Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: 1 A 147/02.Z
Rechtsgebiete: VwGO, BbgRAVG


Vorschriften:

VwGO § 124 a Abs. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
BbgRAVG § 18 Abs. 3 Satz 1
Das Amtsblatt für Brandenburg und der als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erscheinende Amtliche Anzeiger sind nach dem äußeren Erscheinungsbild selbständige Publikationsorgane. Der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg im "Amtsblatt für Brandenburg" (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG) wird daher nach Maßgabe der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen durch eine Veröffentlichung der Satzung im Amtlichen Anzeiger nicht Genüge getan.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

1 A 147/02.Z

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Rechts der freien Berufe (Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg);

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat am 23. Oktober 2002 durch

den ..., den ... und den ...,

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2002 im Wege der Zustellung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.229,19 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO i. d. F. des Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) auf die von dem Rechtsmittelführer geltend gemachten Zulassungsgründe und die hierzu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. etwa - zu § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO a. F. - Beschluss des Senats vom 25. September 2002 - 1 A 196/00.Z -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks). Danach rechtfertigen die Ausführungen des Beklagten, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, die Zulassung der Berufung nicht.

1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstlichen Zweifeln unterliegt (ständige Rechtsprechung des Senats, s. etwa Beschluss vom 25. September 2002, a. a. O., S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, zit. nach Juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dem Bescheid des Beklagten vom 23. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1999 - betreffend die Mitgliedschaft des Klägers im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg und die dementsprechende Beitragspflicht des Klägers - liege keine wirksame Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg zugrunde, unterliegt entgegen dem Zulassungsvorbringen keinen ernstlichen Zweifeln.

Soweit der Beklagte im Kern geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Bekanntmachung der "Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg" vom 3. Juli 1996 zu Unrecht als fehlerhaft angesehen, folgt der Senat dem nicht. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - BbgRAVG - vom 4. Dezember 1995, GVBl. I S. 266) ist die Satzung des Versorgungswerks "im Amtsblatt für Brandenburg bekanntzugeben". An einer Bekanntgabe in diesem gesetzlich bestimmten Verkündungsblatt fehlt es; denn die Satzung ist in dem als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 erschienenen Amtlichen Anzeiger Nr. 37 vom 4. September 1996 und damit nicht im Amtsblatt für Brandenburg selbst veröffentlicht worden. Der Auffassung des Beklagten, bei dem Amtlichen Anzeiger handele es sich um einen unselbständigen Teil des Amtsblattes für Brandenburg und daher genüge die Veröffentlichung der Vorgabe des § 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG, vermag der Senat nicht zu folgen. Ein solches Verständnis verbietet sich schon vor dem Hintergrund der rechtsstaatlichen Funktion der Verkündung von Rechtsnormen, nämlich zu gewährleisten, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von dem Inhalt der Rechtsnormen verschaffen können; diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81-, BVerfGE 65, 283, 291). Maßgebend kann danach nur der Horizont des mit der Organisation des Veröffentlichungswesen des Landes Brandenburg nicht vertrauten Betroffenen sein. Für diesen drängt es sich schon mit Blick auf den des Näheren als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg bezeichneten Amtlichen Anzeiger auf, dass es sich dabei um ein vom Amtsblatt für Brandenburg verschiedenes Publikationsorgan handelt, weil eine "Beilage zu" einem Amtsblatt nicht dessen Bestandteil, sondern etwas diesem erst Hinzugefügtes ist (so bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg - OVG Bbg -, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 3 D 81/00.NE -, S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks). Abgesehen von dieser unterschiedlichen Bezeichnung weisen das Amtsblatt für Brandenburg und der Amtliche Anzeiger eigenständige Titelseiten mit jeweils gesonderten Inhaltsverzeichnissen und eine voneinander unabhängige fortlaufende Nummerierung und Jahrgangszählung sowie Seitenzählung auf. Zusätzlich zu der Seitenzahlenangabe sind in der Kopfzeile auf den Seiten des Amtlichen Anzeigers zentriert jeweils die Angabe dieser (Haupt-)Bezeichnung des Publikationsorgans sowie die Ausgabennummer und deren Erscheinungsdatum abgedruckt; entsprechend ist das Amtsblatt für Brandenburg gestaltet. Die beiden Publikationsorgane sind weder drucktechnisch noch auch nur durch eine einfache Verklammerung (vgl. zu einer solchen aber auch OVG Bbg, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 2 B 81/01.Z -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks) miteinander verbunden. Aus dem Amtsblatt für Brandenburg lässt sich, soweit eine Ausgabe des teilweise in größeren zeitlichen Abständen erscheinenden Amtlichen Anzeigers beigelegt ist, allein dieser Umstand aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der Schlusszeile des Inhaltsverzeichnisses ("Beilage: Amtlicher Anzeiger Nr. ...") erkennen, nichts aber über den Inhalt des Amtlichen Anzeigers. Damit ergibt sich aus dem Amtsblatt für Brandenburg gegebenenfalls nur, dass gleichzeitig mit der betreffenden Ausgabe - als Beilage - eine Ausgabe des Amtlichen Anzeigers vertrieben worden ist. Aus dem äußeren Erscheinungsbild folgt somit, dass es sich bei den beiden Publikationen nicht um ein einheitliches Bekanntmachungsblatt mit der gemeinsamen (Ober-) Bezeichnung "Amtsblatt für Brandenburg" handelt und dass der Amtliche Anzeiger daher nicht - in dem vom Beklagten vorgebrachten Sinne einer "Bereicherung des Amtsblattes" - bloßer Teil desselben ist. Bestätigt wird dies in gewisser Weise auch noch dadurch, dass sich selbst für abgeschlossene Jahrgänge des Amtsblattes für Brandenburg aus dessen (Jahrgangs-) Inhaltsverzeichnis als solchem - dasselbe gilt für den zuletzt erschienenen Fundstellennachweis des Amtsblattes für Brandenburg (Stand 31. Dezember 2001) - nichts über die im Amtlichen Anzeiger veröffentlichten Satzungen entnehmen lässt. Dem äußeren Erscheinungsbild entsprechend werden im Übrigen auch in § 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO - vom 6. September 1994, Abi. S. 1454, in der Fassung der Änderung vom 18. Juli 2000, Abl. S. 550) unter der Überschrift "Sonstige amtliche Verkündungsblätter" das "Amtsblatt für Brandenburg (Gemeinsames Ministerialblatt für das Land Brandenburg)" und der "Amtliche Anzeiger Brandenburg (Beilage zum Amtsblatt Brandenburg)" nach getrennten Unterpunkten bzw. Absätzen als verschiedene Publikationsorgane - und nicht etwa als ein einheitliches Verkündungsblatt mit der gemeinsamen (Ober-)Bezeichnung "Amtsblatt für Brandenburg" - aufgeführt.

Die vom Beklagten mit dem Zulassungsvorbringen in diesem Zusammenhang noch angeführte Auslegung, § 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG verwende die Bezeichnung "Amtsblatt für Brandenburg" im Sinne eines Oberbegriffs, der den Amtlichen Anzeiger (mit) umfasse, ist schon vor dem Hintergrund, dass es ein Publikationsorgan des Landes mit dem Titel Amtsblatt für Brandenburg gibt, mit dem Wortlaut der Bestimmung schwerlich vereinbar. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass § 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG mit Blick darauf in dem genannten Sinne zu verstehen sein sollte, dass zur Zeit der Beschlussfassung des Landtages über das Brandenburgische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 4. Dezember 1995 bereits die Praxis gepflogen wurde, Bekanntmachungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts entsprechend einem Kabinettbeschluss vom 2. März 1993 im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen, genügte die Veröffentlichung der fraglichen Satzung im Amtlichen Anzeiger nicht den genannten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen und es würden sich insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben. Vielmehr wäre eine unzumutbare Erschwerung der Möglichkeit der Kenntnisnahme im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls darin zu erblicken, dass die Betroffenen durch das Zusammenwirken von gesetzlicher Bestimmung und konkreter Praxis gewissermaßen "auf die falsche Fährte geführt" würden (vgl. in diesem Sinne bereits - zur Bekanntmachung eines Regionalplans im Amtlichen Anzeiger - OVG Bbg, Beschluss vom 9. Oktober 2002, a.a.O., S. 10 ff. des Entscheidungsabdrucks). Dies ergibt sich gerade daraus, dass neben dem Amtlichen Anzeiger weiterhin das Amtsblatt für Brandenburg als amtliches Bekanntmachungsblatt des Landes herausgegeben wird, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, dass es sich ausschließlich bei dem Amtsblatt für Brandenburg um das in § 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG bezeichnete "Amtsblatt für Brandenburg" handeln kann. Aus dem Amtsblatt für Brandenburg mit dem bloßen Hinweis in seinem Inhaltsverzeichnis "Beilage: Amtlicher Anzeiger ..." ergibt sich jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass gerade im Amtlichen Anzeiger Rechtsnormen veröffentlicht sein könnten, deren Bekanntmachung nach dem Gesetz (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BbgRAVG) "im Amtsblatt für Brandenburg" zu erfolgen hätte. Für Betroffene, die sich über das Inkrafttreten und den Inhalt einer Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Kenntnis verschaffen möchten, besteht daher kein Anlass, auch den Inhalt anderer amtlicher Bekanntmachungsblätter zu verfolgen - insbesondere auch nicht denjenigen des Amtlichen Anzeigers, in dem zwar auch Rechtsnormen veröffentlicht werden, dessen Erscheinungsbild im Übrigen aber vor allem durch eine Vielzahl sonstiger Mitteilungen der Landesregierung, der Ministerien, der Gerichte, der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ja sogar nichtamtliche Bekanntmachungen geprägt wird (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 9. Oktober 2002, a. a. O., S. 10 des Entscheidungsabdrucks). Insoweit kann offensichtlich bei einem Betroffenen, der mit der Organisation des Veröffentlichungswesens des Landes nicht vertraut ist, auch nicht die - sich aus einzelnen Ausgaben des Amtsblattes nämlich keineswegs ohne weiteres erschließende - Kenntnis vorausgesetzt werden, dass das Amtsblatt für Brandenburg seit der Herausgabe des Amtlichen Anzeigers lediglich als Gemeinsames Ministerialblatt für die Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften und Runderlassen der Landesregierung und der Ministerien zur Verfügung steht, während "sonstige Bekanntmachungen der Landesregierung, der Ministerien, der Gerichte, der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen der Ministerien sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden (vgl. die "Mitteilung des Ministeriums des Innern an alle Bezieher des Amtsblattes für Brandenburg" vom 15. Juli 1993, Abl. S. 1294; vgl. ferner § 77 Abs. 2 und 3 GGO sowie nunmehr auch die "Richtlinie des Ministeriums des Innern über die Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg" vom 15. Dezember 1998, Abl. S. 2).

Eine Bewertung als einheitliches Verkündungsblatt kommt entgegen dem Zulassungsvorbringen des Beklagten auch nicht mit Blick darauf in Betracht, dass im Amtlichen Anzeiger kein eigenes Impressum abgedruckt ist, sondern an dessen Stelle in der Unterzeile der letzten Seite der jeweiligen Ausgabe der Satz: "Der Amtliche Anzeiger wird als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg herausgegeben." Daraus erschließt sich - zumindest aus der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Sicht eines mit presserechtlichen Bestimmungen über das Impressum nicht vertrauten Adressaten - lediglich, dass der Amtliche Anzeiger denselben Herausgeber hat wie das Amtsblatt für Brandenburg, nichts jedoch dafür, dass es sich bei dem Amtlichen Anzeiger - entgegen dem genannten übrigen äußeren Erscheinungsbild - um einen unselbständigen Teil des Amtsblattes für Brandenburg handeln würde.

Aus dem Umstand schließlich, dass über die Veröffentlichung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Brandenburg seinerzeit das Ministerium des Innern entsprechend der gängigen Praxis entschieden hat, ohne dass das Versorgungswerk darauf Einfluss genommen hat bzw. ohne weiteres hätte nehmen können (vgl. § 77 Abs. 3 GGO), kann - dies versteht sich ungeachtet der vom Beklagten befürchteten Konsequenzen der Ungültigkeit der Satzung von selbst - nicht abgeleitet werden, die mit rechtsstaatlichen Anforderungen nicht im Einklang stehende Bekanntmachung der Satzung im Amtlichen Anzeiger sei gleichwohl wirksam.

2. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher obergerichtlich, insbesondere höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts der Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 25. September 2002, a. a. O., S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks). Einer solchen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf es hinsichtlich der vom Beklagten sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob es sich bei dem Amtlichen Anzeiger und dem Amtsblatt für Brandenburg um voneinander unabhängige Bekanntmachungsblätter handelt, nicht. Diese Frage ist vielmehr mit den vorstehenden Ausführungen des Senats - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 3. Senats des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 9. Oktober 2002, a.a.O., S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks) und mit der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung - hinreichend geklärt.

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG); der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück