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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: OVG 8 SN 95.01
Rechtsgebiete: VwGO, BezVG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 146 Abs. 4 a.F.
BezVG § 9 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 SN 95.01

Berlin, den 13. Juni 2002

In der Verwaltungsstreitsache

Tenor:

wird der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 2001 zuzulassen, abgelehnt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag ist weiter statthaft (§ 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. des Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG), aber unbegründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 VwGO a.F., § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO sind nicht gegeben.

1. Die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten sind nicht erfüllt. Diese Zulassungsgründe ergänzen sich: Ist der Erfolg eines Rechtsmittels mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, greift der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ist eine solche Prognose nicht möglich, sind die Erfolgsaussichten vielmehr offen, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben. Sprechen hingegen überwiegende Gründe für die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, liegt keiner der beiden in Rede stehenden Zulassungsgründe vor (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 -). Letzteres ist hier der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner den Antrag zurückweisenden Entscheidung u.a. ausgeführt, die Antragsteller (darunter der hiesige Antragsteller) könnten nicht Träger des geltend gemachten Rechts sein; allenfalls die verschiedenen Listen, über die die Antragsteller ihre Mitgliedschaft im Studentenparlament erlangt hatten, dürften eine Rechtsverletzung dahingehend geltend machen können, dass infolge der beanstandeten Verfahrensweise der Besetzung des Haushaltsausschussses (Mehrheitswahl) die Kräfteverhältnisse im Studentenparlament nicht entsprechend im Haushaltsausschuss widergespiegelt werden. An diesen (auch) seine Antragsbefugnis verneinenden Erwägungen weckt der Antragsteller insbesondere mit seinen Ausführungen auf den Seiten 14 ff. der Antragsschrift keine normrelevanten Zweifel. Der Antragsteller meint, aus dem ungeschriebenen, aus dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip abgeleiteten Rechtsgrundsatz der "Weitergabe der Repräsentation" ergebe sich die Pflicht zur Besetzung von Ausschüssen (auch) des Studentenparlaments nach dem Proporz der im Studentenparlament vertretenen Gruppen bzw. deren Zusammenschlüssen (Antragsschrift Seite 3). Dass dieser ungeschriebene Rechtsgrundsatz den einzelnen Mitgliedern in den Repräsentationsorganen ein eigenes Recht verschafft und nicht nur den anteilig zu berücksichtigenden Gruppen/Fraktionen, ist nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der diesen Rechtsgrundsatz aus positiven Bestimmungen in den Gemeindeordnungen einiger Bundesländer ableitet (Urteil vom 18. Januar 1988 - 1 S 1036/87 -, DÖV 1988, 472), bezieht ihn auf Fraktionen. Die Gemeindeordnung in Bayern nennt ausdrücklich Parteien und Wählergruppen (vgl. Bay.Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 1992 - 4 B 91.3106 -, NVwZ-RR 1993, 503, und Urteil vom 7. Oktober 1992 - 4 B 91.2372 -, NVwZ-RR 1993, 267; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 4 N 96.1903 -, zitiert nach Juris; Urteil vom 1. März 2000 - 4 B 99.1172 -, NVwZ-RR 2000, 810); die in Rheinland-Pfalz nennt die im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Februar 1995 - 7 B 13079/94 -, NVwZ-RR 1996, 460, und Urteil vom 28. November 1995 - 7 A 11069/95 -, NVwZ-RR 1996, 591 [betreffend eine Wahlanfechtung eines Ratsmitglieds]); § 9 Abs. 2 BezVG spricht den Fraktionen Rechte zu (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 1996 - OVG 8 S 37.96 -). Bundes(verfassungs)recht begründet insoweit für Organteile einer Selbstverwaltungskörperschaft keine weitergehenden Rechte. Die Notwendigkeit, dass Ratsausschüsse als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum grundsätzlich widerspiegeln müssen, zielt ebenfalls auf Gruppen und Fraktionen, nicht auf das einzelne Mitglied (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 -, BVerwGE 90, 104 [109]; Beschluss vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 -, NVwZ-RR 1993, 209; Beschluss vom 13. Oktober 1993 - BVerwG 7 B 39.93 -, und vom 14. Oktober 1993 - BVerwG 7 B 19.93 -, je NVwZ-RR 1994, 109).

Die Angriffe des Antragstellers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis des Antragstellers überzeugen nicht. Das Wesen der Fraktionen, auf das der Antragsteller abhebt, spielt hier keine Rolle. Gibt es das ungeschriebene Recht der Listen (über die Mitglieder des Studentenparlaments verbunden sind), dass sie sich in Ausschüssen des Studentenparlaments widerspiegeln, dann ist es nur von ihnen geltend zu machen. Träfe es zu - wie der Antragsteller meint -, dass "Listen keinerlei Rechte innerhalb des Studentenparlaments zukommen können", dann käme die Berufung auf den "ungeschriebenen Rechtsgrundsatz der 'Weitergabe der Repräsentation" nicht in Betracht. Denn dieser erfordert eine Zusammenfassung von Repräsentanten in Fraktionen, Listen oder andere Gruppen; gäbe es nach dem jeweiligen Organisationsrecht keine derartige Zusammenfassung der Organmitglieder nach sachlichen Merkmalen, so könnte die mit ihnen erreichte Repräsentation nicht weitergegeben werden. Jedoch knüpfen die Wahlvorschriften an das Vorhandensein von Listen an (§ 2 Abs. 2 und 3 Hochschul-Wahlgrundsätze-Verordnung; § 4 Wahlordnung für die Wahl des Studierendenparlaments der Freien Universität Berlin). Das mag es rechtfertigen, die Anwendung des bezeichneten ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes für die Besetzung eines Ausschusses eines Studentenparlaments zu erwägen.

Die Berufung des Antragstellers auf die Rechtsprechung zu Rechten fraktionsloser Abgeordneter (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 1990 - 1 S 429/90 -, NVwZ 1990, 893 [894]; Oberverwaltungsgericht Saarland, Entscheidung vom 2. September 1992 - 1 W 35/92 -, zitiert nach juris; Bay.Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Oktober 1992, a.a.O. Seite 269; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 1993, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Februar 1995, a.a.O.; a.A. Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 1 B 18 u. 21/90 -, NVwZ 1990, 1195) zieht das Ergebnis des angegriffenen Beschlusses nicht in Zweifel. Denn bei dem Anspruch (einer Fraktion) auf spiegelbildliche Vertretung in einem Ausschuss und bei dem Anspruch (des einzelnen Abgeordneten) auf Mitwirkung in einem Ausschuss handelt es sich um verschiedene Ansprüche verschiedener Rechtsträger. Dass ein einzelner Abgeordneter Ansprüche hat, besagt nichts darüber, ob er Ansprüche, die einer Gruppe/Fraktion zustehen, allein geltend machen darf. Klarstellend sei festgehalten, dass es hier nicht um einen Anspruch eines einzelnen Mitglieds des Studentenparlaments geht, im Haushaltsausschuss vertreten zu sein; vielmehr will der Antragsteller Listen oder Zählgemeinschaften in ihm verhältnismäßig widergespiegelt sehen.

Ein Recht der einzelnen Mitglieder des Studentenparlaments, "sich mit anderen auf einen Kandidaten zu einigen, von dem man sich in einem Ausschuss vertreten lassen möchte" bzw. ein Recht, "eine Person ihres Vertrauens in den Haushaltsausschuss zu wählen", ist - soweit es um die bloße Teilnahme an der Wahl/um die Abstimmung geht - nicht streitig und würde dem Antragsteller, der ein vom Proporz bestimmtes Ergebnis der Wahl begehrt, nicht zum Erfolg verhelfen; ein Recht einzelner Mitglieder des Studentenparlaments, aus Gründen des Minderheitenschutzes in einem seiner Ausschüsse vertreten zu sein, ergibt sich weder aus den vom Verwaltungsgericht auf Seite 5 des Beschlusses erörterten Normen (§ 41 HRG, §§ 18 ff. BerlHG, § 8 Satzung der Studentenschaft) noch ist es sonst dargelegt. Der ungeschriebene Rechtsgrundsatz der "Weitergabe der Repräsentation" gibt Rechte dieses Inhalts für einzelne Mitglieder des Studentenparlaments nicht her.

Auch aus den anderen vom Antragsteller angeführten Gründen bestehen keine normrelevanten Ergebniszweifel.

Das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus der Originalfassung des Rubrums seines Beschlusses und der Erwähnung des 20. Studentenparlaments in dessen Gründen (Abdruck Seite 2) ergibt, nicht übersehen, dass sich der Antrag des Antragstellers nicht mehr gegen das 19., sondern gegen das 20. Studentenparlament richtete.

Weiterhin trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht "den ursprünglichen Antrag nach seinem Sinn völlig verkannt hat". Das Fehlen der vom Antragsteller vermissten Auseinandersetzung mit seinen breiten Ausführungen belegt nichts anderes. Denn das Verwaltungsgericht hat die Antragsteller für nicht antragsbefugt gehalten. Ob das geltend gemachte, aus dem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz der "Weitergabe der Repräsentation" abgeleitete Minderheitenrecht tatsächlich besteht, musste das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ebenso wenig erörtern wie die Rolle des Haushaltsausschusses. Diese ist nämlich ohne Bedeutung für die Frage, ob Listen oder durch sie zu bildende Zählgemeinschaften im Studentenparlament in ihm verhältnismäßig vertreten sein müssen. Ein vermeintlich falsches Verständnis von der Rolle des Ausschusses könnte mithin nicht ergebnisrelevant sein.

Das Verwaltungsgericht hat schließlich "die Voraussetzungen der Vorwegnahme der Hauptsache in Innerorganstreitigkeiten" nicht verkannt, vielmehr zutreffend die Vorwegnahme abgelehnt, wenn - nach seiner Rechtsauffassung - eine Rechtsverletzung der Antragsteller persönlich ausgeschlossen erscheint.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, die eine in dem angestrebten Beschwerdeverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Dargelegt sind diese Zulassungsvoraussetzungen, wenn der Antrag eine bestimmte Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lässt und zumindest einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1997 - OVG 8 SN 414.97 -; vom 3. April 1998 - OVG 8 N 10.98 - VIZ 1998, 701; vom 13. Juli 1999 - OVG 8 SN 98.99 - und stdg. Senatsrspr.). Derartige Fragen stellt der Antragsteller nicht.

Die Frage, ob eine bloß summarische Überprüfung der Rechtslage im einstweiligen Verfahren zulässig ist, sofern es sich nicht um eine Entscheidung handelt, die innerhalb weniger Tage oder Stunden ergeht, muss hier nicht beantwortet werden. Ein Fehler in der Beurteilung der Rechtslage - gleich ob nach summarischer oder vermeintlich gründlicher Überprüfung - kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen, damit zur Zulassung der Beschwerde und zu ihrem Erfolg führen. Einen solchen Fehler hat der Antragsteller indes nicht dargelegt. Begegnet das Ergebnis keinen normrelevanten Zweifeln, ist es unerheblich, ob das Verwaltungsgericht zu diesem Ergebnis nach einer summarischen Prüfung gelangt ist.

Die weiterhin aufgeworfene Frage, ob es sich bei der proportionalen Besetzung von Ausschüssen lediglich um einen bloßen politischen Brauch oder um einen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz handelt, stellt sich nicht, weil auch ein etwaiges Nominierungsrecht den Listen oder sonstigen Verbindungen, nicht aber einzelnen Mitgliedern des Studentenparlaments zustünde. Aus denselben Gründen stellt sich auch die Frage nicht, inwieweit ungeschriebene Grundsätze des Kommunalrechts auf Körperschaften wie die Studentenschaft angewandt werden können. Eine Abhandlung zum Kommunalrecht, auf die es überdies mangels Antragsbefugnis des Antragstellers nicht ankommt, ist nicht Aufgabe einer Beschwerdeentscheidung.

3. Der Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls nicht gegeben. Eine Abweichung in diesem Sinne ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Norm genannten Gerichts aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Der Zulassungsantrag muss die voneinander abweichenden Rechtssätze einander gegenüberstellen und die Divergenzentscheidung genau benennen. Schon daran fehlt es hier.

Im Übrigen zeigt der Antragsteller nicht auf, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht wovon abweicht. Er meint lediglich, aus zwei näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich entnehmen, dass "aus Art. 20 GG der ungeschriebene Rechtsgrundsatz des Prinzips der Weitergabe der Repräsentation abzuleiten" sei. Das Verwaltungsgericht hat sich aber zu dem behaupteten Rechtsgrundsatz nicht geäußert und mit seiner Rechtsauffassung nicht in Widerspruch dazu gesetzt. Auch soweit der Antragsteller meint, das Bundesverwaltungsgericht habe in den bezeichneten Entscheidungen den Rechtssatz aufgestellt, dass "den einzelnen Mitgliedern der Vertretungsorgane der Selbstverwaltungskörperschaften ein freies Mandat zukomme", ist damit ein abstrakter Rechtssatz nicht bezeichnet. Außerdem fehlt es an der Bezeichnung des davon abweichenden Rechtssatzes des Verwaltungsgerichts. Ein freies Mandat ist nicht Thema des Beschlusses des Verwaltungsgerichts gewesen.

4. Schließlich liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Bereits in anderem Zusammenhang ist dargestellt worden, dass das Verwaltungsgericht den Streitgegenstand nicht verkannt hat.

Fehlende Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller für wichtig gehaltenen Erwägungen ist kein (für das Ergebnis ursächlicher) Verfahrensmangel, weil es auf diese Erwägungen auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht angekommen ist.

Der angegriffene Beschluss ist keine Überraschungsentscheidung; das Verwaltungsgericht hat die Antragsteller nicht zuvor auf das Problem der Antragsbefugnis hinweisen müssen. Denn die Frage, wer aus einem (ungeschriebenen) Rechtssatz, auf den sich ein Antragsteller beruft, berechtigt wird, liegt auf der Hand, wird insbesondere von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich aufgeworfen ("Rechtsverhältnis"). Auf derartige Fragen ist aber nicht gesondert hinzuweisen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 86 Rn. 24), mögen sie auch von einer anwaltlich vertretenen Partei übersehen worden sein.

Die Kosten des Antragsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Wert des Antragsgegenstandes wird auf 2.045,17 Euro (= 4.000 DM) festgesetzt (§ 20 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 73 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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