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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 1 B 338/03
Rechtsgebiete: VwGO, GO, AmtsO


Vorschriften:

VwGO § 99
VwGO § 99 Abs. 1
VwGO § 99 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
GO § 3
GO § 120
GO § 120 Satz 1
GO § 126
AmtsO § 4 Abs. 3 1. HS
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

1 B 338/03

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen kommunalaufsichtsrechtlicher Anordnung;

hier: Beschwerde

hat der 1. Senat am 22. Januar 2004 durch

den Präsidenten des ..., den Richter am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller am 21. Mai 2003 erhobenen Klage gegen die kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 23. April 2003 (VG Potsdam 2 K 1657/03) wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Insoweit ist die gerichtliche Überprüfung wegen des in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungserfordernisses auf die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (stand. Rechtspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 1. August 2002 - 1 B 22/02 -, LKV 2003, 87 m. w. N.). Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung u. a. die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; die Begründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf der hiernach maßgeblichen Grundlage ist der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, die eine Fehlerhaftigkeit des vorgenannten Beschlusses erkennen ließen und Anlass für dessen Aufhebung oder Änderung geben würden.

Dies gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, wonach das Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Antragstellers aus § 99 Abs. 1 VwGO zur Vorlage von Urkunden oder Akten zu Unrecht den Selbstverwaltungsangelegenheiten und damit demjenigen Bereich zugeordnet habe, der einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung nach § 126 GO zugänglich sei. Der Kreis der Selbstverwaltungsangelegenheiten sei - so der Antragsteller weiter - in § 3 GO allgemein und konkret definiert; die Verpflichtung zur Vorlage von Akten im Verwaltungsprozess unterfalle dieser Begriffsbestimmung nicht. § 99 VwGO könne im Übrigen als bundesrechtliche Vorschrift nach der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern keine Regelungen in Bezug auf Selbstverwaltungsangelegenheiten treffen. Diese Erwägungen des Antragstellers greifen nicht durch. Die Regelung des § 126 GO, die auf Ämter entsprechende Anwendung findet (§ 12 Abs. 3 AmtsO), verlangt als Voraussetzung für eine Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde, dass die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Hierunter fallen alle auf einer gültigen Rechtsnorm - auch auf Bundesrecht - beruhenden oder von ihr ausgehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2002 - 1 B 135/02 -, NuR 2003, 764 f.; zum jeweiligen dortigen Landesrecht OVG NW, Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 1973/98 -, II. 1. der Entscheidungsgründe, zitiert nach juris, und Urteil vom 24. Juni 1970 - III A 28/68 -, DÖV 1970, 785 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 S 2302/92 -, VBlBW 1993, 338; ferner Benedens in: Schuhmacher u.a., Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Bd. I, Stand Januar 2003, § 126 GO Anm. 1; Gerner in: Muth, Kommunalrecht in Brandenburg, Stand April 2003, § 126 GO Anm. 1; Rehn/Cronauge, Gemeinderecht für das Land Nordrhein-Westfalen, Bd. II, Stand Januar 2002, § 120 GO Anm. I. u. II; Becker in: Held/Becker u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand August 2003, § 120 GO Anm. 1). Öffentlich-rechtliche Pflichten in diesem Sinne obliegen einer Gemeinde - bzw. einem der Kommunalaufsicht unterworfenen Amt - nicht nur in den Angelegenheiten, die dem Selbstverwaltungsbereich unterfallen, sondern schlechthin und unabhängig davon, ob und welchem Aufgabenkreis sie zuzuordnen sind. Demgemäß wird im Schrifttum zum Umfang des kommunalaufsichtsrechtlichen Beanstandungsrechts - soweit ersichtlich - uneingeschränkt die Auffassung vertreten, dass sich das Beanstandungsrecht auf das kommunale Verwaltungshandeln insgesamt ohne Beschränkung auf bestimmte Aufgabenkreise, etwa die Selbstverwaltungsangelegenheiten, erstreckt (vgl. Benedens a.a.O.; Germer, a.a.O., Anm. 2; s. auch - zum dortigen Landesrecht -Becker, a.a.O.; Rehn/Cronauge, a.a.O., Anm. II.). Dementsprechend hat auch der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2002 (a.a.O.), dessen Schwerpunkt freilich andere Fragen betraf, die Durchsetzung einer abfallrechtlichen Ordnungspflicht - also einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, die der Gemeinde nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit Selbstverwaltungsangelegenheiten obliegt - im Wege einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung nach § 126 GO für möglich erachtet. Soweit für die Auffassung des Antragstellers zu der hier nunmehr inmitten stehenden Frage nach dem Umfang des Beanstandungsrechts aus § 126 GO die Legaldefinition der Kommunalaufsicht in § 120 Satz 1 GO als "Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten" ebenso sprechen könnte wie eine Formulierung in den Gesetzesmaterialien zu § 120 GO (LT-Drs. 1/1902, S. 44 f.), wonach sich der Begriff Kommunalaufsicht "auf den Gegenstand der Aufsicht (Selbstverwaltung der Gemeinden) bezieht", erscheint es indes sehr zweifelhaft, ob hiermit tatsächlich eine Beschränkung der staatlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit des kommunalen Verwaltungshandelns gemeint ist, die in dieser Form im bundesdeutschen Kommunalrecht dann nämlich singulär wäre. Es dürfte vielmehr nahe liegen, das Anordnungsrecht nach § 126 GO als Ausprägung der verfassungsrechtlichen Regelung des Art. 97 Abs. 1 Satz 2 VerfBbg zu verstehen, wonach dem Land gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden die "Rechtsaufsicht" zusteht. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage kann hier indessen aus den nachfolgenden Gründen dahinstehen.

Der Einwand des Antragstellers greift jedenfalls deshalb nicht durch, weil seine Pflicht zur Vorlage von Akten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus § 99 Abs. 1 VwGO jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Sachzusammenhang dem Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben zuzuordnen ist. Gegenstand der zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, die Anlass für die kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung des Antragsgegners nach § 126 GO gegeben haben, waren von dem Antragsteller auf der Grundlage einer kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung einer amtsangehörigen Gemeinde erlassene Abgabenbescheide. Soweit sich aus diesem dem Kommunalabgabenrecht und damit der kommunalen Selbstverwaltung unterfallenden Verwaltungshandeln Rechtsstreitigkeiten ergeben, wird der Antragsteller - was letztlich auf der Hand liegt - ebenfalls im Bereich der eigenen (örtlichen) Angelegenheiten und nicht etwa im übertragenen Wirkungskreis tätig. Dass der Antragsteller insoweit - wie bei der Wahrnehmung jeder anderen Selbstverwaltungsangelegenheit - ggf. auch bundesrechtlichen Bindungen unterliegt (hier: aus § 99 Abs. 1 VwGO), hat auf den Charakter als Selbstverwaltungsangelegenheit keinen Einfluss.

Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss des Weiteren - entgegen der Auffassung des Antragstellers - zu Recht davon ausgegangen, dass sich die behördliche Vorlagepflicht aus § 99 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auf die Originale der Urkunden und Akten bezieht und deshalb in den zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Zweitwohnungssteuerbescheide des Antragstellers vom Gericht zu Recht eine Vorlage der Originalsatzungsunterlagen verlangt worden ist. Dies folgt unmittelbar aus der Regelung des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Behörden zur Vorlage von "Urkunden" oder "Akten" verpflichtet sind, also grundsätzlich - soweit das Gericht nicht die Vorlage von Ablichtungen für ausreichend erachtet - zur Vorlage der bei der Behörde vorhandenen Unterlagen im Original (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 99 Rdn. 6; Lang in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, Bd. III, Stand Januar 2003, §99 Rdn. 13; Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2003, § 99 Rdn. 13). Soweit der Antragsteller diesem Verständnis des § 99 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde entgegenhält, dass es im "gesamten Prozessrecht" keine Regel gebe, nach der unterschieden werden könne, ob ein Dokument als "Original" oder "Nichtoriginal" anzusehen sei, weshalb die Aufforderung zur Vorlage von Originalen einer gesetzlichen Ermächtigung entbehre, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. Die Unterscheidung im Falle der hier in Rede stehenden Satzungsunterlagen etwa zwischen dem Original einer Satzungsausfertigung, einer Bekanntmachungsanordnung oder einer Satzungsgenehmigung und bloßen Ablichtungen dieser Originale ist eindeutig und muss auch dem Antragsteller geläufig sein, zumal er selbst u.a. in seinem Bericht an den Antragsgegner vom 27. Februar 2003 zwischen "Originalverwaltungsvorgängen" und "beglaubigten Satzungen" unterschieden hat. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die in Streit stehende kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung des Antragsgegners mangels Unterscheidbarkeit zwischen Originalen und Nichtoriginalen unerfüllbar sei. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner eine Formulierung des Verwaltungsgerichts rügt, wonach es allein Sache des Gerichts sei, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht darüber zu entscheiden, welche Vorgänge ihm vorzulegen seien, kommen hierin nicht etwa - wie der Antragsteller für möglich hält - "Allmachtsphantasien des Obrigkeitsstaates" zum Ausdruck; vielmehr hat das Verwaltungsgericht mit dieser Wendung lediglich zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prozessgericht in den durch § 99 Abs. 1 VwGO gezogenen Grenzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. November 1962 - VII B 91.62 -, BVerwGE 15, 132 ff.) nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheidet, wie und in welchem Umfang die Behörde die Vorlagepflicht zu erfüllen hat (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - 12 P 8/02 u.a. -, DÖV 2003, 338).

Auf die weitere hiermit im Zusammenhang stehende Rüge des Antragstellers, wonach das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht hinreichend die unterschiedliche rechtliche Qualität zwischen Originalen und - ggf. beglaubigten - Ablichtungen im Rechtsverkehr dargelegt habe, kommt es für die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht an. Ob ein Verwaltungsgericht die Vorlage der Verwaltungsvorgänge im Original verlangt oder ob es die Vorlage von Ablichtungen genügen lässt, bemisst sich nicht nach der rechtlichen Qualität von (beglaubigten) Ablichtungen im Rechtsverkehr, sondern allein danach, in welcher Weise nach dem Dafürhalten des Verwaltungsgerichts die ihm im Rahmen der Amtsermittlung obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung zuverlässig und sachgerecht erfolgen kann. Insoweit darf sich das Verwaltungsgericht je nach Fallgestaltung unter Umständen zwar mit der Vorlage von Kopien begnügen, ohne dadurch gegen die Amtsermittlungspflicht zu verstoßen (vgl. zu einem solchen Fall etwa BVerwG, Beschluss vom 19. September 1997 - 3 B 180.97 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 285). Es ist zu einer solchen Beschränkung jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet. Dass ein Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Gültigkeit einer Satzung - zumal wenn es Anlass sieht, möglichen Bekanntmachungs- oder Ausfertigungsmängeln nachzugehen - insoweit die Vorlage der Satzungsunterlagen im Original verlangt, entspricht vielmehr seiner Amtsermittlungspflicht.

Der weitere Einwand des Antragstellers, wonach das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass die Verpflichtung aus § 99 Abs. 1 VwGO nicht nur für eine am Prozess beteiligte, sondern für jede Verwaltungsbehörde gelte, ist schon für sich genommen unzutreffend. § 99 Abs. 1 VwGO beschränkt die Pflicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften nicht auf am Prozess beteiligte oder einem Prozessbeteiligten zuzuordnende Behörden, sondern verpflichtet alle Behörden ohne Rücksicht auf ihre Stellung im Rechtsstreit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106, 124; Hess. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 1987 - 3 S 2317/87 -, zitiert nach juris; Geiger, a.a.O., Rdn. 2; Lang, a.a.O., Rdn. 12; Rudisile, a.a.O., Rdn. 8; Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003, § 99 Rdn. 4, m. w. N.). Im Übrigen führt der Einwand des Antragstellers unbeschadet des Vorstehenden hier auch deshalb nicht weiter, weil er in den Verfahren, in denen er zur Aktenvorlage verpflichtet worden ist, als diejenige Behörde, die die angegriffenen Zweitwohnungssteuerbescheide erlassen hat, selbst Beteiligter gewesen ist, und zwar Antragsgegner in gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 4 Abs. 3 1. HS AmtsO für die betroffene amtsangehörige Gemeinde (vgl. zur Prozessstandschaft des Amtes für die Gemeinde VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 26/99 -, NVwZ 2000, 60 f.; Bracker in: Schumacher u.a., Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Bd. II, Stand Januar 2003, § 4 AmtsO Anm. 3.3.2).

Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer hinreichenden Bestimmtheit der kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners ausgegangen sei, weil nach dem Inhalt der Anordnung unklar bleibe, welche Schriftstücke in welchen Verwaltungsprozessen vorzulegen seien, greift auch dieser Einwand nicht durch. Hinsichtlich der betroffenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat bereits das Verwaltungsgericht in dem hier angefochtenen Beschluss entschieden, dass die Anordnung nur insoweit rechtmäßig ist, als sie bereits anhängige Verfahren betrifft, in denen eine Aufforderung zur Vorlage von Originalakten ergangen ist. Nur insoweit hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage abgelehnt und nur insoweit ist die kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung Gegenstand der Beschwerde. Im Übrigen hat der Antragsgegner seine Anordnung vom 23. April 2003 entsprechend der erstinstanzlichen Entscheidung bereits mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 auf die Verfahren beschränkt, die am 23. April 2003 anhängig waren und in denen das Gericht bis zu diesem Zeitpunkt die Vorlage von Originalunterlagen gefordert hatte. Danach ist für den Antragsteller ohne weiteres ersichtlich, auf welche Verwaltungsprozesse sich die kommunalaufsichtsrechtliche Anordnung, soweit sie nach der erstinstanzlichen Entscheidung sofort vollziehbar bleibt und mithin Gegenstand der Beschwerde ist, bezieht. Die kommunalaufsichtsrechtliche Weisung lässt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt erkennen, welche Schriftstücke vorzulegen sind, nämlich diejenigen, deren Vorlage das Verwaltungsgericht jeweils verlangt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 20 Abs. 3 i. V. m. §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Streitwertes der erstinstanzlichen Begründung, die der regelmäßigen Spruchpraxis des Senats bei Maßnahmen der Kommunalaufsicht entspricht (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2001 - 1 B 77/01.Z -, S. 17 des Entscheidungsabdrucks; Beschluss vom 1. August 2002 - 1 B 22/02 -, S. 12 f. des Entscheidungsabdrucks).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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