Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 30.11.2009
Aktenzeichen: OVG 9 S 67.09
Rechtsgebiete: VwGO, KAG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
KAG § 8 Abs. 5
KAG § 8 Abs. 7 Satz 1
Zu den Voraussetzungen der Abrechnungsfähigkeit von ausgebauten Teilstrecken einer Anlage.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 9 S 67.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Leithoff sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beck und Dr. Marenbach am 30. November 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. April 2009 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Änderungsantrag des Antragsgegners abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 603,03 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu einem Straßenausbaubeitrag für die Herstellung, Verbesserung und Erweiterung der W_____Straße heran, die in der Gemeinde P_____ als kommunale Straße die Landstraße 30 (L 30) mit der Landstraße 303 (L 303) verbindet. Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Teilabhilfe- und Teilwiderspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 im Wesentlichen zurück.

Mit Eilbeschluss vom 31. März 2008 (7 L 292/07) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 1242/07) gegen den Beitragsbescheid an; die maßgebliche Straßenausbaubeitragssatzung aus dem Jahre 2003 (SABS 2003) sehe in Bezug auf die einzelnen Teilanlagen von Straßen keine vorteilsgerechte Differenzierung der Anlieger- bzw. Gemeindeanteile vor.

Nachdem die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 12. Juni 2008 eine neue Straßenausbaubeitragssatzung (SABS 2008) mit Rückwirkung zum 2. Februar 2004 beschlossen hatte und diese ebenso wie die mit Rückwirkung zum 2. April 2004 in Kraft getretene Erste Straßenausbaubeitragsänderungssatzung 2004 öffentlich bekannt gemacht worden war (Amtsblatt für die Gemeinde P_____ vom 1. Juli 2008, Nr. 7/2008, S. 4 ff.; 8 f.), stützte der Antragsgegner den Beitragsbescheid unter Neuberechnung der Beitragshöhe auf die neue SABS 2008 in Form der Ersten Straßenausbaubeitragsänderungssatzung 2004.

Im Januar 2009 hat der Antragsgegner beantragt, den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. Dem hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2009 (7 L 14/09) entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Mit Blick auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ist der angegriffene Beschluss zu ändern. Der Änderungsantrag des Antragsgegners ist mit der Folge abzulehnen, dass es bei der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2008 angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners verbleibt. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen Abgabenbescheid ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - vorbehaltlich des Vorliegens eines Härtefalls - nur anzuordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel bestehen, d.h. der Bescheid bei überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. So liegen die Dinge hier.

Es kann offen bleiben, ob die neue SABS 2008 rechtmäßig ist und ob die zur Abrechnung vorgesehene Anlage durch eine nachträgliche Veränderung des Bauprogramms rechtmäßig um den östlichen, durch den Wald führenden Teil der W_____Straße (Bauabschnitt 4) verkleinert worden ist. Für Letzteres könnte eine insoweit andere Vorteilslage sprechen. Ungeachtet der östlichen Ausdehnung der Anlage ist es indessen überwiegend wahrscheinlich, dass die Anlage noch nicht abrechnungsfähig ist. Unstrittig gibt es keinen Beschluss über eine Abrechnung nach Bauabschnitten (§ 8 Abs. 5 KAG). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Anlage - gleich welche östliche Ausdehnung sie hat - aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch noch nicht im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG endgültig hergestellt, nachdem neben dem Bauabschnitt 4 nur die Bauabschnitte 1 und 3, nicht aber der Bauabschnitt 2 ausgebaut worden sind.

Die endgültige Herstellung einer Anlage setzt grundsätzlich voraus, dass die Anlage auf ihrer gesamten Länge mit allen Teileinrichtungen ausgebaut wird. Nur ausnahmsweise kann bereits der Ausbau einer - allerdings erheblichen - Teilstrecke als endgültige Herstellung der gesamten Anlage mit der Folge angesehen werden, dass alle Anlieger der Anlage - auch die Anlieger der nicht ausgebauten Teilstrecke - zu den Kosten des Ausbaus herangezogen werden dürfen. Von hier nicht interessierenden Fallgestaltungen wie der nicht durchgängigen Ausstattung mit Parkplätzen gilt dies vornehmlich dann, wenn die nicht ausgebaute Teilstrecke entweder aus tatsächlichen Gründen nicht mit vertretbarem Aufwand ausgebaut werden kann, weil ihrem Ausbau Hindernisse wie etwa Altbebauung oder natürliche Hindernisse entgegenstehen, oder wenn sie mit Blick auf das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung deshalb nicht ausgebaut werden darf, weil ihr Zustand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Ausbaubedürfnis erkennen lässt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 LC 262.04 - juris). Mit Blick auf das grundsätzlich weite Ausbauermessen der Gemeinde ist Letzteres nur selten anzunehmen. Insbesondere kann der Ausbau einer erheblichen Teilstrecke nicht schon dann als endgültige Herstellung der Anlage angesehen werden, wenn die Gemeinde lediglich meint, der Ausbau des nichtausgebauten Teils könne zunächst noch um ein paar Jahre verschoben werden und deshalb schon nach einem Teilstreckenausbau zunächst einmal die endgültige Herstellung der gesamten Anlage "erklärt". Ein solches Vorgehen lässt sich auch nicht mit der Freiheit der Gemeinde bei der Ausgestaltung des Bauprogramms rechtfertigen. Diese Freiheit bedeutet nicht die Freiheit zur Abrechnung nach zeitlichen Bauphasen, die das Gesetz aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit und der Rechtssicherheit nicht vorsieht; vielmehr kann und muss eine Gemeinde, die eine Anlage nur abschnittsweise ausbaut und dies zügig durch Beitragserhebung refinanzieren will, nach Abschnitten abrechnen (§ 8 Abs. 5 KAG) oder den jeweiligen Abschnitt zur selbstständigen Anlage erklären, was auf der Grundlage des im Land Brandenburg geltenden straßenausbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs möglich ist. Dass auf diese Weise grundsätzlich nur diejenigen herangezogen werden können, vor "deren Tür" auch gebaut worden ist, hat seinen guten Grund: Es stärkt die Nachvollziehbarkeit und damit Akzeptanz der Beitragserhebung.

Gemessen an diesem Maßstab dürfte die Anlage hier - wegen Aussparung des Bauabschnitts 2 - noch nicht endgültig fertig gestellt sein. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass dem Ausbau des Bauabschnitts tatsächliche oder natürliche Hindernisse entgegenstehen. Auch gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass dem nichtausgebauten Bauabschnitt 2 jegliches Ausbaubedürfnis fehlt. Das Gegenteil ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon aus der vorgelegten Ausführungsplanung des Ingenieurbüros für Bauplanung GmbH E_____ vom 15. Juni 2005 (vgl. Beiakte 5 zu 7 K 1216/07, S. 3 ff.). Darin ist die Wilhelm-Pieck-Straße in ihrer vollen Länge "vom Knoten D_____ Straße (L 30) bis zur L 303" als 2.638 m lange Ausbaustrecke angesehen und eben in vier Bauabschnitte eingeteilt worden: Der 1. Bauabschnitt betrug 652 m, der 2. Bauabschnitt 602 m, der 3. Bauabschnitt 654 m und der 4. Bauabschnitt 730 m; vorgesehen waren jeweils verschiedene Einzelmaßnahmen an unterschiedlichen Teileinrichtungen. Gegen das Fehlen jeglichen Ausbaubedürfnisses für den Bauabschnitt 2 spricht im Übrigen der Umstand, dass nach dem Entwurf des gemeindlichen Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2009 Mittel in Höhe von 496.000 Euro für die "Investition W_____Str." bereitgestellt werden sollten; selbst wenn dies nur der mittelfristigen Finanzplanung dienen sollte, lässt es doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkennen, dass dem Bauabschnitt 2 nicht jegliches Ausbaubedürfnis abzusprechen ist.

Einer Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bedarf es danach nicht mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück