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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: OVG 62 PV 5.05
Rechtsgebiete: BPersVG, BetrVG


Vorschriften:

BPersVG § 4
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 6
BetrVG § 98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 62 PV 5.05

In der Personalvertretungssache

hat der 62. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - auf Grund der Sitzung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die ehrenamtliche Richterin Thuma und die ehrenamtlichen Richter Selbach, Hoppe und Tänzel

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte bei der Übertragung der Volontärsausbildung auf die e_____GmbH _____ sein Mitbestimmungsrecht verletzt habe.

Im Mai 2004 entschied sich die Beteiligte, die Volontärsausbildung auf die e_____GmbH - wie es in ihrem Schreiben an den Antragsteller vom 18. März 2004 heißt - zu "übertragen". Gesellschafter der e_____GmbH, deren Gesellschaftszweck die Aus- und Fortbildung von Medienschaffenden ist, sind zu 47,5 % der R_____, zu weiteren 47,5 % die M_____ und zu 5 % die M_____. Die e_____GmbH, die in Potsdam ansässig ist, bietet ein 18-monatiges so genanntes trimediales Volontariat als Radio-Fernseh-Online-Journalist an. Dem Kuratorium, das das Curriculum beschließt, gehören mindestens zur Hälfte Mitarbeiter des r_____ an. Auch Tutoren kommen zum Teil aus dem r_____. Ein Teil der Berufspraktika kann - höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten - beim r_____ absolviert werden. Die Volontäre schließen einen Ausbildungsvertrag mit der e_____GmbH und bekommen von dort auch eine Ausbildungsvergütung. Vertragliche Beziehungen zwischen dem r_____ und der e_____GmbH bestehen nicht.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, der r_____ habe nicht etwa die Einstellung der Volontärsausbildung beschlossen, sondern mit der Durchführung lediglich einen anderen Träger, nämlich die e_____ GmbH, beauftragt. Daher bestehe das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG, wonach der Personalrat bei der Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern mitzubestimmen habe. Demgegenüber hat die Beteiligte geltend gemacht, die Volontäre seien keine Auszubildenden der Dienststelle r_____. Ferner unterliege die Frage über das "ob" einer Ausbildung nicht der Mitbestimmung.

Hiergegen hat der Antragsteller am 11. Juni 2004 das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt festzustellen, dass die Beteiligte mit der Übertragung der Volontärsausbildung an die e_____ GmbH sein Mitbestimmungsrecht verletzt habe (Antrag zu 1.), ferner, dass die Beteiligte verpflichtet sei, ihn in allen Fragen der Durchführung der Volontärsausbildung auch zu beteiligen, wenn die Volontärsausbildung an die e_____ GmbH übertragen sei (Antrag zu 2.). Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 9. März 2005 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag zu 1. bleibe ohne Erfolg. Die Entscheidung, ob eine Dienststelle Ausbildung betreibe oder nicht, unterliege nicht der Mitbestimmung. Vorliegend habe der r_____ die Ausbildung aufgegeben. Die Volontäre seien nicht (mehr) Beschäftigte des r_____ im Sinne von § 4 BPersVG und in diesem Sinne nicht in den Betrieb des r_____ eingegliedert; zwischen ihnen und dem r_____ bestünde rechtlich keine Verbindung. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung der Volontäre liege vielmehr allein bei der e_____ GmbH. Hiernach bleibe auch der Antrag zu 2. ohne Erfolg.

Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit der er nur noch den seinerzeitigen Antrag zu 1. weiterverfolgt. Er macht geltend, auch die Frage, ob überhaupt eine Berufsausbildung in eigener Regie durchgeführt werde, unterliege der Mitbestimmung, wie sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesarbeitsgerichts, dort zu § 98 Betriebsverfassungsgesetz, ergebe. Im Übrigen nehme der r_____ auf den Inhalt der Ausbildung durch das Kuratorium und durch seine Ausbilder erheblichen Einfluss. Der Eindruck, dass der r_____ die Ausbildung unter dem Dach der e_____ GmbH als eigene fortsetze, werde auch durch den Geschäftsanteil des r_____ an der e_____ GmbH von 47,5 % unterstrichen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2005 zu ändern und festzustellen, dass die Beteiligte mit der Übertragung der Volontärsausbildung an die e_____ GmbH sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte tritt der Beschwerde entgegen. § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG betreffe allein die Durchführung der Ausbildung, nicht das "ob" einer Ausbildung. Die von dem Antragsteller insoweit zitierte Rechtsprechung greife nicht. Damit das Mitbestimmungsrecht in § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG gegeben sei, bedürfe es eines vertraglichen Bandes mit der Dienststelle, woran es hier fehle. Im Übrigen betreffe das "ob" der Ausbildung die Personalhoheit bzw. Haushaltshoheit des Arbeitgebers, die einer Mitbestimmung von vornherein entzogen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der - mit der Beschwerde allein noch verfolgte - Feststellungsantrag zu 1. unbegründet ist, weil das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG bei der Übertragung der Volontärsausbildung an die e_____ GmbH nicht verletzt worden ist. Nach der vorgenannten Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen bei Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern. Um eine solche Durchführung der Ausbildung handelt es sich bei der im Jahre 2004 getroffenen Entscheidung der Beteiligten, die Volontärsausbildung nicht mehr selbst vorzunehmen, sondern diese auf die e_____ GmbH zu übertragen, nicht. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 und 69 Abs. 2 ArbGG); ergänzend ist auf das Folgende hinzuweisen: § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG erlangt lediglich in den Dienststellen Bedeutung, die eine Ausbildung überhaupt betreiben; das bedeutet, dass sich die Beteiligung des Personalrats nicht auf die Entscheidung einer Dienststelle erstreckt, ob sie ausbilden will oder nicht (vgl. nur Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD, Std. Oktober 2006, Bd. V, K § 75, RdNr. 94 m.w.N.). § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG macht dies dadurch deutlich, dass - wie auch vom Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben - sich die Mitbestimmung (nur) auf die Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern bezieht. Um eine Entscheidung, ob ausgebildet werden soll oder nicht - hier nämlich, im hier interessierenden Bereich nicht (mehr) auszubilden - handelt es sich freilich bei der im Mai 2004 bei der Beteiligten getroffenen Entscheidung, die Volontärsausbildung künftig der e_____ GmbH zu "übertragen". Hierbei liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Fortführung der Volontärsausbildung in anderer Rechtsform oder unter einem "anderen Dach" vor. Vertragliche Beziehungen zwischen dem r_____ und der e_____ GmbH, aufgrund derer die e_____ GmbH etwa verpflichtet wäre, eine bestimmte Anzahl von Volontären "für" den r_____ auszubilden o.ä., bestehen nicht. Die Ausbildung wird - unbeschadet der Mitgliedschaft des r_____ im Kuratorium der e_____ GmbH - eigenständig von dieser vorgenommen. Lediglich die e_____ GmbH schließt Ausbildungsverträge mit den Volontären, keinesfalls aber der r_____, der überhaupt keine vertraglichen Beziehungen zu den Volontären hat. Von daher greifen auch die von dem Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesarbeitsgerichts nicht, weil dort offensichtlich vertragliche Beziehungen zwischen den jeweiligen Auszubildenden und der fraglichen Dienststelle bzw. dem diesbezüglichen Arbeitgeber bestanden (vgl. OVG Münster vom 11. Januar 1979 - CB 26/78 -, ZBR 1980, 131 f. [Leitsätze]; BAG, Beschluss vom 18. April 2000 - 1 ABR 28/99 -, NZA 2001, 167). Ob Volontäre überhaupt als solche aufgenommen werden, entscheidet allein die e_____ GmbH. Die Frage, ob ein Praktikum beim r_____ absolviert wird oder ob der r_____ einzelne Volontäre der e_____ GmbH überhaupt jemals sozusagen zu Gesicht bekommt, hat der Volontär nach der Auskunft des Vertreters der Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor dem Senat selbst in der Hand. Ein Praktikum beim r_____ kann im Übrigen höchstens an drei von insgesamt 18 Monaten Ausbildungszeit dort stattfinden; wie der Vertreter der Beteiligten in der mündlichen Anhörung deutlich gemacht hat, werden Praktika aber auch etwa beim ZDF, beim Spiegel, bei der Deutschen Welle oder bei anderen Produktionsfirmen wahrgenommen. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Anhörung den Sinn des Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG darin gesehen hat, dass der Personalrat die Frage solle mitgestalten können, wie für einen künftigen Bedarf der Dienststelle ausgebildet werde, würde gerade dies voraussetzen, dass vertragliche Verabredungen zwischen dem r_____ und der e_____ GmbH bestünden, was aber - wie ausgeführt - nicht der Fall ist. Von daher kann streng genommen auch nicht von einer "Übertragung" der Ausbildung an die e_____ GmbH gesprochen werden; der r_____ hat schlicht seine eigene Volontärsausbildung im hier interessierenden Bereich aufgegeben.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

Ende der Entscheidung

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