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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: 1 A 744/03
Rechtsgebiete: LHO, BGB, VwGO, HG 2000/2001, VwVfg Bbg


Vorschriften:

LHO § 3 Abs. 1
LHO § 3 Abs. 2
LHO § 23
LHO § 44
BGB § 419
VwGO § 58 Abs. 2
VwGO § 74
VwGO § 75
VwGO § 102 Abs. 2
VwGO § 127
HG 2000/2001 § 10 Abs. 1
VwVfg Bbg § 24
VwVfg Bbg § 35 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 A 744/03

verkündet am 10. Mai 2005

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Kulturrechts (Zuschüsse an jüdische Gemeinden);

hier: Berufung und Anschlussberufung

hat der 1. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2005 durch

den Richter am ..., den Richter am ... den Richter am ..., die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Zuwendung für das Jahr 2000 vom 15. Juni 2000 im Rahmen der unter der Funktionskennziffer 685 80 190 im Haushaltsplan ausgewiesenen "Zuschüsse für jüdische Kulturgemeinden" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von staatlichen Leistungen an jüdische Gemeinden für das Jahr 2000. Der mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 - HG 2000/01 - vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 74) festgestellte Haushaltsplan enthält insoweit unter Kapitel 06 810, Funktions-kennziffer 685 80 190 einen Haushaltsansatz in Höhe von 350.000,00 DM für das Jahr 2000 mit der Zweckbestimmung "Zuschüsse für jüdische Kulturgemeinden".

Die Klägerin gründete sich am 10. Januar 1999 in Potsdam und wurde am 23. März 1999 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam - VR 1943 - eingetragen. Sie versteht sich ausweislich der Präambel ihrer am 10. Januar 1999 errichteten Satzung als Nachfolgerin und Vertreterin jüdischer orthodoxer Traditionen und jüdischer Kultur. Hierzu heißt es in der Präambel, dass die gesetzestreuen jüdischen Gemeinden aus zunächst freien Vereinigungen der orthodoxen Gemeinden sich im Jahre 1922 im Halberstädter Bund und dem Preußischen Landesverband gesetzestreuer, also orthodoxer Synagogengemeinden formalisiert und eine beständige und segensreiche Tätigkeit entfaltet, aber die Zeit des Nationalsozialismus nicht überstanden hätten. Der Zweck der Klägerin ist nach § 4 der Satzung der Wiederaufbau des jüdischen Lebens im Land Brandenburg aufgrund der orthodoxen jüdischen Traditionen und der jüdischen Gesetze sowie die religiöse, kulturelle und soziale Betreuung ihrer Mitglieder nach Maßgabe der orthodoxen jüdischen Überlieferung und im Rahmen des geltenden Rechts. Die Klägerin zählte im Oktober 2000 nach ihren Angaben 60 Mitglieder und im September 2003 102 Mitglieder.

Neben der Klägerin existiert im Land Brandenburg die 1991 in das Vereinsregister eingetragene Jüdische Gemeinde Land Brandenburg, die Beigeladene, der vom damaligen Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg unter dem 26. November 1993 der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt wurde. Die Beigeladene ist Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland. Sie wird von dem Beklagten seit 1991 durch jährliche Zuwendungen unterstützt. Die Mitgliederzahl im Jahr 2000 belief sich nach Angaben des Beklagten auf mindestens 700 Personen und im Jahr 2003 auf 1.000 bis 1.200 Personen. Der Beklagte und die Beigeladene hatten schon vor dem Jahr 2000 Verhandlungen über den Abschluss eines Staatsvertrages aufgenommen, die im Januar 2005 zu einem Abschluss gelangt sind (Staatsvertrag vom 11. Januar 2005; Vertragsgesetz vom 26. April 2005, GVBl. I S. 158).

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 17. Januar 1999 an den Beklagten und gab der Erwartung Ausdruck, in die Verhandlungen über den Abschluss eines Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und der Beigeladenen einbezogen zu werden. In der Folgezeit kam es zu weiteren schriftlichen und persönlichen Kontakten zwischen Vertretern der Klägerin und des Beklagten, bei denen sich die Klägerin für eine Gleichbehandlung mit der Beigeladenen einsetzte und insbesondere finanzielle Zuwendungen für die Aufrechterhaltung bzw. Wiederbelebung des Gemeindelebens, eine Einbeziehung in die Staatsvertragsverhandlungen und die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anstrebte. So wandte sie sich u. a. mit Schreiben vom 11. April und 9. Mai 1999 an den Beklagten, bat allgemein um finanzielle Unterstützung und um Mitteilung der notwendigen Unterlagen, um eine solche Unterstützung beantragen zu können. Mit weiterem Schreiben vom 29. August 1999 beantragte die Klägerin für die Durchführung bevorstehender Feiertage die Gewährung einer einmaligen finanziellen Unterstützung in Höhe von 134.000,00 DM zur Anschaffung von Kultgegenständen und die Teilnahme eines orthodoxen Rabbiners. In einem Ministergespräch am 15. September 1999 wurde Vertretern der Klägerin dargelegt, dass eine Unterstützung verschiedener jüdischer Gemeinden und Verbände nicht in Betracht komme, sondern auf eine Einheitsgemeinde als Ansprechpartner Wert gelegt werde. Es sei insoweit geplant, im Staatsvertrag eine Verpflichtung der Beigeladenen zu vereinbaren, auch jüdische Gemeinden zu unterstützen, die nicht der Beigeladenen angehörten. Nachdem sich die Klägerin mit weiteren Schreiben vom 18. Oktober und 23. November 1999 nochmals mit der Bitte um finanzielle Unterstützung an den Beklagten gewandt hatte, stellte dieser mit Schreiben vom 15. Januar 2000 einen Zuschuss von 4.000,00 DM für den Erwerb dringend benötigter Kultgegenstände sowie die Durchführung religiöser Feste in Aussicht und verwies im Übrigen auf die Verhandlungen über den Abschluss eines Staatsvertrages, vor deren Abschluss Zusagen für laufende finanzielle Zuwendungen nicht möglich seien. Unter dem 3. Februar 2000 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 29. August 1999 für die Einrichtung des Gemeindezentrums eine Zuwendung in Höhe von 127.000,00 DM. Bezug nehmend auf die vom Beklagten in Aussicht gestellte Zuwendung von 4.000,00 DM stellte die Klägerin unter dem 6. März 2000 ferner einen förmlichen Antrag zur Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 4.079,19 DM für die Betriebskosten des Gemeindehauses. In dem ebenfalls vom 6. März 2000 datierenden Begleitschreiben zu dem Antrag bat sie außerdem unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation um eine "deutliche Antwort" zu dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf laufende Zuwendungen aus dem Landeshaushalt bis zum 17. März 2000, andernfalls gehe sie von einer Ablehnung aus. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Zuwendung in Höhe von 4.079,19 DM mit Bescheid vom 20. März 2000 ab und führte zur Begründung aus, dass die angebotene Fördersumme von 4.000,00 DM ausschließlich zum Erwerb dringend benötigter Kultgegenstände in Aussicht gestellt worden sei, nicht aber als Zuschuss zu laufenden bzw. bereits angefallenen Betriebskosten des Gemeindezentrums. Zudem sei die Förderung von bereits begonnenen Maßnahmen aus haushaltsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Hinsichtlich der erbetenen laufenden finanziellen Unterstützung wies der Beklagte erneut auf die Staatsvertragsverhandlungen mit der Beigeladenen hin, vor deren Abschluss eine Entscheidung nicht möglich sei.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Juni 2000 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten. Nunmehr beantragte sie unter Vorlage eines Wirtschaftsplanes einen jährlichen Zuschuss von 501.714,00 DM zur Förderung des Gemeindelebens sowie einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 129.150,00 DM zur Einrichtung und Ausstattung ihres Gemeindezen-trums. Dabei verwies sie insbesondere darauf, dass es aus ihrer Sicht nicht in Betracht komme, zunächst die Verhandlungen über den Abschluss eines Staatsvertrages abzuwarten, in den sie nur mittelbar einbezogen werden solle. Sie sei eine eigenständige Religionsgemeinschaft und nicht eine von mehreren jüdischen Gemeinden, die durch die Beigeladene vertreten werde. Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 3. Juli 2000 mit, dass er zu Verhandlungen über den Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nicht bereit sei. Ziel sei es vielmehr, in den laufenden Staatsvertragsverhandlungen zu erreichen, dass die Beigeladene sich zur Unterstützung aller jüdischen Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur Landesgemeinde verpflichte. Hiervon könne dann auch die Klägerin profitieren. Er habe als "Starthilfe" eine einmalige finanzielle Unterstützung von 4.000,00 DM zum Erwerb von Kultgegenständen angeboten, auf die die Klägerin indes nur mit einer Wiederholung ihrer bereits bekannten Forderungen reagiert habe.

Die Beigeladene ihrerseits beantragte unter dem 25. Januar 2000 die Gewährung einer Zuwendung aus dem Landeshaushalt 2000 für den Erhalt ihrer Arbeitsfähigkeit in Höhe von 300.000,00 DM. Ausweislich eines dem Antrag beigefügten Finanzierungsplanes sollte die Zuwendung für eine anteilige Deckung der im Jahr 2000 anfallenden Personalkosten von insgesamt 457.805,00 DM verwendet werden. Die Zuwendung sollte der Gewährleistung des Bestehens und der Entwicklung der Jüdischen Gemeinde Land Brandenburg und des jüdischen Lebens im Land Brandenburg dienen. Auf den Antrag der Beigeladenen hin erließ der Beklagte unter dem 16. August 2000 einen Zuwendungsbescheid, mit dem er für das "Projekt: Erhalt der Arbeitsfähigkeit der jüdischen Gemeinde" unter Aufhebung zuvor ergangener vorläufiger Zuwendungsbescheide aus Kapitel 06810, Titel 68580 des Landeshaushalts 2000 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 eine Zuwendung in Höhe bis zu 300.000,00 DM (Höchstbetrag) gemäß §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) bewilligte. Die Mittel sollten gemäß Ziffer 2 des Bescheids zur Durchführung der Maßnahme "Personalkosten für den Erhalt der Arbeitsfähigkeit der jüdischen Gemeinde" dienen. Mit Auszahlung eines letzten Teilbetrages in Höhe von 50.000,00 DM im Dezember 2000 nahm die Beigeladene den bewilligten Höchstbetrag vollständig in Anspruch. Weitere Zuwendungen wurden ausweislich der Haushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 2000 aus dem o. g. Haushaltstitel nicht ausgekehrt.

Die Klägerin hat am 20. Oktober 2000 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und zugleich eine einstweilige Anordnung auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Staatsleistungen beantragt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vor dem Verwaltungsgericht (Beschluss vom 26. Juni 2001 - 12 L 1485/00 -) und dem Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 1 B 257/01.Z -) ohne Erfolg geblieben. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt, den zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid des Beklagten, den sie auf Dezember 1999 datierte, aufzuheben, soweit dieser ihre Rechte beeinträchtige. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass es ihr um eine gerechte Verteilung der vorhandenen Mittel und um eine Gleichbehandlung mit der Beigeladenen gehe. Das Nebeneinander orthodoxer und liberaler Gemeinden entspreche der Tradition des jüdischen Lebens in Deutschland vor seiner Vernichtung. Durch das preußische Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 seien die bestehenden jüdischen Glaubensgemeinschaften als religiöse Kultusvereinigungen staatskirchenrechtlich anerkannt worden. Später sei den Juden in Preußen die Möglichkeit eröffnet worden, aus den bestehenden Gemeinden auszutreten und in demselben Bezirk eine weitere jüdische Gemeinde zu konstituieren. In der Folge hätten bis 1938 liberale und orthodoxe jüdische Gemeinden in Deutschland nebeneinander existiert. Das die Rechtslage in Preußen insoweit abändernde Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 sei durch die Gesetzgebung des Alliierten Kontrollrates bzw. spätestens das Grundgesetz aufgehoben worden. Die Klägerin sei eine durch die fortgeltenden Regelungen des preußischen Landesrechts privilegierte jüdische Kultusgemeinde, der ein Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukomme. Bei der begehrten finanziellen Zuwendung handele es sich nicht um eine bloße Subventionierung, sondern um eine Dotation bzw. Staatsleistung im Sinne des Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV und § 419 BGB. Hierzu rechneten herkömmlich alle auf Gesetz, Vertrag und besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates, die in das historisch ausgebildete System der staatskirchenrechtlichen Beziehungen hineingehörten. Der Begriff sei geprägt von einem die heutige Leistung begründenden vorausgegangenen Vermögenseingriff des Staates und ziele zunächst auf einen Ausgleich für die den christlichen Kirchen zugefügten Enteignungen im Rahmen der Säkularisation Anfang des 19. Jahrhunderts. Wegen der Vernichtung des jüdischen Gemeindelebens zwischen den Jahren 1938 und 1945 bestünde gegenüber den in Deutschland existierenden jüdischen Gemeinden eine entsprechende Rechtspflicht zur Leistung finanzieller Mittel. Die den jüdischen Religionsgemeinschaften zugefügten staatlichen Maßnahmen beinhalteten ein vielfaches Maß des Unrechts gegenüber denjenigen Maßnahmen, welche zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu Eigentumsverlusten der christlichen Kirchen geführt hätten. Die alleinige Förderung der Beigeladenen durch den Beklagten verstoße im Übrigen gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG sowie das durch Art. 140 GG verfassungsrechtlich garantierte Gebot der Parität im Staatskirchenrecht.

Nachdem die Klägerin nach Einsichtnahme in die den Zuwendungsbescheid des Beklagten zugunsten der Beigeladenen vom 16. August 2000 betreffenden Verwaltungsvorgänge den Hilfsantrag angekündigt hatte, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2000 über die Verteilung der laut Haushaltsplan für das Jahr 2000 ausgewiesenen Zuschüsse für jüdische Kulturgemeinden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat sie schließlich vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

1. den Zuwendungsbescheid des Beklagten zugunsten der Beigeladenen vom 16. August 2000 aufzuheben;

2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2000 zu verpflichten, über den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das Jahr 2000 vom 15. Juni 2000 im Rahmen der unter der Funktionskennziffer 685 80 190 ausgewiesenen "Zuschüsse für jüdische Kulturgemeinden" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Beigeladenen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Staatsleistungen im Sinne der Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 1 WRV und § 419 BGB zu gewähren. Zugunsten jüdischer Gemeinschaften seien zu keiner Zeit Zahlungs- oder Entschädigungsverpflichtungen des preußischen Staates oder des Reiches begründet worden. Auch ein Wiedergutmachungsanspruch im Hinblick auf die Vernichtung jüdischen Lebens in der Zeit des Dritten Reiches nach dem Rechtsgedanken der Art. 140 GG, Art. 138 WRV i. V. m. § 419 BGB komme nicht in Betracht. Der Klägerin stehe auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und der religiösen Neutralität des Staates kein Anspruch auf Bewilligung von Zuwendungen zu. Der Beklagte habe sich von Anfang an entschlossen, regelmäßige Zuwendungen allein über einen Partner auf jüdischer Seite, nämlich die Beigeladene als Mitglied im sich selbst als Vereinigung von Gemeinden der verschiedensten religiösen Ausrichtungen verstehenden Zentralrat der Juden in Deutschland abzuwickeln. Für eine kalkulierbare mittelfristige Finanzplanung sei es nötig, sich auf einen Partner mit überschaubaren Bedürfnissen zu beschränken. Das Hinzutreten weiterer jüdischer Religionsgemeinschaften könne keine Verpflichtung zur Neuverteilung von Fördermitteln begründen. Im Übrigen sei zu beachten, dass der schon seit 1991 existierenden Beigeladenen sieben Ortsgemeinden in ganz Brandenburg mit über 700 Mitgliedern angehörten, während die Klägerin über deutlich weniger Mitglieder verfüge. Die Beigeladene biete auch auf Grund ihres Verwaltungsapparates die Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Insoweit sei für das Vorgehen des Beklagten ein sachlicher Grund gegeben. Maßgeblicher Grund für die Förderung der Beigeladenen sei, dass sie und die ihr angehörenden Ortsgemeinden Mitglieder des Zentralrates der Juden seien, während die Klägerin dem Zentralrat nicht nur nicht angehöre, sondern von diesem abgelehnt werde. Der Zentralrat praktiziere keine Parteinahme in religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzungen, sondern verstehe sich als politisch-soziale Interessenvertretung und damit auch als Ansprechpartner der staatlichen Stellen; dies lasse eine Zusammenarbeit besonders praktikabel erscheinen. Der Zentralrat sei nicht bekenntnisgebunden und umfasse auch zahlreiche orthodoxe Gemeinden. Soweit einzelne Gemeinden wie auch die Klägerin den im Zentralrat organisierten Gemeinden ihre orthodoxe Prägung absprächen, handele es sich um eine unbeachtliche subjektive Einschätzung, die dem Selbstverständnis des Zentralrates widerspreche. Die Klägerin sei angesichts ihrer geringen Größe und der Umstände ihrer Entstehung als Abspaltung von der Landesgemeinde zu verstehen, die keine Gewähr für eine dauerhafte Existenz bieten könne. Aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folge, dass Zuwendungen an solche Leistungsempfänger nicht erfolgen dürften. Die Klägerin sei erst 1999 gegründet worden und verfüge nur über ca. 20 Mitglieder, die sich zudem auf nur wenige Familien verteilten. Die bisherige Geschäftsführung der Gemeindeleitung begründe zusätzliche Zweifel an deren Verlässlichkeit, weil sie ohne hinreichende Absicherung finanzielle Verpflichtungen eingegangen sei. Der Beklagte habe durchaus ein Interesse daran, die Vielfalt jüdischen Lebens in Brandenburg zur Geltung kommen zu lassen, damit sich alle Richtungsgemeinden ungehindert entfalten könnten. Ziel sei es deshalb, die Verteilung der auf der Grundlage eines Staatsvertrages an die Beigeladene ausgereichten Mittel so einzurichten, dass alle Ortsgemeinden unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der Landesgemeinde hiervon profitieren könnten. Solche Regelungen hätten bereits verschiedene Bundesländer in ihren Staatsverträgen mit der jüdischen Gemeinschaft beschlossen. Bei der Bewilligung von Zuwendungen bestehe ein Ermessensspielraum, bei dem neben dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz insbesondere Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 GG zu beachten seien. Der Beklagte habe den Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates beachtet. Die Zuwendungen an die Beigeladene erfolgten nicht zur Förderung eines bestimmten religiösen Bekenntnisses und bedeuteten keine Privilegierung einer theologischen Position. Ob der Klägerin Körperschaftsrechte zuzuerkennen seien, sei für den Beklagten bei seiner Entscheidung über die Verwendung von Fördermitteln nicht ausschlaggebend gewesen. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte zu seinen Maßstäben für die Mittelvergabe ergänzend vorgetragen, dass eine institutionelle Förderung jüdischer Gemeinden in Betracht komme, wenn der Gemeinde nach Bestandsdauer, Verbreitung und Mitgliederzahl eine gewisse überregionale Bedeutung zukomme. Dies sei in der Regel anzunehmen, wenn die Gemeinde seit mindestens fünf Jahren existiere, mindestens 500 Mitglieder habe und sich über große Teile des Landes erstrecke. Dies treffe auf die Klägerin nicht zu; sie stelle nur eine sehr kleine Gruppe dar, die im jüdischen Leben des Landes Brandenburg keine wesentliche Rolle spiele.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2003 den Zuwendungsbescheid des Beklagten zugunsten der Beigeladenen vom 16. August 2000 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anfechtungsklage begründet sei, weil der Erlass des Zuwendungsbescheides einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage entbehre. Wegen des Vorbehaltes des Gesetzes für Subventionen im grundrechtsrelevanten Bereich seien die Voraussetzungen der Vergabe durch Parlamentsgesetz zu regeln. Bei der Entscheidung über die ausschließliche Förderung der Beigeladenen handele es sich um eine wesentliche Entscheidung, weil sie die verfassungsrechtlichen Grundsätze der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates sowie der Parität der Religionsgemeinschaften erheblich berühre. Zwar seien Differenzierungen zulässig, die durch die tatsächlichen Verschiedenheiten der einzelnen Gemeinschaften bedingt seien. Die Entscheidung des Beklagten, ausschließlich die Beigeladene zu fördern, sei eine wesentliche Entscheidung, weil die gewährte institutionelle Förderung einer Bestands- und Betätigungsgarantie für die Beigeladene gleichkomme. Die Förderung der Beigeladenen diene dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit der jüdischen Gemeinde, sei weder inhaltlich noch zeitlich abgegrenzt und ermögliche die Gehaltszahlung für die Angestellten der Gemeinde. Hierbei handele es sich nicht um ein abgegrenztes Vorhaben, sondern um die Übernahme von mehr als zwei Dritteln der Personalkosten der Beigeladenen für das Jahr 2000. Schließlich sei die Förderung der Beigeladenen durch den Beklagten auch auf Dauer angelegt. Die ungleichgewichtige Förderpraxis des Beklagten habe erhebliche Auswirkungen auf den Bestand und den Umfang der Betätigung der Beigeladenen bzw. der Klägerin. Dies sei mit den Verfassungsgrundsätzen der Neutralität des Staates und der Parität der Religionsgemeinschaften nicht vereinbar. Eine in dieser Weise das Gleichgewicht zwischen den in Brandenburg tätigen jüdischen Gemeinden prägende Entscheidung dürfe der Gesetzgeber nicht der Verwaltung überlassen. Die Bescheidungsklage der Klägerin sei als Untätigkeitsklage zulässig, denn der Beklagte habe ohne sachlichen Grund nicht über den Zuwendungsantrag der Klägerin vom 15. Juni 2000 entschieden. Falls der Beklagte den Antrag für ergänzungsbedürftig angesehen habe, wäre er im Rahmen seiner Aufklärungs- und Ermittlungspflicht gehalten gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen. Der Beklagte habe über den Antrag nicht entschieden, denn sein Schreiben vom 3. Juli 2000 stelle sich nicht als ablehnender Bescheid dar. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Verfahrens. Der Beklagte könne sich nicht auf eine Erschöpfung der bereitgestellten Mittel berufen, wenn allein durch seine Untätigkeit ein an sich bestehender Anspruch auf eine den Gleichheitssatz berücksichtigende Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung nicht mehr zu erfüllen sei. Die Klage auf Neubescheidung sei jedoch unbegründet. Die Klägerin könne zunächst keine Staatsleistungen im Sinne der Art. 140 GG, 138 Abs. 1 WRV bzw. Art. 37 Abs. 2 VerfBbg beanspruchen. Entscheidend sei insoweit das Vorhandensein eines vor 1918 begründeten rechtlichen Verpflichtungsgrundes, den die Klägerin nicht dargetan habe. Die bloße Gewährung von Beihilfen auf haushaltsmäßiger Grundlage reiche insoweit nicht aus. Deshalb komme es auf die vom preußischen Staat gewährten Staatsbeihilfen an jüdische Gemeindeverbände nicht an. Ein Rechtstitel, der mit Blick auf die Vernichtung des jüdischen Gemeindelebens durch den deutschen Staat in der Zeit zwischen 1938 und 1945 eine rechtliche Verpflichtung in Bezug gerade auf die Klägerin geschaffen hätte, existiere nicht. Ferner habe die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Bescheidung über die Verteilung der im Haushaltsplan für das Jahr 2000/2001 ausgewiesenen Zuschüsse für jüdische Kulturgemeinden, weil es insoweit an einer dem Vorbehalt des Gesetzes genügenden Rechtsgrundlage fehle.

Gegen das ihm am 16. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 4. August 2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage insgesamt unbegründet sei. Der zugunsten der Beigeladenen ergangene Bescheid vom 16. August 2000 sei durch die Einstellung eines die Subvention deckenden Betrages in den Haushaltsplan 2000 durch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Verteilung von Fördermitteln unter konkurrierenden Bewerbern bedürfe nicht der parlamentsgesetzlichen Regelung. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach die Entscheidung über Maß und Inhalt der Förderung von Religionsgemeinschaften für die Verwirklichung von Grundrechten relevant sei, treffe auf nahezu jede Zuwendungsentscheidung zu. Die Gewährung staatlicher Zuwendungen sei für Art und Ausmaß des Tätigwerdens der meisten im Geschäftsbereich des Beklagten subventionierten Künstler, Wissenschaftler oder Forscher erheblich. Wäre die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend, müsste der Gesetzgeber die Förderung stets selbst regeln, sofern es nur weitere Fördermittelbewerber gebe und zwischen diesen ein Wettbewerb herrsche. Dies sei ersichtlich nicht sachgerecht. Soweit staatliche Subventionierung ausnahmsweise einer parlamentsgesetzlichen Grundlage bedürfe, seien diese Sachverhalte mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Es handele sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb um eine wesentliche Entscheidung, weil die Grundsätze religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates sowie der Parität der Religionsvereinigungen berührt seien. Im Gegenteil sei der Schutzbereich von Art. 4 GG gerade ein besonders ungeeigneter Bereich für die Annahme, dass hier der Vorbehalt des Gesetzes eine parlamentarische Grundentscheidung über Art und Ausmaß staatlicher Förderungen nahe lege. Gerade für den Bereich der Religionsgemeinschaften könne die staatliche Fördergeldvergabe keine Relevanz für die Verwirklichung von Grundrechten zugemessen werden. Finanzielle Verbindungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften könnten Abhängigkeiten bewirken und damit einen mittelbaren Einfluss des Staates begründen. Religionsgemeinschaften sollten gehalten sein, sich in ihrem Bestand und ihrem Tätigwerden von staatlicher Subventionierung unabhängig zu machen. Dem Grundrechtsverständnis des Verfassungsgebers entspreche es deshalb eher, das Verhältnis zwischen Religionsgemeinschaften als geistige Auseinandersetzung zu verstehen, die eines Freiraumes bedürfe, den der Staat zu garantiere habe. Finanzielle Erwartungen seien nicht Bestandteil der grundrechtlichen Verbürgungen. Zwar könnten staatliche Finanzhilfen das Ausmaß der Tätigkeit auch einer Religionsgemeinschaft beeinflussen. Dies betreffe aber gerade nicht den grundrechtlich geschützten Bereich. Das Unterbleiben einer Subvention schränke die Entfaltungsfreiheit einer Religionsgemeinschaft auch dann nicht ein, wenn anderen Religionsgemeinschaften staatliche Förderung zuteil werde. Dem Beklagten sei bewusst, dass das Judentum eine heterogene Größe sei; er betrachte die Vielfalt nicht als Problem, sondern als Gewinn. Die aktive Förderpolitik zum Wiederentstehen jüdischen Lebens im Lande Brandenburg schließe die Offenheit für alle Richtungen des Judentums ein. Gerade deshalb sei die Beigeladene eine besonders gut geeignete Partnerin der Landesförderung, denn sie sei im Gegensatz zur Klägerin nicht auf eine bestimmte Glaubensrichtung festgelegt und unterschiedlichen Strömungen aufgeschlossen. Entsprechendes gelte für den Zentralrat der Juden in Deutschland. Die Entscheidung des Beklagten zur Zusammenarbeit mit der Beigeladenen beruhe nicht auf einer inhaltlichen Bewertung, sondern auf dem Bemühen um eine möglichst effektive Wirkung der Mittel. Insoweit sei es unerlässlich, dass der Fördermittelnehmer ein Mindestmaß an Vertrauen in die Fortsetzung der staatlichen Förderung entwickeln könne. Dies wäre nicht möglich, wenn jede Absplitterung oder Neugründung zur Folge hätte, dass diese Gruppe ebenfalls und sofort mit Finanzmitteln des Landes versehen und die Förderung des bisherigen Partners entsprechend reduziert werden müsste. Die Entscheidung zur ausschließlichen Subventionierung der Beigeladenen entspringe somit Erwägungen, die keine Berührungspunkte zur religiös-weltanschaulichen Prägung der Klägerin oder der Beigeladenen aufwiesen. Auch der Grundsatz der Parität sei nicht verletzt. Die Förderpraxis führe zwar zu einem Zuwendungsverhältnis, das nicht vollständig kongruent sei mit dem Bevölkerungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Hierfür bestünden jedoch sachliche Differenzierungsgründe. Neben dem Interesse an der Fortsetzung einer vertrauensbegründenden Zusammenarbeit mit der Beigeladenen sei zu berücksichtigen, dass diese mehr als 90 % der in Brandenburg lebenden Juden vertrete, ein blühendes vielfältiges jüdisches Gemeindeleben etabliert habe und über die notwendigen infrastrukturellen Voraussetzungen verfüge. Als bekenntnisunabhängige Gruppe gewährleiste sie eine das jüdische Leben in seiner ganzen Vielfalt umfassende Förderung und eine regional breite Streuung der Mittel. Die Klägerin sei dagegen in ihrem Wirkungskreis auf Potsdam beschränkt, umfasse nur wenige Familien, sei wegen ihrer engen Bekenntnisbindung kaum expansionsfähig und habe im Jahr 2000 gerade erst ein Jahr bestanden. Zudem habe das Verhalten ihres Geschäftsführers, der ungedeckte Verpflichtungen eingegangen sei, bereits zu Beginn des Jahres 2000 Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit geweckt. Es wäre deshalb nicht sachgerecht gewesen, die Neugründung zum Anlass einer Umstrukturierung der Förderung mit Einbußen für die Beigeladene zu nehmen. Die Entscheidung sei in der Erwartung getroffen worden, dass der Abschluss des Staatsvertrages und die insoweit vorgesehene Partizipation der Klägerin an den Fördermitteln demnächst erfolgen werde, wozu es dann aber wegen finanzieller Schwierigkeiten der Beigeladenen erst deutlich später als seinerzeit erwartet gekommen sei. Im Übrigen verkenne das Verwaltungsgericht die Ursächlichkeit des Verhaltens der Klägerin für das vollständige Ausbleiben staatlicher Subventionierung und damit für das Ausmaß des Ungleichgewichts der Förderung. Der Beklagte habe der Klägerin nicht jede Förderung versagt, sondern wiederholt eine Projektförderung bis zur Höhe von 4.000,00 DM angeboten. Insoweit habe die Klägerin jedoch keinen bescheidungsfähigen Antrag mit einer konkreten Beschreibung abgrenzbarer Projekte vorlegt. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht von einer institutionellen Förderung der Beigeladenen ausgegangen. Es handele sich vielmehr um eine Projektförderung, bei der Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben eines Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gegeben werden. Hinsichtlich der Beigeladenen seien stets Zuschüsse zu genau definierten Stellen, Anteilen und Sachmitteln gewährt worden, die in jedem Förderjahr neu festgesetzt worden seien. Auch die Absicht des Beklagten und der Beigeladenen, zukünftig auf der Grundlage eines Staatsvertrages zu regelmäßigen Pauschalzahlungen zu gelangen, sei kein Anhaltspunkt für eine institutionelle Förderung.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin, der die Rechtsmittelschrift des Beklagten am 21. August 2003 zugestellt worden ist, hat am 12. September 2003 Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. im Wege der Anschlussberufung das erstinstanzliche Urteil zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2000 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das Jahr 2000 vom 15. Juni 2000 im Rahmen der unter der Funktionskennziffer 685 80 190 im Haushaltsplan ausgewiesenen "Zuschüsse für jüdische Kulturgemeinden" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Bewilligungsbescheid zugunsten der Beigeladenen gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und der Parität verstoße. Sie habe im Oktober des Jahres 2000 ca. 60 Mitglieder gehabt, bei denen es sich ausnahmslos um Juden im Sinne des jüdischen Gesetzes gehandelt habe. Die Beigeladene habe zum gleichen Zeitpunkt etwa 350 Mitglieder aufgewiesen; im September 2003 habe die Klägerin 102 Mitglieder und die Beigeladene ihrerseits ca. 450 Mitglieder gehabt. Die von dem Beklagten angegebene Mitgliederzahl der Beigeladenen in Höhe von bis zu 1.200 Mitgliedern sei offensichtlich falsch. Letztlich vertrete die Beigeladene ca. 75 % und die Klägerin etwa 25 % aller in Brandenburg lebenden Juden. Dieses Verhältnis habe auch schon im Jahre 2000 bestanden. Trotz des geringen Beitragsaufkommens und ihrer fast ausnahmslos unter der Sozialhilfegrenze lebenden Mitglieder bemühe sie sich um die Einhaltung der jüdischen Feste und der nach jüdischem Gesetz notwendigen Religionslehre. Sie verstehe sich als Funktionsnachfolger und damit auch Rechtsnachfolger der vor 1938 auf dem Gebiet des heutigen Landes Brandenburg existierenden Mitgliedsgemeinden des Preußischen Landesverbandes gesetzestreuer Synagogengemeinden, des sogenannten Halberstädter Verbandes, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Beklagte verkenne den Umstand, dass das Judentum nicht einheitlich organisiert sei. Er gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Klägerin um eine Abspaltung von der bestehenden jüdischen Gemeinde bzw. um eine kleine Splittergruppe handele. Tatsächlich hätten die orthodoxen Juden auf der einen und die liberalen bzw. Reformjuden auf der anderen Seite seit Jahrhunderten zwei verschiedene, voneinander unabhängige Religionsgemeinschaften gebildet, die sich beide als Bestandteil des einheitlichen jüdischen Volkes betrachteten. Die liberalen Rabbiner seien in der orthodoxen Religionsgemeinschaft nicht anerkannt. Für sämtliche Fragen und Regelungen der inneren Angelegenheiten sei ausschließlich das orthodoxe Rabbinatsgericht zuständig, das seinerseits von den Reformgemeinden nicht anerkannt werde. Nur die in Deutschland bestehenden Reformgemeinden seien Mitglieder im Zentralrat der Juden. Die orthodoxen jüdischen Gemeinden lehnten eine solche Mitgliedschaft aus religiösen Gründen ab und seien im Bund der Gesetzestreuen jüdischen Gemeinden Deutschlands organisiert. Schon die in Preußen lebenden Juden seien in zwei voneinander unabhängigen Religionsgemeinschaften organisiert gewesen, mehrheitlich in den zum Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, gehörenden liberalen Gemeinden, und daneben in gesetzestreuen Synagogengemeinschaften, die dem Halberstädter Verband angeschlossen gewesen seien. In Preußen sei von staatlicher Seite auf eine paritätische und gleichmäßige Behandlung der beiden Ausrichtungen geachtet worden. In der früheren preußischen Provinz Brandenburg habe es 21 jüdische Gemeinden im Regierungsbezirk Potsdam gegeben, die dem orthodoxen Halberstädter Verband angehört hätten, hierunter u. a. eine Gemeinde in Potsdam. Die Klägerin hat hierzu aus dem Archiv des Leo Baeck-Institutes, New York, ein Verzeichnis vom 11. Oktober 1936 vorgelegt, wonach in der Provinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam, insgesamt 21 Gemeinden verzeichnet sind, u. a. eine Gemeinde in Potsdam. Auch die heute im Lande Brandenburg neu entstehenden jüdischen Glaubensrichtungen seien - so die Klägerin weiter - als voneinander unabhängige eigenständige Religionsgemeinschaften zu verstehen. Die von dem Beklagten mit seiner Förderpraxis angestrebte Eingliederung der Klägerin in den Verband der dem Zentralrat der Juden in Deutschland angehörenden Gemeinden werde von der Klägerin aus Gründen ihrer religiösen Überzeugung abgelehnt. Der Beklagte greife durch seine Förderpraxis massiv in innerjüdische Belange des brandenburgischen Judentums ein. Es sei nicht zu leugnen, dass die nach 1990 einsetzende Einwanderung jüdischer Bürger ebenso wie die Selbstorganisation des Judentums in Brandenburg noch nicht abgeschlossen sei. Soweit der Staat sich entschließe, den Prozess der Selbstorganisation des Judentums zu fördern, müsse dies gleichmäßig erfolgen und nicht erkennbar dahin, dass nur eine Glaubensrichtung gestärkt und die andere diskriminiert werde. Dies stelle eine effektive und gezielte Steuerung durch den Staat dar, die unzulässig sei. Die im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Zuschüsse für jüdische Kulturgemeinden beruhten auf der juristischen Verantwortung für die illegale Vernichtung des Judentums in der Zeit zwischen 1933 und 1945. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Klägerin von der Verteilung dieser Fördermittel, die alle jüdischen Gemeinden begünstigen sollten, auszunehmen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedürfe die Regelung der Verteilung der für jüdische Kulturgemeinden vorgesehenen Mittel allerdings keines Parlamentsgesetzes. Die Lehre vom Gesetzesvorbehalt verlange ein Parlamentsgesetz nur, wenn es um staatliche Handlungen gehe, die in den Schutzbereich eines Grundrechts im Sinne eines Abwehrrechtes eingriffen. Hier sei kein Abwehrrecht, sondern der Gleichbehandlungsgrundsatz betroffen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führe im Ergebnis zu einer Untergrabung des Prinzips der Gewaltenteilung. Bei den vom Landtag im Haushaltsgesetz verabschiedeten Zahlungen an jüdische Religionsgemeinschaften handele es sich um Staatsleistungen im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV. Das Land Brandenburg gewähre diese Förderung nicht aus solchen Gründen, die den sogenannten Subventionen zugrunde liege. Es gehe um finanzielle Zuwendungen, die in das historisch ausgebildete System der staatskirchenrechtlichen Beziehungen gehörten. Derartige Staatsleistungen zugunsten jüdischer Gemeinden seien bereits durch zahlreiche Bundesländer staatsvertraglich bestätigt worden.

Der Beklagte beantragt insoweit,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der mit der Anschlussberufung weiterverfolgte Klageantrag sei unzulässig, soweit er auf eine Aufhebung des Schreibens vom 3. Juli 2000 abziele, weil es sich insoweit nicht um einen Verwaltungsakt handele. Der Beklagte habe in dem Schreiben nur mitgeteilt, dass der Zuwendungsantrag vom 15. Juni 2000 keine Aussicht auf Erfolg habe und angeregt, einen zuwendungsfähigen Antrag zu stellen. Es handele sich um ein bloßes Informationsschreiben. Hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Neubescheidung sei der Antrag ebenfalls unzulässig. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, zunächst eine behördliche Entscheidung über ihren Zuwendungsantrag herbeizuführen. Auf den Hinweis in dem Schreiben vom 3. Juli 2000 hätte sie entweder mit der Überarbeitung ihres Zuwendungsantrags oder mit der Bitte um abschließende Bescheidung reagieren müssen, anstatt sofort Klage zu erheben.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Schriftsätzlich hat sie ihre Haltung gegenüber der Klägerin dargestellt und ausgeführt, dass die Klägerin nach ihrer Kenntnis in den zurückliegenden Jahren Fördermittel erhalten habe.

Hinsichtlich der Verteilung der Fördermittel für nachfolgende Jahre sind vor dem Verwaltungsgericht weitere Klagen der Klägerin anhängig (12 K 842/03, 12 K 843/03, 12 K 844/03, 12 K 845/03, 12 K 944/03, 12 K 651/04, 12 K 2247/04). Ferner ist vor dem Verwaltungsgericht eine Klage der Klägerin betreffend die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anhängig (12 K 2660/04).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Potsdam zu den Verfahren 12 L 1485/00, 12 K 842/03, 12 K 843/03, 12 K 844/03, 12 K 845/03, 12 K 944/03, 12 L 233/04, 12 K 651/04, 12 K 2247/04, 12 K 2660/04, jeweils einschließlich dortiger Beiakten, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der Sache verhandeln und entscheiden, weil der Prozessbevollmächtigte, der sein Fernbleiben mit Schriftsatz vom 9. Mai 2005 angekündigt hatte, ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet, weil das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2000 im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat (dazu I.). Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin hat hingegen Erfolg und führt zu einer entsprechenden Änderung des erstinstanzlichen Urteils, weil auch die Verpflichtungsklage der Klägerin zulässig und begründet ist (dazu II.).

I.

1. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 16. August 2000 ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin insoweit klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung und das rechtliche Bedürfnis einer Aufhebung der Zuwendung an die Beigeladene ergibt sich zunächst aus der von ihr angestrebten Neuverteilung der für das Haushaltsjahr 2000 zur Verfügung gestellten Mittel. Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Klärung, ob für die Durchsetzung der eigenen Förderung bei bereits zugunsten Dritter erschöpften Haushaltsmitteln stets auch eine Aufhebung der Drittbegünstigung erforderlich ist oder ob solches von einem übergangenen Antragsteller, der ansonsten ggf. eine Vielzahl von Drittbewilligungen anfechten müsste, insbesondere aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht verlangt werden kann (so OVG Nds., Urteil vom 25. Juni 1987 - 3 OVG A 90/85 -, abgedruckt bei Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis, unter J I 6, Seite 6, 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Januar 1999 - A 1 S 821/98 -, abgedruckt bei Krämer/Schmidt a.a.O., J I 10 S. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 16. Januar 2001 - 2 KO 169/00 -, GewArch 2002, 325 f.; ebenso VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 - 3 K 649/96 -, LKV 2001, 430). Letzteres erscheint allerdings zweifelhaft; denn es würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, die Verwaltung trotz Erschöpfung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Fördermittel zu verpflichten, weitere Fördermittel zu bewilligen bzw. über die Bewilligung erneut zu entscheiden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auf die Gewährung von Subventionen grundsätzlich kein Anspruch besteht, sondern erst die Bereitstellung der Mittel in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz den Anspruch eines Antragstellers auf fehlerfreie Verteilung der Mittel entstehen lässt, und zwar nur in dem durch die Höhe der bereitgestellten Mittel begrenzten Umfang. Deshalb lässt sich nicht darauf verweisen, dass einem gerichtlich festgestellten Subventionsanspruch fehlende Haushaltsmittel nicht entgegengehalten werden könnten, weil durch den Haushaltsplan gemäß § 3 Abs. 2 LHO Ansprüche oder Verbindlichkeiten nicht aufgehoben würden; denn das Entstehen bzw. die Feststellung eines Subventionsanspruches kommt gerade nur in dem Rahmen der verfügbaren Mittel in Betracht. Es ist hiernach nicht ohne weiteres ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Verwaltung verpflichtet werden könnte, weitere Fördermittel aus einem bereits erschöpften Haushaltstitel auszureichen. Ob ein gleichheitswidrig übergangener Antragsteller deshalb zur Durchsetzung der eigenen Förderung stets die anderweitige Vergabe der Fördermittel anfechten muss, um nicht lediglich noch auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches beschränkt zu sein, mag hier indes letztlich dahinstehen. Selbst wenn ein übergangener Antragsteller zur Durchsetzung der eigenen Förderung nicht gezwungen sein sollte, zugleich die anderweitige Vergabe der Mittel anzufechten, so folgt hieraus für den vorliegenden Fall nicht, dass der Klägerin die Klagebefugnis für eine gleichwohl erhobene Anfechtungsklage gegen die Begünstigung der Beigeladenen fehlt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung von Zuschüssen an die Beigeladene und die Versagung gegenüber der Klägerin nicht als voneinander unabhängige, auf jeweils selbständigen Erwägungen beruhende Entscheidungen verstanden werden können, sondern auf eine Grundentscheidung des Beklagten zurückzuführen sind, nämlich auf das von ihm verfolgte Förderkonzept, welches zu einer gewollten Konzentration der Mittel auf die Beigeladene geführt hat. Hierzu hat der Beklagte selbst ausgeführt, dass mit seinem Willen zur Fortsetzung der Förderung der Beigeladenen die "notwendigerweise verbundene Einschränkung des Subventionswillens gegenüber der Klägerin" einhergehe. Die Entscheidung des Beklagten zur (ausschließlichen) Unterstützung der Beigeladenen stellt sich hiernach als Kehrseite der ausgebliebenen Förderung der Klägerin dar, so dass die Klägerin mit Blick auf die von ihr angestrebte Neuverteilung der Mittel ein berechtigtes Interesse (auch) an der Aufhebung der Zuwendung zugunsten der Beigeladenen hat.

Unabhängig von dem Interesse an einer eigenen Förderung folgt die Anfechtungsbefugnis der Klägerin aus der geltend gemachten Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften und der staatskirchenrechtlichen Neutralität und Parität. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die ausschließliche und in ihrer Höhe erhebliche Förderung der Beigeladenen einen Eingriff in das Verhältnis der jüdischen Glaubensgemeinschaften im Land Brandenburg darstellt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in der Bewilligung der für das Haushaltsjahr 2000 vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Zuschüsse für jüdische Kulturgemeinden zugunsten der Beigeladenen, zu der sich die Klägerin in einer Konkurrenzsituation sieht, ein Eingriff in die Rechte der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 und Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV liegen kann, gegen den sie sich durch eine Anfechtung der den Eingriff verursachenden Maßnahme, also der Bewilligung der Zuschüsse an die Beigeladene, erwehren darf.

Die Anfechtungsklage gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheid des Beklagten vom 16. August 2000 ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist die Klage nicht verfristet. Der angefochtene Zuwendungsbescheid ist der Klägerin nicht bekannt gegeben worden, so dass weder die Monatsfrist des § 74 VwGO noch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt wurde. Eine allein in Betracht kommende Verwirkung des Klagerechts muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete, dem öffentlichen Interesse am Rechtsfrieden dienende Institut der Verwirkung soll eine Klageerhebung zu einem Zeitpunkt ausschließen, zu dem mit einer Klage nicht mehr gerechnet werden musste, vielmehr auf die Nichterhebung einer Klage vertraut werden durfte, wobei Verwirkung regelmäßig nicht vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anzunehmen ist (vgl. nur Bremer in Sodan/Ziekow, NK-VwGO, Stand Jan. 2003, § 74 Rdnr. 26, 28 ff., m. w. Nachw.). Die Klägerin hat bereits am 20. Oktober 2000, somit bereits ca. 2 Monate nach Erlass des Bescheides zugunsten der Beigeladenen, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Anfechtungsklage gegen den "zuletzt ergangenen" Bewilligungsbescheid des Beklagten erhoben. Dies war der Bescheid vom 16. August 2000. Dass die Klägerin den anzufechtenden Bescheid mangels näherer Kenntnis der Einzelumstände des Subventionsverhältnisses des Beklagten zu der Beigeladenen in der Klageschrift zunächst auf "Dezember 1999" datiert hat, ist unschädlich, weil schon aus der Klageschrift hinreichend deutlich wird, dass es der Klägerin um die Vergabe der Zuwendungen nicht des Jahres 1999, sondern der im Haushaltsplan für das seinerzeit laufende Haushaltsjahr 2000 zur Verfügung gestellten Fördermittel für jüdische Kulturgemeinden ging, was sich insbesondere aus ihren Ausführungen auf Seiten 2 und 6 f. der Klageschrift sowie aus dem Umstand ergibt, dass sie der Klageschrift als Anlage u. a. einen Auszug aus dem Haushaltsplan des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 beigefügt hat. Der Hinweis auf den "zuletzt ergangenen" Bewilligungsbescheid meinte hiernach ersichtlich den Bewilligungsbescheid für das laufende Jahr 2000. Dass die Klage diesen Zuwendungsbescheid betrifft, hat die Klägerin im weiteren Verfahren klargestellt und nach Einsichtnahme in die den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 16. August 2000 betreffenden Verwaltungsvorgänge eine Ablichtung dieses Bescheides zur Gerichtsakte gereicht sowie auf einen entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts hin ausdrücklich (auch) die Aufhebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides vom 16. August 2000 beantragt bzw. einen entsprechenden Antrag angekündigt. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten nicht das begründete Vertrauen erweckt, gegen den Zuwendungsbescheid vom 16. August 2000 nicht vorgehen zu wollen, sondern durch die alsbald - noch im laufenden Haushaltsjahr und vor vollständiger Auszahlung der Fördermittel an die Beigeladene - erhobene Klage hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie mit der Entscheidung des Beklagten über die Verteilung der für das Jahr 2000 zur Verfügung gestellten Fördermittel nicht einverstanden ist und diese Entscheidung anficht.

2. Die Anfechtungsklage ist begründet, weil der Zuwendungsbescheid des Beklagten zugunsten der Beigeladenen vom 16. August 2000 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen an jüdische Kulturgemeinden ergibt sich aus dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes für das Land Brandenburg für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 (Haushaltsgesetz 2000/2001 - HG 2000/2001 -) vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 74) i. V. m. Kapitel 06 810, Funktionskennziffer 685 80 190 des festgestellten Haushaltsplanes, durch den vom Landesgesetzgeber für das Jahr 2000 ein Betrag i. H. v. 350.000,00 DM als Zuschüsse für jüdische Kulturgemeinden zur Verfügung gestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es als Legitimationsgrundlage für die Vergabe der Fördermittel auch mit Blick auf den sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Vorbehalt des Gesetzes keiner näheren Regelung über die Bereitstellung und insbesondere die Verteilung der Mittel durch den Gesetzgeber. Die Gewährung staatlicher Zuwendungen bedarf grundsätzlich keiner (weitergehenden) gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 - 3 B 91.98 -, bei Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 64). Eine an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung benötigt für geldliche Zuwendungen an Private nicht unter allen Umständen der gesetzlichen Grundlage. Neben dem förmlichen Gesetz kommt auch jede andere parlamentarische Willensäußerung, insbesondere die etatmäßige Bereitstellung der zur Subvention erforderlichen Mittel als eine hinreichende Legitimation verwaltungsmäßigen Handelns in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112, 126). Die erforderliche gesetzliche Legitimation für die Gewährung von Subventionen ist dann gegeben, wenn im Haushaltsplan als Bestandteil des förmlichen Haushaltsgesetzes entsprechende Mittel eingestellt sind, innerhalb des Haushaltsplanes eine ausreichende Umreißung der Zweckbestimmung dieser Mittel vorgesehen ist und ihre Vergabe zu den den betreffenden Verwaltungsinstanzen zugewiesenen verfassungsmäßigen Aufgaben gehört (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2001 - 1 S 245/00 -, abgedruckt bei Krämer/Schmidt, a. a. O., unter J I 1 S. 35, 37). Dementsprechend begründet nach § 3 Abs. 1 LHO die Ausweisung der Zuwendung im Haushaltsplan die Ermächtigung für die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, also die "bewilligten" Haushaltsmittel für die im Haushaltsplan bestimmten Zwecke in Anspruch zu nehmen und unter Berücksichtigung insbesondere des Gebotes der Gleichbehandlung der Antragsteller zu verteilen. Insoweit unterfällt die Abwicklung der Förderung im Rahmen einer Subventionsgewährung im Regelfall nicht dem Vorbehalt des Gesetzes. Vielmehr ist ihre Ausführung der Zuteilungskompetenz der ebenfalls an das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben gebundenen Verwaltung überlassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45, 48 f.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; OVG NW, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 4 A 2239/99 -, abgedruckt bei Krämer/Schmidt, a. a. O., J I 6 S. 17, 19; siehe hierzu auch die Revisionsentscheidung BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2002 - 3 C 54.01 -, DVBl. 2003, 139, 142).

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass für eine von dem Regelfall abweichende Annahme eines Gesetzesvorbehaltes für die Verteilung von Zuschüssen an jüdische Kulturgemeinden. Soweit der Vorbehalt des Gesetzes i. S. d. Art. 20 Abs. 3 GG abweichend von dem - vom Bundesverwaltungsgericht so bezeichneten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992, a. a. O.) - "Normalfall der Subventionierung" in bestimmten Fällen ausnahmsweise eine parlamentsgesetzliche Grundlage erfordert, die über den Ansatz im Haushaltsplan in Verbindung mit dem Haushaltsgesetz hinausgeht, beruht dies auf der Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für mit der Subventionierung verbundene Grundrechtseingriffe. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen staatlichen Stellen überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung von Grundrechten". Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten auch darauf zielt, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, d. h. von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. zu alledem BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251 f. m. w. Nachw.).

Soweit danach mit Blick auf den in dem vorstehenden Sinne zu verstehenden Vorbehalt des Gesetzes im Bereich der Subventionierung eine über die Bereitstellung der Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber hinausgehende parlamentsgesetzliche Grundlage ausnahmsweise erforderlich ist, sind diese Fälle mit der hier in Rede stehenden Verteilung von Zuschüssen an jüdische Kulturgemeinden nicht vergleichbar.

Die Bereitstellung der benötigten Mittel im Haushaltsplan als Grundlage für eine Subventionsmaßnahme reicht zum einen dann nicht aus, wenn die Maßnahme mit gezielten Eingriffen in die Grundrechte von nicht am Subventionsverhältnis beteiligten Dritten verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 -, a. a. O.; ebenso bereits Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109; siehe auch OVG NW, Urteil vom 23. März 1990 - 5 A 584/86 -, NWVBl. 1990, 226, 227 f.). Ein solcher gezielter Eingriff in die Grundrechte von nicht am Subventionsverhältnis beteiligten Dritten ist namentlich durch die staatliche Förderung eines Vereins angenommen worden, der die Öffentlichkeit vor dem Wirken bestimmter Weltanschauungsgemeinschaften warnen soll. Die Subventionierung eines solchen "Warnvereins" führt zu einem gezielten Eingriff in das Grundrecht des Art. 4 GG der betroffenen Weltanschauungsgemeinschaft, der sich als zwangsläufiges Ergebnis, gleichsam als die Kehrseite der durch die staatliche Subventionierung erstrebten Beeinflussung der Öffentlichkeit darstellt. Die Besonderheit und zugleich der Unterschied zu dem vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Umstand, dass schon durch die Bereitstellung der Mittel und den ihnen zugedachten Zweck, nämlich der Warnung vor bestimmten Weltanschauungsgemeinschaften, ein grundrechtsrelevanter Eingriff in deren Rechtsposition vorgezeichnet ist und sich nicht erst aus der Art und Weise der Verteilung der Fördermittel durch die Exekutive ergibt. Vielmehr ist der Grundrechtseingriff bei einer zweckgemäßen Mittelvergabe in der Entscheidung über ihre Bereitstellung angelegt. Demgegenüber ergibt sich im so genannten Normalfall einer Subventionierung bei einer den Gleichheitsgrundsatz beachtenden Verteilung der Mittel durch die Exekutive ein solcher Grundrechtseingriff gegenüber Dritten, die außerhalb der Subventionsverhältnisse stehen, nicht; auch die Bereitstellung und (fehlerfreie) Vergabe von Zuschüssen für jüdische Kulturgemeinden greift nicht in Grundrechte Dritter ein.

Soweit eine ausdrückliche parlamentsgesetzliche Grundlage im Bereich des Presserechts für solche Pressesubventionierungen für erforderlich gehalten wird, mit denen entweder eine erhebliche Gefahr für die Staatsfreiheit und Kritikbereitschaft der Presse einhergeht oder ohne die die Aufrechterhaltung eines freiheitlichen Pressewesens nicht mehr gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 727/84 -, BVerfGE 80, 124, 132), ist dies auf die Gewährung von Zuschüssen für jüdische Kulturgemeinden nicht übertragbar. Die Bereitstellung solcher Mittel ist keine Maßnahme, ohne die der Grundrechtsgebrauch unmöglich ist oder beträchtlich erschwert wird oder von der eine erhebliche Gefahr für die grundrechtlich gesicherte Freiheit ausgeht (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989, a.a.O.). Die Bereitstellung und zweckentsprechende Verteilung von Zuschüssen an jüdische Gemeinden stellt - wie schon das Beispiel der Klägerin zeigt - für diese keine Existenznotwendigkeit dar; sie führt andererseits (bei fehlerfreier Verteilung auf alle berechtigten Antragsteller) auch nicht zu einer erheblichen Gefahr für die grundrechtlich gesicherte Freiheit der Religionsausübung. Soweit im Bereich der Subventionierung von Presseorganen in der Rechtsprechung teilweise weitergehend davon ausgegangen worden ist, dass unmittelbare Subventionen an Presseunternehmen schlechthin nur auf der Grundlage eines Gesetzes vergeben werden dürften, welches durch präzise Tatbestände die Voraussetzungen und Bedingungen der Hilfsmaßnahmen so eindeutig festlegt, dass für ein Ermessen der Exekutive bei Durchführung der Förderung kein Raum bleibt (OVG Berlin, Urteil vom 25. April 1975 - OVG II B 86/74 -, NJW 1975, 1938, 1939 ff.), lässt sich hieraus - unbeschadet des Umstands, dass diese Rechtsprechung durch die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin bereits eine Einschränkung erfahren hat - nicht ableiten, dass im vorliegenden Fall eine über das Haushaltsgesetz hinausgehende gesetzliche Grundlage erforderlich wäre. Die Notwendigkeit einer ins Detail gehenden Subventionsregelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber ist mit den Besonderheiten der Verfassungsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet worden, der es widersprechen würde, die Presse ganz oder auch nur teilweise von Staats wegen zu reglementieren oder zu steuern und so das Bild einer freien Presse substanziell zu ändern. Fragen der Subventionierung der Presse im Spannungsfeld zwischen der gebotenen Staatsferne der Presseorgane und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gewissen Meinungsvielfalt werden indes im Bereich der staatlichen Förderung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht in ähnlicher Weise aufgeworfen. Während die Subventionierung von Presseorganen wegen der damit verbundenen möglichen Gefährdungen der Unabhängigkeit einer freien Presse und ihrer Bedeutung im Gefüge des Grundgesetzes eine im Sinne des Vorbehaltes des Gesetzes "wesentliche" Bedeutung für das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG haben kann, kommt der Bereitstellung von Mitteln für Zuwendungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften für den Freiheitsgehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG bzw. für die Rechte der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV eine vergleichbare Bedeutung nicht zu. Bei der hier in Rede stehenden finanziellen Unterstützung jüdischer Gemeinden zur Wiederbelebung des jüdischen Gemeindelebens im Lande Brandenburg steht nicht das Moment der Staatsferne im Vordergrund, das im Bereich der Pressesubventionierung schon durch die Förderung als solche eine Gefährdung des objektiven Grundrechtsgehalts auslösen kann, sondern der geschichtliche Kontext und Begründungszusammenhang für die Gewährung staatlicher Unterstützung für jüdische Gemeinden.

Die hier in Rede stehenden Zuschüsse an jüdische Kulturgemeinden stellen letztlich einen "normalen" Subventionsfall dar, der wie andere Subventionsfälle zwar Fragen der Verteilungsgerechtigkeit aufwirft, die aber für sich genommen regelmäßig noch nicht zu der Notwendigkeit führen, die Verteilung im Einzelnen durch den Gesetzgeber regeln zu lassen. Vielmehr bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine Subventionierung, bei der in Verfolgung von Verfassungsaufträgen von dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgewichen wird (in jenem Fall, um faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen), keiner über die Bereitstellung der entsprechend zweckgebundenen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber hinausgehenden parlamentsgesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002, a. a. O.; OVG NW, Urteil vom 31. Oktober 2001, a. a. O.). Auch der Bereich der Zuwendungen an Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften ist nicht deshalb "wesentlich" im Sinne des Vorbehaltes des Gesetzes, weil neben dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für die Frage der Verteilungsgerechtigkeit auch Aspekte der Pflicht des Staates zur staatskirchenrechtlichen Neutralität sowie Aspekte der Parität gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV Bedeutung gewinnen. Auch im Bereich der Subvention kirchlicher Träger ist die Abwicklung der Förderung vielmehr der Exekutive überlassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2001, a.a.O.; anders noch die in dem angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung VG Berlin, Urteil vom 3. Juni 1999 - 27 A 58/98 -, LKV 2000, 262, 264; vgl. dazu die - die Frage offen lassende - Berufungsentscheidung OVG Berlin, Urteil vom 11. September 2001 - 8 B 3.00 -, S. 14 des Urteilsabdrucks).

Dieses Verständnis wird schließlich dem vom Bundesverfassungsgericht betonten Umstand gerecht, wonach hinsichtlich des Vorbehaltes des Gesetzes zu berücksichtigen ist, dass die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten auch darauf zielt, dass staatliche Entscheidungen möglichst von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen umfassenden Parlamentsvorbehalt unterlaufen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, a. a. O.). Es erschiene insoweit eher zweifelhaft, von dem Gesetzgeber zu verlangen, durch Parlamentsgesetz ins Einzelne gehende Vorgaben für die Verteilung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel an die jüdischen Gemeinden im Land Brandenburg aufzustellen. Die Verteilung der Mittel ist vielmehr eine Aufgabe, die üblicherweise von der Exekutive mit Blick auf deren Fachkenntnisse und die flexibleren Möglichkeiten der verwaltungsmäßigen Abwicklung besser bewältigt werden kann als durch das Parlament im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens.

Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber den Gesetzesvorbehalt hauptsächlich deshalb bejaht hat, weil die hier in Rede stehende konkrete Verteilung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel durch den Beklagten, nämlich die einseitige Förderung nur der Beigeladenen, mit den Verfassungsgrundsätzen der Neutralität des Staates und der Parität der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht vereinbar sei und es sich deshalb um eine "wesentliche" Entscheidung handele, hat es aus einer von ihm als fehlerhaft erkannten Verteilungsentscheidung der Exekutive auf die "Wesentlichkeit" des Vorgangs für die Grundrechte der betroffenen Glaubensgemeinschaften geschlossen. Die Notwendigkeit einer parlamentsgesetzlichen Grundlage kann sich indes nicht daraus ableiten, ob die Verwaltung in einem Einzelfall Fördermittel unter Missachtung des Gleichheitssatzes oder weiterer in dem jeweiligen Subventionsverhältnis zu beachtender Verfassungsgrundsätze ausgekehrt hat, sondern nur danach, ob die zweckentsprechende Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel bereits für sich genommen "wesentlich" im Sinne des Vorbehaltes des Gesetzes ist. Eine fehlerhafte und insoweit Grundrechte der Beteiligten verletzende Verteilung von Fördermitteln begründet mithin noch keinen Vorbehalt des Gesetzes mit der Folge, dass die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel ohne eine weitergehende parlamentsgesetzliche Grundlage nicht ausgekehrt werden könnten, sondern führt lediglich zur Rechtswidrigkeit der konkreten Verwaltungsentscheidung und der Notwendigkeit einer Neuverteilung der Mittel auf entsprechende Rechtsmittel hin.

b) Dem Beklagten stand bei der Entscheidung über die Vergabe der vom Landesgesetzgeber mit dem Haushaltsplan im Jahr 2000 zur Verfügung gestellten Zuwendungen für jüdische Kulturgemeinden Ermessen zu. Die Grenzen seines Ermessens ergeben sich neben dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere aus den in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV verankerten staatskirchenrechtlichen Grundsätzen der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgesellschaften. Nach dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes steht der Staat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich neutral gegenüber. Als Konsequenz seiner Neutralität ist der Staat gegenüber den religiösen und weltanschaulichen Gruppen grundsätzlich zur Gleichbehandlung verpflichtet, die zugleich die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ausschließt. Insoweit umfasst das Gebot der staatskirchenrechtlichen Parität die Gleichberechtigung verschiedener Bekenntnisse und Bekenntnisgemeinschaften auf der Grundlage ihrer Gleichwertigkeit und ihres Gleichranges (vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 16 f.; Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 -, BVerfGE 19, 1, 8; BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413, 416/60 -, BVerfGE 19, 206, 216 f.; BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 -, BVerwGE 87, 115, 127; Herzog in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand Juli 2001, Art. 4 Rdnr. 19 f.; Heckel, Die religionsrechtliche Parität, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1974, Band 1, S. 445 ff., insb. S. 472 ff.). Allerdings gebietet das Grundgesetz nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch gleichbehandelt. Vielmehr sind Differenzierungen zulässig, die durch tatsächliche Verschiedenheiten der einzelnen Religionsgesellschaften bedingt sind (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 -, a. a. O.). Deshalb ist der Staat insbesondere bei Maßnahmen (zulässiger) positiver Religionspflege nicht gehalten, alle Gemeinschaften ohne Unterschied zu fördern, wenn sachliche Gesichtspunkte für eine differenzierende Behandlung vorhanden sind. Zu den zulässigen Differenzierungskriterien bei der Gewährung staatlicher Vergünstigungen zählen die äußere Größe und Verbreitung einer Religionsgesellschaft, der Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihre kultur- und sozialpolitische Stellung in der Gesellschaft und auch ihr Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 7 C 9.89 -, a. a. O., S. 127 f.; siehe ferner Heckel, a. a. O., S. 519 ff., insb. S. 523).

Der Beklagte hat bei der Vergabe der für das Haushaltsjahr 2000 zur Verfügung gestellten Zuwendungen an jüdische Gemeinden die seinem Ermessen durch die vorgenannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe gezogenen Grenzen überschritten. Das von dem Beklagten zugrunde gelegte Förderkonzept, welches zu einer Konzentration der Zuwendungen auf die Beigeladene geführt hat, verstößt gegen die erforderliche staatliche Neutralität in Fragen der Religionsgemeinschaften sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gebot der staatskirchenrechtlichen Parität; die hierauf beruhende Bewilligung zugunsten der Beigeladenen verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Förderung der Beigeladenen durch den Beklagten als eine auf Dauer angelegte, weitreichende Unterstützung (nur) einer jüdischen Landesgemeinde darstellt, während die weitere im Land Brandenburg existierende jüdische Kulturgemeinde - die Klägerin - durch die tatsächliche Verteilung der Mittel und die dem zugrunde liegende Entscheidung des Beklagten von der Förderung ausgeschlossen worden ist. Es mag insoweit dahinstehen, ob es sich - wie das Verwaltungsgericht angenommen und der Beklagte in Abrede gestellt hat - bei der angefochtenen Förderung der Beigeladenen im subventionsrechtlichen Sinne um eine institutionelle Förderung oder eine Projektförderung handelt. Allerdings sind nach der Definition in § 10 Abs. 1 HG 2000/2001 unter dem Begriff der institutionellen Förderung Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen i. S. d. § 23 LHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teiles der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung zu verstehen. Hier hat der Beklagte zwar nicht die gesamten Ausgaben der Beigeladenen im Haushaltsjahr 2000 übernommen, aber unter der allgemeinen Projektbezeichnung "Erhalt der Arbeitsfähigkeit der jüdischen Gemeinde" einen Zuschuss zu den sich auf insgesamt 457.805,00 DM belaufenden Jahrespersonalkosten i. H. v. 300.000,00 DM geleistet. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob insoweit noch von einer Zuwendung zur Deckung eines abgegrenzten Teils der Ausgaben der Beigeladenen gesprochen werden kann. Eine Zuwendung diesen Umfangs läuft jedenfalls der Sache nach bereits auf eine Förderung der Institution selbst hinaus. Es handelt sich um eine auf Dauer angelegte und weitreichende Unterstützung. Dass die Förderung auf Dauer angelegt ist, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass sie bereits vor dem hier in Rede stehenden Jahr 2000 seit Jahren gewährt worden ist, und zwar beginnend bereits mit dem Jahr der Eintragung der Beigeladenen in das Vereinsregister 1991 in Höhe von 80.000,00 DM und sodann bis zum Jahr 2000 jährlich mit Beträgen von 300.000,00 DM bis zu 400.000,00 DM, sowie aus der schon seinerzeit erklärten Absicht des Beklagten, die Förderung der Beigeladenen durch den Abschluss eines Staatsvertrages auf eine vertragliche Grundlage zu stellen. Der Beklagte hat ferner als einen wesentlichen Grund für den Ausschluss der Klägerin von den Zuwendungen an jüdische Gemeinden angegeben, dass sich die Beigeladene als bisherige Fördernehmerin auf die Förderung eingerichtet habe und die Existenz einer zweiten jüdischen Landesgemeinde nicht zu einer Umstrukturierung der Förderung führen könne. Dies lässt hinreichend das Interesse des Beklagten erkennen, die Beigeladene nicht etwa nur punktuell, sondern stetig zu unterstützen. Es handelt sich ferner um eine auch von der Höhe her weitreichende Unterstützung, die den ganz wesentlichen Teil der Personalkosten der Beigeladenen ausmacht. Der Charakter der Zuwendung als eine Art fortlaufende Absicherung der Betätigung wird nicht zuletzt in der Beschreibung des - im Übrigen insoweit jedenfalls nicht näher abgrenzbaren - "Projektes" als "Erhalt der Arbeitsfähigkeit der jüdischen Gemeinde" hinlänglich deutlich.

Dieser auf Dauer angelegten und weitreichenden Unterstützung der Beigeladenen seit ihrer Gründung steht der Ausschluss der Klägerin von den Zuwendungen gegenüber. Die Klägerin hat sich unmittelbar nach ihrer Gründung im Januar 1999 und danach wiederholt schriftlich und in persönlichen Kontakten an den Beklagten gewandt und um eine Teilhabe an der finanziellen Unterstützung, die das Land den jüdischen Kulturgemeinden gewährt, gebeten. Diese wiederholt vorgetragene Bitte hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg gehabt, wobei der Beklagte sich, wie unten im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens näher auszuführen ist (s. unter II. 1.), insoweit nicht etwa darauf zurückziehen kann, dass die Klägerin keine hinreichenden bzw. bescheidungsfähigen Anträge gestellt habe. Zum einen wäre es in einem solchen Fall - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Sache des Beklagten gewesen, die Klägerin auf die Einhaltung bestimmter Formalien hinzuweisen; im Übrigen scheiterte die Förderung der Klägerin nach dem Gang des Verwaltungsverfahrens nicht an Formalien, sondern an der hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachten Haltung des Beklagten, nur die Beigeladene fördern zu wollen.

Für diese objektiv ungleichgewichtige und mit dem Grundsatz der Parität der Religionsgemeinschaften nicht im Einklang stehende Verteilung der Fördermittel sind keine hinreichenden sachlichen Gründe gegeben. Der Beklagte hat im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass für ihn eine Unterstützung verschiedener jüdischer Gemeinden und Verbände nicht in Betracht komme, sondern auf eine Einheitsgemeinde als Ansprechpartner Wert gelegt werde. Diesen Aspekt hat er im erstinstanzlichen Verfahren und den dort in Bezug genommenen Ausführungen in dem seinerzeit geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahin vertieft, dass maßgeblicher Grund für die ausschließliche Förderung der Beigeladenen sei, dass sie und die ihr angehörenden Ortsgemeinden Mitglieder des Zentralrates der Juden seien, während die Klägerin dem Zentralrat nicht nur nicht angehöre, sondern von diesem abgelehnt werde. Der Zentralrat praktiziere - so der Beklagte weiter - keine Parteinahme in religiös-weltanschaulichen Auseinandersetzungen, sondern verstehe sich als Interessenvertretung und damit auch als Anspruchpartner der staatlichen Stellen, was eine Zusammenarbeit besonders praktikabel erscheinen lasse. Weiter ergänzend hat er insoweit im zweitinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass seine aktive Förderpolitik zum Wiederentstehen jüdischen Lebens im Land Brandenburg die Offenheit für alle Richtungen des Judentums einschließe, weshalb gerade die Beigeladene eine besonders gut geeignete Partnerin der Landesförderung sei, denn sie sei im Gegensatz zur Klägerin unterschiedlichen Strömungen aufgeschlossen. Nicht jede "Absplitterung" könne zur Folge haben, dass diese Gruppe ebenfalls mit Finanzmitteln des Landes versehen und die Förderung des bisherigen Partners zurückgefahren werden müsse. Neben diesen Gründen, nach denen - kurzgefasst - die Klägerin deshalb nicht berücksichtigt worden ist, weil der Beklagte (auch in Erwartung des Abschlusses des Staatsvertrages) seine Förderung auf die Beigeladene konzentrieren wollte, hat er im erstinstanzlichen Verfahren an anderer Stelle vorgetragen, dass eine - von ihm dort ausdrücklich so bezeichnete - "institutionelle" Förderung jüdischer Gemeinden nur in Betracht komme, wenn der Gemeinde nach Bestandsdauer, Verbreitung und Mitgliederzahl eine gewisse überregionale Bedeutung zukomme, was in der Regel anzunehmen sei, wenn die Gemeinde seit mindestens 5 Jahren existiere, mindestens 500 Mitglieder habe und sich über große Teile des Landes erstrecke.

Diese Erwägungen können keinen sachlichen Grund für die vorgenommene Verteilung der Fördermittel abgeben, weil der Beklagte insoweit zunächst von unzutreffenden Annahmen ausgegangen ist. Es mag zutreffen, dass die Klägerin nur eine bestimmte - nämlich die orthodoxe - Ausrichtung des jüdischen Glaubens vertritt, während die Beigeladene und der Zentralrat der Juden nicht auf eine bestimmte Richtung festgelegt sind. Hieraus kann indes nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beigeladene als nach ihrem Verständnis bekenntnisunabhängige Vereinigung eine das jüdische Leben "in seiner ganzen Vielfalt" umfassende Förderung gewährleiste; denn eine Förderung der Klägerin, die nach ihrem religiösen Verständnis eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen und im Zentralrat der Juden ablehnt, wird durch eine Konzentration der Förderung auf die Beigeladene gerade nicht erreicht. Soweit der Beklagte die Haltung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen und dem Zentralrat als "unbeachtliche subjektive Einschätzung" ansieht (s. Schriftsatz vom 20. Dezember 2000 im Verfahren 2 L 1485/00, dort S. 2, auf den der Beklagte im Klageverfahren Bezug genommen hat), liegt hierin eine Bewertung der von der Klägerin vertretenen religiösen Überzeugungen (als "unbeachtlich"), die dem in religiösen Fragen zur Neutralität verpflichteten Staat nicht zusteht. Wenn die Klägerin aus religiösen Gründen für sich bzw. ihre Mitglieder eine Zugehörigkeit zu dem Zentralrat der Juden ablehnt, muss der Beklagte diesen Umstand bei seiner Entscheidung über die Verteilung der Fördermittel respektieren.

Der Beklagte geht ferner sachwidrig davon aus, dass es sich bei der Klägerin lediglich um eine möglicherweise kurzlebige "Absplitterung" von der Beigeladenen handele. Dabei berücksichtigt der Beklagte nicht hinreichend, dass die Gründung und Existenz einer so genannten separatorthodoxen jüdischen Glaubensgemeinschaft nicht als ein beliebiger und ggf. kurzlebiger Vorgang innerhalb der jüdischen Gemeinschaft des Landes Brandenburg verstanden werden kann, sondern, wie die Klägerin überzeugend dargelegt hat, es sich insoweit vielmehr um die Wiederherstellung desjenigen Zustandes handelt, der vor der Vernichtung des jüdischen Lebens in Deutschland jedenfalls in Preußen bereits über einen längeren Zeitraum anzutreffen war. Ausgehend von der 1885 gegründeten Freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judentums und deren Vorläufer bis zur Gründung des so genannten Halberstädter Verbandes war das jüdische Gemeindeleben in Preußen gekennzeichnet durch die Existenz von neben den die Mehrheit umfassenden jüdischen Gemeinden bestehenden gesetzestreuen bzw. orthodox ausgerichteten Gemeinden. Die gesetzliche Grundlage bildete insoweit das preußische Gesetz vom 28. Juli 1876 (GS Nr. 8454) betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden, welches den Austritt aus den bestehenden Synagogengemeinden (§ 1 des Gesetzes) und die Vereinigung zu neuen Gemeinden (§ 8 des Gesetzes) ermöglichte (vgl. hierzu im Einzelnen die Darstellung bei Birnbaum, Staat und Synagoge 1918 bis 1938, Schriftenreihe wissenschaftlicher Abhandlungen des Leo Baeck-Instituts, 1981, S. 3 ff., insb. S. 7 ff.; vgl. zum Stichwort 'Bund gesetzestreuer jüdischer Gemeinden Deutschlands' auch Schoeps, Neues Lexikon des Judentums, 2. Aufl. 2000, jew. m. w. Nachw.; Hinweise auf eine Spaltung der Potsdamer Gemeinde und eine orthodoxe Minderheit bereits Mitte des 19. Jhd. finden sich bei Diekmann/Schoeps, Wegweiser durch das jüdische Brandenburg, 1995, S. 186). Die Bezeichnung der Klägerin als bloße "Absplitterung", der im jüdischen Gemeindeleben keine wesentliche Bedeutung zukomme, wird - unabhängig von Fragen einer Rechts- oder Funktionsnachfolge, auf die es hier nicht ankommt - der durch diese historische Entwicklung geprägten Bedeutung der Klägerin als Vertreterin einer (separat-)orthodoxen Richtung innerhalb der jüdischen Glaubensgemeinschaft nicht gerecht. Deshalb greift auch die in der mündlichen Verhandlung noch einmal betonte Erwägung des Beklagten nicht durch, wonach nicht jede derartige Gruppenbildung zum Anlass für eine sofortige Umstrukturierung der Förderung zulasten der Beigeladenen genommen werden könne. Seinerzeit bestehende hinreichende Anhaltspunkte für eine Gründung weiterer selbständiger jüdischer Gemeinden im Land Brandenburg sind nicht ersichtlich; solche Gemeinden sind auch in der Folgezeit nicht entstanden. Es ging mithin nicht um die Förderung beliebiger weiterer Gemeinden, sondern (lediglich) um eine Verteilung der Fördermittel zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Die Klägerin gründete sich bereits Anfang 1999; in Rede stand mithin - anders als bei der Förderung der Beigeladenen - nicht eine sofort ab der Gründung einsetzende staatliche Förderung, sondern die Berücksichtigung der bei Bereitstellung der Mittel bereits seit über einem Jahr bestehenden Klägerin im Rahmen der Verteilung der Fördermittel für das Jahr 2000.

Dass der Beklagte die Bedeutung der Klägerin bei der Verteilung der Fördermittel nicht zutreffend erkannt hat, findet jedenfalls mittelbar seine Bestätigung in der Berücksichtigung, die die Klägerin durch den Gesetzgeber im Zuge der parlamentarischen Behandlung des Vertragsgesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Beigeladenen und dem Land Brandenburg erfahren hat und die erkennen lässt, dass auch der Gesetzgeber die Klägerin nicht etwa als eine nur unbedeutende Absplitterung betrachtet, die von staatlichen Zuwendungen ausgenommen werden könnte. Vielmehr heißt es in der Begründung zu Art. 8 des am 11. Januar 2005 geschlossenen und mit Vertragsgesetz vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 158) in Landesrecht transformierten Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und der beigeladenen Landesgemeinde, wonach die Landesgemeinde die finanziellen Leistungen für alle auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden verwaltet, auch soweit sie jetzt oder in Zukunft der Landesgemeinde nicht angehören, dass dies derzeit nur auf die in Potsdam ansässige gesetzestreue jüdische Gemeinde - also die Klägerin - zutreffe (LT-Drs. 4/624, Begründung zu Art. 8). Auch ist in den parlamentarischen Beratungen - z. T. ebenfalls unter ausdrücklicher Erwähnung der Klägerin - hervorgehoben worden, dass alle jüdischen Gemeinden in angemessener Weise in den Genuss der bereitgestellten Mittel kommen sollen (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses vom 11. April 2005, LT-Drs. 4/967 S. 2; ferner die Ausführungen des Abg. Klein in der 1. Lesung des Gesetzentwurfs, Plenarprot. 4/10 v. 2. März 2005, S. 558).

Das vom Beklagten zugrunde gelegte Förderkonzept für die Verteilung der Zuschüsse an jüdische Gemeinden gerät somit in Konflikt mit der vom Beklagten selbst als Zweck der Zuschüsse bezeichneten Unterstützung der Wiederherstellung eines jüdischen Gemeindelebens im Land Brandenburg. Eine solche Unterstützung darf nicht gänzlich unberücksichtigt lassen, dass innerhalb der jüdischen Glaubensgemeinschaft verschiedene Ausprägungen bestehen, die schon vor der Vernichtung des jüdischen Lebens in Deutschland selbständig nebeneinander existiert haben und die an diese historische Gegebenheit anknüpfen. Insoweit beeinflusst eine staatliche Förderung, die ausschließlich den Verband der Mehrheitsgemeinden unterstützt, den Prozess der Neugründung und Entfaltung jüdischen Gemeindelebens im Land Brandenburg und gibt ihm eine bestimmte Richtung. Die einseitige Förderung durch den Beklagten betrifft keine langjährig bestehenden und gefestigten Gemeinden, sondern greift in die sensible Gründungs- und Aufbauphase steuernd ein und zeitigt damit erhebliche Wirkungen zugunsten bzw. zulasten der im Aufbau befindlichen Gemeinden bzw. ihrer Landesverbände.

Der Annahme eines ermessensfehlerhaften Förderkonzeptes des Beklagten lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Beklagte mit der von ihm betonten Praktikabilität einer Förderung nur der Beigeladenen und dem Interesse an einem möglichst effektiven, regional breit gestreuten Mitteleinsatz Kriterien zum Maßstab seiner Entscheidung gemacht hat, die für sich genommen nicht an eine bestimmte religiöse Ausrichtung anknüpfen. Der Staat ist zwar bei der Förderung von Religionsgemeinschaften nicht gehindert, Kriterien wie etwa die Größe, den Verbreitungsgrad und die Beständigkeit einer Religionsgemeinschaft bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. nur Heckel, a. a. O., S. 519 ff., insb. S. 525). Gründe der Haushaltsökonomie können einen sachlichen Grund für eine Differenzierung im Sinne einer abgestuften Förderung von Religionsgemeinschaften bieten; sie reichen aber nach den Umständen des konkreten Falles nicht aus, eine Förderung, für die nach ihrer Zweckbestimmung zwei Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in Betracht kommen, nur auf einen dieser Verbände zu konzentrieren. Angesichts der staatlichen Pflicht zur Neutralität gegenüber den verschiedenen Religionsgemeinschaften bzw. den einzelnen Richtungen innerhalb einer Glaubensgemeinschaft und ihrer grundsätzlichen Gleichwertigkeit darf sich der Staat, soweit er sich für die Unterstützung einer Glaubensgemeinschaft entschließt, nicht darauf beschränken, innerhalb dieser Glaubensgemeinschaft ausschließlich die Mehrheitsgemeinden zu fördern und die von der Zahl ihrer Mitglieder her zwar kleineren, aber traditionell gleichwohl einen prägenden Bestandteil des religiösen Lebens innerhalb des jüdischen Glaubens ausmachenden Richtungsgemeinden unberücksichtigt zu lassen (vgl. zum gebotenen weiten Verständnis des Begriffs der jüdischen Gemeinden BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 7 C 7.01 -, BVerwGE 116, 86, 89 ff.). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Größe der Beigeladenen, die der Beklagte für das Jahr 2000 mit über 700 Mitgliedern angegeben hat, und der Umfang des von ihr entfalteten Gemeindelebens, auf das der Beklagte als Kriterium abgestellt hat, nicht losgelöst von dem Umstand gesehen werden können, dass die Beigeladene seit ihrer Gründung im Jahr 1991 regelmäßig in erheblichem Umfang von dem Beklagten unterstützt worden ist, ihre Größe und das von ihr entfaltete Gemeindeleben also maßgeblich von ihm selbst durch die vorangegangene Unterstützung erst herbeigeführt oder jedenfalls befördert worden ist. Auch dies spricht dagegen, die unterschiedliche Größe über eine - zulässige - Abstufung der Zuwendungen hinaus zum Anlass zu nehmen, die Mittel ausschließlich auf die Beigeladene zu konzentrieren. Soweit der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens an einer Stelle und insoweit abweichend von seinen vorhergehenden (und nachfolgenden) Ausführungen zu seinem ausschließlich eine Unterstützung der Beigeladenen vorsehenden Förderkonzept bestimmte Kriterien als Voraussetzung für eine "institutionelle" Förderung jüdischer Gemeinden angeführt hat - u.a. mindestens 500 Mitglieder und ein fünfjähriges Bestehen -, wird nicht deutlich, ob diese Kriterien ein verändertes Förderkonzept darstellen sollen und inwieweit sie für die Verteilung der Fördergelder des Jahres 2000 noch Bedeutung gewinnen könnten. Im Übrigen hat der Beklagte diese Kriterien mit Blick auf die Beigeladene, der von ihrer Gründung an jährlich erhebliche Summen zugewendet wurden, selbst nicht eingehalten. Es wäre deshalb ermessensfehlerhaft, sie (nachträglich) für ein gänzliches Ausbleiben der Förderung der Klägerin heranzuziehen.

Soweit der Beklagte schließlich - ohnehin eher am Rande - darauf verweist, dass die Klägerin keine Gewähr für eine hinreichende finanzielle Zuverlässigkeit biete, weil sie Verpflichtungen eingegangen sei, ohne über eine entsprechende Deckung zu verfügen, vermag auch dies für sich genommen die ungleiche Verteilung nicht zu rechtfertigen. Die finanziellen Schwierigkeiten, in die die Klägerin seinerzeit geraten war und die dazu führten, dass sie laufende Verpflichtungen zur Zahlung der Betriebskosten für die von der Stadt Potsdam mietfrei zur Verfügung gestellten Räume der Gemeinde nicht mehr tragen konnte, besagen nichts Hinreichendes darüber, dass die Klägerin mögliche Zuschüsse des Landes nicht ausreichend effektiv oder gar zweckwidrig einsetzen wird. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin keine ausreichende Gewähr für einen zweckentsprechenden Einsatz von Fördergeldern bieten könnte, sind von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Die der Vergabe der Fördermittel zugrunde liegende Entscheidung des Beklagten und damit der Bescheid vom 16. August 2000 ist mithin fehlerhaft und verletzt die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG sowie Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV.

II.

Die Anschlussberufung der Klägerin vom 12. September 2003 ist gem. § 127 VwGO zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde ihr am 21. August 2003 zugestellt. Die Klägerin ist durch das Urteil beschwert, soweit ihre Klage im Verpflichtungsteil zurückgewiesen worden ist. Die Anschlussberufung hat auch in der Sache Erfolg, denn die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.

1. Die Verpflichtungsklage ist - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO statthaft. Der Beklagte hat über den Antrag der Klägerin vom 15. Juni 2000 keine (ablehnende) Entscheidung getroffen. Er hat lediglich in einem Schreiben vom 3. Juli 2000 als Reaktion auf den Antrag mitgeteilt, dass er keine Verhandlungen über den Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung mit der Klägerin führen wolle und noch einmal auf den Abschluss des Staatsvertrages und die dort geplanten Regelungen verwiesen. Er hat ferner auf seine zuvor geäußerte Bereitschaft verwiesen, als "Starthilfe" eine einmalige finanzielle Unterstützung von 4.000,00 DM zum Erwerb von Kultgegenständen anzubieten; die Klägerin habe indes keinen entsprechenden Zuwendungsantrag gestellt, sondern mit einer Wiederholung ihrer bereits bekannten Forderungen reagiert. Der Beklagte hat sich mit diesem Schreiben insoweit ausweichend verhalten, als er nur auf einen von mehreren Aspekten des Begehrens vom 15. Juni 2000 eingegangen ist, nämlich nur auf die Bitte um Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung über laufende und einmalige finanzielle Förderungen, aber den zugleich gestellten Antrag auf Förderung aus Haushaltsmitteln in Form eines jährlichen Zuschusses in Höhe von 501.714,00 DM sowie eines einmaligen Zuschusses zur Einrichtung und Ausstattung des Gemeindezentrums in Höhe von 129.150,00 DM nicht (ausdrücklich) beschieden hat. Die Ausführungen des Beklagten im Schreiben vom 3. Juli 2000 zu seinem früheren Angebot einer Zuwendung in Höhe von 4.000,00 DM, auf das die Klägerin nicht mit einem entsprechenden Zuwendungsantrag reagiert habe, sind nicht dahin zu verstehen, dass damit zugleich zum Ausdruck gebracht werden sollte, der Antrag vom 15. Juni 2000 sei abzulehnen, weil er nicht dem seinerzeitigen Angebot des Beklagten entspreche. Der Beklagte hat es vermieden, ausdrücklich von einer Ablehnung der Anträge zu sprechen; seine letztgenannten Ausführungen hat er in dem Schreiben selbst lediglich als Hinweis bezeichnet, obwohl die Klägerin bereits unter dem 6. März 2000 angesichts der ausweichenden Reaktionen des Beklagten um eine "deutliche Antwort" gebeten hatte. Der objektive Erklärungswert des Schreibens beinhaltete eine solche ausdrückliche Antwort auf den Förderantrag der Klägerin vom 15. Juni 2000 gerade nicht. Der Beklagte wollte ersichtlich eine abschließende Regelung im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfg Bbg vermeiden und die Klägerin auf zukünftige Mittel über eine Partizipation an den Staatsvertragsleistungen verweisen; demgemäß stellt das auch von ihm selbst lediglich als "Zwischenmitteilung" eingeordnete Schreiben keine verbindliche Ablehnung des Förderantrags der Klägerin dar. Dass die Klägerin gleichwohl vorsorglich im Rahmen der Verpflichtungsklage auch eine Aufhebung dieses von ihr als Bescheid verstandenen Schreibens vom 3. Juli 2000 beantragt hat, die mangels Verwaltungsaktqualität des Schreibens nicht in Betracht kommt, wirkt sich auf die Verpflichtungsklage nicht weiter aus. Es führt entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht insbesondere nicht etwa insoweit zu einer Unzulässigkeit und damit zu einer teilweisen Abweisung des Verpflichtungsbegehrens; denn die Aufhebung eventuell entgegenstehender, das Begehren ablehnender Bescheide stellt nur einen unselbständigen Teil der Verpflichtungsklage dar.

Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungsklage allerdings auch bei einer Einordnung des Schreibens vom 3. Juli 2000 als ablehnender Bescheid nicht unzulässig, insbesondere nicht verfristet wäre. Die mangels Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO maßgebliche Jahresfrist hätte die Klägerin mit der bereits am 20. Oktober 2000 erhobenen Klage gewahrt. Mit der Klage hat sie zwar neben den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Klageverfahren zunächst nur den Anfechtungsantrag angekündigt, den zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid des Beklagten zugunsten der Beigeladenen aufzuheben. Zur Begründung hat sie jedoch an erster Stelle ihrer Ausführungen klargestellt, dass es ihr um eine Gleichbehandlung durch den Antragsgegner bzw. Beklagten mit der Beigeladenen gehe, der im Haushaltsjahr 2000 eine Dotation in Höhe von 300.000,00 DM bewilligt worden sei. Es gehe nicht um ein Bestreiten der Legitimität der Reformgemeinde, sondern um eine gerechte und "brüderliche" Verteilung der vorhandenen Mittel (s. S. 3 der Antrags- und Klageschrift vom 18. Oktober 2000). Damit ist das Klagebegehren der Klägerin auf Neuverteilung der für das Haushaltsjahr 2000 vom Landeshaushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Zuschüsse an jüdische Kulturgemeinden von Anfang an klargestellt worden. Ein solches Verpflichtungsbegehren umfasst - ohne dass es einer ausdrücklichen Erwähnung im Antrag bedarf (vgl. nur Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 29) - auch die insoweit unselbständige Anfechtung entgegenstehender Bescheide.

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat ohne zureichenden Grund in angemessener Frist über den Antrag sachlich nicht entschieden. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass es zunächst Sache der Klägerin gewesen wäre, eine behördliche Entscheidung über ihren Zuwendungsantrag herbeizuführen und entweder einen überarbeiteten Zuwendungsantrag einzureichen oder um eine abschließende Entscheidung zu bitten, anstatt sofort Klage zu erheben. Diese Bewertung wird dem tatsächlichen Gang des damaligen Verwaltungsverfahrens nicht gerecht. Die Klägerin hatte sich erstmals bereits im Januar 1999 und sodann - wie im Tatbestand dargestellt - wiederholt schriftlich und in persönlichen Kontakten an den Beklagten gewandt und ihr Anliegen auf Teilhabe und gleichberechtigte Verteilung der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten jährlichen Zuschüsse vorgetragen. Der Beklagte hat hierauf stets ausweichend reagiert und auf den abzuschließenden Staatsvertrag und die sich hieraus ergebende mittelbar begünstigende Wirkung für die Klägerin verwiesen. Diese Haltung hat er auch in seinem Schreiben vom 3. Juli 2000 eingenommen. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin, nachdem sie wiederum nur eine Antwort auf der Linie der bisherigen Erklärungen erhalten hat, "sofort" Klage erhoben hat. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Beklagte, der seine Antwort vom 3. Juli 2000 selbst nur als "Zwischenmitteilung" versteht, den Antrag der Klägerin bis heute nicht förmlich beschieden hat.

Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Klägerin keinen bescheidungsfähigen Antrag gestellt habe. Die Klägerin hat mit dem schriftlichen Antrag vom 15. Juni 2000 einen Wirtschaftsplan der Landesgemeinde vorgelegt (vgl. Nr. 3.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 23 LHO) und eine bestimmte Bezuschussung beantragt. Dass die dort beantragten Beträge nicht nur im Verhältnis zu der Höhe der Zuwendung an die Beigeladene, sondern schon mit Blick auf die im Haushaltsplan vorgesehene Gesamtsumme deutlich übersetzt gewesen sind, hinderte den Beklagten nicht an einer Bescheidung im Sinne der Bewilligung eines unter dem Antrag liegenden angemessenen Zuschusses und Ablehnung im Übrigen. Hinsichtlich des beantragten Zuschusses zur Einrichtung und Ausstattung ihres Gemeindezentrums hatte die Klägerin bereits unter dem 3. Februar 2000 einen bei dem Beklagten am 8. Februar 2000 eingegangenen förmlichen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gestellt und dort auf ihren Antrag vom 29. August 1999 Bezug genommen, in dem im Einzelnen aufgeführt war, welche Kultgegenstände und welche Kosten für die Teilnahme eines orthodoxen Rabbiners zur Durchführung der jüdischen Feste erforderlich sind. Es ist deshalb nicht verständlich, dass der Beklagte, der noch im Januar 2000 einen Zuschuss in Höhe von 4.000,00 DM gerade für den Erwerb dringend benötigter Kultgegenstände in Aussicht gestellt hatte, in seinem Schreiben vom 3. Juli 2000 wie auch im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Klägerin entgegenhält, keine bescheidungsfähigen Anträge gestellt zu haben. Letztlich läuft die Haltung des Beklagten vielmehr darauf hinaus, die Anträge der Klägerin deshalb nicht für "bescheidungsfähig" zu halten, weil für ihn eine Förderung der Klägerin aus sachlichen Gründen nicht in Betracht kam. Sollte er indes tatsächlich formelle Mängel des Antrags oder etwa fehlende weitere Unterlagen angenommen haben, so hätte es ihm im Rahmen seiner Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nach § 24 VwVfG Bbg, jedenfalls vor dem Hintergrund der vorgehenden wiederholten Bitten der Klägerin um Unterstützung und Mitteilung der notwendigen Unterlagen, oblegen, sie von sich aus hierauf hinzuweisen.

2. Die Verpflichtungsklage ist begründet. Das Unterlassen des begehrten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das Jahr 2000 vom 15. Juni 2000.

a. Allerdings hat die Klägerin, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entgegen ihrer Auffassung keinen Anspruch auf Bewilligung von Staatsleistungen im Sinne des Art. 140 GG i. V. m. 138 Abs. 1 WRV. Als Staatsleistungen im Sinne des Art. 138 Abs. 1 WRV sind nur diejenigen Leistungen anzusehen, die vor Inkrafttreten der Norm durch (formelles oder materielles) Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstitel, z. B. Gewohnheitsrecht, begründet worden sind (vgl. Korioth in Maunz-Dürig, a. a.O., Art. 140, Art. 138 WRV, Rdnr. 4; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 325 ff.; Isensee, Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band II, 1995, S. 51 ff.). Hierzu zählen diejenigen Leistungen des Staates, die in das historisch ausgebildete System der staatskirchenrechtlichen Beziehungen hineingehören. Mit den Staatsleistungen übernahm die staatliche Gewalt, die sich vorher kirchliches Vermögen und geistiges Territorium einverleibt hatte, die Gewähr für die finanzielle Ausstattung der betroffenen Kirchen. Zweck der Staatsleistungen im Sinne von Art. 138 WRV sollte es sein, die vermögensrechtliche Stellung der Kirchen, soweit sie auf dem bisherigen Zusammenhang mit dem Staat beruhte, bis zur Neuregelung des finanziellen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche aufrechtzuerhalten (RG, Beschluss vom 20. Juni 1925 - IV Tgb 83/25 -, RGZ 111, 134, 138). Erfasst sind hiernach weder Fördermaßnahmen, die durch die Reichsverfassung von 1919 erst konstituiert worden sind, noch überhaupt Zuwendungen an Religionsgemeinschaften im Sinne von Subventionen, die lediglich auf haushaltsmäßiger Grundlage gewährt werden (vgl. zur Unterscheidung zwischen Staatsleistungen und Subventionen Korioth, a.a.O., Rdnr. 6; Campenhausen, a.a.O., S. 327; Isensee, a.a.O., S. 61 f., vgl. ferner - für einen noch engeren Begriff der Staatsleistungen - Renck, Staatsleistungen an die Bekenntnisgemeinschaften, LKV 2005, 146 ff.). Insoweit liegt - mit den Worten Isensees (a.a.O.) - der Unterschied darin, dass die Staatsleistungen sich aus einer in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrundlage rechtfertigen, die Subvention dagegen sich aus einer künftig zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe. Das eine Rechtsinstitut dient der Tilgung von Staatsschulden, das andere der Erfüllung von Staatszwecken.

Hiernach stellen sich weder die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel für Zuschüsse an jüdische Kulturgemeinden im Haushaltsjahr 2000 als Staatsleistungen dar, wovon die Klägerin indes offenbar ausgeht, noch kann sie für sich einen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Anspruch auf staatliche Leistungen geltend machen. Ein vor dem Inkrafttreten des Art. 138 Abs. 1 WRV bestehender diesbezüglicher Rechtstitel ist weder von der Klägerin bezeichnet worden noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat (lediglich) darauf verwiesen, dass in Preußen sowohl dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden als auch dem Preußischen Landesverband gesetzestreuer Synagogengemeinden (Halberstädter Verband) Staatsbeihilfen gewährt worden seien. Hieraus lässt sich indes zugunsten der Klägerin nichts ableiten. Zum einen handelt es sich dabei um staatliche Zuwendungen, die nach dem Inkrafttreten des Art. 138 Abs. 1 WRV erfolgt sind; zum anderen beruhten diese Leistungen nicht auf besonderen Rechtstiteln, sondern sind allein auf haushaltsmäßiger Grundlage bereitgestellt worden. So sind in den Etat des preußischen Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung für das Jahr 1923 6.800.000,00 Mark für Zwecke der geistlichen Versorgung leistungsunfähiger Synagogengemeinden aufgenommen worden mit der klarstellenden Ergänzung "unter Ausschluss einer rechtlichen Verpflichtung des Staates" (vgl. Birnbaum, a.a.O., S. 81). Diese Mittel, die ursprünglich nach der Zahl der Mitglieder auf die beiden preußischen Landesverbände verteilt werden sollten, sind im Übrigen nicht zur Auszahlung gelangt (vgl. Birnbaum a.a.O., S. 82 f.). Ab dem Rechnungsjahr 1925 sind in den Etat des preußischen Kultusministeriums sodann Beihilfen an leistungsschwache Synagogengemeinden und widerrufliche Bedürfniszuschüsse an Synagogengemeinden im Wesentlichen zur Besoldung ihrer Rabbiner eingestellt und ab März 1926 (nach einem Schlüssel von 1 zu 7) an den Halberstädter Verband und den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden ausgezahlt worden (Birnbaum a.a.O., S. 102 ff., insb. S. 109). Diese Staatsbeihilfen sind nach der Machtergreifung von den Nationalsozialisten 1933 eingestellt worden (Birnbaum a.a.O., S. 231). Es handelte sich um eine auf allein haushaltsmäßiger Grundlage gewährte Bezuschussung der jüdischen Gemeinden in der Form einer Subvention, aus deren damaliger Gewährung die Klägerin für sich nichts folgern kann. Soweit die Klägerin mit Blick auf den Zweck der Staatsleistungen, den Kirchen eine Entschädigung für vorangegangene Eigentumsverluste zu gewähren, geltend macht, dass das den jüdischen Gemeinden ab 1933 unter der Herrschaft der Nationalsozialisten zugefügte Leid um ein Vielfaches schwerer wiegen würde, vermag dieser Umstand rechtlich nicht dazu zu führen, einen Anspruch der Klägerin auf Staatsleistungen, etwa - wie die Klägerin möglicherweise meint - in entsprechender Heranziehung besonderer Rechtstitel zugunsten der Kirchen, zu begründen. Auch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV bietet hierfür keinen Ansatz, weil die Verfassungsbestimmung nicht selbst eine Grundlage für Staatsleistungen darstellt, sondern lediglich anordnet, dass bereits bestehende, auf besonderen Rechtstiteln beruhende staatliche Leistungen an die Religionsgemeinschaften bis zu ihrer Ablösung fortbestehen.

b. Die Klägerin hat aber entsprechend ihrem dahin gehenden Klageantrag einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ihres Antrages auf Gewährung einer Zuwendung für das Jahr 2000 vom 15. Juni 2000 im Rahmen der im Haushaltsplan ausgewiesenen Zuschüsse für jüdische Gemeinden. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin bislang nicht beschieden. Da das Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Verteilung der für das Haushaltsjahr 2000 vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Zuschüsse an jüdische Kulturgemeinden nicht in der Weise verengt ist, dass die Gewährung einer Zuwendung an die Klägerin von vornherein nicht in Betracht kommt, vielmehr die in dieser Weise praktizierte bisherige Verteilung der Fördermittel ermessensfehlerhaft ist (s.o.), kann die Klägerin verlangen, dass der Beklagte auch ihr gegenüber eine die dargestellten Mängel des bislang zugrunde gelegten Förderkonzeptes vermeidende Entscheidung über die Neuverteilung der Mittel für das Haushaltsjahr 2000 trifft. Dabei wird dem Beklagten nicht verwehrt sein, Kriterien wie insbesondere die unterschiedliche Mitgliederzahl der Klägerin und der Beigeladenen und ihren unterschiedlichen Organisations- und Verbreitungsgrad heranzuziehen, um zu einer der unterschiedlichen Bedeutung Rechnung tragenden abgestuften Verteilung der Zuschüsse zu gelangen, die allerdings nicht so weit gehen darf, die Klägerin gänzlich von den vom Haushaltsgesetzgeber für jüdische Kulturgemeinden bereitgestellten Zuschüssen auszunehmen. Als ermessensgerecht wird hiernach jede Entscheidung anzusehen sein, in der sich die unterschiedliche Größe bzw. Bedeutung der beiden Verbände angemessen - nicht notwendigerweise schematisch - widerspiegelt. Hinsichtlich der insoweit zugrunde zu legenden Mitgliederzahl der Klägerin wie auch der Beigeladenen kann auf die jeweiligen auf das Förderjahr bezogenen Eigenangaben der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände zurückgegriffen werden, solange dem Beklagten keine über Vermutungen hinausgehenden konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen, welche sich - bezogen auf die Klägerin - jedenfalls aus den bisherigen Ausführungen des Beklagten nicht ergeben. Andernfalls wären geeignete Unterlagen, etwa Mitgliederlisten, vorzulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO sowie hinsichtlich der Beigeladenen, die keine eigenen Anträge gestellt hat, auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 161.277,82 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Senat bemisst das maßgebende Interesse der Klägerin gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (in der hier anzuwendenden bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung) unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung mit der Hälfte der mit dem Antrag vom 15. Juni 2000 für das streitgegenständliche Jahr 2000 begehrten Zuschüsse. Eine Erhöhung des sich hiernach ergebenden Betrages wegen der außerdem angefochtenen Bewilligung von Fördermitteln zugunsten der Beigeladenen erscheint angesichts des Zusammenhangs der beiden Klagebegehren nicht angezeigt.

Der Beschluss ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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