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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 2 A 316/02
Rechtsgebiete: GG, WHG, LverfBbg, GO, BauO, WassG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 20 a
WHG § 18 a
WHG § 18 b
LVerfBbg Art. 39
GO § 15
BauO § 45 Abs. 1 a. F.
BauO § 38 n. F.
WassG § 55
WassG § 64
WassG § 66
1. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; sie wird regelmäßig nicht schon durch eine auf dem Grundstück betriebene oder künftig zu betreibende Kläreinrichtung für das im Haushalt anfallende Schmutzwasser bzw. einen eigenen Brunnen begründet.

2. Die Nutzung eines eigenen Brunnens für die Versorgung mit Trinkwasser setzt voraus, dass das geförderte Wasser Trinkwasserqualität hat.

3. Grundstückskleinkläranlagen sind selbst dann, wenn das in ihnen behandelte Wasser aufgefangen und später für Brauchwasserzwecke verwendet werden soll (Grauwasserbehandlung), keine geschlossenen Wiederaufbereitungsanlagen.

4. Die wasserrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit von Kleinkläranlagen berührt den Anschluss- und Benutzungszwang zu zentralen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht.


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 316/02

verkündet am 31. Juli 2003

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

hat der 2. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ..., den Richter am ... den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Insoweit ist das auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wirkungslos.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts wird unter Berücksichtigung der Teilerledigung des Rechtsstreits neu gefasst. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung des jeweils anderen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beteiligte, der die Vollstreckung begehrt, zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Anschluss- und Benutzungszwang für ihr in der Gemarkung ... belegenes, von ihnen bewohntes Grundstück (Flur 1, Flurstück 303) an die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen des beklagten Zweckverbandes.

Bei dem Grundstück handelt es sich um eine frühere landwirtschaftliche Hofstelle, die mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Die Kläger förderten bislang das Trinkwasser für ihren Haushalt aus einem eigenen Brunnen. Um den über den Grenzwerten für Trinkwasser liegenden Nitratgehalt zu senken, unterzogen sie es teilweise einer besonderen Filtierungsbehandlung. Das Abwasser wurde bisher über eine abflusslose Grube entsorgt. Das Grundstück der Kläger wird durch das zentrale Leitungs- und Kanalnetz des beklagten Zweckverbandes, der sowohl die Trinkwasserversorgung als auch Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtungen betreibt, erschlossen, ist aber daran bislang noch nicht angeschlossen. Eine Ordnungsverfügung, den Anschluss bis zum 5. Mai 1997 vorzunehmen, ist nach Abschluss des Klageverfahrens 8 K 3473/97 des Verwaltungsgerichts Potsdam bestandskräftig geworden; der Beklagte hat sich jedoch verpflichtet, diese Verfügung vor dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens nicht zu vollziehen.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 beantragten die Kläger die Befreiung vom Anschlusszwang und begründeten dies für die Trinkwasserversorgung mit dem Vorhandensein eines eigenen Brunnens und hinsichtlich der Abwasserentsorgung mit einem umfassenden Konzept eines sog. abwasserfreien Grundstücks. Dazu sollte eine Trockentoilette installiert werden, deren Inhalt mit Hilfe von Zusatzstoffen kompostiert werden sollte, sowie die Errichtung einer Grauwasserbehandlungsanlage zur biologischen Klärung des sonst anfallenden Abwassers erfolgen, das nach Klärung in Tanks gesammelt und anschließend zur Gartenbewässerung und -düngung eingesetzt werde. Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 3. Mai 2001 unter Hinweis auf überwiegende öffentliche Interessen an einer zentralen Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung und das Finanzierungs- und Kapazitätsauslastungsinteresse der Allgemeinheit hinsichtlich der bereits geschaffenen kommunalen Einrichtungen ab.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im Wesentlichen unter Berufung auf die Gleichwertigkeit und Kostengünstigkeit des in Aussicht genommenen dezentralen Versorgungs- und Entsorgungskonzepts im Vergleich zu den zentralen Einrichtungen und Anlagen des Beklagten erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 ergangenes Urteil (MittStGB Bbg. 2003, 266) abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Kläger dem Anschluss- und Benutzungszwang auf der Grundlage gültiger Ver- und Entsorgungssatzungen des beklagten Zweckverbandes unterlägen und keinen Anspruch darauf hätten, davon befreit zu werden. Die Voraussetzungen der in den einschlägigen Satzungen des Beklagten vorgesehenen Befreiungstatbestände lägen nicht vor. In der Abwägung überwiege das private Interesse der Kläger das öffentliche Interesse an der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit, an den Anforderungen der Gesundheitspflege und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nicht. Eine Ausnahme im Abwasserbereich sei auch im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) nicht geboten, weil die Bestimmung nur eingreife, wenn auf dem Grundstück bereits Anlagen betrieben würden, die einen höheren Umweltstandard aufwiesen als vorgesehene kommunale Anlagen. Im Fall der Kläger stünde jedoch nur deren Konzept eines "abwasserfreien" Grundstücks gegen bereits vorhandene, vom Beklagten betriebene zentrale Anlagen, für die die Anschlussmöglichkeit gegeben sei. Das Grundstück sei in Ansehung des Konzepts der Kläger auch nicht abwasserfrei, denn das häusliche Schmutzwasser solle danach nur auf dem Grundstück behandelt und anschließend zur Gartenbewässerung verwendet werden. Damit sei aber, abgesehen davon, dass das Wasserrecht keinen Spielraum für eine Verwertung statt der Beseitigung von Abwässern lasse, kein Kreislauf im Sinne der Kreislaufwirtschaft gegeben, weil das aufbereitete Grauwasser letztlich nicht wiederverwendet, sondern in den Naturkreislauf abgegeben werden solle. Zu den bei der Ermessensentscheidung einzubeziehenden öffentlichen Interessen gehöre auch die Auslastung und damit die Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit bestehender öffentlicher Einrichtungen. Im Bereich der Trinkwasserversorgung gelte Ähnliches. Auf Qualitätsmängel des Trinkwassers aus der Anlage des Beklagten könnten sich die Kläger nicht berufen, insoweit stehe ihnen als Nutzer der Einrichtung nur ein Anspruch auf Lieferung einwandfreien Trinkwassers zu, den sie gegebenenfalls durchsetzen müssten. Überdies habe auch das Wasser aus dem grundstückszugehörigen Brunnen bei einer Probe im Januar 2002 einen die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung überschreitenden Nitratgehalt aufgewiesen. Eine Verpflichtung zur Neubescheidung komme nicht in Betracht, weil schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach dem Satzungsrecht des Beklagten nicht vorlägen. Die auf die negative Feststellung hinsichtlich des Bestehens des Anschluss- und Benutzungszwangs gerichtete Klage sei angesichts dessen satzungsmäßiger Anordnung nicht begründet.

Gegen das Urteil haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu einer Gesundheitsgefährdung und zur Verschmutzung des ... führe. Bei dem von ihnen beabsichtigten Betrieb einer Grauwasserbehandlungsanlage werde das auf dem Grundstück entstehende Schmutzwasser in Wasser mit Badewasserqualität umgewandelt, so dass bei Abgabe in die Umwelt solche Gefahren nicht bestünden. Gleiches gelte für die Trinkwasserversorgung durch ihren eigenen Brunnen. Der zu hohe Nitratgehalt des geförderten Wassers sei nur bei Säuglingen schädlich; im Übrigen sei das Wasser unbedenklich. Jedenfalls sei dessen Qualität besser als die des vom Beklagten angelieferten Trinkwassers, das aufgrund der zu langen Leitungen und des hinter den Erwartungen zurückbleibenden Absatzes keimbelastet sei. Dem Beklagten solle auch nicht die Verantwortung für die Abwasserbeseitigung entzogen werden. Es falle vielmehr kein Abwasser auf dem Grundstück an, weil sie insoweit keinen Entledigungswillen hätten. Sie hätten auch ihre Beitragspflichten in Bezug auf die öffentlichen Einrichtungen des Beklagten erfüllt, so dass die Befreiung vom Anschlusszwang nicht unter Berufung auf die Finanzierung der öffentlichen Einrichtung versagt werden könne. Überwiegende öffentliche Interessen stünden der Befreiung nicht entgegen. Deren Versagung unter Berufung darauf, dass der betriebsfertig erstellten zentralen Schmutzwasserentsorgung der Vorrang vor einer erst danach errichteten Grauwasserbehandlungsanlage einzuräumen sei, führe dazu, dass dem Fortschritt auf dem Gebiet der Abwassertechnologie deutliche Grenzen gesetzt würden. Es sei vielmehr auch mit Blick auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20 a des Grundgesetzes - GG) geboten, einen Befreiungstatbestand auch dann anzuerkennen, wenn Anlagen errichtet würden, die einen höheren Standard als die gemeindlichen Anlagen aufwiesen.

Während des Berufungsverfahrens haben die Kläger eine Anlage zur Behandlung ihres im Haushalt anfallenden Schmutzwassers und die Trockentoilette auf ihrem Grundstück installiert und im Frühjahr 2003 in Betrieb genommen. Dazu, so tragen die Kläger vor, sei die ehemals als abflusslos errichtete Grube erneuert worden. Sie verfüge über zwei Kammern. Das nach dem Absetzvorgang in der zweiten Kammer anfallende Schmutzwasser werde in Intervallen mehrfach durch ein biologisches Pflanzenbeet geleitet und schließlich in Behältern, die sich frostgeschützt im Keller ihres Hauses befänden, gesammelt. Von dort aus werde es zur Gartenbewässerung und in der kalten Jahreszeit zum Tränken der von ihnen gehaltenen Tiere (4 Pferde, 6 Ziegen und eine Anzahl Hühner) verwendet. Im Hinblick auf die Errichtung der von ihnen auch als Brauchwassergewinnungsanlage bezeichneten Grauwasserbehandlungsanlage begehren die Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hilfsweise die weitere Feststellung, dass das in der Anlage befindliche Schmutzwasser nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterfalle.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2003 hat der Beklagte den Klägern die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgungseinrichtung insoweit verbindlich in Aussicht gestellt, als es um den Bezug von Brauchwasser geht. Darauf haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger beantragen nunmehr,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und wie folgt zu erkennen:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2001 den Klägern für ihr Grundstück Unter den Linden 11 in ... Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung des Verbandes zu erteilen,

hilfsweise,

die Befreiung unter geeigneten Auflagen zu erteilen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf Befreiung vom Anschlusszwang betreffend ihr Grundstück ... in ... vom 11. Dezember 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

hilfsweise,

festzustellen, dass für das Grundstück der Kläger ... in ... ein Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Verbandes nicht besteht,

hilfsweise,

es wird festgestellt, dass das Schmutzwasser, welches sich in der Brauchwassergewinnungsanlage (Grauwasserbehandlungsanlage) auf dem Grundstück der Kläger ... in ... befindet, nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang an die Abwasserentsorgung des Verbandes unterliegt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich auf die ablehnenden Bescheide. Festzuhalten sei, dass auf dem Grundstück der Kläger Wohnnutzung stattfinde und damit dort Schmutzwasser anfalle. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob technische Möglichkeiten zur Behandlung dieses Schmutz- bzw. Abwassers bestünden, die eine gefahrlose Restverbringung oder -verrieselung erlaubten. Ausschlaggebend sei, dass die öffentliche Abwasserbeseitigung der Volksgesundheit diene und die Sauberkeit des Grundwassers gewährleiste. Der Anschluss- und Benutzungszwang gewährleiste die insoweit gebotene Sicherheit; ein Verzicht gefährde das Schutzgut bereits. Der Anschluss- und Benutzungszwang führe zum Erlöschen privater oder öffentlich-rechtlicher Nutzungsrechte. Er stelle eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums dar, die ihre Grenze nur in besonderen Ausnahmefällen finden, in denen der Anschlusszwang für den jeweiligen Grundstückseigentümer unzumutbar sei. Das sei im Fall der Kläger geprüft, aber nicht festgestellt worden. Die Bestimmung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), nach der dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen könne (§ 18 a Abs. 1 Satz 2), verleihe dem Einzelnen keine Ansprüche. Durch § 15 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung sei nur der schon vor Schaffen der öffentlichen Einrichtung oder Anlage eingesetzte Investitionsaufwand bei im technischen Standard mindestens gleichwertigen privaten Anlagen geschützt, nicht aber erst künftig vorzunehmende Investitionen für solche Anlagen. Die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20 a GG sei vom beklagten Zweckverband zu beachten und verpflichte ihn zur Überwachung und Weiterentwicklung seiner Anlagen; die Kläger könnten daraus nichts für einen individuellen Befreiungsanspruch herleiten. Für den zuletzt gestellten Feststellungsantrag der Kläger fehle das Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse; für den Beklagten stehe außer Frage, dass das im Haus der Kläger anfallende Schmutzwasser Abwasser im Sinne der Definition des Brandenburgischen Wassergesetzes sei und ihm zur Beseitigung überlassen werden müsse.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf die Beiakten (5 Heftungen: ein Verwaltungsvorgang, zwei Heftungen mit von den Klägern eingereichten Unterlagen, eine Heftung mit Satzungsunterlagen sowie mit weiteren Vorgängen des Beklagten, eine Broschüre des Bundesministeriums für Umwelt und Naturschutz und Reaktorsicherheit) und die Streitakten des Verwaltungsgerichts Potsdam 8 K 3274/96 und 8 K 3473/97, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) für teilweise unwirksam zu erklären und nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung der Kläger gegen das hiernach noch im Streit befindliche Urteil hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Schon die Zulässigkeit der Klage unterliegt teilweise Bedenken.

Hinsichtlich des Klägers zu 2 dürften der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gerichtete Hauptantrag wie auch die auf die Verpflichtung zur Befreiung unter geeigneten Auflagen bzw. zur Neubescheidung des Antrags auf Befreiung vom Anschlusszwang gerichteten Hilfsanträge bereits unzulässig sein. Die Klageerhebung war hinsichtlich dieser Anträge gemäß § 74 Abs. 2 VwGO fristgebunden. Fristwahrend könnte insoweit nur die Klageerhebung durch die Klägerin zu 1 sein, die ausdrücklich im Namen der Eheleute F., also auch im Namen des Klägers zu 2, erfolgt ist. Die Klägerin zu 1 hat indes die für die Klageerhebung im Namen ihres Ehemannes erforderliche Prozessvollmacht trotz mehrfacher Aufforderung durch den Senat bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen (zur Möglichkeit der Genehmigung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung: GemS der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69 S. 380, OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Januar 1989 - Bs VI 3/89 - DÖV 1990, 36). Die Antragstellung durch den erst nach Ablauf der Klagefrist - mit im Berufungsverfahren nachgewiesener Prozessvollmacht auch des Klägers zu 2 - bevollmächtigten Rechtsanwalt ohne eine ausdrückliche Genehmigung der Klageerhebung erscheint nicht geeignet, den bestehenden Mangel zu beheben. Letztlich können die Bedenken des Senats insoweit jedoch dahinstehen, weil die Klage des Klägers zu 2 bei unterstellter Zulässigkeit der bezeichneten Anträge in der Sache ohne Erfolg bliebe.

Darüber hinaus ist die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage nur zulässig, soweit damit ein Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang für die genannten Einrichtungen verfolgt wird. Soweit die Befreiung vom Benutzungszwang begehrt wird, fehlt es an einem hierauf bezogenen Verwaltungs- und Vorverfahren, denn der Antrag der Kläger im Verwaltungsverfahren vom 11. Dezember 2000 war nur auf die Befreiung vom Anschlusszwang gerichtet und wurde vom Beklagten auch entsprechend beschieden. Darauf ist in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003 vom Senat hingewiesen worden. Ein Antrag auf Befreiung auch vom Benutzungszwang hätte für den Fall der Erfolglosigkeit hinsichtlich des Anschlusszwangs gedanklich noch Fragen der Befreiung von der Verpflichtung zur Benutzung der Einrichtungen des Beklagten eröffnet und stellt sich deshalb als etwas anderes, Weitergehendes dar.

Die Berufung ist jedenfalls der Sache nach in vollem Umfang unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind - soweit sie noch im Streit stehen - rechtmäßig; die Kläger haben für ihr Grundstück keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Trinkwasserversorgungs- und der Abwasserentsorgungseinrichtung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Eine Befreiung vom Anschlusszwang für das klägerische Grundstück zu den genannten öffentlichen Einrichtungen des Verbandes setzt voraus, dass insoweit ein Anschlusszwang durch Satzung des Beklagten wirksam angeordnet ist. Das ist der Fall.

Der Anschlusszwang (und Benutzungszwang) wird für das - unstreitig - durch betriebsfertig hergestellte Leitungsnetze des Beklagten erschlossene Grundstück der Kläger unbeschadet von Regelungen in Vorläufersatzungen durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Beetzseegemeinden" für die öffentliche Abwasserentsorgung (Abwasserentsorgungssatzung) - im Folgenden: AES - vom 7. November 2001 (Abl. f. d. Amt Beetzsee 2/2002, S. 9) bzw. durch die 1. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Beetzseegemeinden" über den Anschluss der Grundstücke an die Wasserleitung und die Abgabe von Wasser (Wassersatzung) - im Folgenden WS - vom 7. November 2001 (Abl. f. d. Amt Beetzsee 2/2001, S. 21) wirksam begründet. Das Verwaltungsgericht hatte insoweit noch auf die inhaltsgleichen Satzungen vom 27. Dezember 2000 mit der Begründung abgestellt, dass die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als dem für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses bzw. für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Rechtslage zugrunde zu legen sei. Dafür, dass nach dem materiellen Recht hier ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein könnte, ist nichts ersichtlich, weshalb auch der Senat die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Satzungslage zugrunde zu legen hat.

Die genannten Satzungen sind formell gültig. Die Satzungskompetenz des beklagten Verbandes ist nach dem Feststellungsbescheid des Landrats für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 10. November 2000 nicht zweifelhaft. Die Gültigkeit der Satzungen wird auch nicht durch einen Bekanntmachungsfehler in Frage gestellt. Ihre Bekanntmachung konnte vielmehr im Amtsblatt für das Amt Beetzsee vom 21. Februar 2002 erfolgen, weil der beklagte Verband auf derselben Sitzung der Verbandsversammlung, auf der der Neubeschluss der Versorgungs- bzw. Entsorgungssatzung erfolgte, auch seine Verbandssatzung novelliert und dabei die Bekanntmachungsregelung dahin verändert hat, dass nur mehr die Verbandssatzung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung selbst im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark veröffentlicht werden muss, während die

Bekanntmachungen der übrigen Satzungen des Verbandes nach § 12 Abs. 1 Satz 2 im Amtsblatt für das Amt Beetzsee zu erfolgen haben. Die geänderte Verbandssatzung ist am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 21. Dezember 2001 in Kraft getreten. Dabei war die Verstellung der Funktionsbezeichnungen hinsichtlich des die Satzung ausfertigenden Verbandsvorstehers und des Vorsitzenden der Verbandsversammlung eine offenbare Unrichtigkeit bei der drucktechnischen Wiedergabe, die durch die nachfolgende fehlerfreie Veröffentlichung in der Ausgabe des Amtsblatts vom 27. Februar 2002 korrigiert werden konnte, ohne dass dadurch das Inkrafttreten der Verbandssatzung am 22. Dezember 2001 gehindert worden wäre. In der Folge musste die geänderte Bekanntmachungsregelung für die Veröffentlichung der Satzungen am 21. Februar 2002 zugrunde gelegt werden (zur Maßgeblichkeit der Bekanntmachungsregelung in der Verbandssatzung: Urteil des Senats vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - MittStGB Bbg. 2002, 126 < 135>).

In materieller Hinsicht ist die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs sowohl zur öffentlichen Wasserversorgung (§§ 4, 6 WS) als auch zur Abwasserentsorgung (§§ 6, 7 AES) nicht zu beanstanden.

Diese Satzungsbestimmungen finden in § 15 Abs. 1 Satz 1 GO ihre gesetzliche Grundlage. Danach kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss für die Grundstücke ihres Gebiets an der Gesundheit dienende Einrichtungen, u.a. an Wasserleitung und Kanalisation, und die Benutzung dieser Einrichtung vorschreiben. Diese Bestimmung ermächtigt über die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) auch den hier als Satzungsgeber tätigen Wasser- und Abwasserweckverband.

Gründe des öffentlichen Wohls liegen bei der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Rahmen der Erfüllung der dem beklagten Zweckverband nach §§ 59 Abs. 1, 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 in der Fassung des Artikelgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62)) obliegenden Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vor. Es braucht insoweit der vom Verwaltungsgericht problematisierten Frage, ob der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Frage des Vorliegens von Gründen des öffentlichen Wohls, eine Beurteilungsermächtigung oder Einschätzungsprärogative eingeräumt ist (so für das jeweilige Landesrecht: OVG Nds, Urteil vom 8. Januar 1991 - 9 L 280/89 - DVBl. 1991, 1004; OVG NW Urteil vom 28. November 1986 - 22 A 1206/81 - KStZ 1987, 132; ferner Cronauge/Lübking, Kommentar zur Amts- und Gemeindeordnung im Land Brandenburg, § 15 GO, Rn. 10) oder es sich insoweit um einen der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt (vgl. Muth, Kommunalrecht in Brandenburg, Potsdamer Kommentar zur GO, AmtsO und LKrsO, Stand Aug. 2002, § 15 GO, Rn. 5 a.E.) nicht weiter nachgegangen zu werden; auch bei Unterstellung der größtmöglichen Kontrolldichte dient der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der hier vorliegenden leitungsgebundenen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit. Der ursprünglich als Institut zur Abwehr abstrakter Gefahren dem Polizeirecht zuzurechnende Anschluss- und Benutzungszwang ist in diesem Sinne heute als im Kommunalrecht verankert anerkannt. Die satzungsmäßige Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung dient dabei in erster Linie Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen sowohl eine gleichmäßige und überwachte Versorgung mit Trinkwasser in einwandfreier Qualität als auch eine ordnungsgemäße Entsorgung des in den Haushalten entstehenden Schmutzwassers und dessen Beseitigung in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus dem Genuss von unkontrolliert bezogenem Wasser und nicht sachgemäßer Abwasserbeseitigung ergeben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Einrichtung einer öffentlichen zentralen Kanalisation mit Anschluss- und Benutzungszwang zu den den Gemeinden aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehört. Der Zwang, Grundstücke an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und die Einrichtung zu benutzen, dient der Sicherung dieses Schutzgutes (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 -NVWZ 1998, 1080 und vom 22. Dezember 1997 - 8 B 250.97 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 143). Dies gilt nicht nur für größere Gemeinden, insbesondere für Städte, sondern generell für den Bereich der gesetzlich der Gemeinde zugewiesenen Abwasserbeseitigung, und damit auch für kleinere, insbesondere ländlich strukturierte Gemeinden.

Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Entwässerung eines Grundstücks werden - soweit sie überhaupt vorliegen - nach Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges regelmäßig gegenstandslos oder können nicht mehr ausgeübt werden. Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück eine private Kläranlage errichtet und bisher betrieben hat, die einwandfrei arbeitet (so BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a. O., vorgehend BayVGH, Urteil vom 24. Juli 1997 - 23 B 94.1935 - BayVBl. 1998, 721, OVG Nds., Beschluss vom 13. März 2001 - 9 LA 873/01 - zit. nach juris). Die Entscheidung der Gemeinde zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung ist regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung gegenüber der Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage führt. Im Abwasserbereich sieht das Brandenburgische Wassergesetz überdies keine Überlassungspflicht der Bürger vor, so dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs als öffentlich-rechtliches Handlungsinstrument zur Umsetzung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendig ist (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: Henseler, NuR 1984, 249 <251 m.w.N.>; allgemein Bodanowitz, Organisationsformen der kommunalen Abwasserbeseitigung, S. 29).

Für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs reicht im Übrigen die abstrakte Gefährdung des Schutzgutes im Gebiet der Kommune bzw. des Zweckverbandes aus; nicht erforderlich ist, dass sie für jedes betroffene Grundstück in gleicher Weise besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51 u. 52.85 - NVwZ 1986, 483). Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien. Für den Bereich der Wasserversorgung gilt nichts grundsätzlich anderes.

Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in den genannten Satzungen mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Der mit der satzungsmäßigen Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg - BbgVerf -) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 - NVwZ-RR 1990, 96 m.w.N., BGH, Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 148/67 - DÖV 1971, 169 m.w.N.). Auch ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufswahl- oder Ausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG begegnet vor dem Hintergrund der genannten Schutzzwecke keinen verfassungsmäßigen Bedenken. Soweit sich der Eingriff im Einzelfall hiernach als unzumutbar erweisen sollte, kann dem durch - hier in den Satzungen vorgesehene - Befreiungen ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG a.a.O.).

Umweltpolitische Interessen, wie sie die Kläger in der mündlichen Verhandlung dahin vorgebracht haben, ihnen gehe es um einen "eigenverantwortlichen" Umgang mit den natürlichen Ressourcen, sie beabsichtigten, das auf ihrem Grundstück bezogene Wasser auch dort wiederum dem Boden zuzuführen, anstatt es nach zentraler Klärung in Flüsse und letztlich das Meer abzuleiten, müssen infolge der Rechtslage im Land Brandenburg hiernach nicht zwingend zurücktreten. Es ist Sache der Gemeinden bzw. der insoweit gebildeten Zweckverbände, im Rahmen ihres Abwasserbeseitigungskonzepts Vorstellungen zu entwickeln, wie sie die Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 BbgWG bezogen auf ihr Gebiet unter den verschiedenen zu erwägenden Sachgesichtspunkten, zu denen selbstverständlich ökologische Aspekte gehören, erledigen wollen (vgl. zu diesem Handlungsspielraum nach NdsWG: OVG Nds., Urteil vom 21. März 2002 - 7 KN 233/01 - ZfW 2002, 251). In diesem Zusammenhang ist die Gemeinde Adressat etwa der Bestimmungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Grundgesetz und der Verfassung des Landes Brandenburg wie auch der Regelung in § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), die auf die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen als dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende Möglichkeit hinweist (in diesem Sinne allgemein auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O.; Beschluss vom 13. Juni 1997 - 8 B 104.97 - Buchholz 415.1 Allg.KommR Nr. 141). Sind indes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung und - soweit erforderlich - von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden.

Auch können sich die Kläger gegenüber der satzungsmäßigen Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht darauf berufen, dass Anlagen des Beklagten in ihrer Eignung zur sicheren Versorgung mit Trinkwasser und zur belästigungsfreien Entsorgung der Abwässer eingeschränkt oder reparaturanfällig sind. Betriebsstörungen und Reparaturnotwendigkeiten sind beim dauerhaften Betrieb von Anlagen nie auszuschließen, sie bieten deshalb kein Argument gegen eine Verpflichtung zum Anschluss an solche Anlagen und in der Folge zu ihrer Benutzung. Rechtlich relevant könnte nur sein, wenn die Anlagen des Beklagten generell ungeeignet wären, dauerhaft die Ver- und Entsorgung im Verbandsgebiet zu gewährleisten. Für einen solchen Gehalt geben indes die Behauptungen der Kläger nichts her; sie wenden sich unter Anführung einzelner Mängel gegen das zentrale Ver- und Entsorgungskonzept des Beklagten, halten es für umweltpolitisch verfehlt und eine Konzeption mit dezentralen grundstücksbezogenen Anlagen für geeigneter. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Grundstücke im Verbandsgebiet durch die öffentlichen Anlagen nicht mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt werden können und das auf ihnen anfallende Abwasser regelrecht entsorgt werden kann, ergeben sich daraus - wie noch näher auszuführen sein wird - jedoch nicht.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang zur Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten.

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten kann auf Antrag nach § 8 Abs. 1 AES im Einzelfall widerruflich gewährt werden, wenn in der Abwägung zwischen einem begründeten Interesse an einer privaten Beseitigung und Verwertung der auf dem anschlusspflichtigen Grundstück anfallenden Abwässer und dem öffentlichen Interesse an der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage das dargestellte private Interesse überwiegt. Einen anderen Befreiungstatbestand regelt die Entsorgungsatzung des Beklagten nicht. Insbesondere nimmt sie nicht die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 GO auf, nach der von der Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GO insbesondere Gebrauch gemacht werden kann (aber nicht muss), wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Der Gesichtspunkt eines höheren Umweltstandards der auf dem Grundstück betriebenen Anlage könnte daher nur im Rahmen der zur Feststellung des Befreiungstatbestandes erforderlichen Abwägung berücksichtigt werden. Das scheidet hier indes von vornherein aus: Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die Anerkennung eines Ausnahmefalls durch § 15 Abs. 2 Satz 2 GO auf die Situation, in der auf dem Grundstück bereits Anlagen betrieben werden und nunmehr eine von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang hinzutritt. Sie soll demnach unter der genannten qualitativen Voraussetzung einen Bestandsschutz für bereits getätigte Investitionen zur grundstücksbezogenen Abwasserentsorgung ermöglichen, nicht aber stets eine Ausnahme von Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen, wenn grundstücksbezogen ein Entsorgungskonzept mit höherem Umweltstandard entwickelt wird, das dann in Konkurrenz zu einer schon vorhandenen gemeindlichen Einrichtung tritt, an die die Anschlussmöglichkeit des betreffenden Grundstücks gegeben ist. Anhaltspunkte für eine solchermaßen über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Auslegung der Bestimmung sind nicht vorhanden; sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Danach soll eine solche Ausnahme regelmäßig in Betracht kommen, wenn auf dem betreffenden Grundstück eine Anlage betrieben wird, die einen höheren Umweltstandard aufweist als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung und die wirtschaftlichen Grundlagen für den Betrieb der Anlage durch die Gemeinde nicht entfallen (vgl. Einzelbegründung des Reg.-Entw. S. 10 f., LT-Drucks. 1/1902). Diese Ausführungen sprechen für die Sichtweise, dass bewusst auf den laufenden Betrieb der privaten Anlage abgestellt worden ist und an die Lösung einer Konkurrenzsituation durch eine auf dem Grundstück erst nach betriebsfertiger Herstellung der öffentlichen Einrichtung zu installierende Anlage, also eine erst künftig zu betreibende Anlage, nicht gedacht wurde. Insofern scheidet eine Anwendung im Fall der Kläger aus. Abgesehen davon, dass die Satzung des Beklagten schon die von der Gemeindeordnung vorgesehene Privilegierung nicht aufgenommen hat, könnten sie diese Privilegierung für sich auch nicht in Anspruch nehmen, da sie die auf ihrem Grundstück inzwischen installierte Anlage - deren Umweltstandard hiernach offen bleiben kann - erst konzipiert und ins Werk gesetzt haben, nachdem die Anschlussmöglichkeit an die betriebsfertig hergestellte Kanalisation des Beklagten für ihr Grundstück bereits gegeben war.

Unabhängig davon, was für den behaupteten Befreiungsanspruch der Kläger aus dem Fehlen einer Befreiungsmöglichkeit oder ihrer Unwirksamkeit zu folgern wäre, genügt der in der Satzung formulierte Befreiungstatbestand im übrigen den Anforderungen höherrangigen Rechts. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GO kann die Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang als den Regelfall ansieht und vom Satzungsgeber lediglich Ausnahmen zugelassen werden können. Daraus folgt für entsprechende Satzungsregelungen, dass sie nur solche Tatbestände als Befreiungsgründe anerkennen dürfen, die nicht so weit gefasst sind, dass sie das Verhältnis von Regel und Ausnahme umkehren oder auch nur in die Gefahr einer Umkehrung bringen. Eine Befreiung kann nur bei besonderen atypischen Fallgestaltungen gewährt werden. Damit ist eine Ausgestaltung, die der Verwaltung freies Ermessen einräumt, nicht vereinbar (vgl. Cronauge/Lübking, a.a.O., § 15 GO, Rn. 14). Zwar schließt eine solche Regelung nicht aus, dass nach der Übung der zur Entscheidung berufenen Verwaltungsbehörde tatsächlich Befreiungen nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt werden; sie ermöglichte aber auch eine Handhabung durch die Verwaltung, die darüber hinausgeht. Die Einräumung eines solchen weiten Spielraums läge außerhalb des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung. Es obliegt daher dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand selbst inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (zu dieser Anforderung: Muth, a.a.O., § 15 GO, Anm. 9; Scheiper, in Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Bd. I, § 15 GO, Amn. 6.2 f.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Ausgestaltung nach § 8 Abs. 1 AES. Die Bestimmung stellt zwar grundsätzlich auf eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an einer Befreiung und dem öffentlichen Interesse an einer Unterwerfung unter den Anschluss- und Benutzungszwang ab, sie definiert aber die insoweit abzuwägenden öffentlichen Interessen durch die Begriffe der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit, der Anforderungen der Gesundheitspflege und der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Damit ist der für eine Befreiung vorausgesetzte Tatbestand zwar nicht in einer Weise umschrieben, aus dem jeder Betroffene ohne weitere Überlegungen ablesen könnte, unter welchen Umständen eine Befreiung in Betracht kommt. Der so umrissene Befreiungstatbestand genügt aber gleichwohl den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit. Dafür wird nicht die Verwendung von Begriffsmerkmalen gefordert, deren Gehalt sich ohne weitere Überlegungen erschließt; die Verwendung von Merkmalen, die als - wie hier - unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung eine Bestimmung ihres genauen Inhalts ermöglichen, ist ebenso zulässig wie die Tatbestandsverwirklichung von dem Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung abhängig zu machen. Denn der Satzungsgeber kann nicht alle denkbaren Anwendungsfälle voraussehen. Ihm muss deshalb ermöglicht werden, eine Regelung zu schaffen, die die von ihm gewünschte Anwendungsbreite besitzt und zugleich die Beschränkung auf den nach dem Gesetz zulässigen, hier engen Rahmen ermöglicht (für die Zulässigkeit einer so gearteten Generalklausel: Muth, a.a.O.). Diesen Anforderungen wird der vorliegende Befreiungstatbestand gerecht. Für den Betroffenen ist jedenfalls erkennbar, dass sein privates Interesse an der Beseitigung und Verwertung des Abwassers jeweils unter den genannten Gesichtspunkten der Entsorgungssicherheit, der Gesundheitspflege und der Inanspruchnahme der Einrichtung an dem zu messen ist, was ihm mit dem Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geboten wird bzw. mit deren Betrieb verbunden ist. Zu prüfen ist damit letztlich das alternative Entsorgungskonzept des die Befreiung begehrenden Antragstellers. Dieses Konzept muss auf Dauer eine sichere Abwasserentsorgung gewährleisten, die allen gesundheitlichen Anforderungen genügt und im Übrigen gegenüber der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung Vorrang verdient. Auch ist eindeutig, dass eine Befreiung nur dann in Betracht kommt, wenn das private Interesse unter Berücksichtigung jedes der genannten Belange in der Abwägung vorzugswürdig ist. Ist das der Fall, dürfte nach der konkreten Ausgestaltung des Befreiungstatbestandes allerdings nur noch in atypisch gelagerten Fällen Raum für eine Ermessensausübung sein, weil der vom Satzungsgeber gestaltete Befreiungstatbestand bereits die sachlichen Erwägungen im Wesentlichen abdeckt, welche Gegenstand einer sich im Bereich der Rechtsfolge anschließenden Ermessensausübung sein könnten.

Die Anwendbarkeit des Befreiungstatbestandes im konkreten Fall wird auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Befreiung hier dazu führen würde, dass der beklagte Verband sich damit der hoheitlichen Aufgabe der Abwasserentsorgung entledigte, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine solche Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Abwasserproduzenten bzw. Grundstückseigentümer durch die Untere Wasserbehörde auf Antrag des Verbandes vorlagen. Ein solches Verständnis würde die Rechtslage im Land Brandenburg verfehlen.

Allerdings liegen hier die Voraussetzungen für eine Freistellung des Verbandes von der Abwasserbeseitigungspflicht und Übertragung auf die Kläger mit deren Zustimmung in Bezug auf das klägerische Grundstück nach § 66 Abs. 3 Nr. 1 BbgWG ersichtlich nicht vor, denn das Abwasserbeseitigungskonzept sieht den Anschluss des Grundstücks in ... an das zentrale Kanalnetz vor und die öffentliche Anlage ist insoweit betriebsfertig hergestellt, so dass ein unverhältnismäßig hoher Aufwand oder eine dem Anschluss entgegenstehende ungünstige Siedlungsstruktur nicht angenommen werden können und nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen auch nicht gegeben ist. Die Vorstellung, dass die fehlende Möglichkeit einer Übertagung der Abwasserbeseitigungspflicht zugleich eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ausschließt, würde indes einen Zusammenhang zwischen Abwasserbeseitigungspflicht und Anschluss- und Benutzungszwang voraussetzen, der nach geltender Rechtslage nicht besteht. Soweit ausgeführt worden ist, dass der Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Abwasserbeseitigung für die Gemeinde bzw. den Verband das kommunalrechtliche Instrument darstellt, um sich - mangels gesetzlich angeordneter Überlassungspflicht - in den Besitz des zu beseitigenden Abwassers zu bringen, so kennzeichnet dies die unterschiedlichen Regelungsbereiche einerseits des Wassergesetzes und der Gemeindeordnung andererseits. Das Wassergesetz enthält eine hoheitliche Aufgabenzuweisung an die Gemeinde, insoweit aber keine den als Abwasserproduzenten betroffenen Bürger unmittelbar berechtigenden oder verpflichtenden Regelungen. Die Gemeindeordnung ermöglicht es der Gemeinde, für den Bürger verbindliche Pflichten zur Erfüllung der ihr zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben einseitig zu begründen.

Die Freistellungsmöglichkeit nach dem Wassergesetz ermöglicht es weitergehend, dem Privaten im Einzelfall mit seiner Zustimmung die hoheitliche Aufgabe widerruflich und befristet - vergleichbar einer Beleihung, wenngleich nur im eigenen Pflichtenkreis des Beliehenen, d.h. ohne hoheitliche Befugnis gegen Dritte - zu übertragen mit der Folge, dass die Gemeinde soweit und solange von der Aufgabe befreit ist, wie die Freistellung wirkt. Das ist von einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu unterscheiden. Hier verbleibt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung bei dem Hoheitsträger; er lässt nur ausnahmsweise zu, dass der Private die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe geschaffene und vorhandene Einrichtung ganz oder nur teilweise nicht in Anspruch nehmen muss, sondern - was die Gemeinde in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe weiterhin zu überwachen hat - anderweitig entsorgen darf. Mit anderen Worten stellt sich im Fall der Freistellung und Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 66 Abs. 3 BbgWG die Frage nach einem zwangsweisen Anschluss an öffentliche Einrichtungen und infolgedessen auch diejenige nach einer Befreiung nicht.

Der Befreiungstatbestand ist jedoch nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse wird nicht durch das private Interesse der Kläger an der Beseitigung und Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers überwogen.

Der Senat hat insoweit keine Zweifel an der dauerhaften Eignung der öffentlichen Anlage zu einer gesundheitlich unbedenklichen zentralen Abwasserentsorgung des Beklagten. Die von den Klägern vorgetragenen Bedenken wegen - von den Klägern allerdings auch nicht näher substantiierter - Abwasserverluste in einer Größenordnung von 20 v.H. sowie wegen der Länge der Abwasserableitung auftretender Geruchsbelästigungen vermögen allenfalls einen Verbesserungsbedarf der öffentlichen Anlagen aufzuzeigen, nicht aber ihre Eignung als solche in Frage zu stellen. Sie berühren im Übrigen den Punkt der Funktionalität eines vorhandenen langen Leitungsnetzes, der in der Abwägung unter dem Inanspruchnahmeaspekt zu berücksichtigen ist und für die öffentlichen Interessen spricht. Sieht nämlich die Konzeption des Beklagten die Erschließung sämtlicher rund um den ... gelegenen Ortschaften mit der Folge einer langen Ableitung bis zur öffentlichen Kläranlage vor, spricht dies für eine konsequente Anbindung aller Grundstücke, damit die anfallende Abwassermenge eine angemessene Fließgeschwindigkeit im Kanalsystem bzw. den kontinuierlichen Betrieb zu ihrer Aufrechterhaltung notwendiger Anlagen in möglichst wirtschaftlicher Form ermöglicht.

Die Konzeption der Abwasserentsorgung der Kläger begegnet dagegen - ohne dass es allerdings hierauf entscheidend ankäme - durchaus Bedenken, was die dauerhafte Entsorgungssicherheit angeht. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob der dauerhafte Betrieb einer Humustrockentoilette durch einen vierköpfigen Haushalt eine ordnungsgemäße hygienisch einwandfreie Entsorgung der anfallenden Fäkalienmengen auf Dauer ermöglicht und gegenüber der Ableitung und Entsorgung in einer Kläranlage eine vorzugswürdige Alternative darstellen kann (vgl. zur Entsorgung menschlicher Fäkalien nach thür. Landesrecht, VG Meiningen, Urteil vom 5. April 2000 - 2 K 613/98.Me - zit. nach juris). Die Dauerhaftigkeit der Entsorgung des sonst anfallenden häuslichen Schmutzwassers ("Grauwasser") durch die während des anhängigen Berufungsverfahrens von den Klägern in Betrieb genommenen Kläreinrichtungen ("Grauwasserbehandlungs"- oder "Brauchwassergewinnungsanlage") unterliegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats selbst dann Zweifeln, wenn unterstellt wird, dass das so behandelte Schmutzwasser immerhin Badewasserqualität nach der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 erreicht. Die Kläger haben insoweit vorgetragen, dass sie für die auf ihrem Grundstück betriebenen Anlagen zur Behandlung des Schmutzwassers über keinerlei Genehmigungen staatlicher Stellen verfügen. Zwar bedarf nach § 71 Abs. 2 BbgWG der Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen einer Genehmigung der Wasserbehörde nur, wenn sie für einen Abwasseranfall von mehr als acht Kubikmeter täglich bemessen sind, was hier - unabhängig von der Qualifizierung der Anlage als Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 18 b WHG, der durch die §§ 70 und 71 BbgWG ausgefüllt wird - nicht der Fall ist. Die von den Klägern errichtete Kläreinrichtung für das häusliche Schmutzwasser stellt aber in ihrer Gesamtheit eine bauliche Anlage dar, die nach (noch) geltendem Recht gemäß § 66 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82), geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 74), baugenehmigungspflichtig ist, da derartige Anlagen in § 67 BbgBauO nicht als genehmigungsfrei aufgeführt sind. Dieses Genehmigungserfordernis entfällt auch nicht mit Blick auf eine wasserrechtliche Genehmigungsfreiheit von Abwasserbehandlungsanlagen; diese beinhaltet nämlich ebenso wenig eine Freistellung vom Baugenehmigungserfordernis wie einen Dispens von einer sonstigen, etwa erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis (vgl. hierzu OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2002 - 3 A 18/99.Z - S. 2 ff. des Beschlussabdrucks). Auch dürfte die Errichtung der Anlage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BbgBauO bauordnungswidrig sein, soweit die Anlage als Kleinkläranlage einzustufen ist, weil die Errichtung solcher Anlagen danach nur zulässig ist, wenn die Abwässer nicht in eine Sammelkanalisation eingeleitet werden können (vgl. dazu und zu weiteren materiellen Anforderungen gemäß § 45 Abs. 3 BbgBauO: VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 31. März 1998 - 7 K 2856/96 -LKV 1998, 73). Nach der künftigen Rechtslage mit Inkrafttreten der novellierten Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) am 1. September 2003 wird die Errichtung oder Änderung von Kleinkläranlagen mit einem Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m3 täglich genehmigungsfrei gestellt (§ 55 Abs. 5 Nr. 4 BbgBauO n.F.) und die Einleitung von Abwässern in Kleinkläranlagen ist zulässig, wenn die einwandfreie Abwasserbeseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist (§ 38 Abs. 1 BbgBauO n.F.). Diese Rechtsänderung betrifft indes nur die bauordnungsrechtliche Behandlung von Kleinkläranlagen, die von der Wirksamkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine kommunale Sammelkanalisation auf der Grundlage der Gemeindeordnung einerseits und der Frage der wasserrechtlichen Zulässigkeit der Abwasserbehandlung andererseits strikt zu trennen ist (so bereits zutreffend VG Frankfurt/Oder a.a.O.). Die neue Rechtslage könnte daher in der hier vorzunehmenden Abwägung allenfalls zu der Beurteilung führen, dass dem klägerischen Konzept nicht schon zwingende rechtliche Hindernisse bauordnungsrechtlicher Art entgegenstehen.

Im Zusammenhang mit der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit muss darüber hinaus in den Blick genommen werden, dass eine Anlage, wie sie die Kläger errichtet haben, dauernder Überwachung und Pflege bedarf, um ihre einwandfreie Funktion sicherzustellen, wozu es nicht nur der ständigen Aufmerksamkeit des Grundstückseigentümers oder -nutzers und der Sicherstellung fachkundiger Hilfe im Havariefall bedarf, sondern auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Grundstückseigentümers, um eine Instandsetzung jeweils so zeitgerecht vornehmen zu können, dass die technische Funktionsfähigkeit und damit eine einwandfreie Behandlung der im Haushalt anfallenden Schmutzwässer ständig gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen müssen nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Befreiungsantrag vorliegen, sondern müssen prognostisch als dauerhaft gegeben festgestellt werden können. Nach der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung sieht der Senat allerdings keine Veranlassung, diesen Fragen näher nachzugehen.

In der Abwägung entscheidend zu Lasten der Kläger wirkt sich nämlich jedenfalls das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme der hier geschaffenen öffentlichen Anlagen aus.

Dabei ist der Gesichtspunkt des Herstellungsaufwandes nicht entscheidend. Vielmehr geht es um die solidarische Umlegung der Kosten für den laufenden Betrieb und die Unterhaltung der Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG, die voraussetzt, dass die Anlagen einer Einrichtung möglichst umfassend durch die davon erschlossenen Nutzer in Anspruch genommen werden, weil nur dann die Kostenbelastung für den Einzelnen möglichst gering bleibt. Auch müssen die zentralen Entsorgungseinrichtungen stets so dimensioniert sein, dass sie im Fall eines Ausfalls oder der Stilllegung dezentraler Kläreinrichtungen auf dem Grundstück die Entsorgung übernehmen können. Die Überbürding der mit der dadurch bedingten Auslegung der öffentlichen Anlagen verbundenen Kosten auf die Allgemeinheit oder die angeschlossenen Nutzer würde den benutzungsgebührenrechtlichen Grundsätzen der speziellen Entgeltlichkeit bzw. der Leistungsproportionalität widersprechen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 a.a.O.). Der Aspekt der Wirtschaftlichkeit der Einrichtungsbenutzung - zusätzlich ihrer oben bereits angesprochenen konzeptionellen und technischen Funktionsfähigkeit - ist wiederum Voraussetzung dafür, dass die Einrichtung auf Dauer die mit ihrer Schaffung verfolgten Schutzzwecke leisten kann, und schließt es deshalb im Regelfall aus, alternativen Entsorgungskonzepten den Vorrang einzuräumen, wie sie die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen gerade nicht nur für ihr oder einzelne Grundstücke, sondern auf breiter Ebene befürworten und für die es ihnen offenbar auch um die Schaffung von Präzedenzfällen geht, um die Berufung auf eine so begründete Befreiungspraxis auch für andere Grundstückseigentümer zu ermöglichen. Eine andere Gewichtung im Rahmen der Abwägung könnte wohl nur im Einzelfall angezeigt sein, wenn sich der die Befreiung begehrende konkrete Nutzer für die Einrichtung selbst als eine wirtschaftliche Belastung darstellte, weil die Ermöglichung der Inanspruchnahme durch ihn für die Einrichtung zusätzliche besondere Kosten auslöste, die im Interesse der angeschlossenen Grundstücke mit der Befreiung vermieden werden könnten. Für einen solchen Fall ist hier jedoch nichts ersichtlich. Auch die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass mit der Herstellung des Anschlusses ihres Grundstückes eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre (vgl. zum Anschluss- und Benutzungszwang bei unzumutbaren Mehrkosten durch den Anschluss, OVG Nds., Beschluss vom 14. Juni 1999 - 9 L 1160/99 - NVwZ-RR 1999, 678).

Dass die Abwasserbeseitigung nach dem Entsorgungskonzept der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen möglicherweise nicht widerspricht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar hat der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung über den Befreiungsantrag nicht auf gesundheitliche Bedenken abgestellt. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung dem Vorbringen der Kläger zu hygienischen Verhältnissen nicht widersprochen. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit des für ein einzelnes Grundstück entwickelten Abwasserentsorgungskonzepts vermag sich aber auch unter Berücksichtigung der übrigen etwa für die Kläger sprechenden Umstände, sich ökologisch beispielhaft verhalten zu wollen, gegenüber dem im Einzelnen dargestellten gewichtigen öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der Einrichtung nicht im Sinne eines Überwiegens des privaten Interesses der Kläger durchzusetzen.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang betreffend die Trinkwasserversorgung.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 WS besteht eine Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserleitung nicht, wenn oder soweit der Anschluss des Grundstücks dem Verpflichteten aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann. Nach Satz 2 der Bestimmung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, inwieweit das private Interesse, von der Anschlusspflicht befreit zu werden, das öffentliche Interesse an einer dauerhaften Versorgungssicherheit, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Inanspruchnahme der Anlage überwiegt. Diese ausschließlich den Anschlusszwang betreffende Regelung unterliegt keinen Einschränkungen im Lichte des § 3 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750), der nach § 35 Abs. 2 AVBWasserV auch im Rahmen öffentlichrechtlich ausgestalteter Versorgungsverhältnisse Geltung beansprucht und verlangt, dass dem Nutzer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen ist, den Wasserbezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken (zur Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306, für die erforderliche Anpassung öffentlich-rechtlicher Satzungen Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50/83 - NVwZ 1986, 754; Beschlüsse vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51 und 52.85 - NVwZ 1986, 483; OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1989 - 22 A 1249/86 - DÖV 1990, 151). Diese Bestimmung kann daher nur den Benutzungszwang einschränken und demgemäß im Bereich der Befreiungsregelung nach § 7 WS wirksam werden und die dort ebenfalls für das Merkmal der Zumutbarkeit vorgesehene Abwägung beeinflussen. Dieser entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts durch die erstinstanzliche Antragsstellung unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Kläger vom 28. Januar 2002 durchaus zum Streitstoff gehörige Bereich ist - wie ausgeführt - nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. Soweit der Anschlusszwang auch den Anschluss für Zwecke des Brauchwasserbezuges betrifft, steht auch diese Frage zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit, nachdem der Beklagte den Klägern insoweit die begehrte Befreiung erteilt hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das private Interesse der Kläger an der Befreiung beschränkt sich hinsichtlich der danach noch verbleibenden Trinkwasserversorgung darauf, hierfür kostengünstig eigenes Brunnenwasser zu verwenden. Das Brunnenwasser der Kläger besitzt indes keine Trinkwasserqualität. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, ergibt sich aus der Trinkwasserverordnung - TrinkwV - in der Fassung des Art. 1 der Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959). Nach § 6 Abs. 1 dürfen im Wasser für den menschlichen Gebrauch chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Welche Grenzwerte für chemische Parameter eingehalten werden müssen, bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 2 TrinkwV nach der Anlage 2 zur TrinkwV; diese sieht unter lfd. Nr. 9 für Nitrat einen Grenzwert von 50 mg/l vor. Dieser Wert wurde bei der von den Klägern veranlassten Untersuchung der am 17. Januar 2002 in der Küche (Spüle) entnommenen Probe von aus dem Brunnen stammenden Wasser überschritten (58 mg/1), wie der Untersuchungsbericht des Deutschen Instituts für Lebensmitteltechnik ... GmbH vom 28. Januar 2002 zur Probennummer 02 TW 00551 ausweist, so dass dieses Wasser keine Trinkwasserqualität besitzt. Die Kläger haben diesen Befund auch nicht in Frage gestellt, sondern sich darauf berufen, dass der zu hohe Nitratgehalt nur für Säuglinge schädlich sei und sie im Übrigen das Brunnenwasser vor Gebrauch mittels eines Filters reinigten, der, wie der weitere - allerdings nur den Nitratgehalt zum Gegenstand habende - Prüfbericht vom 28. Januar 2002 zur Probennummer 02 TW 01057 zeige, den Nitratgehalt auf 16 mg/l herabsetze. Insoweit kann allerdings dahinstehen, ob das Wasser nach dieser Filtierung hygienisch unbedenklich und für den menschlichen Genuss geeignet ist. Selbst wenn dies so wäre, änderte das nichts daran, dass das Brunnenwasser ohne diese Behandlung keine Trinkwasserqualität besitzt und daher den in die Abwägung einzustellenden Gesundheitsanforderungen nicht genügt. Die Notwendigkeit, das Wasser zu filtern, um eine der Trinkwasserverordnung entsprechende Qualität zu erhalten, führt zu Unsicherheiten und bringt erhöhten Kontrollaufwand aus wasserhygienischer Sicht mit sich, was es rechtfertigt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 WS zu verneinen. Dies wird auch durch die Aussage in dem Schreiben des Gesundheitsamtes des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 17. Oktober 2002 gestützt, wonach das Gesundheitsamt nur in Notfällen eine Grenzwertüberschreitung bei Werten nach der Anlage 2 zulassen könne, wenn dadurch die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden könne.

Demgegenüber tragen die Bedenken der Kläger daran, dass das vom Beklagten gelieferte Trinkwasser den gesundheitlichen Anforderungen nicht genügen könnte, nicht. Der Keimgehalt der Trinkwasserprobe, die im Auftrag der Klägerin am 17. Januar 2001 auf dem Grundstück ... in ... aus dem Küchenanschluss entnommen wurde (Probennummer 02 TW 00552), kann einen solchen Schluss nicht tragen, weil die Probe nicht aus dem Ort ... stammt und von den Klägern nicht dargelegt worden ist, warum das Ergebnis dieser Probe auf ihr Grundstück übertragbar ist, falls dieses an die zentrale Trinkwasserleitung angeschlossen würde. Generell sind allerdings Bedenken gegen die Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht von der Hand zu weisen, der seiner Intention zuwiderlaufend dazu führte, dass die Betroffenen zum Bezug von Wasser aus einer zentralen öffentlichen Versorgungsanlage verpflichtet würden, die aktuell nicht in der Lage ist, Wasser mit Trinkwasserqualität zu liefern. In einem solchen Fall wäre es auch nicht angängig, die Betroffenen auf den Anspruch gegen den Beklagten auf die Lieferung von einwandfreiem Trinkwasser zu verweisen, wie es offenbar dem Verwaltungsgericht vorschwebt. Vielmehr könnte in einer solchen Lage durchaus eine befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erwägen sein, wenn die gesundheitlichen Gefahren aus der Versorgung mit eigengefördertem Brunnenwasser in der Abwägung mit denjenigen bei Versorgung mit dem mangelhaften Wasser aus der zentralen Wasserversorgung unter Berücksichtigung der zur Herstellung gesundheitlich unbedenklicher Verhältnisse erforderlichen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung das geringere Übel darstellten und vor dem Hintergrund der Schutzverpflichtung der Hoheitsträger für Leib und Leben des Einzelnen vertretbar wären. Für einen solchen Fall fehlen indes tatsächliche Anhaltspunkte. Denn das zuständige Gesundheitsamt hat die Unbedenklichkeit der Trinkwasserqualität im Verbandsgebiet mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 aufgrund von verschiedenen Beprobungen im Januar, April und September 2002 bestätigt. Auch die Beprobungen vom 10. April 2003, die der Wasserlieferant des Beklagten in Auftrag gegeben hat, haben die Unbedenklichkeit des vom Beklagten vertriebenen Trinkwassers ergeben. Das Trinkwasser an der zunächst im Auftrage der Klägerin zu 1 beprobten Stelle in ... hat sich bei einer Folgeuntersuchung durch das Landesgesundheitsamt am 13. Februar 2002, was die von den Klägern gerügte Keimbelastung angeht, als gesundheitlich unbedenklich erwiesen, wenngleich es den Grenzwert für die Trübung überschritt. Berücksichtigt man zusätzlich, dass Qualitätsschwankungen und Störfälle beim dauerhaften Betrieb einer Wasserversorgungsanlage grundsätzlich nie völlig ausgeschlossen werden können, andererseits aber die Überwachung vorgeschrieben ist und auch erfolgt und die Trinkwasserverordnung 2001 ein intensives Kontrollsystem durch eine von dem Betreiber der Trinkwasserversorgung unabhängige Behörde und einen abgestuften Maßnahmenkatalog für den Fall vorsieht, dass mangelnde Trinkwasserqualität festgestellt wird, bestehen hiernach keine rechtlich durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Wasserversorgung durch den Beklagten nicht den gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer entspricht. Dementsprechend ist, auch wenn die öffentliche Wasserversorgung hier nicht optimal sein mag, ihre Benutzung den Klägern aber ohne weiteres zumutbar.

Bei der Abwägung mit den erörterten privaten Interessen fällt wiederum das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme der Verbandsanlage stärker ins Gewicht. Denn es leuchtet ohne weiteres ein, dass auch die gesundheitlichen Anforderungen an die Wasserqualität an den Entnahmestellen der Nutzer im Verbandsgebiet nur gewährleistet werden können, wenn entsprechender Trinkwasserabsatz gewährleistet ist, so dass die Situation, die der Beklagte für Teile des Leitungsnetzes, die Wochenend- und Sommerhaussiedlungen versorgen, in der mündlichen Verhandlung beschrieben hat, in der es zur Aufkeimung dadurch kommen kann, dass das Wasser in den Leitungen steht, vermieden wird. Hinzu treten die wirtschaftlichen Aspekte und die Belastung des einzelnen Nutzers durch die gesetzlich vorgesehene Umlage der Betriebs- und Unterhaltungskosten durch Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG. Dass das Gewicht dieses Interesses in der Abwägung nicht unter Berufung darauf minimiert werden kann, dass regelmäßig der Nichtanschluss eines Einzelnen nicht ins Gewicht fallen wird, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Denn der Beklagte wird sich einer Gleichbehandlung weiterer Nutzer entsprechend dem Abwägungsergebnis nicht entziehen können, so dass eine Befreiung ohne ausreichende Berücksichtigung dieses öffentlichen Interesses absehbar auf die technische und wirtschaftliche Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung von Auswirkung wäre, ohne dass - anders als im Rahmen des Brauchwasserbezuges - insoweit wirtschaftliche Unzumutbarkeit für den Beklagten festgestellt werden müsste (vgl. zur Problematik sog. Folgeanträge oder Berufungsfälle insoweit: HessVGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - 5 UE 2017/94 - zit. nach juris, OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30. Mai 1995 - 7 A 12843/94 - NVwZ-RR 1996,193, VGH BW, Urteil vom 23. Oktober 1989 - 1 S 2484/88 - DÖV 1990, 625).

Sind nach allem die Voraussetzungen für die beantragte Befreiung vom Anschlusszwang nicht erfüllt, kommt ein Anspruch unter "geeigneten Auflagen" oder, wie mit dem weiteren Hilfsantrag geltend gemacht ist, auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ebenfalls nicht in Betracht.

Insbesondere ist kein Raum für die Vorstellung der Kläger, sie könnten das Gewicht des Inanspruchnahmeinteresses in der Abwägung zu ihren Gunsten dadurch beeinflussen, dass sie eine Grundgebühr für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung entrichteten. Zwar sehen die einschlägigen Gebührensatzungen des Beklagten die Entrichtung solcher Grundgebühren als Teil der Benutzungsgebühr vor. Die Rechtmäßigkeit der Grundgebührerhebung setzt aber voraus, dass der Nutzer die Einrichtung oder Anlagen auch absehbar in Anspruch nehmen wird (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - S. 13 ff. des Urteilsabdrucks). Daran fehlt es, wenn der betreffende Grundstückseigentümer vom Anschluss- und Benutzungszwang zu der einschlägigen Einrichtung befreit ist. Abgesehen davon bliebe der wirtschaftliche Aspekt der Inanspruchnahme insoweit bestehen, als die Zahl der Nutzer auf die Höhe der dem Einzelnen pro Bezugseinheit berechneten Leistungsgebühr (Mengengebühr) weiterhin von Einfluss wäre.

Ohne Erfolg muss nach den im Rahmen des Befreiungsverlangens zur Frage der wirksamen Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs zur Abwasserentsorgungseinrichtung und zur Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten gemachten Ausführungen auch der auf negative Feststellung des Bestehens eines solchen Zwangs gerichtete Hilfsantrag bleiben.

Der weitere, erstmals im Berufungsverfahren eingebrachte Hilfsantrag auf negative Feststellung hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf das in der Kläreinrichtung (Brauchwassergewinnungsanlage oder Grauwasserbehandlungsanlage) befindliche Schmutzwasser weicht vom bisherigen Klagebegehren ab, denn damit wird das Nichtbestehen eines Teilrechtsverhältnisses zum Gegenstand gemacht, das einen wirksam angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang voraussetzt, von dem die Kläger nicht befreit sind. Es handelt sich insoweit auch nicht nur um die - für sich genommen - nicht feststellungsfähige abstrakte Rechtsfrage, ob das in die Anlage eingeleitete Schmutzwasser bereits Abwasser im Sinne des § 64 BbgWG ist, sondern durchaus um ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis, weil die Berechtigung der Kläger in Frage steht, das in ihrem Haushalt anfallende Schmutzwasser noch "zu behalten" und selbst einem Reinigungsprozess zu unterziehen oder es infolge des Anschluss- und Benutzungszwangs dem Beklagten überlassen zu müssen. Das Begehren mit diesem Inhalt stellt sich deshalb als eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar.

Diese Klageänderung ist ungeachtet der Frage ihrer Sachdienlichkeit zulässig, weil sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Juni 2003 auf den Antrag eingelassen und seine Abweisung mangels Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresses beantragt hat. Die weiteren Ausführungen in der Einlassung des Beklagten lassen darüber hinaus keinen Raum für eine Betrachtung, wonach die Kläger hier noch kein hinreichend konkretes streitiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand der Klage gemacht hätten. Zwar war dem Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 11. Juni 2003 möglicherweise nicht bekannt, dass die Kläger ihren Plan der Errichtung einer Grauwasserbehandlungsanlage inzwischen ins Werk gesetzt und die Anlage in Betrieb genommen haben. Er hat aber nunmehr unter Hinweis auf das Spannungsverhältnis des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Wassergesetzes der Sache nach ausgeführt, dass er in Bezug auf das im Haushalt der Kläger anfallende Schmutzwasser den Abwasserbegriff des § 64 Abs. 1 BbgWG als erfüllt ansehe. Das hat zur Konsequenz, dass auch der Benutzungszwang insoweit eingreifen würde mit der Folge, dass die Kläger verpflichtet wären, bereits dieses Abwasser dem Beklagten zu überlassen, und es nicht selbst behandeln dürften. Damit ist klargestellt, dass der Beklagte in Bezug auf die Frage der Berechtigung der Kläger zur Sammlung und Behandlung des Schmutzwassers einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt als diese, weshalb die Kläger auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten nicht mehr darauf verwiesen werden können, insoweit zunächst eine Klärung des Standpunktes des Beklagten herbeizuführen.

Die Klage ist aber auch hinsichtlich dieses Hilfsantrages nicht begründet. Das im Haushalt der Kläger anfallende Schmutzwasser unterfällt dem Anschluss- und Benutzungszwang, weil es sich dabei um Abwasser im Sinne des § 64 Abs. 1 BbgWG handelt.

Abwasser im Sinne des Brandenburgischen Wassergesetzes ist nach dieser Vorschrift - soweit hier von Belang - das durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser (Schmutzwasser).

Merkmal dieser Abwasserdefinition, die sich dem bundesrahmenrechtlich durch § 18 a WHG vorgegebenen Abwasserbegriff anpassen muss, ist zunächst das - hier unproblematische - Vorliegen von durch häuslichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertem Wasser. In diesem Merkmal deckt sich der Abwasserbegriff mit dem Begriff, wie er im technischen Regelwerk (DIN 4045: Abwasserwesen, Fachausdrücke und Begriffserklärungen, wonach Abwasser als nach häuslichem oder gewerblichem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes, abfließendes und von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser definiert wird, zitiert nach Dahme, in Sieder/Zeitler/Dahme, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, Stand! Sept. 2002, § 7 a, Rn. 5) verwendet wird. Es muss bei Trockenwetter abfließen, was seine Ableitung in ein Rohr- oder Kanalsystem impliziert. Auch dieses Merkmal ist erfüllt, denn das Schmutzwasser der Kläger wird durch ein Leitungssystem zu ihrer Anlage geführt. Zu Abwasser wird gebrauchtes Wasser jedoch erst, wenn es abgeleitet wird, also keiner weiteren Verwendung mehr zugeführt werden kann oder soll.

Als prägend für den Begriff des Abwassers wird zusätzlich teilweise der dem Abfallrecht entlehnte Entledigungsgedanke herangezogen (vgl. OVG NW, Urteil vom 12. November 1984 - 20 A 393/83 - ZfW 1985, 195, vom erkennenden Senat bislang offen gelassen, Beschluss vom 24. September 2001 - 2 E 45/01 - S. 2 Beschlussabdruck, im Schrifttum: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 7 a, Rn. 4; Henseler, Natur und Recht 1984, 249 <254>; Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 144); teilweise unter Einschränkung auf das Ziel der Einbringung oder Einleitung in ein Gewässer (so Fluck, ZfW 1996, 489 <497>). Zum Teil beschränkt man sich darauf, dieses Element bereits in der Vorsilbe des Wortes Abwasser enthalten zu sehen, ohne dass ausdrücklich auf den Willen des jeweiligen Abwasserproduzenten abgestellt wird (so offenbar in ständiger Rechtsprechung OVG Nds., Beschluss vom 17. September 2001 - 9 L 829/00 - ZfW 2002, 183 m.w.N.; auch Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O.). Zwar zwingt der vorliegende Sachverhalt nicht zu einer abschließenden Stellungnahme des Senats zur Erforderlichkeit dieses Merkmals, weil es - wie noch darzulegen sein wird - erfüllt ist. Es ist aber nicht zu verkennen, dass ohne ein entsprechendes Merkmal; Schwierigkeiten hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts bestehen, ab dem das wasserrechtliche Regime der §§ 18 a WHG eingreift, d.h. ab wann die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde ausgelöst wird. Mit der vierten Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017) ist durch die Einfügung der §§ 7 a, 18 a und 18 b eine bewusste Ausdehnung der wasserrechtlichen Erfassung des Abwassers in das Vorfeld der unmittelbaren Gewässerbenutzung erfolgt und die Abwasserbeseitigungspflicht als öffentliche Aufgabe eingeführt worden, weil eine auf die unmittelbare Gewässerbenutzung beschränkte Erfassung des Abwasserumgangs sich in der Vergangenheit als unzureichend erwiesen hatte, die abwasserbedingten Gewässerbelastungen entscheidend zu reduzieren (vgl. dazu Umweltprogramm der Bundesregierung von 1971, BT-Drucks. VI, S. 34 ff.; Entwurf der CDU/CSU-Fraktion eines vierten Änderungsgesetzes zum WHG, BT-Drucks. 7/1088). An dieser gesetzlichen Konzeption hat sich durch die späteren Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere durch die Einführung zusätzlicher ökologischer Elemente mit dem 6. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690), zu denen u.a. die Ergänzung des § 18 a Abs. 1 WHG im Hinblick auf dezentrale Abwasserbehandlungsanlagen zählt, nichts Grundlegendes geändert. Gegen diese Vorverlagerung des Eingreifens der wasserrechtlichen Vorschriften sind im Übrigen verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben; je bedeutsamer das betroffene Schutzgut ist, umso niedriger darf die Schwelle für legitime staatliche Eingriffe angesiedelt werden (vgl. Henseler, Das Recht der Abwasserbeseitigung, S. 12 ff.). Für eine exakte Bestimmung, wann die öffentliche Aufgabe hiernach beginnt, kommt es auf die Definition des Abwasserbegriffs an. Erst wenn die Begriffsdefinition erfüllt ist, greift die durch das Wasserhaushaltsgesetz für die Abwasserbeseitigung eingeführte, durch die Landesgesetze konkretisierte hoheitliche Aufgabenzuweisung. Dieser Funktionszusammenhang wirkt auf die Auslegung des Abwasserbegriffs zurück. Abwasser unterliegt schon mit seinem Anfall der grundsätzlich öffentlichen Beseitigungspflicht. Das spricht dagegen, den Zeitpunkt des Eingreifens der Beseitigungspflicht völlig oder auch nur weitgehend vom subjektiven Verständnis des Abwasserproduzenten abhängig zu machen. Vor dem Hintergrund des das Wasserhaushaltsgesetz und die es ausformenden Landesgesetze beherrschenden Präventionsgedankens in Bezug auf die Gewässerreinhaltung kann eine bloße Negierung des Entsorgungsbedürfnisses für durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderten Wassers nicht hingenommen werden. Vielmehr besteht nur dann kein Entsorgungsbedürfnis oder Entledigungswille, wenn eine unmittelbare Absicht der weiteren Verwendung des bereits in seinen Eigenschaften veränderten Wassers gegeben ist. Bei der Zuführung zu Anlagen, die das durch Gebrauch veränderte Wasser für den weiteren Gebrauch aufbereiten, fehlt es daher am Entledigungswillen, wenn die Aufbereitung in einem geschlossenen Kreislauf erfolgt, der ohne notwendige Zwischenschritte zur weiteren Verwendung des aufbereiteten Wassers für denselben oder einen spezifischen anderen Zweck führt. Dabei setzt ein geschlossener Kreislauf nicht zwingend voraus, dass daraus kein Abwasser abgegeben wird; vielmehr sind Aufbereitungssysteme vorstellbar, aus denen zu stark verunreinigtes Wasser in Intervallen abgeleitet werden muss, um den an sich geschlossenen Kreislauf aufrechterhalten zu können, bei denen die Wiederverwendung aber ganz im Vordergrund steht und für die rechtliche Beurteilung prägend ist (vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 9. Februar 1993 - 14 K 3595/91 - ZfW 1994, 315) Aufbereitungssysteme, die das behandelte Wasser nicht unmittelbar weiterem Gebrauch für einen bestimmten Zweck zuleiten, sondern einem Sammelbehälter zuführen, aus dem es nach subjektiver Entschließung des Verbrauchers für bestimmte Zwecke entnommen werden kann, für die es in dem aufbereiteten Zustand gesundheitlich, hygienisch und gewässerreinhaltungstechnisch unbedenklich verwendet werden kann, sind dagegen rechtlich als Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 18 b WHG zu qualifizieren, weil insoweit nicht die Wiederverwendung, sondern die Klärung des Schmutzwassers der Anlage das Gepräge gibt. Das in sie eingeleitete durch Gebrauch veränderte Wasser ist rechtlich als Abwasser zu qualifizieren. Für solche Anlagen ist kennzeichnend, dass die Ableitung des durch Gebrauch veränderten Wassers, seine Sammlung und Einleitung in die Behandlungsanlage von dem Bewusstsein des Nutzers und Betreibers der Anlage getragen ist, dass das Wasser in dem durch Gebrauch veränderten Zustand ohne eine sich anschließende Aufbereitung nicht weiter genutzt werden kann und soll. Für das in derartige Anlagen eingeleitete Schmutzwasser besteht also ein Entsorgungsbedürfnis, dem durch die Behandlung in der Aufbereitungsanlage Rechnung getragen wird. Dass das vorbehandelte Wasser aufgefangen wird und einer weiteren Nutzung zugeführt werden kann, ist für das bereits mit der Ableitung zur Behandlungsanlage ausgelöste Entsorgungsbedürfnis ohne Belang. Erst nach der Behandlung besteht kein - unmittelbares - Entsorgungsbedürfnis mehr; das vorgeklärte Wasser kann gesammelt und nach Bedarf im Rahmen der wasserrechtlich zulässigen Möglichkeiten gebraucht werden, wobei ein Gebrauch, der eine wiederholte Zuführung zu der Aufbereitungsanlage nicht mehr zulässt, einen weiteren Entsorgungsvorgang darstellt und ein Fortbestehen des Entsorgungsbedürfnisses impliziert.

Wollte man hingegen auch bei solchen Formen der Wasseraufbereitung ein Entledigungsbedürfnis verneinen, so führte dies im Ergebnis dazu, dass Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuweisung der Abwasserbeseitigung als hoheitliche Pflichtaufgabe der Gemeinden unterlaufen werden könnte. Die Abwasserbeseitigung unterfällt grundsätzlich nicht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Bürgers; sie kann ihm nur unter sehr engen Voraussetzungen mit seiner Zustimmung übertragen werden, die - wie oben ausgeführt - hier nicht vorliegen. Soweit eine solche Übertragung nicht erfolgt ist und ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeordnet ist, kommt eine private Abwasserbehandlung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. zu Spielräumen und Schranken einer Privatisierung nach Abwasserrecht: Kummer/Giesberts, NVwZ 1996, 1166 <1170>). Ihre Zulassung setzt bei Erschließung des Grundstücks durch eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung mit Anschluss- und Benutzungszwang und dem Vorliegen eines Abwasserbeseitigungskonzepts, das für den gesamten Ort die Abwasserbeseitigung durch die zentrale Einrichtung vorsieht, unabhängig von der sonstigen bauordnungs- und wasserrechtlichen Zulässigkeit einer Kleinkläranlage die Befreiung vom Anschlusszwang durch den beklagten Zweckverband voraus.

Nach diesen Grundsätzen liegt im Fall der Kläger Abwasser bereits mit der Ableitung des im Haushalt verwendeten Wassers vor. Auch die Kläger gehen davon aus, dass die Nutzbarkeit des Wassers nach seiner Verwendung in ihrem Haushalt erschöpft ist. Die auf ihrem Grundstück betriebene Anlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage (Kleinkläranlage), die die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen nach den dargestellten Grundsätzen ein Fehlen des Entsorgungsbedürfnisses bei Einleitung in die Anlage angenommen werden kann. Bei den Klägern wird das im Haushalt anfallende Schmutzwasser (ohne Fäkalien) in eine Sammelgrube abgeleitet, in der sich die darin enthaltenen festen Stoffe absetzen. Das so vorgeklärte Wasser wird in der zweiten Kammer gesammelt und in Intervallen einer biologischen Reinigung durch Nitrifikation in einem Pflanzenbeet, d.h. den biologischen Umbau von Ammonium und Nitrit zu Nitrat durch Bakterien (vgl. Brockhaus-Ezyklopädie, Bd. 15, 1991, S. 633 zum Stichwort Nitrifikation bzw. nitrifizierende Bakterien), unterworfen, dort gesammelt und schließlich in im Keller befindliche Tanks abgeleitet, aus denen es nach Bedarf zur Wässerung des Gartens bzw. zum Tränken des Viehs entnommen wird. Dabei handelt es sich nicht um einen geschlossenen Kreislauf, weil das behandelte Wasser nicht unmittelbar wieder im Haushalt verwendet und dann erneut der Anlage zugeführt wird; es wird vielmehr in einem Auffangbehälter gesammelt und nach Bedarf oder Erforderlichkeit an die Tiere bzw. in die Umgebung abgegeben, wobei die Benutzung als Sprengwasser eine Abwasserbeseitigung im Sinne der Alternative des Verregnens gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG darstellt, weil zu diesem Zeitpunkt der Entledigungswille erkennbar gegeben ist. Das Fehlen eines geschlossenen Kreislaufs wird schließlich dadurch deutlich, dass die Kläger laufend neues Frischwasser für den Gebrauch in ihrem Haushalt beziehen, welches sie anschließend der Behandlung in ihrer Anlage unterziehen, um es dann in der beschriebenen Weise in die Umwelt abzugeben. Wenn die Kläger hierin einen geschlossenen kleinen natürlichen Wasserkreislauf sehen wollen, weil das Wasser auf dem Grundstück gefördert und dorthin auch wieder abgegeben wird, so mag die Richtigkeit dieser These dahinstehen. Sie verfehlt jedenfalls die hier anzustellende Betrachtung, ob das Schmutzwasser in einem geschlossenen Kreislauf weiterer Verwendung zugeführt wird. Es liegt weiter keine auf einen bestimmten Zweck gerichtete Wiederaufbereitung des Schmutzwassers vor. Es geht den Klägern nicht darum, dem Wasser bestimmte Stoffe zu entziehen, um es anschließend unmittelbar in einem Gebrauchs- oder Produktionsprozess wieder zu verwenden. Sie können und wollen das durch den Gebrauch im Haushalt veränderte Wasser vielmehr keiner weiteren hygienisch und umweltverträglichen Nutzung zuführen, sondern müssten es entsorgen, wenn sie es nicht selbst einer Abwasserbehandlung unterzögen. Sie reinigen das Schmutzwasser primär, um dieser Entsorgungsnotwendigkeit in der von ihnen umweltpolitisch für sinnvoll gehaltenen Weise zu genügen. Das Sammeln des vorgeklärten Wassers, um es dann nach Bedarf erneut zu gebrauchen, stellt lediglich einen Nebeneffekt des Entsorgungskonzepts dar. Die Kläger können sich hiernach nicht darauf berufen, ihnen fehlte bei der Ableitung des Schmutzwassers aus ihrem Haushalt zu der auf ihrem Grundstück befindlichen Sammelgrube und der weiteren Einleitung in das Pflanzenbeet der Wille zur Entsorgung des Wassers. Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass die Kläger eine weitere Verwendung des Schmutzwassers in dieser Phase nicht mehr beabsichtigen; ihre Absicht geht vielmehr dahin, das Schmutzwasser auf ihrem Grundstück soweit zu reinigen, dass eine um weit- und gewässerverträgliche weitere Entsorgung über das Vieh und den Garten ermöglicht wird. Da sie aber weder selbst abwasserbeseitigungspflichtig noch vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten befreit sind, unterlaufen sie damit die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung, die von Gesetzes wegen und in dessen Ausführung nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des beklagten Zweckverbandes über dessen zentrale Einrichtung zu erfolgen hat.

Eine andere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - nicht geboten. Die Anwendung dieses Gesetzes ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG ausgeschlossen für Stoffe, sobald sie in ein Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet werden. Auch insoweit ist der Abwasserbegriff des § 18 a WHG letztlich maßgebend. Denn als Abwasseranlage kann nur eine solche Anlage angesehen werden, in die - zu entsorgendes - Abwasser eingeleitet wird. Da nach der vorstehenden Bewertung das Schmutzwasser aus dem Haushalt der Kläger schon im Zeitpunkt seiner Ableitung aus dem Haus rechtlich Abwasser ist, ist die Anlage, mit der die Kläger es behandeln, letztlich als Kleinkläranlage und damit als Abwasseranlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG zu betrachten, so dass die Vorschriften dieses Gesetzes hier keine Anwendung finden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn mit der Befreiung der Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Brauchwasser hat der Beklagte die Kläger klaglos gestellt, ohne dass insoweit eine Veränderung der Rechtslage zu deren Gunsten eingetreten wäre. Die teilweise Erledigung des Rechtsstreits bedingt eine Neufassung der verwaltungsgerichtlichen Kostenentscheidung, weil der Beklagte hiernach einen Anteil an den Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges zu tragen hat.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 18.406,53 EUR festgesetzt. Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 22.406,53 EUR und für die Zeit danach auf 19.338,77 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 5 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei hat der Senat bislang das Interesse an der Vermeidung des Anschlusses an die öffentlichen Einrichtungen jeweils mit den Anschlusskosten (vgl. Beschluss vom 14. September 2000 - 2 E 76/99 -), bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte - wie hier - mit dem halben Regelstreitwert, der bei Eingang der Sache 4000,- DM betrug, bewertet (vgl. Beschluss vom 7. März 2001 - 2 E 61/99 -). Daran wird festgehalten. Nach Umrechnung in die neue Währung ergibt sich insoweit ein Betrag von 2.045,17 Euro. Das wirtschaftliche Interesse an der Vermeidung des Benutzungszwangs besteht grundsätzlich in der Vermeidung der Zahlung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtung für den Zeitraum der Befreiung. Da insoweit nähere Anhaltspunkte nicht bestehen, greift der Regelstreitwert, der bei Eingang der Sache 4.090,34 Euro betrug. Diese Beträge addieren sich für die Anträge auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung einerseits und zur Abwasserentsorgung andererseits auf 12.271,02 Euro. Den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag auf Nichtbestehen des Anschluss- und Benutzungszwangs bewertet der Senat unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen und in Anlehnung an die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zusätzlich mit dem einfachen Betrag (6.135,51 Euro). Hinsichtlich der Verteilung bei der Wasserversorgungseinrichtung zwischen Trink- und Brauchwasser entfällt auf beides jeweils der hälftige Betrag. Diese Wertansätze sind auch für das Berufungsverfahren zugrunde gelegt worden. Den erst in der Berufungsinstanz gestellten weiteren Feststellungsantrag bewertet der Senat mit dem Regelstreitwert, im Zeitpunkt der Antragstellung waren dies 4.000 Euro. Da die erstinstanzliche Wertfestsetzung die wertmäßige Eigenständigkeit des Benutzungszwangs nicht berücksichtigt, hat der Senat von seiner Änderungsbefugnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG Gebrauch gemacht.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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