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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 1 A 196/00.
Rechtsgebiete: BestattVO (DDR), BbgBestG, VwGO


Vorschriften:

BestattVO (DDR) § 11
BbgBestG § 21 Abs. 2
BbgBestG § 25 Abs. 2
BbgBestG § 33 Abs. 1
BbgBestG § 33 Abs. 2
BbgBestG § 33 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

1 A 196/00.Z

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Bestattungs- und Friedhofsrechts;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat am 25. September 2002

durch den ..., den ... und den ...

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Juni 2000 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.045,17 Euro (4.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses (§ 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. d. F. des Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) auf die von dem Rechtsmittelführer geltend gemachten Zulassungsgründe und die hierzu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss 30. November 2001 - 1 A 257/00.Z -, S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks). Danach rechtfertigen die Ausführungen des Klägers, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend macht, die Zulassung der Berufung nicht.

1. Die Berufung ist nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur gegeben, wenn das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstlichen Zweifeln unterliegt (ständige Rechtsprechung des Senats, s. etwa Beschluss vom 16. März 2000 - 1 A 196/98 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Dies ist vorliegend auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht der Fall. Ob der vom Kläger begehrten Ausgrabung und Umbettung der Urne mit der Asche seiner verstorbenen Ehefrau nach der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 3 BestattVO (Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980, GBl. DDR I S. 159), die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch galt, ein - allenfalls unter dem Vorbehalt von im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigenden Ausnahmen stehendes - generelles Verbot entgegenstand und ob Entsprechendes jedenfalls aufgrund der im Laufe des Zulassungsverfahrens in Kraft getretenen - vom Kläger gegebenenfalls für verfassungswidrig erachteten - Regelung in § 33 Abs. 3 BbgBestG (Brandenburgisches Bestattungsgesetz vom 7. November 2001, GVBl. I S. 226) nunmehr zutrifft, kann dahinstehen. Denn unabhängig von der Frage des Bestehens eines generellen Verbots, Ausgrabungen und Umbettungen von in Gemeinschaftsanlagen beigesetzten Urnen vorzunehmen, bedürfte es jedenfalls eines die Störung der Totenruhe rechtfertigenden Grundes, an welchem es vorliegend fehlt.

Dass eine Ausgrabung und Umbettung von Urnen allenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht kommt, ergibt sich - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BestattVO ("nur in Ausnahmefällen") - ausdrücklich aus § 33 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG, wonach ein "wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe" rechtfertigen muss; der Gesetzgeber hat insoweit der verfassungsrechtlich nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geforderten Totenruhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224, 230; OVG NW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBL 1992, 261, 262; Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, NVwZ 2000, 217, 218) Rechnung getragen. Danach muss ein Grund vorliegen, der so gewichtig ist, dass selbst die Achtung vor der Totenruhe dahinter zurückzustehen hat (vgl. HessVGH, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 1118/92 -, NVwZ-RR 1994, 335, 339). Vorliegend geht es insoweit - anders als in den Sachverhalten, die den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 151/76 -, MDR 1978, 299), des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 19. Juni 1990 - 12 U 26/90 -, FamRZ 1990, 1273 f.) und des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 14. Mai 1986 - 4 U 202/85, FamRZ 1986, 1093 f.) zugrunde lagen - nicht in erster Linie allein um die Achtung der Totenruhe des Verstorbenen, dessen Umbettung begehrt wird, sondern auch um den Schutz der Totenruhe Dritter, nämlich anderer in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzter Verstorbener. Dies gilt hier umso mehr, als nach den - vom Kläger nicht angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts am Tag der Beisetzung der Ehefrau des Klägers einer Stellungnahme der Friedhofsverwaltung vom 18. September 1999 zufolge mehrere Urnen gleichzeitig in die Urnengemeinschaftsanlage ohne Dokumentation der jeweiligen exakten Beisetzungsstellen eingebracht worden sind, so dass es für die begehrte Umbettung einer Freilegung und Untersuchung auch der Urnen anderer Verstorbener bedürfte, deren Totenruhe insoweit gestört würde (S. 7 f. des Urteilsabdrucks). Soweit der Kläger geltend macht, das Interesse an der Beibehaltung der Totenruhe an einem Gemeinschaftsgrab sei ohnehin niedrig zu bewerten, da diejenigen, die sich bewusst für die Beisetzung in einer Gemeinschaftsanlage entscheiden, zu erkennen geben würden, "dass sie kein ernsthaftes Interesse an dem Gedenken an den Verstorbenen haben", liegt dem ein Fehlverständnis über den Schutz der Totenruhe zugrunde, der nicht auf das Gedenken an die Verstorbenen bezogen ist; die Ruhe der Toten, die ihre Ruhestätte in einem Gemeinschaftsgrab gefunden haben, ist nicht weniger schützenswert als die Ruhe von in Einzelgräbern bestatteten Toten.

Der Kläger macht mit seinem Zulassungsvorbringen der Sache nach ferner geltend, die Störung der Totenruhe sei gerechtfertigt, da die erfolgte anonyme Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage dem Willen der Verstorbenen widersprochen hätte. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil von einem solchen Willen der Verstorbenen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden kann. Hat der Verstorbene seinen auf den Ort bzw. die Art der Bestattung bezogenen Willen - wie vorliegend - nicht ausdrücklich geäußert, so müssen zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sein, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit Sicherheit gefolgert werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977, a. a. O.; Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, NJW-RR 1992, 834; OLG Oldenburg, Urteil vom 19. Juni 1990, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Juli 2001 - 9 U 198/00 -, NJW 2001, 2980). Dessen bedarf es insbesondere auch und gerade, wenn mit dem (mutmaßlichen) Willen des Verstorbenen - wie vorliegend - ein Eingriff in die verfassungsrechtlich nach Art. 1 Abs. 1 GG gestützte Totenruhe Dritter gerechtfertigt werden soll. Solche Umstände sind vorliegend nach den diesbezüglichen - im Wesentlichen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogenen - Darlegungen des Klägers nicht erkennbar. Für seine Überzeugung, die vorgenommene Bestattung habe dem Willen der Verstorbenen widersprochen, führt der Kläger an, dass seine Ehefrau mit ihren 50 Lebensjahren zu keinem Zeitpunkt schüchtern und zurückgezogen gelebt habe, vielmehr den Kontakt zu Mitmenschen gesucht habe und geradezu im Mittelpunkt habe stehen wollen, was sich auch durch ihr sehr gepflegtes Auftreten nach außen hin geäußert habe, und dass sie gläubig gewesen sei. Hieraus lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen gegen die Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage gerichteten Willen der Verstorbenen schließen. Denn auch ein gläubiger und selbstbewusster Mensch von kontaktfreudigem Wesen kann mit seiner Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage einverstanden sein oder dieser gleichgültig gegenüberstehen. So kann etwa auch sein Wunsch im Vordergrund stehen, Angehörige nicht mit der Grabpflege und den höheren Kosten für die Bestattung in einem Einzelgrab zu belasten. Welche emotional und religiös bestimmte oder auch mehr von rationalen Motiven geprägte Einstellung zum Tode und zu den möglichen Bestattungsarten vorliegend die Verstorbene hatte, lässt sich daher aus den genannten, von dem Kläger angeführten Umständen nicht verlässlich ableiten. Insbesondere lassen diese es auch als möglich erscheinen, dass sich die Verstorbene zu der Frage, wo ihr nach einer Feuerbestattung verbleibender Aschenrest beigesetzt werden würde, einen Willen nicht gebildet hat, zumal sie offenbar hinsichtlich keiner der gebräuchlichen Bestattungsarten, zu denen auch die Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage gehört (vgl. zu dem geschichtlichen Hintergrund in der früheren DDR Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl. 2000, S. 235), ausdrücklich Stellung bezogen hatte.

2. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher obergerichtlich, insbesondere höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts der Klärung bedarf. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung setzt dementsprechend die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich oder jedenfalls obergerichtlich noch ungeklärten und für das Berufungsverfahren erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (für die aufgeworfene Frage) bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30. August 2002 - 1 A 13/01. Z -, S. 13 des Entscheidungsabdrucks).

Der vom Kläger aufgeworfenen Frage: "Existiert ein Rechtsgrundsatz bzw. Rechtssatz, nach dem eine anonyme Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage nur erfolgen darf, wenn dies dem ausdrücklichen, schriftlich geäußerten Willen der Verstorbenen entspricht?", kommt in dem vorgenannten Sinne keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Der Kläger hat schon im Ansatz nicht aufgezeigt, woraus sich seiner Auffassung nach und entgegen der vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Rechts getroffenen Feststellung, ein solcher Rechtssatz existiere nicht, das Erfordernis eines ausdrücklichen und schriftlich geäußerten Willens des Verstorbenen ergeben können sollte. Dem Gesetzgeber obliegt es, Bestimmungen über die würdige Bestattung der sterblichen Überreste der Toten zu treffen (vgl. etwa OVG Berlin, Urteil vom 28. Februar 1963 - VI B 40/61 -, DÖV 1964, 557), und dieser hat davon abgesehen, eine anonyme Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage nur bei einem ausdrücklichen und schriftlich geäußerten Willen des Verstorbenen zuzulassen. Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes nichts geändert, das ebenfalls keine schriftliche Äußerung des Verstorbenen über seine Bestattung verlangt und, sofern der Wille des Verstorbenen nicht bekannt ist, dem Bestattungspflichtigen die Entscheidung über Bestattungsort und -art - ausgenommen die wohl nur auf Wunsch des Verstorbenen mögliche Urnenbeisetzung auf Hoher See (§ 25 Abs. 2 Satz 3 BbgBestG) - überlässt (§ 21 Abs. 2 BbgBestG). Dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die anonyme Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage nur bei einem ausdrücklichen und schriftlich geäußerten Willen zuzulassen, macht der Kläger selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Darüber, ob eine entsprechende einfachgesetzliche Regelung rechtspolitisch wünschenswert wäre (vgl. Gaedke, a. a. O., S. 246), hat der Senat nicht zu befinden.

3. Schließlich ist auf der Grundlage der Ausführungen des Klägers auch nicht zu erkennen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts an dem Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungs- bzw. Aufklärungspflicht leiden würde, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Tatrichter hat nur dann Anlass, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter zu erforschen, wenn er von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus des zusätzlichen Tatsachenmaterials bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B 175/96 -, NVwZ-RR 1997, 214, 215). Drängt sich eine weitere Sachverhaltsermittlung danach nicht auf, scheidet eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124, Rn. 236 und 242). So liegt es hier.

Dies gilt zunächst, soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass sein Sachvortrag bezüglich des mutmaßlichen Willens der Verstorbenen unzureichend war. Das Verwaltungsgericht hat es nach seinem materiellrechtlichen Ansatz für möglich gehalten, dass das Vorrecht des Ehegatten bei der Wahrnehmung der Totenfürsorge die Befugnis nicht umfasse, "ungeachtet des mutmaßlichen Willens und der Interessen der Verstorbenen die nächsten Angehörigen in der Weise in ihrem Gedenken an die Verstorbene zu beeinträchtigen, dass der Ehegatte ihnen bewusst und entgegen ihrem deutlich geäußerten Willen die Möglichkeit nimmt, die Grabstätte der Mutter aufzusuchen". Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die anonyme Bestattung dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen widersprochen hätte und es fehle "[d]aneben an einem bewussten Hinwegsetzen über den Willen der Verwandten mit dem Zweck, diese in ihrem Gedenken zu beeinträchtige [n]" (S. 9 des Urteilsabdrucks). Nach diesem - für den geltend gemachten Verfahrensmangel maßgeblichen - materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts kam es wegen des Fehlens einer von der letztgenannten Intention getragenen Bestimmung der Bestattung in dem vorgenannten Sinne nicht entscheidend auf den mutmaßlichen Willen der Verstorbenen an, da das Verwaltungsgericht diesen für sich genommen gerade nicht als ausreichend für eine ausnahmsweise Zulassung der vom Kläger begehrten Ausgrabung und Umbettung der Urne angesehen hat. Das Verwaltungsgericht hat von diesem materiellrechtlichen Standpunkt aus daher nicht auf eine Substanziierung des klägerischen Vorbringens zu dem mutmaßlichen Willen seiner verstorbenen Ehefrau hinwirken müssen.

Entsprechendes gilt, soweit der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensfehlers darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht einen Hinweis "auf noch nötigen Sachvortrag bezüglich des Inhaltsirrtums bei der Unterschriftsleistung" auf dem Formular über die Anmeldung der Bestattung seiner Ehefrau vom 26. März 1999 unterlassen habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass ein etwaiger Irrtum des Klägers über die Bedeutung der Abkürzung "UGA" jedenfalls auf mangelnder Sorgfalt beruhe, da die Gestaltung des Formulars, in dem die übrigen Bestattungsarten sowie Felder für die Angabe von Grabreihe und Nummer unausgefüllt blieben, für die Annahme des Klägers, seine Ehefrau werde in der Urnengrabstelle seines Schwiegervaters beigesetzt, keinen Anlass geboten habe (S. 8 des Urteilsabdrucks). Dem Verwaltungsgericht musste sich hierzu nicht aufdrängen, dass die Schwiegermutter des Klägers diesem vor der Unterzeichnung des Formulars erklärt haben könnte, die Verstorbene werde nicht in einem anonymen Gemeinschaftsgrab, sondern in der Urnengrabstätte ihres Vaters beigesetzt. Der Kläger hatte insoweit erstinstanzlich lediglich vorgetragen, er habe in Unkenntnis über den Begriff "UGA" unterschrieben und sich auf die "Vorklärung" der Angelegenheit durch seine Schwiegermutter verlassen (Klageschrift vom 8. Dezember 1999, S. 2; Schriftsatz vom 13. März 2000); entsprechend hatte er auch im Verwaltungsverfahren lediglich erklärt, es liege eine Fehlentscheidung vor, die seine Schwiegermutter getroffen habe, er habe "leider (...) blanco unterschrieben" und sich dann "über die anonyme Beisetzung" geärgert (S. 1 der Begründung zum Umbettungsantrag vom 28. August 1999). Anhaltspunkte dafür, dass die Schwiegermutter eine Fehlvorstellung bei dem Kläger über die Bestattung durch entsprechende Äußerungen vor der Unterzeichnung des Formulars geweckt haben könnte, ergaben sich aus diesem Vorbringen nicht, so dass für das Verwaltungsgericht diesbezüglich kein Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bestanden hat. Entgegen dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand des angefochtenen Urteils "zutreffend festgehalten, dass der Kläger bereits in seinem Widerspruchsschriftsatz ausführte, dass er die (...) Unterschriftsleistung aufgrund der Darstellungen seiner Schwiegermutter (...) vornahm" (Hervorhebung d. Senats), findet sich dort im Übrigen eine entsprechende Wendung nicht; vielmehr hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich einer Beteiligung der Schwiegermutter des Klägers an der Bestimmung der Bestattung im Tatbestand des angefochtenen Urteils - mit dem Satz: "Die Entscheidung habe seine Schwiegermutter getroffen (...)." - lediglich die Begründung des Klägers zu dem Umbettungsantrag vom 28. August 1998 im Kern wiedergegeben (s. S. 3 des Urteilsabdrucks).

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG); der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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