Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.09.2005
Aktenzeichen: OVG 7 N 112.05
Rechtsgebiete: GO, VwGO


Vorschriften:

GO § 120
GO § 123
GO § 123 Satz 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 7 N 112.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat durch die Richterinnnen am Oberverwaltungsgericht Merz und Plückelmann sowie den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bodanowitz am 28. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. Februar 2002 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Senat hat das Aktivrubrum von Amts wegen im Hinblick darauf geändert, dass das Amt Jänschwalde aufgelöst und das Amt Peitz zum Rechtsnachfolger bestimmt worden ist (vgl. § 30 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 6.GemGebRefGBbg). Eine ausnahmsweise Fiktion der Beteiligtenfähigkeit kam nicht in Betracht (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2004, LKV 2005, 23), da sich der Streitgegenstand nicht auf die Auflösung des Amtes Jänschwalde bezieht.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen.

Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Auffassung vertreten, die Ausübung des kommunalaufsichtsrechtlichen Unterrichtungsrechts (§ 123 GO i.V.m. § 12 Abs. 3 AmtsO) setze einen gegenständlich bestimmten Anlass voraus, der ein Tätigwerden der Kommunalaufsicht nachvollziehbar erscheinen lasse (UA S. 7). Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen mit näherer Begründung im Kern ein, das Verwaltungsgericht habe die Grenzen des Unterrichtungsrechts verkannt, weil dessen Ausübung einen auf Tatsachen gegründeten Anfangsverdacht rechtswidrigen Handelns voraussetze. Diese Ansicht findet weder eine Stütze im Wortlaut von § 123 GO, noch liefern Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien Anhaltspunkte für eine solche Auslegung. § 123 Satz 1 GO gibt der Kommunalaufsichtsbehörde das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die einzige Einschränkung, die der Wortlaut der Vorschrift vorgibt, liegt in der Wendung "zur Erfüllung ihrer Aufgaben", die zur Klarstellung der Beschränkung des Unterrichtungsrechts auf kommunalaufsichtsrechtliche Fragen eingefügt worden ist (vgl. LT-Drs. 1/1902 S. 170). Das Unterrichtungsrecht ist, worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, zwingende Voraussetzung dafür, dass die Kommunalaufsicht sachgerecht ausgeübt - und ihr in § 120 GO normierter Zweck auch tatsächlich erreicht - werden kann, denn nur die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und eine Information über die dortigen Vorgänge ermöglichen es der Aufsichtsbehörde, das ihr im Rahmen der Kommunalaufsicht eingeräumte Ermessen sachgerecht einzusetzen (UA S. 6). Insoweit soll das Unterrichtungsrecht - wie auch der Kläger nicht verkennt - erst ermöglichen zu prüfen, ob ein rechtswidriges Handeln vorliegt. Vor diesem Hintergrund begegnet die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Kommentierung vertretene Auffassung keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch Benedens, in: Schumacher, Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Kommentar, Stand: August 2005, GO § 123, Anm. 2 m.w.N.).

2. Hinsichtlich der ferner geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten genügt das Vorbringen des Klägers bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Werden die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten - wie vorliegend - der Sache nach darauf gestützt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet habe, muss der Antragsteller die jeweiligen Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Dem genügt die Antragsbegründung nicht.

Der nicht weiter erläuterte Hinweis des Klägers auf die "Notwendigkeit eines Auslegungsvorgangs", der an das mit der Auslegung befasste Gericht keine geringen Anforderungen stellen würde, reicht nicht aus. Eine Auslegung landesrechtlicher Normen ist im Übrigen in einer Vielzahl verwaltungsrechtlicher Streitfälle erforderlich und gehört ohnehin zum Kernbereich der richterlichen Rechtsfindung (vgl. Beschluss des Senats vom 22. August 2005 - OVG 7 N 110.05 -). Dass der Auslegungsvorgang vorliegend an das mit ihm befasste Gericht das übliche Maß übersteigende Anforderungen stellt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht ersichtlich.

3. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 22. August 2005, a.a.O.). Dem wird die Antragsbegründung bereits deshalb nicht gerecht, weil der Kläger keine konkrete Frage formuliert. Unbeschadet dessen sind die vom Kläger an dieser Stelle der Zulassungsbegründung lediglich pauschal in Bezug genommenen, zur Geltendmachung ernstlicher Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkte mit den vorstehenden Ausführungen des Senats (unter II. 1.) - in Übereinstimmung mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - hinreichend geklärt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (i.F.: GKG a.F.), das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004. BGBl. I S. 718). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 13. Februar 2002 Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

Zurück