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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: OVG 9 N 148.05
Rechtsgebiete: VwGO, KAG Bb


Vorschriften:

VwGO § 124
VwGO § 124a
KAG Bb § 8
1. Von einer Verbesserung der Straße ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird (Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -) . Die Vorteilhaftigkeit der Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen, wonach zu prüfen ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (z.B. Trennsystem) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.

2. Das Einbringen einer Frostschutzschicht in den Fahrbahn- und Gehwegaufbau sowie die Anlage eines Parkstreifens zur Trennung des ruhenden vom Fahrzeugverkehr sind Verbesserungen.

3. Die Erneuerung einer (Teil-)Anlage liegt vor, wenn sie im wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, indem sie durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart ersetzt wird (Anschluss an OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000, a.a.O.).

4. Liegt die neue Ausgestaltung der Straße im Rahmen des bei einer Erneuerung bestehenden Gestaltungsspielraumes, kommt es auf Fragen einer Kompensation von Vor- und Nachteilen, wie sie sich bei einer Verbesserungsmaßnahme stellen können, nicht an.

5. Eine beitragspflichtige Erneuerung setzt zum einen voraus, dass die betreffende Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet, und zum anderen, dass die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße erfahrungsgemäß zu erwarten ist.

6. Nach Ablauf von ca. 100 Jahren besteht bei einer im zentralen innerörtlichen Bereich befindlichen Straße eine Vermutung, dass sie erneuerungsbedürftig ist, was eine genaue und in Einzelne gehende Dokumentation ihres Zustandes vor der Erneuerung erübrigt.

7. Für den Verschleiß einer gepflasterten Straße kommt es nicht nur auf den Erhaltungszustand der einzelnen Pflastersteine, sondern maßgeblich auch (ggf. nur) auf den Zustand des Pflasterverbundes an.

8. Liegen die Voraussetzungen für eine beitragspflichtige Erneuerung vor, kommt es für die Beitragspflichtigkeit nicht darauf an, welche Motive (hier: Innenstadtsanierung unter Wiederherstellung des historischen Stadtbildes) der Entscheidung zur Erneuerung zugrunde liegen.

9. Das aus dem gesetzlichen Erfordernis der Vorteilhaftigkeit der Maßnahme für die beitragspflichtigen Anlieger zu entwickelnde Merkmal der Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme und ihrer Ausgestaltung ist nicht im Sinne einer conditio sine qua non der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern markiert lediglich eine äußerste Grenze der Vertretbarkeit.

10. Wird anlässlich einer beitragspflichtigen Straßenerneuerung auch die in der Straßentrasse befindliche Schmutzwasserkanalisation erneuert, bedarf es keiner anteiligen Aufteilung des für die Straßenerneuerung angefallenen Arbeitsaufwandes für die Aufnahme des Pflasters, den Bodenaushub, die Wiederverfüllung des Unterbaus und Neuverlegung der Fahrbahndecke, sondern ausschließlich der Aussonderung der insoweit durch die Kanalisationserneuerung entstanden Mehrkosten.


OVG 9 N 148.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schmidt, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Peters und die Richterin am Finanzgericht Sander-Hellwig am 31. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.931,56 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die im Zulassungsverfahren gegen die Beitragsfähigkeit der einzelnen Ausbaumaßnahmen dem Grunde und der Höhe nach gerichteten Angriffe begründen keine zur Zulassung führenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Einwände der Klägerin gegen den angefochtenen Beitragsbescheid im Berufungsverfahren erfolgreich wären.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf die sich die Klägerin beruft, liegen vor, wenn mit der Begründung des Zulassungsantrages ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. (vgl.BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822). Erforderlich ist eine Erläuterung, nach der das angefochtene Urteil nach seiner Begründung im Ergebnis keinen Bestand haben kann, mithin in der Regel der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Erforderlich aber auch ausreichend ist die Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts; nicht verlangt werden kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der beabsichtigten Rechtsverfolgung, die das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus abzuhandeln keine Veranlassung sah. Der Zulassungsgrund betrifft jedoch die Richtigkeit des Urteils im Ergebnis; stellt sich das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig das, liegt der Zulassungsgrund auch bei ausreichender Darlegung seiner Voraussetzungen im Hinblick auf die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542).

Nach diesen Maßstäben kommt eine Zulassung des Rechtsmittels nicht in Betracht. Innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist hat die Klägerin sinngemäß im wesentlichen gegen das Urteil eingewandt, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenausbaubescheides des Beklagten offenkundig das Motiv für die konkret durchgeführten Baumaßnahmen nicht oder jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigt. Das großformatige Granitpflaster als Straßendecke für die Fahrbahn z.B. sei, obwohl ein anderer Straßenbelag wir Bitumen oder Verbundsteinpflaster aus Beton wesentlich preiswerter gewesen wäre, gewählt worden, weil die Verschönerung des Ortsbildes im Rahmen der in der Sanierungssatzung vom 29. März 1995 beschlossenen Altstadtsanierung maßgeblich im Vordergrund gestanden habe. Die Klägerin habe schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang den Aufwand, der z. B. durch eine neue Asphaltdecke entstanden wäre, lediglich mit 180.000 EUR beziffert. Dasselbe gelte für die Verwendung des kleinformatigem Mosaiksteinpflasters für den Gehsteig. Es könne dann aber nicht angehen, dass der herausgehobene Vorteil für die Allgemeinheit, den diese städtebaulichen Verschönerungsmaßnahmen mit sich gebracht hätten, wirtschaftlich im wesentlichen den Anliegern angelastet würde.

Im Einzelnen rügt die Klägerin, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe, insbesondere ob die Straße "Am Markt" vor Beginn der Ausbaumaßnahmen abgenutzt und verschlissen war. Weiterhin hält die Klägerin dem Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen, die durchgeführten Baumaßnahmen würden für die Anlieger keine Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Situation darstellen. Sie seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam vielmehr nicht vorteilhaft. Sowohl die die Fahrbahn als auch den Gehweg betreffenden Maßnahmen hätten entgegen der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der Gesamtsituation bewirkt. Insbesondere die zugunsten des Parkstreifens in Kauf genommene Verschmälerung der Fahrbahn von acht Meter auf sechs Meter wirke sich negativ auf den Verkehr aus. Es sei außerdem eine erhebliche Geräuschbelästigung durch das Überfahren der Pflasterstraße und durch das hohe Verkehrsaufkommen festzustellen.

Das Verwaltungsgericht habe ferner keine ausreichenden Ermittlungen zur zutreffenden Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes angestellt. Es habe insbesondere nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Neugestaltung der Straße im erheblichen Maße der Verschönerung des Ortsbildes dient. Der dadurch entstandene Vorteil für die Allgemeinheit überwiege das Interesse der Anlieger bei weitem und müsse sich zumindest in dem Verhältnis niederschlagen, indem die Anlieger zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden. Der betriebene Aufwand sei jedenfalls nicht in dem von dem Beklagten angenommenen Umfang beitragsfähig. Schließlich sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht rechtmäßig, wonach der Beklagte nicht zur Reduzierung der Kostenmasse verpflichtet sei, wenn wie im Streitfall die Straße nur einseitig bebaubar ist. Außerdem hätte nach Auffassung der Klägerin bei der Verteilung des Aufwands zwischen Anliegern und Gemeinde berücksichtigt werden müssen, dass die dem Marktplatz zugewandte Seite der Straße nicht nur unbebaubar sei, sondern dass der Beklagte den Marktplatz regelmäßig für die Abhaltung des Wochenmarktes nutze und in diesem Zusammenhang für sich z. B. durch Einnahmen von Markständen kommerzielle Vorteile geschaffen habe.

Das Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die streitigen Ausbaumaßnahmen im Wesentlichen als Verbesserung i. S. von § 8 Abs. 1 KAG qualifiziert.

Ob eine Ausbaumaßnahme eine verkehrstechnische Verbesserung zur Folge hat, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. u.a. OVG Schleswig, Beschluß vom 1. September 1992 - 2 M 36/92 - Juris und OVG Münster Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NVwZ-RR 95,52), so dass es nicht auf die Beurteilung durch Straßenbenutzter ankommt. Abzustellen ist dabei jeweils auf den "neuen" Zustand der ausgebauten Fläche selbst, nicht dagegen auf außerhalb davon liegende Umstände.

Von einer Verbesserung ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird (OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -). Die Vorteilhaftigkeit der Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (z. B. Trennsystem) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150, 152; im Übrigen: Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2006, Rdnr. 69 m.w.N.).

Die grundlegende Sanierung der gesamten vor ca. 100 Jahren erstmals hergestellten Verkehrsanlage stellt eine beitragsfähige Verbesserung der einzelnen Teilanlagen dar. Durch die streitgegenständliche Ausbaumaßnahme wurden der Fahrbahnaufbau und der Fussweg mit einer Frostschutzschicht versehen und neu mit Granit- bzw. Mosaiksteinpflaster gepflastert. Diese Maßnahmen führten zu einer deutlichen Verstärkung des vertikalen Aufbaus der Fahrbahn, womit eine höhere Belastbarkeit und eine geringere Frostanfälligkeit verbunden sind, was wiederum zu einer verminderten Reparaturbedürftigkeit führt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 32 RdNrn. 50 und 51).

Dasselbe gilt für die erstmalige Anlage einer Straßenentwässerung für Fahrbahn und Gehsteig, auch hierin liegt eine Verbesserung dieser Teilanlagen. Die Straßenentwässerung stellt sicher, dass das anfallende Oberflächenwasser durch die Einläufe in den Kanal unmittelbar abgeführt und unterirdisch abgeleitet wird. Dadurch wird die vorher unvermeidbare Bildung von Pfützen vermieden (Driehaus, a.a.O., § 32 Rdnr. 58 m.w.N.).

Ebenfalls als Verbesserung ist das erstmalige Anlegen des Parkstreifens zu beurteilen, und zwar der Straße "A_____" als Ganzes. Es verändert die Aufteilung der Gesamtfläche vorteilhaft (ständige Rechtsprechung, vgl z.B. BayVGH, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 B 96.933 -, juris; Driehaus, a.a.O., §32 RdNr. 62), denn die Fahrbahn wird dadurch entlastet, dass sie nicht auch noch den gesamten ruhenden Verkehr aufnehmen muss. Das führt zu einer klaren und eindeutigen Trennung des fließenden Verkehrs vom ruhenden Verkehr und damit zu einer beitragsrelevanten Verbesserung selbst dann, wenn bereits vorher am Straßenrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen; denn das Parken am Fahrbahnrand ist unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar (Driehaus, a.a.O. m.w.N.).

Die Klägerin hat mit ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren die Geltung dieser Grundsätze im Streitfall nicht erschüttert. Das möglicherweise hohe Verkehrsaufkommen auf der Straße "A_____" beseitigt nicht die dargestellten Vorteile. Denn gerade bei regem Kraftfahrzeugverkehr ist das Vorhandensein eines Parkstreifens unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte zweifellos eine Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Situation. Unerheblich ist dabei, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand subjektiv als eine Verbesserung erkennen.

Der Einwand der Klägerin, die unbestrittene Verschmälerung der Fahrbahn um zwei Meter hebe jedenfalls die vom Verwaltungsgericht angenommene Verbesserung wieder auf, greift nicht. Während früher für den ruhenden und den fließenden Verkehr acht Meter Fahrbahnbreite zur Verfügung standen, ist jetzt durch die baulichen Maßnahmen lediglich der ruhende Verkehr vom fließenden Verkehr weitgehend getrennt worden, so dass der Kraftfahrzeugverkehr nach wie vor eine Gesamtbreite von acht Meter beanspruchen kann (Parkstreifen + Fahrbahn). Eine Verschlechterung der Straße insgesamt hat die Verschmälerung der Fahrbahn mithin nicht bewirkt. Außerdem verfängt dieser Einwand auch unter dem Gesichtspunkt nicht, dass bei Reduzierung der Fahrbahnbreite auf sechs Meter ein "Qualitätssprung" nach unten erreicht wäre, der die Kompensation entstandener Nachteile erfordern würde, da die Funktionsfähigkeit der Straße gegenüber dem früheren Zustand dadurch zumindest nicht erheblich eingeschränkt ist (vgl. BayVGH vom 26. März 2002, UA S. 14/15 - juris -; Driehaus, a.a.O., § 32 RdNr. 45).

Letzteres gilt insbesondere auch für die angebliche, unter Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens gestellte Verschlechterung der Rangiermöglichkeiten für die gewerblichen Anlieger und eines gefahrlosen Einparkens. Wurde nach den unwidersprochenen Ausführungen des Bürgermeisters der Stadt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vor Durchführung des Aufbaus in der Straße "A_____" haupsächlich in Schrägstellung geparkt, so ist nicht erkennnbar, wieso sich durch die Anlage der von der Fahrbahn durch Tiefbord getrennten Parkspur die von der Klägerin behauptete Verschlechterung ergeben haben könnte. Dem hierzu angebrachten Beweisangebot ist nicht weiter nachzugehen. Zwar kann auch im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, weil das Verwaltungsgericht seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen und gerade deshalb die Bewertung des Gerichts auch im Ergebnis falsch sei. Es fehlt aber an einem substantiierten Vortrag, wonach das Verwaltungsgericht hierzu hätte weiter aufklären müssen. Weder ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein formeller Beweisantrag zu den behaupteten Verschlechterungen, auf dessen unrechtmäßige Ablehnung sie sich berufen könnte, gestellt noch ist von ihr beachtlich näher dargelegt worden, dass sich dem Verwaltungsgericht insoweit auch ohne einen solchen Antrag weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

Entsprechendes gilt für die von der Klägerin behauptete und ebenfalls unter Beweis gestellte Verschlechterung der Anliegersituation durch eine Steigerung der Geräuschbelästigung, die Folge der Anlage der neuen Fahrbahn mit Granitsteinpflaster sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Großflächigkeit des Pflasters und auch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h stärkeren Geräuschbelästigungen durch den Fahrzeugverkehr entgegenwirkt und es deshalb Sache der Klägerin gewesen wäre, in erster Instanz zur Feststellung einer etwa rechtlich beachtlichen Verstärkung des Verkehrslärms durch förmlichen Beweisantrag auf eine Beweiserhebung hinzuwirken.

Der Antrag hätte aber selbst dann keinen Erfolg, wenn man der Klägerin darin folgen würde, dass die Verschmälerung der Fahrbahn von acht Meter auf sechs Meter und die Verwendung des Granitsteinpflasters mit Nachteilen verbunden wären, die es erfordern würden, die durch die Ausbaumaßnahme vorliegende Verbesserung zu kompensieren. Denn hielte man die Voraussetzungen einer beitragspflichtigen Verbesserung im Hinblick auf eine Kompensation der Vorteile mit den von der Klägerin angenommenen Nachteilen nicht für gegeben, so läge auch ungeachtet verbessernder Auswirkungen der streitbefangenen Maßnahme zumindest eine beitragspflichtige Erneuerung vor. Bei der tatbestandsmäßigen Beurteilung von Erneuerungen im Sinne der Kommunalabgabengesetze der Länder kommt aber eine Kompensation nicht in Betracht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 32 Rdnr. 9 und 42), so dass das Vorbringen der Klägerin insoweit ins Leere ginge.

Eine Erneuerung begnügt sich mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Anlage, welche durch deren Gebrauch verschlissen wurde, ohne dass damit zwangsläufig eine Verbesserung einhergeht. Eine Erneuerung liegt vor, wenn "die (Teil-)Anlage nach völliger Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach ihrer ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte; sie wird nach Ablauf ihrer Nutzungszeit, die sich unter anderem nach der Qualität des früheren Ausbauzustandes bestimmt, durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleicher Befestigungsart ersetzt" (OVG Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -, juris). Mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien dürfte allerdings - wie auch der Streitfall zeigt - mit einer Erneuerung einer so alten Straße wie der Straße "A_____" regelmäßig eine technische Verbesserung einhergehen, so dass sich die Tatbestände "Erneuerung" und "Verbesserung" nicht klar voneinander abgrenzen lassen, sondern ineinander fließen (vgl. auch: BayVGH vom 20. Mai 1999, a.a.O.). Das hat das Verwaltungsgericht in dem streitgegenständlichen Urteil nicht verkannt und es kommt hier auch nicht darauf an, weil das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den zu prüfenden Ausbau von Fahrbahn, Parkspur und Gehweg den Tatbestand der "Erneuerung" bejaht hat. Ob sich die Anlage der Parkspur in diesem Zusammenhang auch als Erneuerungs- oder aber als Maßnahme der erstmaligen Herstellung einer neuen Teileinrichtung der Straße darstellt, bedarf keiner weitern Klärung, weil die Bewertung des Verwaltungsgerichts von der Klägerin insoweit nicht angegriffen wird.

Geht es jedenfalls und eine Erneuerung der Fahrbahn und des Gehweges, so entfällt vor allem auch die Beachtlichkeit der von der Klägerin gerügten Verkehrslärmentwicklung wegen des Granitsteinpflasters, da auch die Erstausstattung der Fahrbahn Kopfsteinpflaster aufwies und sich die vor dem streitgegenständlichen Ausbau vorhandene Abdeckung dieses Pflasters mit Bitumen nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nur als Instandhaltungsmaßnahme darstellte, die für die Frage der Erneuerung unbeachtlich ist. Unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung ist zudem beim Gehweg der weitere Einwand der Klägerin ohne rechtliche Bedeutung, die Ersetzung der früheren Gehwegoberfläche durch Mosaiksteinpflaster sei für Trägerinnen hochhackiger Schuhe mit Nachteilen verbunden, weil die Wahl einer solchen Oberfläche im Gestaltungsermessen der Stadt liegt.

Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der die Beitragspflicht begründenden Tatbestandsvoraussetzungen einer Erneuerung zu Unrecht nicht die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße geprüft, führt nicht zur Unrichtigkeit des streitgegenständlichen Urteils. Es trifft entgegen der diesbezüglichen Rüge der Klägerin nicht zu, dass diese Prüfung trotz des Alters der Anlage von ca. 100 Jahren hier notwendig gewesen wäre. Die Beitragserhebung setzt im Falle einer Erneuerung zwar voraus, dass zum einen die betreffende Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet, und zum anderen, dass die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung der betreffenden Straße erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Zu Letzterem gibt es keine allgemein verbindliche Zeitspanne; für eine gewöhnliche Straße ist aber eine übliche Lebensdauer von mindestens ca. 25 Jahren anzusetzen (vgl. Dietzel pp., a.a.O., Rdnr. 49 m.w.N.). Angesichts dieser Größenordnung ist für eine - wie hier - im zentralen innerörtlichen Bereich liegende Straße jedenfalls nach ca. 100 Jahren ohne weiters von einer Erneuerungsbedürftigkeit auszugehen. Bei einem solchen Zeitablauf besteht eine entsprechende Vermutung, die weitere Erhebungen zum Verschleiß der Straße erübrigt.

Der Ablauf der üblichen Nutzungszeit hat für die Frage der Erneuerungsbedürftigkeit nämlich rechtliche Bedeutung auch insoweit, als der der Gemeinde obliegende Nachweis, dass die auszubauende Anlage verschlissen ist, um so weniger detailliert sein muss, je mehr Zeit seit Ablauf der üblichen Nutzungszeit der Straße verstrichen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, juris). Daraus folgt auch für den Streitfall, dass es für den Nachweis der Erforderlichkeit der Erneuerung keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation bedarf, wenn die übliche Nutzungszeit- wie nach ca. 100 Jahren - schon lange abgelaufen ist. Nach einem Zeitraum von etwa 50 bis 75 Jahren kann regelmäßig schon allein aufgrund des Alters der Anlage von Ihrem Verschleiß ausgegangen werden (vgl. Beispielfälle bei Dietzel pp., a.a.O., Rdnr. 51 m.w.N.). Danach konnte hier ohne Verletzung der Aufklärungspflicht aus dem bloßen Alter der Straße "Am Markt" auf deren Abgenutztheit geschlossen werden. Darauf, ob der Beklagte, wie die Klägerin geltend macht, Pflastersteine wieder verwendet hat, die schon in der ursprünglichen Strassendecke vorhanden waren, kommt es deshalb nicht an. Dem Beklagten ist darüber hinaus darin zuzustimmen, dass der Verschleiß der Straße in keinem zwingenden Ursachenzusammenhang mit dem Erhaltungszustand der einzelnen Pflastersteine steht, da es für den Verschleiß nicht nur um den Erhaltungszustand der einzelnen Pflastersteine, sondern vor allem auch den des Pflasterverbundes in seiner Gesamtheit geht.

Im Übrigen gilt für die Aufklärungsrüge der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang das Gleiche, was schon zu ihren Beweisangeboten zur Frage einer beitragspflichtigen Verbesserung ausgeführt worden ist. Wenn sie die Feststellung des Abnutzungszustandes der Straße vor Durchführung der abgerechneten Maßnahme für entscheidungserheblich aufklärungsbedürftig hielt, hätte sie in erster Instanz förmliche Beweisanträge zur Aufklärung dieser Frage stellen müssen.

Das Verwaltungsgericht war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gehalten, den Beklagten auf beitragsfreie Reparaturmaßnahmen als weniger aufwändige Maßnahmen zu verweisen. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine Erneuerung i.S.d. § 8 KAG vor, liegt die Entscheidung darüber, ob zur Mängelbeseitigung eine Maßnahme der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung oder eine beitragsfähige Erneuerung durchgeführt wird, im Ermessen der Gemeinde. Auch bezüglich der Art des Ausbaus steht der Gemeinde ein weiteres Ermessen zu. Nur dessen Überschreitung kann beitragsrechtlich von Bedeutung sein. Überschritten ist es erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbarem bewegt. Es ist entgegen den Darlegungen der Klägerin nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 BG 1351/04 -, juris). Das ist vielmehr in die Entscheidung der dazu demokratisch legitimierten Organe der Gemeinde gelegt, die diese letztlich vor den Gemeindebürgern zu verantworten haben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 - juris).

Die Erforderlichkeit des Ausbaus steht auch nicht deshalb in Frage, weil sich der Ausbau entsprechend der Sanierungssatzung der Stadt am Ziel der Wiederherstellung des historischen Stadtbildes orientiert, woraus die Klägerin einen Anspruch auf Reduzierung des auf die Beitragspflichtigen umgelegten Aufwandsanteils ableitet. Soweit es um die Motive des Ausbaus und eine daran geknüpfte bestimmte Ausgestaltung des Ausbaus geht, ist das entgegen der Auffassung der Klägerin keine Frage einer anderen Verteilung der wirtschaftlichen Vorteile zwischen Allgemeinheit bzw. Stadt und den beitragspflichtigen Anliegern der Straße, wie sie in der Beitragssatzung geregelt ist oder bei atypischen Vorteilslagen in einer Sondersatzung zu regeln wäre, sondern der Erforderlichkeit der Maßnahme. Insoweit gilt hinsichtlich der Entscheidung für die Erneuerung der Straße, dass die Ausbaumotive unbeachtlich sind, wenn die - erörterten - Voraussetzungen des § 8 KAG für eine Erneuerung vorliegen (vgl. Dietzel pp,a.a.O., Rnr. 55 m.w.N.).Entsprechendes gilt für eine Verbesserungsmaßnahme nach § 8 KAG. Es lag somit im Entschließungsermessen der Stadt, die Innenstadtsanierung zum Anlass zu nehmen, die Straße "A_____" neu auszubauen.

Auch soweit es um die konkrete Ausgestaltung des Ausbaus im Sinne des historischen Stadtbildes geht, wird der aus der Vorteilhaftigkeit der Maßnahme für die beitragspflichtigen Anlieger zu entwickelnde Grundsatz der Erforderlichkeit (vgl. Becker pp., KAG Bbg, § 1 Rnr. 68) nicht verletzt. Der mit der Maßnahme verbundene Ausbauaufwand hält sich auch insoweit im Rahmen des nach diesem Grundsatz sachlich Vertretbaren. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist nicht im Sinne einer conditio sine qua non der Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen, sondern markiert lediglich eine äußerste Grenze der Vertretbarkeit. Diese Grenze ist erst überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, "sachlich schlechthin unvertretbar ist" (insoweit vergleichbar zu Erschließungsbeiträgen BVerwG Urteil vom 14 Dezember 1979 - IV C 28.76 -, BVerwGE 59, 249). Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit der Begründung verneint, dass die Erneuerung sich gerade an der Fahrbahn- und Gehweggestaltung orientierte, wie sie mit der verwendeten Pflasterung schon früher bestanden hatte, und dass der umzulegende Aufwand auch zugunsten der beitragspflichtigen Anlieger durch den Einsatz von Fördermitteln reduziert worden ist, obwohl die Stadt nach der Zweckbindung dieser Mittel zu dieser Begünstigung nicht verpflichtet gewesen ist. Dem hat die Klägerin substantiiert nichts entgegengesetzt.

Wenn die Klägerin bei der Aufwandsermittlung ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend ermittelt, in welchem Umfang die Gesamtstraßenbaukosten um die Kosten zu mindern seien, die der Verlegung der Abwasserkanalisation zuzurechnen seien, greift auch dieser Einwand nicht durch. Hier fehlt es wiederum an einer ausreichenden Darlegung, weshalb sich dem Verwaltungsgericht, das eine Abwälzung von Kosten für die Erneuerung der Schmutzwasserkanalisation zu Lasten der Straßenbaubeiträge insgesamt nicht erkenne konnte, eine solche weitergehende Prüfung hätte aufdrängen müssen, und dass die weiter gehende Prüfung zu einem anderen Entscheidungsergebnis geführt hätte. Soweit die Klägerin möglicherweise meint, dass ein Teil des Aufwandes der Straßenerneuerung der Erneuerung der Kanalisation zuzuweisen sei, ist dem nicht zu folgen. Auszusondern sind nur die Mehrkosten, die durch die Kanalisationserneuerung verursacht worden sind.

Die Darlegungen der Klägerin reichen schließlich auch nicht aus, um gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts die Notwendigkeit einer zu Gunsten der Klägerin gehenden anderweitigen Verteilung der Aufwendungen zwischen den Anliegern und der Allgemeinheit zu erkennen, weil die Straße "A_____" nur einseitig anbaubar ist und an der anderen Seite an den Markt angrenzt. Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die zum so genannten Halbteilungsgrundsatz im Erschließungsbeitragsrecht für einseitig anbaubare Straßen entwickelten Kriterien darauf abgestellt, dass die Umlage der vollen Beitragslast nur auf die anbaubaren, dem Markt gegenüberliegenden Grundstücke keinen Bedenken begegne, weil der Neuausbau der Straße das auch bei nur einseitiger Anbaubarkeit für die Erschließung der Grundstücke Unerlässliche nicht überschreite. Für diese Bewertung des Verwaltungsgerichts spricht etwas (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, juris). Ob ihr zu folgen ist oder, falls der Marktplatz nicht selbst ein dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Platz oder sonst allein in seiner Funktion als Marktzwecken gewidmete Fläche selbst einer Beitragspflicht entzogen ist (vgl. dazu Driehaus, a.a.O., Rdnr. 27 m. Hinweisen auf die Rechtsprechung des OVG Münster), etwas anderes gelten könnte, kann nach den Grundsätzen für eine Darlegung ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber letztlich offen bleiben, weil sich die Klägerin mit dieser Argumentation nicht einmal annäherungsweise auseinandergesetzt hat.

Aus denselben Gründen kann die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, wegen der Nutzung des Marktplatzes durch die Gemeinde für Zwecke des zweimal wöchentlich stattfindenden Wochenmarktes sei das Marktgrundstück als oder wie ein unbebaubares, aber gewerblich genutztes Grundstück an der Aufwandsverteilung zu beteiligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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