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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: OVG 8 N 27.01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 47 Abs. 3 Satz 3
§ 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG bietet vom Wortlaut her keinen Ansatz für die Orientierung an einem vor der Ausweisung liegenden Zeitpunkt. Denn er regelt "die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers", nicht die eines herangewachsenen Ausländers oder eines bei Begründung des Ausweisungsgrundes heranwachsenden. Wer - wie der im Juli 1999 22-jährige Kläger - nicht mehr Heranwachsender ist, erfüllt eine Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG nicht.
Oberverwaltungsgericht Berlin 8. Senat

Aktenzeichen OVG 8 N 27.01

Berlin, den 11. Juni 2002

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Januar 2001 zuzulassen, abgelehnt, weil er - dessen Zulässigkeit sich gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht richtet - unbegründet ist.

Gründe:

Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

Für den geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind zumindest gewichtige Gesichtspunkte erforderlich, die eine dem Kläger günstige Erfolgsprognose erlauben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Der vom Senat nur zu prüfende Angriff des Klägers bietet jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger den Schutz des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG versagt, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Heranwachsender gewesen sei. Dem hält der Kläger entgegen, dass über seine Ausweisung gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG nach Ermessen zu entscheiden gewesen sei, weil der Beklagte die Entscheidung über die Ausweisung schuldhaft hinausgezögert habe, indem er erst 1997 - zwei Jahre nach der einschlägigen Verurteilung im Jahr 1995 - erstmals Über die Ausweisung entschieden und diese Entscheidung nach gerichtlichem Hinweis 1998 mangels Ermessensentscheidung aufgehoben, die hier streitige Ausweisung aber erst nach einem weiteren Jahr am 6. Juli 1999 verfügt habe. Das ruft aber keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung hervor. § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG bietet vom Wortlaut her keinen Ansatz für die Orientierung an einem vor der Ausweisung liegenden Zeitpunkt. Denn er regelt "die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers", nicht die eines herangewachsenen Ausländers oder eines bei Begründung des Ausweisungsgrundes heranwachsenden. Wer - wie der im Juli 1999 22-jährige Kläger nicht mehr Heranwachsender ist, erfüllt eine Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG nicht. Sonstige Anknüpfungspunkte für die Auslegung (Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck) ermöglichen kein davon abweichendes Verständnis der Norm. Der vom Kläger als unbefriedigend empfundene Umstand, dass sich durch die Dauer der Entscheidungsfindung der Ausländerbehörde der rechtliche Maßstab für die Ausweisung verändert hat, zwingt zu keiner den Wortlaut der Norm nicht beachtenden Auslegung. Denn diesem Umstand kann in geeigneten Fällen auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres etwa im Rahmen der Frage Rechnung getragen werden, ob ein Regelfall im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliegt. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der ähnlichen Schutzvorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG (Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 23.96 -, NVwZ 1997,1126 [1127 a.E.]) und anderen Stimmen (vgl. Hess. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. April 199612 TG 3274/95 -, DVBI. 1996, 1270; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 40 Rn. 306, Seite 679 f.; GK-AusIR, § 47 Rn. 117).

Mit seiner eingangs des Schriftsatzes vom 26. Februar 2001 erhobenen Rüge, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege kein Regelfall im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vor, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht dargelegt. Denn Ausführungen zum Vorliegen eines Ausnahmefalles fehlen; der Zulassungsantrag erörtert lediglich eine Anwendung des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG, die - wie der Kläger erkennt (Schriftsatz vom 26. Februar 2001, Seite 3, 2. Absatz) - mit den Merkmalen "Regelfall" oder "Ausnahmefall" des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nichts zu tun hat.

Auch wenn man die auf § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG bezogenen Ausführungen des Klägers als Begründung für das Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG ansehen wollte, wären damit ernstliche Richtigkeitszweifel nicht hervorgerufen. Allein der Umstand, dass der Betroffene im Laufe des Ausweisungsverfahrens sein 21. Lebensjahr vollendet, begründet keinen Ausnahmefall. In Betracht zu ziehen ist das erst bei einer langen, durch nichts gerechtfertigten Dauer des Ausweisungsverfahrens (vgl. Bundesverwaltungsgericht, a. a. O.) oder dann, wenn die Behörde das Verfahren in der Absicht verzögert, den speziellen Schutz für junge Ausländer zu unterlaufen (vgl. Renner, a.a.O.) oder sie sonst schuldhaft zögert (GK, a.a.O.). Derartiges ist hier nicht feststellbar. Gegen das am 5. Mai 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin erhob der Kläger Revision, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. November 1995 verwarf. Erst Ende April 1996 erhielt die Ausländerbehörde nach wiederholten Anforderungen eine beglaubigte Abschrift des Strafurteils. Die Behörde holte erstmals im Mai 1996 eine Legalprognose über den Kläger ein; die Jugendstrafanstalt sah sich wiederholt nicht zu einer längerfristigen Prognose in der Lage und äußerte sich erst im April 1997 abschließend. Nach der bereits im August 1996 vorgenommenen Anhörung verfügte der Beklagte die erste Ausweisung mit Bescheid vom 6. Juni 1997, wogegen der Kläger im Juli 1997 Widerspruch erhob, ohne ihn - wie angekündigt - zu begründen. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger elf Tage vor Vollendung seines 21. Lebensjahrs zugestellt. Eine Verzögerung ist in diesem Ablauf nicht erkennbar. Die Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG setzt tatbestandlich eine rechtskräftige Verurteilung voraus, die für die Ausländerbehörde erst Ende April 1996 aktenkundig war. Die Einholung einer Legalprognose war sachgerecht; die wiederholte Anforderung einer solchen war der Entwicklung des Klägers geschuldet. Die recht geräumig bemessene Frist bis zur Entscheidung über den Widerspruch ist in Anbetracht der Ankündigung einer Begründung des Widerspruchs, der Bedeutung der Angelegenheit für den inhaftierten Kläger und möglicher Schwierigkeiten der Kommunikation zwischen ihm und seinem Bevol1mächtigten nicht als verzögerte Bearbeitung zu werten. Die rechtsirrtümlich falsche erste Ausweisungsentscheidung stellt keine missbräuchliche Verfahrensverzögerung dar, die eine Ausnahme vom Regelfall begründen könnte. Ob das zweite, nach Aufhebung der Ausweisung vom 6. Juni 1997 durchgeführte Verfahren von der Behörde zu vertretende Verzögerungen aufweist, ist für die hier erörterte Frage ohne Belang, weil der Kläger vor Beginn dieses Verfahrens das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. Derartige Bedeutung hat eine Rechtssache, die eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Dargelegt sind diese Zulassungsvoraussetzungen, wenn der Antrag eine bestimmte Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lässt und zumindest einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1997 - OVG 8 SN 414.97 -; vom 3. April 1998 - OVG 8 N 10.98 - VIZ 1998, 701; vom 13. Juli 1999 - OVG 8 SN 98.99und stdg. Senatsrspr.). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob der Schutz des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG auch dann durch Zeitablauf entfällt, wenn die Entscheidung über die Ausweisung durch die Ausländerbehörde nicht unverzüglich getroffen, sondern bis zum Erreichen des Erwachsenenalters hinausgezögert wird", ist aus den eingangs dargelegten Gründen nicht klärungsbedürftig, sondern beantwortet sich ohne weiteres aus dem Gesetz.

Die Kosten des Antragsverfahrens werden dem Kläger auferlegt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Wert des Antragsgegenstands wird auf 4.090,36 Euro (= 8.000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1,§ 14 Abs. 3, § 73 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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