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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: OVG 7 B 28.05
Rechtsgebiete: VwVfG, EuRAG, EigPrüfVO, VwGO, JAG, JAO, BGB, GG, BRAO, BNotO


Vorschriften:

VwVfG § 1 Abs. 1
VwVfG § 48
VwVfG § 49
VwVfG § 51 Abs. 1
VwVfG § 51 Abs. 2
VwVfG § 51 Abs. 3
VwVfG § 51 Abs. 4
EuRAG § 1
EuRAG § 16 Abs. 1
EuRAG § 17
EuRAG § 17 Satz 3
EuRAG § 20
EuRAG § 20 Abs. 1 Satz 1
EuRAG § 21 Abs. 1
EuRAG § 21 Abs. 3
EuRAG § 21 Abs. 4 Satz 2
EigPrüfVO § 5
EigPrüfVO § 5 Satz 1
EigPrüfVO § 5 Satz 2
EigPrüfVO § 6
EigPrüfVO § 6 Abs. 1
EigPrüfVO § 6 Abs. 2
EigPrüfVO § 6 Abs. 2 Nr. 1 a
EigPrüfVO § 6 Abs. 2 Nr. 1 b
EigPrüfVO § 6 Abs. 2 Nr. 1 c
EigPrüfVO § 6 Abs. 2 Nr. 2 a
EigPrüfVO § 6 Abs. 2 Nr. 2 b
EigPrüfVO § 9
VwGO § 44 a
VwGO § 80
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
JAG § 3 Abs. 2 Satz 1
JAO § 5 Nr. 3
JAO § 5 Nr. 6
JAO § 5 Nr. 7
JAO § 5 Nr. 8
JAO § 5 Nr. 9
JAO § 5 Nr. 10
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1
GG Art. 34
BRAO § 206 Abs. 1
BNotO § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 7 B 28.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 10. August, 16. November und 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Merz und Plückelmann sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Günther und Köhler für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagten werden unter Aufhebung des Bescheides des Gemeinsamen Prüfungsamtes Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2006 verpflichtet, den Kläger bei der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen vollständig freizustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu einem Drittel und der Kläger zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung darf jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, bestand im Februar 1994 die erste juristische Staatsprüfung beim Justizprüfungsamt Berlin und befand sich vom 2. Oktober 1995 bis zum 1. Oktober 1996 im juristischen Vorbereitungsdienst im Kammergerichtsbezirk in Berlin. Nachdem er im November 1997 als Attorney-at-Law am Supreme Court des Staates New York zugelassen worden war, beantragte der Kläger im September 1998 die Zulassung zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie den Erlass aller Prüfungsleistungen. Das Gemeinsame Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein für die Eignungsprüfung (GPA) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. November 1998 ab. In seiner Begründung stützte es sich im Wesentlichen darauf, dass der dem Kläger in den Vereinigten Staaten von Amerika zuerkannte Titel des Attorney-at-Law nicht die Voraussetzungen eines Diploms im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfülle. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geltend gemacht, das Eignungsprüfungsgesetz stelle keine abschließende Regelung dar. Nach Art. 43 EGV dürfe er als Unionsbürger nicht beruflich diskriminiert werden, auch wenn er seinen berufsqualifizierenden Abschluss in einem Drittstaat erworben habe. Unionsbürger, die sich in einem Drittstaat (USA) als Rechtsanwälte qualifiziert haben, seien entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG berufsrechtlich gleich zu behandeln. Ein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung ergebe sich auch aus Art. 81, 86 EGV i.V.m. Art. 10 EGV.

Den erneuten Antrag des Klägers auf Zulassung zur Eignungsprüfung und Aufhebung des Bescheides vom 24. November 1998 lehnten die Beklagten mit Bescheid vom 4. Juni 2002 ab, da im Hinblick auf die fehlende Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 24. November 1998 § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 51 Abs. 1 - 4 VwVfG nicht einschlägig und eine Aufhebung gemäß §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßer Prüfung abzulehnen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Eignungsprüfung vom 24. November 1998 und 4. Juni 2002 zu verpflichten, ihn zur Eignungsprüfung zuzulassen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen,

und an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung festgehalten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht gemäß § 16 Abs. 1 EuRAG berechtigt, die Eignungsprüfung zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abzulegen, da der Attorney-at-Law der Vereinigten Staaten von Amerika nicht zu den in § 1 EuRAG i.V.m. der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen gehöre und sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus einer anderen Rechtsvorschrift des nationalen oder europäischen Rechts herleiten lasse. Im Juli 2004 wurde der Kläger als Solicitor des Supreme Court of England and Wales zugelassen. Daraufhin ließ ihn das bayerische Justizprüfungsamt im März 2005 zur schriftlichen Eignungsprüfung zu, lehnte jedoch den Erlass aller Prüfungsleistungen mit Bescheid vom 6. Juni 2005 ab. Nachdem der Kläger zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht erschienen war, wurde mit Bescheid vom 29. Juli 2005 das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt und auf die Möglichkeit einer zweimaligen Wiederholung hingewiesen. Dagegen ist beim Verwaltungsgericht München ein Klageverfahren rechtshängig. Das Gemeinsame Prüfungsamt für die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen ließ den Kläger mit Bescheid vom 29. Juli 2005 unter Erlass der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Eignungsprüfung zu. Die Freistellung von der mündlichen Prüfung wurde abgelehnt. Nachdem er zur mündlichen Prüfung nicht erschienen war, wurde mit Bescheid vom 23. Januar 2006 das Nichtbestehen der Eignungsprüfung festgestellt. Auch hiergegen klagt der Kläger.

Bei den Beklagten stellte der Kläger am 10. April 2006 wiederum den Antrag, ihn zur Diplomanerkennung im Wege der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, ihn von der Eignungsprüfung vollständig freizustellen, ihm eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass er die für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse habe, sowie mehrere Hilfsanträge. Nachdem er in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2006 einen handschriftlichen Lebenslauf überreicht hatte, ist er zur Eignungsprüfung zugelassen worden. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 haben die Beklagten den darüber hinausgehenden Antrag des Klägers abgelehnt und ihn mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 für den 5. und 6. Dezember 2006 zur Prüfung geladen.

Während der Kläger mit seiner Berufung zunächst die Zulassung zur Eignungsprüfung weiter verfolgt hat, begehrt er nach der entsprechenden Erklärung der Beklagten nunmehr in erster Linie die Feststellung, die ursprüngliche Ablehnung sei rechtswidrig gewesen, sowie die Freistellung von sämtlichen Prüfungsleistungen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Zugangsmodalitäten zum deutschen Rechtsberatungsmarkt müssten mindestens in einer Weise ausgestaltet sein, die mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft im Einklang stehe. Ein Unionsbürger dürfe nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 43 EGV in Deutschland nicht von der Anerkennung seiner juristischen Qualifikation ausgeschlossen werden, weil er seine Qualifikation teilweise oder ganz in einem Drittstaat erworben habe. Das Verwaltungsgericht habe zudem die subjektiv berechtigenden Anspruchsgrundlagen, die auf Grund des WTO/GATS-Abkommens unmittelbar bestünden, ignoriert. Es verstoße gegen das Verbot der sachwidrigen Ungleichbehandlung gemäß Art. 43 EGV, diejenigen Unionsbürger, die als Rechtsanwälte in den USA ihre berufliche Qualifikation erworben haben, nicht zur Diplomanerkennung im Wege der Eignungsprüfung zuzulassen. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber hinsichtlich des Anwaltsberufs die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 89/48/EWG weder in gemeinschaftsrechtskonformer Weise noch mit der gemeinschaftsrechtlich notwendigen Klarheit und Bestimmtheit in das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt. Er habe es insbesondere unterlassen, eine verbindliche innerstaatliche Rechtsvorschrift zu erlassen, nach welcher die zuständige innerstaatliche Stelle das Verfahren auf Anerkennung der Qualifikation eines europäischen Rechtsanwalts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen abgeschlossen haben müsse. Im Übrigen habe er Anspruch auf Freistellung von sämtlichen Prüfungsleistungen. Dies ergebe sich bereits aus der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von nunmehr fast acht Jahren und dem darin liegenden Verstoß gegen Art. 6 EMRK mit der Folge, dass das Verlangen nach Ablegung der Eignungsprüfung verwirkt sei. Unabhängig hiervon sei die Abnahme der Prüfung schon deshalb unzulässig, weil die Beklagten nicht gemäß der mangels Umsetzung unmittelbar geltenden Vorschrift des Art. 8 der Richtlinie 89/48/EWG binnen vier Monaten die angeblichen Unterschiede zwischen den erforderlichen Kenntnissen und seiner bisherigen Ausbildung dargelegt hätten. Die Freistellung zumindest von den schriftlichen Prüfungsleistungen folge aus dem ihn insoweit befreienden Bescheid des Gemeinsamen Prüfungsamtes für die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen vom 29. Juli 2005, an den die Beklagten gemeinschaftsrechtlich gebunden seien. Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, § 5 EigPrüfVO sei wegen Verstoßes gegen Art. 4 b) der Richtlinie 89/48/EWG nicht anwendbar, sodass eine Eignungsprüfung allenfalls entsprechend den Tatbestandsvorgaben dieser Vorschrift verlangt werden dürfe. Der danach erforderliche wesentliche Unterschied zwischen den erforderlichen Kenntnissen im deutschen Recht und seiner bisherigen Ausbildung bestehe jedoch nicht, da er bereits mit dem ersten juristischen Staatsexamen nachgewiesen habe, alle erforderlichen Kenntnisse des deutschen Rechts im höchst möglichen Umfang erworben zu haben.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2003 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 24. November 1998 und 4. Juni 2002 rechtswidrig waren und die Beklagten verpflichtet waren, ihn aufgrund seiner Berufsqualifikation als Attorney-at-Law zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen,

hilfsweise,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2003 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 24. November 1998 und 4. Juni 2002 rechtswidrig waren und die Beklagten verpflichtet waren, in unmittelbarer Anwendung der Niederlassungsfreiheit und unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ihn dahingehend zu bescheiden, dass ihm aufgrund der von ihm vorgelegten Qualifikationsnachweise insgesamt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden darf,

2. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Umsetzung von Art. 4 b) 1. Spiegelstrich der Richtlinie 89/48/EWG verstoßen hat, indem der deutsche Gesetzgeber es unterlassen hat, eine verbindliche innerstaatliche Rechtsvorschrift zu erlassen, nach welcher von einem europäischen Rechtsanwalt das Ablegen einer Eignungsprüfung nur verlangt werden darf, wenn sich die bisherige Ausbildung dieses europäischen Rechtsanwalts auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom abgedeckt werden, das in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Anwaltszulassung vorgeschrieben ist,

3. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland - unter gebotener Beachtung des einschlägigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99, Kommission der Europäischen Gemeinschaften v. Italienische Republik, Rn. 53 - gegen ihre Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG verstoßen hat, indem der deutsche Gesetzgeber nicht nur die als für die Ausübung des Anwaltsberufs als unerlässlich angesehenen Sachgebiete einer Eignungsprüfung festgelegt hat, sondern der deutsche Gesetzgeber darüber hinaus verlangt, dass europäische Rechtsanwälte auch Prüfungen in Sachgebieten, die die europäischen Rechtsanwälte selbst auswählen und die nicht als für die Ausübung des Anwaltsberufs unerlässlich angesehen werden, ablegen,

4. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Umsetzung von Art. 1 g) Unterabsatz 2, Unterabsatz 3 Satz 2 der Richtlinie 89/48/EWG verstoßen hat, indem der deutsche Gesetzgeber es unterlassen hat, eine verbindliche innerstaatliche Rechtsvorschrift zu erlassen, nach welcher die zuständige deutsche Stelle für die Zwecke der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Deutschland für die Anwaltszulassung verlangten Juristenausbildung und der bisherigen Ausbildung eines jeden Antragstellers von dem Diplom oder dem bzw. den Prüfungszeugnissen, die ein Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt werden, erstellen muss, und eine Eignungsprüfung nur auf Sachgebiete erstreckt werden darf, die aus dem vergleichenden Verzeichnis ausgewählt werden,

5. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung aus Art. 1 g) der Richtlinie 89/48/EWG in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot gemäß Art. 43 EG verstoßen hat, indem der deutsche Gesetzgeber gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 EuRAG von europäischen Rechtsanwälten vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine Prüfung im Sachgebiet des "beruflichen Verhaltens der Rechtsanwälte" verlangt, währenddessen von Juristen, die nur in Deutschland ausgebildet wurden, vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft keine spezifische Ausbildung für den Anwaltsberuf in Deutschland verlangt wird und keine innerstaatliche Ausbildung mit anschließender Prüfung im Sachgebiet des "beruflichen Verhaltens der Rechtsanwälte" verlangt wird,

6. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Umsetzung von Art. 8 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 89/48/EWG verstoßen hat, indem der deutsche Gesetzgeber es unterlassen hat, eine verbindliche innerstaatliche Rechtsvorschrift zu erlassen, nach welcher die zuständige innerstaatliche Stelle das Verfahren der Anerkennung der Qualifikation eines europäischen Rechtsanwalts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen abgeschlossen haben muss,

7. festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre Verpflichtungen gemäß Art. 1 g) der Richtlinie 89/48/EWG in Verbindung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Willkürverbot verstoßen haben, indem die Beklagten die Diplomanerkennung davon abhängig gemacht haben, dass er den von ihm vorgelegten schriftlichen Lebenslauf wiederholt handschriftlich abschreibt,

8. festzustellen, dass die Beklagten ihn in sittenwidriger Weise in seiner beruflichen Ehre herabgesetzt haben, indem die Beklagten behauptet haben, dass er in seiner bisherigen Ausbildung in den Sachgebieten des allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Schuldrechts und des Sachenrechts jeweils einschließlich besonderer Ausprägungen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches, der allgemeinen Lehren des Strafrechts, des besonderen Teils des Strafgesetzbuches, der Grundrechte, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, der Grundzüge des Baurechts und des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine Kenntnisse erworben hätte, und die Beklagten diese Sachgebiete in das gemäß Art. 1 g) Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG erstellte Verzeichnis eingetragen haben,

9. festzustellen, dass die Beklagten ihn unmittelbar aufgrund seiner Zugehörigkeit zur New Yorker Anwaltschaft diskriminiert haben,

10. den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 aufzuheben,

11. die Beklagten zu verpflichten, ihn vollständig von der Eignungsprüfung für Rechtsanwälte freizustellen,

hilfsweise,

a) das Sachgebiet des "allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches" zu streichen und ihm die Prüfungsleistung in diesem Sachgebiet zu erlassen,

b) das Sachgebiet des "Schuldrechts und des Sachenrechts jeweils einschließlich besonderer Ausprägungen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches" zu streichen und ihm die Prüfungsleistung in diesem Sachgebiet zu erlassen,

c) das Sachgebiet des zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, des zum Schuldrecht und des zum Sachenrecht "jeweils dazugehörenden Verfahrensrechts einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und der Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts" zu streichen und ihm die Prüfungsleistung in diesem Sachgebiet zu erlassen,

d) das Sachgebiet der "allgemeinen Lehren des Strafrechts" zu streichen und ihm die Prüfungsleistung in diesem Sachgebiet zu erlassen,

e) das Sachgebiet des "besonderen Teils des Strafgesetzbuches" zu streichen und ihm die Prüfungsleistung in diesem Sachgebiet zu erlassen,

f) das Sachgebiet des "Strafprozessrechts einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht" zu streichen und ihm die Prüfungsleistung in diesem Sachgebiet zu erlassen,

g) das Sachgebiet der "Grundrechte" zu streichen und ihm die Prüfungsleistung in diesem Sachgebiet zu erlassen,

h) das Sachgebiet des "allgemeinen Verwaltungsrechts und des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts" zu streichen und ihm die Prüfungsleistung in diesem Sachgebiet zu erlassen,

i) das Sachgebiet der "Grundzüge des Baurechts und des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" zu streichen und ihm die Prüfungsleistung in diesem Sachgebiet zu erlassen,

j) das Sachgebiet des "Verwaltungsprozessrechts einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht" zu streichen und ihm die Prüfungsleistung in diesem Sachgebiet zu erlassen,

k) das Sachgebiet des "beruflichen Verhaltens der Rechtsanwälte" zu streichen und ihm die Prüfungsleistung in diesem Sachgebiet zu erlassen.

12. die Ladung zur Eignungsprüfung vom 30. Oktober 2006 aufzuheben,

13. die Beklagten zu verpflichten, ihm eine Diplomanerkennungsbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er aufgrund seiner anerkannten Qualifikation als englischer Solicitor gemäß der Richtlinie 89/48/EWG berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland die gleichen reglementierten beruflichen Tätigkeiten insgesamt, also die beruflichen Tätigkeiten des Anwaltsnotars insgesamt, auszuüben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

und halten an ihrer Ansicht fest, der Kläger sei als Attorney-at-Law nicht zur Eignungsprüfung für Rechtsanwälte zuzulassen gewesen. Die nunmehr begehrte Freistellung von der Prüfung komme schon im Hinblick auf den Bescheid des bayerischen Justizprüfungsamtes vom 6. Juni 2005 nicht in Betracht, da dieser Tatbestandswirkung entfalte. Unabhängig hiervon ergebe sich ein Freistellungsanspruch nicht aus europäischem Recht, da die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 89/48/EWG mit dem EuRAG und der EigPrüfVO in nicht zu beanstandender Weise in nationales Recht umgesetzt worden seien. Auch könnten dem Kläger keine Prüfungsleistungen erlassen werden. Gegenstand des von ihm abgelegten ersten juristischen Staatsexamens sei das Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht nur in Grundzügen, eine Einschränkung, die der Sachgebietskatalog des § 6 EigPrüfVO nicht vorsehe. Soweit sich die verlangten materiellrechtlichen Kenntnisse deckten, sei ein Teilerlass nicht möglich, da die prozessrechtlichen Fragestellungen mit den materiellrechtlichen in den fallbasierten Aufgabenstellungen untrennbar verbunden seien. Die teilweise abgeleistete Referendarausbildung sei nicht berücksichtigungsfähig. In einem vorzeitig beendeten Vorbereitungsdienst werde weder ein relevantes Prüfungszeugnis i.S.v. § 5 EigPrüfVO erworben noch Berufserfahrung erlangt. Dies folge u.a. daraus, dass die anzufertigenden Übungsklausuren nicht unter Examensbedingungen geschrieben würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Hinsichtlich der Anträge auf Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2006 und Verpflichtung der Beklagten zur vollständigen Freistellung von der Eignungsprüfung für Rechtsanwälte ist die Berufung begründet (Anträge zu 10. und 11.).

1. Die mit diesen Anträgen verbundene Ergänzung des ursprünglichen Klagebegehrens begegnet keinen Bedenken. Soweit hierin eine Klageänderung liegt, ist sie zulässig, weil die Beklagten sich auf die geänderte Klage eingelassen haben (§§ 91 Abs. 1 und 2 , 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Änderung sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen gleich bleibt, die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn. 19).

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist nicht dadurch entfallen, dass er den Prüfungstermin am 5. und 6. Dezember 2006 nicht wahrgenommen hat und die Prüfung damit gemäß § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 - EuRAG - (BGBl. I 182, 1349), § 9 EigPrüfVO als nicht bestanden gilt. Der Kläger war nicht verpflichtet zu erscheinen, da er von der Erbringung sämtlicher Prüfungsleistungen freizustellen war (s.unten 2.).

2. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf vollständige Freistellung von der Eignungsprüfung für Rechtsanwälte (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für die begehrte Freistellungsentscheidung ist § 17 Satz 3 EuRAG i.V.m. § 5 EigPrüfVO. Danach erlässt das Prüfungsamt dem Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschließende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Nach § 21 Abs. 1 EuRAG besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

a) Einer vollständigen Freistellung von der Eignungsprüfung steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits der Bescheid des bayerischen Justizprüfungsamtes vom 6. Juni 2005 entgegen, mit dem der Antrag des Klägers auf Erlass sämtlicher Prüfungsleistungen abgelehnt wurde.

Zwar kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich eine Tatbestandswirkung entfalten, d.h. soweit und solange er besteht und nicht nach § 80 VwGO oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vorläufig suspendiert ist, sind alle Behörden und Gerichte grundsätzlich berechtigt, die Tatsache, dass der Verwaltungsakt ergangen ist, und die durch ihn getroffene Regelung oder Feststellung auch weiteren Entscheidungen unbesehen, mithin ohne dass sie die Rechtmäßigkeit nochmals überprüfen müssten oder dürften, zugrunde zu legen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 43 Rn. 19 m.w.N.). Etwas Anderes gilt allerdings, soweit sich aus dem einschlägigen materiellen Recht Gegenteiliges ergibt.

So liegt der Fall hier ausweislich der Ausgestaltung des EuRAG i.V.m. der EigPrüfVO. Die Eignungsprüfung wird von den für das zweite juristische Staatsexamen zuständigen Prüfungsämtern abgenommen, wobei die Bildung gemeinsamer Prüfungsämter möglich ist (§ 18 Abs. 1 und 2 EuRAG). Der Antragsteller hat die Wahl zwischen den existierenden zuständigen Prüfungsämtern (§ 3 Abs. 1 EigPrüfVO). Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt (§ 19 Abs. 1 EuRAG). Zu den zwingend einzureichenden Antragsunterlagen gehören u.a. die Versicherung, bei keinem anderen Prüfungsamt einen Antrag auf Zulassung gestellt zu haben, sowie die Erklärung, wie viele erfolglose Prüfungen bereits abgelegt wurden (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 und 7 EigPrüfVO). Eine erfolglose Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 24 EuRAG, § 12 Abs. 1 EigPrüfVO). Die Gesamtschau der dargestellten Regelungen ergibt, dass die Eignungsprüfung insgesamt nur dreimal abgelegt werden darf, wobei der Prüfling die Wahl hat, ob er die Prüfung bei demselben oder einem anderen zuständigen Prüfungsamt wiederholt. Wenn er sich für eine Wiederholungsprüfung bei einem anderen Prüfungsamt entscheidet, ist eine erneute Zulassungsentscheidung nötig. Eine Bindung an die vorherige Zulassung durch ein anderes Prüfungsamt besteht also nicht mit der Folge, dass auch die weiteren im Rahmen des Prüfungsverfahrens zu treffenden Entscheidungen wie Inhalt und Umfang der abzulegenden Prüfung von dem nun zuständigen Prüfungsamt neu getroffen werden. Auch insoweit besteht mithin keine Bindungswirkung.

b) Der Freistellungsanspruch ergibt sich nicht bereits aus einem von dem Kläger geltend gemachten Verstoß gegen Art. 6 EMRK mit der Folge, dass das Verlangen nach Ablegung einer Eignungsprüfung durch die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von nunmehr fast acht Jahren verwirkt wäre.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die für die Verwaltungsgerichte aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Pflicht zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes bedeutet, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu beenden, wobei die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu bestimmen ist (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003, NVwZ 2004, 334; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000, NJW 2001, 841; vgl. auch EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, NJW 2001, 211; Urteil vom 27. Juli 2000, NJW 2001, 213; Urteil vom 31. Mai 2001, NJW 2002, 2856).

Die Berücksichtigung einer etwaigen verfassungs- bzw. konventionswidrigen Verfahrensdauer käme aber nur in Betracht, soweit das materielle Recht durch Einräumung entsprechender Beurteilungs- oder Ermessensspielräume, Verwendung von Generalklauseln oder im Rahmen einer Interessenabwägung sowie sonstiger wertender Betrachtungen die Möglichkeit dazu eröffnet. So ist in der Rechtsprechung geklärt, dass einer durch die Verfahrensdauer bedingten Beweisnot des Klägers im Rahmen der prozessualen Darlegungs- und Mitwirkungslast Rechnung zu tragen ist, wobei eine überlange Verfahrensdauer allerdings keine der gesetzlichen Regelung widersprechende Beweislastverteilung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2000, a.a.O.; BFH, Urteil vom 23. Februar 1999, NJW 1999, 2614). Entsprechendes ist hier nicht der Fall, da nach § 17 EuRAG, § 5 EigPrüfVO bei Vorliegen bestimmter, gerichtlich voll nachprüfbarer Voraussetzungen ein Anspruch auf Freistellung von der Eignungsprüfung besteht. Auch ist nach den genannten Vorschriften kein Raum für eine Abwägung widerstreitender Interessen oder Billigkeitserwägungen seitens des Gerichts.

Unabhängig hiervon kann selbst eine ggf. verfassungs- bzw. konventionswidrige Verfahrensdauer für sich genommen nicht zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts unter Verzicht auf das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen - und gemeinschaftsrechtlich zulässigen - Voraussetzungen führen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der von Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit sowie der durch Art. 43 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit umso mehr, als die von europäischen Rechtsanwälten vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland verlangte Eignungsprüfung der im öffentlichen wie auch im Interesse des Rechtsschutz suchenden Publikums liegenden Sicherung eines Mindestmaßes an fachlicher Qualifikation dient (vgl. auch BFH, Urteil vom 21. Februar 2006 - I B 32/05 -, juris, zum Verzicht auf den materiellen Besteuerungsanspruch).

c) Eine Freistellung von den schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen folgt ferner nicht schon aus dem Bescheid des Gemeinsamen Prüfungsamtes für die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen vom 29. Juli 2005, mit dem dem Kläger der schriftliche Teil der Prüfung erlassen wurde. Auch an diesen Bescheid sind die Beklagten aus den unter a) dargestellten Gründen nicht gebunden.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Rechtssache Thieffry (Urteil des EuGH vom 28. April 1977, EuR 1977, 285), woraus sich seiner Ansicht nach ergebe, dass die zuständigen Stellen eines EU-Mitgliedstaates an eine vorausgegangene individuelle begünstigende Anerkennungsentscheidung einer anderen Stelle desselben EU-Mitgliedstaates gemeinschaftsrechtlich gebunden seien. Der genannten Entscheidung lässt sich eine Bindungswirkung lediglich für die Anerkennung eines eine Ausbildung abschließenden Prüfungszeugnisses durch eine innerstaatliche Stelle als insgesamt gleichwertig mit einem inländischen Prüfungszeugnis entnehmen (Rn. 19) und nicht - wie der Kläger geltend macht - für die Entscheidung, ob einzelne vom Aufnahme- bzw. Niederlassungsland verlangte Kenntnisse in bestimmten Sachgebieten durch im Rahmen der - bescheinigten - Ausbildung erbrachte Kenntnisse abgedeckt sind. Im Hinblick darauf, dass im Recht und in der Praxis mehrerer Mitgliedstaaten die Unterscheidung zwischen der akademischen Wirkung der Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse und ihrer Wirkung im staatlichen Bereich bekannt ist (Rn. 20/23), hat der Europäische Gerichtshof vielmehr ausdrücklich festgestellt, es sei Aufgabe der zuständigen innerstaatlichen Stellen, eine Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen, die sie in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die von einer Universitätsstelle ausgesprochene Anerkennung über ihre akademische Wirkung hinaus als Nachweis beruflicher Befähigung gelten kann (Rn. 24/26). Ob eine solche Entscheidung einer innerstaatlichen Stelle im Verhältnis zu einer anderen Stelle Bindungswirkung entfaltet, ergibt sich aus dem o.a. Urteil nicht.

Auch eine vom Kläger beanspruchte gemeinschaftsrechtliche Selbstbindung aller Stellen der Bundesrepublik Deutschland durch eine nationale Verwaltungspraxis besteht nicht, da nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der gemeinschaftsrechtliche Gleichheitssatz auf Handlungen nationaler Stellen keine Anwendung findet (Urteil vom 5. Oktober 1994, - Rs. C-280/93 -, EuZW 1994, 688, Rn. 67, für Richtlinien; Urteil vom 15. April 1997 - Rs. C-27/95 -, EuGHE I 1997, 1847, für Verordnungen). Dafür besteht auch kein Bedürfnis, da der allgemeine Gleichheitssatz für das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland in Art. 3 GG verankert ist und so gegenüber Maßnahmen nationaler Behörden Geltung beansprucht. Für eine gemeinschaftsrechtliche Selbstbindung aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes ist danach kein Raum.

Die vom Kläger angestrebte Selbstbindung staatlicher nationaler Stellen ist - entgegen dessen Ansicht - auch keine Frage der gemeinschaftsrechtlichen Außenverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland. Dieser ist die Bundesrepublik mit der Umsetzung der hier einschlägigen Richtlinie durch das EuRAG und die EigPrüfVO nachgekommen. Die Rechtmäßigkeit der in Anwendung des nationalen Rechts bestehenden Verwaltungspraxis ist nach nationalem Recht unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben von den nationalen Gerichten zu prüfen. In diesem Rahmen stellen sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen einer etwaigen Verletzung von Art. 3 GG und einer ggf. bestehenden Bindungswirkung von Entscheidungen nationaler Stellen.

Gleichfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, wonach einem schwedischen Rechtsanwalt im Hinblick auf das erste juristische Staatsexamen in allen Sachgebieten des Zivilrechts die Prüfungsleistungen erlassen wurden. Der geltend gemachte Gleichbehandlungsanspruch steht ihm nicht zu. Ein solcher besteht - sofern nicht eine Vereinheitlichung der Praxis auf Bundesebene stattgefunden hat - ohnehin nur gegenüber dem Rechtsträger, auf dessen Verwaltungspraxis sich der jeweilige Antragsteller beruft. Unabhängig hiervon kommt ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG i.V.m. einer bestimmten Verwaltungspraxis nur im Rahmen von Ermessensentscheidungen zum Tragen. Bei der in § 17 EuRAG, § 5 EigPrüfVO unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Freistellung von Prüfungsleistungen handelt es sich jedoch demgegenüber um eine zwingende Regelung. Aus diesem Grund kann sich der Kläger schließlich nicht auf die von ihm behauptete Erklärung der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten zur Freistellung in Fällen anderer europäischer Rechtsanwälte berufen.

d) Entsprechend der die Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Buchst. g) der Richtlinie 89/48/EWG treffenden Verpflichtung, die als für die Ausübung des Berufs unerlässlich angesehenen Sachgebiete und Modalitäten der Eignungsprüfung festzulegen und zu veröffentlichen, damit die Antragsteller eine allgemeine Kenntnis von Art und Inhalt der ggf. gebotenen Prüfung haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2002 - Rs C - 145/99 -, EuGRZ 2002, 149, Rn. 53), regeln § 20 EuRAG, § 6 EigPrüfVO die Prüfungsfächer/und -gebiete. Auf dieser Grundlage muss in jedem Einzelfall der konkrete Inhalt der Eignungsprüfung festgelegt bzw. geprüft werden, ob überhaupt noch Prüfungsleistungen erbracht werden müssen. Dabei sind die Qualifikationen und Erfahrungen des Antragstellers, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung erhalten hat, Punkt für Punkt mit der Liste der als für die Ausbildung in dem betroffenen Beruf unverzichtbar angesehenen Sachgebiete zu vergleichen (Artikel 1 Buchst. g) Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 89/48/EWG, Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2001/19/EG; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - Rs C - 340/89 -, NWJ 1991, 2073, Rn. 19, 20; Urteil vom 7. März 2002 - Rs C - 145/99 -, a.a.O., Rn. 52). Ist im Aufnahmemitgliedstaat die Absolvierung eines beruflichen Vorbereitungsdienstes oder eines Berufspraktikums vorgeschrieben, so haben die nationalen Behörden zu beurteilen, ob eine im Herkunfts- oder im Aufnahmemitgliedstaat erworbene Berufserfahrung als diesem Erfordernis ganz oder teilweise entsprechend angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Mai 1991, a.a.O., Rn. 21).

Die danach gebotene vergleichende Einzelfallprüfung ergibt, dass der Kläger die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell- und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Diese hat er im Pflichtfach Zivilrecht (§ 21 Abs. 2 EuRAG, § 6 Abs. 1 EigPrüfVO) sowie in den Wahlfächern Strafrecht und Öffentliches Recht (§ 21 Abs. 2 und 4 EuRAG, § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EigPrüfVO) den Anforderungen entsprechend nachgewiesen.

aa) Mit dem ersten juristischen Staatsexamen deckt der Kläger das gesamte materielle Recht der drei genannten Prüfungsfächer ab. Dies ergibt ein Vergleich der in § 20 EuRAG, § 6 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 a), b), c) und Nr. 2 a), b) EigPrüfVO beschriebenen Inhalte der Rechtsgebiete mit den Gegenständen der Fächer, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die juristische Ausbildung - JAG - vom 26. November 1984 (GVBl. S. 1683) und § 5 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen - JAO - vom 26. November 1984 (GVBl. S. 1688) i.d.F. vom 26. August 1992 (GVBl. S. 271) Gegenstand der ersten juristischen Staatsprüfung waren, ohne dass es auf den konkreten Inhalt der einzelnen vom Kläger im Rahmen des Staatsexamens erbrachten Prüfungsleistungen ankommt.

Nicht ausreichend sind dagegen die mit dem ersten Staatsexamen nachgewiesenen verfahrensrechtlichen Kenntnisse, da sich die Eignungsprüfung im Pflicht- wie auch in den beiden Wahlfächern jeweils auf das gesamte dazugehörende Verfahrensrecht erstreckt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 d), Nr. 2 c) EigPrüfVO), während § 5 Nr. 10 JAO in allen drei Fächern nur die Grundzüge verlangt.

bb) Die erforderlichen Kenntnisse im deutschen Verfahrensrecht hat der Kläger jedoch mit der Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes über ein Jahr erworben.

Zwar hat er diese Kenntnisse weder in seiner bisherigen Ausbildung, nämlich der, die zur Qualifikation als europäischer Rechtsanwalt geführt hat, d.h. hier der zum Solicitor, noch durch anschließende Berufsausübung erworben. Im Interesse der Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr (vgl. 1. Begründungserwägung zur Richtlinie 89/48/EWG) ist § 5 Satz 1 EigPrüfVO aber gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass auch solche Kenntnisse berücksichtigungsfähig sind, die - nachgewiesen durch entsprechende Zeugnisse - außerhalb der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum europäischen Rechtsanwalt im Rahmen von sonstigen Teilausbildungen/Ausbildungsmaßnahmen erworben wurden. Wenn schon der Erwerb durch eine anschließende Berufsausübung ausreicht, dann muss dies erst recht für erfolgreich abgeschlossene Abschnitte der im Aufnahmestaat abzuleistenden Ausbildung gelten.

Während des teilweise abgeleisteten Referendariats hat der Kläger ausweislich der Auskunft der Präsidentin des Kammergerichts vom 30. Oktober 2006 die Ausbildungsstationen beim Amtsgericht Schöneberg (Zivilrecht), Amtsgericht Tiergarten (Strafrecht) und beim Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen (Verwaltung) mit durchschnittlichen bzw. überdurchschnittlichen Ergebnissen absolviert. Das gleiche gilt für die korrespondierenden Arbeitsgemeinschaften. Insbesondere aus den seinerzeit maßgeblichen Richtlinien für die Pflichtarbeitsgemeinschaften und den darin enthaltenen Aufzählungen der zu behandelnden prozessualen Fragen und Problemkreise ergibt sich der umfassende Charakter der diesbezüglichen Ausbildung des Klägers.

Der erforderliche Nachweis ist mit der genannten Auskunft hinreichend erbracht, ohne dass es der Vorlage der einzelnen Stations- und Arbeitsgemeinschaftszeugnisse, die der Kammergerichtspräsidentin vorliegen und auf deren Grundlage sie die Ergebnisse mitgeteilt hat, bedurft hätte. Damit ist insbesondere den Anforderungen des § 5 Satz 2 EigPrüfVO, wonach der Nachweis durch ein Prüfungszeugnis zu führen ist, Genüge getan. Zwar ist eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nicht als Zeugnis geeignet, sondern nur ein Dokument mit besonderer Aussagekraft, aus dem das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse hervorgeht, mithin ein Prüfungszeugnis, wobei auch nicht jedes Prüfungszeugnis über Kenntnisse im deutschen Recht ausreichend ist (vgl. Begründung zu § 5 EigPrüfVO, Drucks. 712/90, S. 15). Unabhängig davon, dass diese Ausführungen ersichtlich auf ausländische Dokumente abzielen, kann der gebotene Nachweis im Falle der deutschen Referendarausbildung durch entsprechende Arbeitsgemeinschafts- und Stationszeugnisse geführt werden. Dabei handelt es sich um Prüfungszeugnisse i.S.v. § 5 Satz 2 EigPrüfVO, da bekanntermaßen nicht nur die einzelnen Leistungen in den Ausbildungsstationen benotet werden, sondern in den Arbeitsgemeinschaften, deren regelmäßiger Besuch für den Referendar verpflichtend ist und jeder anderen Verpflichtung im Rahmen der Ausbildung vorgeht, Klausuren geschrieben und, wie auch die mündlichen Leistungen, bewertet werden. Dass die Klausuren nicht in jeder Hinsicht unter Examensbedingungen geschrieben werden, steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, da eine solche Forderung nicht im Einklang mit dem Zweck der Vorschriften des EuRAG bzw. der EigPrüfVO stünde und damit nicht gemeinschaftsrechtkonform wäre.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob das zu den jeweiligen Rechtsgebieten gehörende Verfahrensrecht schon deshalb nicht mehr hätte geprüft werden dürfen, weil die Beklagten - wie der Kläger meint - über seinen Freistellungsantrag vom 10. April 2006 nicht innerhalb von vier Monaten entschieden haben und damit gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 89/48/EWG eine materielle Präklusion eingetreten sei. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Straf- und Verwaltungsprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht keine unerlässlichen Pflichtfächer sind, da der Kläger entsprechende Rechtskenntnisse nachgewiesen hat. Abgesehen davon dürfte die Forderung nach einem Nachweis solcher Kenntnisse in Übereinstimmung mit der vom Kläger angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stehen (Urteil vom 7. März 2002 - C-145/99 -, a.a.O.). Entsprechend legt § 20 EuRAG i.V.m. § 6 EigPrüfVO die vom Gesetzgeber für die Ausübung des Anwaltsberufs in Deutschland als unerlässlich angesehenen Sachgebiete fest. Die den genannten Vorschriften zu Grunde liegende Konzeption sieht lediglich das Zivilrecht als zwingendes Pflichtfach vor, während der Prüfling die beiden weiteren Prüfungsfächer aus verschiedenen, im Einzelnen aufgezählten Rechtsgebieten auswählen kann, und ermöglicht so eine weitgehende Spezialisierung. Dies ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden, da es zu einer deutlichen Reduzierung des Prüfungsstoffes führt und dem Vorwurf überhöhter Anforderungen entgegenwirkt. Danach sieht der deutsche Gesetzgeber Kenntnisse auf dem Gebiet des Zivilrechts i.S.v. § 6 Abs. 1 EigPrüfVO sowie auf zwei weiteren, frei wählbaren Rechtsgebieten als für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland unerlässlich an. Wenn also der Kläger als ein Wahlfach das Strafrecht i.S.v. § 6 Abs. 2 EigPrüfVO angegeben hat, dann ist das Strafprozessrecht einschließlich des Gerichtsverfassungsrechts ein unerlässliches Sachgebiet.

cc) Nicht erforderlich ist, dass der Kläger die nötigen materiell- und verfahrensrechtlichen Kenntnisse in dem von ihm als zweitem Wahlfach gewählten Verwaltungsrecht in einer mündlichen Prüfung nachweist (vgl. § 21 Abs. 1 und 4 EuRAG). § 5 Satz 1 EigPrüfVO sieht den Erlass sämtlicher Prüfungsleistungen vor, wenn der Erwerb der erforderlichen Rechtskenntnisse nachgewiesen ist, ohne auf den Nachweis in mündlicher Form zu bestehen.

dd) Einer abschließenden Entscheidung, ob die in § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4 Satz 2 EuRAG vorgesehene Prüfung des Rechts für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, bedarf es nicht. Zwar darf Gegenstand der Eignungsprüfung gemäß Art. 1 g) 3. Unterabsatz Satz 3 der Richtlinie 89/48/EWG auch die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmestaat beziehenden berufsständischen Regeln sein. Von einem in Deutschland ausgebildeten Juristen wird jedoch vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft keine spezifische Ausbildung in dieser Hinsicht verlangt.

Der Kläger hat jedoch entsprechende Kenntnisse nachgewiesen, da er eine Bescheinigung vom 10. Dezember 1998 über die Teilnahme an einem Praktikerseminar zur Einführung in den Anwaltsberuf für junge Rechtsanwälte am 17. und 24. Oktober, 7., 14. und 28. November 1998 in Berlin vorgelegt hat, das sämtliche Bereiche des Anwaltsberufs abdeckt. Dies reicht aus, zumal nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und den Vorgaben der Richtlinie 89/48/EWG für den Inhalt der Eignungsprüfung nur das geprüft werden darf, was durch die bisherige Ausbildung und/oder Berufserfahrung nicht nachgewiesen ist, und sich in Deutschland jeder Assessor als Rechtsanwalt niederlassen kann, ohne Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht nachweisen zu müssen.

II. Hinsichtlich des Fortsetzungsfeststellungsantrags (Haupt- und Hilfsantrag zu 1.), der Feststellungsanträge (Anträge zu 2. bis 9.), des Antrags auf Aufhebung der Ladung zur Eignungsprüfung vom 30. Oktober 2006 (Antrag zu 4.) und des Verpflichtungsantrags auf Anerkennung als Anwaltsnotar (Antrag zu 13.) ist die Berufung des Klägers unbegründet.

1. Sein Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2003 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes vom 24. November 1998 und 4. Juni 2002 rechtswidrig und die Beklagten verpflichtet waren, ihn aufgrund seiner Berufsqualifikation als Attorney-at-Law zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen (Hauptantrag zu 1.), ist unzulässig. Dabei kann offen bleiben, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ursprünglich angefochtenen Bescheide vorliegend maßgeblich ist (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 113 Rn. 110, m.w.N.; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 113 Rn. 103, m.w.N.). Grundsätzlich ist nach allgemeiner Meinung auf Verpflichtungsklagen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999, BVerwGE 109, 74). Zulässig ist danach eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist. An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier.

Ein berechtigtes Interesse des Klägers i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, die Rechtswidrigkeit der mit den Bescheiden der Beklagten vom 24. November 1998 und 4. Juni 2002 abgelehnten Zulassung zur Eignungsprüfung für Rechtsanwälte festzustellen und die begehrte Verpflichtung auszusprechen, ist nicht zu erkennen.

a) Der Kläger begründet ein solches Interesse damit, dass er die Beklagten infolge ihres ablehnenden Verhaltens auf Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Anspruch nehmen wolle. Hiermit kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht begründet werden, wenn die beabsichtigte Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos ist (vgl. u.a. Urteile vom 3. Juni 2003, NVwZ 2004, 104, und vom 22. Januar 1998, NVwZ 1999, 404; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 2 B 92.1635 -, juris). Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn offensichtlich das für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Verschulden fehlt. Dies ist hier - unabhängig von der Frage, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt - der Fall. Sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 3. Juni 2003 und 22. Januar 1998, a.a.O.) als insbesondere auch von den für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichten (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 18. November 2004, NVwZ-RR 2005, 152, und vom 2. April 1998, NVwZ 1998, 878) wird als Regel angenommen, dass einen Beamten kein Verschulden treffe, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie"). Dieser Grundsatz gilt indes etwa dann nicht, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. Eine weitere Ausnahme kann geboten sein, wenn das Kollegialgericht die Tätigkeit lediglich anhand eines gegenüber der eigenen Prüfungspflicht des Beamten reduzierten Prüfungsmaßstabs gebilligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998, a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall das für einen Amtshaftungsprozess erforderliche Verschulden nicht anzunehmen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat - in Kammerbesetzung - die Klage abgewiesen, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig seien, den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten und er keinen Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung für Rechtsanwälte habe. Ferner hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die ablehnenden Bescheide den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügten und nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstießen, sowie die Gemeinschaftsrechtskonformität der im EuRAG geregelten Anforderungen an die Zulassung zur Eignungsprüfung für Rechtsanwälte bejaht. Die dieser Auffassung zu Grunde liegende tatsächliche und rechtliche Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts weist keine Fehler auf, die es zuließen, den Vorwurf schuldhaften Handelns eines Amtswalters trotz richterlicher Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme mit Recht zu erheben.

Selbst wenn die Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts materiellrechtlich fehlerhaft wäre, könnte nach diesem Urteil von dem nach § 839 Abs. 1 BGB erforderlichen Verschulden nicht ausgegangen werden, da eine unrichtige Entscheidung nicht die Indizwirkung ausschließt, die der Bewertung durch ein Kollegialgericht nach materiellem Recht im Hinblick auf ein Verschulden nach § 839 Abs. 1 BGB zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998, a.a.O.). Der schuldausschließenden Wirkung einer erstinstanzlichen Kollegialgerichtsentscheidung stünde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine späterhin ergehende anders lautende zweitinstanzliche Entscheidung, mit der die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wird, nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2004, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 139). Erst recht ist ein Verschulden offensichtlich zu verneinen, wenn - wie hier - in der zweiten Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 1999 - OVG 4 SN 7.99 -) die Rechtsauffassung der ersten Instanz in vollem Umfang bestätigt wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der o.a. Ausnahmen von der Kollegialgerichts-Richtlinie liegen nicht vor, insbesondere handelt es sich nicht um leicht zu beantwortende Rechtsfragen oder um eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Kollegialgerichtsentscheidung.

b) Ein gemeinschaftsrechtlicher Haftungsanspruch des Klägers ist ebenfalls offensichtlich aussichtslos (vgl. allg. zu den Anspruchsvoraussetzungen Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozessrecht, 3. Aufl. 2002, L. Rn. 39). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann die Haftung eines Mitgliedstaates, soweit nur ein erheblich verringerter oder auf Null reduzierter Ermessensspielraum bestand, schon durch die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausgelöst werden (vgl. Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u. a. -, NJW 1992, 165, Rn. 37 ff.). Ist dem Mitgliedstaat hingegen Ermessen eingeräumt, setzt eine Haftung neben weiteren Anforderungen zwingend voraus, dass der geltend gemachte Verstoß hinreichend qualifiziert ist. Dabei ist das entscheidende Kriterium, ob ein Mitgliedstaat die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 u.a. -, NJW 1996, 1267, Rn. 47, 51, 55; ferner BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996, NJW 1997, 123). Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen gehören die Weite des Gestaltungsspielraums, die Frage des Vorsatzes sowie die Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums. Ein qualifizierter Verstoß ist - was den insoweit anzulegenden (strengen) Maßstab verdeutlicht - etwa dann anzunehmen, wenn er trotz des Erlasses eines den Verstoß feststellenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs fortgeführt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996, a.a.O., Rn. 57; Urteil vom 28. Juni 2001 - Rs. C-118/00 -, EuZW 2001, 477, Rn. 44). Diese Grundsätze gelten auch für Fehler bei der administrativen Rechtsanwendung (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, III, Stand: Juni 2006, Art. 228 EGV Rn. 150).

Mit Blick auf diesen Maßstab kommt eine gemeinschaftsrechtliche Haftung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. In dem oben dargestellten Sinne ist sowohl eine bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts als auch ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nicht ersichtlich. Die Beklagten haben die angegriffenen Bescheide vom 24. November 1998 und 4. Juni 2002 auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des EuRAG beanstandungsfrei erlassen. Mit diesem Gesetz hat die Bundesrepublik Deutschland für europäische Rechtsanwälte die Voraussetzungen der Berufsausübung sowie der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland geregelt und in § 1 EuRAG i.V.m. der dazu gehörigen Anlage festgelegt, welche Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter den Begriff des europäischen Rechtsanwalts fallen. Damit sind die Richtlinien 77/249/EWG vom 22. März 1977 (Amtsblatt Nr. L 78, S.17), 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 (Amtsblatt Nr. L 19, S. 16) und 98/5/EG vom 16. Februar 1998 (Amtsblatt Nr. L 77, S. 36) in dem insoweit maßgeblichen Umfang umgesetzt worden, ohne dass - soweit den Mitgliedstaaten überhaupt ein Ermessen eingeräumt war - die dabei einzuhaltenden Grenzen offenkundig und erheblich überschritten worden sind. Soweit eine Verletzung von sonstigem unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht, insbesondere von Art. 43 EGV, in Betracht kommt, ist ein qualifizierter Verstoß gleichfalls nicht erkennbar. Im Hinblick darauf, dass es dem Kläger darum ging, als Deutscher seine damals allein in den USA aufgrund einer dortigen Berufsqualifikation (Attorney-at-Law) ausgeübte Anwaltstätigkeit nach Deutschland zu verlegen, und damit keinerlei Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, liegen keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich falsche Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Norm durch die Beklagten vor (vgl. dazu Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 228 EGV Rn. 142, 143). Angesichts der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung und des im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ergangenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1999 - OVG 4 SN 7.99 - ist insbesondere kein Raum für die Annahme, das Vorgehen der Beklagten habe sich nicht im Rahmen verschiedener ernsthaft vertretbarer Auslegungen gehalten und damit ohne jeden begründbaren Zweifel insbesondere Art. 43 EGV verletzt (vgl. Grabitz/Hilf, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 24. September 1998 - Rs. C-319/96 -, EuZW 1998, 658). Das Gleiche gilt hinsichtlich des WTO/GATS-Übereinkommens vom 15. April 1994 (zusammen mit Ratifizierungsgesetz vom 30. August 1994, BGBl. II S. 1438, 1441).

Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2003 - Rs. C-313/01 - (EuZW 2004, 61) rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. In dem zu entscheidenden Fall einer französischen Staatsangehörigen, die mit einem in Frankreich erworbenen Diplom die Berufszulassung in Italien begehrte, kam es auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein in einem Drittstaat erworbenes Diplom zu berücksichtigen sei, nicht an. Im Übrigen fordert der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Berücksichtigung eines in einem Drittland erworbenen Diploms nur dann, wenn ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates einen Antrag auf Genehmigung eines reglementierten Berufes stellt, also nur in den Fällen, in denen von der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch gemacht wurde. Daran fehlte es hier aber beim Kläger, der sich gegenüber seinem Heimatstaat auf ein in einem Drittland erworbenes Diplom berief. Ebenso wenig kann der Kläger aus der Empfehlung des Rates der Europäischen Gemeinschaften 89/49/EWG vom 21. Dezember 1988 etwas für sich herleiten, da diese nach Wortlaut und Intention weder unmittelbare Wirkung erzeugen noch verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen soll. Auch ist sie nicht bei der Auslegung des hier einschlägigen nationalen Rechts heranzuziehen, weil das EuRAG nicht zu ihrer Durchführung erlassen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - Rs. C-322/88 -, NZA 1991, 401). Die vom Kläger schließlich mit § 206 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) - BRAO -, in Bezug genommene Regelung ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift räumt Angehörigen eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation lediglich die Befugnis zur Beratung im Recht des Heimatstaates und des Völkerrechts ein, und zwar unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates, nicht jedoch die Zulassung zur Eignungsprüfung als Rechtsanwalt bzw. zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland.

2. Aus den gleichen Gründen ist auch der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2003 zu ändern und festzustellen, dass die Bescheide des Gemeinsamen Justizprüfungsamtes vom 24. November 1998 und 4. Juni 2002 rechtswidrig und die Beklagten verpflichtet waren, in unmittelbarer Anwendung der Niederlassungsfreiheit und unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ihn dahingehend zu bescheiden, dass ihm aufgrund der von ihm vorgelegten Qualifikationsnachweise insgesamt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden dürfe, mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig.

3. Soweit der Kläger die Feststellungen begehrt, die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagten hätten in unterschiedlicher Weise gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, sind die diesbezüglichen Anträge zu 2. bis 7. bereits unzulässig, ohne dass es einer Entscheidung über die Sachdienlichkeit der damit verbundenen Klageänderung (§ 91 VwGO) bedürfte. Zu einer solchen Feststellung ist gemäß Art. 228 EGV allein der Europäische Gerichtshof befugt oder aber die Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (vgl. Art. 226 EGV). Die nationalen Gerichte sind darauf beschränkt, im Rahmen des jeweils zur Entscheidung anstehenden Falles die Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen und ggf. von der Möglichkeit einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV Gebrauch zu machen. Darüber hinaus haben die Gemeinschaftsbürger lediglich die Möglichkeit, sich bei der Kommission über mitgliedstaatliche Verletzungen des Gemeinschaftsrechts zu beschweren (vgl. Cremer in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 3. Aufl. 2007, EGV Art. 226, Rn. 4).

4. Der auf die Feststellung einer sittenwidrigen Ehrverletzung durch die Beklagten gerichtete Antrag zu 8. des Klägers ist wegen der Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt dies auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor einem Zivilgericht zu erheben ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000, BVerwGE 111, 306). Da der Kläger beabsichtigt, die Beklagten wegen der geltend gemachten sittenwidrigen Herabsetzung seiner Berufsehre auf Schadensersatz nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Staatshaftung in Anspruch zu nehmen, ist er zur Erreichung dieses Ziels auf eine zivilrechtliche Schadensersatzklage zu verweisen. Eine Ausnahme unter dem Gesichtspunkt der Fortsetzungsfeststellungsklage kommt nicht in Betracht, da der Feststellungsantrag nicht aus einem erledigten Unterlassungsantrag hervorgegangen ist.

Unabhängig hiervon ist ein ehrverletzendes Verhalten der Beklagten nicht festzustellen. In der objektivrechtlich erforderlichen Prüfung tatbestandlicher Voraussetzungen einschlägiger Normen - hier der Vergleich der nachgewiesenen Kenntnisse des deutschen Rechts mit den vom Gesetzgeber für die Rechtsanwaltstätigkeit geforderten - und der wertfreien Formulierung des festgestellten Ergebnisses liegt objektiv selbst dann keine Verletzung der beruflichen Ehre, wenn die behördliche Entscheidung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Dass der Kläger das ihm mitgeteilte Ergebnis als in sittenwidriger Weise herabsetzend empfunden hat, reicht nicht aus.

5. Die Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung einer Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur New Yorker Anwaltschaft durch die Beklagten (Antrag zu 9.) ergibt sich bereits daraus, dass das für eine solche Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO) von ihm weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist.

Sollte der Kläger auch insoweit beabsichtigen, Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagten zu erheben, wäre eine solche Schadensersatzklage gestützt auf nationales wie auf Gemeinschaftsrecht aus den oben unter 1. ausgeführten Gründen, auf die zur näheren Begründung Bezug genommen wird, offensichtlich aussichtslos.

6. Der auf Aufhebung der Ladung zur Eignungsprüfung vom 30. Oktober 2006 gerichtete Anfechtungsantrag (Antrag zu 12.) ist ebenfalls unzulässig, da es sich bei der Ladung um eine nicht anfechtbare vorbereitende Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a VwGO handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Februar 1981 - 9 S 92/81 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Januar 1989, BayVBl. 1989, 343).

7. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Diplomanerkennungsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass er aufgrund seiner anerkannten Qualifikation als englischer Solicitor gemäß der Richtlinie 89/48/EWG berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland die gleichen reglementierten beruflichen Tätigkeiten, also die beruflichen Tätigkeiten des Anwaltsnotars insgesamt, auszuüben (Antrag zu 13.).

Die Bestellung zum Notar richtet sich nach § 5 BNotO, dessen Voraussetzungen der Kläger nicht erfüllt, da er die zweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt hat und damit nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügt (§§ 5 - 7 DRiG). Die Richtlinie 89/48/EWG findet wegen der staatlichen Funktionen eines deutschen Notars keine Anwendung (vgl. Art. 45 EGV; Baumann in: Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 2. Aufl. 2004, § 5 Rn. 2, 6, 9 und 10).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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