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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.03.2008
Aktenzeichen: OVG 9 L 29.07
Rechtsgebiete: GG, VwGO, KAG BB


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 20
GG Art. 105a
VwGO § 146 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 147
VwGO § 80 Abs. 5
KAG BB § 3 Abs. 1
KAG BB § 3 Abs. 2
Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs als Bemessungsgrundlage in einer Vergnügungssteuersatzung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig.
OVG 9 S 41.07 OVG 9 L 29.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Finanzgericht Sander-Hellwig und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese am 14. März 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. August 2007 unter 1. wird zurückgewiesen.

Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. August 2007 unter 2. wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren geändert und auf 8 280,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten der Beschwerde zu 1. trägt die Beschwerdeführerin.

Das Beschwerdeverfahren zu 2. bezüglich des Streitwerts ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8 280,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-), rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Bei der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gesetzlich ausgeschlossen. Damit hat der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Er hat zudem durch § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gebracht, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und der Zahlungspflichtige das Risiko zu tragen hat, im Ergebnis möglicherweise im Widerspruch zur materiellen Rechtslage in Vorleistung treten zu müssen. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage deshalb regelmäßig nur in Betracht, wenn entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 31. August 2007 - 9 N 148.05 -, juris).

Nach diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Eilverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheids vom 18. Januar 2007. Weder die Rechtmäßigkeit des Bescheides selbst unterliegt ernstlichen Zweifeln (wozu die Antragstellerin im Übrigen auch nichts vorgetragen hat), noch ist die Unwirksamkeit der diesem zugrunde liegenden Satzung bei summarischer Prüfung ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend entschieden, dass die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides nicht auszusetzen ist.

1. Die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Satzung ist nicht im Hinblick auf den in § 6 Abs. 2 der Satzung als Bemessungsgrundlage festgelegten Stückzahlmaßstab ernstlich zweifelhaft. Dass der Antragsgegner die Stückzahl der aufgestellten Geräte als regelmäßige Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Vergnügungssteuer für alle im Satzungsgebiet aufgestellten Spielautomaten annimmt, verstößt nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - gegen höherrangiges Recht. Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt, lässt die Bemessung der Steuer nach Maßgabe der Stückzahl der Geräte nach wie vor - wenn auch nur noch in bestimmten Grenzen - gelten (Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218). Im Rahmen dieser eingeschränkten Zulässigkeit weist der in einer Vergnügungssteuersatzung für Gewinnspielautomaten verwendete Stückzahlmaßstab lediglich dann nicht mehr den durch den Charakter der Aufwandsteuer geforderten lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, wenn die Einspielergebnisse um mehr als 50 % vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung aber bestehen gegen die Verwendung des Stückzahlmaßstabs keine Bedenken (a.A. offenbar: Hessischer VGH - Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 5 TG 1924/07 -, juris). Diese Rechtsauffassung wird durch die jüngste Entscheidung vom 26. September 2007 (BVerwG - 9 B 12/07 -, NVwZ 2008, 88) bestätigt, in der deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht etwa von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, sondern die rechtmäßige Verwendung des Stückzahlmaßstabs als Bemessungsgrundlage für die Spielautomatensteuer nur eingeschränkt hat.

1.1. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass in der streitbefangenen Gemeinde Frankfurt/Oder die Einspielergebnisse der von ihr aufgestellten Geldgewinnspielautomaten um mehr als 50 % vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen. Sie hat vielmehr Angaben zur Anzahl der Spielautomaten, zu deren einzelnen Einspielergebnissen und zur Anzahl der Spielautomatenaufsteller im Satzungsgebiet vollständig vermissen lassen. Darum beruft sie sich ohne Erfolg in diesem Zusammenhang darauf, dass die von ihr selbst im Veranlagungszeitraum aufgestellten Geldgewinnspielgeräte über einen längeren Zeitraum betrachtet Abweichungen der gemittelten Einspielergebnisse in einer Größenordnung von 61% nach oben bis 48% nach unten aufweisen würden, was insbesondere durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beispielhaft vorgelegten Einspielergebnisse für die Spielhalle K_____ in Frankfurt/Oder belegt sei.

Der angeführte Einwand der Antragstellerin vermag die Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs in der hier maßgeblichen Satzung unter dem Gesichtspunkt eines offensichtlichen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu begründen. Hinsichtlich der Auswertung des vorgelegten Zahlenwerks im einzelnen bezieht sich das Gericht auf die Gründe des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses, die der Senat in diesem Zusammenhang ohne Einschränkung für zutreffend hält. Die Antragstellerin hat zu den Einspielergebnissen anderer Automatenaufsteller überhaupt nicht Stellung genommen und auch nicht dargelegt, auf welche Weise sie diesbezüglich den für den hier vorzunehmenden Vergleich "gemittelten" Wert bestimmt hat. Zwar sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Bestimmung eines repräsentativen Durchschnitts nicht zwingend die Zahlen aller Geräte sämtlicher Aufsteller im Gemeindegebiet heranzuziehen und weder die Beteiligten noch das Gericht sind dabei an bestimmte mathematisch-statistische Regeln gebunden. Auch eine nicht statistisch abgesicherte Erhebung kann damit eine aussagekräftige Grundlage für die Durchschnittsbildung liefern. Nach der diesbezüglich eindeutigen zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des BVerwG vom 26. September 2007, a.a.O.), der der beschließende Senat folgt, lässt sich aber ein für ein Satzungsgebiet aussagekräftiger Durchschnitt der Einspielergebnisse in aller Regel jedenfalls dann überhaupt nicht bilden, wenn - wie in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin - nur Einspielergebnisse der Geräte eines einzigen Aufstellers oder von insgesamt einem nur sehr geringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vor-liegen. Welchen Mindestanforderungen die Erkenntnislage für die geforderte Durchschnittsbildung oder die Erhebung entsprechender Daten schließlich genügen muss, kann im Übrigen in dem vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes indes dahingestellt bleiben.

1.2. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt als unrichtig, dass dieses bzgl. der hier fraglichen Durchschnittsbildung die Beweislastverteilung im Streitfall, insbesondere eine dem Antragsgegner obliegende Darlegungslast nicht beachtet hätte. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung des erforderlichen Durchschnitts auf freiwillige Angaben anderer Geldgewinnspielautomatenaufsteller angewiesen ist, ist nicht etwa eine Feststellungslast zu Lasten der Gemeinde herzuleiten - jedenfalls nicht, wenn und solange die Automatenaufsteller nicht auf der Grundlage der am Stückzahlmaßstab ausgerichteten Vergnügungssteuersatzungen einer Auskunftspflicht über die Einspielergebnisse ihrer Geräte unterworfen sind (vgl. BVerwG vom 26. September 2007, a.a.O. m.w.N.). Ansonsten könnte die Gemeinde in nicht vertretbarer Weise durch die bloße Behauptung eines Aufstellers, ein lockerer Bezug des Stückzahlmaßstabs zu dem Spielaufwand sei nicht mehr gegeben, gezwungen werden, den grundsätzlich zulässigen Stückzahlmaßstab aufzugeben.

Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs als Bemessungsgrundlage in der dem angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid zu Grunde liegenden Satzung ist danach im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedenfalls nicht offensichtlich nichtig.

2. Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die in § 6 Abs. 4 der Satzung enthaltene Optionsregelung für Geräte mit Gewinnmöglichkeit, für deren Gesamtheit ein Unternehmer beantragen kann, die Steuer nicht nach der Stückzahl der Geräte zu bemessen, sondern nach dem "Spieleinwurf", führen jedenfalls bei der gebotenen pauschalen Beurteilung nicht dazu, die streitbefangene Satzung als offensichtlich nichtig anzusehen. Das Rechtsstaatsgebot ist durch diese Bestimmung entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedenfalls nicht offensichtlich verletzt.

Es handelt sich bei der Optionsregelung in § 6 Abs. 4 der Satzung um ein steuerliches Wahlrecht, das dann gegeben ist, wenn die Subsumtion unter den steuergesetzlichen Tatbestand nicht zwingend zu einer bestimmten Rechtsfolge führt, sondern viel mehr der Steuerpflichtige die Wahl hat, zu entscheiden, welche von mehreren möglichen Rechtsfolgen eintreten soll (vgl. Birk, "Besteuerung nach Wahl" als verfassungsrechtliches Problem, NJW 1984, 1325 m.w.N.). Die Einräumung von Wahlrechten durch den Gesetzgeber führt im Steuerrecht auch angesichts des Postulats der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht etwa zwingend zur Nichtigkeit der entsprechenden gesetzlichen Regelung. Vielmehr gewährt das geltende Steuerrecht dem einzelnen ohne Verstoß gegen übergeordnete Prinzipien eine Fülle von Rechtswahlmöglichkeiten, die die Höhe seiner steuerlichen Belastung beeinflussen (vgl. Birk, a.a.O. m.w.N.). Ihre Zulässigkeit unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob man ihre lastenverteilenden oder lenkenden (gestaltenden) Wirkungen betrachtet. So kann ein Wahlrecht zulässigerweise gerade deshalb gewährt werden, um gleichheitswidrige Belastungswirkungen einer Steuernorm zu vermeiden. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde nicht begründet, worin sie konkret den Verstoß der fraglichen Satzungsbestimmung gegen das Rechtsstaatsgebot sieht und aus welchem Grunde sie annimmt, dass die Wahlmöglichkeit einer Bemessung der Steuer nach dem Spieleinwurf für Geräte, die ein elektronisches Zählwerk haben, den Gleichheitsgrundsatz verletzen soll. Offensichtlich sind diese gerügten Verstöße jedenfalls nicht. Der Senat sieht deshalb keine Anhaltspunkte dafür, in dem vorliegenden summarischen Verfahren hierauf näher einzugehen.

3. Die Verwendung des "Einwurfs" als alternativer Steuermaßstab ist auch nicht aus technischen Gründen offensichtlich unzulässig. Anhaltspunkte dafür, dass die im Satzungsgebiet aufgestellten Gewinnspielautomaten zu einem nennenswerten Anteil nicht in der Lage wären, den Einsatz unmittelbar oder mittelbar zu dokumentieren, drängen sich nicht auf. Den technischen Problemen, die die Antragstellerin bezüglich ihrer eigenen Geräte geschildert hat, kann das Gericht im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht nachgehen. Abschließende Feststellungen anhand nur der Aktenlage und der präsenten Beweismittel sind insoweit nicht möglich, sondern sind ggf. einem Sachverständigengutachten vorbehalten. Die Entscheidung über die Tauglichkeit des Geldeinwurfmaßstabs im Hinblick auf die technische Beschaffenheit der Geräte kann deshalb nur im Hauptsacheverfahren getroffen werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats findet im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Überprüfung durch das Gericht dort ihre Grenze, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht. Auch hinsichtlich solcher offenen Fragen fehlt es an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der dem angefochtenen Abgabenbescheid zugrunde liegenden Satzung (vgl. hierzu nur den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2006 a.a.O.).

4. Die von dem Antragsgegner erhobene Spielautomatensteuer überschreitet auch nicht die nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit.

4.1. Als mittelbare Regelung der Berufsausübung ist die Steuererhebung für den Betrieb von Spielautomaten durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt. Es erscheint nämlich als angemessen und verhältnismäßig, wenn die Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Gewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Ein offensichtlicher Eingriff in die Berufsfreiheit der Automatenaufsteller wäre vor diesem Hintergrund nur dann anzunehmen, wenn es die Besteuerung unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 933). Hierbei kommt es auf die durchschnittliche wirtschaftliche Situation der Spielautomatenaufsteller im Satzungsgebiet an; die Lage des konkreten Aufstellers - hier der Antragstellerin - ist dagegen nicht entscheidend. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entfaltet eine Steuer nur dann einen Verbotscharakter im Sinne einer erdrosselnden Wirkung, wenn aufgrund der Steuer die Ausübung des Berufs für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft (vgl. BFH, Beschluss vom 22. März 2005 - II B 14/04 -, BFH/NV 2005, 1379 m.w.N.). Die satzungsgemäße Ausgestaltung der Besteuerung des mit Spielautomaten betriebenen Aufwands durch den Antragsgegner gibt keine offensichtlichen Hinweise darauf, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dafür, dass die in Frankfurt/Oder geltenden Steuersätze für in Spielhallen betriebene Apparate mit oder ohne Gewinnmöglichkeit die betreffende Branche insgesamt in den wirtschaftlichen Ruin führen, gibt es keine überzeugenden Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat hierzu auch keine näheren Angaben gemacht. Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen gegenteiligen Darstellung der Antragstellerin spricht dagegen insbesondere, dass die dort geltenden Steuersätze hinsichtlich ihrer absoluten Höhe von 138,00 EUR/Monat für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und von 30,00 EUR/Monat für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit deutlich - in einem Rahmen, der, bezogen auf die Verhältnisse in anderen Städten, als hinnehmbar anzuerkennen ist (vgl. etwa für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936: 600,00 DM/Monat; Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3/99 -, NVwZ 2000, 933: 400,00 DM/Monat; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschluss vom 14. März 1996 - 5 TH 508/96 -, ZKF 1996, 232: 400,00 DM/Monat; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2004 - 25 K 7334/03 -, juris: 240,00 EUR/Monat).

4.2. Eine Feststellungslast bezüglich der durchschnittlichen Wirtschaftlichkeit der Geldgewinnspielgeräte trifft aus den oben (vgl. unter 1.2.) bereits dargelegten Gründen auch nicht etwa den Antragsgegner.

5. In der Erhebung der Vergnügungssteuer lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin - jedenfalls im Rahmen des summarischen Verfahrens - auch ein Verstoß gegen europäisches Recht nicht feststellen. Die hier erhobene Vergnügungssteuer ist nicht europarechtswidrig. Die Vergnügungssteuersatzung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 (ABl. L 145 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG vom 16.12.1991 (ABl. L 376 S. 1). Nach der genannten Vorschrift des Gemeinschaftsrechts hindern die Bestimmungen der Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1) ersetzt.

Eine Gleichartigkeit der hier fraglichen Spielautomatensteuer mit der Umsatzsteuer oder mit anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern ist indes nicht gegeben. In Würdigung der dazu vorliegenden, bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1997 (a.a.O.) berücksichtigten Rechtsprechung hängt die Frage, ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat, vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer sind danach: Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 1999 -- Rs. C -- 338/97 u.a. -- EuZW 1999, 692 -- Pelzl u.a.).

Es besteht kein Zweifel daran, dass diese - in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als wesentliche Merkmale einer Mehrwertsteuer angesprochenen - Gesichtspunkte bei der Spielautomatensteuer hier jedenfalls nicht sämtlich vorliegen. Die hier fragliche Vergnügungssteuer wird nicht wie die Umsatzsteuer allgemein erhoben für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die in diesem Land betriebenen Spielgeräte. Sie wird zudem nur auf einer Stufe erhoben; es gibt keinen Vorsteuerabzug wie bei der Umsatzsteuer, mit dem die bei einem vorhergehenden Umsatz entrichtete Steuer bei der Steuerfestsetzung Berücksichtigung findet (BFH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 II B 51/06 und II B 58/06, je m.w.N., juris; ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 a.a.O.). Weist aber eine Steuer, Abgabe oder Gebühr auch nur eines dieser wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht auf, steht Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung dieser Steuer, Abgabe oder Gebühr nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - C-475/03 -, EuGHE I 2006, 9373 m.w.N.; BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, BFHE 217, 280 = NVwZ-RR 2008, 55 m.w.N.). Eine an die Einspielergebnisse oder die Spieleinsätze anknüpfende Steuer auf Spielgeräte in einem Land hat danach nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Bedenken im Hinblick auf einen Verstoß der geltenden Spielautomatensteuern gegen Gemeinschaftsrecht dürften danach zumindest bei überschlägiger Beurteilung ausgeräumt sein.

6. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Vergnügungssteuersatzung des Antragsgegners bestehen schließlich entgegen der Einwände der Antragstellerin auch nicht im Hinblick auf eine insoweit fehlende Normgebungskompetenz. Die Satzung findet ihre gesetzliche Ermächtigung in § 3 Abs. 1 KAG Bbg i.V.m. Art. 105 Abs. 2a GG. Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot umfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, BFHE 217, 280 m.w.N.).

Die Vergnügungssteuer in Form der Spielautomatensteuer ist eine traditionelle örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, die auf Abwälzbarkeit angelegt ist. Sie zielt darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Besteuert wird das Vergnügen des einzelnen Spielgastes. Steuerschuldner ist aber der Veranstalter des Vergnügens. Art. 105 Abs. 2a GG eröffnet dabei dem Gesetzgeber einen weitreichenden Spielraum zur Ausgestaltung, Veränderung und Fortentwicklung der Steuer. Denn der Gesetzgeber darf seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch ausüben, um Lenkungswirkungen zu erzielen. Er kann sich dabei von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264), indem er nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nimmt. Das Gesetz verpflichtet dann den Bürger nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, gibt ihm aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden.

Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu be-anstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren (BFH, Urteil vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354). Zu diesen die Vergnügungsteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört zwar u.a. nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Entscheidungen vom 13. April 2005 und 26. September 2007, a.a.O.), dass der verwendete Steuermaßstab in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler stehen muss. Für das Satzungsgebiet hat die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten lockeren Bezug aber nicht ernsthaft in Frage gestellt (s.o. unter 1.).

Nach allem muss die vorliegende Beschwerde erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr.2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Antragstellerin hat ihr Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren begrenzt auf einen auszusetzenden Vergnügungssteuerbetrag von 33 120,00 €. Nach dem Wortlaut ihrer Anträge verfolgt sie nicht das Ziel, dass der gesamte auf 57 156,00 € festgesetzte Vergnügungssteuerbetrag von der Vollziehung auszusetzen ist, sondern nur der nämliche Teilbetrag. Diese Begrenzung ist für die Streitwertfestsetzung maßgeblich. Denn der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts festzusetzen. Der Streitwertfestsetzung ist mithin - wie die Antragstellerin beantragt hat - 1/4 des begehrten Aussetzungsbetrags zugrunde zu legen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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