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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: OVG 9 B 4.05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, EBG Bln, pr. FluchtlG, Ortsgesetz der Stadt Berlin zum pr. FluchtlG, PolizeiV betr. Herstellung von Straßen für den öffentl. Verkehr u. Anbau, BürgersteigpolizeiV, Ortsstatut Spandau


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 1
BauGB § 125 Abs. 3
BauGB § 130 Abs. 1 Satz 2
BauGB § 133 Abs. 2
BauGB § 242 Abs. 1
EBG Bln § 3
EBG Bln § 15 a
pr. FluchtlG § 10
pr. FluchtlG § 11
pr. FluchtlG § 12
pr. FluchtlG § 15
Ortsgesetz der Stadt Berlin zum pr. FluchtlG § 3
Ortsgesetz der Stadt Berlin zum pr. FluchtlG § 5
Ortsgesetz der Stadt Berlin zum pr. FluchtlG § 6
PolizeiV betr. Herstellung von Straßen für den öffentl. Verkehr u. Anbau § 1
PolizeiV betr. Herstellung von Straßen für den öffentl. Verkehr u. Anbau § 2
BürgersteigpolizeiV § 4
BürgersteigpolizeiV § 8
BürgersteigpolizeiV § 10
Ortsstatut Spandau
1. § 15 a Abs. 1 EBG greift (unabhängig von dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses) nicht ein, wenn die sachliche Beitragspflicht i.S.d. § 133 Abs. 2 BauGB vor seinem In-Kraft-Treten am 25. März 2006 entstanden ist.

2. § 15 a Abs. 2 EBG führt unter seinen Tatbestandsvoraussetzungen (ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht) zu dem verfahrensrechtlichen Verbot, Beitragsbescheide zu erlassen; er greift nicht ein, wenn vor dem 25. März 2006 (rechtmäßig) Beitragsbescheide erlassen worden sind.

3. Der in § 3 Abs. 1 und 2 EBG verwendete Begriff der "Teileinrichtung" greift den für eine Kostenspaltung i.S.d. § 127 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Begriff auf, so dass eine beidseitig anzulegende Teileinrichtung erst dann endgültig hergestellt ist, wenn sie auch auf der zweiten Straßenhälfte vollendet ist.

4. Die auf der Grundlage des preußischen Fluchtliniengesetzes erlassenen baupolizeilichen Bestimmungen dienten in Berlin in der Regel als Richtschnur für das gemeindliche Bauprogramm (wie pr. OVG, Urteil vom 22. Juni 1899 - IV C 85.98 -, E 35, 73). Es bleibt offen, ob eine bauprogrammgemäße Herstellung von Anbaustraßen in Berlin generell die förmliche Festsetzung von Fluchtlinien voraussetzte.

5. Eine auf § 6 Abs. 2 des Ortsgesetzes der Stadt Berlin zur Ausführung des Fluchtliniengesetzes gestützte Längsspaltung war unwirksam (wie pr. OVG, Urteil vom 4. Juli 1933 - II C 216.32 -, E 91, 45).

6. In Berlin ist der Baudezernent des Bezirksamtes für den Ausspruch eines Mehrkostenverzichts und einer Abschnittsbildung zuständig.


OVG 9 B 4.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 am 11. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schmidt, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube, die ehrenamtliche Richterin L_____ und den ehrenamtlichen Richter D_____ für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der N_____ in dem Abschnitt zwischen dem V_____ und der ehemaligen G_____.

Die N_____ war im Zeitpunkt des ersten auf § 15 des Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (pr. GS S. 561) - pr. FlLG - gestützten Ortsstatuts der Stadtgemeinde S_____ vom 10. Mai 1878 eine überörtliche Verbindungsstraße zwischen den damaligen Städten S_____ und C_____. Der "Plan von S_____ und Umgebung" aus dem Jahre 1885, Nr. 220 der historischen Sammlung des Vermessungsamtes S_____, sowie die von dem königlichen Katasteramt am 12. November 1907 gefertigte Abzeichnung einer Handzeichnung weisen die Straße als unbebaut aus. Sie gehörte nach dem "Verzeichnis betreffend Belastung der Straßen mit Anliegerbeiträgen" vom 1. Mai 1908 nur zum kleinsten Teil der Stadtgemeinde S_____ und war "noch nicht vollständig freigelegt und unreguliert."

Die östlich der ehemaligen G_____ gelegene Strecke wurde ab Beginn des 20. Jahrhunderts im Wesentlichen durch die Unternehmen S_____ und die S_____ - nachfolgend für beide: S_____ - auf der Grundlage von Verträgen mit der nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (pr. GS S. 22) zuständigen Stadt Berlin hergestellt. Dieser entsprechend dem Fluchtlinienplan vom 15. Februar 1927 in einer Breite von 49 m durchgeführte Ausbau war spätestens in den 1950er Jahren abgeschlossen.

Auf der sich westlich an die ehemalige G_____ anschließenden bis zur Straße A_____ (damals B_____)/G_____ reichenden Strecke der N_____ - die u.a. den streitgegenständlichen Abschnitt umfasst - wurden nach Erlass des Ortsgesetzes der Stadt Berlin vom 30. April 1924 zur Ausführung des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1865 - Ortsgesetz der Stadt Berlin - bestimmte Herstellungsarbeiten begonnen und nach einem Sachbearbeitervermerk über die bevorstehende Abnahme vom 30. August 1929 erst in dieser Zeit technisch abgeschlossen. Dieser Ausbau schöpfte die bereits zu Spandauer Zeiten am 20. April 1917 (für die Strecke zwischen der G_____ und dem V_____) bzw. 26. Februar 1917 (für den streitgegenständlichen Abschnitt) festgesetzte Fluchtlinienbreite von 49 m nicht aus. Innerhalb dieser Fluchtlinien wurde lediglich auf der südlichen Seite ein Fahrdamm ausgebaut; ferner wurden weitere Straßeneinrichtungen angelegt. Auf der Nordseite der Strecke verliefen Gleisanlagen der Güterbahn der S_____. Nach §§ 4 e, 5, 8 des zwischen der Stadt S_____ und den S_____ am 8. Juli/24. August 1918 geschlossenen Vertrages "bezüglich Herstellung und Betrieb einer neuen Güteranschlussbahn von S_____ zum Bahnhof R_____" - nachfolgend: Güterbahnvertrag - sollten die westlich der ehemaligen G_____ verlaufenden Gleisanlagen (vorbehaltlich einer Nutzung durch die Stadt für die "Elektrische Straßenbahn") vollständig entfernt und weitere im Zuge der N_____ liegenden Gleise nicht hergestellt werden. Vor und anlässlich der Ausbaumaßnahme in den 1920er Jahren wurden diese vertraglichen Regelungen nicht umgesetzt.

Ausweislich von drei bei den Akten befindlichen Schreiben an Anlieger des Bezirksamtes S_____ vom 9. Dezember 1924 und 4. Juli 1925, bei denen es um den Erwerb von Straßenland ging, war im Zeitpunkt der Schreiben geplant, die nördliche Fluchtlinie neu festzusetzen, um deren Abstand zur südlichen Fluchtlinie auf 36 m zu reduzieren. Wörtlich heißt es in den Schreiben, dass die "N_____ ... zum Teil endgültig ausgebaut werden" solle, "und zwar in einer Gesamtbreite von 36 m, wobei die südl. bereits festgesetzte Fluchtlinie bestehen" bleiben, "während die nördliche in einem Abstand von 36,- m von der südlichen Baufluchtlinie neu festgesetzt werden" solle. Eine Neufestsetzung der nördlichen Fluchtlinie gemäß § 10 Abs. 1 des pr. FlLG erfolgte indessen nicht. Die 1917 förmlich festgesetzten Fluchtlinien wurden erst durch die am 30. Juni 1977 bzw. am 18. Oktober 1992 festgesetzten Bebauungspläne VIII-176 und VIII-178 teilweise aufgehoben.

Anliegerbeiträge gemäß § 15 pr. FlLG i.V.m. dem Ortsgesetz der Stadt Berlin wurden für die Ausbaumaßnahme nicht erhoben. Allerdings erfolgte verwaltungsintern die Aufstellung einer Abrechnung zur Vorbereitung einer Beitragserhebung, die nach einem Bearbeitervermerk vom 30. August 1932 zu dieser Zeit fertiggestellt war. Hinsichtlich einer Abrechnung vermerkte der Magistratsbaurat des Bezirksamtes S_____ K_____ im Januar 1928, dass der "teilweise Ausbau" der N_____ zwischen der B_____ und "W_____", d.h. den unmittelbar östlich der M_____ gelegenen W_____ Grundstücken beendet und abzurechnen sei. Zudem verfügte er unter dem 5. September 1930 die Abrechnung für die Herstellung der Einrichtungen "Gehbahn, Bürgersteig, Entwässerung, Beleuchtung", nachdem er mit dem schon genannten Sachbearbeitervermerk vom 30. August 1929 darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass "die N_____ ... jetzt erst fertiggestellt" worden sei.

Unter dem 14. November 1933 vermerkte das Bezirksamt S_____ in den Akten, dass nach einer Verfügung des Oberbürgermeister Berlins vom 27. September 1933 der zweite Absatz des § 6 des Ortsgesetzes der Stadt Berlin ungültig sei. Mit dieser Verfügung hatte der Oberbürgermeister den Bezirksämtern aufgegeben, "Heranziehungsverfügungen ... zurückzuziehen", sofern sie auf der Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Ortsgesetzes der Stadt Berlin beruhten. Zur Begründung führte er das Urteil des pr. Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1933 - II.C.216/32 - (pr. OVGE 91, 45) an, demzufolge § 6 Abs. 2 des Ortsgesetzes der Stadt Berlin, der eine gesonderte Abrechnung von "Längsabschnitten" ermöglichen sollte, ungültig war. Im Anschluss an den Hinweis auf diese Verfügung heißt es bei dem Bezirksamt dann wörtlich: "Eine Veranlagung der Anlieger nach dem bisher erfolgten Ausbau der Straße N_____ kann daher nicht stattfinden."

Weitere Herstellungsarbeiten folgten in den 1950er Jahren. Auf dem streitgegenständlichen Abschnitt wurden bis 1956 nach dem "Abschlussbericht" über das "Notstandsprogramm ... für das Bauvorhaben S_____-N_____. Bauabschnitt zwischen G_____ und G_____" vom 18. Februar 1956 eine Fahrbahn, Radwege, eine Gehbahnfläche und Bordeinfassungen, nach einem Schreiben der Berliner Wasserbetriebe vom 28. Januar 1998 ein Regenwasserkanal sowie nach dem Schreiben der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 7. April 1999 die öffentliche Beleuchtung angelegt. Hierbei wurde die 1917 förmlich festgesetzte Fluchtlinienbreite um einen Meter überschritten. Hinsichtlich des neu angelegten nördlichen Fahrdammes ist in dem zwischen dem Land Berlin und den S_____ am 19. Oktober 1954 abgeschlossenen, auf den bereits erwähnten Güterbahnvertrag aus dem Jahre 1918 ausdrücklich Bezug nehmenden Vertrag über den "Ausbau der N_____ ... und die Veränderungen der S_____ in der N_____" - nachfolgend: Ausbauvertrag - sowie in einem Schreiben des Bezirksamtes S_____ an die Senatsbauverwaltung vom 4. Oktober 1956 festgehalten, dass die Teilstrecke zwischen der P_____ und der G_____ lediglich ein Provisorium darstellen und erst nach dem Entfernen der weiterhin auf der Nordseite vorhandenen Gleisanlagen in ihrem endgültigen Verlauf hergestellt werden sollte. Der Ausbauzustand einer zwischen der ehemaligen G_____ bis ca. 90 m westlich der P_____ liegenden Teilstrecke ist in den von dem Vermessungsamt des Bezirksamtes S_____ am 9. November 1957 erstellten und unter dem 24. Oktober 1974 bzw. 23. Juni 1978 von seinem Tiefbauamt mit dem Zusatz "Alter Zustand" versehenen Plänen wiedergegeben. Diese Pläne weisen aus, dass der nördliche und südliche Fahrdamm durch einen unbefestigten Mittelstreifen getrennt waren, auf dem teilweise Industrie- und Straßenbahngleise verliefen. An den nördlichen Fahrdamm schlossen sich ein Radweg und ein "Plattenweg" an, die jeweils von einem Sandstreifen umgeben waren. Auf der Südseite ist anstelle der Sandstreifen "Mosaik"-Pflaster eingezeichnet. Der für den streitgegenständlichen Abschnitt getätigte Grunderwerb war im Jahre 1958 abgeschlossen.

Anfang der 1970er Jahre wurde ein weiterer Ausbau der (gesamten) westlich der ehemaligen G_____ liegenden Strecke der N_____ geplant und bis 1987 technisch umgesetzt. Die Herstellungsarbeiten umfassten die beiden Fahrdämme und Gehwege, die auf der Nordseite im November 1986 fertiggestellt wurden, sowie das Anlegen von Parkflächen und Grünanlagen. Der Ausbau des streitgegenständlichen Abschnitts weicht nach den auf die Lagepläne des Vermessungsamtes S_____ vom 28. Dezember 1990 gestützten Feststellungen des Beklagten auf der Nordseite um mehr als 400 qm sowie auf der Südseite um ca. 50 qm von den 1917 förmlich festgesetzten Fluchtlinien ab. Insoweit verfügte der Baudezernent des Bezirksamtes unter dem 9. Juni 1999, dass "die Erschließungsanlage N_____ auf dem Abschnitt V_____ bis ehemalige G_____ gem. § 125 Abs. 3 BauGB als rechtmäßig hergestellt anzusehen" sei. Der "Erschließungsaufwand für den genannten Straßenabschnitt" sollte ermittelt werden, wobei die "durch den planüberschreitenden Ausbau entstandenen Mehrkosten nicht zu berücksichtigen" sein sollten. Westlich des streitgegenständlichen Abschnitts gabelt sich die N_____ in einen nördlichen und südlichen Arm. Nach den vorgenannten Lageplänen überschreitet der nördliche Arm die nördliche der am 20. April 1917 förmlich festgesetzten Fluchtlinien auf einer Länge von ca. 190 m um ca. 0,5 m. Der südliche Arm verläuft bis zur Grenze des am 4. September 1972 festgesetzten Bebauungsplanes VIII-139 vollkommen losgelöst von planerischen Festsetzungen. Bezogen auf diese westlich des streitgegenständlichen Abschnitts gelegene Teilstrecke ist bislang weder ein Mehrkostenverzicht noch eine Abschnittsbildung ausgesprochen worden. Ebenso wenig sind die planerischen Festsetzungen geändert bzw. ergänzt worden.

Mit Bescheiden vom 31. Oktober 2000 zog der Beklagte die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke N_____ 32 und 34 zu Erschließungsbeiträgen für den Abschnitt zwischen dem V_____ und der ehemaligen G_____ heran. Der Beitragserhebung wurde hinsichtlich der Teileinrichtungen "Fahrbahn" und "Gehwege" das Jahr 1986, für die Teileinrichtungen "Beleuchtung" und "Entwässerung" die Jahre 1956 bzw. 1955 als Herstellungsdatum zugrunde gelegt.

Die nach Zurückweisung der Widersprüche mit Bescheiden vom 31. Juli 2001 von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 19. Dezember 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der abgerechnete Abschnitt der N_____ nicht zu den vorhandenen Erschließungsanlagen i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB gehöre. Insbesondere fehle es an einer bauprogrammgemäßen Fertigstellung in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, weil diese Ausbauarbeiten hinter den im Jahre 1917 förmlich festgesetzten Fluchtlinien zurückgeblieben seien. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht sei erst mit der Verfügung des Baustadtrates des Bezirksamtes S_____ vom 9. Juni 1999 entstanden, in der eine Abschnittsbildung und ein Mehrkostenverzicht ausgesprochen worden seien.

Zur Begründung der noch von dem Oberverwaltungsgericht Berlin zugelassenen Berufung bezieht sich die Klägerin zunächst auf § 242 Abs. 1 BauGB. Der streitgegenständliche Abschnitt sei bis 1929 bzw. bis 1933 bauprogrammgemäß hergestellt worden. Einer förmlichen Änderung des Fluchtlinienplanes aus dem Jahre 1917 habe es nicht bedurft. Denn aus einer Gesamtschau der Indizien folge, dass es dem Willen der Gemeinde entsprochen habe, mit dem Ausbau hinter der förmlich festgesetzten Fluchtlinienbreite zurückzubleiben. Jedenfalls sei aber von einem bauprogrammgemäßen Ausbau in den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts auszugehen. Selbst wenn man an einer bauprogrammgemäßen Herstellung i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB Zweifel hege, sei der Klage stattzugeben, da der Beklagte die materielle Beweislast für alle Tatsachen trage, die im Zusammenhang damit stünden, ob der Ausbauzustand einer Straße vor In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes (nicht) eine ihren erkennbar gewordenen Ausbauabsichten entsprechende erstmalige Herstellung darstelle.

Die Klägerinnen in den Parallelverfahren OVG 9 B 5 bis 8.05 meinen darüber hinaus, dass die sachliche Beitragspflicht mit der technischen Herstellung im Jahre 1987 entstanden sei, so dass im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide die Erhebungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Der Abschnittsbildung vom 9. Juni 1999 habe es schon deshalb nicht bedurft, weil der streitgegenständliche Abschnitt im Osten an die von den "S_____" ausgebaute Strecke angrenze und für die sich an den Abschnitt westlich anschließende Strecke kein weiterer Ausbau vorgesehen gewesen sei. Ein Mehrkostenverzicht sei gleichfalls nicht erforderlich gewesen. Es läge nur eine geringfügige Abweichung von darüber hinaus funktionslosen planerischen Festsetzungen vor.

Sähe man dies anders, so sei die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Denn zum einen lasse sich der Verfügung des Baudezernenten des Bezirksamtes S_____ vom 9. Juni 1999 kein ausdrücklicher Mehrkostenverzicht entnehmen, zum anderen habe es insoweit an der Zuständigkeit des Baudezernenten gefehlt.

Jedenfalls sei die Klage mit In-Kraft-Treten des § 15 a EBG am 25. März 2006 begründet. Die Auslegung ergebe, dass § 15 a EBG sich auch für bereits erlassene, aber noch nicht bestandskräftige Beitragsbescheide Geltung beimesse. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl des Absatzes 1 als auch des Absatzes 2 der Norm seien erfüllt.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2002 die beiden Erschließungsbeitragsbescheide des Bezirksamtes S_____ von Berlin vom 31. Oktober 2000 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. Juli 2001 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Regelung des § 15 a EBG stehe der Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht entgegen. Eine rückwirkende Geltung lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. § 15 a Abs. 1 EBG könne angewandt werden, wenn die sachliche Beitragspflicht zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht entstanden sei.

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei auch nicht gemäß § 242 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen. Der gemeindliche Planungswille, die Straße entsprechend der Fluchtlinienfestsetzung aus dem Jahre 1917 in einer Breite von 49 m auszubauen, sei bis zum Beginn der in den 1970er und 1980er Jahren durchgeführten Herstellungsarbeiten nicht aufgegeben worden.

Der Baudezernent des Bezirksamtes S_____ sei für die Erklärung des Mehrkostenverzichts als Geschäft der laufenden Verwaltung zuständig gewesen. Da der am 9. Juni 1999 ausgesprochene Mehrkostenverzicht wegen § 125 Abs. 3 BauGB Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gewesen sei, habe die Gemeinde bis zu diesem Zeitpunkt nach Ermessen Abschnitte bilden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten sowie die insgesamt zum Verfahren eingereichten und beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, weil die auf §§ 123 ff., 246 Abs. 2 BauGB i.V.m. dem Erschließungsbeitragsgesetz vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 444) - EBG - gestützten Erschließungsbeitragsbescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A) § 242 Abs. 1 BauGB steht der Erhebung eines Erschließungsbeitrages nicht entgegen.

I. Für die insoweit vorzunehmende Beurteilung ist maßgeblich nicht die gesamte N_____, sondern die (den streitgegenständlichen Abschnitt umfassende) zwischen der ehemaligen G_____ und der Straße A_____ J_____ gelegene Strecke. Denn sie schließt sich - sofern sie nicht als selbstständige Erschließungsanlage einzuordnen ist - jedenfalls als Teillänge einer Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) an einen vor In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes nach dem preußischen Anliegerbeitragsrecht östlich davon gebildeten, einer selbstständigen Abrechnung unterliegenden Straßenabschnitt zwischen ehemaliger G_____ und M_____ an. Ausweislich der bei den Akten "Tief-Aufschließung 131" - nachfolgend Aufschließungsakte - Band 9 befindlichen Abschrift eines zwischen Berlin und den S_____ am 22. August 1951 mit bestimmten Maßgaben geschlossenen und in der Folgezeit abgewickelten Vertrages wurde unter anderem diese in der "S_____" gelegene Straßenstrecke, die jedenfalls im Wesentlichen von den S_____ fertig ausgebaut wurde und von diesen weiter zu "regulieren" war, auf die Stadt übertragen (§§ 10, 11). Im Gegenzug wurden die S_____ von einmaligen Anliegerbeiträgen im Sinne des § 15 pr. FILG befreit, soweit sie die Kosten für die Freilegung, Ersteinrichtung und Beleuchtung der Straße getragen hatten (§ 10). Spätestens durch diesen mit Zustimmung des Senators für Bau- und Wohnungswesen geschlossenen Vertrag wurde die betreffende Straßenstrecke nach Ausbau und Abrechnung von Anliegerbeiträgen einem vom übrigen Teil der N_____ zu trennenden Schicksal unterworfen, d.h. eine nach § 15 Abs. 2 pr. FILG selbstständig abbrechenbare bzw. abzurechnende Straßenstrecke. Unter der Voraussetzung des dafür damals maßgeblichen Landesrechts wird die Abrechnung von Teilstrecken von Straßen auch durch das BauGB respektiert (vgl. zum BBauG, BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1974 - IV C 31/72 -, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 15). Nach § 15 Abs. 2 pr. FILG waren aber einzelne Straßenabschnitte als selbstständige Straßenteile abrechenbar, wenn die Gemeinde das bestimmte, der Straßenteil durch Querstraßen, Brücken oder vergleichbarer Abgrenzung von anderen Teilen erkennbar abgesetzt und die Abrechnung von Straßenteilen einer auszubauenden Straße nicht durch Ortsstatut ausgeschlossen war (vgl. zur allem v. Strauß und Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875, Kommentar, 7. Aufl. 1934, 208, 209 m.w.N.). Danach waren hier die Voraussetzungen für eine gesonderte Abrechnung dieses Straßenteils erfüllt, zumal das gemäß § 15 Abs. 3 pr. FILG mit dem Gehalt eines Ortsstatuts erlassene Ortsgesetz der Stadt Berlin (geändert durch Nachträge vom 16. Juni 1932 und 12. Oktober 1934) eine solche Abschnittsbildung nicht ausschloss.

II. Die westlich der ehemaligen G_____ gelegene Teilstrecke der N_____ ist keine vorhandene Erschließungsanlage i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB. Ob und in welcher räumlichen Ausdehnung eine Erschließungsanlage als vorhandene anzusehen ist, richtet sich nach dem bis zum In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes geltenden, schon angesprochenen preußischen Anliegerbeitragsrecht. Danach zählen zu den vorhandenen Erschließungsanlagen die vorhandenen Straßen i.S.d. § 15 Abs. 1 pr. FILG sowie die nach dieser Norm bauprogrammgemäß hergestellten Straßen.

1. Die betreffende Straßenstrecke ist weder eine historische noch eine sonstige vorhandene Straße im Sinne des § 15 Abs. 1 pr. FILG. Historische Straßen waren Straßen oder Straßenteile, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ersten auf § 12 pr. FILG gestützten Bauverbots nach dem Willen der Gemeinde für den inneren Anbau und Verkehr bestimmt waren und in ihrer Entwicklung als Ortsstraße bezüglich des Ausbaus und des straßenmäßigen Verkehrs im Wesentlichen ihren Abschluss gefunden hatten (Arndt, KStZ 1984, 110 f. m.w.N.). Voraussetzung für die Einstufung als sonstige vorhandene Straße ist, dass die Straße oder der Straßenteil im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des ersten nach § 15 pr. FILG erlassenen Ortsstatuts nach dem Willen der Gemeinde in ihrem damals gegebenen und für ausreichend erachteten Zustand für den innerörtlichen Verkehr und den Anbau bestimmt war (Arndt a.a.O. 107 m.w.N.). Die N_____ war indes ausweislich der Pläne aus dem Jahr 1885 und 1907 sowie des Anliegerbeitragsverzeichnisses vom 1. Mai 1908 bei In-Kraft-Treten des Ortsstatuts der Stadtgemeinde S_____ vom 10. Mai 1878 - das in seinem ersten Abschnitt ein Anbauverbot i.S.d. § 12 pr. FILG und in seinem zweiten Abschnitt, gestützt auf § 15 Abs. 3 pr. FILG, anliegerbeitragsrechtliche Regelung enthält - nicht einmal eine Ortsstraße, sondern eine überörtliche Verbindungsstraße, die nur zum kleinsten Teil der Stadtgemeinde S_____ gehörte. Als unbebaute und unregulierte Straße war sie weder für den inneren Verkehr und Anbau bestimmt, noch entsprach sie zumindest im Wesentlichen den Anforderungen an eine städtische Straße.

2. Die Teilstrecke zwischen der ehemaligen G_____ und der Straße A_____ J_____ wurde bis zum Stichtag des § 242 Abs. 1 BauGB auch nicht bauprogrammgemäß hergestellt. Maßgeblich dafür, ob eine öffentliche Ortsstraße "in der dem Bedürfnisse entsprechenden Weise" i.S.d. § 15 Abs. 1 pr. FILG fertig gestellt war, ist der in einem als solchen beschlossenen Bauprogramm oder konkludent durch sonstige Beschlüsse zum Ausdruck gebrachte Wille der Gemeinde (von Strauß und Torney/Saß a.a.O. S. 247, 251, 257 f., 261; Arndt a.a.O. S. 121 f.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage 2004, S. 28).

a) Das diesbezügliche Bauprogramm der Stadt Berlin war zunächst nicht mit den Herstellungsarbeiten erfüllt, die unter Ausbau eines Fahrdammes auf der südlichen Seite der N_____ und der Anlage weiterer Straßeneinrichtungen zwischen G_____ und B_____ nach dem Vermerk des mit der Abrechnung beauftragten Sachbearbeiters H_____ vom 30. August 1929 (Anliegerakte "Anl. 333 N_____" - im folgender Anliegerakte -, Band 1 Bl. 30 R) im Jahre 1929 technisch abgeschlossen gewesen sein dürften, jedenfalls nicht früher abgeschlossen waren.

Allerdings gibt es Anhaltspunkte, dass Mitte der 1920er Jahre, nach der Eingliederung von S_____ nach Berlin, in Ansehung der Tatsache, dass sich innerhalb der 1917 für einen Ausbau der N_____ im Abstand von 49 m förmlich festgesetzten Fluchtlinien auf der nördlichen Seite Gleisanlagen der S_____ befanden, geplant gewesen sein könnte, die betreffende Straßenstrecke unter Zurücksetzung der Ausbaubreite auf 36 m fertig herzustellen; jedenfalls lässt sich das nicht sicher ausschließen, da vollständige Ausbauakten vom Beklagten nicht mehr vorgelegt werden können und sich daraus ergeben Unsicherheiten über den Inhalt des seinerzeitigen Bauprogramms zu seinen Lasten gehen. Die an verschiedene Anlieger 1924 und 1925 gerichteten Schreiben zur Abtretung von Straßenland (drei Schreiben vom 9. Dezember 1924 bzw. 4. Juli 1925), wonach die N_____ " ... zum Teil" endgültig ausgebaut werden sollte, könnten zwar, müssen aber nach ihrem Wortlaut als solchem nicht zwingend so gedeutet werden, dass sich der beabsichtigte Teilausbau auf eine nur teilweisen Ausbau der westlich der G_____ liegenden Straßenstrecke bezog; mit "zum Teil" hätte auch eine Trennung des Ausbaugeschehens östlich und westlich der G_____ beschrieben werden können. Auch die Abrechnungsverfügungen des Magistratsbaurats K_____ vom Januar 1928 und 5. September 1930 (Anliegerakte Band 1 Bl. 34 R) könnten als solche den Schluss zulassen, bei dem Ausbau in den 20er Jahren sei es um die endgültige Fertigstellung gegangen. Dazu könnte auch der Wortlaut des von der Klägerin angeführten Vermerks in dem aus dem Jahre 1927 stammenden und mit "Auflistung der Grundstücke, für welche die Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen verlangt wird" überschriebenen Verzeichnis passen, dass "Die N_____... im Jahre 1925/26 als Hauptverbindungsstraße zwischen S_____ und S_____ ausgebaut..." worden sei, sowie der Wortlaut des auf der Grundlage dieses Verzeichnisses am 12. September 1927 erteilten Unschädlichkeitszeugnisses für ein Anliegergrundstück, demzufolge "die öffentliche Anlage vollendet" war.

Diese Umstände verlieren indessen ihren Gehalt als Indiz für eine endgültige bauprogrammgemäße Herstellung der hier interessierenden Straßenstrecke in den 20er Jahren bzw. erscheinen in einem anderen Licht, wenn man berücksichtigt, dass eine damals etwa beabsichtigte endgültige Herstellung an die Voraussetzung geknüpft war, dass die nördliche Fluchtlinie der N_____ förmlich von 49 m auf einen Abstand von 36 m von der nicht zu ändernden südlichen Fluchtlinie zurückgesetzt werden sollte, und im Zeitpunkt der Abrechnungsverfügungen entweder noch (im Sinne einer auch dazu passenden Auslegung der Anschreiben an die Anlieger aus den Jahren 1924 und 1925) oder jedenfalls wieder neu - nach erneuter Änderung der Ausbauplanung (des Bauprogramms) - die Vorstellung bestand, die N_____ auch westlich der G_____ nach einer Entfernung der Gleise der S_____ mit zwei Fahrdämmen auszubauen, wie das in S_____ der Fall war.

Es kann offen bleiben, ob die bauprogrammgemäße fertige Herstellung von Anbaustraßen in Berlin generell voraussetzte, dass die Fluchtlinien für die Straßen förmlich festgesetzt worden waren (so möglicherweise OVG Berlin, Urteil vom 7. September 2000 - OVG 5 B 18.98 -). Nach der Rechtslage des § 15 pr. FILG war das jedenfalls nicht zwingend, auch wenn die im hier interessierenden Zeitabschnitt bis zum In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes für das ortspolizeiliche Anbauverbot i.S.d. § 12 pr. FILG geltenden baupolizeilichen Vorschriften Berlins über die Voraussetzung für die "fertige Herstellung von Straßen für den öffentlichen Verkehr und den Anbau" das zur Fertigstellungsvoraussetzung machten und ferner bestimmten, dass die Straße innerhalb der für sie festgesetzten Fluchtlinien auszubauen waren (§ 1 Nr. 1 und 3 Polizeiverordnung vom 30. Juni 1924 - PolV-1924 -, Gemeindeblatt der Stadt Berlin S. 158, § 1 Nr. 1 und 3 der ihr folgenden Verordnung vom 29. Dezember 1932 - PolV-1932 -, Sonderbeilage zum Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin, und § 2 Nr. 1 und 3 der Polizeiverordnung des Senats von Berlin vom 22. April 1953 - PolV-1953 -, GVBl. S. 245). Ortsstatute nach § 15 pr. FILG und Baupolizeiverordnungen zu § 12 pr. FILG verfolgten unterschiedliche Zielsetzungen, weshalb die in den letztgenannten Verordnungen für die Fertigstellung aufgestellten Voraussetzungen (einschließlich förmlicher Fluchtlinienfestsetzungen nicht) nicht notwendigerweise Bestandteil des anliegerbeitragsrechtlichen Bauprogramms i.S.d. § 15 pr. FILG sein mussten (pr. OVG, Urteil vom 22. Juni 1899 - IV C 85.98 -,E 35, 73, 74 f.; Urteil vom 8. Oktober 1900 - I C 18.00 -, E 38, 141, 142 f.; Urteil vom 7. Juli 1902 - IV C 128.01 -, E 41, 143, 148; Urteil vom 25. März 1912 - IV C 147.11 -, E 62, 184, 186; Urteil vom 10. September 1940 - II C 87.39 -, E 105, 39, 45).

Die betreffende Frage kann indessen offen bleiben, weil sich zumindest für die N_____ feststellen lässt, dass sich die Stadt für einen bauprogrammgemäßen Ausbau an die Voraussetzung von für die Straße förmlich festgesetzten Fluchtlinien halten wollte und zwar gerade auch im Zusammenhang mit dem Ausbaugeschehen in den 20er Jahren. Das gilt unbeschadet der schon aufgezeigten Schwierigkeiten, das damalige Ausbauprogramm noch in allen bzw. weiteren Einzelheiten ermitteln zu können.

Das für das Bauprogramm Berliner Straßen zunächst heranzuziehende Ortsgesetz Berlins von 1924 als solches gab allerdings für eine Bindung an die baupolizeilichen Fertigstellungsvoraussetzungen nichts her. Mit bindender (vgl. dazu pr. OVG, Urteil vom 22. Juni 1899 - IV C 85.98 -, E 35, 73, 75, 77; Urteil vom 10. Juli 1902 - IV C 38.02 -, E 41, 137, 140; v. Strauß und Torney/Saß a.a.O. S. 248) Wirkung im Sinne eines Ortsstatuts nach § 15 pr. FILG gab es in §§ 3 und 5 für das gesamte Stadtgebiet nur vor, dass zur bauprogrammgemäßen Herstellung notwendig die Freilegung - einschließlich des Grunderwerbs -, die - eine Pflasterung und sonstige Befestigung, die Herstellung des Anschlusses einmündender Straßen sowie Baum- und andere Pflanzungen umfassende - erste Einrichtung, die Entwässerung und die Beleuchtung gehörten. Andererseits schloss es weitergehende Fertigstellungsvoraussetzungen der auszubauenden Straße auch nicht aus. Denn die betreffenden Regelungen stellen nur die allgemeinen Vorgaben für das Bauprogramm dar, das für die Straße nach dem im Einzelfall festzustellenden Willen der Stadt durch eine sich im Rahmen des Ortsgesetzes haltende Konkretisierung zu ergänzen war.

Anhaltspunkte für eine bestimmte zulässige Konkretisierung konnten sich insoweit auch aus den schon vorgestellten baupolizeilichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die "fertige Herstellung von Straßen für den öffentlichen Verkehr und den Anbau" ergeben. Auch wenn die betreffenden Regelungen der baupolizeilichen Verordnungen im Ortsgesetz der Stadt Berlin nicht in Bezug genommen wurden und damit nicht ohne weiteres Teil des Bauprogramms waren, dienten sie aber der Regel nach als Richtschnur für das gemeindliche Bauprogramm (vgl. zu dieser Beziehung: pr. OVG, Urteil vom 22. Juni 1899 - IV C 85.98 -, E 35, 73, 74 f.). Sie legten nämlich das aus baupolizeilicher Sicht erforderliche Mindestmaß für den Ausbau von Anbaustraßen fest, wonach die Polizeibehörde bei einem hinter den polizeilichen Bestimmungen zurückbleibenden Ausbau befugt gewesen wäre, weitere Leistungen für die Herstellung der Straße nach Maßgabe der Erfordernisse des Verkehrs zu verlangen, bzw. jedenfalls eine Abstimmung unter den betreffenden Behörden erforderlich gewesen wäre (pr. OVG, Urteil vom 22. Juni 1899 a.a.O., S. 75; v. Strauß und Torney/Saß, a.a.O. S. 258). Hiernach konnten bestimmte baupolizeiliche Voraussetzungen für die Fertigstellung von dem öffentlichen Verkehr und Anbau dienenden Straßen auch ohne eine Bezugnahme im Ortsstatut Teil des Bauprogramms sein, wenn die für die Bestimmung des Programms zuständige Stelle zum Ausdruck brachte, sich beim Ausbau der betreffenden Straße an die betreffenden Voraussetzung gebunden zu fühlen bzw. sie einhalten zu wollen.

Eine solche Sachlage war hinsichtlich der förmlichen Feststellung der Fluchtlinien für die Straße bei der N_____ gegeben. Es mag offen bleiben, ob eine 1924/1925 etwa geplante endgültige Fertigstellung der Straße westlich der G_____ schon wegen einer Anbauqualität der Straße auch auf ihrer nördlichen Seite eine förmliche Festsetzung der Fluchtlinie auch auf dieser Seite notwendig bzw. jedenfalls sachgerecht erscheinen ließ, oder ob wegen einer noch ausstehenden baulich/gewerblich/industriellen Nutzung der nördlich angrenzenden Flächen sowie der Gleisanlagen der S_____ im nördlichen Bereich der N_____ auf eine Neufestsetzung der nördlichen Fluchtlinie für eine Ausbaubreite der Straße von 36 m jedenfalls vorläufig hätte verzichtet werden können. Immerhin waren auch Grundstücke auf der nördlichen Seite teilweise schon in gewerblich-/industrieller Hand und wollte die Stadt auch dort für den Ausbau in einer Breite von 36 m benötigtes Straßenland erwerben, wie das Anschreiben an den Fabrikbesitzer B_____ vom 4. Juli 1925 und die weiteren Vorgänge dazu (Grundstücksakte 29878, Band II, Blatt 13, 18) ausweisen. Schon wegen des Bedarfs des Straßenlandes war es danach auch auf dieser Seite sinnvoll, die Fluchtlinie für einen Ausbau neu festzusetzen. Denn ohne Fluchtlinienfestsetzung fehlte der Gemeinde das Recht zur - etwa erforderlichen - Enteignung gemäß § 11 Abs. 2 pr. FlLG von als Straßenland benötigten Flächen (pr. OVG Urteil vom 8. Oktober 1900 a.a.O., S. 142). In jedem Fall wurde aus den vorliegenden, insoweit gleichlautenden Schreiben an die Anlieger vom 9. Dezember 1924 und 4. Juli 1925 zwecks Erwerbs von Straßenland deutlich, dass die Stadt einen (etwaigen) endgültigen Ausbau der N_____ in einer Breite von 36 m auch von der förmlichen Zurücksetzung der nördlichen Fluchtlinie abhängig und diese in Übereinstimmung mit § 1 Nr. 1 PolV-1924 zum Gegenstand des Bauprogramms machte. In den Schreiben wurde ausdrücklich festgehalten, dass die nördliche Fluchtlinie in einem Abstand von 36 m von der südlichen Fluchtlinie "neu festgesetzt" werden sollte. Dabei kam schon durch diese Formulierung die Abhängigkeit des Bauprogramms von der förmlichen Fluchtlinienfestsetzung dahingehend zum Ausdruck, dass bisherige Ausbauabsichten von den 1917 für eine Ausbaubreite von 49 m förmlich festgesetzten Fluchtlinien abhängig gewesen waren, die deswegen geändert werden mussten, weil auch der jetzt in einer Breite von 36 m geplante Ausbau von der förmlichen Festsetzung der Fluchtlinien abhängig war. Zudem wurde die Bedeutung der neuen Fluchtlinienfestsetzung für das nunmehr zu verfolgende Bauprogramm durch die Verwendung des Wortes "wobei" im Zusammenhang mit der Absicht zum "endgültigen Ausbau" besonders hervorgehoben.

Ist es danach nicht zu einer förmlichen (§ 10 Abs. 1 pr. FlLG) Zurücksetzung der 1917 festgesetzten nördlichen Fluchtlinie im westlichen Abschnitt der N_____ gekommen und ist in den 1920er Jahren auch ein Ausbau dieses Abschnitts nicht in den Begrenzungen der Fluchtlinien von 1917 erfolgt, fehlt es schon deshalb an einer endgültigen Fertigstellung der N_____ westlich der G_____ durch den Ausbau in diesen Jahren. Im Hinblick auf die dargelegte Bedeutung förmlich festgesetzter Fluchtlinien als Voraussetzung einer bauprogrammgemäßen Fertigstellung dieser Straße blieb es zugleich bei der Bindung einer solchen Fertigstellung an die im Abstand von 49 m förmlich festgestellten Fluchtlinien. Im Übrigen wird diese Bewertung durch die sonstigen Umstände in Verbindung mit der Tatsache oder schon allein durch sie bestätigt, dass zumindest im Zeitpunkt der Abrechnungsverfügungen des Magistratsbaurats K_____ (1928/1930) die Vorstellung bestand, die in den 1920er Jahren mit der Anlage nur eines Fahrdammes durchgeführten Baumaßnahmen nur im Wege einer so genannten Längsspaltung (durch Bildung von Längsabschnitten i.S.v. §§ 6 Abs. 2 des Ostgesetzes der Stadt Berlin) abrechnen zu können.

Allein der Umstand, dass die nördliche Fluchtlinie nicht auf einen 36-m-Abstand zurückgesetzt worden war, passt zu einer Betrachtung, dass im Zeitpunkt der Abrechnungsverfügungen ein (etwa) 1924/1925 vorhandener Wille der Stadt, den betreffenden Abschnitt in den 1920er Jahren endgültig auszubauen, wieder aufgegeben worden war. Das gilt nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gerade der von der Klägerin (im Verfahren OVG 9 B 5.05, Gerichtsakte Band II, S. 45 mit Schriftsatz vom 28. März 2003 als Anlage 10 eingereichten und schon in erster Instanz zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in allen Verfahren gemachten) für die N_____ und ihre Umgebung sowie die Güterbahn der S_____ vorgelegte Plan nach einem Stand von Mai 1933, der nach den darauf befindlichen Daten offensichtlich jährlich ab Januar 1928 fortgeschrieben worden ist, ausweist, dass die hier interessierende Strecke der N_____ zumindest in wesentlichen Teilen nicht in einer Straßenbreite von 36 m angelegt worden war. Der Plan enthält zwar keine Maßstabsangabe, lässt aber in Ansehung eines Ausbaus der N_____ mit zwei Fahrdämmen in S_____ in einer Breite, die nach der dortigen Fluchtlinienfestsetzung vom 15. Februar 1927 49 m betrug, den Schluss auf einen Maßstab von etwa 1:5000 zu. Auf der Grundlage dieses Maßstabes erreichte die N_____ jedenfalls zwischen den im Plan gekennzeichneten Grundstücken "W_____" und "M_____" allenfalls die Hälfte der Ausbaubreite in S_____ und blieb damit deutlich unter einer Breite von 36 m. Angesichts der Verkehrsbedeutung der N_____ als Verbindungsstraße zwischen S_____ und C_____, wie sie schon im "Erläuterungsbericht" vom 2. Februar 1914 zu dem sich auf die Strecke zwischen der an der ehemaligen G_____ und der B_____ beziehenden Fluchtlinienplan zum Ausdruck gebracht wurde, und ihre Eigenschaft als Erschließungsstraße jedenfalls für die in den 1920er Jahren schon vorhandenen oder noch zu erschließenden Industriegrundstücke auf der südlichen Seite der N_____ wäre es ganz unwahrscheinlich, wenn die Stadt für einen endgültigen Ausbau der Straße auch noch hinter eine geplante Ausbaubreite von 36 m hätte zurückgehen wollen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die N_____ im Vergleich zu 1914 wegen des Ausbaus weiterer Straßen in ihrer Verkehrsbedeutung möglicherweise nicht mehr die Rolle einer alleinigen Hauptverkehrsverbindung zwischen S_____ und C_____ spielen sollte und zur Zeit des Ausbaus in den 1920er Jahren die nördliche Seite der geplanten Straßentrasse durch die Güterbahn der S_____ belegt war. Gerade Letzteres ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein wesentliches Indiz für einen endgültigen Ausbau, wie er bis 1929 durchgeführt wurde, weil die S_____ vertragsgemäß - schon damals - (vgl. den Güterbahnvertrag vom 8. Juli/24. August 1918, Grundstücksakte 25910, Band III, Bl. 1 ff.) zur Entfernung der Gleise aus dem Trassenbereich von 49 m verpflichtet waren und es damit letztlich nur eine Frage der Zeit war, wann dies geschah, und in der Hand der Stadt lag, bis zu diesem Zeitpunkt mit dem endgültigem Ausbau der N_____ abzuwarten.

Schon diese Umstände sprechen dafür, dass die Stadt bei dem bis 1929 durchgeführten Ausbau wieder zu einer Ausbauplanung in den Fluchtlinien von 1917 zurückgekehrt war und - sofern sie bis dahin nicht bestanden hatte bzw. zwischenzeitlich überhaupt aufgegeben war - die Vorstellung hatte, die N_____ auch westlich der G_____ mit zwei Fahrdämmen auszubauen, d.h. im Wesentlichen in der Breite und mit den Einrichtungen anzulegen, wie dies im östlichen Abschnitt schon geschehen war. Hierzu lässt sich eine Bestätigung auch dem von der Stadt mit den S_____ abgeschlossenen Ausbauvertrag vom 19. Oktober 1954 (Grundstücksakte 25910, Band I A, Bl. 42 ff.) in der Weise entnehmen, dass auch spätere Äußerungen der Stadt (und ihrer am Geschehen in der Vergangenheit beteiligt gewesenen Vertragspartner) über ihre Vorstellungen zu einem in der Vergangenheit liegenden Ausbaugeschehen - wenn nicht allein, so doch in Verbindung mit weiteren Indizien - zur Klärung geeignet sein können, ob es sich dabei um einen endgültigen Ausbau handelte. Nach § 1 dieses Vertrages bestand Übereinstimmung darüber, dass die Gleisanlagen für den Ausbau der N_____ "im Endzustand bei grundsätzlicher Beibehaltung der Planungen aus den Jahren 1918 und 1928 bis 1939" entfernt werden sollten; ferner wurde in § 8 Satz 1 des Vertrages wörtlich festgehalten: "S & H und SSW ist bekannt, dass die N_____ von der G_____ ab nach Westen und die Straße A_____ im Sinne des Fluchtliniengesetzes in der Anlegung begriffene Straßen sind, für die nach endgültiger Fertigstellung Anliegerbeiträge erhoben werden, sobald auch die übrigen Voraussetzungen für eine Veranlagung nach dem Fluchtliniengesetz gegeben sind." Beide Vertragsformulierungen sprechen - unbeschadet der näheren Maßgaben des § 1 des Vertrages - dafür, dass sich die Stadt (und auch die über den Ausbau der N_____ allein schon wegen des Betriebes der Güterbahn in der Vergangenheit informierten und im östlichen Teil daran selbst beteiligten S_____) damit nicht auf neue Planungen und Ausbauvorstellungen bezogen, sondern auf die in der Vergangenheit bestehende und - weiterhin auch für die Zukunft verbindliche - Vorstellungen, zu denen gehörte, dass der endgültige Ausbau der N_____ westlich der G_____ und das Entstehen einer Anliegerbeitragspflicht die Entfernung der Güterbahngleise aus der Straßentrasse voraussetzte.

Am Fehlen einer fertigen (bauprogrammgemäßen) Herstellung des betreffenden Straßenteils etwa verbleibende Zweifel werden indessen durch die Vorstellung der Stadt über eine kostenmäßige Verselbstständigung nach § 6 Abs. 2 des Ortsgesetzes (im Folgenden: Längsspaltung) beseitigt, die der Einleitung einer teilweisen, letztlich dann aber nicht zu Ende geführten Abrechnung der Ausbaumaßnahme in den 1920er Jahren zu Grunde lagen.

Nach dieser Bestimmung durften auch "die Kosten für Längsabschnitte von Straßen, die abgegrenzte Verkehrseinrichtung bilden (getrennte Fahrdämme, Radfahr- und Reitwege, Promenaden) besonders umgelegt werden". Das bedeutete für die N_____, dass bei einer dem damaligen Ausbau in der S_____ entsprechenden Anlage der Straße mit zwei durch einen Mittelstreifen getrennten Fahrdämmen (abweichend von einer sich auf die Teileinrichtung als solche jeweils beziehenden Kostenspaltung des § 6 Abs. 1 Ortsgesetz der Stadt Berlin) eine getrennte Abrechnung der Fahrdämme und der ihnen zuzuordnenden Beleuchtung, Entwässerung und Bürgersteige bzw. Gehbahnen eröffnet wurde. Eine solche nach § 6 Abs. 2 Ortsgesetz der Stadt Berlin vorgesehene Längsspaltung war zwar mit § 15 pr. FlLG nicht vereinbar, weil dieses eine Aufspaltung der Teileinrichtungen ein und derselben Straße nicht zulässt (vgl. dazu auch das Urteil des pr. OVG vom 4. Juli 1933 a.a.O.). Zur Zeit der Abrechnungsverfügungen des Magistratsbaurates K_____ vom Januar 1928 und 5. September 1930 und des sich daran anschließenden, verwaltungsintern gebliebenen Abrechnungsgeschehens zur Vorbereitung der Erhebung von Anliegerbeiträgen, das mit dem Vermerk eines Magistratsbaurat K_____ zuarbeitenden Sachbearbeiters vom 30. August 1932 (Anliegerakte Band I, Bl. 37) die "Abrechnung der N_____ ist fertig...", endete, bestand aber bei der Bezirksverwaltung (noch) die Vorstellung, dass eine Längsspaltung zulässig sei und bei der N_____ bezogen auf den Ausbau auf der südlichen Seite erfolgen sollte. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus den genannten Abrechnungsverfügungen, weil sie keine Angabe zur genauen rechtlichen Qualifizierung der vorzunehmenden Abrechnung enthalten, obwohl gerade der Wortlaut der Verfügung vom Januar 1928, der "teilweise Ausbau" von "B_____ bis W_____" sei beendet auch zu einer solchen Längsspaltung passt. Dass Letztere im Sinne einer Abrechnung nur der ausgebauten südlichen Seite einer mit zwei Fahrdämmen anzulegenden Straße stattfinden sollte, folgt aber aus der in einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Abrechnungsgeschehen stehenden, bei den Akten befindlichen (Anliegerakte Band I, Bl. 39) Verfügung (Vermerk) vom 14. November 1933, wonach - entsprechend einer auf das schon zitierte Urteil des pr. OVG vom 4. Juli 1933 zurückgehenden Verfügung des Oberbürgermeisters von Berlin vom 27. September 1933 (Gerichtsakte OVG 9 B 9.05, Blatt 57) - die Regelung des § 6 Abs. 2 Ortsgesetz "ungültig" sei und eine Veranlagung der Anlieger "nach dem bisher erfolgten Ausbau der Straße N_____" "daher" nicht erfolgen könne. Jedenfalls im Lichte dieser Verfügung kann die Entscheidung zur Abrechnung nicht anders als eine Längsspaltung verstanden und (in Verbindung mit den übrigen schon erörterten Umständen) eine bauprogrammgemäße Fertigstellung der N_____ in den 1920er Jahren ausgeschlossen werden.

Dieser Feststellung stehen die schon aufgezeigten und sonstige vermeintliche Gegenindizien nicht im Wege. Dass in den Abrechnungsverfügungen und sich auf das Abrechnungsgeschehen sonst beziehenden Vermerken über eine Abrechnung und Fertigstellung nicht stets darauf hingewiesen wurde, dass es nur um den südlichen Längsabschnitt ging und nur von "N_____" die Rede war, lässt sich zwanglos damit erklären, dass für die mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung des Ausbaus ohnehin befassten Bediensteten nicht exakt erläutert werden musste, um welche Maßnahme es nach dem Bauprogramm ging. Auch geben der eingangs angesprochene Vermerk in der "Auflistung der Grundstücke, für welche die Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen verlangt wird" von 1927, "die N_____" sei "im Jahre 1925/26 als Hauptverbindungsstraße zwischen S_____ und S_____ ausgebaut" worden, sowie der Wortlaut des auf dieser Grundlage am 12. September 1927 erteilten Unschädlichkeitszeugnisses für ein Anliegergrundstück, demzufolge "die öffentliche Anlage vollendet" war, bei näherer Betrachtung der maßgeblichen Umstände für einen endgültigen Ausbau nichts Durchgreifendes her. Vielmehr handelte es sich bei dem betreffenden Wortlaut offensichtlich nur um untechnische bzw. zweckgebundene Formulierungen, die rechtlich die Feststellung einer fertigen Herstellung der Straße nicht zulassen. Die Ausbaumaßnahme zwischen G_____ und B_____ war ausweislich des Vermerks vom 30. August 1929 (a.a.O.) des Sachbearbeiters H_____ als sachkundiger Bediensteter der Fachverwaltung, die "N_____ ist jetzt erst fertig gestellt und wird in den nächsten Wochen abgenommen", nämlich nicht schon in den Jahren "1925/1926" abgeschlossen, sondern erst 1929. Im Übrigen ging es bei den betreffenden Grundflächen, für die die Unschädlichkeit einer unentgeltlichen Abtretung "zu öffentlichen Zwecken" bestätigt werden sollte und wurde ausweislich der Akten (Grundstücksakte 4103, vormals 4335, Bl. 24, 27) um solche der Fa. M_____ (pp.) auf der südlichen Seite der N_____, die als Straßenland gerade für die Anlage des Bürgersteiges auf dieser Seite benötigt wurden (vgl. die betreffenden Akten Bl. 35, 39, 40) und deshalb von der Stadt zu Eigentum erworben werden sollten. Da der Grunderwerb - wie dargelegt - als Teil der Freilegung des Ortsgesetzes der Stadt Berlin notwendige Voraussetzung für eine bauprogrammgemäße Fertigstellung der Straßen war, kann mit den in Rede stehenden Formulierungen von 1927 eine solche Fertigstellung nicht belegt werden, weil der betreffende Grunderwerb erst erfolgen sollte und die Eintragung im Grundbuch danach im Februar 1928 vorgenommen wurde (vgl. die betreffenden Akten Bl. 39, 40). Wahrscheinlich ging es bei den betreffenden Beschreibungen nur um vereinfachende Hinweise auf die Durchführung des interessierenden Ausbaus und seinen technischen Abschluss gerade vor den abzutretenden Flächen. Denn die betreffenden Grundflächen befanden sich ausweislich des bei den Grundstücksakten befindlichen Planes westlich der Einmündung der M_____ und damit im Bereich zwischen B_____ und "W_____", dessen (südlicher) Ausbau nach der Verfügung des Magistratsbaurats K_____ vom Januar 1928 schon beendet war.

Die von der Klägerin angeführte Bescheinigung des Bezirksamtes S_____vom 17. Dezember 1935, derzufolge der Eigentümer des u.a. an der N_____ gelegenen Grundstücks in Berlin-S_____keine Anliegerbeiträge mehr zu zahlen hatte (Anliegerakte Band I, Bl. 43), hat für die Frage des Zeitpunktes der Fertigstellung der N_____ westlich der G_____ schon deshalb keine Aussagekraft, weil das betreffende Grundstück östlich der G_____ liegt und sich die Bescheinigung nur auf die bauprogrammgemäße Herstellung dieser Teilstrecke bezieht.

Nach alledem war mit dem 1929 abgeschlossenen Ausbau das Bauprogramm noch nicht erfüllt, weil weder die Fluchtlinienfestsetzung vom 26. Februar 1917 und 20. April 1917 gemäß § 10 Abs. 1 pr. FlLG geändert noch ein nördlicher Fahrdamm angelegt worden war. Es kann deshalb dahinstehen, ob, wie die Klägerin und das Verwaltungsgericht meinen, die Verfügung des Magistratsbaurats K_____ vom Januar 1928 (für die mit dem streitgegenständlichen Abschnitt nicht identische Strecke zwischen der "B_____" und "W_____", d.h. Einmündung M_____ oder P_____) den Ausspruch einer "Abschnittsbildung" enthält und nach der die Abrechnung auf die gesamte Straßenstrecke westlich der G_____ erweiternden Verfügung des Magistratsbaurats vom 5. September 1930 noch von Belang sein könnte. § 242 Abs. 1 BauGB respektiert wie dargelegt nur eine nach Maßgabe des seinerzeitigen Landesrechts wirksam ausgesprochene abrechnungsmäßige Verselbständigung (BVerwG, Urteile vom: 22. Januar 1971 - IV C 60/69 -, MDR 1971, S. 512; vom 3. Mai 1974, a.a.O.; vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12/94 -, DVBl. 1996, S. 376). Da aus den dargelegten Gründen schon die Verfügung vom Januar 1928 auf einer Längsspaltung i.S.v. § 6 Abs. 2 Ortsgesetz der Stadt Berlin aufbaute, die unzulässig und damit unwirksam war, hätte wegen der Einheitlichkeit der Abrechnungsmaßnahme auch eine damit verbundene Abschnittsbildung keinen Bestand haben können.

b) Die streitgegenständliche Ausbaustrecke zwischen der ehemaligen G_____und der Straße A_____ S_____wurde auch nicht in den 1950er Jahren und auch nicht bis zum abschließenden Ausbaugeschehen in den 1970er Jahren bis Ende 1987 bauprogrammgemäß hergestellt.

Zwar wurde nunmehr auf der Grundlage bzw. im Zusammenhang mit dem zwischen den S_____ und der Stadt geschlossenen, schon erörterten Ausbauvertrag vom 19. Oktober 1954 (u.a.) ein nördlicher Fahrdamm angelegt und dadurch die Fluchtlinienbreite von 49 m nicht nur ausgeschöpft, sondern um einen Meter überschritten. Jedoch entsprach auch jetzt die Straße noch nicht dem nach dem Willen der Gemeinde endgültigen Ausbauzustand; das gilt jedenfalls für die Teilstrecke zwischen der P_____ und der G_____.

Dies folgt daraus, dass der nördliche Fahrdamm lediglich provisorisch angelegt wurde. Bereits in dem Vermerk vom 30. Oktober 1953 (Grundstücksakte 25910, Band V, Bl. 52) über eine Besprechung mit Vertretern der S_____ ist von einer "provisorischen nördlichen Fahrbahn" die Rede. Der provisorische Charakter des Ausbaus wurde auch in dem Ausbauvertrag vom 19. Oktober 1954 mehrfach hervorgehoben: In §§ 1 und 2 des Vertrages wird klar zwischen einer provisorischen, nördlich des Mittelstreifens verlaufenden Fahrbahn und dem "Endzustand" nach Entfernung der Gleisanlagen aus dem Mittelstreifen unterschieden. Zudem wurde - wie schon erörtert - in § 8 des Vertrages festgehalten, dass die westlich der ehemaligen G_____ gelegene Teilstrecke "im Sinne des Fluchtliniengesetzes in der Anlegung" begriffen sei und Anliegerbeiträge erst "nach endgültiger Fertigstellung" erhoben werden könnten. Diesen vertraglichen Regelungen entsprechen ein Vermerk des Bezirksamtes S_____ vom 27. November 1954 (Grundstücksakte 25910, Band I A, Bl. 35 ff., 37) über eine Besprechung mit u.a. einem Vertreter der S_____ und eine Bezirksamtsvorlage vom 3. März 1955 (Grundstücksakte 25910, Band VI, Bl. 104), in denen der "jetzt angelegte" Fahrdamm ausdrücklich als "provisorisch" bezeichnet wird bzw. "die vorgesehene endgültige nördliche Fahrbahn erst nach Beseitigung des Zustellbahnhofs der S_____ ... angelegt" werden könne, mit dem "nicht vor dem Jahre 1976" zu rechnen sei.

Der Grund dafür, dass der nördliche Fahrdamm noch nicht endgültig hergestellt werden sollte, lag darin, dass die Güterbahn letztlich aus der Straßentrasse entfernt werden sollte und sich Berlin an den hierdurch entstehenden Kosten zur Hälfte hätte beteiligen müssen (so § 2 des vorgenannten Vertrages vom 19. Oktober 1954 und die Bezirksamtsvorlage vom 3. März 1955).

Dass der Ausbau in den 1950er Jahren nicht abschließend sein sollte, wird dadurch bestätigt, dass die nördliche Fahrbahn auch noch nach ihrer spätestens im Februar 1956 abgeschlossenen Herstellung (jedenfalls auf der Strecke zwischen der P_____und der G_____) als ein Provisorium angesehen wurde. Das folgt aus der Bitte des Bezirksamtes an die Senatsbauverwaltung vom 4. Oktober 1956 (Anliegerakte Band I, Bl. 48) einen entsprechenden Gemeindebeschluss herbeizuführen. Das "Provisorium" dauerte in der Folgezeit auch fort. Denn nach einer Baubeschreibung der Senatsbauverwaltung vom 1. Juni 1984 (Grundstücksakte 15206, Band I, Bl. 42 ff., 49) verliefen auch zu diesem Zeitpunkt Gleise der S_____ auf dem Mittelstreifen. Sie sollten erst nach Abschluss einer Gleisverlegung in der P_____ abgebaut werden.

Ungeachtet dessen fehlte es auch an einer bauprogrammgemäßen Herstellung des nördlichen Gehweges.

Auch für den Gehwegausbau galt, dass die Stadt sich beim Ausbau der N_____ - jedenfalls bei dem Ausbau in den 1950er Jahren - an dem orientieren wollte, was durch die schon erörterten Polizeiverordnungen vorgegeben war. Diese (vgl. § 1 Nr. 8 PolV-1932 und § 2 Nr. 8 PolV-1953) regelten, dass die Bürgersteige der Straße nach den polizeilichen Vorschriften hergerichtet und befestigt sein müssten, wodurch auf die einschlägigen Bürgersteigpolizeiverordnungen vom 4. März 1933 (Sonderbeilage zum Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin) bzw. vom 22. April 1953 (GVBl. S. 246) Bezug genommen wurde. Dass die Stadt bei dem Ausbau der N_____ damals die Bürgersteigpolizeiverordnung beachten wollte, folgt aus einem Schreiben des Bezirksamtes S_____ an die S_____ vom 17. Dezember 1956, in dem im Sinne der von S_____ im Vertrag vom 22. August 1951 übernommenen Regulierungspflichten für den östlichen Teil der N_____ unter Angebot, ansonsten die Arbeiten auf Kosten von S_____ selbst vorzunehmen, darauf bestanden wurde, dass auch der Bürgersteig vor dem Verwaltungsgebäude von S_____ entsprechend den Bestimmungen der Bürgersteigpolizeiverordnung reguliert wurde (Grundstücksakte 25910, Band II A, unpaginiert; Aufschließungsakte Band 9, Bl. 35 ff.).

An einer endgültigen Fertigstellung des nördlichen Gehweges entsprechend den bürgersteigpolizeilichen Vorschriften fehlte es aber in den 1950er Jahren, auch wenn insoweit ausschließlich auf die Mindestanforderungen nach diesen Vorschriften abgestellt würde.

Bereits der Umstand, dass dieser in dem die Kostenaufstellung enthaltenden "Abschlussbericht" über das "Notstandsprogramm ... für das Bauvorhaben S_____-N_____ - S_____ A_____ J_____1. Bauabschnitt zwischen G_____ und G_____ - S_____" vom 18. Februar 1956 (Grundstücksakte 25910, Band II A, unpaginiert) als bloße "Gehbahnfläche" bezeichnet wird, gibt zu erkennen, dass der nördliche Gehweg ebenso wie der nördliche Fahrdamm nur ein Provisorium war. Ausschlaggebend ist jedoch sein für die Strecke zwischen der ehemaligen G_____ und ca. 90 m westlich der P_____ in den Plänen des Vermessungsamtes des Bezirksamtes S_____ vom 9. November 1957 (Anliegerakte Band II, Bl. 278 b, c, e, f) dokumentierter Ausbauzustand. Hiernach bestand der nördliche Gehweg aus einem von Sand umgebenen "Plattenweg". Ein derartiger Ausbau entsprach nicht der im Jahre 1956 geltenden und mit der Vorgängerverordnung vom 4. März 1933 in den hier maßgeblichen Bestimmungen übereinstimmenden Bürgersteigpolizeiverordnung vom 22. April 1953. Denn gemäß § 4 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung waren Bürgersteige selbst der niedrigsten Ausbauklasse "C" entweder neben einer Plattenbahn mit einer Promenadenbefestigung bzw. einer Rasenanlage oder mit einer Promenadenbefestigung in voller Breite zu versehen. Die den "Plattenweg" umgebenden Sandstreifen stellten jedoch weder eine (ohnehin nur ausnahmsweise zulässige) Rasenanlage dar noch erfüllten sie die in § 8 der Bürgersteigpolizeiverordnung normierten Anforderungen an eine Promenadenbefestigung.

Die danach zu treffende Feststellung, dass es vor dem in den 1970er Jahren erneut beginnenden Ausbaugeschehen nicht zu einer Fertigstellung des interessierenden Abschnitts der N_____ gekommen ist, wird durch die für das Gegenteil von den Klägerinnen in den Parallelverfahren OVG 9 B 5 bis 8.05 angeführten Umstände - eine Zeitungsmeldung vom 17. Mai 1957, das Schreiben des Bezirksamtes S_____ an die S_____ vom 2. September 1957 sowie das Schreiben des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 21. Januar 1954 - nicht erschüttert. Das Schreiben des Senators sagt über eine Entscheidung, das Bauprogramm sei nunmehr abschließend erfüllt, schon deshalb nichts Verbindliches aus, weil es unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Senats stand und eine solche Zustimmung nicht erkennbar ist, sondern statt dessen in § 8 des danach mit S_____ geschlossenen Ausbauvertrages vom 19. Oktober 1954 davon die Rede ist, dass die N_____ in der Anlegung begriffen sei, sowie in den weiteren erörterten Schriftsätzen nach Januar 1954 die nördliche Fahrbahn als Provisorium bezeichnet wird. Bei dem Schreiben des Bezirksamtes vom 2. September 1957 geht es ersichtlich um die Frage der Abrechnung von Auslagen, die S_____ im Zusammenhang mit dem Ausbaugeschehen in den 1950er Jahren gehabt hat bzw. hatte. Wenn es dazu in dem Schreiben heißt, "die N_____" werde "mit dem 30. September 1957" "endgültig zum Abschluss gebracht", so ist das angesichts der für einen nur vorläufigen Ausbau bis zur Entfernung der Güterbahngleise aus dem Straßenkörper sprechenden erörterten Umstände nicht im Rechtssinne einer bauprogrammgemäßen Fertigstellung der Straße, sondern nur als Hinweis auf den Abschluss der Abrechnung des provisorischen Ausbaus in den 1950er Jahren zu verstehen, womit im Einklang steht, dass S_____ eine Frist bis zum 17. September 1957 für seine Abschlussrechnung gesetzt wird. Dass eine Zeitungsmeldung über die "Freigabe zum Verkehr" des letzten Abschnitts der N_____ nichts Verbindliches über eine bauprogrammgemäße Fertigstellung aussagt, bedarf keiner weiteren Darlegung.

B) Handelte es sich bei der streitgegenständlichen Straßenstrecke nicht um eine vorhandene, insbesondere nicht bauprogrammgemäß bis zum In-Kraft-Treten der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 fertiggestellte Erschließungsanlage, durften für den abgerechneten Straßenabschnitt Erschließungsbeiträge erhoben werden. Die sachliche Beitragspflicht ist insoweit mit der Verfügung des Baudezernenten des Bezirksamtes S_____ vom 9. Juni 1999 entstanden.

Die Merkmale der endgültigen Herstellung (§§ 133 Abs. 2, 132 Nr. 4, 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 14, 15 EBG) waren erst mit Abschluss der Herstellung der Grünanlage am 22. Dezember 1987 erfüllt. Diese war ausweislich des von dem Tiefbauamt des Bezirksamtes S_____ gefertigten und von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen anerkannten Erläuterungsberichtes zum "Neubau der N_____(Ersatzbau) - 2. Bauabschnitt -" vom 23. Juni 1978 (Anliegerakte Band III, Bl. 373 ff.) Bestandteil des Bauprogramms, das bis dahin noch nicht abgeschlossen und dementsprechend, soweit Grünanlagen noch nicht Teil des Programms gewesen sein sollten, noch abänderbar war. Das von der Klägerin angeführte Schreiben des Tiefbauamtes S_____ vom 6. Oktober 1972 (Anliegerakte Band I, Bl. 73) demzufolge die "N_____ ... im Bezirk S_____ endgültig ausgebaut" worden sei, steht dem nicht entgegen. Dies gilt bereits deshalb, weil das Bezirksamt über die Erfüllung des Bauprogramms keine verbindliche Entscheidung treffen konnte. Es war für die Ausbauplanung nicht zuständig. Zuständig war vielmehr die Senatsbauverwaltung, weil - vgl. auch das Schreiben an die Entwässerungswerke vom 19. Oktober 1972 (Anliegerakte Band I, Bl. 78) sowie die Erläuterungsberichte des Bezirksamtes zum "1." und "2. Bauabschnitt" vom 24. Oktober 1974 und 23. Juni 1978 (Anliegerakte Band III, Bl. 366 ff., 373 ff.) - die Planung eine Vorbehaltsaufgabe der Hauptverwaltung war [(XXI Abs. 4 der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Durchführung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. Mai 1971 (GVBl. S. 786), zuletzt geändert durch die 12. Verordnung zur Änderung der Verordnung der Durchführung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 9. Mai 1972 (GVBl., S. 888) i.V.m. den Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes - Vorbehaltsstraßen - vom 3. Juni 1971, Dienstblatt VI. - 23/1971)]. Dementsprechend wies das Bezirksamt schon in dem von der Klägerin angeführten Schreiben darauf hin, dass "Informationen" über die "Umgestaltung" der N_____nur bei dem Senator für Bau- und Wohnungswesen erlangt werden könnten. Wenige Tage später, und zwar am 19. Oktober 1972 (Anliegerakte Band I, Bl. 78) wurde die Bitte, sich wegen der Planungen an die Senatsbauverwaltung zu wenden, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Vorbehaltsaufgabe wiederholt. Ausdruck der alleinigen Planungszuständigkeit der Senatsbauverwaltung sind auch der Vermerk des Bezirksamtes vom 28. April 1972 (Anliegerakte Band I, Bl. 65) der Lage- und Höhenplan des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 15. November 1973 (Anliegerakte Band II, Bl. 278 g) die gleichfalls von dem Senator für Bau- und Wohnungswesen erstellten Pläne vom 4. Juli 1974 (Anliegerakte Band I, Bl. 100 ff.), die Prüfung und Anerkennung der Erläuterungsberichte des Bezirksamtes vom 24. Oktober 1974, 25. April 1978, 23. Juni 1978 und 27. August 1982 (Anliegerakte Band III, Bl. 366 ff., 369 ff., 373 ff., 378 ff.) durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen sowie dessen Baubeschreibung vom 1. Juni 1984 (Grundstücksakte 15206, Band I, Bl. 42 ff.).

Auch die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für den abgerechneten Abschnitt liegen vor. Insbesondere liegen ein angesichts der Fluchtlinienüberschreitung notwendiger wirksamer Mehrkostenverzicht (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) sowie eine wirksame Abschnittsbildung (§ 130 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB) vor. Diese sind in der Verfügung des Baudezernenten des Bezirksamtes S_____ vom 9. Juli 1999 enthalten.

Unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB ist bei einem planüberschreitenden Ausbau der Ausspruch eines Mehrkostenverzichts erforderlich. Erst dieser Ausspruch führt zu dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, weil dieses voraussetzt, dass die Erschließungsanlage auch planungsrechtlich rechtmäßig hergestellt worden ist (s. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 - 8 C 76.88 -, DVBl. 1990, Seite 786; Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 56.89 -, DVBl. 1991, Seite 591).

Jedenfalls auf dem streitgegenständlichen Abschnitt überschreitet der Ausbau die nach § 233 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG i.V.m. § 24 Abs. 1 des Planungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. März 1956 (GVBl. S. 272) als Bebauungspläne fortgeltenden am 26. Februar 1917 förmlich festgesetzten Fluchtlinien um insgesamt ca. 450 qm. Er ist mit den Grundzügen der Planung (§ 125 Abs. 3 Halbsatz 1 BauGB) vereinbar, weil er die in dem Fluchtlinienplan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung für den streitgegenständlichen Abschnitt angesichts der nur geringfügigen Abweichung von der planungsrechtlich maßgeblichen Straßentrasse nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es im Rahmen des § 125 Abs. 3 Halbsatz 2 Nr. 2 BauGB ohne Belang, ob die Planüberschreitung geringfügig ist; auch dann ist die Erklärung eines Mehrkostenverzichts erforderlich (s. hierzu: BVerwG Urteil vom 9. März 1990 a.a.O.).

Der im Jahre 1917 erlassene Fluchtlinienplan ist auch nicht, wie die Klägerinnen der Parallelverfahren OVG 9 B 5 bis 8.05 meinen, vor der endgültigen Fertigstellung des hier interessierenden Straßenabschnitts funktionslos geworden. Funk-tionslosigkeit tritt ein, wenn die Verhältnisse, auf die sich ein Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in der Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (s. hierzu nur: Berliner Kommentar zum BauGB, 5. EL Juli 2005, § 10 RN 47). Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr waren in allen Ausbauphasen sowohl der sich auf den streitgegenständlichen Abschnitt beziehende Fluchtlinienplan vom 26. Februar 1917 als auch der für die sich westlich anschließende Teilstrecke am 20. April 1917 erlassene Fluchtlinienplan erkennbar maßgeblicher Bestandteil des auch dementsprechend umgesetzten Bauprogramms. Dies ist für die 1920er und 1950er Jahre bereits dargelegt. Für die Ausbauphase der 1970er/80er Jahre folgt die fortbestehende Funktion der Fluchtlinienpläne schon daraus, dass diese ausweislich der von dem Beklagten übersandten amtlichen Begründungen der Bebauungspläne VIII-176 und VIII-178 vom 30. Juni 1977 bzw. 18. Oktober 1992 durch diese Pläne nur teilweise geändert wurden.

Der Baudezernent des Bezirksamtes S_____ war für den Ausspruch des Mehrkostenverzichts auch zuständig. Zwar ist nach teilweise vertretener Ansicht der Mehrkostenverzicht von dem Gemeindeorgan auszusprechen, das für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 79. EL Januar 2006, § 125 RN 16 a, 17). Das wäre hier nach § 246 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 4 AGBauGB die Bezirksverordnetenversammlung. Der Senat schließt sich jedoch der Gegenansicht an (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge a.a.O., S. 165; Berliner Kommentar zum BauGB a.a.O., § 125 RN 39; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 125 RN 8), wonach die Erklärung des Verwaltungsorgans ausreichend ist. Das Argument, dass ein Mehrkostenverzicht in die Planungshoheit eingreife, überzeugt nicht. Die der Bezirksverordnetenversammlung in Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit übertragene Kompetenz ist bereits durch das Erfordernis des § 125 Abs. 3 BauGB gewahrt, dass die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein muss. Mithin geht es bei dem Mehrkostenverzicht allein um die erschließungsbeitragsrechtliche Frage, in welcher Höhe die angefallenen Herstellungskosten geltend gemacht werden. Der Mehrkostenverzicht ist eine bei planungsrechtlich unbeachtlichen Abweichungen eingreifende Alternative zur Planänderung, und nicht ihr Ersatz. Sie betrifft haushaltsrechtliche und nicht planungsrechtliche Befugnisse. Für die Wahrnehmung erschließungsbeitragsrechtlicher gemeindlicher Aufgaben, die allein von finanzieller Bedeutung sind, war am 9. Juni 1999 das Bezirksamt zuständig [§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung i.d.F. vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, bereinigt S. 472) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177) i.V.m. Nr. 5, 8 Abs. 3 der Anlage hierzu, §§ 4 Abs. 2, 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3, 36 Abs. 1 und Abs. 2 g Bezirksverwaltungsgesetz - BezVerwG - i.d.F. vom 17. Juli 1989 (GVBl. S.1494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171)], und zwar gemäß §§ 36 Abs. 3, 38 Abs. 2 BezVerwG der für das Bauwesen zuständige Dezernent.

Die Verfügung des Baudezernenten des Bezirksamtes S_____ vom 9. Juni 1999 enthält zudem eine wirksame Abschnittsbildung. Da es (auch) insoweit nur um eine Abrechnungsmaßnahme geht, war der Baudezernent für diesen Ausspruch zuständig. Die örtliche Abgrenzung des Abschnitts ergibt sich aus rechtlichen Gesichtspunkten (§ 130 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative BauGB). Der Abschnitt grenzt östlich, wie ausgeführt, an einen einer selbständigen Abrechnung unterliegenden Straßenabschnitt an. Seine westliche Grenze fällt mit der westlichen Grenze des Bebauungsplanes VIII-176 zusammen. Schließlich ist die Abschnittsbildung auch vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die gesamte Erschließungsanlage ausgesprochen worden. Denn die westlich des V_____ gelegene Strecke verstößt wegen umfänglicher Planabweichungen gegen § 125 BauGB. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der südliche Arm der sich hier gabelnden N_____ bis zur Grenze des am 4. September 1972 festgesetzten Bebauungsplanes VIII-139 vollkommen losgelöst von planerischen Festsetzungen verläuft.

C) Die dem Grunde nach entstandene Beitragspflicht ist nicht durch die mit Artikel I des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erschließungsbeitragsgesetzes vom 16. März 2006 (GVBl. S. 274) eingeführte Regelung des § 15 a EBG entfallen. Nach dieser gemäß Artikel 125 a Abs. 1 Satz 2 GG erlassenen und gemäß Artikel II des Änderungsgesetzes am 25. März 2006 in Kraft getretenen "Überleitungs- und Ausschlussvorschrift" "dürfen" unter bestimmten Voraussetzungen "keine Erschließungsbeiträge erhoben werden". Das landesrechtliche Verbot des § 15 a EBG greift hier indes nicht ein, weil sich sein zeitlicher Geltungsbereich nicht auf die angefochtenen Bescheide erstreckt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich bei Anfechtungsklagen der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 14.81 -, E 64, 218; Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -, DVBl. 1997, 193). Für das Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht (von den hier nicht einschlägigen Fällen der verfrüht, also vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, erlassenen Bescheide abgesehen - s. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145.81 -, DVBl. 1983, 135; Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, DVBl. 1993, 903) den Grundsatz aufgestellt, dass (mit Ausnahme der Merkmalsregelung einer Satzung) diejenigen "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse" maßgeblich sind, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestanden (BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995 - 8 B 5.95 -, NVwZ 1995, 1207 - unter Hinweis auf die vorangegangene Rechtsprechung). Soweit es um Änderungen des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuches geht, hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus mehrfach dargelegt, dass die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheides grundsätzlich nach dem "Recht" bzw. der "Rechtslage" zu beurteilen ist, das bzw. die im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung galt, es sei denn, dass eine Überleitungsregelung etwas anderes bestimmt (BVerwG, Urteile vom: 10. Mai 1985 - 8 C 17-20.84 -, DVBl. 1985, 1175; 24. September 1987 - 8 C 75.86 -, E 78, 125; 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, E 89, 362; 22. Mai 1992 - 8 C 4.92 -, NVwZ 1993, 1202; 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, E 95, 176).

Ob der in den letztgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts allein ausgesprochene Vorbehalt einer anderweitigen (formell-gesetzlichen) Überleitungsregelung auch dann gilt, wenn der Gesetzgeber - wie dies hier in Betracht zu ziehen ist - zu Gunsten des Beitragspflichtigen ein bereits bestehendes Beitragsschuldverhältnis ersatzlos zum Wegfall bringt, kann dahinstehen. Denn die Auslegung des § 15 a EBG ergibt, dass weder Abs. 1 noch Abs. 2 der Änderungsregelung vorliegend einschlägig ist. § 15 a Abs. 1 EBG ist (unabhängig von dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses) nicht anwendbar, wenn die sachliche Beitragspflicht i.S.d. § 133 Abs. 2 BauGB - wie hier - vor seinem In-Kraft-Treten am 25. März 2006 entstanden ist (nachfolgend I.). § 15 a Abs. 2 EBG normiert nur (ungeachtet des Zeitpunkts des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht) auf seiner Rechtsfolgenseite das verfahrensrechtliche Verbot, ab dem 25. März 2006 Beitragsbescheide zu erlassen (nachfolgend II.).

I. Nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EBG dürfen für Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellt worden sind und für Verkehrszwecke genutzt wurden, keine Erschließungsbeiträge erhoben werden. Die Vorschrift beinhaltet eine materiellrechtliche Regelung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht. Zwar ist für sich gesehen der Wortlaut insoweit nicht eindeutig. Denn die Wendung "dürfen keine Erschließungsbeiträge erhoben werden" könnte auch nur als verfahrensrechtliches Verbot, Beitragsbescheide zu erlassen, und nicht im Sinne eines materiellrechtlichen Beitragserhebungsverbotes verstanden werden. Letzteres gilt aber unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes, sich an den Regelungsgehalt des § 242 Abs. 9 BauGB anzulehnen und § 15 a Abs. 1 EBG auch dem Wortlaut nach dieser Vorschrift nachzubilden. Dabei wird der in § 242 Abs. 9 BauGB sowie in §§ 127 Abs. 1 und 242 Abs. 1 BauGB verwendete Begriff des "Erhebens" von Beiträgen aufgegriffen. § 127 Abs. 1 BauGB als Beitragserhebungsgebot und § 242 Abs. 1 und 9 BauGB als das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hindernde Ausnahmen hierzu sind allein materiellrechtlicher Natur und meinen mit dieser Formulierung die sachliche Beitragspflicht.

Das Verbot des § 15 a Abs. 1 EBG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es eine vor seinem In-Kraft-Treten bereits entstandene sachliche Beitragspflicht rückwirkend entfallen lässt. Vielmehr erstreckt sich sein zeitlicher Geltungsbereich ausschließlich auf Sachverhalte, bei denen die sachliche Beitragspflicht nach dem 25. März 2006 entstanden ist. Nur in diesem Fall hindert die Regelung das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht.

Gesetze erfassen, wenn sie - wie hier - eine rückwirkende Geltung nicht ausdrücklich normieren, grundsätzlich nur zukünftige Sachverhalte (s. nur BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - Städte- und Gemeinderat 2006, Nr. 7-8, S. 37 f.; OVG Brdbg, Urteil vom 23. November 2004 - 2 A 269.04 -, zitiert nach Juris). Ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung kann deshalb ein Gesetz im Wege der Auslegung nur dann Rückwirkung beigemessen werden, wenn hierfür andere vergleichbar eindeutige Anhaltspunkte bestehen. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gebieten, dass der Gesetzgeber mit hinreichender Klarheit deutlich macht, zu welchem Zeitpunkt ein Gesetz in Kraft treten bzw. auf welche Sachverhalte es in zeitlicher Hinsicht angewandt werden soll, weil die Normadressaten, die Exekutive und die Rechtsprechung auf möglichst einfache Weise feststellen können müssen, von wann ab die neue Vorschrift eingreift (OVG Brdbg, Urteil vom 23. November 2004, a.a.O., m.w.N.). Ergibt die Auslegung der Norm nach herkömmlichen Methoden, dass es nach dem im Normgehalt manifestierten objektivierten Willen des Gesetzgebers an einer eindeutigen Regelung fehlt, wonach die neue Vorschrift auch auf Sachverhalte in der Vergangenheit anzuwenden wäre, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die neue Vorschrift sich nur auf neue Sachverhalte - hier: einer Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nach In-Kraft-Treten des Gesetzes - bezieht. Eine solche Sachlage liegt hier vor.

Zunächst kann dem in der Überschrift des § 15 a verwandten Begriff der "Überleitung", der sich ersichtlich auf Abs. 1 bezieht, weder für sich noch in Verbindung mit anderen Umständen etwas Eindeutiges dafür entnommen werden, dass die Regelung auch für laufende Beitragserhebungsverfahren gelten soll, in denen die sachliche Beitragspflicht schon entstanden war. Zwar deckt sich die Überschrift insoweit mit der des § 242 BauGB ("Überleitungsvorschriften für die Erschließung") und enthalten die schon genannten Absätze 1 und 9 des § 242 BauGB Vorschriften, die sich auf in der Vergangenheit abgeschlossene Straßenausbauvorgänge beziehen. Beide Vorschriften hatten aber keine Sachlage zu regeln, nach der - wie hier im westlichen Teil der Stadt - schon vor Erlass der "Überleitungsvorschrift" Erschließungsbeitragspflichten entstanden waren. Sie kannten also das vorliegende Regelungsproblem nicht. Andererseits sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien (Abgh. Drs. 15/4738, S. 2; Abgh. Plenarprotokoll 15/82, S. 7084; Abgh. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 3; Abgh. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 3) § 15 a Abs. 1 EBG § 242 Abs. 9 BauGB ersetzen, um zwischen dem Ost- und dem Westteil Berlins "Rechtseinheit" herzustellen, was sich auch in der Anlehnung des Satzes 1 an den Wortlaut des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB ausdrückt. Danach spricht alles dafür, dass die Überschrift des § 15 a EBG, soweit sie die Formulierung "Überleitungsvorschrift" enthält, eine lediglich redaktionelle Übernahme der wortgleichen Überschrift des § 242 BauGB darstellt, die nichts Durchgreifendes dafür hergibt, dass bei Erfüllen der vor dem 3. Oktober 1990 liegenden Tatbestandsvoraussetzungen auch eine vor In-Kraft-Treten des Gesetzes in den Westbezirken Berlins schon entstandene sachliche Beitragspflicht wieder entfallen sollte.

Auch sonst lässt sich dem Gesetz für einen solchen Regelungsgehalt nichts entnehmen. Sinn und Zweck des Gesetzes verlangten es bei der bekannten schlechten Finanzlage Berlins nicht, auf schon entstandene Erschließungsbeitragsforderungen zu verzichten bzw. sich im Falle bestandskräftig abgeschlossener Beitragserhebungsverfahren bei einem mit Rückwirkung unter den Voraussetzungen des § 15 a Abs. 1 EBG geregelten Wegfall der Beitragspflicht etwa einem Begehren der vormaligen Beitragsschuldner auszusetzen, nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Aufhebung der Beitragsbescheide und Rückzahlung der Beiträge zu entscheiden (§ 19 Satz 1 EBG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG). Letztlich hätte das u.a. alle Erschließungsbeitragsabrechnungen in Westberlin zwischen In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes und dem 3. Oktober 1990 betroffen. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die an den Erörterungen und im Plenum insoweit beteiligte Personen zutreffende Vorstellungen über den objektiven Regelungsgehalt eines ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung erlassenen § 15 a Abs. 1 EBG hatten, wurde gerade die Besorgnis über die etwaige Höhe des Wegfalls von Erschließungsbeiträgen und die Möglichkeit von Rückforderungen bei bestandskräftig gewordenen Abrechnungen laut (Abghs. Plenarprotokoll 15/82, S. 7079, 7081; Abghs. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 3-5, 7 f; Abghs. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 3-5, 7). Auch wenn durch § 15 a Abs. 1 EBG eine missbilligte Rechtsungleichheit zwischen dem östlichen und westlichen Teil Berlins, die durch § 242 Abs. 9 BauGB (vormals 246 a Abs. 4 BBauG) eingetreten war, beseitigt werden sollte, ist angesichts der sich bei einer Rückwirkung ergebenden, dargestellten Folgen ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung jedenfalls nicht eindeutig, dass solche Folgen nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers auch in Kauf genommen werden sollten. Wenn bei Abgeordneten und Ausschussmitgliedern solche Vorstellungen vorhanden gewesen sein sollten, rechtfertigt das aus den schon dargelegten Gründen keine andere Beurteilung, da die subjektiven Vorstellungen der an der Gesetzgebung beteiligten Personen und Stellen nach den anerkannten Auslegungsregeln bei der Gesetzesauslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in der Norm ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. dazu ferner BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvR 1, 2, 3, 4.83 -, E 62, 1, 45; Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 BvR 2306, 2314.96, 1108, 1109, 1110.97 -, E 98, 265, 300).

Im Übrigen wurden unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung im Gesetzgebungsverfahren ohnehin nur zwei Fallkonstellationen erörtert, und zwar dass Beiträge entweder bereits auf Grund bestandskräftiger Bescheide gezahlt oder erstmals endgültig hergestellte Erschließungsanlagen noch nicht "abgerechnet" worden sind (Abghs. Plenarprotokoll 15/82, S. 7079; Abghs. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 3-5, 7 f; Abghs. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 3-5, 7). Der letztgenannte Problembereich der noch nicht "abgerechneten" Erschließungsanlagen betraf ausschließlich die verfahrensrechtliche Frage, bis zu welchem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt den Bezirksämtern die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, Erschließungsbeitragsbescheide zu erlassen. Allein hierauf - und nicht auf dem vorliegend in Frage stehenden rückwirkenden Wegfall der materiellrechtlichen Beitragspflicht - bezog sich der vom Abgeordnetenhaus abgelehnte (Abghs. Plenarprotokoll 15/82, S. 7085) Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 15/4738 - 1), demzufolge § 15 a EBG dann unanwendbar sein sollte, "wenn die Kostenbescheide bis zum 31.12.2007 zugestellt worden sind" (Abghs. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 5; Abghs. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 4). Soweit im Gesetzgebungsverfahren eine - etwaige - Pflicht zur Rückerstattung von Beiträgen erörtert wurde, die auf Grund bereits bestandskräftiger Bescheide geleistet wurden, weist die Erörterung aus den schon dargelegten Gründen mehr darauf hin, dass eine Rückwirkung nicht erwünscht, sondern befürchtet wurde. Denn die Kontroverse betraf gerade nicht eine unmittelbar aus § 15 a EBG resultierende Rückerstattungspflicht. Vielmehr ging es um die rechtlichen Voraussetzungen einer etwa zu besorgenden Aufhebung bestandskräftiger Bescheide nach Ermessen als mittelbarer Folge einer etwa auf Grund des § 15 a EBG entfallenden Beitragspflicht (Abghs. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 4 f; Abghs. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 7).

Eine andere Beurteilung des objektiven Regelungsgehaltes des § 15 a Abs. 1 EBG als nicht auf einen Wegfall schon entstandener Beitragspflichten gerichtete Bestimmung folgt auch nicht aus einem Zusammenhang mit dem gleichzeitig in Kraft getretenen Straßenausbaubeitragsgesetz vom 16. März 2006 (GVBl. S. 265) - StrABG -, mit dem in Berlin erstmals nach dem 2. Weltkrieg Straßenausbaubeiträge eingeführt wurden. Zwar lag den Redebeiträgen einzelner Abgeordneter die Vorstellung zu Grunde, dass es mit Erlass des § 15 a EBG im gesamten Stadtgebiet nicht mehr in nennenswertem Umfang zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen kommen werde, sondern dass Straßenbaumaßnahmen nach dem den Beitragspflichtigen weniger belastenden Straßenausbaubeitragsgesetz "abgerechnet" würden (Abghs. Wortprotokoll BauWohnV 15/63, S. 48; Abghs. Plenarprotokoll 15/82, S. 7083; Abghs. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 5 und 8; Abghs. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66, S. 8, 10). Worauf die betreffenden Vorstellungen genau zurückgehen, mag aus den schon dargelegten Gründen über die Bedeutung solcher Redebeiträge hier dahinstehen. Jedenfalls lässt sich aber aus einem Zusammenspiel von §§ 15 a Abs. 1 EBG und dem Straßenausbaubeitragsgesetz nichts dafür entnehmen, dass bei Wegfall schon entstandener Erschließungsbeitragspflichten an die Stelle einer Abrechnung von Erschließungsbeiträgen eine Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen treten könnte. Erschließungsbeiträge betreffen die "erstmalige" Herstellung von Straßen und sonstigen Erschließungsanlagen. Dagegen geht es bei dem Straßenausbaubeitrag um die Deckung des Aufwandes für die "Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung" von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (vgl. § 1 Satz 1 StrABG), womit an eine schon durchgeführte erstmalige Herstellung der Verkehrsanlagen angeknüpft wird. Regelungen, wonach wegen (eines rückwirkenden) Wegfalls von Erschließungsbeiträgen nunmehr Ausbaubeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben werden könnten, enthält das Straßenausbaubeitragsgesetz somit nicht. Sie können daher auch nicht als Rechtfertigung dafür dienen, es gäbe für einen rückwirkenden Wegfall von Erschließungsbeiträgen einen Ersatz.

Nach alledem greift § 15 a Abs. 1 EBG nur in Fällen ein, in denen die sachliche Beitragspflicht nicht vor dem 25. März 2006 entstanden ist, und steht die Vorschrift der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide nicht entgegen, da vorliegend die sachliche Beitragspflicht schon am 9. Juni 1999 entstanden ist.

II. Die Regelung des § 15 a Abs. 2 EBG greift gleichfalls nicht ein.

§ 15 a Abs. 2 EBG knüpft das Verbot, Erschließungsbeiträge zu "erheben" allein daran an, dass endgültig oder teilweise hergestellte Erschließungsanlagen seit mehr als 15 Jahren für Verkehrszwecke genutzt werden. Damit stellt die Vorschrift eine Neuerung dar, die im Baugesetzbuch keine Parallele findet. Anders als bei § 15 a Abs. 1 EBG geht es hier nicht um eine Vereinheitlichung der Rechtslage im Ost- und Westteil Berlins, sondern um eine Regelung zur Beschleunigung der erstmaligen Herstellung von Straßen und ihrer Abrechnung. Mit ihr verfolgt der Berliner Gesetzgeber im Sinne einer "Ausschlussvorschrift" (vgl. die Überschrift) durch das Verbot, Erschließungsbeiträge nach einem bestimmten Zeitablauf unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift zu "erheben" ersichtlich den Zweck, unzumutbare Verzögerungen sowohl bei der Herstellung wie auch bei der Abrechnung von Erschließungsanlagen zu vermeiden und anderenfalls zu sanktionieren. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass § 15 a Abs. 2 EBG den Beschleunigungszweck nicht mehr in allen Fällen, in denen es bisher an einer Abrechnung fehlt, erreichen kann, sondern dort, wo seit der Verkehrsübergabe der Erschließungsanlage mehr als 15 Jahre vergangen sind, eine Abrechnung und damit auch der Erlass von Beitragsbescheiden ausgeschlossen ist. Dementsprechend weisen die Gesetzesmaterialien als vorrangigen Zweck der Regelung aus, die Bezirke anzuhalten "die Erschließungsanlagen innerhalb von 15 Jahren vollständig herzustellen und in diesem Zeitraum die Erschließungsbeiträge zu erheben" (amtl. Begründung Abghs. Drs. 15/4738, S. 2), insbesondere den beitragsfähigen Erschließungsaufwand baldmöglichst "abzurechnen" (Abghs. Plenarprotokoll 15/82, S. 7079; Abghs. Inhaltsprotokoll Haupt 15/112, S. 10; Abghs. Inhaltsprotokoll BauWohnV 15/66 S. 3, 7 und - differenzierend - S. 8). Anders als bei § 15 a Abs. 1 EBG geht es hier somit trotz der gleichen Formulierung "dürfen nicht erhoben werden" nicht in erster Linie um eine Vermeidung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, sondern um die Rechtzeitigkeit des Erlasses von Beitragsbescheiden, somit um eine an die verfahrensrechtliche Seite der Beitragserhebung anknüpfende Regelung. Die von § 15 a Abs. 1 EBG abweichende Zielsetzung findet im Regelungsgehalt des Gesetzes auch eine eindeutige Stütze, weil es für die vor allem zu erreichende Abrechnung von Straßen spätestens innerhalb von 15 Jahren seit ihrer Nutzung für Verkehrszwecke keinen Sinn ergeben würde, wenn nicht auch Beitragsbescheide innerhalb dieses Zeitraumes erlassen würden.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist § 15 a Abs. 2 EBG hier nicht einschlägig. Zwar wurde die N_____ vor Erlass der Beitragsbescheide auch in ihrem westlich der G_____ liegenden Teil und nach ihrer Qualifizierung als Anbaustraße schon mehr als 15 Jahre für Verkehrszwecke genutzt. Ebenso wie bei Abs. 1 gilt die Tatbestandsmäßigkeit der Vorschrift aber auch bei Abs. 2 des § 15 a EBG erst für Sachverhalte ab In-Kraft-Treten der Bestimmung. Eine dahingehende Rückwirkung, dass bereits erlassene, noch nicht bestandskräftige Bescheide mit In-Kraft-Treten der Neuregelung rechtswidrig werden, scheidet nach dem zu § 15 a Abs. 1 EBG erörterten Grundsätzen jedenfalls mangels Eindeutigkeit einer insoweit im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung aus. Derartiges stünde auch mit dem erkennbar verfolgten Beschleunigungszweck des Gesetzes nicht im Einklang. Ein so begründetes verfahrensrechtliches Verbot, Beitragsbescheide (also Ausgangsbescheide) zu erlassen, betrifft bereits begriffsnotwendig nur künftige, also (nach seinem In-Kraft-Treten am 25. März 2006) etwa noch ausstehende Bescheide.

D) Die geltend gemachten Erschließungsbeiträge sind weder verjährt noch verwirkt.

Festsetzungsverjährung gemäß § 21 Abs. 2 und 3 EBG ist nicht eingetreten, da die sachliche Beitragspflicht am 9. Juni 1999 entstand und die vierjährige Erhebungsfrist im Zeitpunkt der im Oktober 2000 erlassenen Bescheide noch nicht abgelaufen war. Eine Zahlungsverjährung (§ 24 EBG) scheidet aus, weil die Erschließungsbeiträge vor Ablauf der mit Bekanntgabe der Bescheide beginnenden (§ 24 Abs. 3 EBG i.V.m. § 135 Abs. 1 BauGB) 4-Jahresfrist gezahlt wurden.

Der Beklagte hat das Recht auf Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch nicht verwirkt. Der von der Klägerseite angeführte bloße Zeitablauf ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr ist weitere Voraussetzung das Schaffen einer Vertrauensgrundlage, an der es hier indes fehlt. Grund für die lang andauernden Herstellungsarbeiten war, dass auf der Nordseite der N_____ für jedermann erkennbar die Gleisanlagen der S_____ verliefen und die dritte Ausbauphase in den 1970er und 1980er Jahren mit dem allgemein kundigen Ausbau der U-Bahnlinie 7 nach Spandau zusammenfiel. Zudem ist bei einer verkehrlich derart bedeutsamen Straße damit zu rechnen, dass ihr Ausbau längere Zeit in Anspruch nimmt. Gerade in diesem Fall ist es unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes einem Eigentümer zuzumuten, sich entweder bei dem die Veräußerungsverträge beurkundenden Notar oder bei dem zuständigen Bezirksamt zu erkundigen, ob die Zahlung von Erschließungsbeiträgen noch aussteht.

E) Bedenken hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderungen bestehen nicht.

Die in den angegriffenen Bescheiden zu Grunde gelegte Höhe der Einheitssätze ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB, dass dann, wenn Teilanlagen einer Erschließungsanlage zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt worden sind, diejenigen Einheitssätze anzuwenden sind, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellungsarbeiten der jeweiligen Teilanlage gelten. Hierbei steht es dem Satzungsgeber, im Land Berlin mithin dem Gesetzgeber, zu, den Begriff der Teilanlage durch die Festsetzung eines hierauf bezogenen speziellen Einheitssatzes festzulegen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 8 C 55.83 -, NVwZ 1985, S. 657). Von dieser Befugnis hat der Berliner Gesetzgeber durch § 3 Abs. 1 und 2 EBG Gebrauch gemacht. Der in diesen Regelungen verwendete Begriff der "Teileinrichtung" greift den für eine Kostenspaltung im Sinne des § 127 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Begriff auf, sodass eine beidseitig anzulegende "Teileinrichtung" erst dann im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 EBG "endgültig hergestellt" ist, wenn sie auch auf der zweiten Straßenseite vollendet ist. Danach hat der Beklagte zu Recht für die Fahrbahn und die Gehwege die für das Jahr 1986 geltenden Einheitssätze (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EBG) zu Grunde gelegt, nachdem die jeweiligen nördlichen Hälften (einschließlich des - wie dargelegt - in den 1950er Jahren nur provisorisch ausgebauten nördlichen Bürgersteiges) erst im November 1986 endgültig hergestellt worden waren. Der für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung zu Grunde gelegte Einheitssatz für den Herstellungszeitpunkt Januar 1956 bzw. April 1955 ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EBG) ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass der nördliche Fahrdamm erstmals (provisorisch) im Jahre 1956 angelegt wurde sowie - hinsichtlich der Beleuchtungsvorrichtung - aus der Anfrage des Bezirksamtes an die Senatsverwaltung vom 24. März 1999 und der Antwort der Senatsverwaltung vom 7. April 1999 (Anliegerakte Band III, Bl. 341, 385) und - hinsichtlich der Entwässerung - aus dem Schreiben der Berliner Wasserbetriebe vom 28. Januar 1998 und dem Vermerk des Bezirksamtes vom 22. April 1999 (Anliegerakte Band III, Bl. 295).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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