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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: OVG 8 N 10.05
Rechtsgebiete: AuslG, AufenthG, SGB XII, SGB IX, SGB II


Vorschriften:

AuslG § 17 Abs. 2
AufenthG § 2 Abs. 3
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
SGB XII § 28 Abs. 2
SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 1
SGB IX § 69 Abs. 5
SGB II § 19 Abs. 1
SGB II § 20 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 8 N 10.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht r , die Richterin am Oberverwaltungsgericht l und den Richter am Oberverwaltungsgericht am 24. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2004 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Der Kläger zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg der Berufung sprechen.

Das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Pflegebedürftigkeit seiner Adoptivmutter angezweifelt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nicht die Pflegebedürftigkeit der Adoptivmutter des Klägers bezweifelt, sondern die vom Kläger ihr gegenüber erbrachten Hilfeleistungen.

Soweit der Kläger nunmehr in seinem Zulassungsantrag versucht, diese Zweifel auszuräumen, insbesondere die bisherigen Pflegepersonen namentlich benennt, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung, weil sich die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Erwägungen stützt. In einem solchen Fall einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn für jeden der tragenden Gesichtspunkte ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, NJW 1997, 3328). Hieran fehlt es.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger unabhängig von der Frage der tatsächlichen von ihm erbrachten Pflegeleistungen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 AuslG nicht nachgewiesen und auch nicht dargelegt habe, wie der erforderliche Krankenversicherungsschutz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet sicher gestellt werden solle. Der hiergegen erhobene Einwand, er werde vor der Einreise eine private Krankenversicherung abschließen und nach der Einreise alsbald teilzeiterwerbstätig, mithin hierüber krankenversichert sein, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die (schon) in der mündlichen Verhandlung geäußerte Hoffnung, eine Teilzeitarbeitsstelle zu finden, für den Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht genügt. Auch die im Zulassungsverfahren vorgelegte Kopie eines in rumänischer Sprache abgefassten Versicherungsscheines reicht nicht aus, da es sich nach Lage der Dinge nur um eine Krankenversicherung für den Aufenthalt als Tourist handelt.

Unabhängig hiervon hat der Kläger aber auch die erforderliche Sicherung seines Lebensunterhaltes bislang nicht nachgewiesen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von der seit 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage ausginge und unter Anwendung der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthaltG und des ebenfalls am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - sowie des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II - den Bedarf für den Kläger und seine Adoptivmutter errechnete, könnte der Kläger seinen Lebensunterhalt auch unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Adoptivmutter nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten. Nach § 28 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der landesrechtlichen Regelsatzfestsetzungsverordnung von Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2004 betrüge der gesamte Bedarf zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts der erwerbsunfähigen Adoptivmutter des Klägers mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten (§ 29 Abs. 1 SGB XII) sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 32 SGB XII) für Haushaltsvorstände oder Alleinstehende 345 EUR zuzüglich eines aus § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII folgenden Mehrbedarfs von 17 v.H. (= 58,65 EUR) wegen voller Erwerbsminderung und eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen "G". Der Bedarf des im Haushalt seiner Adoptivmutter lebenden Klägers betrüge nach §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 SGB II ohne Unterkunfts- und Heizkosten (§ 22 Abs. 1 SGB II) sowie ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II) 276 EUR (§§ 20 Abs. 4 SGB II, 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII, § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 - BGBl. S. 1067). Die Kosten für Unterkunft und Heizung beziffert der Kläger mit 360 EUR ("Gesamtmiete"), der Beitrag für die Krankenversicherung der Adoptivmutter des Klägers beläuft sich auf 64,91 EUR (vgl. Rentenbescheid vom 8. Mai 2004, Bl. 50 StrA), ihr Bedarf wegen der Pflegebedürftigkeit auf 410 EUR. Dies ergäbe einen Gesamtbedarf des Klägers und seiner Adoptivmutter von 1514,56 EUR, wobei die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers noch nicht eingerechnet sind. Diesem Bedarf steht Einkommen von insgesamt 1346,14 EUR (Rente i.H.v. 936,14 EUR und Pflegegeld i.H.v. 410 EUR) gegenüber, so dass der Lebensunterhalt des Klägers, dessen Kranken- und Pflegeversicherungskosten noch bedarfserhöhend hinzugerechnet werden müssten, nicht gesichert ist.

Eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG käme auch im Hinblick auf Art 6 GG nicht in Betracht, da der Kläger etwaige familiäre Bindungen durch regelmäßige Besuchsaufenthalte - wie bisher - aufrechterhalten kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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