Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.09.2002
Aktenzeichen: 8 S 224.02
Rechtsgebiete: GG, SchulG


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 2
SchulG § 3
SchulG § 8 Abs. 3
SchulG § 28 Abs. 2
"Andere Grundschule" im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG ist jede andere als die zuständige Grundschule im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 SchulG; dabei ist nicht entscheidend, ob es sich bei der anderen Grundschule um eine solche mit oder ohne Einschulungsbereich handelt.

Es ist ermessensfehlerhaft, in eine an einem Schulversuch teilnehmende Grundschule ohne Einschulungsbereich vorrangig Kinder aufzunehmen, die in örtlicher Nähe der Schule wohnen.

Wo ein Schulversuch eine bestimmte Zusammensetzung der Schülerschaft erfordert oder das Gelingen des Schulversuchs besondere pädagogische Bedingungen voraussetzt, kann das Bezirksamt sein Ermessen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern - nötigenfalls ausschließlich oder vorrangig - an besonderen, den Bedürfnissen des Schulversuchs angepassten Auswahlkriterien orientieren.


OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN BESCHLUSS

Aktenzeichen OVG 8 S 224.02

Berlin, den 20. September 2002

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. August 2002 zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. August 2002 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2002/03 vorläufig in die Vorklasse der Reinfelder-Grundschule aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2 000 EUR festgesetzt; davon entfallen 400 EUR auf die Beschwerde des Antragsgegners und 1 600 EUR auf diejenige des Antragstellers.

Gründe:

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2002 sind gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässig. Die Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet; der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Dagegen bleibt die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg.

Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Wunsches des Antragstellers, in die Vorklasse der jahrgangsübergreifenden Lerngruppe im Grundschulteil der Reinfelder-Schule aufgenommen zu werden, und für die vom Antragsgegner über diesen Antrag zu treffende Entscheidung sind die Bestimmungen in §§ 28 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 3 des Schulgesetzes für Berlin - SchulG - in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199, 208). Danach werden in die Vorklasse als Teil der Grundschule (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SchulG) Kinder aufgenommen, die - wie der Antragsteller - am 30. September eines Kalenderjahres 5 Jahre alt sind (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SchulG) und die den Besuch der Vorklasse wünschen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 SchulG). Für die Aufnahme in die Vorklasse gilt § 8 Abs. 3 entsprechend (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SchulG).

Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihr Kind zur Aufnahme in die Vorschule bei der Grundschule anzumelden, in deren vom Bezirk festgelegten (§ 8 Abs. 3 Satz 2 SchulG) Einschulungsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (zuständige Grundschule). Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann das Kind unter im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen zum Besuch auch einer anderen als der zuständigen Grundschule zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG); über diesen Antrag hat das für die andere Grundschule zuständige Bezirksamt unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität zu entscheiden.

Die in den genannten Bestimmungen der §§ 8 und 28 SchulG enthaltenen Regelungen über den Beginn der Schulpflicht, die Anmeldung von Schul- und Vorklassenkindern sowie deren Aufnahme in die Grundschule, finden auch dann Anwendung, wenn es um die Aufnahme eines Kindes in eine Grundschule geht, die besonders pädagogisch geprägt ist oder an der ein Schulversuch im Sinne von § 3 SchulG stattfindet. Denn § 3 Abs. 1 SchulG normiert lediglich die Aufforderung des Gesetzgebers an die Schulbehörde, Vorsorge dafür zu treffen, dass wertvolle fortschrittliche pädagogische Ideen Gelegenheit finden, an den öffentlichen Schulen ihre Bedeutung zu erweisen, enthält aber keine nähere Regelung über Anmeldung und Aufnahme der Kinder, die an dem Schulversuch teilnehmen wollen. Insbesondere sagt § 3 Abs. 1 Satz 2 SchulG, wonach die Teilnahme an Schulversuchen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zulässig ist, nichts über die Zugangsvoraussetzungen. Auch der Hinweis des Antragsgegners, § 3 SchulG müsse im Zusammenhang mit den Ausführungsvorschriften über Schulversuche und abweichende Organisationsformen - AV-Schulversuche - vom 17. Februar 1982 (DBl. III Nr. 4 S. 43) als die gesetzliche Grundlage für Aufnahmeentscheidungen in Grundschulen mit Schulversuchen angesehen werden, führt nicht weiter. Denn abgesehen davon, dass diese Ausführungsvorschriften nach Nr. 13 Abs. 2 AV-Schulversuche bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten sind und als Verwaltungsvorschriften die in §§ 8 und 28 SchulG enthaltenen gesetzlichen Regelungen nicht verdrängen können, enthalten die - in der Verwaltungspraxis offenbar nach wie vor angewandten (vgl. Entwurf eines Genehmigungsschreibens der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 26. Juli 1999 betreffend den Schulversuch "Unterricht in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen") - Verwaltungsvorschriften ihrerseits keine Regelung über die Aufnahme von Schülern in Grundschulen mit Schulversuch. Lediglich Nr. 10 AV-Schulversuche sieht vor, dass das für Schulwesen zuständige Mitglied des Senats die Genehmigung eines Schulversuches mit Auflagen, insbesondere zur pädagogischen Konzeption und zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen, verbinden und Beginn und Dauer der Maßnahme sowie die Art der fachlich pädagogischen Beobachtung bestimmen kann. Aus alledem folgt, dass sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners der Schulaufnahmewunsch des Antragstellers rechtlich nicht nach § 3 SchulG, sondern allein nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 SchulG beurteilt.

Entgegen der vom Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung ist § 8 Abs. 3 SchulG auch anwendbar und ermöglicht sinnvolle Aufnahmeentscheidungen selbst für Grundschulen, die einen Schulversuch durchführen, ohne - wie hier die Reinfelder-Grundschule - über einen eigenen Einschulungsbereich zu verfügen. § 8 Abs. 3 Satz 1 SchulG verpflichtet die Erziehungsberechtigten, ihr Kind zur Erfüllung der in §§ 12 ff. SchulG normierten gesetzlichen Schulpflicht bei der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das schulpflichtige Kind - und entsprechend das noch nicht schulpflichtige Vorklassenkind (§ 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 SchulG) - ist mithin bei der zuständigen Grundschule anzumelden und dort aufzunehmen. Durch die im Regelfall vorgesehene Beschulung des Grundschülers in der zuständigen Grundschule trägt der Gesetzgeber dem Anliegen Rechnung, Grundschülern und namentlich Vorschulkindern den Schulbesuch in räumlicher Nähe von Grundschule und Wohnort zu ermöglichen. Damit erfüllt er - im Rahmen seiner schulorganisatorischen Möglichkeiten - den zumeist übereinstimmenden Wunsch von Erziehungsberechtigten und Schulträger nach einem für - zumal jüngere - Kinder kurzen, gefahrlosen, nach einiger Übung möglichst selbst zu bewältigenden Schulweg sowie das pädagogische Anliegen, außerunterrichtliche Kontakte der Kinder in Wohnortnähe und schulischem Umfeld zu erleichtern.

Denjenigen Erziehungsberechtigten jedoch, die aus bestimmten Gründen, seien sie erzieherischer, pädagogischer oder auch nur persönlicher Natur, eine Aufnahme in der - wohnortnahen - zuständigen Grundschule nicht wünschen, ermöglicht das Gesetz in § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG den Antrag, ihr Kind an einer anderen Grundschule zu beschulen. Damit trägt das Gesetz dem durch Art. 6 Abs. 2 GG gewährleisteten Erziehungsrecht der Eltern Rechnung, das auch die Einflussnahme auf die schulische Erziehung ihres Kindes beinhaltet. Die Eltern können deshalb von den oben skizzierten Vorteilen eines Schulbesuchs der zuständigen Grundschule absehen und den Besuch an einer anderen Grundschule beantragen. "Andere" Grundschule im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG ist deshalb jede andere als die zuständige Grundschule im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 SchulG, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dieser anderen Grundschule um eine Schule mit besonderem pädagogischen Angebot (musische, sportliche, pädagogische Orientierung o.a.) handelt, ob an der anderen Schule ein Schulversuch durchgeführt wird oder ob es sich bei der anderen Schule ebenfalls um eine - für andere Kinder - zuständige Grundschule handelt. Für die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG ist somit nicht entscheidend, ob es sich bei der anderen Grundschule um eine solche mit oder ohne Einschulungsbereich handelt.

Über den Antrag gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG entscheidet das für die andere Grundschule zuständige Bezirksamt, und zwar zunächst unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität. Handelt es sich bei der anderen Grundschule ihrerseits um eine zuständige Grundschule, deren Aufnahmekapazität bereits durch Schüler des eigenen Einschulungsbereichs erschöpft ist, scheitert der gewünschte Besuch einer anderen Schule bereits an deren mangelnder Aufnahmefähigkeit. Bei Schulen ohne Einschulungsbereiche oder bei vorhandener Restaufnahmekapazität einer anderen zuständigen Grundschule, hat das zuständige Bezirksamt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG im Wege einer Ermessensentscheidung ("kann" ... zugelassen werden) über den Aufnahmeantrag zu entscheiden.

An welchen Kriterien sich die Ermessensentscheidung des zuständigen Bezirksamts zu orientieren hat, schreibt das Gesetz in Nrn. 1 bis 3 des § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG vor. Die dort genannten Fallgruppen sind rechtlich als gesetzliche Vorgaben zur Steuerung einer einheitlichen Ermessenspraxis, nicht aber als Beispielsfälle des im Gesetz ebenfalls enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs "Ausnahmefall" anzusehen, nach deren Erfüllung das behördliche Ermessen überhaupt erst eröffnet wäre. Diese rechtliche Einschätzung folgt bereits aus der sprachlich eindeutigen Fassung des Gesetzes, wonach es sich bei den in Nrn. 1 bis 3 genannten Kriterien für die Zulassung des Besuchs einer anderen Grundschule nicht um eine abschließende Aufzählung handelt ("insbesondere wenn"). Denn wenn das Gesetz dem für die Entscheidung zuständigen Bezirksamt ersichtlich Raum gibt, auch gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Gründe für einen ausnahmsweisen Besuch einer anderen Grundschule anzuerkennen, zielt dies vor dem Hintergrund des grundrechtlich geschützten Erziehungsrechts der Eltern erkennbar auf eine von den Fallgruppen in Nrn. 1 bis 3 der Norm nicht erfasste Einzelfallentscheidung, nicht aber darauf, dem zuständigen Bezirksamt durch Bildung im Gesetz nicht genannter zusätzlicher Kriterien oder Fallgruppen eine Art Normsetzungsbefugnis zuzuerkennen, die allein dem Gesetzgeber vorbehalten wäre.

Das für die andere Grundschule zuständige Bezirksamt hat seine Ermessensentscheidung über den Zulassungsantrag zu einer anderen Grundschule auch dann an den in § 8 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SchulG genannten Zulassungsgründen zu orientieren, wenn es nicht nur um die Zulassung eines einzelnen Bewerbers um einen freien Schulplatz an einer anderen Grundschule geht, sondern ebenfalls dann, wenn die Anzahl der Anträge den Umfang der Aufnahmekapazität der anderen Grundschule überschreitet. In solchen Fällen hat das Bezirksamt ein Auswahlverfahren unter den Bewerbern vorzunehmen, in das - wie das Verwaltungsgericht es zutreffend formuliert hat - die einzelnen Aufnahmeentscheidungen einfließen und in dem eine Rangfolge der Bewerber unter Gewichtung ihrer für den Zulassungsantrag an der anderen als der zuständigen Grundschule zu bilden ist.

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das zum Schuljahr 2002/03 für die Aufnahme an der Reinfelder-Grundschule durchgeführte Auswahlverfahren sei den rechtlichen Maßstäben des § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG nicht gerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat es für rechtswidrig gehalten, das Auswahlverfahren auf der Grundlage des Genehmigungsschreibens der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport vom 16. Dezember 1999 über den Schulversuch "Unterricht in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen" durchzuführen. Soweit in den am Schulversuch teilnehmenden Grundschulen jahrgangsübergreifende Züge ohne Einschulungsbereiche gebildet worden seien, hätten entgegen der Vergaberegelung im genannten Genehmigungsschreiben in diese Züge nicht vorrangig Kinder aufgenommen werden dürfen, die in örtlicher Nähe der Schule wohnen; der bei der Auswahlentscheidung ausschlaggebende Gesichtspunkt der örtlichen Nähe der Bewerber zur Schule sei kein sachgerechter Ermessensgesichtspunkt. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht zunächst in dessen rechtlichem Ausgangspunkt, dass auch für das Auswahlverfahren an Schulen, an denen ein Schulversuch gemäß § 3 SchulG durchgeführt wird, im Grundsatz die in § 8 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SchulG genannten Auswahlkriterien anzuwenden sind, dass aber die Voraussetzungen für die Aufnahme in Schulen mit Schulversuch mit zusätzlichen, durch die besondere Eigenart des jeweiligen Schulversuchs bedingten Aufnahmekriterien bestimmt werden können. Wo etwa ein Schulversuch eine bestimmte Zusammensetzung der Schülerschaft erfordert oder das Gelingen des Schulversuchs besondere pädagogische Bedingungen voraussetzt, kann das Bezirksamt sein Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern - nötigenfalls ausschließlich oder vorrangig - an besonderen, den Bedürfnissen des Schulversuchs angepassten Auswahlkriterien orientieren. § 8 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SchulG enthält - wie ausgeführt - keine abschließende Regelung und lässt abweichende Erwägungen zu. Zu Recht betont das Verwaltungsgericht allerdings, dass solche Abweichungen durch die Eigenart des Schulversuchs bedingt und nachvollziehbar begründet sein müssen.

Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen erscheint das angewandte Auswahlkriterium der örtlichen Nähe für die Aufnahme von Schülern in die jahrgangsübergreifenden Lerngruppen der Reinfelder-Grundschule ermessensfehlerhaft. Dass die Besonderheiten der Gestaltung des Unterrichts in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen eine räumliche Nähe zwischen Schule und Wohnort der Schüler erfordern, ist nicht ersichtlich. Vom Antragsgegner werden insoweit nur die allgemeinen, schon für die Bildung von Einschulungsbereichen maßgeblichen Gesichtspunkte, wie kurzer und sicherer Schulweg und außerschulische Kontakte des Schulkindes zu Mitschülern und Schulumfeld geltend gemacht, deren Bedeutung der Senat nicht verkennt. Gerade bei Schulversuchen an Schulen ohne Einschulungsbereich ist das Auswahlkriterium der räumlichen Nähe jedoch kein sachgerechter Ermessensgesichtspunkt. Denn an solchen Schulen muss die wenn auch freiwillige Teilnahme an, nach Einschätzung der Schulbehörde, pädagogisch wertvollen und fortschrittlichen Schulversuchen prinzipiell jedem Schüler im Lande Berlin möglich sein. Eine Beschränkung des Zugangs zu solchen Grundschulen mit jahrgangsübergreifenden Lerngruppen auf Schüler eines räumlich festgelegten Wohngebietes mag zulässig erscheinen, wenn im Land Berlin ein hinreichendes Angebot an entsprechenden Schulversuchsschulen existiert; ebenso kann es ermessensgerecht sein, unter nach den Maßstäben des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SchulG gleichrangigen Bewerbern freie Schulplätze nicht im Losverfahren, sondern unter dem Gesichtspunkt der Nähe zwischen Wohnort und Schule zu vergeben. In eine Schule, die ausdrücklich ohne Einschulungsbereich konzipiert ist, vorrangig aber Kinder allein deshalb aufzunehmen, weil sie in örtlicher Nähe der Schule wohnen und damit zugleich Bewerber auszuschließen, die sich zwar nicht auf Wohnnähe, aber andere in Nrn. 1 und 3 der Vorschrift bezeichnete Gründe berufen können, schränkt den durch Nr. 2 des § 8 Abs. 3 Satz 3 SchulG gewährleisteten Wunsch der Eltern, ihr Kind in einer Grundschule mit besonderem pädagogischen Angebot, wozu ein Schulversuch selbstverständlich gehört, unverhältnismäßig ein und überschreitet damit die Grenzen des gesetzlichen Ermessens.

Das Auswahlverfahren des Antragsgegners für die Aufnahme in die Vorklasse der Reinfelder-Grundschule leidet darüber hinaus an einem weiteren Mangel, der die Auswahlentscheidung als rechtswidrig erscheinen lässt. Das zuständige Bezirksamt hat nämlich in Ausführung der Vorgaben des Genehmigungsschreibens der Senatsverwaltung über den Schulversuch das im Gesetz genannte Auswahlkriterium der wesentlichen Betreuungserleichterung durch Besuch einer anderen Grundschule (§ 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SchulG) gänzlich unberücksichtigt gelassen und in dem für die Anmeldung der Reinfelder-Grundschule entwickelten Formular eine Rubrik über das Vorliegen entsprechender Gründe von vornherein nicht vorgesehen. Auch für die prinzipielle Nichtberücksichtigung einer solchen Begründung für den Aufnahmewunsch der Erziehungsberechtigten sind durch die Eigenart des Schulversuchs bedingte Gründe nicht erkennbar. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält der Senat deshalb die von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Ermessensbetätigung bei der Auswahlentscheidung auch aus diesem Grund für fehlerhaft.

War mithin das Auswahlverfahren aus den genannten Gründen fehlerhaft, bedarf es hier keiner näheren Auseinandersetzung mit der vom Antragsgegner zusätzlich als unzutreffend gerügten Auffassung des Verwaltungsgerichts, Geschwisterkinder könnten ihren auch vom Verwaltungsgericht anerkannten Vorrang bei der Vergabe freier Schulplätze nur auf § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 (und nicht, wie der Antragsgegner meint, auf Nr. 1) SchulG stützen. Die Rechtmäßigkeit einer vorrangigen Berücksichtigung von Geschwisterkindern im Auswahlverfahren für die Vorklassen der Reinfelder-Grundschule ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten; der Antragsteller macht auch nicht geltend, Geschwisterkind zu sein.

Die Beschwerde des Antragstellers hat entgegen seiner Auffassung nicht schon deshalb Erfolg, weil die Aufnahmekapazität der Vorklassen der jahrgangsübergreifenden Lerngruppe im Grundschulteil der Reinfelder-Schule nicht ausgeschöpft oder insgesamt zu niedrig festgesetzt worden wäre. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht hält der Senat die im Genehmigungsschreiben der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport auf 24 Schüler festgelegte Frequenz je Lerngruppe für rechtlich nicht zu beanstanden. Der in Form des Schulversuchs durchgeführte Unterricht in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen mag, soll er verlässliche Erkenntnisse über die Geeignetheit dieser Unterrichtsform ermöglichen, namentlich für Vorklassenkinder und Schulanfänger Lerngruppen mit einer im Vergleich zu "normalen" Grundschulklassen geringeren Gruppengröße erfordern. Bei der Festlegung der Aufnahmefrequenz steht der Schulverwaltung ein weites, von pädagogischen und schulorganisatorischen Überlegungen bestimmtes Ermessen zu, für dessen sachwidrige Handhabung der Antragsteller Substantiiertes nicht vorzutragen vermocht hat. Die Aufnahmekapazität ist auch ausgeschöpft. Alle 96 Plätze in den vier an der Reinfelder-Grundschule eingerichteten Lerngruppen sind an andere Schulkinder vergeben.

Die Beschwerde des Antragstellers hat aber Erfolg, weil er durch das fehlerhafte Auswahlverfahren in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt ist. Ihm sind unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Nähe und wegen der Nichtberücksichtigung der von ihm jedenfalls im Beschwerdeverfahren substantiiert geltend gemachten wesentlichen Erleichterung seiner Betreuung bei dem Besuch der Reinfelder-Grundschule andere, nachrangig zu berücksichtigende Bewerber vorgezogen worden. Dieser Nachteil ist durch das vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 8. August 2002 angeordnete erneute Losverfahren nicht gänzlich ausgeglichen worden. Denn durch die Losentscheidung des Verwaltungsgerichts wurde er - weil er im behördlichen Antragsverfahren Gründe gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SchulG zwar angedeutet, aber mangels entsprechender Aufforderung im Anmeldeformular nicht substantiiert vorzutragen vermocht hat - wie alle Bewerber behandelt, die sich hinsichtlich ihres anderweitigen Beschulungswunsches (wegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG) nur auf den Grund gemäß Nr. 2 der Vorschrift berufen konnten.

Da der Antragsteller mithin bei einem rechtmäßig durchgeführten Auswahlverfahren, d.h. ohne vorrangige Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Schulnähe und bei Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SchulG vorrangig vor anderen Bewerbern hätte aufgenommen werden müssen, die ihm vorgezogenen Bewerber aber den ihnen zugeteilten Schulplatz besetzen, kann der Antragsgegner sich - anders als etwa im beamtenrechtlichen Ernennungsverfahren - nicht darauf berufen, alle Vorklassenplätze der Reinfelder-Grundschule seien bereits vergeben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass in einem derartigen Fall die rechtswidrige Benachteiligung des Antragstellers durch Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Schulplatzes auszugleichen ist. Dass dies dem Antragsgegner nicht möglich oder den künftigen Mitschülern des Antragstellers unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück