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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: OVG 8 S 8.05
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG
Vorschriften:
AufenthG § 5 Abs. 1 | |
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 | |
AufenthG § 31 Abs. 4 Satz 2 | |
AufenthG § 102 Abs. 1 Satz 1 | |
AuslG § 7 Abs. 2 |
OVG 8 S 8.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Xalter, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schrauder am 3. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen, das Inhalt und Umfang der oberverwaltungsgerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht dessen begehrte Änderung.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 22 A 536.04 der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. November 2004 abgelehnt, mit dem der Antragsgegner ihr die Verlängerung ihrer eigenständigen, eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis versagt hat.
Das Begehren der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 31 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist (Art. 15 Abs. 3 1. Halbsatz des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950). Die vor dem 1. Januar 2005 getroffene Entscheidung des Antragsgegners, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, bleibt nach § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wirksam. Übergangsregelungen, die die Weitergeltung des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis anordnen, enthält das Aufenthaltsgesetz nicht.
Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann die (eigenständige eheunabhängige) Aufenthaltserlaubnis über die Dauer eines Jahres hinaus verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis - wie hier - nicht vorliegen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Hieran fehlt es, da die Antragstellerin Sozialhilfe bezieht.
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ihre Erkrankung und die damit einhergehende erhebliche Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit sowie ihr Alter nicht als atypischen Ausnahmefall gelten lassen, bleibt ohne Erfolg.
Anders als § 7 Abs. 2 AuslG benennt § 5 Abs. 1 AufenthG keine Regelversagungsgründe mehr, sondern Regelerteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis, von denen nur bei besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden kann (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1). Ein solcher besonders gelagerter Einzelfall liegt hier nicht vor.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beinhaltet mit der Lebensunterhaltssicherung die wichtigste Voraussetzung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; die Regelung dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt hier aufhältlicher Ausländer mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen. Die Aufenthaltserlaubnis kann trotz Sozialhilfebedürftigkeit nur ausnahmsweise erteilt bzw. verlängert werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Versagung der Aufenthaltserlaubnis höherrangiges Recht entgegensteht, insbesondere die Versagung mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 567, 568 zum Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Als Ausnahmefall kann daher unter dem Blickwinkel von Artikel 6 GG das Vorhandensein kleiner oder pflegebedürftiger Kinder als Ursache für die Sozialhilfebedürftigkeit in Betracht kommen (vgl. Hailbronner, AuslR, Komm., § 7 AuslG Rdnr. 41). Ob Krankheit des Ausländers ausnahmsweise das Abweichen vom Regelfall rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. hierzu: Igstadt in GK, AuslR, Komm., Bd. 1, § 19 AuslG Rdnr. 103). Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder dauerhafter Erkrankung keine den Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung finden, rechtfertigt dies als solches nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Es entspricht vielmehr der Regel, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern.
Gemessen hieran liegt bei der Antragstellerin kein Ausnahmefall vor. Nach ihren eigenen Angaben ist die 56-jährige Antragstellerin wegen verschiedener Gebrechen erheblich in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt; aus diesem Grunde hat sie seit der Aufhebung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft keine Beschäftigung gefunden, die es ihr ermöglicht, sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Darüber hinausgehende besondere Gründe, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen, sind nicht vorgetragen.
Auf das weitere Vorbringen der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin verneint, kommt es demnach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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