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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.08.2002
Aktenzeichen: 1 B 198/02
Rechtsgebiete: BbgSchulG, Grundschulverordnung


Vorschriften:

BbgSchulG § 19 Abs. 3 Satz 3
BbgSchulG § 102
BbgSchulG § 103
BbgSchulG § 104
BbgSchulG § 106 Abs. 4 Satz 3
BbgSchulG § 106 Abs. 4 Satz 4
Grundschulverordnung § 3 Abs. 4 Nr. 3
Grundschulverordnung § 3 Abs. 5
Grundschulverordnung § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

1 B 198/02

wegen Schulrechts;

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat durch

den ..., den ... und den ...

am 28. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO (i. d. F. von Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, die eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses erkennen ließen.

Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungserfordernisses auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2002 - 1 B 22/02 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks m. w. N.). Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung u. a. die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; die Begründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Antragstellerin hat in diesem Sinne keine Gründe dargelegt, die eine von dem erstinstanzlichen Beschluss abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. Danach hat das Verwaltungsgericht es zu Recht wegen der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin für das Schuljahr 2002/2003 die Genehmigung zur Bildung einer jahrgangsstufenübergreifenden Klasse 1/2 an der Grundschule ... zu erteilen.

Dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass allein die Erteilung der begehrten Genehmigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG (Brandenburgisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002, GVBl. I S. 78) i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 GV (Grundschulverordnung vom 2. August 2001, GVBl. II S. 292) rechtmäßig wäre, vermag der Senat nicht zu folgen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht die Entscheidung über die Genehmigung jahrgangsstufenübergreifender Klassen im Ermessen des Antragsgegners, welches vorliegend nicht dahin reduziert ist, dass eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung bestehen würde. Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG kann das staatliche Schulamt zulassen, dass eine Schule, deren Schülerzahl für die Bildung jahrgangsbezogener Klassen nicht ausreicht oder die nach besonderen pädagogischen Konzepten arbeitet, jahrgangsstufenübergreifende Klassen bildet. Auf der Grundlage von § 19 Abs. 6 Nr. 1 BbgSchulG hat der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 4 Nr. 3 GV dazu bestimmt, dass jahrgangsstufenübergreifende Klassen gebildet werden können, wenn die Schülerzahl für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen nicht ausreicht und die Schule als "Kleine Grundschule" gemäß § 4 GV fortgeführt wird. Die Bildung solcher Klassen bedarf nach § 3 Abs. 5 Satz 1 GV der Genehmigung des staatlichen Schulamtes; diesbezügliche Anträge werden nach § 3 Abs. 5 Satz 2 GV durch die Schule im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte und der Schulkonferenz beim staatlichen Schulamt spätestens vier Monate vor Beginn des Schuljahres gestellt, in dem mit jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht begonnen werden soll.

1. Die Antragstellerin geht zu Unrecht davon aus, dass das fragliche Ermessen des Antragsgegners im Falle einer genehmigten "Kleinen Grundschule", die nach dem erkennbaren Willen der Schulleitung und des Schulträgers zur wohnortnahen Versorgung der Grundschüler aufrecht erhalten werden soll, in dem Sinne "intendiert" sei, dass die Genehmigung nur bei Entgegenstehen von besonderen Umständen versagt werden dürfe. Für ein solches Verständnis findet sich in § 19 Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Nr. 1 BbgSchulG i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 GV keine Stütze. Mit dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG ("kann zulassen") hat der Gesetzgeber zunächst deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung über die Bildung jahrgangsübergreifender Klassen im Ermessen des staatlichen Schulamtes steht. Dies bestätigt die Begründung zu dem der Vorschrift zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Landesregierung, welche auszugsweise wie folgt lautet (LT-Drucks. 2/1675, Begründung S. 27):

"Das Gesetz gibt für Klassen mit jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht die Mindestgröße eines Jahrganges nicht vor. In welchem Umfang zum Teil auch unterschiedlich große Jahrgänge zusammengeführt werden dürfen, wird im Rahmen des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über den geordneten Schulbetrieb gemäß § 104 Abs. 5 Nr. 2 [§ 103 Abs. 5 Nr. 2 BbgSchulG] näher bestimmt und muss sich insbesondere nach den konkreten örtlichen Bedingungen, der aktuellen Schülerzahlentwicklung und dem Entwicklungsstand von Konzeptionen über den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht richten. Die Genehmigung des staatlichen Schulamtes gemäß Satz 2 muss sich zudem am überwiegenden Elternwillen für die Einrichtung einer jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichtsorganisation orientieren. Genehmigungen zum Besuch einer anderen Schule gemäß § 107 Abs. 3 Satz 4 [§ 106 Abs. 4 Satz 4 BbgSchulG] sollen in diesem Fall auch aus Gründen eines gegenteiligen Elternwillens erteilt und daher bereits in die Vorplanung mit einbezogen werden."

Damit wird überdies deutlich, dass dem staatlichen Schulamt eine Ermessensentscheidung obliegen soll, die sich einerseits an den konkreten örtlichen Bedingungen, der aktuellen Schülerzahlentwicklung und dem Entwicklungsstand von Konzeptionen über den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht und andererseits ("zudem") am überwiegenden Elternwillen orientiert. Anhaltspunkte für ein intendiertes Ermessen in dem von der Antragstellerin angenommenen Sinne ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung mit Blick auf die vorstehend wiedergegebene Gesetzesbegründung nicht. Eine solche Beschränkung des vom Gesetzgeber vorgesehenen Ermessensspielraums hat auch der Verordnungsgeber mit den in § 3 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 GV getroffenen Regelungen nicht vorgenommen. Vielmehr wird in § 3 Abs. 4 Nr. 3 GV lediglich eine besondere Tatbestandsvoraussetzung für die - gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 GV erforderliche Genehmigung der - Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen festgelegt: Erforderlich ist - abgesehen von den in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GV geregelten Fällen -, dass es sich um eine als "Kleine Grundschule" gemäß § 4 GV fortgeführte Schule handelt. Vorgaben für die Ermessensentscheidung über die Genehmigungserteilung, mit denen von der gesetzlichen Regelung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG abgewichen würde, sind damit nicht getroffen worden. Insbesondere ist mit § 3 Abs. 4 Nr. 3 GV nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass das staatliche Schulamt bei "Kleinen Grundschulen" für den Regelfall zugunsten der Bildung jahrgangsstufenübergreifender Klassen entscheiden sollte, unabhängig etwa von der aktuellen Schülerzahlentwicklung und mit diesen einhergehenden stellenwirtschaftlichen Belangen oder vom Vorliegen eines überwiegenden Elternwillens entsprechend der o. g. Gesetzesbegründung. Ermangelt es somit einer vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber "intendierten" Entscheidung zugunsten "Kleiner Grundschulen", bedarf es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht des Vorliegens "besonderer Gründe", die der Erteilung der Genehmigung zur Bildung einer jahrgangsstufenübergreifenden Klasse 1/2 vom Antragsgegner entgegengehalten werden könnten; auf der Grundlage des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens vermag der Senat daher nicht zu erkennen, dass die Verneinung der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu beanstanden wäre.

2. Auch die von der Antragstellerin für eine Ermessensreduzierung vorgebrachten Gründe greifen nicht durch.

a) Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Bildung einer jahrgangsstufenübergreifenden Eingangsklasse ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht daraus, dass das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport den Schulentwicklungsplan der Antragstellerin mit Bescheid vom 27. April 1999 und die Fortführung der Grundschule ... als "Kleine Grundschule" mit Bescheid vom 9. März 2000, beginnend mit dem Schuljahr 2000/2001, genehmigt hat.

Grundsätzlich stehen - wie das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Genehmigungserfordernis nach Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe a), Abs. 4i.V.m. §6 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VV-Unterrichtsorganisation 2002/2003 i. V. m. § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a BbgSchulG für die Unterschreitung des unteren Bandbreitenwertes von 15 Schülern zutreffend ausgeführt hat - die Genehmigung eines Schulentwicklungsplans nach § 102 Abs. 5 BbgSchulG, die Genehmigung zur Fortführung einer Schule als "Kleine Grundschule" nach §§ 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2, 104 Abs. 2 BbgSchulG i. V. m. § 4 GV und die Genehmigung einer jahrgangsübergreifenden Klassenbildung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG i. V. m § 3 Abs. 4 Nr. 3 GV selbständig nebeneinander. Die Fortführungsgenehmigung nach §§ 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2, 104 Abs. 2 BbgSchulG i. V. m. § 4 GV ist allerdings Voraussetzung für die Genehmigung der jahrgangsübergreifenden Klassenbildung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG i. V. m § 3 Abs. 4 Nr. 3 GV. Mit der Erteilung der erstgenannten Genehmigung durch das zuständige Ministerium wird daher jedoch der Ermessensspielraum des staatlichen Schulamtes hinsichtlich der ihm obliegenden Entscheidung über die Genehmigung der jahrgangsstufenübergreifenden Klassenbildung erst eröffnet, nicht aber die Entscheidung selbst etwa schon vorweggenommen. Eine entsprechende Bedeutung kommt auch der Genehmigung der Schulentwicklungsplanung nach § 102 Abs. 5 BbgSchulG nur zu. Rechtlich bindende Bedeutung hat die Schulentwicklungsplanung zwar im Rahmen der Entscheidungen über die Fortführung von Schulen, die "unter Beachtung der Schulentwicklungsplanung" vom Schulträger zu treffen sind (§ 105 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG) und die vom zuständigen Ministerium u. a. genehmigt werden, "wenn die Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet sind" (§ 104 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG). Jedoch ergibt sich aus § 19 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG i. V. m § 3 Abs. 4 Nr. 3 GV und § 102 BbgSchulG nichts dafür, dass dem staatlichen Schulamt bei entsprechend konkreten Festlegungen im Schulentwicklungsplan bzw. entsprechend konkreten der Erteilung der Fortführungsgenehmigung zugrunde liegenden Annahmen kein Ermessensspielraum mehr verbleiben würde mit der Folge, in Bezug auf die jahrgangsstufenübergreifende Klassenbildung keine eigenständige Bewertung etwa unter Berücksichtigung der aktuellen Schülerzahlentwicklung, der stellenwirtschaftlichen Konsequenzen und des Elternwillens mehr vornehmen zu können. Eine strikte - gesetzlich nicht bestimmte - Bindung des staatlichen Schulamtes an die Schulentwicklungsplanung widerspräche im Übrigen deren Funktion insoweit, als diese gerade nicht geeignet ist, konkrete schulorganisatorische Entscheidungen oder Maßnahmen vorwegzunehmen (vgl. Faulhaber, in: Hanßen/Glöde, Brandenburgisches Schulgesetz, Stand: April 2002, § 102 Anm. 22).

Eine Ermessensreduzierung des Antragsgegners dahin, dass er zur Erteilung der Genehmigung der jahrgangsstufenübergreifenden Klassenbildung verpflichtet wäre, ergibt sich hiernach vorliegend insbesondere nicht daraus, dass das zuständige Ministerium seinerzeit bei der Genehmigung des Schulentwicklungsplans der Antragstellerin zugrunde gelegt hat, dass die Mindestfrequenz für die Klassenbildung in den Jahren 2002/2003 und 2003/2004 auch bei jahrgangsstufenübergreifender Unterrichtung in den Klassen 1/2 mit (sogar lediglich) 12 Schülern "vorübergehend unterschritten" werden würde und dass damit "die Bedingungen für die Klassenbildung gemäß § 103 Abs. 5 BbgSchulG i.V. mit den Verwaltungsvorschriften für die Unterrichtsorganisation gerade noch erreicht werden" könnten. Diese Annahmen, die entsprechend auch der Genehmigung über die Fortführung der Schule als "Kleine Grundschule" zugrunde liegen, nehmen die Ermessensentscheidung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG i. V. m § 3 Abs. 4 Nr. 3 GV aus den genannten Gründen nicht - wie die Antragstellerin meint - in dem Sinne vorweg, dass der Antragsgegner zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet wäre, sofern nur die genannte Zahl von 12 Schülern erreicht oder - wie hier - überschritten wird. Zum einen hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in dem Genehmigungsbescheid vom 9. März 2000 betreffend die Fortführung der Schule als "Kleine Grundschule" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "die Genehmigung der Klassenbildung gemäß W Unterrichtsorganisation jeweils zum Schuljahresbeginn im Zusammenhang mit der Lehrkräftezuweisung an die Schule durch das staatliche Schulamt" erfolgt, womit ersichtlich auch klargestellt wird, dass diesbezüglich bestehende Entscheidungsspielräume des staatlichen Schulamtes gewahrt bleiben sollten. Zum anderen liegt dem Beschwerdevorbringen der Antragsstellerin auch insoweit die Annahme zugrunde, abgesehen vom Vorliegen der in § 19 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG i. V. m § 3 Abs. 4 Nr. 3 GV normierten Tatbestandsvoraussetzungen komme es für das Bestehen eines (gebundenen) Anspruchs auf Genehmigung der jahrgangsstufenübergreifenden Klassenbildung allein noch darauf an, ob ein geordneter Schulbetrieb im Sinne von § 103 BbgSchulG gewährleistet ist. Dies ist indes wegen des aufgezeigten Ermessensspielraums des staatlichen Schulamtes hinsichtlich der Entscheidung über die Genehmigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG i. V. m § 3 Abs. 4 Nr. 3 GV nicht zutreffend. Eine Ermessensreduzierung wäre danach nicht einmal dann anzunehmen, wenn die für einen geordneten Schulbetrieb nötige Mindestzahl von Schülern, die in Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VV-Unterrichtsorganisation 2002/2003 mit 15 beziffert ist, vorliegend erreicht würde. Denn für die Entscheidung über die jahrgangsstufenübergreifende Klassenbildung ist keineswegs allein die Frage eines geordneten Schulbetriebs von Bedeutung. Im Rahmen des dem staatlichen Schulamt insoweit eingeräumten Entscheidungsspielraumes ist nämlich ferner u. a., wie aus der eingangs wiedergegebenen Begründung zum Gesetzentwurf zu § 19 Abs. 3 BbgSchulG deutlich wird, in jedem Falle zu berücksichtigen, ob eine solche Unterrichtsorganisation von einem überwiegenden Elternwillen getragen ist. Dazu ist gegenwärtig - in Ermangelung diesbezüglicher Glaubhaftmachungen der Antragstellerin und Ermittlungen des Antragsgegners - lediglich ersichtlich, dass drei der für eine Einschulung in der Schule der Antragstellerin - allenfalls -in Betracht kommenden sechs Kinder nach dem Willen ihrer Eltern andernorts eingeschult werden sollen, wobei für zwei dieser Kinder gerade die Ablehnung der Jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichtsform geltend gemacht wird. Hinsichtlich der übrigen Kinder - einschließlich der neun zum vorigen Schuljahr Eingeschulten - könnten zu dem überwiegenden Elternwillen, da nicht ermittelt oder sonst ersichtlich, nur Mutmaßungen angestellt werden, die als tragfähige Grundlage für die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung ausscheiden. Abgesehen hiervon sind für die Entscheidung über die Genehmigung der jahrgangsstufenübergreifenden Klassenbildung des Weiteren die damit einhergehenden stellenwirtschaftlichen Belange von Bedeutung, die auch mit Blick auf die Gegebenheiten an der bzw. den alternativ für eine Einschulung in Betracht kommenden Schule(n) und unabhängig vom Erreichen der auf der Grundlage von § 103 Abs. 5 BbgSchulG festgelegten Mindestzahl von Schülern gegebenenfalls berücksichtigt werden müssen. Dabei ist das staatliche Schulamt für die - vor Schulbeginn - zu treffende Entscheidung über die Klassenbildung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 3 GV gehalten, die stellenwirtschaftlichen Belange nach Maßgabe der zu erwartenden Klassenstärke zugrunde zu legen. Dass der Antragsgegner vorliegend insoweit von weniger als 15 Schülern ausgegangen ist und die beiden Schüler, deren Eltern die jahrgangsstufenübergreifende Unterrichtsform ablehnen und hierauf gestützt Anträge nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG gestellt haben, nicht berücksichtigt hat, ist im Übrigen nicht zu beanstanden; denn der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 19 Abs. 3 BbgSchulG vorgesehen, dass "auch aus Gründen eines gegenteiligen Elternwillens" - im Falle gleichwohl gebildeter jahrgangsstufenübergreifender Klassen -Genehmigungen zum Besuch einer anderen Schule nach § 106 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BbgSchulG "erteilt und daher bereits in die Vorplanung mit einbezogen werden [sollen]" (LT-Drucks. 2/1675, Begründung, S. 27; Hervorhebung d. Senats).

Auf die mit der Beschwerde gegen eine Maßgeblichkeit des in Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VV-Unterrichtsorganisation 2002/2003 vorgesehenen unteren Bandbreitenwertes von 15 angeführten Gründe, namentlich auf die Kritik an der unterbliebenen Änderung dieses Wertes im Zuge der Absenkung des oberen Bandbreitenwertes von 30 auf 28 erstmals für das Schuljahr 2002/2003, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Der Senat merkt insoweit nur an, dass die Festlegung der Obergrenze ersichtlich auf die Festlegung einer für eine pädagogisch sinnvolle Unterrichtsarbeit als sachgerecht bzw. notwendig angesehenen Maximalfrequenz zielt (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 1998 - 1 B 115/97 -, S. 6 ff. des Entscheidungsabdrucks), während es bei dem unteren Bandbreitenwert ersichtlich um die Einschätzung geht, dass der mit der Bildung (noch) kleinerer Klassen einhergehende - insbesondere finanzielle - Aufwand nicht vertretbar erscheine.

b) Auch das Beschwerdevorbringen, aufgrund eines aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Vertrauensgrundsatzes dürfe sich der Antragsgegner nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegen die Beurteilung des vormals zuständigen staatlichen Schulamtes für den Landkreis Dahme-Spreewald stellen, welches den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht an der Grundschule "grundsätzlich genehmigt" habe, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts, aus einer Zustimmung des seinerzeit für den Landkreis Dahme-Spreewald zuständig gewesenen staatlichen Schulamtes zur Bildung einer jahrgangsstufenübergreifenden Klasse für das Schuljahr 2000/2001 ergebe sich für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch nichts, weil die Genehmigung für die Bildung einer jahrgangsübergreifenden Klasse nur für das jeweilige Schuljahr erteilt werde, hat sich die Antragstellerin insoweit schon nicht hinreichend auseinander gesetzt. Weshalb sich aus dem Umstand, dass das seinerzeit zuständige staatliche Schulamt - insbesondere durch die in dem Bescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 9. März 2000 erwähnte grundsätzliche Zustimmung - ungeachtet des in dem Bescheid zugleich enthaltenen Hinweises auf die unabhängig davon jeweils zum Schuljahresbeginn erfolgende Genehmigung der Klassenbildung durch das staatliche Schulamt die Erwartung der Antragstellerin geweckt haben mag, auch künftig werde eine jahrgangsstufenübergreifende Klassenbildung genehmigt, ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand ergeben können sollte, der den Antragsgegner für das Schuljahr 2002/2003 binden könnte, lässt das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht erkennen.

c) Die fragliche Ermessensreduzierung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in der Konsequenz einer Versagung dieser Genehmigung auch im Schuljahr 2003/2004 keine Eingangsklasse an der Grundschule der Antragstellerin gebildet werden könne und dass es dann an den Voraussetzungen für die Fortführung der Schule gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgSchulG fehlen werde. Dieser vorgezeichneten Entwicklung ist allerdings im Rahmen der dem Antragsgegner obliegenden Ermessensausübung Gewicht beizumessen. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass nur eine Entscheidung für die Jahrgangsstufenübergreifende Bildung einer Klasse 1/2 mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin zu vereinbaren wäre. Auszugehen ist davon, dass das kommunale Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde keinen Anspruch darauf gibt, dass der zur Schulaufsicht gemäß Art. 7 Abs. 1 GG berufene Staat von Ermessensspielräumen im Rahmen der von ihm aufgestellten Anforderungen für die Einrichtung von Klassen vorrangig zugunsten des - zumindest mittelfristigen - Fortbestandes einer in der Schulentwicklungsplanung vorgesehenen Grundschule Gebrauch macht (vgl. zur Bedeutung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts für die Einrichtung von Eingangsklassen an einem Gymnasium Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 1997 - 1 B 83/97 -, LKV 1998, 277 f.). Dementsprechend ist es Sache des Antragsgegners - und nicht des Schulträgers oder schon gar nicht der von ihm angerufenen Verwaltungsgerichte -, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung insbesondere der Interessen der Antragstellerin als Schulträger, der stellenwirtschaftlichen Belange und - wie in der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 3 BbgSchulG vorgesehen - des Elternwillens zu treffen. Dass diese Entscheidung bei der Anzahl von lediglich sechs zum 1. August 2002 im Schulbezirk der Grundschule der Antragstellerin schulpflichtig gewordenen Kindern - wobei die Eltern von dreien dieser Kinder keine Einschulung in der Schule ... wünschen (zwei wegen Ablehnung der jahrgangsstufenübergreifenden Unterrichtsform) - und bei deren möglicher Aufnahme in die Eingangsklasse der etwa 5 km entfernten Grundschule in ... nur in dem von der Antragstellerin beanspruchten Sinne rechtmäßig ausfallen könnte, ist nicht ersichtlich; dies gilt umso mehr als auch im Schuljahr 2003/2004 voraussichtlich lediglich acht Kinder im Schulbezirk der Antragstellerin schulpflichtig werden.

3. Auf das Beschwerdevorbringen zu der Entbehrlichkeit einer (rechtzeitigen) Antragstellung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 GV sowie einer solchen nach Nr. 4 Abs. 3 VV-Unterrichtsorganisation 2002/2003 und zu den Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung einer Unterschreitung des unteren Bandbreitenwertes nach Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe a i.V.m. Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VV-Unterrichtsorganisation 2002/2003 kommt es nach dem Vorstehenden - mangels Entscheidungserheblichkeit - nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG); der Senat folgt insoweit der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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