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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: OVG 2 B 8.03
Rechtsgebiete: FStrG, BauO Bln, GG


Vorschriften:

FStrG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FStrG § 9 Abs. 6
FStrG § 9 Abs. 7
FStrG § 9 Abs. 8
BauO Bln § 62 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
1. Das fernstraßenrechtliche Anbauverbot im 40 m-Bereich längs von Bundesautobahnen gilt durchgängig auf ganzer Strecke, auch wenn diese durch eine Stadtlage führt. Die für Ortsdurchfahrten geltenden Einschränkungen des Anbauverbots an Bundesfernstraßen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG) beziehen sich nur auf Bundesstraßen nicht auch auf Bundesautobahnen.

2. Allein durch die bauplanungsrechtliche Ausweisung eines Gewerbegebiets können Werbeanlagen nicht auch fernstraßenrechtlich als im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG bebauungsplanadäquat angesehen werden. Insoweit sind angesichts der denkbaren Vielfalt von Werbeanlagen in Ausführung und Gestaltung sowie der dadurch bedingten Folgen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Festsetzungen zu stellen.


OVG 2 B 8.03

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005 durch

für Recht erkannt:

Tenor.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt einen Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück S. in Berlin. Das Grundstück grenzt im hinteren Bereich an die Bundesautobahn A 100. Sie begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage mit ihrem blau-gelb-roten Firmenzeichen in den Maßen 4,50 m x 4,50 m auf dem hinteren, der Autobahn zugewandten Teil ihres Betriebsgebäudes. Das Grundstück liegt nach den Ausweisungen des Bebauungsplans VII-103 vom 25. April 1963 in einem Gewerbegebiet. Die ausgewiesenen nicht überbaubaren Grundstücksflächen reichen - von der Bundesautobahn A 100 aus gesehen - bis in eine Grundstückstiefe von 18 m. Der Teil des Betriebsgebäudes, auf dem die Werbeanlage angebracht werden soll, liegt etwa 25 m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn entfernt.

Die beantragte Baugenehmigung wurde vom Bezirksamt mit Bescheid vom 5. April 2000 versagt. Den Widerspruch der Klägerin hat das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2001 zurückgewiesen. Es hat sich hierbei auf das bundesfernstraßenrechtliche Anbauverbot für Werbeanlagen im 40 m-Bereich entlang von Bundesautobahnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abs. 6 FStrG) gestützt, nachdem auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als oberste Landesstraßenbaubehörde mit Schreiben vom 12. Mai 2000 aus Gründen der Verkehrssicherheit ihre Zustimmung zu der beantragten Baugenehmigung versagt und eine Ausnahmezulassung nach § 9 Abs. 8 FStrG abgelehnt hatte.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend machte, dass die Bundesautobahn A 100 in dem hier maßgeblichen Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Sp. und K. lediglich ein zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmter Teil der Ortsdurchfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG sei, für den das bundesfernstraßenrechtliche Anbauverbot nicht gelte, hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 30. Oktober 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Grundstück der Klägerin durch die S. und nicht durch die Bundesautobahn A 100 erschlossen werde und die Bundesautobahn A 100 zwischen den Anschlussstellen Sp. und K. keine Erschließungsfunktion im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG, sondern allenfalls Zubringerfunktion habe. Damit gelte auch für das Grundstück der Klägerin das fernstraßenrechtliche Verbot der Außenwerbung innerhalb der 40 m-Zone längs von Bundesautobahnen, das der Abwehr abstrakter Verkehrsgefahren zum Schutze der Verkehrsteilnehmer diene. Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 7 FStrG für bebauungsplankonforme Bauvorhaben sei nicht anwendbar, weil sich diese Regelung nicht auf Absatz 6 und damit nicht auf die Anlagen der Außenwerbung beziehe. Eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des Absatzes 8 als Voraussetzung für eine Ausnahmezulassung läge nicht vor, weil das Vorhaben der Klägerin in keiner Weise von dem gesetzlichen Regelfall abweiche. Eine Befreiung käme schon mit Blick auf die Folgewirkungen derartiger Großreklamen im gesamten Autobahnbereich nicht in Betracht, denn die Zulassung einzelner Werbeanlagen würde sofort eine umfangreiche Nachahmungswirkung entfalten.

Hiergegen richtet sich die vom Senat durch Beschluss vom 21. März 2003 zugelassene Berufung. Die Klägerin wiederholt ihre Auffassung, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 6 FStrG für ihr Vorhaben nicht anwendbar sei, weil von dem fernstraßenrechtlichen Anbauverbot die Autobahnabschnitte ausgenommen seien, die innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile von Ortsdurchfahrten lägen. Dem Bundesfernstraßengesetz läge hinsichtlich der Frage der Erschließung ein abstrakter Maßstab zugrunde, weil Bundesautobahnen innerhalb von Ortsdurchfahrten wegen der besonderen, in § 1 Abs. 3 FStrG geregelten verkehrstechnischen Anforderungen nie der unmittelbaren Erschließung von Anliegergrundstücken dienen könnten. Dementsprechend könne die Erschließungsfunktion nicht isoliert auf das einzelne Vorhabengrundstück bezogen beantwortet werden, sondern nur unter Einbeziehung einer Vielzahl von Grundstücken, die von der Ortsdurchfahrt erschlossen würden. Für die Erfüllung des Erschließungsbe-griffs des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG müsse es deshalb ausreichen, wenn eine Bundesautobahn eine tatsächliche Erschließungswirkung für die Grundstücke im Bereich der Ortsdurchfahrt entfalte, wie im Fall der S., die an beiden Enden durch Autobahnaus- und -zufahrten erschlossen werde. Darüber hinaus sei § 9 Abs. 7 FStrG nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Vorschrift hier anwendbar, der bauliche Anlagen von dem fernstraßenrechtlichen Anbauverbot ausnehme, wenn sie den Ausweisungen eines Bebauungsplans entsprächen. Dies sei bei Werbeanlagen in Gewerbegebieten der Fall. Zumindest aber habe die Klägerin einen Anspruch auf eine Ausnahmezulassung nach § 9 Abs. 8 FStrG, weil es für sie eine Härte wäre, wenn sie nicht an der Stätte der Leistung auf ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aufmerksam machen dürfte. Zudem verstoße die Versagung der Baugenehmigung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die eingereichte Fotodokumentation anhand einer Vielzahl von Werbeanlagen entlang der Bundesautobahn A 100 zeige, dass die Verwaltungspraxis das fernstraßenrechtliche Anbauverbot offenbar vielfach so auslege, wie die Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2002 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamts vom 5. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts vom 23. Juli 2001 eine Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage auf dem Grundstück S. in Berlin zu erteilen sowie die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Bundesautobahn A 100 für die an der S. gelegenen Grundstücke keine Erschließungsfunktion habe. Eine solche Funktion käme Bundesautobahnen allenfalls bei übergeordneten Vorhaben von gesamtstädtischer Bedeutung zur Bewältigung eines hohen Publikumsandrangs zu, wie beispielsweise bei der Verkehrsanbindung des Messegeländes oder des ICC, nicht aber bei dem Verbrauchermarkt der Klägerin, der eher eine untergeordnete Bedeutung habe. Die zahlreichen innerstädtischen Auf- und Abfahrten der Autobahn hätten keine grundstücksbezogene Erschließungsfunktion, sondern nur eine Zubringerfunktion. Die in § 9 Abs. 7 FStrG geregelte Ausnahme für bebauungsplankonforme Bauvorhaben finde auf Werbeanlagen keine Anwendung, denn diese Vorschrift beziehe sich nur auf die Absätze 1 bis 5 und nicht auch auf den für Werbeanlagen geltenden Absatz 6. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Das Bestreben der Behörde gehe seit Jahren dahin, dem fernstraßenrechtlichen Anbauverbot im Bereich der Bundesautobahn A 100 Geltung zu verschaffen. Etwa bis Mitte der 80er Jahre sei mit der Möglichkeit der Dispenserteilung zwar unkritischer umgegangen worden, so dass zahlreiche Werbeanlagen in diesem Bereich genehmigt worden seien und noch heute Bestandsschutz genießen würden. Meistens handele es sich dabei aber um großflächige Giebelbemalungen, während die heutige Verwaltungspraxis dahin gehe, solche Werbung grundsätzlich nicht mehr zuzulassen. Hierbei seien Gründe der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs sowie auch der Gesichtspunkt der Ortsbildwahrung maßgebend. Würden Werbeanlagen illegal aufgestellt, sei die Behörde immer ordnungsrechtlich dagegen vorgegangen, wie z.B. in dem Fall einer vergleichbaren beleuchteten Werbeanlage an einem Verbrauchermarkt auf dem Grundstück S. Ecke K.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage zu Recht durch Urteil vom 30. Oktober 2002 abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem der Bundesautobahn A 100 zugewandten Teil des Betriebsgebäudes auf dem Grundstück S. in Berlin.

1. Das Vorhaben entspricht nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 62 Abs. 1 BauO Bln), denn der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht das fernstraßenrechtliche Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) - FStrG - entgegen, das auch für Anlagen der Außenwerbung gilt (§ 9 Abs. 6 FStrG). Danach dürfen längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis 40 m bei Bundesautobahnen und bis 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Der Betriebsgebäudeteil, auf dem die Werbeanlage angebracht werden soll, liegt innerhalb des nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG für Bundesautobahnen maßgebenden 40 m-Bereichs.

Das Anbauverbot im 40 m-Bereich längs der Bundesautobahnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, denn der einschränkende Zusatz hinsichtlich des Geltungsbereichs des Anbauverbots nur "außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten" bezieht sich auf Bundesstraßen und nicht auch auf Bundesautobahnen. Für letztere gilt durchgängig auf ganzer Strecke das Anbauverbot im 40 m-Bereich, auch wenn diese durch eine Stadtlage führen. Auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob eine Bundesautobahn überhaupt eine Erschließungsfunktion haben kann und ob gegebenenfalls die Bundesautobahn A 100 in dem hier maßgebenden Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Sp. und K. eine Erschließungsfunktion tatsächlich hat, kommt es deshalb nicht an.

Dass sich der vorgenannte einschränkende Zusatz hinsichtlich der Ortsdurchfahrten nur auf Bundesstraßen bezieht, ergibt eine Auslegung der Vorschrift anhand der Gesetzesmaterialien, die die Entwicklung des Gesetzeswortlaus wiederspiegeln. Danach war der Zusatz "außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten" in der Ursprungsfassung des Gesetzes vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903) wie auch in der Neufassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) - FStrG a.F. - nicht in § 9 Abs. 1 FStrG enthalten. Das Anbauverbot galt danach im 40 m-Bereich sowohl längs der Bundesautobahnen als auch im 20 m-Bereich entlang der Bundesstraßen. Die Beschränkung auf die "außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten" wurde erst durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) - 2. FStrÄndG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) in das Bundesfernstraßengesetz eingefügt und zwar als vorangestellter einschränkender Zusatz in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. Dadurch bezog sich die Einschränkung nach dem Wortlaut auf "Bundesfernstraßen", zu denen nach der Definition des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FStrG Bundesautobahnen und Bundesstraßen gehören. Der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 7/1265, S. 19 zu Art. 1 Nr.7 [§ 9 FStrG]) für diese Änderung ist jedoch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das generelle Anbauverbot, wie es in § 9 Abs. 1 FStrG a.F. noch enthalten war, nur für Bundesstraßen einschränken wollte, weil er das fernstraßenrechtliche Anbauverbot in der geschlossenen Ortslage innerhalb des "durch Zufahrten oder Zugänge von den Grundstücken zur Bundesstraße erschlossenen Bereichs" als nicht mehr sinnvoll ansah. Im Übrigen sollte das Anbauverbot für Hochbauten in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG a.F. fortgelten, das heißt für Bundesstraßen, für die Strecken außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten und für Bundesautobahnen entlang der gesamten Strecke. § 9 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des 2. FStrÄndG entsprach deshalb nach dem Wortlaut, der den einschränkenden Zusatz sowohl auf Bundesstraßen als auch auf Bundesautobahnen bezog, nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt.

Diese Diskrepanz zwischen Wortlaut und Begründung der Norm wurde vom Gesetzgeber im Wege einer erneuten Änderung des § 9 Abs. 1 FStrG durch Art. 4 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) behoben, indem der Zusatz "außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten" nunmehr statt vor dem Wort "Bundesfernstraßen" hinter dem Wort "Bundesstraßen" eingefügt wurde. Diese Fassung entspricht dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG, der im vorliegenden Fall zugrunde zu legen ist.

Die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz erfolgte Umstellung des Zusatzes innerhalb des Gesetzestextes war aus systematischen Gründen folgerichtig und vom Regelungszweck her geboten, denn schon die Definition der Ortsdurchfahrt in § 5 Abs. 4 FStrG, die nicht nur im Rahmen der Verteilung der Straßenbaulast von Bedeutung ist (vgl. § 1 Abs.1 Satz 2 FStrG), zeigt, dass diese stets nur der Teil einer Bundesstraße ist, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient, während Bundesautobahnen - im Gegensatz zu Bundesstraßen - gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass sie dem Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen dienen und von höhengleichen Kreuzungen frei sind sowie mit besonderen Anschlussstellen für Zu- und Abfahrten ausgestattet sein müssen (§ 1 Abs. 3 FStrG). Dies schließt eine Anwendung der für Ortsdurchfahrten mit Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke getroffenen Ausnahmeregelungen vom Anbauverbot auf die Bundesautobahnen aus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. September 1982, Buchholz 407.4 § 12 FStrG Nr. 2 zu § 8 a FStrG).

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 (BVerwGE 74, 217), wonach "nach dieser Vorschrift ...(gemeint ist § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.1 FStrG) längs der Bundesfernstraßen - und zwar außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten - Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen nicht errichtet werden" dürfen, steht der nur auf Bundesstraßen bezogenen Auslegung der Vorschrift in der durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz geänderten Fassung nicht entgegen, weil diese Entscheidung noch auf der Grundlage des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) ergangen ist, die - wie dargestellt - jedenfalls dem Wortlaut nach die Geltungsbeschränkungen im Bereich der Ortsdurchfahrten auf Bundesfernstraßen bezog und damit definitionsgemäß auch auf Bundesautobahnen erstreckte. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht anhand des Falles keinen Anlass zu einer eventuellen Differenzierung aufgrund der abweichenden Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 7/1265 S. 19 zu Art. 1 Nr. 7 [§ 9 FStrG]).

2. Das Vorhaben der Klägerin ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 7 FStrG von dem fernstraßenrechtlichen Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgenommen. Danach gelten die Absätze 1 bis 5 der Vorschrift nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist. § 9 Abs.7 FStrG ist trotz seiner Bezugnahme nur auf die Absätze 1 bis 5 der Vorschrift - statt auch auf den für Werbeanlagen geltenden Absatz 6 - hier anwendbar, weil dadurch nur Regelungen mit materiellrechtlichem Inhalt suspendiert werden sollten. Eine Bezugnahme auf die Gleichstellungsregelung für Werbeanlagen in Absatz 6 würde daher keinen Sinn machen.

Ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des Absatzes 7 hat nach dieser Regelung Vorrang gegenüber dem fernstraßenrechtlichen Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 FStrG. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass der Bebauungsplan bei der Verkehrsflächenfestsetzung aufgrund einer umfassenden Abwägung ergangen sein muss, die die Verkehrsbelange bei der Planaufstellung mit berücksichtigt hat. § 9 Abs. 7 FStrG beugt mit dieser Regelung einem möglichen Konflikt zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplans und dem straßenrechtlichen Anbauverbot vor, indem er bei einem solchen Bebauungsplan das Verhältnis zwischen Straße und Grundstücksnutzung als abschließend rechtsverbindlich geregelt ansieht (vgl. Marschall/ Schröter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, § 9 Rdnr. 13).

Der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan VII-103 vom 25. April 1963 erfüllt die Anforderungen eines solchen qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG nicht. Er setzt zwar die Verkehrsflächen fest, begrenzt diese und weist die Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Klägerin als Gewerbegebiet aus sowie auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen bis zu einer Tiefe von ca 18 m. Dieser schwerpunktmäßig auf Verkehrsflächenausweisungen ausgerichtete Bebauungsplan ist auch unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Textliche oder sonstige Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Werbeanlagen im Plangebiet enthält der Bebauungsplan jedoch nicht. Zwar sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs.1 BauNVO oder - im Falle der Fremdwerbung - bauplanungsrechtlich als eigenständige gewerbliche Nutzung anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, BVerwGE 91, 234, 239), die in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist. Allein durch die bauplanungsrechtliche Ausweisung eines Gewerbegebiets können Werbeanlagen jedoch nicht auch fernstraßenrechtlich als im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG bebauungsplanadäquat angesehen werden. Vielmehr sind angesichts des gewollten Ablenkungspotenzials und der denkbaren Vielfalt von Werbeanlagen in Ausführung und Gestaltung sowie der dadurch bedingten Folgen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs höhere Anforderungen an die Konkretisierung der Festsetzungen zu stellen, so dass bei der Ausweisung eines Gewerbegebiets ohne Festsetzungen über die Zulässigkeit von Werbeanlagen jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Träger der Straßenbaulast der Errichtung solcher Anlagen generell ohne Rücksicht auf deren konkrete Gestaltung habe zustimmen wollen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Juni 1974, GewA 1975, 243, 244). Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 7 FStrG kann die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 5 für Werbeanlagen nur dann ausgeschlossen sein, wenn die Entscheidung über die verkehrlichen Auswirkungen der Errichtung von Werbeanlagen längs der Bundesfernstraßen im Planaufstellungsverfahren gewissermaßen ausdrücklich vorweggenommen worden ist. Dies muss erst recht gelten, wenn - wie hier - der Bebauungsplan zu einer Zeit festgesetzt worden ist, in der noch nicht einmal davon auszugehen war, dass Werbeanlagen bauplanungsrechtlich als eigenständige gewerbliche Nutzung anzusehen sind. Dies war erst seit der im Jahr 1992 und damit knapp 30 Jahre nach der 1963 erfolgten Festsetzung des Bebauungsplans VII-130 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) der Fall.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmezulassung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG. Danach kann die oberste Landesstraßenbaubehörde Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Hier fehlt es schon an einer nicht beabsichtigten Härte, denn die Dispensregelung setzt voraus, dass dem Betreffenden ein erhebliches Opfer auferlegt wird, das über die jedermann treffenden Auswirkungen der gesetzlichen Regelung hinausgeht. Dazu müsste das fernstraßenrechtliche Anbauverbot im Falle der Klägerin zu einer schwerwiegenden Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks führen (vgl. Marschall/Schröter/Kastner, a.a.O., § 9 Rdnr. 15, 16). Hiervon ist jedoch schon deshalb nicht auszugehen, weil die Klägerin eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung bereits auf dem der S. zugewandten Teil des Betriebsgebäudes, in dem der Grundstückszugang liegt, errichtet hat. Ihr Versuch, eine weitere Werbung zur Bundesautobahhn A 100 ausgerichtet zu platzieren, zielt deshalb lediglich auf eine zusätzliche Werbemöglichkeit aufgrund der Lagegunst des Grundstücks ab, deren Versagung keine Härte darstellt. Erst recht handelt es sich nicht um eine offenbar nicht beabsichtigte Härte, denn dies setzt voraus, dass die Beachtung des Anbauverbots im Hinblick auf das Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im konkreten Fall (z. B. wegen verdeckter Lage) entbehrlich wäre (Marschall/Schröter/Kastner, a.a.O., § 9 Rdnr. 16). An dem von der Klägerin vorgesehenen Standort wäre die Werbeanlage jedoch gerade nicht fernstraßenrechtlich irrelevant. Vielmehr würde sie gezielt auf die Kraftfahrer einwirken, die die Autobahn befahren, um so die beabsichtigte Werbewirkung und damit ihr Ablenkungspotenzial zu entfalten.

4. Aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG kann die Klägerin im Hinblick auf die zahlreichen entlang der Bundesautobahn A 100 bereits vorhandenen Werbeanlagen keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung herleiten. Die Klägerin würde damit eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen, auch wenn die von ihr eingereichte Fotodokumentation zeigt, dass entlang der innerstädtischen Autobahnabschnitte zahlreiche Werbeanlagen vorhanden sind. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, wie es in der Vergangenheit zu den Genehmigungen, insbesondere den Giebelbemalungen entlang der Bundesautobahn A 100 gekommen ist. Diese sind zum Teil - wie der Beklagte vorträgt - bestandsgeschützt, zum Teil aber auch illegal errichtet worden, insbesondere soweit es sich um Fremdwerbeanlagen handelt. Er ist in der Zwischenzeit auch - soweit rechtlich möglich - dagegen vorgegangen und will dies zukünftig weiter tun, so dass diese Werbeanlagen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keine geeigneten Bezugsobjekte sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die beantragte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) kommt schon im Hinblick auf das Unterliegen der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht.

Die Revision wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen, die die Entscheidung des Senats im Hinblick auf die einheitliche Auslegung und Anwendung des § 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 FStrG hat.

Ende der Entscheidung

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