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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: OVG 62 PV 6.05
Rechtsgebiete: BPersVG, RVG


Vorschriften:

BPersVG § 75 Abs. 1
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG § 76 Abs. 1
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3
BPersVG § 77 Abs. 1 Satz 2
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 62 PV 6.05 OVG 62 PV 7.05

In der Personalvertretungssache

hat der 62. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - auf Grund der Sitzung vom 21. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die ehrenamtliche Richterin Lukas und die ehrenamtlichen Richter Remus, Trampler und Selbach

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2005 geändert.

Es wird festgestellt, dass auch die Übertragung des Referatsleiterdienstpostens der Leiterin des Ministerbüros an die bisherige Referentin im Ministerbüro, Frau E_____, der Mitbestimmung des Personalrates unterlegen hat.

Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 4000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Übertragung von Referatsleitungen sowie die Übertragung der Leitung eines Ministerbüros unter Beibehaltung des jeweiligen Statusamtes bei der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit (§§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) mitbestimmungspflichtig war.

Im Frühjahr 2003 wurden bei der Beteiligten die bis dahin als Referenten eingesetzte, nach A 14 besoldete Oberregierungsrätin Dr. _____ und der ebenfalls nach A 14 besoldete Oberregierungsrat Dr. _____ sowie die nach BAT I b vergütete Angestellte D_____ zu Referatsleitern bestellt. Ferner wurde die bis dahin als Referentin im Ministerbüro tätige, nach BAT I a vergütete Angestellte E_____ zur Leiterin des Ministerbüros bestellt. Die Referatsleiterdienstposten waren nicht bewertet; die Beteiligte verwaltet die ihr zugewiesenen Planstellen im Wege der sog. Topfwirtschaft, m.a.W. in der Weise, dass es an einer festen Verknüpfung von Dienstposten und Planstellen fehlt. Die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens hielt die Beteiligte nicht für angezeigt.

Am 11. Februar 2003 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt festzustellen, dass die vorgenannten Bestellungen zu Referatsleitern bzw. zur Leiterin des Ministerbüros unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit (§§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) mitbestimmungspflichtig gewesen seien. Die zu Referatsleitern bestellten Beschäftigten hätten einen rechtlich relevanten "Chancenvorsprung" für eine anstehende Beförderung bzw. Höhergruppierung nach A 15 BBesO bzw. I a BAT erlangt, der sie im Vergleichsfall aus der Gruppe aller anderen Referenten und Referentinnen der Besoldungsgruppe A 14 bzw. Vergütungsgruppe I b BAT herausheben würde; entsprechendes gelte der Sache nach für die zur Leiterin des Ministerbüros bestellte Beschäftigte. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. März 2005 festgestellt, dass die Bestellung der Bediensteten Dr. _____, Frau _____ und Frau Dr. _____ zu Referatsleitern der Mitbestimmung unterlegen habe; den entsprechenden, auf die Bestellung der Angestellten E_____ zur Leiterin des Ministerbüros bezogenen Antrag hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Was die Übertragung der Referatsleiterdienstposten an Oberregierungsrat Dr. _____, Oberregierungsrätin Dr. _____ und an die Angestellte D_____ betreffe, sei der Mitbestimmungstatbestand der §§ 76 Abs. 1 Nr. 3 und 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erfüllt, wonach der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten bzw. der Angestellten bei Übertragung u.a. einer höher zu bewertenden Tätigkeit mitbestimme. Sei der übertragenen Tätigkeit - wie bei der vorliegenden Topfwirtschaft - noch keine besoldungsmäßig höher bewertete Planstelle zugeordnet, setze der Mitbestimmungstatbestand voraus, dass die Übertragung schon jetzt in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffne, die der bei Übertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar sei. So liege es in dem Fall der vorstehend genannten Beschäftigten; die Beteiligte habe insoweit eine vorentscheidende Weichenstellung für eine Beförderung vorgenommen, die weit über bloße Erweckung von Hoffnungen hinausgehe. Die Übertragung der Funktion eines Referatsleiters überschreite das Statusamt eines Oberregierungsrates und einer entsprechend vergüteten Angestellten. Von 48 Referatsleitern im Geschäftsbereich der Beteiligten befänden sich nur die im vorliegenden Fall betroffenen Beschäftigten in diesem Status. Nach der Bewertungspraxis der Beteiligten seien Referatsleiterdienstposten regelmäßig Planstellen der Besoldungsgruppen A 15 bis B 3 zugeordnet. Bei dienstlichen Beurteilungen gehörten die Betroffenen nicht mehr der Vergleichsgruppe der Referenten an, sondern würden der Vergleichsgruppe der Referatsleiter zugeordnet. Dank der gewonnenen Erfahrung und zu erwartenden Bewährung in einer Leitungsfunktion erlangten sie gegenüber selbst gleich bewerteten konkurrierenden Oberregierungsräten einen entscheidenden Eignungsvorteil. Der Umstand, dass letztlich ausnahmsweise "unterstellig" - an Stelle von Regierungsdirektoren - Oberregierungsräten bzw. entsprechend vergüteten Angestellten die Referatsleitung übertragen worden sei, offenbare die Einschätzung des Dienstherrn, diese Beschäftigten für besonders förderungswürdig zu halten und damit alsbald befördern zu wollen. Die Mitbestimmung sei vorliegend auch nicht durch § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG - danach gelten u.a. § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG nicht für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts - ausgeschlossen. Diese Bestimmung sei in Fällen der Topfwirtschaft nicht anwendbar, weil sie voraussetze, dass übertragene Funktion und Stelle auch tatsächlich organisatorisch miteinander verbunden seien, für die Funktion also tatsächlich eine Planstelle nach A 16 oder höher ausgewiesen sei; anderenfalls könne die Topfwirtschaft zu beliebig handhabbaren Stellenverschiebungen zum Zweck der Anwendung von § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG führen.

Was die statusgleiche Übertragung der Leitung des Ministerbüros auf die Angestellte E_____ angehe, seien die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hingegen nicht erfüllt. Zwar sei nicht zu verkennen, dass das Innehaben eines Referatsleiterdienstpostens notwendige Voraussetzung dafür sei, in die Auswahlentscheidung für die Zuweisung einer Planstelle nach A 16 einbezogen zu werden, und diese Beförderungschance über Art. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG rechtlich abgesichert sei. Diese klar verbesserte Beförderungschance zeichne sich vorliegend jedoch nicht dermaßen konkret ab, dass sie derjenigen einer Übertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar sei. Die Fachkammer schließe sich zwar der Haltung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zum Charakter von Referatsleiterdienstposten im Leitungsbereich der Beteiligten an, derzufolge solche Dienstposten im Gegensatz zu den normalen Referatsleiterfunktionen sich durch ihre Ansiedlung auf höchster Führungsebene und durch ihre jeweilige Einzigartigkeit auszeichneten und dass derjenige, der einen solchen Dienstposten innehabe, für die Übertragung einer amtsangemessenen Planstelle keine Konkurrenz zu gewärtigen brauche; vorliegend greife das aber nicht, weil nicht festzustellen sei, dass nur noch die Bewährung auf einem solchen Dienstposten erforderlich sei, um einer Beförderung entgegen zu sehen. Für eine Regierungsdirektorin oder entsprechend eingruppierte Angestellte auf dem Dienstposten einer Referatsleiterin im Leitungsbereich hänge eine Beförderung nicht nur von ihrer fachlichen Bewährung auf dem Dienstposten ab. Hinzu kämen besonderes persönliches Vertrauen und jederzeit mögliche Abberufung von der in Rede stehenden Funktionsstelle aus politischen Gründen. Anders als in "normalen" Referatsleiterfunktionen bestehe auch keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen Beförderung auf A 16 bzw. Höhergruppierung zu BAT I. Der Posten eines Referatsleiters sei gegenüber Tätigkeit auf A 15 / I a BAT-Ebene auch nicht generell höher bewertet.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der dem Antragsteller am 25. April 2005 und der Beteiligten am 22. April 2005 zugestellt worden ist, haben sowohl der Antragsteller - dieser rechtzeitig - als auch die Beteiligte Beschwerde erhoben; was die Beschwerde der Beteiligten betrifft, ist die - an das Verwaltungsgericht adressiert gewesene - Beschwerdeschrift der Beteiligten bei dem Verwaltungsgericht am 23. Mai 2005 - einem Montag - und beim Oberverwaltungsgericht am 30. Mai 2005 eingegangen. Nachdem der Antragsteller die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beanstandet hat, führt die Beteiligte ihre Beschwerde als Anschlussbeschwerde weiter; vorsorglich hat sie am 1. August 2005 (ausdrücklich) Anschlussbeschwerde erhoben.

Der Antragsteller, der sich gegen die Zurückweisung des die Bestellung der Angestellten E_____ zur Leiterin des Ministerbüros betreffenden Feststellungsantrages wendet, macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, der Einschätzung der Fachkammer, wonach im Falle der Frau E_____ eine klar verbesserte Beförderungschance nicht hinreichend konkret gegeben sei, könne nicht gefolgt werden. Gerade die verantwortliche Tätigkeit im Leitungsbereich hebe die Beförderungsaussichten in besonderem Maße. Im Bereich aller Ministerien sei es ein offenes Geheimnis, dass eine verantwortliche Stellung im Leitungsbereich das ideale Sprungbrett für die weitere Karriere darstelle. Dort eingesetzte Bedienstete kehrten selten lediglich in ihrer früheren Funktion "ins Glied zurück"; wenn der Einsatz im Leitungsbereich ende, sei geradezu typischerweise die Folgeverwendung eine höherwertige. Im Übrigen messe das Verwaltungsgericht mit unterschiedlichen Maßstäben bzw. begehe einen Systembruch, wenn es hier anders als bei der Referatsleiterfunktion - wo die Richtigkeit seiner Ausführungen noch durch eine jüngere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2005 unterstrichen werde - auf den Grad der Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen Beförderung oder auf die zeitliche Dimension, also die mutmaßliche Wartezeit bis zu einer potentiellen Beförderung abstelle. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Position des Leiters des Ministerbüros der Funktionsebene einer Referatsleitung gleichgestellt sei; damit werde der Dienstposteninhaber - anders als der auf der Funktionsebene des Referenten Tätige - in den Kreis derer aufgenommen, die für weiterführende Auswahlentscheidungen überhaupt in Betracht gezogen würden.

Die Beteiligte, die sich gegen den stattgebenden - die zu Referatsleitern bestellten Beschäftigten betreffenden - Teil des erstinstanzlichen Beschlusses wendet, macht zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die Aussicht einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 bzw. der Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT I a sei für die genannten Beschäftigten durch die Bestellung zum Referatsleiter nicht verändert worden. Es gebe gegenüber anderen Oberregierungsräten und Angestellten der Vergütungsgruppe BAT I b keinen Vorrang für Referatsleiter bei Beförderungen nach A 15 bzw. BAT I a; maßgeblich für die Auswahl sei allein ein Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die zu Referatsleitern bestellten Beschäftigten bei dienstlichen Beurteilungen nicht mehr der Vergleichsgruppe der Referenten angehörten, sondern der Vergleichsgruppe der Referatsleiter zugeordnet würden, treffe nicht zu. Bei ihr - der Beteiligten - bildeten bei dienstlichen Beurteilungen nicht die Beschäftigten einer Funktionsebene, sondern die demselben statusrechtlichen Amt bzw. derselben Vergütungsgruppe angehörenden Beschäftigten jeweils eine Vergleichsgruppe. Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, als Folge der Bestellung zum Referatsleiter erhielten die betreffenden Beschäftigten einen entscheidenden Eignungsvorteil. Müssten bei der Besetzung von Beförderungsplanstellen Auswahlentscheidungen zwischen gleich beurteilten Beamten getroffen werden, so begründe die Referatsleiterfunktion keinen Vorrang. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts offenbare die Bestellung zum Referatsleiter auch nicht die Einschätzung des Dienstherrn, diese Beschäftigten alsbald befördern zu wollen. Richtig sei lediglich, dass sich als Folge der Anwendung des Leistungsgrundsatzes bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Referatsleiterdienstposten in der Regel nur besonders befähigte und leistungsstarke Oberregierungsräte und Angestellte mit entsprechender Vergütung gegen Regierungsdirektoren und Angestellte der Vergütungsgruppe BAT I b durchsetzen könnten. Wenn diese Beschäftigten dann früher zu Regierungsdirektoren befördert bzw. nach Vergütungsgruppe BAT I a höhergruppiert werden sollten als andere Beschäftigte, beruhe dies auf ihrer besonderen Leistungsstärke und nicht darauf, dass ihnen durch die Bestellung zum Referatsleiter bessere Beförderungschancen verschafft worden wären.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2005 zu ändern und festzustellen, dass auch die Übertragung des Referatsleiterdienstpostens der Leiterin des Ministerbüros an die bisherige Referentin im Ministerbüro, Frau E_____, der Mitbestimmung des Personalrates unterlegen hat.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

ferner den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2005 zu ändern und auch den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Bestellung der Bediensteten Dr. _____, D_____ und Dr. _____ zu Referatsleitern der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen hat, zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt ferner,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Soweit die Beteiligte der Beschwerde des Antragstellers entgegen tritt, macht sie geltend: Einer Angestellten - hier Frau E_____ -, die bereits Vergütung aus Vergütungsgruppe BAT I a erhalte, werde durch die Bestellung zur Leiterin des Ministerbüros keine maßgebliche Beförderungschance eröffnet, und zwar selbst wenn man annähme, dass für einen Oberregierungsrat in der Tat eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet werde, wenn ihm die Leitung eines Referats übertragen werde, weil Referatsleiter regelmäßig Regierungsdirektoren oder Ministerialräte seien. Da allerdings die Angestellte E_____ bereits eine Vergütung erhalte, die der Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens entspreche, sei es gänzlich ungewiß, ob sie später einmal eine höhere Vergütung erhalten werde. Jedenfalls wäre die Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen, und zwar unbeschadet der Planstellenverwaltung im Wege der Topfwirtschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war zu ändern, weil es den seinerzeitigen Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die Übertragung des Referatsleiterdienstpostens der Leiterin des Ministerbüros an die bisherige Referentin im Ministerbüro Frau E_____ der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen hat, zu Unrecht zurückgewiesen hat. Die Übertragung der Leitung des Ministerbüros auf die nach BAT I a vergütete Angestellte E_____ unterlag der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG; nach dieser Regelung hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter u.a. bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Wie das Verwaltungsgericht insoweit mit Blick auf die Planstellenverwaltung im Wege der sogenannten Topfwirtschaft - bei der es an einer Verknüpfung zwischen Dienstposten und einer bestimmten (bewerteten) Planstelle fehlt (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, ZBR 1986, 54, m.w.N.) - im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, liegt die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gemäß §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auch dann vor, wenn mit der Übertragung eines Dienstpostens in sonstiger, rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet wird, die derjenigen bei der Übertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar ist (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 10/98 -, juris, Rdn. 23 des Ausdrucks); dies erklärt sich aus dem Sinn und Zweck der hier inmitten stehenden Mitbestimmungsregelung; die Mitbestimmung soll die für die spätere Beförderung maßgebliche Auswahlentscheidung erfassen und sich deshalb auch auf die Vorwirkungen von - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - "weichenstellenden Vorentscheidungen" - erstrecken (BVerwG, a.a.O., juris, Rdn. 25 des Ausdrucks). Eine solche weichenstellende Vorentscheidung mit entsprechenden Vorwirkungen für eine spätere Beförderung stellt freilich die hier in Rede stehende Besetzung der Leitung des Ministerbüros dar. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 5. Juli 2001 zur Übertragung der Leitung eines Ministerbüros an einen nach A 14 besoldeten Oberregierungsrat bzw. einen nach BAT I b vergüteten Beschäftigten insoweit das Folgende ausgeführt:

"Mit der Übertragung der in Rede stehenden Dienstposten als Leiter des Ministerbüros und Leiter des Leitungsbereichs werden in rechtlich abgesicherter Weise i.S.d. Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Beschluss vom 8.12.1999 - 6 P 10.98 - (...), eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance für einen nach A 14 besoldeten, nach Ib BAT eingruppierten Beschäftigten eröffnet, die derjenigen bei der Übertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar ist, weil mit dieser Übertragung zweifellos - allgemein betrachtet - eine für die Beförderung weichenstellende Vorentscheidung gefallen ist, die weit über die bloße Erweckung von Hoffnungen hinausgeht. Entscheidend für diese Bewertung ist, dass die in Rede stehenden Leitungsfunktionen als Leiter Ministerbüro und Leiter des Leitungsbereichs im Gegensatz zu den normalen Referatsleiterfunktionen sich durch ihre Ansiedlung auf höchster Führungsebene und durch ihre jeweilige Einzigartigkeit auszeichnen. Wer einen derartigen Posten innehat, braucht für die Übertragung einer amtsangemessenen Planstelle keine Konkurrenz zu gewärtigen, weil diese bereits durch fehlende Erfüllung des Anforderungsprofils, das für derartige einsame Positionen besteht, nicht vorhanden ist. Dementsprechend werden derartige Positionen auch nicht ausgeschrieben, sondern regelmäßig mit auch politisch konformen Personen besetzt. Ist aber - generalisierend betrachtet - nur noch die Bewährung auf einem solchen Dienstposten als solche erforderlich, um einer Beförderung entgegen zu sehen, kann es keinen Zweifeln unterliegen, dass i.S.d. angeführten Rechtsprechung des BVerwG eine - auch rechtlich - gesicherte Aussicht für die Beförderung besteht. Für diesen Fall ist die Mitbestimmung durch den Personalrat vorgesehen. Dies gilt unabhängig davon, dass eventuelle Einwände der Personalvertretung aus den Gründen, aus denen diese Funktionen als höher zu bewertende Tätigkeiten charakterisiert worden sind, eher als wenig aussichtsreich erscheinen könnten" (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 1 A 4182/99.PVB -, juris, Rdn. 22 des Ausdrucks).

Diese Feststellungen gelten entsprechend auch für den Fall der als Leiterin des Ministerbüros eingesetzten Angestellten E_____. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber ausgeführt hat, diese Überlegungen griffen nicht, weil eine Beförderung hier nicht nur von der fachlichen Bewährung auf dem Dienstposten abhänge, sondern auch besonderes persönliches Vertrauen und eine jederzeit mögliche Abberufung von der in Rede stehenden Funktionsstelle aus politischen Gründen in Rechnung zu stellen seien, folgt der Senat dem nicht. Maßgeblich ist nicht, dass sich durch die Übertragung der fraglichen Funktion schon eine Beförderung als solche abzeichnet, sondern entscheidend ist, dass eine sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet wird. Auch in den "normalen" Fällen der Übertragung eines Referatsleiterdienstpostens, in denen das Verwaltungsgericht das Greifen des Mitbestimmungstatbestandes nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zutreffend bejaht hat (s. dazu nachfolgend unter 2.), kann es aus verschiedenen Gründen - etwa einer sich verschärfenden Haushaltssituation, eines andauernden Beförderungsstops o.ä. - dazu kommen, dass eine Beförderung eines an sich aussichtsreichen Bewerbers nicht zustande kommt; auch politische Gründe können dazu führen, dass eine solche Beförderung letztlich unterbleibt oder sogar eine Abberufung von den in Rede stehenden Funktionsstellen zu gewärtigen ist, ohne dass dies der Bewertung einer sich konkret abzeichnenden Beförderungschance entgegen steht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdn. 22 a.E.). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass - wie freilich von dem Verwaltungsgericht und der Beteiligten in der Beschwerde hervorgehoben - die Angestellte E_____ bei Übertragung der Leitung des Ministerbüros bereits nach BAT I a vergütet war; dass es deswegen, wie es in der Beschwerde der Beteiligten heißt, "gänzlich ungewiß" sei, "ob sie später einmal eine höhere Vergütung erhalten wird", vermag der Senat nicht zu erkennen. Unbeschadet des mit der Beschwerde zuletzt in der mündlichen Anhörung hervorgehobenen Umstandes, dass der Leiter des Ministerbüros wie ein Referatsleiter gegenüber der nächst niedrigen Funktionsebene "Referent" einen Beförderungsvorsprung schon deswegen aufweisen könne, weil er anders als der Referent in das Auswahlverfahren überhaupt einbezogen werde (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 1 B 333/04 -, S. 6 des Beschlussabdrucks), tritt die Angestellte E_____ im gegebenen Falle jedenfalls in Konkurrenz insbesondere zu "normalen" Referatsleitern, die wie sie mit BAT I a vergütet oder mit A 15 besoldet sein werden; gegenüber solchen Referatsleitern erwirbt freilich der Leiter eines Ministerbüros im Hinblick auf die Besonderheit einer derartigen Leitungsfunktion einen klaren Wettbewerbsvorteil; wie auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen vorstehend zitierten Ausführungen (Beschluss vom 5. Juli 2001, wie oben auszugsweise wiedergegeben) entsprechend hervorgehoben hat, zeichne sich eine Leitungsfunktion als Leiter Ministerbüro "im Gegensatz zu den normalen Referatsleiterfunktionen" durch ihre "Ansiedlung auf höchster Führungsebene" und durch ihre "jeweilige Einzigartigkeit" aus (a.a.O., Rdn. 22 des Ausdrucks). Insoweit teilt der Senat die Sichtweise der Beschwerde des Antragstellers, wonach gerade die verantwortliche Tätigkeit im Leitungsbereich die Beförderungsaussichten in besonderem Maße hebt.

Schließlich ist die Mitbestimmung des Personalrats entgegen der Auffassung der Beteiligten auch nicht durch § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen. Die Übertragung der Aufgaben aus einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 oder höher führt nur dann zum Ausschluss der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, wenn übertragene Funktion und Stelle auch tatsächlich organisatorisch miteinander verbunden sind, für die in Rede stehende Funktion also tatsächlich eine Planstelle nach A 16 oder höher ausgewiesen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2001, a.a.O., Rdnr. 23 f. des Juris-Ausdrucks; Beschluss vom 3. Mai 2004, a.a.O., S. 7 f. des Beschlussabdrucks; Beschluss vom 4. Mai 2005 - 1 A 2735/03.PVB -, juris, Rdnr. 30 f. des Ausdrucks); daran fehlt es vorliegend, weil die Beteiligte ihre Planstellen nach dem System der Topfwirtschaft verwaltet. Diese Bewertung gilt entgegen der Ansicht der Beteiligten auch, soweit es um die Übertragung von Aufgabenfeldern geht, die (zunächst erst) der Besoldungsgruppe A 15 bzw. der Vergütungsgruppe BAT I a entsprechen mögen; der Umstand, dass für den Betreffenden mit der Übertragung des Referatsleiterdienstpostens bzw. hier mit der Funktion der Leitung des Ministerbüros eine konkrete Chance einer späteren Zuweisung einer entsprechenden Planstelle und Beförderung nach A 16 bzw. einer entsprechenden Höhergruppierung verbunden ist, ersetzt die für ein Greifen des Sondertatbestandes des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erforderliche Verbindung von Funktion und Planstelle nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Mai 2004, a.a.O.).

2. Die Beschwerde der Beteiligten bleibt demgegenüber ohne Erfolg. Sie ist zwar verfristet, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§§ 83 Abs. 2 BPersVG, 87 Abs. 2 und 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), die mit dem 23. Mai 2005 verstrichen war, bei dem Oberverwaltungsgericht (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist, bleibt aber als Anschlussbeschwerde zulässig (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 87 Abs. 2 und 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. insoweit Germelmann/Matthes u.a., Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl. 2004, § 89 ArbGG, Rdn. 32a m.w.N.).

Die (Anschluss-)Beschwerde bleibt freilich in der Sache ohne Erfolg. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 87 Abs. 2 und 69 Abs. 2 ArbGG); zu den Beschwerdegründen ist ergänzend das folgende auszuführen: Soweit die Beteiligte meint, die Aussicht einer Beförderung in eine Amt der Besoldungsgruppe A 15 bzw. der Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT I a sei für die Beschäftigten Dr. _____, Dr. _____ und D_____ nicht verändert worden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 4. Mai 2005 entschieden hat, ist in der Übertragung einer Referatsleitung an einen Referenten "in jedem Falle" die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Sinne des hier inmitten stehenden Mitbestimmungstatbestandes zu sehen, weil mit der Übertragung der Referatsleitung auf einen bestimmten Bewerber das Feld der Gesamtheit der Bewerber um die Beförderung auf eine entsprechende Planstelle vorausgreifend wesentlich verengt wird (1 A 2735/03.PVB, Rdnr. 26 ff. des juris-Ausdrucks). Soweit die Beteiligte demgegenüber in der Beschwerde geltend macht, es gebe gegenüber anderen Oberregierungsräten und Angestellten der Vergütungsgruppe BAT I b keinen Vorrang für Referatsleiter bei Beförderungen nach A 15 bzw. BAT I a, und maßgeblich für die Auswahl sei allein ein Vergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, würde dies den Umstand unberücksichtigt lassen, dass die Wahrnehmung des Dienstpostens eines Referatsleiters im Rahmen der späteren dienstlichen Anlassbeurteilung berücksichtigt werden muss und bei einem Bewerbervergleich (mit Bewerbern aus der Ebene der Referenten) dazu führt, dass diejenigen, die die - gegenüber der bloßen Referententätigkeit anspruchsvolleren - Aufgaben der Referatsleitung wahrgenommen haben, eine vergleichsweise höhere Leitung erbracht haben als die Mitbewerber, die zwar das gleiche statusrechtliche Amt bekleiden (hier: A 14), aber insoweit lediglich die vergleichsweise weniger anspruchsvolle Referententätigkeit ausgeübt haben (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, ZBR 1986, 54, 55 m.w.N.). Von daher vermag der Senat der Beschwerde auch nicht zu folgen, soweit diese geltend macht, dass die betreffenden Beschäftigten keinen entscheidenden Eignungsvorteil erhielten. Dass sich, wie es in der Beschwerde schließlich heißt, als Folge der Anwendung des Leistungsgrundsatzes bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Referatsleiterdienstposten in der Regel nur besonders befähigte und leistungsstarke Oberregierungsräte und Angestellte mit entsprechender Vergütung gegen Regierungsdirektoren und Angestellte der Vergütungsgruppe BAT I b durchsetzen könnten, und es auf der besonderen Leistungsstärke dieser Beschäftigten und nicht darauf beruhe, dass ihnen durch die Bestellung zum Referatsleiter bessere Beförderungschancen verschafft worden wären, wenn sie früher zu Regierungsdirektoren befördert bzw. nach Vergütungsgruppe BAT I a höhergruppiert werden sollten als andere Beschäftigte, steht mit der vorstehenden Bewertung des Senats nicht im Widerspruch.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

Ende der Entscheidung

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