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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: OVG 1 B 20.03
Rechtsgebiete: GewO


Vorschriften:

GewO § 15 Abs. 2 Satz 1
GewO § 33 i Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG Berlin

Urteil

Im Namen des Volkes

OVG 1 B 20.03

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Untersagung eines ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde begonnenen Betriebes, den sie als Internet Café bezeichnen.

Unter der früheren Bezeichnung "pLANet GAmeS" und seit September 2003 unter der jetzigen Bezeichnung "Internet factory" betreiben die Kläger gemeinsam in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 2001 in Berlin Schöneberg ein Gewerbe, das sie wie folgt beim Bezirksamt Tempelhof Schöneberg von Berlin anmeldeten: "Bereitstellung von Computersystemen - Hard- und Software, Verkauf und Beratung - Schulungen - Getränkeautomaten". Ab 2002 erweiterten sie den Gewerbebetrieb um den "Einzelhandel mit bzw. Verkauf von Süßigkeiten und Eis (in verpacktem Zustand) und Kaffee sowie Schulungen für PC". Nach einem jedenfalls früher verwendeten schriftlichen Erklärungsformular des Betriebes für eine vorgesehene "Einverständniserklärung" der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, mit der die entgeltliche Nutzung der in dem Betrieb angebotenen Spiele durch Minderjährige erlaubt werden sollte, wird in dem Betrieb ein Computernetzwerk für Spiele, Netzwerk- und Internetanwendungen zur Verfügung gestellt.

Nachdem am 12. April 2002 um 0.45 Uhr durch Beamte des Polizeipräsidenten in Berlin festgestellt worden war, dass sich ein 13-Jähriger in dem Betrieb aufhielt, in dem gleichzeitig von anderen Besuchern "Baller Spiele" gespielt wurden, leitete das Bezirksamt gegen die Kläger ein Verfahren zur Verhinderung der Fortsetzung des unerlaubten Betriebes einer Spielhalle ein. Die Kläger erwiderten, bei ihrem Betrieb handele es sich nicht um eine Spielhalle oder vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume; sie besäßen eine Gewerbeerlaubnis für das Bereitstellen von Software; Computerspiele seien solche Software.

Mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 10. Juli 2002 untersagte das Bezirksamt den Klägern den ohne Erlaubnis begonnenen Betrieb einer Spielhalle, forderte sie auf, die Gewerbetätigkeit spätestens einen Tag nach Vollziehbarkeit der Bescheide einzustellen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld i.H.v. 15 000 EUR an. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus: Das Gewerbe werde nicht in der angezeigten Form, sondern als erlaubnispflichtige Spielhalle ausgeübt. Anlässlich der polizeilichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass an den im Betrieb der Kläger aufgestellten und untereinander vernetzten PC "Ego-Shooter" gelaufen seien. Zweck dieser Software sei die Unterhaltung und das bloße Spielen, ohne dass eine finanzielle Gewinnmöglichkeit bestehe. Die auf dem PC bereitgehaltenen Spiele gingen über das mitgelieferte Maß an Betriebssoftware hinaus. Die Computer seien Multifunktionsgeräte, an denen sowohl Geschäftsanwendungen und Internetnutzungen stattfinden, als auch Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit erfolgen könnten. Bei der Beurteilung der tatsächlichen Anwendung komme es nicht auf die überwiegende Nutzung an, sondern darauf, dass auf den Geräten Spiele gespielt werden könnten. Unerheblich sei, dass die PC auch noch für andere Zwecke, wie zum Beispiel zum "Internet-Surfen" genutzt werden könnten. Für die Beurteilung sei "das Gepräge einer spielhallentypischen Situation entscheidend, die sich von dem Ambiente eines von seriösen Nutzern aufgesuchten Business Betriebes mit PC-Arbeitsumgebung deutlich abhebt". Die dauerhafte Bereithaltung von Spielen, die eine jederzeitige Umnutzung der PC als Spielgerät ermögliche, zeige den angestrebten überwiegenden Nutzungszweck einer Spielhalle deutlich auf. Durch den verdeckten Betrieb einer Spielhalle als Internet-Café würden die Vorschriften des Jugendschutzes umgangen.

Am 17. Juli 2002 sprachen die Kläger beim Bezirksamt vor. Dabei führte der Kläger zu 2. aus, dass er seinen Betrieb zum "Jugendtreff" ausgebaut habe, in dem er sogar eine Fernsehecke für Jugendliche bereithalte, wenn diese einmal nicht spielen wollten oder dafür kein Geld hätten. Er sei darauf angewiesen, auf den PC Spiele anzubieten, da er sonst innerhalb von 14 Tagen Insolvenz anmelden müsste.

Bei einer weiteren polizeilichen Kontrolle des Betriebes am 17. September 2002 gegen 12.45 Uhr wurden u.a. zwei Kinder und zwei Volljährige festgestellt, die dort auf den PC Spiele spielten oder - nach eigenen Angaben - gespielt hatten.

Die gegen die Untersagungsbescheide eingelegten Widersprüche der Kläger wies das Bezirksamt durch gleichlautende Widerspruchsbescheide vom 20. September 2002 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Für die Beurteilung, ob es sich bei dem Betrieb der Kläger um eine Spielhalle handele, sei entscheidend, ob der Schwerpunkt des Betriebes im Bereitstellen von Spielgeräten liege. Das setze jedoch nicht voraus, dass die aufgestellten Computer ausschließlich dem Spielen dienen müssten. Es reiche aus, dass mit den Geräten neben dem Angebot der Internetnutzung Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit betrieben werden könnten. Denn der sich aus der Erlaubnispflicht ergebende Schutzgedanke ziele darauf ab, für einen genügenden Jugendschutz und einen ausreichenden Schutz vor einer übermäßigen Ausbeutung des Spieltriebes zu sorgen. Bereits der - damalige - Name des von den Klägern geführten Betriebes weise auf eine spielhallenähnliche Nutzungsmöglichkeit hin. Unbestritten ermöglichten 20 der aufgestellten Computer den Zugriff auf Computerspiele, wie "Counterstrike" und "Renegade".

Am 20. Januar 2003 gegen 17.45 Uhr und am 20. November 2003 gegen 14.10 Uhr wurde der Betrieb der Kläger erneut polizeilich überprüft. Dabei wurde jeweils die überwiegende Zahl der Besucher beim Spielen am PC angetroffen.

Die Klagen der Kläger hat das Verwaltungsgericht - nach deren Verbindung - durch Urteil vom 30. Juni 2003 abgewiesen und dazu ausgeführt: Das ohne Zulassung betriebene Gewerbe sei zu Recht untersagt worden. Das Internet Café der Kläger sei ein spielhallenähnliches Unternehmen, das überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit diene. Zu den Unterhaltungsspielen in diesem Sinne gehörten auch elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspiele. Sinn und Zweck der Erlaubnispflichtigkeit von Spielhallen sei es, einen hinreichenden Jugendschutz und einen hinreichenden Schutz vor der übermäßigen Ausbeutung des Spieltriebs zu gewährleisten. Daher setze der Tatbestand der Aufstellung von Unterhaltungsspielen nicht voraus, dass das aufgestellte Gerät allein zu Spielzwecken geeignet oder bestimmt sei. Habe ein Gerät verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, sei es dann als Spielgerät anzusehen, wenn es auch zu diesem Zweck aufgestellt worden sei. Auf den im Internet-Café der Kläger installierten Computern seien für die Nutzer Programme verfügbar, die das Spielen von Unterhaltungsspielen ermöglichten. Dabei sei unerheblich, dass die Programme nach den Angaben der Kläger inzwischen nicht mehr über das interne Netzwerk (LAN), sondern nur noch über das Internet gespielt würden. Der Schwerpunkt des Betriebes liege in dem Bereitstellen der Computer zu Spielzwecken. Der Betrieb sei nach dem Gesamteindruck so eingerichtet und geführt, dass er durch die Nutzung der Computer als Spielgeräte geprägt werde. Diese Zielsetzung ergebe sich schon aus dem - damaligen - Namen des Betriebes, der für den potenziellen Kunden deutlich mache, dass in diesem Internet-Café ein in besonderem Maße auf die Durchführung von Spielen in einem Netzwerk gerichtetes Angebot vorhanden sei. Auch der Internetauftritt des Betriebes zeige, dass ein deutlicher Schwerpunkt auf der Nutzung der Computer als Spielgeräte liege. Der Text der früher verwendeten, vorgefertigten Einverständniserklärung für Eltern zeige, dass der Betrieb durch die Nutzung der Computer für Unterhaltungsspiele durch Kinder und Jugendliche geprägt sein solle. Bei allen polizeilichen Überprüfungen sei jeweils eine erhebliche Zahl der angetroffenen Personen beim Spielen am PC festgestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um Zufallsergebnisse mit Ausnahmecharakter handeln könne, lägen nicht vor. Dagegen falle nicht erheblich ins Gewicht, dass nach dem vorliegenden Bildmaterial und den Schilderungen des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung die Ausstattung des Betriebes einer typischen Spielhalle nicht ähnlich sei. Denn eine solche äußere Angleichung an herkömmliche Spielhallen sei nicht notwendige Voraussetzung für die rechtliche Qualifikation.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Eine Erlaubnispflicht für das betriebene Internet-Café ergebe sich bei der gebotenen grundrechtskonformen Betrachtungsweise weder aus Wortlaut, Sinn und Zweck noch historischer Auslegung des § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO. Eine Subsumtion des Internet-Cafés unter diese Vorschrift müsse in heutiger Zeit lebensfremd erscheinen. Fast in jedem zweiten deutschen und europäischen Haushalt befinde sich ein Computer, auf dem vom Hersteller bereits Spiele auf der Festplatte vorinstalliert worden seien. Sämtliche in ihrem Betrieb angebotenen Spiele seien im Handel käuflich zu erwerben. Einige dieser Spiele würden im Internet betrieben, wobei weniger der spielerische als vielmehr der sportliche Aspekt einen Reiz für die einzelnen Anwender bedeute. Keineswegs würden in ihrem Betrieb überwiegend Spiele von den Benutzern in Anspruch genommen, sondern in einem weitaus größeren Ausmaß andere Internetanwendungen und Schulungen. Die getroffenen Feststellungen anlässlich der polizeilichen Kontrollen seien nicht als repräsentativ anzusehen; lediglich am Nachmittag finde vermehrt Spielbetrieb statt, während vormittags vorrangig die reinen Internetanwendungen und Schulungen nachgefragt würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu 2. angegeben, dass in seinem Betrieb 30 Rechner aufgestellt seien, die sowohl über das Internet als auch durch einen sogenannten Router miteinander verbunden und für Spiele zugänglich seien.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 zu ändern und den Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 10. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 20. September 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich zur Begründung auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Berufungsvorbringen der Kläger treffe nicht den Kern der Sache. Denn deren Betrieb sei gerade darauf ausgerichtet, Kindern und Jugendlichen das Spielen von sog. Baller-Spielen und anderen Spielen zu ermöglichen, ohne dass sie einer Kontrolle ihrer Erziehungsberechtigten unterworfen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, die zur Streitakte von den Klägern eingereichten Aufstellungen, Quittungen und Erklärungen von Besuchern, die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Teilhefter) und die Streitakten VG 4 A 247.02 und VG 4 A 249.02 Bezug genommen, die sämtlich vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten.

Die angefochtenen Bescheide finden ihre rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, wonach die zuständige Behörde die Fortsetzung eines erlaubnispflichtigen, jedoch ohne Erlaubnis betriebenen (oder begonnenen) Gewerbes verhindern kann. Der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass das von den Klägern betriebene Gewerbe nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtig ist.

Gemäß § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. Dies ist bei den Klägern im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Fall. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abzustellen, weil es sich bei der Untersagung der Fortführung eines Betriebes nach § 15 Abs. 2 GewO um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen Verbotswirkung sich gegenüber dem Gewerbetreibenden ständig neu aktualisiert (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 200 [201]).

Die Kläger betreiben gewerbsmäßig ein einer Spielhalle ähnliches Unternehmen, das überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. Bei den nach Angaben des Klägers zu 2. im Gewerbebetrieb der Kläger installierten 30 Rechnern, die alle für Spiele genutzt werden können und die sowohl über das Internet als auch ohne Internet über einen sog. Router miteinander verbunden sind, handelt es sich um aufgestellte Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit i.S.v. § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO. Unter diesen Begriff fallen nicht nur eigens für den Spielbetrieb entwickelte Automaten bzw. Spielkonsolen, vielmehr ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass ein multifunktionales Gerät wie ein Computer von § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO auch erfasst wird, wenn es neben anderen Anwendungsmöglichkeiten (Internetnutzung, e-mail-Verkehr u.ä.) zumindest auch zu dem Zweck aufgestellt ist, als Unterhaltungsspiel eingesetzt und genutzt zu werden. Dabei ist unerheblich, ob die Software der Spiele auf den Festplatten der PC bereits vorinstalliert worden ist oder die Spiele durch Einlegen einer CD-ROM mit geringem Aufwand auf den PC "überspielt" oder direkt "online" über das Internet ermöglicht werden. Diese Rechtsauffassung, wonach Computer als multifunktionale Geräte bei entsprechender Bereitstellung für Spielanwendungen Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit i.S.v. § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO sind, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 - OVG 1 S 55.02 - und vom 17. Dezember 2002 - OVG 1 S 67.02 -, zum Beschlusstext). Durch diese Rechtsauffassung des Senats wird den Klägern nicht die Möglichkeit genommen, genehmigungsfrei ein Internet-Café zu betreiben, weil sie es in der Hand haben, durch technische Vorkehrungen oder durch Anweisungen des Aufsichtspersonals gegenüber den Besuchern des Betriebes eine Nutzung der Computer zum Spielen zu unterbinden (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2002 - OVG 1 S 67.02 -, zum Beschlusstext; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. November 2003 - 7 ME 148.03 - [bei JURIS]).

Die in dem Gewerbebetrieb der Kläger aufgestellten Spielgeräte sind auch Unterhaltungsspiele im Sinne des Erlaubnistatbestandes. An dieser Einschätzung ändert sich entgegen der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch nichts dadurch, dass einige der im Betrieb der Kläger angebotenen Spiele besondere Fertigkeiten im Umgang mit dem PC erfordern, Computerspiele unter Leistungskriterien veranstaltet werden und für bestimmte Spiele sogar Meisterschaften mit Preisgeldern in erheblicher Höhe stattfinden mögen. Die Nutzung eines PC zu Spielzwecken bleibt damit Unterhaltung und stellt nicht etwa Teilnahme an einer sportähnlichen Veranstaltung dar.

Das von den Klägern betriebene Unternehmen dient auch "überwiegend" der Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit. Der Einwand der Kläger, ihr Betrieb unterliege deshalb nicht der Erlaubnispflicht, weil die vorhandenen Computer von den Besuchern keinesfalls überwiegend für Spiele, sondern in weit größerem Ausmaß für andere Internet-Anwendungen in Anspruch genommen würden, ist angesichts des Umstandes, dass sämtliche Computer im Betrieb der Kläger eine bestimmungsgemäße Verwendung als Unterhaltungsspiel zulassen, rechtlich ohne Bedeutung. Maßgeblich für das Tatbestandsmerkmal "ausschließlich oder überwiegend" des § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO ist nicht die faktische Nutzung der Geräte, sondern deren Nutzungsmöglichkeit. Der Senat hat in seinem bereits zitierten Beschluss vom 17. Dezember 2002 ausgeführt, dass bereits der Umstand, dass die PC prinzipiell allen Gästen als Spielgeräte offenstehen, bei normzweckorientierter Betrachtung zur Annahme eines zumindest spielhallenähnlichen Betriebes im Sinne von § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO führt. Denn das von solchen Betrieben ausgehende und den Erlaubnisvorbehalt insbesondere im Interesse des Jugendschutzes rechtfertigende Gefahrenpotenzial folgt bereits aus der Möglichkeit einer entsprechenden Nutzung und entfällt nicht dadurch, dass die PC von den Besuchern auch für andere Zwecke genutzt werden können. Denn gerade Computerspiele, die - wie im Betrieb der Kläger - über miteinander vernetzte PC gespielt werden können, üben auf Jugendliche eine Anziehungskraft aus, die derjenigen entspricht, die der Gesetzgeber bei Schaffung des § 33 i GewO für Spielhallen damaliger Prägung im Blick hatte.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht von Spielhallen und spielhallenähnlichen Betrieben im Schutz der Jugend vor spielhallentypischen Gefahren sowie im Schutz vor einer übermäßigen Ausbeutung des Spieltriebs gesehen (vgl. dazu auch: Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung, BT Drs. III/318 zu Art. I Nr. 9 des Entwurfs, S. 16). Eine Gefährdung der Jugend durch öffentlich aufgestellte, elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte ist schon deshalb zu besorgen, weil der Gesetzgeber in Normen des Jugendschutzes zu erkennen gegeben hat, dass er von einer Gefährdung der Jugend durch diese Spiele ausgeht. Nach § 12 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) dürfen für das Spiel an Bildschirmgeräten mit Spielen programmierte Datenträger einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter entsprechend gekennzeichnet sind. Nach § 13 Abs. 1 JuSchG darf Kindern und Jugendlichen das Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme für ihre Altersstufe von den zuständigen Behörden freigegeben oder die Programme entsprechend gekennzeichnet sind. Nach § 6 Abs. 1 JuSchG darf Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlich überwiegend dem Spieltrieb dienenden Räumen nicht gestattet werden. Damit gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er von einer durch elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspiele begründeten Gefahr für Kinder und Jugendliche ausgeht. Denn diese Geräte bewirken bei Minderjährigen eine besondere Faszination, der diese sich ohne erzieherische Einwirkung nur schwer entziehen können; zudem ist bis zur Beherrschung dieser Spiele ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand erforderlich (vgl. dazu Buchholz, Zum Begriff der Spielhallen und ähnlichen Unternehmen nach § 33 i GewO, GewArch 2000, 457 [463]; kritisch auch von Liesching/Knupfer in: Das Deutsche Bundesrecht, 923. Lieferung, August 2003, zu § 6 JuSchG [S. 34 f.]).

Führt mithin die auch für jugendliche Besucher bestehende Möglichkeit, selbst zu entscheiden, zu welchem Zweck jeder der im Betrieb der Kläger aufgestellten Computer genutzt werden soll, zur Bejahung des unbestimmten Rechtsbegriffs "überwiegend" i.S.v. § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO, ist es für die Entscheidung im vorliegenden Fall unerheblich, ob der Betrieb - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - nach dem Gesamteindruck so eingerichtet und geführt wird, dass er durch die Nutzung der Computer für Spielanwendungen geprägt wird; ob ein solcher "Gesamteindruck" überhaupt ein taugliches Abgrenzungskriterium für das Tatbestandsmerkmal "überwiegend" wäre, kann deshalb dahinstehen. Im Übrigen ist nach Lage des Falles auch davon auszugehen, dass auch nach der faktischen Nutzung der im Betrieb der Kläger aufgestellten 30 Rechner der Schwerpunkt des Betriebes im Bereitstellen von PC zu Spielzwecken liegt. Dies ergibt sich aus den Tätigkeitsberichten über die polizeilichen Kontrollen am 17. September 2002 und am 20. Januar und 20. November 2003, ausweislich derer zu den Kontrollzeiten die von den Klägern bereitgestellten PC auch tatsächlich überwiegend zum Spielen genutzt wurden und aus der Erklärung des Klägers zu 2. gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, er sei zur Vermeidung der Insolvenz des Betriebes darauf angewiesen, auf den PC auch Spiele anzubieten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein multifunktionales Gerät wie ein Computer zu dem Zweck aufgestellt ist, als "Unterhaltungsspiel" im Sinne des § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO genutzt zu werden, und der Frage, wann ein als Internet Café bezeichneter Gewerbebetrieb "ausschließlich oder überwiegend" der gewerblichen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, grundsätzliche Bedeutung zukommt.



Ende der Entscheidung

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