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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.08.2002
Aktenzeichen: OVG 4 S 28.02
Rechtsgebiete: VwGO, WUFG


Vorschriften:

VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 124 a Abs. 5 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 6 Satz 6
WUFG § 5
WUFG § 2 Abs. 1
WUFG § 2 Abs. 2
WUFG § 2 Abs. 2 Satz 2
WUFG § 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 4 S 28.02

Berlin, den 26. August 2002

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2002 zurückgewiesen.

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Die dargelegten, vom Senat zu prüfenden Aspekte (§ 146 Abs. 6 Satz 6 VwGO) stellen den Beschluss nicht in Frage (1).

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch sonst zurückzuweisen (2).

1. Das Verwaltungsgericht hat, gemessen an der Argumentation der Antragstellerin, zutreffend entschieden, hat weder formelles (1.1) noch materielles Recht verletzt (1.2).

1.1 Es hat weder einen fehlerhaften Maßstab bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz angelegt noch Verfahrensrecht zur Sachverhaltswürdigung oder den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet.

1.1.1 Die Beschwerde irrt, wenn sie dem angefochtenen Beschluss glaubt entnehmen zu können, das Verwaltungsgericht hätte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide als gegenüber normativer Vollziehbarkeit (§ 5 WUFG) irrelevant erachtet.

Vielmehr hat es konkretisiert, die angegriffenen Bescheide seien, im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes gewertet, rechtmäßig (S. 3 des Abdrucks) und dies detailliert. Von bloßer "Floskel" kann entgegen der Beschwerde keine Rede sein. Es trifft nicht zu, die Bemerkung gegen Ende der Gründe (a.a.O. S. 7), soweit die Antragstellerin die Glaubhaftigkeit der Erklärungen des ehemaligen Beteiligten zu 1. (R.) in Frage ziehe, habe sie "nicht die von ihr zu erbringenden Nachweise der Rechtmäßigkeit der Währungsumstellung" ersetzt, belege (oder: indiziere auch nur), das Verwaltungsgericht habe tatsächlich ein abweichendes Kriterium (im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) benutzt; jenes Statement steht, wie nicht missverstanden werden kann, nur im materiellrechtlichen Kontext (Rechtmäßigkeit der Bescheide, ergänzend substanziiert mit § 2 Abs. 2 Satz 2 WUFG).

1.1.2 Ebenso wenig trifft zu, das Verwaltungsgericht habe rechtliches Gehör missachtet und die Prinzipien richterlicher Überzeugungsbildung verkannt.

Schon der von der Beschwerde bezogene Ausgangspunkt ist nicht haltbar. Wenn sie meint, das Verwaltungsgericht habe infolge der Annahme, "die Beteiligten" seien "nach einem der Kammer aus einer Vielzahl von Fällen bekannten Muster" verfahren (S. 4 des Abdrucks), wesentliche Teile des Sachvortrags nicht zur Kenntnis genommen, missversteht sie den Beschluss, der den Quasi-Vergleich mit zahlreichen Einzelfalldetails (partiell unter zulässigem Bezug auf die angefochtenen Bescheide) substanziiert, gerade nicht etwa Prüfung des konkreten Sachverhalts als solche unterlässt.

Bei ihrem folgenden Versuch, die Rüge(n) zu untermauern, blendet die Beschwerde gewichtige Aspekte des Kontextes aus (Zeitpunkt der Erteilung der Gewerbegenehmigung an den ehemaligen Beteiligten zu 1.; Datum des Vertrages über das Gewerbekonto; Spargirokonto des ehemaligen Beteiligten zu 1. von lediglich 20,72 M/DDR Haben; nahezu völliges Fehlen von Lastschriftbuchungen auf dem Gewerbekonto vor Währungsumstellung; nahezu ausschließlich Zahlungsausgänge auf dem Konto nach der Umstellung; keine Rechnungslegung des ehemaligen Beteiligten zu 1. an den ehemaligen Beteiligten zu 2., den Th. [oder die Beschwerdeführerin] zum horrenden am 29. Juni 1990 überwiesenen Betrag; Abschluss des Vertrages zwischen der IBB [Vorgängerin der Beschwerdeführerin], dem Ta., dem ehemaligen Beteiligten zu 1., der erst Firma gründen solle und der von "Verpflichtungen finanzieller und schadensrechtlicher Art" gegenüber der Stadt S. freigestellt werde), geht die Beschwerde aber zudem sonst fehl:

Das gilt zunächst hinsichtlich der Version, das Verwaltungsgericht habe eine Bemerkung in der Antragsschrift (eine Zeile auf S. 7 der Antragsschrift [von 22 Seiten] bei u.a. drei weiteren umfänglichen Schriftsätzen nebst einer Zeile von zwei eidesstattlichen Versicherungen [Seite 3 von 5 Seiten]) nicht zur Kenntnis genommen, die eine hinreichende, erörterungsbedürftige, glaubhaft gemachte Tatsache enthalte. Dabei vertauscht die Beschwerde jedoch Begriffe. Das Verwaltungsgericht befasste sich als ein Detail unter zahlreichen mit der Frage, wann der ehemalige Beteiligte zu 1. den Betriebsstandort eingerichtet habe (und notierte Mietvertrag 30. Mai 1990). Dem Terminus Einrichtung widerspricht nicht etwaige "Anmietung" (irgendwann) im April wie denn auch Antragsschrift, eidesstattliche Versicherung beides nicht identifizieren, während die Beschwerde das ohne Erläuterung, irrig, tut (Beschwerde S. 28 oben). Dass das Verwaltungsgericht darauf nicht speziell einging, lässt im Übrigen auch deswegen nicht den Schluss der Beschwerde zu, weil es infolge der gewichtigen hierzu festgestellten Tatsachen (Vereinbarung vom 26. Mai 1990 über gerade erst zu gründende Firma, Gewerbegenehmigung als Zimmerer vom 14. Juni 1990 [unter Befürworten der "Geschäftseröffnung" zum 23. Mai 1990]) auf die Frage, wann exakt der Mietvertrag geschlossen war, sinnvoll nicht ankommen konnte.

Wenn die Beschwerde ferner meint, das Verwaltungsgericht habe Vortrag, eidesstattliche Versicherung zur Beschäftigung einer nicht unerheblichen Zahl eigener Arbeitskräfte sowie von Subunternehmen durch den ehemaligen Beteiligten zu 1. nicht "stillschweigend übergehen" dürfen, geht das ebenso fehl. Das Verwaltungsgericht hat sehr wohl das Einschalten von Subunternehmen zu Grunde gelegt (S. 5 des Abdrucks). Die Beschwerde vermisst auch zu Unrecht spezielles Eingehen darauf, dass der ehemalige Beteiligte zu 1. dann drei bis fünf Bauarbeiter beschäftigte (ab wann nach Geschäftsgründung [Ende Mai] lässt die eidesstattliche Versicherung offen), sich auch jeweils wöchentlich in Polen abgeholter Kräfte bedient haben soll (anders der ehemalige Beteiligte zu 1. [Verwaltungsvorgang S. 174]: von der Antragstellerin selbst engagiert). Dass die neue, ad hoc geschaffene Firma ohne jede Finanzmittel, Materialien, Werkzeuge, Fahrzeuge den Riesenauftrag nicht "allein", sozusagen aus dem Nichts bewältigt haben kann (S. 5 f. des Beschlussabdrucks), wird dadurch in keiner Weise tangiert. Der Sache nach illustriert das Verwaltungsgericht mit seinen Bemerkungen, die nicht aus dem Kontext gelöst werden dürfen (s. 1.1.2 Abs. 3), damaligen, jedenfalls objektiven Strohmanncharakter der Firma bei speziell diesem, ihrem ersten Geschäft (weshalb es darauf ankommen sollte, ob die [weitere] Firma des Th. selbst hätte den Auftrag durchführen können, das Verwaltungsgericht darauf hätte eingehen müssen, ist nicht dargetan). Die Beschwerde teilt der Sache nach nur die Würdigung, das Würdigungsresultat des Verwaltungsgerichts nicht; sie kann aber ihre bloß abweichende Sicht der Dinge nicht als Gehörsrüge (oder Verkennen von Würdigungsregeln) ausgeben.

Eben das gilt dito, wenn die Beschwerde dem Verwaltungsgericht unterstellt, es habe Vortrag etc. zur weiteren Entwicklung der Firma des ehemaligen Beteiligten zu 1. übersehen, jedenfalls unter Missachten der Grundsätze freier Beweiswürdigung gewertet. Ersteres stimmt ohnehin nicht (Abdruck S. 6 Ende von Abs. 1). Auch letzteres trifft nicht zu; der Umstand, dass der ehemalige Beteiligte zu 1. sich damals know how erwarb und seine Firma dann Erfahrung hatte, jener Monate später selbst Aufträge akquirierte etc., trug angesichts der (von der Beschwerde durchweg, so auch hier ausgeblendeten) Umstände ohne Erörterungsbedarf keinen Rückschluss auf die völlig andere frühere Situation.

Unergiebig ist die Bemerkung zur Differenz im Widerspruchsbescheid angenommenen Beginns der Bauarbeiten (ab 28. Mai 1990) und dem vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltenen Termin (5. Juni 1990). Das Verwaltungsgericht hat den Bezug auf den Widerspruchsbescheid konkret beschränkt. Effekt für die relevante Sachverhaltswertung hat das (wie hier notiert sei) nicht.

Neben der Sache liegen endlich die Ausführungen zur wirtschaftlichen Plausibilität der Überweisung vom Umstellungskonto an die Antragstellerin (die Beschwerde unterstellt eine nicht gegebene Tatsache, vom Verwaltungsgericht widerlegte, nicht nochmals zu widerlegende Behauptung).

1.2 Die Argumente gegen die Anwendung materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht, also das Bejahen des Rücknahme-, Rückforderungstatbestandes (§ 2 Abs. 1, 2 WUFG), gehen ebenso fehl.

1.2.1 Das gilt zunächst soweit die Beschwerde sich mit der (dem materiellen Recht angehörenden) Beweislastregelung des WUFG (§ 2 Abs. 2 Satz 2) beschäftigt.

Es mag dahinstehen, ob überhaupt hinreichend dargetan ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), das Verwaltungsgericht habe (jedenfalls auch) jene Norm tragend angewandt. Dagegen spricht dessen Feststellung, es sei "nach den gesamten ... Umständen von ... Währungsmanipulation auszugehen" (S. 4 des Abdrucks), der Vorgang entbehre "jeglicher ... Plausibilität" und sei "nur durch die Währungsumstellung zeitlich (wie) inhaltlich erklärbar", ein Schluss, den das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die detaillierten Feststellungen der angefochtenen Bescheide und eigene intensive Würdigung fundiert (a.a.O. S. 4 ff.). Dass der abschließende Schlenker (a.a.O. S. 7 Abs. 1 am Ende), Angriffe auf die Glaubhaftigkeit der Erklärungen des ehemaligen Beteiligten zu 1. ersetzten nicht "die ... zu erbringenden Nachweise der Rechtmäßigkeit der Währungsumstellung", der Rückgriff auf normative Beweislastregel, das Resultat wenigstens mit beeinflusst hat, ist allerdings immerhin denkbar.

Jedenfalls versucht die Beschwerde erfolglos, die Unbeachtlichkeit der Norm (eben § 2 Abs. 2 Satz 2 WUFG) als Grundlage negativen Beschlusses im Eilverfahren darzutun, weil sie verfassungswidrig sei. Sie ist mit dem GG kompatibel (Senatsbeschlüsse vom 7. Januar und 27. Januar 2000 OVG 4 SN 10.00 bzw. 4 SN 5.00, st. Rspr.; im Resultat auch Masing, VIZ 1998, 593, 597 f., vgl. ferner Schleicher, DtZ 1997, 111, 112).

Der Rechtsbehelf irrt, wenn er (unter Bezug u.a. auf BVerfGE 94, 241, 257 f.) meint, das WUFG bzw. jene Vorschrift habe unter Verstoß gegen prinzipielles Verfassungsverbot "echte Rückwirkung" vorgenommen, "abgeschlossene Rechtsbeziehungen nachträglich veränderten Bedingungen" unterworfen.

Der "Tatbestand" (BVerfGE 94, 241, 258) war nicht mit der jeweiligen Umstellung im engsten technischen Sinn abgeschlossen (ebenso wenig wie die Beschwerde unter Bezug auf den ohnehin damals nicht anwendbar gewesenen, auch sonst unpassenden § 58 Abs. 2 VwGO vertritt, nach Verstreichen eines Jahres), lässt sich nicht entsprechend eng fassen. Vielmehr ist der Lebens-, Wirtschaftssachverhalt aus jener Maßnahme und ihrer nachgehenden Kontrolle zusammengesetzt.

So hatten es die Vertragspartner der Währungsunion vorgesehen (Art. 9, vgl. auch Art. 6 Abs. 4, 10 Abs. 2 der Bestimmungen über die Währungsunion [Anlage 1 zum Staatsvertrag, BGBl. 1990 II S. 548] sowie Art. 10 Abs. 5 letzter Spiegelstrich des Staatsvertrages [BGBl. II a.a.O. S. 537]), konnten es wegen der Zahl der Anträge und des wirtschaftlichen Bedarfs kurzfristigen Realisierens des Währungswechsels nicht anders vorsehen. Sie mussten mit anderen Worten dem Aspekt Rechnung tragen, dass - völlig atypisch - "Erfüllen" des Umstellungsbegehrens nicht effektiv von akuter Überprüfung gegebenenfalls nötiger Nachweise der Beweispflichtigen abhängig zu machen war. Eben darauf sollte das noch vor dem Termin der Einführung der DM als Zahlungsmittel der DDR (1. Juli 1990 [Art. 1 Abs. 1 Währungsunion]) in Kraft getretene Gesetz der DDR zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung (vom 29. Juni 1990, GBl. I S. 501) partiell, vorläufig Rücksicht nehmen. Befristet war die den Banken als Beliehenen gegebenenfalls obliegende Korrektur (OVG Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 1993 OVG 8 S 254.93) zunächst nicht.

Den nicht schon mit der Umstellung im technischen Sinn abgeschlossenen Sachverhalt konnte der Gesetzgeber prinzipiell noch gestalten (vgl. allgemein BVerfGE 79, 29, 45 f. und 94, 241, 259; Sachs in ders., GG, 2. Aufl. 1999 Art. 20 Rdnr. 136 mit weiteren Belegen). Vertrauensschutz dahingehend, die ursprünglich den Antragstellern obliegende "Beweislast" müsse sich "umgekehrt" haben, "umgekehrt" bleiben, bestand nicht. Zunächst gab es ohnehin keine feststehenden Regeln, keine allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts (zur Entwicklung in der DDR Stelkens, Verwaltungsverfahren 1991 Rdnr. 22), nach denen jene Last die Banken hätte treffen können, von den besonderen Gegebenheiten speziell des Sachrechts ohnehin abgesehen, welche gerade für Perpetuieren der ursprünglichen Beweislast ins Gewicht fielen, zumindest eben normative Spezifizierung verlangt (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 [s.o.]). Das anschließende Gelten des VwVfG (§ 48) konnte kein gegenteiliges Vertrauen begründen (jedenfalls niemanden, der mit Überprüfung zu rechnen hatte, berechtigt veranlassen, nun Unterlagen zu vernichten). Legitimes Motiv zur teils klarstellenden Neuordnung war der Bedarf effektiverer Missbrauchsbekämpfung (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. XII/4585 S. 7) vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es um erschwindelte Milliardenbeträge ging (vgl. etwa Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl. 1993 S. 25). Davon abgesehen hat der Gesetzgeber hinreichende Möglichkeit zur Remedur etwaiger Härte eingebaut (§ 2 Abs. 3 WUFG, Senatsbeschluss vom 7. Januar 2000 [s.o.]) und wird Beweiserleichterung virulent, wenn sich wegen Zurückliegens von Vorgängen, Verstreichens der Zeit o.ä. Probleme ergeben (Senatsbeschluss vom 30. April 2002 OVG 4 S 17.02).

1.2.2 Die Argumentation der Beschwerde zieht auch nicht insoweit, als sie sich (quasi subsidiär) mit Rücksicht auf restriktiv interpretiertes geltendes Recht (§ 2 Abs. 2 Satz 2 WUFG) verhält.

Dabei sei nur colorandi causa vorab bemerkt, dass nichts dafür spezifiziert oder aktuell ersichtlich ist, die Antragstellerin könnte Schwierigkeiten haben, mit Material zweckgerecht an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Sie konnte das schon im Widerspruchsverfahren, tat dies mit weiteren Schriftstücken im Eilverfahren erster Instanz, bediente sich ferner des früher für sie tätigen Ta. (eidesstattliche Versicherung).

Alsdann aber trifft ihr Standpunkt, sie habe hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht, sie habe einen erheblichen Aspekt der Wertung (der Antragsgegnerin, den das Verwaltungsgericht übernommen habe) widerlegt, jene Wertung zumindest (indiziell) erschüttert, nicht zu. Die Argumentation (sachgleich zu 1.1.2 gebracht) vernachlässigt wesentliche Sachverhaltselemente und ist auch sonst nicht haltbar (s.o.).

2. Übrigens muss die Beschwerde auch bei etwaiger Annahme der Verfassungswidrigkeit normativer Beweislastverteilung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 WUFG), selbst etwaiger Unmöglichkeit gebotener verfassungskonform restriktiver Auslegung zurückgewiesen werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde bei durchgreifender Beanstandung (hier zur Beweislastnorm unterstellt) eigenständig zu prüfen (OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 OVG 8 S 41.02, Senatsbeschluss vom 14. August 2002 OVG 4 S 21.02; VGH München, BayVBl. 2002, 306). Diese Prüfung ergibt, dass es bei der normativen Vollziehbarkeit (§ 5 WUFG) bewendet. Die angefochtenen Bescheide sind nach aktuellem Sachstand zweifelsfrei rechtmäßig.

Insbesondere ist der Anspruch auf Währungsumstellung zum Vorzugskurs zu verneinen. Dem ehemaligen Beteiligten zu 1. stand die Forderung (wirtschaftlich betrachtet) aus aktuell retrospektiver Sicht nicht zu. Das ergeben die in den Gründen der angefochtenen Bescheide und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts referierten Wertungsaspekte; tragfähige Indizien dagegen sind zumindest derzeit nicht erkennbar. Dies hat der Senat der Sache nach bereits erörtert.

Es soll ausdrücklich davon abgesehen werden, zusätzliche Momente zu würdigen, etwa, dass die dem Vertrag vom 26. Mai 1990 (dort Ziffer 3) beigefügte Vereinbarung zwischen dem ehemaligen Beteiligten zu 1., dem Ta. und der Firma Th. Bauunternehmungen GmbH vom 22. Mai 1990 Finanzierung, Abwicklung, Materialgestellung durch die Firma Th. vorsah (Verwaltungsvorgang S. 290 f.), oder, dass der ehemalige Beteiligte zu 1. durch den Architekten B. im Schreiben vom 13. Juli 1990 an die Firma Th. Bauunternehmung (Kontext: Abnahme am 12. Juli 1990) als "Ihr ... Herr R." bezeichnet wurde (Verwaltungsvorgang [vorne] S. 24).

Von noch weiterer Erörterung sieht der Senat ab (arg. § 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO).

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 183 144,24 € festgesetzt (§§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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