrats entsprechen, der ausweislich seines - von dem Beteiligten erst im Termin vorgelegten - Schreibens an die Regionaldirektion Berlin Brandenburg vom 21. Juli 2006 mitgeteilt hatte, dass das anhängige Verfahren "vorerst ruhend gestellt ist und vom BPR nur dann nicht mehr weiter betrieben wird, wenn es zwischen der Geschäftsführung und dem ÖPR der AA Berlin Nord zu einer Einigung kommt". Damit würde es an der Zustimmung des Antragstellers zu dem jetzt realisierten Vorhaben fehlen. Inwieweit in diesem Zusammenhang das per Oktober 2006 geänderte Vorhaben infolge des - insoweit vollkommen unklar gehaltenen - Schreibens der Bezirksdirektion Berlin Brandenburg vom 23. Februar 2007 möglicherweise noch in das Stufenverfahren eingeführt worden ist und welche rechtlichen Folgen dies in Bezug auf die Beteiligungsrechte des Antragstellers haben könnte, muss allerdings der Würdigung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dieses kann abgewartet werden, weil jedenfalls keine solche Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers vorliegt, dass - wie es in der Beschwerde heißt - der Erlass einer einstweiligen Verfügung dringend geboten wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit dem Umbauvorhaben jedenfalls im Kern einverstanden ist und eine Zustimmung offensichtlich nur hinsichtlich der Belichtung und der Belüftung für die Bürolandschaft fehlt. Die Belichtung und die Belüftungsanlage dürften sich - wiewohl mit möglicherweise hohem Kostenaufwand verbunden - auch nachträglich noch nachbessern lassen. Auch dürften das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren und damit die Klärung der Frage einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers demnächst anstehen.

Soweit es den weiteren Hilfsantrag betrifft, den Beteiligten zu verpflichten, wegen des abgeänderten Bauvorhabens das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG einzuleiten, vermag auch dieser nicht durchzugreifen. Mitbestimmungsverfahren sind aus Sicht sowohl des Antragstellers als auch aus Sicht des Beteiligten durchgeführt. Von daher vermochte auch der Antragsteller dem Senat in der mündlichen Anhörung nicht näher darzulegen, in welcher Form nunmehr (ein weiteres) Mitbestimmungsverfahren sollte angeordnet werden können. Zu dem letzten Hilfsantrag, gerichtet auf "den Erlass anderer geeigneter Maßnahmen", gilt das zuvor Gesagte entsprechend.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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