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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: OVG 90 H 1.04
Rechtsgebiete: BO 2001, Berliner Kammergesetz, BÄO, LDO


Vorschriften:

BO 2001 § 27 Abs. 1
BO 2001 § 27 Abs. 1 Satz 1
BO 2001 § 27 Abs. 1 Satz 2
BO 2001 § 27 Abs. 1 Satz 3
Berliner Kammergesetz § 4 a Abs. 1 Satz 1
Berliner Kammergesetz § 4 a Abs. 3
Berliner Kammergesetz § 16 Abs. 2 Satz 1
Berliner Kammergesetz § 17 Abs. 1 Nr. 3
Berliner Kammergesetz § 17 Abs. 3 Satz 1
Berliner Kammergesetz § 18
Berliner Kammergesetz § 24
Berliner Kammergesetz § 30 Abs. 2 Satz 2
Berliner Kammergesetz § 33
BÄO § 1 Abs. 2
BÄO § 2 Abs. 2
BÄO § 2 Abs. 2 Nr. 5
BÄO § 2 Abs. 2 Nr. 8
BÄO § 2 Abs. 3
BÄO § 2 Abs. 4
BÄO § 2a
BÄO § 10 Abs. 1
LDO § 49 Abs. 5
LDO § 75
LDO § 106 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 90 H 1.04

Verkündet am 4. April 2006

In dem berufsgerichtlichen Verfahren

hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Senat für Heilberufe des Landes Berlin, in der Hauptverhandlung am 4. April 2006, an der teilgenommen haben ... auf die Berufung des beschuldigten Arztes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, Kammer für Heilberufe, vom 3. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1951 geborene Beschuldigte erhielt im Mai 1999 die ärztliche Approbation und ist in Berlin als Arzt niedergelassen. Seine ärztliche Tätigkeit gliedert sich in seine Praxistätigkeit und seine Notdiensttätigkeit, wobei der Notdienst den wirtschaftlichen Schwerpunkt darstellt. Er behandelt ausschließlich Privatpatienten. Eine kassenärztliche Zulassung besitzt der Beschuldigte nicht. Seine Praxistätigkeit beschränkt sich auf eine Akupunktursprechstunde, die einmal wöchentlich stattfindet. In seiner Praxis beschäftigt er eine Frau Q_____ die in China ein Studium in traditioneller chinesischer Medizin (TCM) absolviert hat und dort auch als Oberärztin tätig war. Frau Q_____ übersiedelte 1994 in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie ohne Erfolg versuchte, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes zu erhalten. Das Verwaltungsgericht Berlin wies mit Urteil vom 11. Oktober 1999 (VG 14 A 419.98) eine entsprechende Klage der Frau Q_____ ab. Hiervon erhielt der Beschuldigte erst im Laufe des hiesigen Verfahrens Kenntnis. Bei der Einstellung von Frau Q_____ hatte der Beschuldigte sie hierzu nicht befragt. Frau Q_____ führt in der Praxis des Beschuldigten bei den Patienten die Akupunktur unter Aufsicht des Beschuldigten durch.

Am 12. Dezember 2001 wurde die Ärztekammer auf die Internetadresse www.krebswunderheilung.de aufmerksam, die mit einer Homepage verknüpft war, auf der der Beschuldigte seine "Praxis für chinesische Medizin und Akupunktur" vorstellte und über Krebsbehandlung als Zusatz- oder Alternativbehandlung zur Schulmedizin informierte. Die angebotene Krebstherapie bestehe im Aufbau des körpereigenen Abwehrsystems. Dabei kämen mehrere Möglichkeiten in Betracht, die im Einzelnen aufgeführt wurden, wie z.B. Fiebertherapie, Homöopathie, Akupunktur, leichte Chemotherapie. Des Weiteren wurde auf "Unser Team" hingewiesen: Neben dem Beschuldigten wurde Frau Q_____ als chinesische Ärztin, beide jeweils mit Foto vorgestellt. Ferner enthielt diese Seite eine Auflistung der in der Praxis angewendeten Behandlungsmethoden, u.a. "Homöopathie" und "Chiropraktik". Eine Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnungen "Homöopathie" und "Chirotherapie" nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin besitzt der Beschuldigte nicht.

Nach Anhörung des Beschuldigten rügte die Ärztekammer mit Bescheid vom 2. Juli 2002 einen Verstoß des Beschuldigten gegen § 27 Abs. 1 i.V.m. Kapitel D I Nr. 5 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin, verbunden mit der Auflage, 1.500,- Euro zwecks Überweisung an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Sie warf dem Beschuldigten vor, dass es sich bei der Verwendung der Domain-Adresse www.krebswunderheilung.de für die Internet-Darstellung seiner Praxis, den auf der Homepage enthaltenen Angaben "Homöopathie" und "Chiropraktik" sowie dem Hinweis auf eine "chinesische Ärztin", die nicht als approbierte Ärztin gemeldet sei, um irreführende und damit berufswidrige Werbung handele. Dem Einspruch des Beschuldigten half die Ärztekammer mit Einspruchsbescheid vom 11. April 2003 nicht ab. Auf Antrag des Beschuldigten eröffnete die Kammer für Heilberufe mit Beschluss vom 13. November 2003 das berufsgerichtliche Verfahren.

Durch Urteil vom 3. Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht, Kammer für Heilberufe, gegen den Beschuldigten eine Geldbuße in Höhe von 800,- Euro verhängt und dem Beschuldigten gestattet, die Geldbuße in zwei Teilbeträgen zu je 400,- Euro jeweils bis zum 5. eines jeden Monats zu zahlen, beginnend mit dem ersten Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Der Beschuldigte habe gegen die ihm gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin obliegende Berufspflicht verstoßen, wonach ihm berufswidrige Werbung untersagt ist. Diese Vorschrift sowie das zugehörige Kapitel D I Nr. 5 Abs. 1 seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegen die Wahl des Internet als Werbemedium bestünden keine Bedenken. Die Ärztekammer habe jedoch zu Recht beanstandet, dass der Beschuldigte für seine ärztliche Tätigkeit mit der Domain "www.krebswunderheilung.de" in berufsordnungsrechtlich unzulässiger Weise geworben habe, weil die inhaltliche Verknüpfung des Begriffs "Krebswunderheilung" mit einer Arztpraxis geeignet sei, den angesprochenen potentiellen Patientenkreis in die Irre zu führen. Die Irreführung liege in dem Bestandteil "Wunder" des Wortes "Krebswunderheilung" in Verbindung mit dem ärztlichen Angebot, durch das der irrige Eindruck entstehe, der Beschuldigte vermöge auch schwerste Krebserkrankungen, die nach schulmedizinischer Auffassung keine Aussicht auf Heilung hätten, erfolgreich zu behandeln. Es komme auch nicht darauf an, dass sich das Angebot aus Sicht des Beschuldigten ausschließlich an religiös denkende Menschen richtete. Welche Erwartungen und Vorstellungen die Bezeichnung "Krebswunderheilung" hervorrufe, sei aus Sicht des von der Werbung des Beschuldigten angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten zu beurteilen. Der Beschuldigte könne sich nicht mit Erfolg auf seine grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit berufen, da es vorliegend nicht um das Angebot eines religiösen Menschen an andere religiös denkenden Menschen gehe, ihnen bei einer göttlichen Wunderheilung beizustehen. Aus dem Inhalt der Homepage ergebe sich eindeutig, dass hier eine Arztpraxis und ihr Behandlungsangebot vorgestellt werde. Es fehle ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass ein Erfolg, wenn überhaupt, nur unter der Voraussetzung eintreten könne, dass der potentielle Patient subjektiv von der Möglichkeit seines Eintritts aus religiösen Gründen überzeugt sei. Gegen eine religiöse Betätigung spreche auch, dass der Beschuldigte in seinem Schreiben an die Ärztekammer vom 31. Januar 2002 Krebswunderheilungen als ein Spezialgebiet der Medizin bezeichnet habe und sich im Übrigen dahingehend eingelassen habe, dass mit der Praxisvorstellung Werbung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit unter Ärzten beabsichtigt gewesen sei.

Durch den Hinweis auf die in seiner Praxis durchgeführte "Homöopathie" und "Chiropraktik" ohne die Kenntlichmachung, dass es sich dabei nicht um eine von der Ärztekammer nach deren Weiterbildungsordnung verliehene Berechtigung zum Führen dieser Zusatzbezeichnung handele, habe sich der Beschuldigte ebenfalls einer Berufspflichtverletzung schuldig gemacht, da gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BO i.V.m. Kapitel D (ergänzende Bestimmungen zu einzelnen Berufspflichten) I Nr. 5 Abs. 2 b) nur Angaben zulässig seien, die nicht mit solchen der Weiterbildungsordnung oder von der Ärztekammer verliehenen Qualifikationen verwechselt werden können. Den Angaben müsse der deutliche Hinweis vorangestellt werden, dass ihnen nicht eine von der Ärztekammer verliehene Qualifikation zugrunde liege. Schließlich beinhalte die Vorstellung der Frau Q_____ als chinesische Ärztin eine berufswidrige Werbung, weil sie geeignet sei, beim Leser den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich dabei um eine Ärztin, deren chinesischer Hochschulabschluss in Deutschland als gleichwertig anerkannt worden sei und die über eine Erlaubnis zur (vorübergehenden) Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung verfüge.

Gegen das am 13. Januar 2004 zugestellte Urteil der Kammer für Heilberufe hat der Verteidiger des Beschuldigten am 16. Januar 2004 Berufung eingelegt. Er hält die Annahme für unzutreffend, dass durch die Verwendung des Wortbestandteils "Wunder" beim Adressaten der irrige Eindruck entstehe, der Beschuldigte vermöge auch schwerste Krebserkrankungen, die nach schulmedizinischer Auffassung keine Aussicht auf Erfolg hätten, erfolgreich zu behandeln. Er habe über ein Behandlungsangebot informiert, das explizit als Zusatz- oder Alternativbehandlung zur schulmedizinischen Krebsbehandlung bezeichnet worden sei. Dies sei weder unsachlich noch irreführend. Allein die Verwendung des Begriffs "Wunder" und der anschließende Hinweis auf die Praxis und die Tätigkeit des Beschuldigten lasse eine Verknüpfung und die dadurch hervorgerufene Irreführung nicht zu. Die Hinweise auf Homöopathie und Chiropraktik seien nicht zu beanstanden, da er nicht behaupte, dass ihm solche Zusatzbezeichnungen verliehen worden seien, und eine Pflicht zur negativen Abgrenzung solcher Bezeichnungen von der Ermächtigungsgrundlage zur Berufsordnung nicht gedeckt sei. Zudem seien die Ausführungen der Kammer zur Verwechslungsgefahr nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt. Es könne auch nicht der Eindruck entstehen, bei Frau Q_____ handele es sich um eine Ärztin, deren chinesischer Hochschulschulabschluss in Deutschland als gleichwertig anerkannt worden sei und die über eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes verfüge. Die Homepage enthalte nunmehr eine sachliche Information zur Ausbildung von Frau Q_____ und zur traditionellen chinesischen Medizin. Informationen über solche alternativen - von vielen Menschen als hilfreich und schonend empfundene - Behandlungsmethoden würden vielfach geradezu gesucht. Der Eindruck, bei "chinesischer Medizin" handele es sich um ein Fach der Schulmedizin, könne beim durchschnittlichen Leser nicht entstehen.

Der Beschuldigte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, Kammer für Heilberufe, vom 3. Dezember 2003 aufzuheben und ihn freizusprechen.

Die Einleitungsbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Bereits die Verwendung des Domain-Namens www.krebswunderheilung.de für die beruflichen Internetseiten eines Arztes sei unabhängig vom Inhalt der Homepage als solche geeignet, die angeblichen Fähigkeiten des Arztes irreführend und anpreisend und damit berufswidrig gegenüber der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei die Verwendung des umstrittenen Domain-Namens geeignet gewesen, z.B. über Suchmaschinen krebskranke Patienten auf die Homepage des Beschuldigten zu locken. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass Patienten den als Domain-Namen verwendeten Begriff "Krebswunderheilung" mit der auf den Internetseiten dargestellten ärztlichen Tätigkeit des Beschuldigte in Zusammenhang stehend gesehen hätten. Die Ankündigung des Begriffs "Homöopathie" könne beim Adressaten den Irrtum erwecken, der Beschuldigte habe die zum Führen dieser Bezeichnung erforderlichen Weiterbildungszeiten mit den klar definierten Weiterbildungsinhalten absolviert und von der Ärztekammer die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung erhalten. Dies gelte wegen der begrifflichen Nähe zur Zusatzbezeichnung "Chirotherapie" auch für die vom Beschuldigten auf seiner Homepage verwendete Ankündigung "Chiropraktik" entsprechend. Diese Bewertung sei auch mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Die Ankündigung von Frau Q_____ als chinesische Ärztin sei als irreführende Werbung zu beanstanden, da es für den Patienten von Bedeutung sei, ob eine Mitarbeiterin in einer Arztpraxis selbst zur Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Ärztin" befugt sei oder als nichtärztliche Mitarbeiterin lediglich delegationsfähige Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung des Arztes ausführen dürfe. Die aktuelle Homepage des Beschuldigten sei insofern nicht Gegenstand des Berufsgerichtsverfahrens.

II.

1. Die Berufung ist nach § 33 des Berliner Kammergesetzes in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980) sowie § 24 des Berliner Kammergesetzes i.V.m. § 75 der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 1. März 1979 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel I § 8 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), die nach § 49 Abs. 5 des Disziplinargesetzes hier noch anwendbar ist, zulässig. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Senat für Heilberufe des Landes Berlin, ist nach Art. 17 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (in Berlin: GVBl. S. 381) i.V.m. § 18 des Berliner Kammergesetzes als Berufsobergericht zuständig.

2. Die Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, Kammer für Heilberufe, ist nicht zu beanstanden.

Der Beschuldigte hat durch die Verwendung des Domain-Namens "www.krebs-wunderheilung.de", den auf der Homepage enthaltenen Hinweis auf in der Praxis durchgeführte "Homöopathie" und "Chiropraktik" sowie die Vorstellung der Frau Q_____ als chinesische Ärztin gegen § 27 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin in der hier noch anwendbaren Fassung des Nachtrags vom 24. Januar 2001 (ABl. 2002 S. 17) - BO 2001 - verstoßen, wonach ihm berufswidrige Werbung untersagt ist.

Die Berufsordnung der Ärztekammer findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 a Abs. 1 Satz 1 des Berliner Kammergesetzes. Danach sind die Kammern ermächtigt, die Berufsausübung sowie die Berufspflichten der Kammerangehörigen in Berufsordnungen zu regeln. Nach § 4 a Abs. 3 des Berliner Kammergesetzes kann die Berufsordnung insbesondere Vorschriften über die Praxis- und Apothekenankündigung (Nr. 9) und über das Verbot oder die Beschränkung der Werbung (Nr. 15) enthalten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BO 2001 bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten. Der Werbefreiheit der Ärzte werden jedoch durch Gemeinwohlbelange Grenzen gesetzt. Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen; es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Werberechtliche Vorschriften in ärztlichen Berufsordnungen sind daher mit der Maßgabe als verfassungsgemäß anzusehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 - NJW 2001, 2788, 2789, vom 18. Oktober 2001 - 1 BvR 881/00 - NJW 2002, 1864, und vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 - zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die hier maßgeblichen Regelungen der Berufsordnung gerecht. § 27 Abs. 1 Satz 1 BO 2001 bestimmt ausdrücklich, dass dem Arzt sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet sind. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BO 2001 gelten hinsichtlich Form, Inhalt und Umfang u.a. für öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzwerken die Grundsätze des Kapitels D I Nrn. 1-5. Gemäß Kapitel D I Nr. 5 Abs. 1 BO 2001 sind sachliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, u.a. in Computerkommunikationsnetzen zur Unterrichtung der Patienten zulässig, wenn eine berufswidrig werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen unterbleibt. § 27 Abs. 1 Satz 3 sowie Kapitel D I Nr. 5 Abs. 1 BO 2001 lassen mithin eine Auslegung dahingehend zu, dass nur solche Werbung unzulässig ist, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt.

a) Bei der Verwendung des Domain-Namens www.krebswunderheilung.de handelt es sich um eine berufswidrige Werbung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 3 sowie Kapitel D I Nr. 5 Abs. 1 BO 2001. Die Gestaltung und Verwendung eines Domain-Namens im Zusammenhang mit dem beruflichen Internet-Auftritt eines Arztes ist als Werbung anzusehen, da sie - in vergleichbarer Weise wie ein Briefkopf (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 46/99 - GRUR 2002, 81 f.) - darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen zu gewinnen. Dass der Beschuldigte auf seiner unter dem Domain-Namen "www.krebswunderheilung.de" betriebenen Homepage das Angebot seiner Praxis präsentiert und das Anliegen verfolgt hat, Patienten für die Inanspruchnahme seiner Leistungen zu gewinnen, steht außer Zweifel und wird auch vom Beschuldigten selbst nicht in Frage gestellt.

Der Senat vermag allerdings nicht der Ansicht des Verwaltungsgericht zu folgen, dass es sich bei der Verwendung des Domain-Namens "www.krebswun-derheilung.de" um eine irreführende Werbung handele, weil durch den Bestandteil "Wunder" des Wortes "Krebswunderheilung" in Verbindung mit dem ärztlichen Angebot der irrige Eindruck entstehe, der Beschuldigte vermöge auch schwerste Krebserkrankungen, die nach schulmedizinischer Auffassung keine Aussicht auf Heilung hätten, erfolgreich zu behandeln. Die Berufungsbegründung weist insofern zu Recht auf Widersprüche in der Argumentation hin. Bei der Eingabe des Begriffs "Krebswunderheilung" wird der durchschnittliche Internet-Nutzer nicht damit rechnen, auf die Homepage eines Arztes zu stoßen, sondern eher ein religiöses Angebot erwarten. Dies spricht dagegen, dass er sich in diesem Zusammenhang über die Grenzen ärztlicher Heilungsmöglichkeiten irren wird.

Irreführend ist die Verwendung des Domain-Namens "www.krebswunderhei-lung.de" hier auch nicht deshalb, weil der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den insoweit maßgeblich abzustellen ist, mit dem Domain-Namen die unzutreffende Vorstellung verbindet, dass der hinter diesem Begriff stehende Anbieter keine eigenen berufsbezogenen Werbeinteressen verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02 - NJW 2003, 662, 663). Zwar ist (Krebs-) Wunderheilung - wie der Beschuldigte in seinem Schriftsatz vom 18. August 2003 im erstinstanzlichen Verfahren selbst ausgeführt hat - ein Begriff der Religion und nicht mit der Tätigkeit eines Arztes verbunden, sondern mit dem Wirken eines Gottes, so dass der durchschnittliche Internet-Nutzer bei der Eingabe des Namens "Krebswunderheilung" nicht erwartet, auf eine Homepage zu stoßen, auf der ein Arzt seine Praxis vorstellt und über die dort angebotenen (Krebs-) Behandlungsmethoden, und sei es nur als Zusatz- oder Alternativbehandlung zur Schulmedizin, informiert. Bei der rechtlichen Bewertung darf hier jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die mögliche Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers über die Person des Anbieters spätestens durch "Aufschlagen" der ersten Seite der Homepage des Beschuldigten ausgeräumt würde (vgl. BGH, a.a.O.), da dort über das Behandlungsangebot der Arztpraxisangebot informiert wurde.

Bei der Verwendung des Domain-Namens www.krebswunderheilung.de handelt es sich allerdings um (in sonstiger Weise) berufswidrige Werbung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 BO 2001. Geht man nämlich mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass das Werbeverbot für Ärzte dem Schutz der Bevölkerung dienen und einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vorbeugen soll, sind - neben den Fällen der Irreführung - insbesondere auch aufdringliche Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich an Gewinn orientierten Verhaltens sind, als berufswidrig anzusehen. Hierzu gehört etwa auch das sensationelle oder reklamehafte Sich-Herausstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 1992 - 1 BvR 899/90 - NJW 1992, 1613). Wirbt ein Arzt für seine Praxis mit einem Begriff wie "Wunderheilung" und setzt seine Tätigkeit dadurch in Beziehung zu dem übernatürlichen, rational nicht fassbaren Wirken eines Gottes, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich hierbei um ein besonders aufdringliches und sensationelles Herausstellen der eigenen Leistung handelt, das mit einer interessengerechten und sachangemessenen Information der Patienten über die in einer ärztlichen Praxis angebotenen Behandlungsmethoden nichts mehr zu tun hat. Die Verwendung des Domain-Namens "www.krebswunderheilung.de" hat in diesem Zusammenhang erkennbar ausschließlich den Zweck, krebskranke Personen unter Ausnutzung ihrer häufig aussichtlosen Situation auf die eigene Homepage des Beschuldigten zu locken und als Patienten zu gewinnen. Der Beschuldigte "fischt" damit gewissermaßen "im Trüben". Dass dies auch beabsichtigt war, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er als Privatarzt darauf angewiesen sei, zur Existenzsicherung auf die besonderen Behandlungsmöglichkeiten in seiner Praxis werbewirksam aufmerksam zu machen. Die hier vorgenommene Würdigung des Sachverhalts hält sich im Übrigen auch innerhalb des durch den Eröffnungsbeschluss des Verwaltungsgerichts gezogenen Rahmens. Dieser wird dadurch bestimmt, dass nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Kammergesetzes die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen anzuführen sind. Bereits in der Begründung des in Bezug genommenen Rügebescheids der Ärztekammer vom 2. Juli 2002 wird u.a. ausgeführt, dass mit dem schlagwortartig benutzten Domain-Begriff "Krebswunderheilung", der sich gezielt an Menschen richte, die schwerwiegend erkrankt sind und wenig Hoffnung auf Heilung haben, die von den Patienten häufig als aussichtslos empfundene Situation ausgenutzt werde, um Aufmerksamkeit zu erhaschen.

Der Feststellung einer Berufspflichtverletzung steht auch nicht § 16 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Kammergesetzes entgegen. Nach dieser Vorschrift, bei der es sich um eine zur Wahrung der Grundrechte der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) sowie der Freiheit von Kunst und Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 GG) gebotene Einschränkung handelt, können u.a. wissenschaftliche oder religiöse Ansichten oder Handlungen nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte unter Berufung auf diese Bestimmung ausgeführt, dass es sich bei den "Krebswunderheilungen" um ein religiöses Angebot handele und er durch seine erfolgreich abgeschlossenen Studiengänge als Arzt und Theologe berechtigt sei, "dem religiös Beistand suchenden Patienten das Angebot einer Krebswunderheilung, wie sie durch Gott als den Schöpfer des Himmels und der Erde bewirkt wird, zu machen". Ferner hat er darauf verwiesen, dass er sich mit dem Phänomen der Krebswunderheilung auch wissenschaftlich befasse. Diesem Vorbringen kann indes schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Inhalt der vom Beschuldigten unter dem Domain-Namen "www.krebswunderheilung.de" betriebenen Homepage selbst nicht ansatzweise einen Bezug zu einer religiösen oder wissenschaftlichen Betätigung des Beschuldigten aufgewiesen, sondern sich auf Informationen über die Behandlungsangebote seiner Arztpraxis beschränkt hat. Zwar mag es sein, dass der Beschuldigten religiösen Patienten in seiner Praxis - ggf. ergänzend zur medizinischen Behandlung - auch anbietet, durch kultische Handlungen bei einer göttlichen Wunderheilung beizustehen. Derartige - ggf. dem Schutzbereich der Religionsfreiheit zuzurechnende - Handlungen waren und sind jedoch eindeutig nicht Gegenstand des hier allein zu würdigenden Internetauftritts des Beschuldigten.

b) Bei dem Hinweis auf in der Praxis des Beschuldigten durchgeführte "Homöopathie" und "Chiropraktik" handelt es sich ebenfalls um berufswidrige Werbung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 3 BO 2001.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Kapitel D I Nr. 5 Abs. 2 Buchstabe b) BO 2001 dürfen Angaben, die im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen stehen, in Praxisinformationen und öffentlich abrufbaren Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen nur dann aufgenommen werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen der Weiterbildungsordnung oder solchen Qualifikationen, die von der Ärztekammer verliehen wurden, verwechselt werden können; den Angaben muss der deutliche Hinweis vorangestellt werden, dass ihnen nicht eine von der Ärztekammer verliehene Qualifikation zugrunde liegt. Auch diese Regelung ist nach den oben genannten Maßstäben verfassungsgemäß, da sie eine interessengerechte und sachangemessene Information zulässt und insbesondere nicht etwa alle Angaben und Zusätze über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten der Ärzte mit Ausnahme derjenigen, die in der Weiterbildungsordnung geregelt oder von der Ärztekammer verliehen worden sind, sondern nur solche verbietet, die zu einer Verwechslung mit den zuletzt genannten Bezeichnungen führen können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2001- 1 BvR 873/00 - NJW 2001, 2788). Der Hinweis auf in der Praxis durchgeführte "Homöopathie" und "Chiropraktik" auf der Homepage des Beschuldigten verstößt gegen die Regelungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Kapitel D I Nr. 5 Abs. 2 Buchst. b) BO 2001, da diese Angaben offensichtlich mit den Zusatzbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ("Chirotherapie") und Nr. 8 ("Homöopathie") der Weiterbildungsordnung verwechselt werden können, die der Arzt gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern nur nach erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung zu führen berechtigt ist. Bei der Werbung handelt es sich auch eindeutig nicht um eine interessengerechte und sachangemessene Information. Zwar entsprechen Angaben über die Erfahrungen eines Arztes auf einem bestimmten Behandlungsgebiet grundsätzlich einem legitimen Informationsinteresse und - bedürfnis (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 - NJW 2003, 3470, 3471). Aus diesem Grund ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Beschuldigte auf seine Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Homöopathie, wo er immerhin über einen durch den Berliner Verein homöopathischer Ärzte eV erteilten Abschluss verfügt, und - insofern allerdings ohne einen vergleichbaren Ausbildungsnachweis - der Chiropraktik hinweist. Im Fall der Verwendung der Bezeichnungen "Homöopathie" und Chiropraktik" ohne erläuternden Hinweis besteht jedoch die Gefahr einer Irreführung, da dies von Patienten regelmäßig dahingehend verstanden werden wird, dass der Beschuldigte die zum Führen dieser Bezeichnung erforderliche Weiterbildung erfolgreich absolviert und von der Ärztekammer die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung erhalten hat. Der Einwand des Beschuldigten, die Hinweise auf Homöopathie und Chiropraktik seien nicht zu beanstanden, da er nicht behaupte, dass ihm solche Zusatzbezeichnungen verliehen worden seien, und eine Pflicht zur negativen Abgrenzung solcher Bezeichnungen von der Ermächtigungsgrundlage zur Berufsordnung nicht gedeckt sei, überzeugt nicht, da die ausdrückliche Reglung des Rechts zum Führen einer Zusatzbezeichnung offensichtlich sinnlos wäre, wenn die Bezeichnung auch ohne Vorliegen der Qualifizierungsvoraussetzungen geführt werden dürfte.

Auch soweit sich der Beschuldigte auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruft, bleibt dies ohne Erfolg, denn der vorliegende Fall liegt in wesentlicher Hinsicht anders als derjenige, welcher der in der Berufungsbegründung genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 - NJW 2001, 2788) zugrunde lag. Während es in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall um eine Bezeichnung ging, die in den Vorschriften der einschlägigen Berufsordnung gerade nicht ausdrücklich zugelassen war ("Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie") und daher im konkreten Fall auch nicht zu einer Verwechslungsgefahr mit einer in der Berufsordnung geregelten Qualifikation führen konnte, beruht der irreführende Charakter der auf der Homepage des Beschuldigten enthaltenen Hinweise auf "Homöopathie" und "Chiropraktik" gerade auf der inhaltlichen Übereinstimmung bzw. Ähnlichkeit mit den in der Weiterbildungsordnung geregelten Zusatzbezeichnungen (insofern anders z.B. auch als im Fall einer Bezeichnung als "Spezialist" in einem engeren medizinischen Bereich in Abgrenzung zur Facharztbezeichnung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Januar 2002 - 1 BvR 1147/01 - NJW 2002, 1331). c) Ach bei der auf der Homepage des Beschuldigten enthaltenen Vorstellung der Frau Q_____ als chinesische Ärztin handelt es sich um eine berufswidrige Werbung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Kapitel D I Nr. 5 Abs. 1 BO 2001. Die Irreführung liegt hier darin, dass der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer mit der Bezeichnung als "Ärztin" jedenfalls im vorliegenden Kontext der Internet-Präsentation des Behandlungsangebots einer Arztpraxis die unzutreffende Vorstellung verbindet, dass Frau Q_____ die Berufsbezeichnung "Ärztin" führen darf, d.h. nach § 2a der Bundesärzteordnung (BÄO) entweder als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig nicht vor.

d) Das Verwaltungsgerichts hat schließlich auch zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die Verwendung des Domain-Namens "www.krebswunderheilung.de" und die Bezeichnungen "Homöopathie" und "Chiropraktik" (direkt) vorsätzlich und im Hinblick auf die Werbung mit Frau Q_____ - mangels Kenntnis von dem Fehlen einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes - nur bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Soweit der Beschuldigte in der Hauptverhandlung des Berufungsverfahrens erstmals vorgetragen hat, bei der Verknüpfung des Domain-Namens www.krebswunderheilung.de mit dem Inhalt der Homepage und der Vorstellung der Arztpraxis habe es sich lediglich um einen "Betriebsunfall" gehandelt, hält der Senat dies für eine Schutzbehauptung. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten keine Alternativen zur Verwendung des Domain-Namens www.krebswunderheilung.de für die Internet-Präsentation seiner Arztpraxis zur Verfügung gestanden haben sollen.

e) Auch hinsichtlich der Bemessung der gegen den Beschuldigten zu verhängenden Geldbuße ist das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Kammergesetzes kann im berufsgerichtlichen Verfahren auf Geldbuße bis zu 50.000 Euro erkannt werden. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Kammergesetzes ist die Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen. Die verhängte Geldbuße von 800,- bewegt sich im untersten Bereich der gesetzlich zulässigen Spanne und ist auch unter Berücksichtigung der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und des Umstandes, dass Frau Q_____ auf der aktuellen Homepage des Beschuldigten - anders als noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht mehr als chinesische Ärztin bezeichnet wird, jedenfalls nicht als zu hoch anzusehen. Bei der Angemessenheit ist nach Auffassung des Senats vor allem auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in verwerflicher Weise darauf abgezielt hat, mit der Verwendung des plakativen Domain-Namens "www.krebswunderheilung.de" für den Internetauftritt seiner Praxis das vermutete Internet-Suchverhalten an Krebs erkrankter Menschen oder ihrer Angehörigen auszunutzen, die in einer häufig als hoffnungslos erfahrenen Situation zur Eingabe von Suchbegriffen wie "Wunderheilung" neigen und entsprechenden Angeboten möglicherweise besonders kritiklos nachzugehen bereit sein könnten.

3. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 24 des Berliner Kammergesetzes i.V.m. § 106 Abs. 1 LDO dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Das Urteil ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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