Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.12.2004
Aktenzeichen: OVG 1 L 62.04
Rechtsgebiete: GG, GKG


Vorschriften:

GG Art. 68 Abs. 1
GKG § 72 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 1 L 62.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé und die Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und Fieting am 23. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2004 geändert und der Wert des Streitgegenstandes für den ersten Rechtszug auf 14,73 € (28,80 DM) festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit seiner bei dem Verwaltungsgericht anhängig gewesenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, "ihm bezogen auf das 4. Quartal 1999 für den Einsatz seines privaten Kraftfahrzeuges für die Hin- und Rückfahrten zu den die Gutachtertätigkeit seiner Dienststelle beauftragenden Gerichten einen Betrag in Höhe von 28,80 DM als Wegstreckenentschädigung zu gewähren." Durch Beschluss vom 15. September 2004 hat das Verwaltungsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 8 000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf "Null DM" begehrt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass der symbolisch vorgeschobene Betrag von 28,80 DM hinter dem Wert (von 8 000 DM) für das generelle Anliegen, zurückzutreten habe, die Berechtigung zu erstreiten, selbst über die Zweckmäßigkeit der Verwendung des privaten Kraftfahrzeugs entscheiden zu können.

Die gemäß § 68 Abs. 1 GG in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - GKG - zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Eine weitergehende Herabsetzung des Streitwerts kann der Kläger nicht beanspruchen; sie wäre im Übrigen für das Entstehen und die Höhe der Gerichtsgebühren auch unerheblich.

Gemäß § 72 Nr. 1 GKG in Verbingung mit § 13 Abs. 2 GKG a.F. ist die im Klageantrag bezifferte Geldleistung maßgebend, wenn der Kläger einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt erstrebt. § 13 Abs. 2 GKG a.F. ist eine gegenüber § 13 Abs. 1 GKG a.F. speziellere Vorschrift. Sie enthält eine normative Streitwertfestsetzung und beruht auf dem Anliegen des Gesetzgebers, eine klare, die Arbeit der Gerichte erleichternde Regelung einzuführen (vgl. BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer, Kammerbeschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 1595/88 -, bei Juris).Das schließt einen Rückgriff auf die Bedeutung der Sache für den Kläger, mithin eine Festsetzung nach Ermessen des Gerichts aus (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 18. Mai 1995 - 4 TE 3473/94 -, MDR 1996, 321; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Februar 1980 - III 1381/79 -, DÖV 1980, 655; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 13 GKG, Rz. 19).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( § 68 Abs. 5 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück