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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: OVG 8 N 124/03
Rechtsgebiete: AuslG, BVFG, VwGO


Vorschriften:

AuslG § 1
AuslG § 1 Abs. 2
BVFG § 27
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 N 124/03

In der Verwaltungsstreitsache

hat der Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Xalter und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schrauder und Weber am 22 Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 2003 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die erste Rechtsstufe auf 12271 € (entspricht 24 000 DM) und für die zweite Rechtsstufe auf 12 000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Kläger zeigen keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen.

Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe § 1 AuslG nicht angewandt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat unter ausdrücklicher Benennung des § 1 AuslG entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung haben. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, ob die Kläger zu 1. und 3. Ausländer oder Deutsche seien, begründet keine Richtigkeitszweifel. Nach § 1 Abs. 2 AuslG ist Ausländer im Sinne dieses Gesetzes jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Steht (noch) nicht fest, ob der Betroffene Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, dann ist er Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 AuslG (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 4 Bs 75/00 -; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 11 B 10148/99 - jeweils nachgewiesen in juris). So liegt der Fall hier.

Die Behauptung der Kläger zu 1. und 3., sie seien Deutsche, da sie Vertriebene seien und gleichzeitig als Abkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit und deutscher Staatsangehörigkeit selbst als deutsche Volkszugehörige Aufnahme gefunden hätten, ist nicht substanziiert dargetan; insbesondere fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger zu 1. und 3. in der Bundesrepublik Aufnahme als Abkömmling eines Vertriebenen gefunden haben. Ob sie ein Aufnahmeverfahren nach § 27 BVFG durchgeführt haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen, jedenfalls haben sie ihre Klage "wegen Flüchtlings- und Vertriebenenrecht" am 11. November 2002 zurückgenommen (vgl. Bl. 101 VV des Kl. zu 1.).

Nicht ausreichend ist auch die Behauptung der Kläger zu 1. und 3., sie seien deutsche Staatsangehörige, da der Kläger zu 1. von einer deutschen Staatsangehörigen abstamme und eine Erklärung nach Art. 3 des StAÄndG 1974 vorsorglich abgegeben habe. Das vom Kläger zu 1. beim Bezirksamt Neukölln von Berlin eingeleitete Verfahren zur Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit ist noch nicht abgeschlossen und die deutsche Staatsangehörigkeit ist auch nicht offensichtlich gegeben, da noch wesentliche Umstände ungeklärt sind, wie etwa die Personenstandsverhältnisse seiner Eltern und der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach Art. 3 des StAÄndG 1974 (vgl. Vermerk des Beklagten vom 14. November 2000, Bl. 55R VV des Kl. zu 1.).

Die Kläger zu 1. und 3. können sich auch nicht wegen ihrer möglichen deutschen Staatsangehörigkeit auf ein Bleiberecht berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. Juli 1994 - 9 B 288/94 - NVwZ 1995,393) ist geklärt, dass weder der Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises noch ein Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG ein solches Bleiberecht begründet. Entgegen der Auffassung der Kläger gilt diese Rechtsprechung auch für das vorliegende Verfahren, da die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger zu 1. und 3. gerade noch nicht von der für Staatsangehörigkeitsfragen zuständigen Behörde festgestellt worden ist.

Etwas anderes gilt auch nicht in Bezug auf die Ausreiseverpflichtung der Kläger. Das Verwaltungsgericht verweist zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. August 1984 - 2 BvR 845/84 - NVwZ 1985, 33), wonach die einstweilige Ausreiseverpflichtung eines Betroffenen, der ein Staatsangehörigkeitsverfahren betreibt, allein dann im Hinblick auf das ihm möglicherweise letztlich zustehende Aufenthaltsrecht als Deutscher verfassungsrechtlich bedenklich sein kann, wenn sie ihm die Möglichkeit nimmt oder unzumutbar erschwert, sein Staatsangehörigkeitsverfahren wirkungsvoll weiter zu betreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Derartige Erschwernisse haben die Kläger innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag nicht vorgetragen.

Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung.

Der Hinweis der Kläger zu 1.und 3. auf die fehlende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu ihrer Eigenschaft als Deutsche zeigt einen zulassungsrelevanten Verfahrensfehler nicht auf. Der behauptete Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, die Staatsangehörigkeit der Kläger zu 1. und 3. abschließend zu klären und festzustellen. Dies obliegt vielmehr zunächst den hierfür zuständigen Behörden. Darüber hinaus fehlt es auch an der Darlegung, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die näher zu bezeichnenden Ermittlungen auch ohne ein Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Soweit die Kläger auf die "schwierige Rechtslage" beziehungsweise auf die "komplizierte Sach- und Rechtslage" hinweisen und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen wollen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg, da besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in Bezug auf den ausländerrechtlichen Streitgegenstand nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (i.F.: GKG a.F.), das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004. BGBl. I S. 718).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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