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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: OVG 6 A 12.03
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, DSchG Bln


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 3 Abs. 2 Satz 3
BauGB § 4 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 4 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 21
DSchG Bln § 5 Abs. 2 Nr. 11

Entscheidung wurde am 16.01.2004 korrigiert: nicht vollständig anonymisiert und nicht zur Veröffentlichung freigegebene Entscheidung komplett ersetzt
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag ist nicht deswegen zu verneinen, weil im Rahmen des Enteignungsverfahrens eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans stattfindet.

2. Der Plangeber darf einen Bebauungsplan auch nur für den Bereich aufstellen, in dem seinen städtebaulichen Vorstellungen zuwiderlaufende Bauabsichten der Eigentümer konkretisiert werden.

3. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen.

4. Das Landesdenkmalamt, dem als Denkmalfachbehörde nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 DSchG Bln die Aufgabe der Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zukommt, ist eine in besonderer Weise fachkundige Behörde.

5. Der Plangeber ist verpflichtet, den Grad der Betroffenheit eines öffentlichen Belangs von sich aus zu ermitteln. Er hat sich durch Nachfrage bei der fachkundigen Behörde zu vergewissern, ob an einer vor Einleitung des Aufstellungsverfahrens dargelegten Einschätzung festgehalten wird.


OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN Im Namen des Volkes Urteil

Aktenzeichen: OVG 6 A 12.03

Verkündet am 22. Mai 2003

In dem Normenkontrollverfahren

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Bumke, die ehrenamtliche Richterin Jaskolla und die ehrenamtliche Richterin Ewers

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit dem so genannten bebauten Eckgrundstücks L Straße M straße in Berlin-Mitte.

Das 1904/05 errichtete Geschäftshaus steht unter Denkmalschutz (Denkmalliste Berlin, ABl. vom 28. September 1995, S. 3251). Das Dachgeschoss mit Kuppeldach des fünfgeschossigen Gebäudes wurde im zweiten Weltkrieg zerstört und ist auf der Grundlage der bestandskräftigen Baugenehmigung Nr. 125/96 vom 21. März 1996 mit zwei Dachgeschossen neu ausgebaut worden.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützten Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebauliche Gestalt für das Gebiet "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin vom 3. März 1997 (GVBl. S. 258). Nach dem Flächennutzungsplan vom 23. Juni 1994 (ABl. S. 1972 i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1998, ABl. 4367) liegt das Grundstück in einem als gemischte Baufläche vom Typ M 1 dargestellten Bereich mit Einzelhandelskonzentration. Dieser Bereich hat vorwiegend Kerngebietscharakter mit hoher Nutzungsintensität und -dichte (Erläuterungsbericht FNP 94, S. 62).

Am 22. Oktober 1997 wies die damalige Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr das Bezirksamt Mitte von Berlin unter Bezugnahme auf eine bereits im März 1997 geäußerte Bitte an, einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan I-55 zu fassen. Nachdem das Bezirksamt der Weisung nicht nachkam, trat die Senatsverwaltung in das Bebauungsplanverfahren ein und fasste am 26. November 1997 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan I-55 (ABl. S. 4546).

Anlass für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens war die Neugestaltung der Leipziger Straße. Das auf der Grundlage eines Wettbewerbs entwickelte städtebauliche und verkehrliche Konzept beruht unter anderem auf dem Beschluss des Senatsausschusses "Berlin 2000" zur Neugestaltung der Leipziger Straße vom 28. April 1993. Grundlage des städtebaulichen Konzepts ist der Umbau der L Straße unter Einhaltung der historischen Baufluchten von 22,5 m. Die Verkehrsfläche soll nach Rückbau auf die historische Breite insgesamt 28,5 m betragen. Um die Leistungsfähigkeit der L Straße zu erhalten, sollen im Kreuzungsbereich L Straße/M Straße nach Verbreiterung der Fahrbahn von 13,5 m auf 16,5 m fünf Fahrspuren angelegt werden. Geplant sind eine Linksabbieger; eine Geradeaus- und eine kombinierte Geradeaus-/Rechtsabbiegerspur in der Knotenzufahrt (westliche Richtung) und zwei Geradeausspuren in der Knotenabfahrt (östliche Richtung). Der Bürgersteig auf der nördlichen Seite der L Straße soll unter sechs Meter breiten Arkaden geführt werden. Wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, sind auf den auf der nördlichen Seite gelegenen Grundstücken im Abschnitt zwischen F Straße und M straße sowie auf einem weiteren Grundstück im Abschnitt zwischen M straße und L Platz bereits Arkaden angelegt worden. Der Arkadengang endet auf der Höhe der Tiefgarageneinfahrt des benachbarten Hotels A. an der westlichen Grundstücksmauer des Hauses.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans beschränkt sich auf das 821 m2 große Eckgrundstück der Antragstellerin und die vor dem Grundstück befindlichen Teilflächen der öffentlichen Verkehrsflächen der L Straße und der M straße bis zur jeweiligen Straßenmitte. Der Bebauungsplan dient der planungsrechtlichen Sicherung einer sechs Meter breiten Arkade in Höhe des ersten Vollgeschosses mit Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit auf dem Grundstück der Antragstellerin.

Nach Einleitung des Aufstellungsverfahrens widerrief die Senatsverwaltung mit Bescheid vom 9. April 1998 die der Antragstellerin am 17. Oktober 1997 vom Bezirksamt erteilte Baugenehmigung Nr. 533/97 zur Instandsetzung aller Geschosse (ohne Dachgeschoss) und Erweiterung des Erdgeschosses. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist Gegenstand des gemeinsam verhandelten Verfahrens OVG 6 B 17.03. Auf die Berufung der Antragstellerin hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1998 geändert und den angefochtenen Widerrufsbescheid vom 9. April 1998 aufgehoben.

In der Zeit vom 24. August bis 25. September 1998 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. In dieser Zeit wurden auch die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 äußerte das als Träger öffentlicher Belange beteiligte Landesdenkmalamt Bedenken und wies darauf hin, dass die Abwägung zwischen Erhaltungsinteresse und Verkehrsplanung mit Blick auf die Erhaltungsverordnung vom 3. März 1997 und die Bedeutung des Denkmals neu bewertet werden müsse. An der im Schreiben vom 22. November 1995 geäußerten Auffassung werde nicht festgehalten.

In einem Vermerk vom 6. November 1998 wies die für den Denkmalschutz zuständige damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umwelt und Technik darauf hin, dass die Stellungnahme des Landesdenkmalamts von den bisherigen Vereinbarungen bzw. Stellungnahmen des Hauses abweiche. In einer Stellungnahme vom 25. Februar 1997 habe das Landesdenkmalamt denkmal-pflegerische Bedenken zurückgestellt, wenn durch eine entsprechende optische Gestaltung der Eindruck einer geschlossen Fassade vermittelt werde. An diesem Abstimmungsergebnis solle festgehalten werden. Einer handschriftlichen Anmerkung lässt sich entnehmen, dass der Vermerk vom 6. November 1998 im Rahmen des Mitzeichnungsverfahrens zur Veränderungssperre gefertigt wurde. Des Weiteren ist angemerkt: "Durch Mitzeichnung StS S vom 16.11.1998 ist Stellungnahme LDA vom 16. Oktober 1998 hinfällig".

Am 19. November 1998 erließ die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr die Verordnung über die Veränderungssperre I-55/3 (GVBl. S. 347).

Nach der öffentlichen Auslegung vom 6. April bis 5. Mai 1999 (ABl. S. 1158) wurde der Bebauungsplan dem Abgeordnetenhaus am 15. Juni 1999 vorgelegt (Drs. 13/3873). Das Abgeordnetenhaus stimmte dem Entwurf am 1. Juli 1999 zu. Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans I-55 im Bezirk Mitte vom 7. September 1999 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 17. September 1999 bekannt gemacht (GVBl. S. 509) und am 9. Dezember 1999 vom Abgeordnetenhaus gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan I-55 weist das Gebiet als Kerngebiet (MK) aus. Hinsichtlich der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und des Nutzungsmaßes wird festgesetzt, dass das Gebäude insgesamt sieben Vollgeschosse erhält und in der Höhe des ersten Vollgeschosses eine sechs Meter breite Arkadierung anzulegen ist. Für die Hofbebauung wird ein Vollgeschoss festgesetzt. Die Straßenbegrenzungslinie und die Baugrenzen liegen an der Grundstücksgrenze. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung. In der Planbegründung wird unter Darlegung der verkehrlichen Bedeutung der Leipziger Straße die geplante Einteilung der Straßenverkehrsfläche erläutert und festgestellt, dass die festgesetzte Arkadierung zwingend aus dem Verkehrskonzept folge. Die Belange des Denkmalschutzes seien bei der Abwägung berücksichtigt worden. Das Landesdenkmalamt habe "in damaliger Abstimmung" Bedenken zurückgestellt, wenn die Fassadenöffnungen der ehemaligen Schaufenster optisch durch den Einbau von Schauvitrinen so geschlossen würden, dass der Eindruck einer geschlossenen Fassade weitgehend erhalten bleibe (Planbegründung S. 9). Die nunmehr vom Landesdenkmalamt geäußerten Bedenken seien durch Mitwirkung der für den Denkmalschutz zuständigen Senatsverwaltung beim Erlass der Veränderungssperre ausgeräumt worden.

Mit ihrem am 11. Juni 2001 eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, sie genieße sowohl auf Grund der ursprünglichen Baugenehmigung als auch auf Grund der für die Dachaufstockung erteilten Baugenehmigung Nr. 125/96 vom 21. März 1996 Bestandschutz. Die Baugenehmigung Nr. 125/96 umfasse auch das Treppenhaus zur L Straße. Das Treppenhaus sei stets benutzbar gewesen und diene als Notweg für die oberen Etagen. Der zweite Rettungsweg lasse sich im Falle der Arkadierung nicht verwirklichen. Die Festsetzung der Arkade stelle einen Eingriff in ihr Eigentum dar. Das sei bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB nicht berücksichtigt worden. Die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Gebäudes werde erheblich eingeschränkt. Die Arkadierung wirke sich sowohl auf das Erdgeschoss als auch auf das erste Obergeschoss aus. Im Erdgeschossbereich zur L Straße befänden sich historisch wertvolle Einbauten. Das habe die für den Denkmalschutz zuständige Behörde in der Stellungnahme vom 22. November 1995, in der die in die Planbegründung aufgenommene "Tunnellösung" vorgeschlagen werde, nicht berücksichtigt. Im Mittelpunkt der Abwägung stünden nur verkehrliche und städtebauliche Gesichtspunkte. Alternativlösungen zum Verkehrskonzept seien nicht erwogen worden.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans I-55 im Bezirk Mitte vom 7. September 1999 nichtig ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das ebenfalls anhängige Berufungsverfahren um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Baugenehmigung Nr. 533/97 vom 17. Oktober 1997 ein baldiges Enteignungsverfahren fordere, werde verkannt, dass die Enteignung nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sei. Die Antragstellerin habe es in der Hand, unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 BauGB Entschädigung zu verlangen. Der Architekt der Antragstellerin habe in einem Entwurf vom 7. Januar 1997 zur geplanten Arkadierung dargestellt, dass der Umbau des Treppenhauses problemlos möglich sei. Die Frage des zweiten Rettungsweges sei nicht Gegenstand der Festsetzung, sondern bauordnungsrechtlich zu beurteilen. Die Nachteile zu Lasten der Antragstellerin mit Blick auf den rechtlichen Vollzug des Gehrechts, der Wertminderung, Entschädigung und möglichen Enteignung seien bei der Abwägung berücksichtigt worden. Mit der von der Antragstellerin als zu breit monierten Darstellung der verkehrlichen Situation werde die Abwägung zu Gunsten dieses öffentlichen Belangs nachvollziehbar gemacht. Zum verkehrlichen Konzept seien Alternativlösungen erwogen worden. Auch das Abgeordnetenhaus habe sich, wie sich aus der Drs. 13/3278 ergebe, mit Alternativlösungen beschäftigt. Die festgesetzte Arkadierung stelle einen sachgerechten Ausgleich zwischen denkmalpflegerischen und verkehrlichen Belangen dar. Der Bebauungsplan sei Teil des städtebaulichen Gesamtkonzepts zur Wiederherstellung der Stadtmitte nach historischem Vorbild im Wege der kritischen Rekonstruktion. Das städtebauliche Leitbild habe der Senat mit Beschluss vom 18. Mai 1999 zum "Planwerk Innenstadt Berlin" bekräftigt.

Der Senat hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Augenscheinseinnahme sowie der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte dieses Verfahrens sowie die Streitakte des gemeinsam verhandelten Verfahrens OVG 6 B 17.03, die Streitakte VG 19 A 199.98 und die Verwaltungsvorgänge (5 Bände "Hausakte", 3 Leitzordner "Senatsverwaltung", 1 Leitzordner "Bauakte Nr. 125/96", 1 Leitzordner "Bauakte Nachtrag zu Nr. 125/96", 1 Leitzordner "Bauakte Nr. 533/97", 1 Leitzordner "Eintritt/Widerruf", 1 Leitzordner "Akte II A 2") Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan 1-55 vom 7. September 1999 ist rechtswirksam.

I.

1. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142).

Das ist hier der Fall. Denn auf Grund der Festsetzung der Arkadenfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit sind Nutzungen ausgeschlossen, die dieser Festsetzung widersprechen. Insoweit wird die Privatnützigkeit des Grundstücks eingeschränkt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1995 - 2 A 4.93 -, UA S. 7, insoweit nicht abgedruckt in OVGE 21, 239; Urteil vom 20. Februar 1998 - 2 A 8.94 - OVGE 22, 246, 247; OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11 aD 127.92.NE -, BRS 58 Nr. 15). Eine planerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998-4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Der Nachteil, den ein Eigentümer dadurch erleidet, dass ihm auf Grund der Festsetzung Nutzungsmöglichkeiten vorenthalten werden, kann auf einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche Planungsvorgaben oder auf einer fehlerhaften planerischen Abwägung beruhen. Ob ein Antragsteller ein bestimmtes Vorhaben ausführen dürfte, wenn sich der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan als nichtig erweist, ist keine Frage der Rechtsverletzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sondern betrifft das Rechtsschutzbedürfnis.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht nicht, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil die Antragstellerin ihre Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessert (BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, 733; Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225, 234). Es fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass die Antragstellerin ihrem Ziel, das Grundstück auch im Bereich der festgesetzten Arkade baulich nach ihren Vorstellungen zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird. Wenn sich hingegen nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für die Antragstellerin gegebenenfalls von Nutzen wäre, ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.

Wenn der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren OVG 6 B 17.03 festgestellt hat, dass der Widerruf der Baugenehmigung Nr. 533/97 rechtswidig war, berührt dies das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Denn die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, d.h. die Antragstellerin verfügt derzeit nicht über eine bestandskräftige Baugenehmigung. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens OVG 6 B 17.03 kann die Antragstellerin zwar das Bauvorhaben unter Beachtung der Frist gemäß § 64 BauO Bln nach Baufreigabe ohne Arkade ausführen. Gleichwohl besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Bebauungsplan kann im Falle seiner Gültigkeit Grundlage für eine Enteignung sein; das Enteignungsverfahren ist nach Angaben des Antragsgegners in Vorbereitung. Obsiegt die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren, steht auch im Rahmen eines späteren Enteignungsverfahrens fest, dass der Bebauungsplan nicht als Grundlage für eine planakzessorische Enteignung in Betracht kommt. Die Normenkontrollentscheidung ist zwar nicht allgemein verbindlich, entfaltet aber eine der materiellen Rechtskraft zumindest entsprechende Wirkung (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 -4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, 15; BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 - III ZR 27.77 -, BGHZ 77, 338, 341; Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 134.87 -, BGHZ 105, 94, 96). Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil - wenn kein Normenkontrollverfahren durchgeführt wird - im Rahmen des Enteignungsverfahrens eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans stattfindet (OVG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1981 - 2 A 2.80 -, OVGE 15, 244). Der Eigentümer eines Grundstücks braucht das Enteignungsverfahren nicht abzuwarten, um in dessen Rahmen die Gültigkeit des Bebauungsplans überprüfen zu lassen. Er kann auch bereits gemäß § 47 VwGO unmittelbar gegen den Bebauungsplan vorgehen.

II.

Der Bebauungsplan I-55 weist keine gemäß §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Mängel auf, die zur Nichtigkeit führen.

1. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder über die Begründung des Bebauungsplans (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) ist nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht worden. Ein Verstoß wäre damit jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Das gilt gemäß § 20 Abs. 1 und 2 (a.F.) AGBauGB auch hinsichtlich der Einhaltung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften.

2. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, wird eingehalten. Die Festsetzung als Kerngebiet entspricht der Darstellung im Flächennutzungsplan. Aus gemischten Bauflächen (M) i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO kann das in § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO vorgesehene Kerngebiet (MK) entwickelt werden.

3. Der Bebauungsplan wird vom Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB getragen. Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßstab der Erforderlichkeit ist die planerische Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1999 -4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Planungsrechtlich erforderlich sind Bebauungspläne, wenn für die mit der Planung beabsichtigten Festsetzungen ein Bedürfnis besteht; die Maßnahme muss nach der planerischen Konzeption objektiv erforderlich sein. Hierfür reicht es aus, wenn die geplante Nutzung zu städtebaulichen Belangen in Beziehung steht (OVG Berlin, Urteil vom 26. November 1999 - 2 A 6.95 - BRS 62 Nr. 34). Bei dem Merkmal der "Erforderlichkeit" handelt es sich um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist. Lediglich solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt ist, fehlt die Planrechtfertigung.

a) Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit der städtebaulichen Gesamtentwicklung der L Straße. Das Konzept des Um- bzw. Rückbaus der L Straße auf die historische Breite von 22,5 m zielt auf eine Wiederherstellung des historischen Straßenrasters der Dorotheenstadt/Friedrichstadt und eine Bebauung des Quartiers unter Einhaltung der historischen Baufluchten. Wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung anschaulich erläutert hat, ist das Konzept Teil des im "Planwerk Innenstadt Berlin" dokumentierten gesamtstädtischen Leitbildes. Dem entspricht, dass der Antragsgegner eine Arkadierung im Bereich der L Straße zwischen L Platz und W straße ebenfalls planungsrechtlich zu sichern sucht. Nach seinen Angaben befindet sich das Verfahren zum Entwurf des Bebauungsplans 1-15 kurz vor der öffentlichen Auslegung.

b) Dass sich das Bezirksamt im Jahr 1997 mehrmals gegen die Aufstellung des Bebauungsplans I-55 zur Sicherung der Arkadierung ausgesprochen hat, weil es der Auffassung war, ein Planerfordernis sei nicht gegeben, berührt die von der Senatsverwaltung bejahte Planrechtfertigung nicht. Denn entscheidend ist das Planungskonzept der Senatsverwaltung, die durch Eintritt unter Berufung auf so genannte Hauptstadtbelange zum Plangeber geworden ist.

c) Es liegt auch kein Fall der unzulässigen Negativplanung vor. Von einer Negativplanung, die nicht von § 1 Abs. 3 BauGB gedeckt ist, ist auszugehen, wenn der Bebauungsplan nur dem Zweck dient, eine andere Nutzung zu verhindern, ohne dass der Ausschluss der Nutzung städtebaulich begründet ist. Zwar war der konkrete Anlass für den Eintritt der Senatsverwaltung und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens die vom Bezirksamt weisungswidrig erteilte Baugenehmigung Nr. 533/97 vom 17. Oktober 1997. Mit dem Bebauungsplan soll die der geplanten Arkadierung entgegenstehende bauliche Nutzung des Erdgeschosses entsprechend den Vorstellungen der Antragstellerin verhindert werden. Der Ausschluss der Nutzung ist jedoch städtebaulich begründet. Denn mit der Festsetzung der Arkade wird auf die verkehrlichen Konsequenzen des Umbaus der Leipziger Straße reagiert. Die Planung dient nicht nur und allein dem Zweck, eine andere Nutzung zu verhindern. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass im gesamten Straßenzug auf der Nordseite der Leipziger Straße der Fußgängerverkehr in durchgehenden Arkaden verläuft.

d) Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass der Bebauungsplan sich im Wesentlichen nur auf ein Grundstück, nämlich das Grundstück der Antragstellerin beschränkt. Um die städtebauliche Entwicklung sinnvoll zu lenken, wird das Plangebiet eines Bebauungsplans zwar in aller Regel mehrere Grundstücke umfassen. Es kann aber aus unterschiedlichen Gründen die Situation auftreten, in denen es angezeigt ist, einen Bebauungsplan lediglich für ein Grundstück aufzustellen (BVerwG, Beschluss vom 16. August 1993 - 4 NB 29.93 -, BRS 55 Nr. 3; OVG Berlin, Urteil vom 8. Mai 1970 - II B 16.69 - ÖVGE 11, 65, 71). Der Plangeber darf einen Bebauungsplan auch nur für den Bereich aufstellen, in dem seinen städtebaulichen Vorstellungen zuwiderlaufende Bauabsichten der Eigentümer konkretisiert werden (OVG Berlin, Urteil vom 20. Februar 1998 - 2 A 8.94 -, UA S. 11, insoweit nicht abgedruckt in: OVGE 22, 246, 249).

So liegt der Fall hier: Zwar umfasst das städtebauliche Konzept einen wesentlich größeren, über den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans hinausgehenden Bereich. Die Beschränkung des Plangebiets erklärt sich aber daraus, dass auf den benachbarten Grundstücken eine Arkadierung bereits rechtlich - auf der Grundlage von Baugenehmigungen - abgesichert bzw. absehbar war, dass bei der Bebauung der Grundstücke eine Arkade im Erdgeschossbereich angelegt werden würde. Die Entwicklung auf den Nachbargrundstücken war für den Plangeber auch hinreichend verlässlich absehbar; er durfte sie bei seinen Überlegungen zum planungsrechtlichen Erfordernis berücksichtigen. So war das in der Mitte des Straßenzuges liegende Grundstück bereits vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens mit Arkaden versehen. Inzwischen ist - wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat - die nördliche Seite der L Straße zwischen M Straße und F Straße durchgängig - bis auf den Bereich des Grundstücks der Antragstellerin - mit einer sechs Meter breiten Arkade für den Fußgängerverkehr ausgestattet. Vor diesem Hintergrund war die Aufstellung des Bebauungsplans lediglich für das Grundstück der Antragstellerin zur Gewährleistung der städtebaulichen Entwicklung i.S.d. § 1 Abs. 1 BauGB zulässig und gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.

4. Die Festsetzungen entsprechen den Planvorgaben des § 9 BauGB. Aus § 9 BauGB ergeben sich die verschiedenen Festsetzungsmöglichkeiten; der Katalog ist enumerativ.

a) Die Festsetzung der mit einem Gehrecht zu belastenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist nicht zu beanstanden.

Der Plangeber hat bei der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB bedacht, dass stets zu prüfen ist, ob nicht stattdessen eine Festsetzung als Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der zugelassenen Flächen so intensiv ist, dass eine andere Nutzung, nämlich die des Eigentümers, so gut wie ausgeschlossen ist (OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11 aD 127.92.NE -, BRS 58 Nr. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Juli 1983 - 5 S 2322/82 -, BRS 40 Nr. 10). Das ist für das Erdgeschoss in einer Tiefe von sechs Metern bis zur Höhe des ersten Vollgeschosses zwar der Fall. Die Nutzung der dahinter liegenden Erdgeschossfläche sowie der darüber liegenden Geschosse wird durch die Festsetzung jedoch nicht berührt. Insofern unterscheidet sich diese Fallkonstellation von dem "klassischen" Fußgängerbereich, der als Verkehrsfläche i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB mit der Folge eines Übernahmeanspruchs gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festzusetzen wäre (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Juli 1983 - 5 S 2322/82 -, BRS 40 Nr. 10).

Die Festsetzung ist hinreichend bestimmt. Aus der Benennung der Allgemeinheit als Begünstigte des Gehrechts ergibt sich für die Antragstellerin als Eigentümerin der zu belastenden Fläche hinreichend der Umfang der ihr nach dem Vollzug zugemuteten Belastung. Die Festsetzung selbst begründet das Recht noch nicht und damit auch noch keine Duldungspflicht zur Benutzung der Fläche zum Begehen. Das Recht ist bei seiner Begründung, beispielsweise durch Bestellung und Beantragung einer (öffentlich-rechtlichen) Baulast oder (privatrechtlichen) Dienstbarkeit, im Einzelnen genau zu bestimmen. Das gilt auch, soweit es den genauen Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks betrifft (OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11 aD 127.92.NE -, BRS 58 Nr. 15). Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplans, dem Vollzug seiner Festsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen. Insofern genügt es, dass die Tiefe der zu belastenden Fläche dargestellt und in der textlichen Festsetzung die höhenmäßige Ausdehnung der Belastung festgelegt wird. Dass die Arkade bei einer Tiefe von sechs Metern - wie sich bei der Augenscheinseinnahme ergeben hat - ihren Abschluss an der westlichen Hausseite zur Mauerstraße hin nicht "passend" zu den Fensteröffnungen findet, berührt die Rechtmäßigkeit der Festsetzung nicht, sondern ist eine Frage der baulichen Gestaltung. Die Festsetzung bezieht sich auf das Grundstück, nicht auf das Gebäude.

b) Die textliche Festsetzung zur Verwendung bestimmter Brennstoffe ist von § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB gedeckt.

Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB bedürfen der städtebaulichen Rechtfertigung; der Verweis auf Belange der Umwelt allein genügt nicht. Ein örtlich ausgerichtetes Konzept zur Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse in Teilen des Gemeindegebietes stellt eine städtebauliche Rechtfertigung dar (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rdnr. 191). Das Plangebiet liegt in einem großflächig ausgewiesenen Bereich der nach Darstellungen des Flächennutzungsplans ein Vorranggebiet für Luftreinhaltung ist.

5. Die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans sind das Ergebnis einer nicht zu beanstandenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Maßgeblich für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan (§ 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Erheblich sind Mängel im Abwägungsvorgang nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Als abzuwägende Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 BauGB waren die eigentumsrechtliche Position der Antragstellerin, der öffentliche Belang des Verkehrs und der ebenfalls öffentliche Belang des Denkmalschutzes zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihre Position als Eigentümerin bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Das Eigentum der Antragstellerin war wegen der möglichen Enteignung hinsichtlich der für die Arkadierung benötigten Fläche bei der Abwägung mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen. Denn je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken, umso gewichtiger müssen die der Planung zu Grunde liegenden allgemeinen Belange sein. Auf das private Eigentum kann grundsätzlich erst dann zurückgegriffen werden, wenn die Maßnahme nicht auch auf öffentlichem Gelände verwirklicht werden kann.

Die Frage, inwieweit bei Festsetzungen mit enteignungsrechtlichen Vorwirkungen die Enteignungsvoraussetzungen zu prüfen sind, ist umstritten (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 209 m.w.N.). Enteignungsrechtliche Vorwirkungen könnten im vorliegenden Fall deshalb in die Abwägung einzubeziehen sein, weil der angefochtene Bebauungsplan kein Angebots-, sondern ein so genannter Projekt-Bebauungsplan ist, bei dem schon im Zeitpunkt der Abwägung feststeht, dass die Enteignung zur Verwirklichung der Festsetzung geboten ist und alsbald erfolgen soll (OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1995 - 2 A 4.93 -, OVGE 21, 239, 245). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung im Einzelnen zu prüfen sind; die Enteignungsvoraussetzungen sind grundsätzlich nicht bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu bedenken, sondern Gegenstand des späteren Enteignungsverfahrens.

Der Plangeber hat von Anfang an die Eigentumsposition der Antragstellerin bedacht und gewichtet. Er hat sowohl den Gesichtpunkt der Wertminderung (Mietausfall nach Bau der Arkade) als auch - im Fall des Scheiterns einer einvernehmlichen Einigung über die Bestellung des Gehrechts - die Frage der Enteignung gesehen. Er hat im Bemühen um eine einvernehmliche Lösung vor und nach Einleitung des Aufstellungsverfahrens mit der Antragstellerin sowohl über die finanziellen Folgen als auch über die bauliche "Machbarkeit" der geplanten Arkade Verhandlungen geführt. Dem Plangeber war von Anfang an bewusst, dass dann, wenn eine einvernehmliche Lösung scheitert, die Verwirklichung der Planung eine Enteignung voraussetzt, d.h. der Plan zu einem gravierenden Eingriff in die Eigentumsposition der Antragstellerin führt. Er hat zutreffend erkannt, dass die Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB lediglich die öffentlich-rechtliche Grundlage ist, um die Fläche zur Begründung eines Gehrechts notfalls im Enteignungswege in Anspruch zu nehmen. Er hat die eigentumsrelevanten Gesichtspunkte in der abschließenden Planbegründung ausdrücklich, wenn auch nur kurz, bei der Erläuterung, dass die Festsetzung des Gehrechts noch keine Duldungspflicht begründet, zum Ausdruck gebracht (Planbegründung S. 14).

Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - 4 C 30.76 -, BVerwGE 56, 283, 289), sind weder vorgetragen noch zu erkennen. Das Enteignungsverfahren mag sich noch einige Zeit hinziehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Plan nicht vollziehbar ist. Dass - wie die Antragstellerin vorgetragen hat - im Grundbuch zu Gunsten der damaligen Verkäuferin eine Dienstbarkeit mit dem Recht zur Nutzung eines im Bereich der geplanten Arkade liegenden Ladengeschäfts eingetragen ist, hindert eine Enteignung nicht.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausführung einer Arkade auf dem Grundstück der Antragstellerin aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Zwar mag es sein, dass Höhendifferenzen auszugleichen sind, die Tragkonstruktion des Deckenstreifens problematisch ist und die Leitungsführungen nicht voraussehbar sind. Die Ausführung kann sich als schwierig, teuer und nicht ohne Risiko erweisen; sie erscheint aber nicht unmöglich. Der Architekt der Antragstellerin geht selbst davon aus, dass eine Arkadierung baulich verwirklichbar ist; das zeigt sein vom Antragsgegner als "Machbarkeitsstudie" bezeichneter Entwurf vom 7. Januar 1997. Darüber hinaus hat der Antragsgegner eine - als Grundlage für eine Besprechung mit der Antragstellerin im Jahr 2001 erarbeitete - Studie des Architekten K vorgelegt, die ebenfalls mit Grundrisszeichnungen Varianten einer Arkadierung aufzeigt.

b) Der Plangeber hat mit dem der Planung zu Grunde liegenden Verkehrskonzept den Verkehr als öffentlichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB erfasst und damit zugleich den Enteignungszweck hinreichend konkretisiert. Er hat das abwägungsrelevante Material zur Verkehrssituation gesammelt, gesichtet und gewichtet.

Der Plangeber hat sich auf der Grundlage der detailliert erläuterten Einschätzung der damaligen Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe (Schreiben vom 22. Juni 1995) mit der Verkehrssituation auseinander gesetzt. Zwar ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, dass er sich eingehend mit Alternativlösungen zur Verkehrsführung und Einteilung der Verkehrsfläche beschäftigt hat. Eine Dokumentationslücke allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass ein offensichtlicher Abwägungsmangel vorliegt (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22/90 -, NVwZ 1992, 662, 663). Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass sich der Plangeber vor Einleitung des Planverfahrens in einem Schreiben an die Antragstellerin vom 18. Februar 1997 von dem Konzept der Arkadierung distanziert hat, schliessen, die Verkehrsplanung sei gegenstandslos geworden. Er hat sich vielmehr in der Folgezeit nach Einleitung des Verfahrens - unter anderem bei der Auswertung der Äußerungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung wie auch beispielsweise im Zusammenhang mit einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drs. 13/3278) - in nachvollziehbarer Weise mit der Verkehrssituation auseinandergesetzt, die Problematik der Fahrbahnbreite und Verkehrsführung mit Blick auf die verkehrliche Bedeutung und Belastung der L Straße erfasst und die Notwendigkeit des Verkehrskonzepts begründet. Eingestellt wurden auch die Auswirkungen, die sich aus der im Beschluss des Abgeordnetenhauses dargelegten Planung ergeben, in der L Straße eine oberirdische Straßenbahnlinie fahrbahnbündig in der Mittellage der Straße zu führen (Drs. 13/3785). Der Plangeber hat gesehen, dass die geplante Bevorrechtigung der Straßenbahn Auswirkungen auf die verkehrliche Leistungsfähigkeit hat (Planbegründung S. 7) und damit zugleich die Bedeutung, die dem öffentlichen Personennahverkehr i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB gerade auch in einer Großstadt zukommt, gewichtet.

c) Fehlerhaft ist jedoch der Abwägungsvorgang, d.h. die Ermittlung, Einstellung und Gewichtung des Belangs des Denkmalschutzes.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann sie sich nicht auf den Denkmalschutz berufen. Durch die Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz wird das Eigentum nicht als schützenswerte individuelle Position des Eigentümers d.h. als privater Belang ausgestaltet, mag ein Eigentümer den "attestierten" Denkmalschutz auch faktisch als eine Aufwertung empfinden. Die Denkmalwürdigkeit des WMF-Hauses stellt einen öffentlichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB dar.

Ist im Planbereich ein Denkmal vorhanden, wirft dies städtebauliche Fragen auf. Dem Denkmal ist eine städtebauliche Nutzung zuzuweisen, die mit der Denkmaleigenschaft verträglich ist. Der Plangeber muss sich über das Gewicht des Belangs Gewissheit verschaffen (OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11 aD 127.92.NE -, BRS 58 Nr. 15).

Der Plangeber hat zwar durchaus erkannt, dass das Landesdenkmalamt seine ursprüngliche Zustimmung grundlegend relativiert hat: In der Planbegründung wird ausdrücklich auf die geänderte Einschätzung des Landesdenkmalamts hingewiesen (Planbegründung S. 9, 12 f.). Es fehlt jedoch eine inhaltlich nachvollziehbare Auseinandersetzung, anhand derer sich eine diese Bedenken berücksichtigende Gewichtung bei der Abwägung nachvollziehen ließe. Der Plangeber beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, dass die vom Landesdenkmalamt mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 geäußerten Bedenken von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umwelt und Technik "letztendlich hintangestellt" worden seien, da die wenige Wochen später im November erlassene Veränderungssperre mitgezeichnet worden sei (Planbegründung S. 13). Die für den Denkmalschutz zuständige damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umwelt und Technik (Oberste Denkmalschutzbehörde) hat die Arkadierung zwar mit Blick auf die Verkehrsplanung für notwendig erachtet und in der Tat denkmalpflegerische Belange zurückgestellt. Das belegt ihr Vermerk vom 6. November 1998. Bei der Mitzeichnung des Bebauungsplanentwurfs anlässlich der Vorlage an das Abgeordnetenhaus am 8. Juni 1999 hat sie ausdrücklich wiederholt, dass das Konzept der Arkadierung mitgetragen werde. Das genügt jedoch nicht. Die Entscheidung darüber, ob ein denkmalpflegerisch begründetes Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit besteht, ist nicht auf die Feststellung von Tatsachen beschränkt, sondern erfordert eine Wertung, die der zur Entscheidung über die Denkmalqualität berufenen Stelle obliegt (OVG Berlin, Urteil vom 23. Juni 1989 - 2 B 45.87 - OVGE 18, 203, 205). Hier geht es zwar nicht um die Frage der Denkmaleigenschaft. Der Gesetzgeber hat jedoch bestimmt, dass das Landesdenkmalamt gemäß § 5 DSchG Bln die so genannte Denkmalfachbehörde ist, der nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 DSchG Bln die Aufgabe der Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zukommt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Landesdenkmalamt eine in besonderer Weise fachkundige Behörde ist. Dementsprechend wurde es auch als Träger öffentlicher Belange i.S.d. § 4 BauGB beteiligt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umwelt und Technik, die ebenfalls als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden ist, hat sich hingegen bei ihrer Stellungnahme in diesem Verfahrensabschnitt auf die Frage der Vereinbarkeit mit den Erfordernissen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung beschränkt. Das entspricht auch § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen die Senatsverwaltung als Oberste Denkmalschutzbehörde die der Denkmalfachbehörde zugewiesene Aufgabe gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 11 DSchG Bln wahrnehmen kann. Jedenfalls müsste sie sich bei einer abweichenden Bewertung des Erhaltungsinteresses an dem Denkmal ihrerseits mit der fachkundigen Stellungnahme der Denkmalfachbehörde inhaltlich auseinander setzen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann auch nicht aus dem Umstand, dass das gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigte Landesdenkmalamt nicht erneut seine Bedenken vorgetragen hat, geschlossen werden, es halte an der im Schreiben vom 16. Oktober 1998 geäußerten Begründung des Erhaltungsinteresses nicht mehr fest. § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB begründet keine Pflicht zur Bekräftigung bereits geäußerter Bedenken. Der Plangeber durfte die revidierte Auffassung des Landesdenkmalamts auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB unberücksichtigt lassen. Zwar hat das Landesdenkmalamt die Stellungnahme nicht innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB abgegeben.

Nicht fristgerecht vorgebrachte Belange sind aber dann in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie der Gemeinde bekannt sind oder hätten sein müssen oder wenn sie für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB). Da der Plangeber verpflichtet ist, den Grad der Betroffenheit eines öffentlichen Belangs von sich aus zu ermitteln, hätte er sich durch gezielte Nachfrage bei der fachkundigen Behörde vergewissern müssen, ob an der vor Einleitung des Aufstellungsverfahrens dargelegten denkmalpflegerischen Einschätzung festgehalten wird.

Indem der Plangeber in Kenntnis der Stellungnahme vom 16. Oktober 1998 darauf verzichtet hat, sich inhaltlich mit den Einwänden auseinander zu setzen, dabei das Zurücktreten des Belangs mit einem baulichen Vorschlag begründet, der von der Denkmalfachbehörde nicht mehr aufrechterhalten wird, und sich unter Berufung auf den Akt der Mitzeichnung lediglich darauf beschränkt hat, festzustellen, die Arkadierung sei "in Abstimmung mit dem Denkmalschutz" gewichtet worden (Planbegründung S. 7, 12 f.), hat er die Bedeutung des in die Abwägung einzustellenden Belangs des Denkmalschutzes verkannt. Der Fehler betrifft den Abwägungsvorgang, d.h. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials. Der Mangel ist auch offensichtlich i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Denn es ist ohne weiteres aus dem Verwaltungsvorgang erkennbar, dass die vom Landesdenkmalamt aufgezeigten Gesichtspunkte, die gegen eine Arkadierung und für die Erhaltung des Gebäudes sprechen, als unbeachtlich ausgeblendet wurden. Der Mangel betrifft auch nicht lediglich die Motivlage, d.h. die "innere" Seite der Abwägung, sondern ist objektiv fassbar (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33, 38).

5. Der Mangel muss aber nicht nur offensichtlich, sondern auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein. Das ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang das Planungsergebnis anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 39).

Weder ist aus den Planunterlagen erkennbar noch deuten andere Umstände darauf hin, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre. Das liegt auch daran, dass sich nahe liegende Alternativen zur Arkadierung nicht anbieten.

Der Plangeber hat überzeugend begründet, dass angesichts der verminderten Leistungsfähigkeit und der problematischen Sicherheitslage für die Verkehrsteilnehmer am Knotenpunkt L Straße/M Straße auf Grund der geringen Breite und der Anzahl der derzeitigen Fahrspuren, ein Verzicht auf die Verbreiterung der Straße nicht in Betracht kommt. Die geplante Linksabbiegerspur wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass im Verlauf der Leipziger Straße bereits andere Möglichkeiten bestehen, links abzubiegen. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar erläutert, dass sich angesichts der Gesamtverkehrsbelastung und den damit verbundenen Rückstauproblemen eine isolierte Betrachtung nur des Knotenpunkts verbietet. Der Senat hat bei der Augenscheinseinnahme einen Eindruck davon gewinnen können, welche durchaus gravierenden Probleme mit der derzeit bestehenden Verkehrsführung verbunden sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt ihr Vorschlag, den nach Verbreiterung der Straße verbleibenden Gehweg vor dem Gebäude mit einem Handlauf zum Schutz der Fußgänger vor dem Straßenverkehr zu sichern, keine ernsthaft zu erwägende Alternative dar. Denn der verbleibende Gehweg wäre weniger als 1 m breit. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Anlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung und Gefährdung des Fußgängerverkehrs führt.

Hinzu kommt, dass das weiträumig bis zum Leipziger Platz angelegte Konzept der Arkadierung in der unmittelbaren Nachbarschaft bereits verwirklicht worden ist. Auch aus diesem Grund fehlt es an sinnvollen konkreten Möglichkeiten, die Anhaltspunkt dafür wären, dass die Planung anders und ohne Einbeziehung des denkmalgeschützten Gebäudes in den Arkadengang ausgefallen wäre. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, der Plangeber habe diese Situation selbst geschaffen und damit dem Denkmalschutz von vornherein beeinträchtigende Zwangspunkte gesetzt. Das durfte er - wie bereits im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung ausgeführt - im Rahmen seiner Planungshoheit. Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, dass das Abwägungsdefizit auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss war.

6. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei dem Ausgleich der unterschiedlichen Konfliktlagen sind nicht überschritten. Insgesamt sprechen - wie dargelegt - hinreichend gewichtige städtebauliche und verkehrliche Belange für die Errichtung einer durchgängigen Arkade, die die privaten - durchaus verständlichen - Interessen der Antragstellerin an der uneingeschränkten Nutzung ihres Eigentums, aber auch den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes überwiegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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