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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.02.2005
Aktenzeichen: OVG 1 S 1.04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 130
VwGO § 138 Nr. 1
VwGO § 144 Abs. 4
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 1 S 1.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Monjé, den Richter am Oberverwaltungsgericht Seiler und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube am 24. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der obergerichtlichen Prüfung des angefochtenen Beschlusses bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht dessen Änderung oder Aufhebung.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil es an einem Anordnungsgrund fehlt bzw. eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnähme. Denn die Antragstellerin hat die - insoweit gleichermaßen erforderliche - besondere Eilbedürftigkeit, die ein Abwarten in der Hauptsache unzumutbar machen muss, nicht glaubhaft gemacht. Mit ihren innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen trägt die Antragstellerin hierzu lediglich vor, dass "geheime Dossiers" jeder ihrer genehmigungsbedürftigen "Aktivitäten" und "jedem Rechtsgeschäft, das mit Bund und Land in Betracht käme" im Wege stünden, eine Behinderung ihrer "gewerblichen Aktivitäten ... - sei es bei Grundstückkäufen, sei es bei Genehmigungsanträgen oder ähnlichem" drohe. Damit hat sie noch nicht einmal hinreichend substanziiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass überhaupt eine bestimmte, dem Einfluss der Antragsgegnerin unterliegende "Aktivität" konkret bevorstehe. Da ein in absehbarer Zukunft bevorstehender, konkreter Nachteil durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht dargetan ist, kommt es auf eine Abwägung mit (etwaigen) legitimen gegenläufigen Interessen der Antragsgegnerin nicht an.

Die von der Antragstellerin auf eine fehlerhafte Anwendung des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts gestützte Besetzungsrüge kann für sich genommen der Beschwerde nicht deshalb zum Erfolg verhelfen, weil sie den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 1 VwGO betrifft. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat der Beschwerdeführer die Gründe darzulegen aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben "ist". Damit hat der Gesetzgeber die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses als Prüfungsmaßstab vorgegeben. Zeitgleich mit der Neufassung des § 146 Abs. 4 VwGO ist zudem die - auch für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich maßgebliche - Regelung des § 130 VwGO über die Zurückverweisung der Sache wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels novelliert und im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens erheblich enger gefasst worden. Auch darin kommt - ebenso wie durch den in § 144 Abs. 4 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken - die gesetzgeberische Absicht zum Ausdruck, dass etwaige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens aus Gründen der Prozessökonomie eine zurückweisende Beschwerdeentscheidung nicht hindern, wenn die sachlich-rechtlichen Erwägungen nach Überzeugung des Beschwerdegerichts die erstinstanzliche Entscheidung tragen. Es kann mithin offen bleiben, ob die Rüge der Antragstellerin durchgreift, das erstinstanzliche Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG a.F.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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