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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.10.2004
Aktenzeichen: OVG 1 M 38.04
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BerlStrG
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
ZPO § 114 | |
BerlStrG § 11 Abs. 2 Satz 1 | |
BerlStrG § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 | |
BerlStrG § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 |
OVG 1 M 38.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé und die Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und Fieting am 25. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Mit seiner bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klage erstrebt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihm für einen Popcorn-Verkaufsstand (umgebautes Moped) eine Sondernutzungserlaubnis für einen Standort auf der Auffahrt vor dem Haupteingang des Reichstagsgebäudes, hilfsweise für einen Standort am Beginn der Auffahrt (Scheidemannstraße), zu erteilen. Durch Beschluss vom 21. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht die gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG ist die Sondernutzungserlaubnis zu versagen, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen und diesen nicht durch Nebenbestimmung Genüge getan werden kann. Ein öffentliches Interesse ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BerlStrG insbesondere dann gegeben, wenn städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Das ist hier der Fall. Ein auf der zum Platz der Republik gewandten Vorderseite des Reichstagsgebäudes aufgestellter Popcorn-Verkaufsstand wäre mit dem städtebaulichen Erscheinungsbild und der Würde des Parlamentsgebäudes unvereinbar. Das gilt insbesondere für den vom Kläger in erster Linie erstrebten Standort A auf der Fahrbahn der Auffahrt zum Portal des Reichstagsgebäudes, aber auch für die im Beschwerdeverfahren angekündigte geringfügige Verlagerung dieses Standorts auf den Gehweg der Auffahrt sowie für den Standort B am Beginn der Auffahrt, sollte es sich dabei jeweils überhaupt um öffentliches Straßenland handeln. Auf die aus Sicht des Klägers nicht weniger störende Wirkung zahlreicher Velo-Taxis auf der Vorderseite des Reichstagsgebäudes kommt es in dem hier relevanten Normenkontext nicht an, weil diese der verkehrlichen Nutzung dienen und daher dem - nicht genehmigungspflichtigen - Gemeingebrauch unterfallen. Steht der begehrten Sondernutzungserlaubnis bereits der zwingende Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BerlStrG entgegen, kommt es für die Erfolgsaussichten der Klage weder auf vom Kläger geltend gemachte behördliche Ermessensfehler noch darauf an, ob die Sondernutzungserlaubnis auch nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BerlStrG zu versagen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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