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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: OVG 7 B 4.05
Rechtsgebiete: Bln KaG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

Bln KaG § 3 Abs. 1 Nr. 1
Bln KaG § 4 Abs. 1
Bln KaG § 4 Abs. 1 Nr. 1
Bln KaG § 4 Abs. 2
VwGO § 98
VwGO § 124 a Abs. 3 Satz 3
ZPO § 418
ZPO § 418 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 7 B 4.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Merz und Plückelmann sowie die ehrenamtlichen Richter Maier und Menke für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2004 geändert.

Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist approbierte Apothekerin und Pflichtmitglied der beklagten Apothekerkammer, einer landesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie war als angestellte Apothekerin tätig und gehörte einige Jahre der Delegiertenversammlung der Beklagten an.

Die Beklagte konstituierte sich im April 1963 und entrichtet seither Mitgliedsbeiträge an die Beigeladene zu 1. sowie seit 1974 an den Beigeladenen zu 2.. Ihr gehören alle Apotheker an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder - ohne bereits Kammerangehörige in einem anderen Bundesland zu sein - ihren Wohnsitz haben. Zu den Aufgaben der Beklagten gehört u.a. die Wahrung der beruflichen Belange ihrer Angehörigen.

Die im Juni 1950 gegründete Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände - ABDA - (Beigeladene zu 1.) bezweckt ausweislich ihrer Satzung "Die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände in der Bundesrepublik Deutschland, ...". Der Verband der freien Berufe in Berlin e.V. - VFB - (Beigeladener zu 2.) ist ein eingetragener Verein, der das satzungsrechtliche Ziel verfolgt, "alle berufsübergreifenden Bestrebungen der Angehörigen der freien Berufe in einem allgemeinen Sinn zu verfolgen und für die Erhaltung und den Ausbau des freien Berufes einzutreten". Er ist seinerseits Mitglied im Bundesverband der Freien Berufe - BFB -.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Austritt der Beklagten aus der Beigeladenen zu 1. sowie dem Beigeladenen zu 2. begehrt und zugleich die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, jede Unterstützung der Beigeladenen zu unterlassen sowie bis zum Austritt die jeweiligen Mitgliedschaftsrechte nicht mehr auszuüben.

Mit Urteil vom 6. Mai 2004 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, aus der Beigeladenen zu 1. zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 ihrer Satzung auszutreten und bis dahin ihre Mitgliedschaftsrechte nicht mehr auszuüben. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die mit der Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer verbundene Freiheitsbeschränkung für das einzelne Mitglied nur deshalb zumutbar sei, weil im Gegenzug eine Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnet werde. Diese binnendemokratische Mitwirkungs- und Beteiligungschance dürfe durch privatrechtliche Zusammenschlüsse mit anderen Organisationen nicht verloren gehen. Die Bestimmungen der ABDA-Satzung führten aber zu einem im Verhältnis zu den abhängig beschäftigten Apothekern überproportionalen Einfluss der selbständig tätigen Apotheker auf die Arbeit der Beigeladenen zu 1. Der dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichteten Beklagten sei es als Zwangskorporation verwehrt, sich zu Lasten ihrer Teilgruppe der angestellten Apotheker mit der anderweitig nochmals separat organisierten Teilgruppe der selbständigen Apotheker in der Weise zusammenzuschließen, dass der Stimmenanteil der selbständigen Apotheker in dem Dachverband, der Beigeladenen zu 1., überproportional zur Geltung komme. Hinsichtlich des begehrten Austritts aus dem Beigeladenen zu 2. hat es die Klage abgewiesen, weil die Zugehörigkeit der Beklagten zu dem Beigeladenen zu 2. von der Befugnis des § 4 Abs. 2 Berliner Kammergesetz, der sog. Verbandsklausel, gedeckt sei und sich im Rahmen der der Beklagten nach § 4 Abs. 1 Bln KaG übertragenen Aufgaben halte.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Von diesem Rechtsmittel haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Gebrauch gemacht. Während sich die Beklagte gegen den ihr vom Verwaltungsgericht aufgegebenen Austritt aus der Beigeladenen zu 1. wendet, begehrt die Klägerin weiterhin den Austritt der Beklagten aus dem Beigeladenen zu 2.

Sie begründet ihre Berufung zunächst mit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 4 Abs. 2 Berliner Kammergesetz. Die Norm greife in unzulässiger Weise in Grundrechte der Kammermitglieder ein und verletze die bundesstaatliche Ordnung; die überörtlich wirksame Ermächtigung verstoße gegen das föderalistische Prinzip. Die Formulierung "zur Wahrung von Berufs- und Standesbelangen" entbehre zudem jeglicher sachlich-gegenständlicher Begrenzung. Im Übrigen sei zu befürchten, dass die Grenze zwischen objektiver Verwaltung und subjektiver Interessenvertretung verwischt werde. Die eröffnete Möglichkeit, die satzungsmäßigen Ziele gemeinsam mit privaten Verbänden zu verfolgen, führe dazu, dass die Beklagte in Vertretung ihrer Zwangsmitglieder als Zivilrechtssubjekt tätig werden könne, was der hoheitlichen Aufgabe widerspreche. Durch Mehrheitsbeschlüsse der Beklagten könne diese weiterhin jedes Zwangsmitglied und somit auch sie - die Klägerin - in einen anderen Interessenverband überführen, was wiederum die Handlungsfreiheit der Pflichtmitglieder einschränke. Dies verletze neben der Berufsausübungsfreiheit auch die negative Vereinigungsfreiheit.

Selbst wenn von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift auszugehen wäre, seien die Mitgliedschaften der Beklagten bei den Beigeladenen rechtswidrig. § 4 Abs. 2 Berliner Kammergesetz sehe nur den Zusammenschluss mit "Arbeitsgemeinschaften" in einer Rechtsform des Bürgerlichen Rechts - letztlich einer GbR - vor, nicht mit Vereinen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich bei den in § 2 der Satzung des Beigeladenen zu 2. beschriebenen Aufgaben nicht um solche im Rahmen der Kammerzuständigkeit der Beklagten, da sie sich nicht aus den Einzelheiten des gesetzlichen Aufgabenkataloges herleiten ließen. Auch werde nicht nachgewiesen, dass es sich bei der berufspolitischen Interessenvertretung um eine delegierbare Befugnis, nämlich um eine eigentlich von der unmittelbaren Staatsverwaltung zu organisierende Aufgabe handele. Bei der in diesem Rahmen maßgeblichen Frage, ob alle Kammermitglieder oder nur die Selbständigen einen freien Beruf ausüben, habe das Gericht zu Unrecht die Definition des Bundesverbandes der freien Berufe zu Grunde gelegt. Dabei handele es sich nicht um eine parteineutrale Definition, sondern eine, die der Dachverband des Beigeladenen zu 2. zu eigennützigen Zwecken formuliert habe. Dem gegenüber werde insbesondere in Rechtslexika traditionell das Merkmal der Selbständigkeit betont. Weiter habe das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 16, 286 <294>) übersehen, wonach zum Wesen des freien Berufes die Unabhängigkeit in der gesamten Berufsgestaltung gehöre. Im Übrigen werde weiterhin jedweder Nutzen der streitigen Mitgliedschaft für die Beklagte bestritten, also nicht nur für die abhängig beschäftigten Kammerangehörigen. Hinzu komme, dass der Beigeladene zu 2. nur die Interessen der selbständigen Kammerangehörigen und nicht der angestellten Mitglieder wahrnehme. Der Beigeladene zu 2. nehme schon deswegen keine Aufgaben in der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahr, weil nach seiner Satzung die Wahrnehmung der Interessen der Angehörigen eines bestimmten freien Berufes ausgeschlossen sei. Da der Beigeladene zu 2. seinerseits Mitglied im BFB sei, der als Dachverband der Spitzenvereinigungen der freien Berufe deren wirtschaftliche Belange vertrete, scheide auch unter diesem Aspekt die Zugehörigkeit der Beklagten aus. Denn die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen sei ihr auf Grund ihrer Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts verwehrt. Unabhängig davon liege eine unzulässige Doppelmitgliedschaft der Beklagten im BFB vor, weil diesem auch die Beigeladene zu 1. angehöre.

Gegen die Berufung der Beklagten wendet die Klägerin im Wesentlichen die satzungsrechtlich vorgegebene Unterlegenheit der angestellten/beamteten Apotheker in der Mitgliederversammlung der Beigeladenen zu 1. ein. Den selbständigen Apothekern werde es - im Gegensatz zu den nicht selbstständigen - ermöglicht, nicht nur bei der Bestimmung der vier Teilnehmer der Apothekerkammern, sondern auch der vier weiteren Teilnehmer der Apothekervereine/-verbände mitzuwirken. Bei den von den Apothekervereinen/-verbänden bestimmten Mitgliedern handele es sich ausschließlich um selbständige Apothekeninhaber/-leiter, weil angestellte Apotheker dort nicht Mitglied werden könnten. Das führe zu einem nicht hinnehmbaren Ungleichgewicht zu Lasten der abhängig beschäftigten Apotheker. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Handwerkskammerentscheidung zur so genannten Doppelrepräsentanz dürften lediglich als obiter dictum in dem Sinne angesehen werden, als der entscheidende Senat die Drittelbeteiligung nicht zu einem Prüfungsanlass gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten stelle die Verbandsklausel des § 4 Abs. 2 Berliner Kammergesetz weder eine zusätzliche Absicherung der ABDA-Mitgliedschaft noch eine Billigung der Doppelrepräsentanz der Selbständigen dar. Trotz des Wortlauts wäre anderenfalls eine Änderung des abschließenden Aufgaben- bzw. Zuständigkeitskatalogs in § 4 Abs. 1 Berliner Kammergesetz erforderlich gewesen, was nicht erfolgt sei. Es fehle eine Delegationskompetenz des Gesetzgebers für die Verbandsklausel in der vorliegenden Form ebenso wie eine ausreichend bestimmte Grundlage für den Eingriff in ihr Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG im Berliner Kammergesetz. Soweit die Beklagte sich in dem Sinne auf das Demokratieprinzip berufe, dass eine Kammer mit einer Vereinsmitgliedschaft Partikularinteressen verfolgen dürfe, wenn und soweit eine Mehrheit der Kammermitglieder die konkrete Mitgliedschaft billige, könne dies nur mit dem Vorbehalt gelten, dass ein Mehrheitsvotum nur dann gelte, wenn und soweit es durch Verfassung (Delegations-Befugnis) und Gesetz (Delegation) zugelassen werde.

Die Klägerin beantragt,

1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Beigeladenen zu 2. auszutreten und bis dahin jede weitere Unterstützung des Beigeladenen zu unterlassen,

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2004 abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen als dem Antrag der Klägerin in erster Instanz entsprochen wurde.

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Begründung ihrer Berufung macht sie geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Austritt der Beklagten aus der Beigeladenen zu 1. Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitgliedschaft der Handwerkskammer beim Zentralverband des Deutschen Handwerks sei geklärt, dass sich berufsständische Kammern unter zwei Voraussetzungen mit Verbänden von Selbständigen in Dachverbänden zusammenschließen könnten: Durch die Mitgliedschaft dürften keine Kompetenzen auf den Dachverband übertragen werden und die Mitgliedschaft müsse vom Aufgabenbereich der Kammer gedeckt sein. Beide Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte keine Kompetenzen auf die Beigeladene zu 1. übertragen habe und die Mitgliedschaft auch vom Aufgabenbereich der Beklagten gedeckt sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei jedoch das Verhältnis von selbständigen und angestellten Apothekern in den Gremien der Beigeladenen zu 1. nach den Grundsätzen der Handwerkskammerentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Bedeutung. Es gebe genauso wenig ein Recht der angestellten Apotheker auf eine gleichmäßige Repräsentanz in den Organen der Beigeladenen zu 1. wie ein Recht der Gesellen auf Geltung der Drittelquote im Zentralverband. Die Mitwirkungsrechte der Gruppe der angestellten Apotheker in der Kammer würden auch nach dem Berliner Kammergesetz ausschließlich für die Entscheidungen der Kammer selbst gelten. Den angestellten Apothekern stehe es als Kammermitgliedern gleichfalls frei, ihre binnendemokratischen Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte in der Kammer auszuüben und einen Beschluss über den Fortbestand der Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1. herbeizuführen. Ungeachtet der klaren Rechtslage nach allgemeinem Kammerrecht habe der Gesetzgeber die Mitgliedschaft der Apothekerkammern in der von ihnen für sinnvoll erachteten Organisation durch die Einfügung der so genannten Verbandsklausel in § 4 Abs. 2 Bln KaG, gegen deren Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestünden, gesetzlich verankern wollen. Dadurch habe er die Rechtmäßigkeit der Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen zu 1. zusätzlich abgesichert und auch die doppelte Repräsentierung der selbständigen Apotheker in der Arbeitsgemeinschaft (über Kammer und Verband) für zulässig erklärt.

Hinsichtlich der Berufung der Klägerin macht die Beklagte geltend, diese habe auch keinen Anspruch auf Austritt aus der Beigeladenen zu 2. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Mitgliedschaft der Patentanwaltskammer im BFB sei geklärt, dass die Mitgliedschaft berufsständischer Kammern in berufsübergreifenden privatrechtlichen Organisationen von Angehörigen freier Berufe nach allgemeinen Kammerrecht zulässig sei, wenn die Mitgliedschaft sich innerhalb des der berufsständischen Kammer zugewiesenen Aufgabenbereichs halte sowie erforderlich und angemessen sei, um die zugewiesenen Aufgaben zu fördern und zu wahren. Diese Voraussetzungen seien bei der Mitgliedschaft der Beklagten im Beigeladen zu 2. erfüllt, zumal die Mitgliedschaft den Kammermitgliedern im Hinblick auf die äußerst geringe finanzielle Mehrbelastung auch zumutbar sei. Unzulässig werde die Mitgliedschaft erst dann, wenn der Dachverband Interessen vertrete, die keinerlei Bezug zu den beruflichen Belangen der Kammerangehörigen haben, zum Beispiel wenn die Satzung dem Verband eine gruppenspezifische Verbandspolitik ermögliche. Schon durch die interne Organisation des Beigeladenen zu 2. bzw. BFB als Dachverband sei sichergestellt, dass die Verbände nicht die Partikularinteressen bestimmter Berufsgruppen vertreten. Schon die satzungsmäßige Festlegung der Verbandsaufgabe auf eine berufsübergreifende Interessenvertretung stehe einem exklusiven Eintreten des Verbandes für die Belange einer einzelnen Berufsgruppe entgegen. Die Notwendigkeit und der Nutzen der Verbandsmitgliedschaft für die Beklagte lasse sich konkret in dem gemeinsamen Engagement des Beigeladenen zu 2. und der Apothekerkammer auf dem Gebiet der Berufsausbildung dokumentieren. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass auch der angestellte Apotheker eine freiberufliche Tätigkeit ausübe. Die Einordnung als Freiberufler ergebe sich nicht nur aus den Urteilen des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts, sondern werde darüber hinaus durch die Berufsordnung der Beklagten sowie die Apothekenbetriebsordnung bestätigt, die nicht zwischen selbständigen und angestellten Apothekern differenzierten. Selbst wenn die Selbständigkeit konstitutives Merkmal der Freiberuflichkeit wäre, würde sich an der Rechtmäßigkeit der Mitgliedschaft im Beigeladenen zu 2. nichts ändern, denn von einer Vertretung von Partikularinteressen könne dann keine Rede mehr sein, wenn die Kammermitglieder mehrheitlich die Mitgliedschaft billigten. Zudem sei diese Mitgliedschaft durch die Einfügung der Verbandsklausel in § 4 Abs. 2 Bln KaG zusätzlich abgesichert worden.

Die Beigeladene zu 1. hält das erstinstanzliche Urteil insoweit für fehlerhaft, als es auf eine strukturelle Unterrepräsentanz der angestellten beziehungsweise verbeamteten Apotheker gegenüber den selbständig tätigen Apothekern innerhalb der Beigeladenen zu 1. gestützt sei. Das Berliner Kammergesetz gehe von einem einheitlichen Berufsbild des Apothekers aus und unterscheide nicht zwischen Selbständigen und Angestellten. Einen wie auch immer gearteten Proporz dieser beiden Gruppen - etwa bei der Zusammensetzung der Delegiertenversammlung - sehe das Bln KaG folgerichtig nicht vor. Folglich könne dies auch nicht für die als privatrechtlich organisierte Vereinigung verlangt werden. Im Übrigen unterstützt die Beigeladene zu 1. die Argumentation der Beklagten.

Der Beigeladene zu 2. schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat insbesondere die Berufungs- wie auch die Begründungsfrist eingehalten (§ 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO).

Der Berufungsschriftsatz gegen das der Klägerin am 1. Juli 2004 zugestellte Urteil ist am 30. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Auf ihren rechtzeitig am 23. August 2004 eingegangenen Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung - wie beantragt - gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO bis zum 1. Oktober 2004 (Freitag) verlängert worden. Obwohl der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung ausweislich des Eingangsstempels erst am 2. Oktober 2004 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, ist die Begründungsfrist eingehalten, da der Stempel unrichtig ist. Der gerichtliche Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 ZPO i.V.m. § 98 VwGO; er bescheinigt den Tag, an dem das Schriftstück bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997, NJW 1998, 461). Allerdings kann der dadurch begründete Beweis nach § 418 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 98 VwGO durch Gegenbeweis entkräftet werden (vgl. BGH, a.a.O.). Dies ist vorliegend der Fall, die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung der Klägerin am 1. Oktober 2004 ist zur vollen Überzeugung des Senats bewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat unter Vorlage von BVG-Fahrscheinen anwaltlich versichert, den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung am 1. Oktober 2004 vor 00.00 Uhr in den Briefkasten des Oberverwaltungsgerichts in der Hardenbergstraße 31 eingeworfen zu haben. Ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft des Leiters der Amtsmeisterei des Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2006 ist die Trennklappe des Nachtbriefkastens vom 1. (Freitag) auf den 2. Oktober 2004 (Samstag) korrekt gefallen. Dennoch ist der Eingangsstempel "2.10.2004" unrichtig. Wäre der Schriftsatz am 1. Oktober 2004 vor 00.00 Uhr eingegangen, hätte er den Stempel 1.10.2004, wäre er nach 00.00 Uhr eingegangen, hätte er den Stempel 4.10.2004 (Montag) erhalten müssen, da die auf ein Wochenende fallenden Kalendertage nicht gestempelt werden. Wie es zu dem falschen Stempel gekommen ist, konnte auch durch Befragung des Wachtmeisters, der den Schriftsatz seinerzeit abgestempelt hat, nicht geklärt werden.

II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützter Anspruch auf Austritt der Beklagten aus dem Beigeladenen zu 2. nicht zu.

Rechtsgrundlage für den Zusammenschluss der Beklagten mit dem Beigeladenen zu 2. ist § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz - Bln KaG) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), zuletzt geändert durch das neunte Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 570). Danach sind die Kammern zur Wahrung von Berufs- und Standesbelangen berechtigt, mit Kammern des gleichen Berufs oder anderer Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen, und mit Verbänden, die Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahrnehmen, in der Bundesrepublik Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Arbeitsgemeinschaften in einer Rechtsform des bürgerlichen Rechts zu bilden.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bln KaG haben die Kammern die Aufgabe, im Rahmen des Gesetzes die beruflichen Belange ihrer Angehörigen unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen. Zu diesem Zweck, nämlich der Wahrung von Berufs- und Standesbelangen, hat der Landesgesetzgeber sie in § 4 Abs. 2 Bln KaG ausdrücklich ermächtigt, sich u.a. mit privatrechtlich organisierten Verbänden oder Vereinigungen zusammenzuschließen, und so ein bestimmtes Mittel zur Wahrnehmung der oben genannten Aufgabe an die Hand gegeben. Damit ist die sog. Verbandsklausel, die den Heilberufskammern eine Ermächtigung für eine Mitgliedschaft in berufsorientierten Vereinigungen gibt, gesetzlich verankert worden (vgl. Begründung zu § 4 Abs. 2, Abghs-Drs. 12/5503, S. 4 <II, 24R>).

1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen keine Bedenken.

Ein Verstoß gegen das föderalistische Prinzip liegt nicht vor, da eine berufsständische Kammer mit ihrem Beitritt zu einem privatrechtlichen Verband keine Aufgaben an diesen überträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4/86 -, BVerwGE 74, 254, zur Mitgliedschaft der Handwerkskammer im Zentralverband des Deutschen Handwerks). Von Art. 9 Abs. 1 GG ist schon der Schutzbereich nicht tangiert. Vereinigungen, die - wie eine berufsständische Kammer - ihre Entstehung und ihren Bestand nicht grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit verdanken, unterfallen von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, NVwZ 2002, 335) mit der Folge, dass auch Art und Umfang der Wahrnehmung einzelner Aufgaben durch die Zwangskörperschaft nicht an dieser Norm zu messen sind.

Prüfungsmaßstab ist allein Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998, a.a.O.). Ob Art. 12 Abs. 1 GG einschlägig wäre, kann offen bleiben, da insoweit die gleichen Maßstäbe anzulegen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998, a.a.O.). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Mitglieder öffentlich-rechtlicher Verbände mit Pflichtmitgliedschaft, worunter auch die berufsständischen Kammern fallen, von dem Verband die Einhaltung der Grenzen verlangen können, die seinem Tätigwerden durch die gesetzlich normierte Aufgabenstellung gezogen sind. Das folgt insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG der nicht nur das Recht gewährt, von der Mitgliedschaft in einem "unnötigen" Verband verschont zu bleiben, sondern dem einzelnen Mitglied auch ein Abwehrrecht gegen solche Eingriffe des Verbandes in seine Handlungsfreiheit einräumt, die sich nicht im Wirkungskreis legitimer öffentlicher Aufgaben halten oder bei deren Wahrnehmung nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen wird (vgl. u.a. Urteil vom 17. Dezember 1981, BVerwGE 64, 298, m.w.N.). Es steht außer Frage, dass der Landesgesetzgeber der Beklagten in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bln KaG eine legitime öffentliche Aufgabe zugewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996, NJW 1997, 814, zur Pflichtmitgliedschaft in einer Apothekerkammer), ohne dass entgegen der Ansicht der Klägerin wegen der weit gefassten Formulierung Bedenken bestünden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998, BVerwGE 108, 169, zur Förderung der Interessen des Handwerks). Nach gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gehört es auch zu den Grundannahmen des deutschen Kammerrechts, dass die berufsspezifische Interessenwahrnehmung ein legitimes Aufgabenfeld der Kammern darstellt, mithin eine kammerimmanente Aufgabe ist (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1962, BVerfGE 15, 235). Sie erwächst aus der besonderen Stellung der berufsständischen Kammern zwischen staatlicher Verantwortung und gesellschaftlicher Selbstbestimmung, wie sie sich organisationsrechtlich in der öffentlich-rechtlichen Verfasstheit als körperschaftliche Selbstverwaltungseinrichtung mittelbarer Staatsverwaltung spiegelt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 29. Juli 2004, DVBl. 2004, 1440).

Weiter entspricht es dem Wesen eines freien Berufes, dass seine Ausübung eigenverantwortlich und ohne sachlich nicht gerechtfertigte staatliche Bevormundung erfolgt. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG ist deshalb die Tätigkeit berufsständischer Kammern mit Pflichtmitgliedschaft, soweit dadurch die Freiheitssphäre des einzelnen Mitglieds berührt wird, nur rechtmäßig, soweit sie erforderlich und geeignet ist, zur Verwirklichung einer die Pflichtmitgliedschaft rechtfertigenden Zielsetzung der Kammer beizutragen und soweit dadurch nicht in unzumutbarer Weise in das Recht des Einzelnen auf freie Ausübung seines Berufs eingegriffen wird (vgl. u.a. Urteil vom 17. Dezember 1981, BVerwGE 64, 298, m.w.N.). Innerhalb dieser Grenzen steht es in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich im Ermessen einer berufsständischen Kammer, auf welche Weise sie ihre Aufgabe der Interessenvertretung wahrnimmt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass die Beteiligung einer berufsständischen Kammer an einem in der Rechtsform eines eingetragenen bürgerlich-rechtlichen Vereins organisierten Berufsverbandes auch ohne gesetzliche Ermächtigung als Teil der Aufgabenwahrnehmung durch die Kammer zulässig ist, sofern diese Mitgliedschaft im Rahmen des der Kammer gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs liegt (vgl. Urteile vom 10. Juni 1986 - 1 C 4/86 -, a.a.O., - 1 C 9/86 -, NJW 1987, 337).

Hiervon ist der Landesgesetzgeber 1961 bei der Schaffung des Berliner Kammergesetzes ausgegangen, indem er mit dem Auftrag an die Kammern, die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen, den Kammern - ohne gesetzliche Ermächtigung in Form einer Verbandsklausel - das Recht gegeben hat, überall dort tätig zu werden, wo Interessen auf dem Spiele stehen, die die Grundlagen und den Bestand der Berufsgruppen und damit das öffentliche Wohl berühren (vgl. Begründung zum Bln KaG von 1961, Abghs-Drs. 3/1112, S. 5). Demzufolge verstößt auch die der Beklagten nunmehr mit § 4 Abs. 2 Bln KaG ausdrücklich eingeräumte Befugnis, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bln KaG genannte Aufgabe in einer bestimmten Weise wahrzunehmen, für sich genommen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Entscheidend ist vielmehr nach den oben dargestellten Grundsätzen, ob der Beitritt der Beklagten zum Beigeladenen zu 2. von den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gedeckt ist, mithin ob der Satzungszweck des Beigeladenen zu 2. damit zu vereinbaren ist.

2. Die Mitgliedschaft der Beklagten in dem Beigeladenen zu 2. ergibt sich konkludent aus den seit 1974 entrichteten Beiträgen und dem aktuellen Mitgliederverzeichnis. Sie liegt innerhalb des ihr durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bln KaG zugewiesenen und in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ihrer Hauptsatzung vom 4. November 1993 (ABl. 1995, S. 994), zuletzt geändert am 15. März 2005 (ABl. S. 2298), wortgleich festgelegten Aufgabenbereichs. Die Beklagte wirkt als Mitglied bei dem Beigeladenen zu 2. mit, der seinerseits Mitglied des Bundesverbandes der freien Berufe - BFB - ist. Weder die satzungsgemäßen Aufgaben des Beigeladenen zu 2. noch die des BFB gehen über den Aufgabenbereich der Beklagten hinaus (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9/86 -, a.a.O.).

a) Als eingetragener Verein ist der Beigeladene zu 2., in dem sich verschiedene berufsständische Körperschaften Berlins und andere Landesorganisationen aus den genannten Gruppierungen zusammengeschlossen haben, ebenso wie der BFB eine Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform des bürgerlichen Rechts i.S.v. § 4 Abs. 2 Bln KaG. Insoweit wird zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. 3. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (UA S. 11/12).

Zweck des Beigeladenen zu 2. ist es, alle berufsübergreifenden Bestrebungen der Angehörigen der freien Berufe in einem allgemeinen Sinn zu verfolgen und für die Erhaltung und den Ausbau des freien Berufs einzutreten. Die Tätigkeit ist beschränkt auf eine berufsübergreifende Interessenvertretung der freien Berufe. Sie darf den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich von Mitgliedern nicht überschreiten. Die Tätigkeit des Verbandes muss zur Förderung und Wahrung der den Mitgliedern zugewiesenen Aufgaben erforderlich und angemessen sein (§ 2 der Satzung des Verbandes der Freien Berufe e.V. vom 1. Juli 2003 - im Folgenden VFB-Satzung -). In § 2 der Satzung des BFB von 2002 - im Folgenden BFB-Satzung - ist diese Passage wortgleich enthalten.

b) Die allgemeine Verfolgung aller berufsübergreifenden, gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Bestrebungen der freien Berufe durch den Beigeladenen zu 2. wie auch den BFB kann der Aufgabe zugeordnet werden, deren Wahrnehmung der Beklagten durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bln KaG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ihrer Hauptsatzung eröffnet ist. Die genannte Verbandsaufgabe, die sich ebenso wenig wie die satzungsmäßigen Ziele des BFB auf die Verfolgung rein wirtschaftlicher Interessen beschränkt, ist hinreichend mit der Aufgabe der Beklagten, der Wahrung der beruflichen Belange der der Kammer angehörenden Apotheker, vereinbar (ebenso: Hessischer VGH, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O., für die Mitgliedschaft der Ärztekammer im Verband Freier Berufe des Landes Hessen; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1995, NJW 1996, 1899, für die Mitgliedschaft der Patentanwaltskammer im BFB). Insoweit besteht auch Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9/86 -, a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 9. Dezember 1999, GewArch 2000, 378), da sich auch nach den dort vertretenen Auffassungen berufsübergreifende Bestrebungen, die in einem allgemeinen Sinne für den Erhalt und den Ausbau des freien Berufs eintreten, noch mit der berufsspezifischen Interessenvertretung durch berufsständische Kammern vereinbaren lassen. Insofern kann sowohl offen bleiben, ob aus einem allgemeinen Zweck der Beklagten die Rechtfertigung folgt, auch fremde Berufsinteressen wahrzunehmen, als auch die damit in Zusammenhang stehende Frage nach dem abschließenden Charakter des in § 4 Abs. 1 Bln KaG beschriebenen Aufgabenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9/86 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1999, a.a.O.). Die Festlegung der Verbandsaufgabe auf die berufsübergreifende Interessenvertretung bedeutet zugleich, dass es dem Beigeladenen zu 2. verwehrt ist, exklusiv für die Belange einer bestimmten Gruppe freier Berufe einzutreten (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 29. Juli 2004, a.a.O.). Diese Beschränkung ist - wie aufgezeigt wurde - in den §§ 2 der Satzungen des Beigeladenen zu 2. und des BFB ausdrücklich niedergelegt. Im Gegensatz hierzu hatten die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9/86 -, a.a.O.), des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 16. März 1993, NJW 1994, 1606) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 9. Dezember 1999, a.a.O.) andere Fassungen der Satzungen des BFB und des jeweiligen Beigeladenen zum Gegenstand. Im Fall des Bundesverwaltungsgerichts ermöglichte schon der bloße Wortlaut der damaligen Satzungen den Verbänden eine Tätigkeit, die über ein allgemeines Eintreten für den freien Beruf hinausging und die Wirkungsfelder einzelner freier Berufe betraf. Die daraufhin satzungsmäßig vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass die Wahrnehmung der Interessen eines bestimmten freien Berufs ausgeschlossen sei, soweit damit nicht auch berufsübergreifende Bestrebungen für die Gesamtheit der freien Berufe unauflösbar verbunden seien, enthielt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen wie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen immer noch eine nicht vom Aufgabenbereich der dortigen Kammer gedeckte Ermächtigung zur Unterstützung spezifischer Forderungen einzelner Berufe (anders BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1995, a.a.O.). Die konkrete Verbandstätigkeit belegte in allen drei Fällen das von den Gerichten zugrunde gelegte Verständnis des in den früheren Satzungen niedergelegten Aufgabenbereichs.

Auch der zwischen den Beteiligten streitige Begriff des freien Berufs rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Selbständigkeit von Apothekern nicht konstituierend für ihre Zugehörigkeit zu einem bzw. die Ausübung eines freien Beruf(s). Zwar gehören ausweislich allgemeiner Lexika zu der Gruppe der freiberuflich Tätigen nur Selbständige (Brockhaus Enzyklopädie, 1968, S. 559; Meyers Großes Taschenlexikon, 2006, S. 2376; vgl. auch BVerfG, Entscheidung vom 23. Juli 1963, BVerfGE 16, 286). Demgegenüber ist aber in der in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG -) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), genannten Definition das Merkmal der Selbständigkeit nicht enthalten, die selbständige Berufstätigkeit in Satz 2 vielmehr nur als eine Möglichkeit der Ausübung eines freien Berufs genannt. Auf diese Umschreibung, die auch als Legaldefinition des Bundesgesetzgebers angesehen wird (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Lage der Freien Berufe 2002, Drs. 14/9499, S. 2), verweist das Institut für Freie Berufe Nürnberg - IFB - auf seiner Homepage. Ebenso wenig unterscheidet die Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin vom 26. August 1998 (ABl. 4380), geändert am 27. Juni 2000 (ABl. 4072), nach deren Präambel der Apotheker einen freien Heilberuf ausübt, in den im ersten und zweiten Teil enthaltenen Vorschriften hinsichtlich der Aufgaben und allgemeinen Verhaltenspflichten zwischen selbständig und angestellt tätigen Apothekern. Dem entspricht das verfassungsrechtlich gebilligte überkommene Berufsbild des Apothekers als eines freien Berufs, für das neben der akademischen Ausbildung die Auferlegung besonderer öffentlich-rechtlicher Standespflichten sowie allgemein die Unterstellung unter die Standesaufsicht und die Berufsgerichtsbarkeit kennzeichnend ist, ohne dass es auf die selbständige Berufsausübung ankäme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 1964, BVerfGE 17, 232; Beschluss vom 22. Mai 1996, BVerfGE 94, 372; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2001, DVBl. 2002, 206).

Unabhängig hiervon gehören zu den der Kammer angehörenden Apothekern jedenfalls auch solche, die ihren Beruf selbständig und damit unstreitig freiberuflich ausüben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Wahrung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen lediglich auf die Vertretung von Interessen beschränkt wäre, die allen Apothekern unabhängig von der Art ihrer Berufsausübung gemeinsam sind. Anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Bremen entschiedenen Fall (Urteil vom 16. März 1993, a.a.O.) ist der Aufgabenbereich der Beklagten nicht auf die Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen beschränkt, d.h. sie muss ihre Tätigkeit nicht an deren Gesamtinteresse ausrichten. Der damit ggf. einhergehende unterschiedliche Nutzen der Kammer- bzw. Verbandstätigkeit für die einzelnen Kammermitglieder steht dem nicht entgegen (vgl. dazu unten 3.).

Aus dem gleichen Grund ist der Beklagten über ihre Mitgliedschaft in dem Beigeladenen zu 2. und dem BFB nicht die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen verwehrt. Bei diesen handelt es sich ohne Zweifel um berufliche Belange zumindest der selbständig tätigen Apotheker. Soweit das Gesetz - wie hier - keine entgegenstehende Regelung trifft, steht es der Beklagten in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich frei, auf welche Weise sie ihre Aufgabe der Wahrung beruflicher Belange ihrer Mitglieder erfüllt. Hinzu kommt, dass das Gesetz auf eine materielle Ausfüllung des Begriffs der beruflichen Belange verzichtet und deren Definition dem jeweiligen Entscheidungsfindungsverfahren der gesetzlich bestimmten Organe der jeweiligen Kammer überlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4/86 -, a.a.O.). Dagegen bestehen bis zu einer hier nicht berührten äußersten Grenze keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zulässig ist danach jede Wahrnehmung von beruflichen Belangen der Apothekerschaft, für die sich im Willensbildungsprozess der Beklagten eine Mehrheit findet. Dies bedeutet aber, eine Aufgabenüberschreitung kann nicht darin liegen, dass die Beklagte sich dank ihrer Kompetenz zur Definition der beruflichen Belange für die Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen zu 2. entscheidet und entsprechend dieser Entscheidung an der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen mitwirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4/86 -, a.a.O.), zumal die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 2. und des BFB den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich ihrer Mitglieder nicht überschreiten dürfen (vgl. § 2 der Satzungen). Vor diesem Hintergrund bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die von der Klägerin gerügte Doppelmitgliedschaft der Beklagten im BFB über den Beigeladenen zu 2. und die Beigeladene zu 1.

c) Die Rechtswidrigkeit der Mitgliedschaft der Beklagten ergibt sich schließlich nicht aus dem tatsächlichen Wirken des Beigeladenen zu 2. und des BFB. Für die Frage, ob eine berufsständische Kammer mit ihrer Verbandsmitgliedschaft ihren gesetzlichen Aufgabenkreis überschreitet, kommt es grundsätzlich auf einen Vergleich mit dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der jeweiligen Verbände an (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1995, a.a.O.; Hess VGH, Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O.). Gegenteiliges ist auch den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9/86 -, a.a.O.), des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 9. Dezember 1999, a.a.O.) sowie des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 16. März 1993, a.a.O.) nicht zu entnehmen, in denen die jeweils festgestellte konkrete Verbandstätigkeit lediglich als Beleg dafür herangezogen worden ist, dass die überprüften Satzungen der Verbände tatsächlich in dem von den Gerichten zugrunde gelegten Sinne verstanden und gelebt worden sind. Die tatsächlichen Aktivitäten eines Verbandes sind in der Regel nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Mitgliedschaft einer berufsständischen Kammer zu begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn diese im konkreten Fall von der Verbandssatzung nicht gedeckt wären und dadurch zugleich der gesetzliche Aufgabenbereich der Kammer überschritten würde. Bei derartigen Überschreitungen handelt es sich um Angelegenheiten, die der verbandsinternen Kontrolle unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1995, a.a.O.; Hess VGH, Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O.; Tettinger, Kammerrecht, 1997, S. 156; offen gelassen von VG München, Urteil vom 20. Juli 2004, ApoR 2004, 173).

Dabei kann offen bleiben, ob abweichend von diesem Grundsatz ein andauernder, schwerwiegender und verbandsintern nicht zu regelnder Satzungsbruch des Verbandes, der gleichzeitig im Widerspruch zu den gesetzlichen Aufgaben der Kammer steht, zur Rechtswidrigkeit der Mitgliedschaft führen könnte (so Tettinger, a.a.O.). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht ersichtlich. Ausweislich der Homepage des BFB (www.freie-berufe.de) ist dieser in den Jahren 2001 bis 2006 lediglich mit einer Stellungnahme für die Interessen nur eines freien Berufes ohne - soweit ersichtlich - berufsübergreifende Bezüge eingetreten (BFB-Stellungnahme vom 1. November 2006 zum Referentenentwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze). Für den Beigeladenen zu 2. liegen Erkenntnisse zu etwaigen Überschreitungen des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs nicht vor.

3. Die Mitgliedschaft der Beklagten in dem Beigeladenen zu 2. sowie mittelbar im BFB ist geeignet und erforderlich zur Verwirklichung der Zielsetzung beizutragen, die mit den der Kammer zugewiesenen Aufgaben verfolgt werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981, a.a.O.), sowie verhältnismäßig im engeren Sinne und damit zumutbar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Mittel bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschaftspolitischen Vorstellungen und Ziele sowie unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. u.a. Beschluss vom 7. Dezember 2001, a.a.O., m.w.N.). Diese vom Bundesverfassungsgericht für die Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Körperschaft als solcher aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise für die an Art. 2 Abs. 1 GG zu messende Tätigkeit der Körperschaft. Daraus folgt, dass sich die streitbefangene Mitgliedschaft der Beklagten in dem Beigeladenen zu 2. nicht - wie die Klägerin meint - als zwingend darstellen muss.

Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, den berufsständischen Kammern die in § 4 Abs. 2 Bln KaG beschriebene Befugnis einzuräumen, und der darauf fußende Beitritt der Beklagten zum Beigeladenen zu 2. und darüber zum BFB sind von den dargestellten Grundsätzen gedeckt. Die Belange von Kammerangehörigen eines bestimmten Berufs auf einer sachlich übergeordneten wie auch überregionalen Ebene zu vertreten und dadurch zu einer Bündelung von den verschiedenen Berufssparten gemeinsamen Interessen beizutragen, ist aus Sicht des Landesgesetzgebers und ggf. der jeweiligen Kammer effektiver. Zudem bietet gerade die Beteiligung von berufsständischen Kammern an privatrechtlich organisierten Vereinigungen die Chance, die gewünschte Interessenvertretung in höherem Maße am Gesamtinteresse und am Gemeinwohl zu orientieren.

Ebenso wenig ist das Gebot der Erforderlichkeit verletzt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden könnte, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001, a.a.O.). Eine andere Möglichkeit, berufliche Belange auf einer derart breit angelegten Basis zur Geltung zu bringen, wie eine sachlich übergeordnete und überregionale Ebene sie bietet, ist weder dargetan noch erkennbar.

Die Mitgliedschaft der Beklagten in den beiden Verbänden ist für die einzelnen Kammermitglieder auch nicht nutzlos. Der Beigeladene zu 2. und der BFB konzentrieren sich ausweislich ihres in den jeweiligen Satzungen niedergelegten Zwecks - wie dargestellt - auf die berufsübergreifenden Aspekte der freien Berufe. Dies spiegelt sich auch in den auf der Homepage des Beigeladenen zu 2. aufgeführten Hauptaufgaben und Zielen wieder, die darin bestehen, die Gruppen der freien Berufe zusammenzufassen und gegenüber den Länderbehörden oder der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten und zu fördern, für eine qualifizierte Aus-, Fort- und Weiterbildung einzutreten sowie die Beziehungen aller freien Berufe untereinander zu pflegen. Diese Aktivitäten liegen im Interesse sowohl der selbständig als auch der nicht selbständig tätigen Apotheker und kommen beiden Gruppen in gleichem Maße zugute. Soweit der Beigeladene zu 2. darüber hinaus das Ziel verfolgt, die ethischen und ökonomischen Grundlagen freier Berufsausübung zu sichern, und zu diesem Zweck Hilfe bzw. Beratung bei der Existenzgründung sowie mit dem so genannten Runden Tisch ein Instrument für die Überwindung von Unternehmenskrisen anbietet, nützt dieses Engagement zwar in erster Linie den Selbständigen. Dies ist jedoch im Hinblick auf die erforderliche Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden. Denn gerade bei Berufen, die durch das Nebeneinander selbständiger und unselbständiger Berufsausübung gekennzeichnet sind, ist es von der Sache her gar nicht zu vermeiden, dass bestimmte Betätigungen einer Vereinigung primär den selbständigen Betriebsinhabern zugute kommen. Zumindest mittelbar können sich aber die Vorteile, die z.B. Apothekeninhaber aus derartigen Aktivitäten ziehen, auch zugunsten angestellter Apotheker auswirken (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juli 2004, ApoR 2004, 173). Unabhängig hiervon tritt dieser Umstand nicht erst durch die Teilnahme an übergeordneten Verbänden, sondern in gleichem Maße kammerintern auf. Die Struktur von Kammern der Heilberufe, denen Personen mit zwar gleicher Approbation, aber mit zum Teil sehr unterschiedlichen beruflichen Betätigungsarten angehören, bringt es mit sich, dass die verschiedenen Gruppen der Kammermitglieder in teils erheblich unterschiedlichem Maße von den Tätigkeiten dieser Standesorganisationen profitieren, ohne dass hieraus die Rechtswidrigkeit der Art der Aufgabenerfüllung herzuleiten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993, BVerwGE 92, 24). Gleiches gilt für die Beteiligung berufsständischer Kammern an übergeordneten Verbänden. Dem unterschiedlichen Nutzen wird bei der Höhe der Beiträge Rechnung getragen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993, a.a.O.). So beträgt der jährliche Beitrag ausweislich der Beitragsordnung des Beigeladenen zu 2. vom 27. Mai 2004 für selbständige Mitglieder 2,- EUR und für angestellte 1,- EUR. Angesichts dessen ist die Mitgliedschaft der Beklagten in dem Beigeladenen zu 2. sowie im BFB für die einzelnen Kammermitglieder auch verhältnismäßig im engeren Sinne und damit zumutbar.

III. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht ein auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützter Anspruch auf Austritt der Beklagten aus der Beigeladenen zu 1. nicht zu.

Auch für den Zusammenschluss der Beklagten mit der Beigeladenen zu 1. ist § 4 Abs. 2 Bln KaG die einschlägige Rechtsgrundlage. Insoweit gelten die oben unter II. aufgeführten Grundsätze. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

1. Die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen zu 1. ergibt sich konkludent aus dem aktuellen Mitgliederverzeichnis. Sie liegt innerhalb des ihr durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bln KaG zugewiesenen und in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ihrer Hauptsatzung wortgleich festgelegten Aufgabenbereichs.

a) Die Beigeladene zu 1., der als Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände die 34 Apothekerkammern bzw. Apothekervereine/-verbände angehören (Mitgliederverzeichnis, Stand: März/November 2006), ist eine Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform des bürgerlichen Rechts i.S.v. § 4 Abs. 2 Bln KaG. Insoweit wird zur Begründung wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. 3. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (UA S. 11/12). Auf die Frage, ob die Beklagte durch ihre Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1. gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllt, kommt es nicht an, da § 4 Abs. 2 Bln KaG die grundsätzliche Befugnis gewährt, sich mit Verbänden zusammenzuschließen, die Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahrnehmen, was - wie noch ausgeführt wird - vorliegend der Fall ist. Ebenso wenig ist erheblich, ob der Landesgesetzgeber bei der Schaffung der Norm Existenz und Funktion der Beigeladenen zu 1. in den Blick genommen hat, solange sie unter eine der in § 4 Abs. 2 Bln KaG abstrakt genannten Alternativen fällt.

Die Beigeladene zu 1. bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie auf der Basis von Kammerbezirken organisiert sind (§ 1 Abs. 1 der Satzung vom 8. Dezember 2005, im Folgenden: ABDA-Satzung -). Zu diesem Zweck übernimmt sie u.a. eine Beratungs-, Vermittlungs- und Unterrichtungsfunktion zwischen den einzelnen Mitgliedsorganisationen, die Verhandlungsführung gegenüber Behörden in überregionalen und übergeordneten Angelegenheiten sowie die Sicher- bzw. Herstellung einheitlicher Grundsätze für die Tätigkeit der Apothekerinnen und Apotheker in allen Bereichen (§ 1 Abs. 3 ABDA-Satzung).

b) Die Verfolgung der dargestellten Ziele durch die Beigeladene zu 1. ist ohne Zweifel von der der Beklagten in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung zugewiesenen Aufgabe, die Berufs- und Standesbelange ihrer Kammerangehörigen unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit zu wahren, gedeckt (ebenso: VG München, Urteil vom 20. Juli 2004, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2004, ApoR 2004, 160, und zwar unabhängig von dem nicht abschließenden Charakter des Aufgabenkatalogs der dortigen Apothekerkammer). Insoweit wird zur näheren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter II. 2. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (UA S. 10/11).

Eine Aufgabenüberschreitung durch die streitbefangene Mitgliedschaft liegt auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin gerügte Doppelrepräsentanz der selbständigen Apotheker in der von Apothekerkammern und -verbänden gebildeten Beigeladenen zu 1. vor. Die inhaltliche Beachtung der Tätigkeitsgrenzen der Kammern ist auch insoweit das entscheidende Kriterium und nicht die Strukturgleichheit der Willensbildung in den Kammern einerseits und den privatrechtlichen Verbänden andererseits (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2004, a.a.O.; Pietzcker, Kammerrecht in Bewegung, NJW 1987, 305).

Zunächst erlaubt § 4 Abs. 2 Bln KaG den Beitritt der Beklagten auch unter diesem Aspekt, da lediglich erforderlich ist, dass die in Betracht kommenden Verbände Aufgaben im Rahmen der jeweiligen Kammerzuständigkeit wahrnehmen, ohne notwendigerweise das gesamte Aufgabenspektrum des § 4 Abs. 1 Bln KaG abdecken zu müssen. Auch in der Vertretung von Interessen selbständiger Apotheker liegt eine Wahrnehmung beruflicher Belange von Kammerangehörigen. Ob und in welchem Umfang dies erfolgt, unterliegt dem internen Willensbildungsprozess, der rechtsstaatlichen Anforderungen genügen und als Ausdruck einer demokratischen Binnenstruktur insbesondere eine gleichberechtigte Mitwirkung aller Mitglieder durch Wahlen ermöglichen muss (Tettinger, a.a.O., S. 97; Papier, NJW 1987, 1308 <1310>). Dies ist vorliegend sowohl auf der Kammer- als auch auf der übergeordneten Verbandsebene gewährleistet. Nach den einschlägigen Vorschriften der Hauptsatzung der Beklagten verfügt jedes ihrer Mitglieder bei Abstimmungen über eine Stimme, ohne zwischen angestellten und selbständigen Apothekern zu differenzieren. Gegen diese Egalität bestehen trotz der Pflichtmitgliedschaft keine rechtlichen Bedenken, da das die zwangsweise Zusammenführung sachlich rechtfertigende Kriterium (vgl. dazu Tettinger, a.a.O., S. 108, 109) in der Approbation zum Apotheker liegt, und zwar unabhängig von der Form der tatsächlichen Berufsausübung. Die Ausgestaltung der Entscheidungsprozesse bei der Beigeladenen zu 1. genügt gleichfalls rechtsstaatlichen Anforderungen. Zwar folgt die Stimmenverteilung auf die einzelnen Mitgliedsorganisationen hier nicht dem Prinzip einer arithmetischen Egalität, vielmehr wird sie nach Maßgabe der Mitgliederzahlen eines jeden Kammerbezirks vorgenommen (vgl. § 3 Abs. 4 ABDA-Satzung). Diese Form der Stimmengewichtung ist ebenso Ausdruck des Grundsatzes gleicher Teilhabe aller Glieder (vgl. Papier, a.a.O., S. 1313), da Mitglieder der Beigeladenen zu 1. nicht die einzelnen Apotheker, sondern die verschiedenen Mitgliedsorganisationen sind. Zwar sind damit angestellten Apothekern nicht die gleichen Mitwirkungsmöglichkeiten garantiert, weil eine Majorisierung durch Mitgliedsorganisationen möglich ist, die ausschließlich selbständige Apotheker vertreten. Dieser Umstand wird jedoch in zweifacher Hinsicht in ausreichendem Maße kompensiert. Zum einen besteht auf der übergeordneten Verbandsebene keine Zwangsmitgliedschaft. Ob die Beklagte sich der Beigeladenen zu 1. anschließt, unterliegt allein einer entsprechenden Beschlussfassung ihrer Mitglieder. Zum anderen binden die Entscheidungen des Dachverbandes nicht die Mitgliedsorganisationen. Die Beschlüsse der Hauptversammlung, in der die berufspolitische Willensbildung der deutschen Apotheker erfolgt (§ 4 Abs. 1 ABDA-Satzung), sind lediglich für das Handeln der Beigeladenen zu 1. und deren Organe verbindlich (§ 4 Abs. 2 ABDA-Satzung). Das Zusammenspiel von korporativer Mitgliedschaft und fehlender Bindungswirkung von Beschlüssen der Beigeladenen zu 1. für die gesetzliche Aufgabenerledigung der Beklagten stellen sicher, dass die Mitgliedschaft der Beklagten zu keiner Einschränkung bei der Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4/86 -, a.a.O., zur Drittelbeteiligung der Gesellen in Organen der Handwerkskammer).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass den Apothekerkammern sämtlicher Kammerbezirke im Verhältnis zu den jeweiligen Apothekerverbänden tatsächlich ein größerer Stimmenanteil zukommt (vgl. z.B. die Aufstellung über die Stimmenzahlen für die Mitgliederversammlungen der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003), und in der Satzung der Beigeladenen zu 1. die Möglichkeit gesichert ist, dass angestellte Apotheker Einfluss auf die Entscheidungsprozesse nehmen können. Den Organen der Beigeladenen zu 1. müssen in unterschiedlichem Umfang Apotheker angehören, die ihren Beruf in nicht selbständiger Stellung ausüben (vgl. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 ABDA-Satzung), und die auf eine Mitgliedsorganisation entfallenden Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1 ABDA-Satzung). Hinzu kommt, dass die Bestellung der Organmitglieder Sache der jeweiligen Mitgliedsorganisation ist (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 ABDA-Satzung), so dass die von den Apothekerkammern zu entsendenden Mitglieder auch ausschließlich angestellte Apotheker sein können. Mithin tritt die Beklagte bei der Beigeladenen zu 1. nach Maßgabe des Willens auf, der sich in der Kammer nach den dort vorgesehenen Verfahren gebildet hat.

Damit unterliegen Art und Umfang der Wahrnehmung von Berufs- und Standesbelangen durch die Beklagte allein dem kammerinternen, demokratischen Grundsätzen entsprechenden Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess, solange der gesetzlich zugewiesene Aufgabenbereich nicht überschritten wird. Soweit dabei einzelne Gruppen von Kammermitgliedern in möglicherweise erheblich unterschiedlichem Maße von den Tätigkeiten der Standesorganisation profitieren, ist dies im Hinblick auf die Struktur von Kammern der Heilberufe, denen Personen mit zwar gleicher Approbation, aber zum Teil sehr unterschiedlichen beruflichen Betätigungsarten angehören, nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993, a.a.O.).

c) Die Rechtswidrigkeit der Mitgliedschaft der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem tatsächlichen Wirken der Beigeladenen zu 1. Für die Frage, ob eine berufsständische Kammer mit ihrer Verbandsmitgliedschaft ihren gesetzlichen Aufgabenkreis überschreitet, kommt es - wie bereits ausgeführt wurde - grundsätzlich auf einen Vergleich mit dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der jeweiligen Verbände an. Ob abweichend von diesem Grundsatz ein andauernder, schwerwiegender und verbandsintern nicht zu regelnder Satzungsbruch des Verbandes, der gleichzeitig im Widerspruch zu den gesetzlichen Aufgaben der Kammer steht, zur Rechtswidrigkeit der Mitgliedschaft führen könnte, kann auch für den Fall der Beigeladenen zu 1. dahingestellt bleiben. Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. Ausweislich der Homepage (www.abda.de) und der dort für die Zeit von Oktober 2005 bis November 2006 verzeichneten Pressemeldungen ist diese nicht außerhalb ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs tätig geworden. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Jahresbericht 05/06. Für die von der Klägerin behauptete Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats ist nichts ersichtlich.

d) Soweit die Klägerin geltend macht, die Mitgliederversammlung der Beigeladenen zu 1. unterliege keinerlei Kontrolle, Veranstaltungen wie der Deutsche Apothekertag würden vordemokratisch geführt und der Grundsatz der Haushaltsklarheit werde verletzt, wendet sie sich gegen Einzelheiten der organisationsrechtlichen Struktur der Beigeladenen zu 1. sowie gegen innerorganisatorische Vorgänge bzw. Abläufe. Derartige Einwände sind nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit einer Mitgliedschaft zu begründen, solange die Beigeladene zu 1. - wie hier - ersichtlich die Mindestvoraussetzungen der Rechtsform eines eingetragenen Vereins erfüllt. Es steht den Mitgliedern der Beklagten frei, über ihre Delegierten vereinsintern mit den satzungsmäßig vorgesehenen Mitteln zu versuchen, etwaige Missstände abzubauen oder nötigenfalls Änderungen herbeizuführen.

2. Die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen zu 1. ist geeignet und erforderlich zur Verwirklichung der Zielsetzung beizutragen, die mit den der Kammer zugewiesenen Aufgaben verfolgt werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981, a.a.O.) sowie verhältnismäßig im engeren Sinne und damit zumutbar. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die unter II. 3. gemachten Ausführungen bezüglich der Mitgliedschaft der Beklagten in dem Beigeladenen zu 2. Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Den Einwand der Nutzlosigkeit hat die Klägerin hinsichtlich des Beitritts zur Beigeladenen zu 1. nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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