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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 2 A 417/01
Rechtsgebiete: VwGO, KAG, GO


Vorschriften:

VwGO § 74 Abs. 1
VwGO § 82
VwGO § 88
KAG § 6 Abs. 1 S. 1
KAG § 6 Abs. 2 S. 3
KAG § 6 Abs. 2 S. 5
KAG § 8 Abs. 2 S. 1
KAG § 8 Abs. 4 S. 2 1. Alt.
KAG § 8 Abs. 6 S. 1
GO (i.d.F. d. Gesetzes v. 4.6.2003) § 5 Abs. 3
GO (i.d.F. d. Gesetzes v. 4.6.2003) § 5 Abs. 3 S. 1
1. Die Klagefrist wird trotz fehlerhafter Bezeichnung der angefochtenen Bescheide im angekündigten Antrag der anwaltlichen Klageschrift mit dem Datum früherer, von der Behörde schon aufgehobener Bescheide gewahrt, wenn sich das Datum der anzufechtenden Bescheide durch Auslegung des Klagebegehrens (hier: u.a. wegen Beifügung der betreffenden Bescheide in Kopie) eindeutig ermitteln lässt.

2. Eine nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO i.d.F. vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172) zu beurteilende Satzungsausfertigung ist nicht allein deshalb ungültig, weil sie - entsprechend der Rechtslage vor der Neufassung - nicht nur vom Hauptverwaltungsbeamten, sondern auch vom Vorsitzenden des Beschlussorgans unterzeichnet ist; die Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten hatte schon nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GO a.F. auch Identitätsfunktion.

3. Bei öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG, wie etwa der zentralen öffentlichen Abwasserentsorgung, ist das nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG bestehende Ermessen, Beiträge zu erheben, grundsätzlich nicht in dem Sinne frei, auf den Ersatz von Aufwendungen u.a. für die Herstellung der Einrichtung oder Anlage generell und insgesamt verzichten zu können, sondern unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG nur ein Ermessen, die betreffenden Aufwendungen statt ganz oder teilweise durch Beiträge über die Benutzungsgebühren mittels Eigenkapitalverzinsung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG zu decken.

4. Wird der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung einer öffentlichen Anlage oder Einrichtung (hier: zentrale Abwasserentsorgung), für die unter Ansatz auch einer Verzinsung des Eigenkapitals Benutzungsgebühren erhoben werden, gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt, ist der Aufwand - unbeschadet Art. 3 Abs. 1 GG - schon zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Beitragszahler durch die Benutzungsgebühren auf die Gesamtheit der beitragsfähigen Grundstücke zu verteilen. Andernfalls (wie etwa bei Fehlen einer Regelung in der Beitragssatzung, nach der auch die sogenannten Altanschlüsse aus DDR-Zeiten zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden) bedarf es bei den Benutzungsgebühren zum Ausschluss einer Doppelbelastung der Beitragszahler- auch hier unbeschadet weitergehender Einschränkungen nach Art. 3 Absatz 1 GG - einer geeigneten Regelung des Gebührensatzes, die berücksichtigt, dass bei der Verzinsung des Eigenkapitals der Abzug des beitragsfinanzierten Eigenkapitalanteils nur den Beitragszahlern zugute kommen darf.

5. Die Kalkulation des Beitragssatzes auf der Grundlage der Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen erfordert bei der Flächenermittlung die Einbeziehung sämtlicher durch eine Anschlussmöglichkeit oder den tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Einrichtung oder Anlage schon bevorteilter Grundflächen sowie aller Flächen, denen nach verlässlicher Prognose künftig die Anschlussmöglichkeit geboten werden wird.

6. Soll der Beitrag nach einem den Beitragsanteil konkretisierenden Beschluss des Satzungsgebers nur dem teilweisen Ersatz des Herstellungsaufwands dienen, bedarf die Kompensation eines fehlerhaft zu niedrigen, sich auf die Höhe des Beitragssatzes auswirkenden Flächenansatzes der Beitragskalkulation durch eine Erhöhung des beitragsfinanzierten Anteils am Herstellungsaufwand eines erneuten Satzungserlasses. Die Vermutung, der Satzungsgeber wolle wegen des möglichen Ausgleichs etwaiger Fehler an dem einmal beschlossenen Beitragssatz im Ergebnis festhalten, ist bei der Festlegung der Deckung nur eines bestimmten Anteils des Herstellungsaufwands durch Beiträge wegen des Zusammenhanges und der Auswirkungen einer solchen Festlegung des Satzungsgebers auf die Höhe der Finanzierung der Herstellungsaufwendungen durch Benutzungsgebühren widerlegt; es ist in einem solchen Fall offen, ob der Satzungsgeber in Ansehung der Auswirkungen auf den Gebührensatz am Beitragsatz oder an der Bestimmung des Deckungsanteils festhalten wird.

7. Ein Beitragszuschlag für die Nutzungsart von Flächen in Gewerbe-, Industrie und Kerngebieten oder sonst entsprechend baulich nutzbare Flächen ist nach dem Vorteilsbegriff des § 8 KAG geboten, sofern die Differenzierung nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen nicht entbehrlich ist.

8. Regelt eine neue Abgaben (hier: Beitrags-)satzung mit ihrem Inkrafttreten ausdrücklich das Außerkrafttreten von Vorgängersatzungen, so ist dies im Zweifel dahin zu verstehen, dass die außer Kraft gesetzten Satzungen auch dann keine Geltung mehr beanspruchen sollen, wenn sich die neue Satzung - aus welchen Gründen auch immer - materiell als unwirksam erweisen sollte (Fortführung der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE -).


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 A 417/01

verkündet am 3. Dezember 2003

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

hat der 2. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Januar 2001 wird geändert. Der Bescheid des Verbandsvorstehers des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ... vom 25. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag für das in ihrem Eigentum stehende, 24.331 m2 große Grundstück, ..., Flur 82, Flurstück 28, in ... durch den Zweckverband, dem der Beklagte vorsteht.

Das Grundstück gehört zu einem Flächenareal, das bis Ende des Dritten Reichs von der ... und nach deren in der Besatzungszeit erfolgter Enteignung ab 1950 durch den VEB ... industriell genutzt wurde. Auf dem Grundstück befand sich das Heizwerk II. Im Zuge der Abwicklung dieses VEB wurde das Gelände parzelliert und veräußert. Das konkrete Grundstück wurde 1992 zunächst von der ... an die Treuhandanstalt und von dieser an die Klägerin veräußert.

Am 27. August 1992 fasste die Stadt Fürstenwalde den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, der die Überplanung der Flächen nördlich der Bahntrasse ... und westlich der ... als Industrie- und Gewerbebetrieb vorsah. Der Bebauungsplan Nr. 13, der nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen für das klägerische Grundstück eine industrielle Nutzung und eine Traufhöhe für die Bebauung von 20 Metern festsetzt, wurde am 4. Dezember 1997 beschlossen; seine Genehmigung wurde nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen in der Märkischen Oderzeitung vom 24. Februar 1998 öffentlich bekannt gemacht. Die Erschließung des Plangebiets mit öffentlichen Straßen sollte zunächst nach einem Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Fürstenwalde, der Klägerin und der ... Handel GmbH vom 10. Februar 1994 von der Klägerin und der genannten Firma übernommen werden, der in § 3 u. a. auch die Instandsetzung der vorhandenen Wasserver- und -entsorgungssysteme vorsah. Nach einer Vorvereinbarung zum Abschluss eines notariellen Städtebausicherungsvertrages vom 7. November 1994 zwischen der Klägerin und dem Städtebaubüro ... mbH ... sollte die Klägerin bestimmte Teilflächen ihres Grundstücks für die Herstellung der öffentlichen Erschließungsstraßen an die Stadt übertragen und sich mit einem Satz von 5,50 DM/m2 für Industriegebiete und 7 DM/m2 für Gewerbegebiete an der Finanzierung des Gesamterschließungsaufwands beteiligen; zum Abschluss des Grundstückskauf- und Erschließungskostenteilübernahmevertrages mit der Stadt Fürstenwalde kam es jedoch nicht, weil sie den Anteil am Erschließungsaufwand auf einen einheitlichen Satz von 8,73 DM/m2 erhöht hatte. Die Umsetzung der nach dem Bebauungsplan Nr. 13 vorgesehenen Erschließung sowie (Wieder- oder Neu-)Herstellung des Kanalisationsnetzes erfolgte anderweitig. Nach Angabe des Beklagten übernahm er das neu angelegte Kanalnetz 1996/1997 zur Nutzung.

Schon zuvor befand sich in dem Gelände eine Schmutzwasser- und eine Regenwasserkanalisation, die nach einem vom Beklagten vorgelegten Bestandsplan vom April 1993 sieben Ableitungen nach außen aufwies. Nach dem Plan verfügte auch die nunmehr das klägerische Grundstück bildende Fläche über eine Schmutzwasserableitung, die zum Ableitungspunkt Nr. 6 an der westlichen Begrenzung des Geländes führt. Bei der öffentlichen Erschließung sollen nach den Angaben des Beklagten im betreffenden Bereich neue Abwasserkanäle und Grundstücksanschlüsse verlegt worden sein. Welche Nutzung auf dem Grundstück nach der Wende bis zur Bewirtschaftung durch die Klägerin erfolgte und wohin die Ableitung etwa anfallenden Schmutzwassers erfolgte, ist nicht geklärt. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt, seit wann, wo und in welchen Bereichen der Verband das im vormaligen sog. ...-Gelände über das alte Leitungsnetz abgeleitete Abwasser zur Entsorgung übernommen hat. Die Wasserversorgung des Geländes erfolgte auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung - WAB - ... und seiner Nachfolgegesellschaft, der ... GmbH. Für die Abwasserentsorgung war dies nach Angaben des Beklagten nicht der Fall; Gebühren für die Abwasserentsorgung habe der Zweckverband erst nach dem fortlaufenden Anschluss der Grundstücke an das öffentliche Abwassernetz erhoben. Das klägerische Grundstück wurde jedenfalls ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahre 1997 für Zwecke gewerblicher Nutzung vermietet; im Rahmen dieser Nutzung erfolgte eine Veranlagung zu Abwassergebühren.

Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ... entstand nach dem Feststellungsbescheid des Landrats für den Landkreis Oder-Spree vom 27. Juni 2000, den dieser nach den Vorschriften des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes erließ, am 7. Dezember 1991. Nach Übertragung der Anlagen zur Abwasserentsorgung durch die ... GmbH beschloss die Verbandsversammlung am 17. Mai 1993 eine Abwasserbeseitigungssatzung, nach der der Verband die zentrale Schmutzwasserbeseitigung als eine rechtlich selbständige Anlage betreibt und nach deren Regelungen er auf Antrag die Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Anlage und zum Einleiten von Abwasser erteilte. Zugleich wurde eine Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen, die die Erhebung ausschließlich von Herstellungsbeiträgen vorsah; beide Satzungen wurden am 30. September 1993 in der Regionalausgabe "Spreejournal" der Märkischen Oderzeitung öffentlich bekannt gemacht. Am 4. Juli 1994 beschloss die Verbandsversammlung beide Satzungen in modifizierter Form neu und machte sie im Januar 1995 öffentlich bekannt. Für die Erhebung der Beiträge ließ der Verband im Jahre 1996 erstmals eine Kalkulation auf der Grundlage des durchschnittlichen Aufwands der Jahre 1991 bis 1995 erstellen. Bis dahin war nach Angaben des Beklagten eine regelgerechte Kalkulation des mit der Satzung beschlossenen Beitragssatzes von 20 DM/m2 anzusetzender Fläche nicht erfolgt, sondern seine Festlegung beruhte auf der Vorgabe, dass der Beitrag bei einer Grundstücksgröße von 1000 m2 5000,-- DM nicht übersteigen sollte. Am 17. Dezember 1997 beschloss der Verband eine neue Beitrags- und Gebührensatzung, mit der nunmehr nach Beiträgen für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (20,- DM/m2) und für die Verbesserung der Reinigungsleistung der von 1993 bis 1995 errichteten Kläranlage (4,81 DM/m2) unterschieden wurde. Die Beitragssatzung vom 17. Dezember 1997 sollte am Tage nach ihrer am 16. Januar 1998 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten.

Nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Anfang des Jahres 2001 in einer Mehrzahl von Verfahren die streitbefangenen Beitragsbescheide wegen Ungültigkeit der Maßstabsregelung dieser Beitragssatzung aufgehoben hatte, erließ der Verband neue Beitragssatzungen, die von der Verbandsversammlung am 30. Mai 2001, am 31. Januar 2002 und schließlich am 16. Juli 2002 im Wesentlichen inhaltsgleich beschlossen wurden. Diese legten sich hinsichtlich des Herstellungsbeitrages einheitlich Rückwirkung bis zum 1. Mai 1994 bei, hinsichtlich des Verbesserungsbeitrages zunächst nur bis zum 1. Februar 1999 und später bis zum 17. Januar 1998. Den jeweils beschlossenen Beitragssätzen lag eine neue Kalkulation (von Mai 2001) zugrunde, die für den Aufwand auf eine Erfassung und anteilige Umlage der bisher entstandenen und künftig bis zur endgültigen Herstellung noch entstehenden Aufwendungen abstellte. Die Kalkulation weist für die Errichtung der Kläranlage einen umlagefähigen Aufwand von 42.734.844 DM aus, der auf die gewichtete Fläche der anschließbaren Grundstücke von 18.189.945 m2 verteilt wird (2,35 DM/m2 = 1,20 €/m2), für die Herstellung der übrigen technischen Anlagen der Schmutzwasserentsorgung einen Aufwand von 69.278.659 DM, der auf die gewichtete Fläche der seit 1991 und künftig noch anzuschließenden Grundstücke von 12.114.967 m2 verteilt wird, was zu einem spezifischen Beitragssatz von 5,72 DM/m2 und mit dem Verbesserungsanteil zusammen zu einem Herstellungsbeitragssatz von 8,07 DM/m2 (=4,13€/m2) führt.

Der Erlass der Satzungen vom 31. Januar und 16. Juli 2001 erklärte sich daraus, dass das Verwaltungsgericht die jeweiligen Vorgängersatzungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits aus formellen Gründen beanstandete und sich der Verband um die Heilung der insoweit angesprochenen Mängel bemühte. Die Satzung vom 16. Juli 2002 beanstandete das Verwaltungsgericht ebenfalls im vorläufigen Rechtsschutz mangels ausreichend klarer Abgrenzung der Verpflichtung zur Leistung des Herstellungsbeitrages und des Verbesserungsbeitrages. Darauf beschloss die Verbandsversammlung am 25. Juni 2003 erneut eine veränderte Beitragssatzung, die zunächst vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorsteher ausgefertigt am 14. Juli 2003 öffentlich bekannt gemacht, später unter dem 4. September 2003 abermals, diesmal nur durch den Verbandsvorsteher, ausgefertigt und am 17. Oktober 2003 erneut öffentlich bekannt gemacht wurde. Diese letzte Satzung misst sich Rückwirkung auf den 1. Mai 1994, für die Vorschriften über den Verbesserungsbeitrag auf den 17. Januar 1998, bei und hebt die Vorgängersatzungen, beginnend mit derjenigen vom 17. Dezember 1997, ausdrücklich auf. Die Höhe der darin geregelten Beitragssätze beruht auf einem Beschluss der Verbandsversammlung, mit dem der sich nach der Kalkulation des Jahres 2001 ergebende höhere beitragsfähige Aufwand und die sich danach ergebenden Beitragssätze zur Kenntnis genommen, aber lediglich Sätze - wie schon zuvor - von 2,56 Euro je Quadratmeter anzusetzender Fläche für den Herstellungsbeitrag und 0,61 Euro/m2 als gesonderter Verbesserungsbeitrag festgelegt wurden.

Mit Bescheid vom 25. März 1999 zum Geschäftszeichen 121/99 setzte der Beklagte auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes vom 17. Dezember 1997 gegenüber der Klägerin erstmalig einen Anschlussbeitrag in Höhe von 194.648,00 DM für das Grundstück fest. Dagegen wandte sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren mit der Klage. Die Beteiligten erklärten diesen Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, nachdem der Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Bescheid vom 25. Februar 2000 unter Hinweis darauf zurückgenommen hatte, dass der Beitragsbescheid unter Berücksichtigung auf die tatsächliche Bebauung erstellt worden sei, "das Grundstück" ... "aber nach dem Bebauungsplan der Stadt Fürstenwalde beschieden werden" müsse. Zugleich mit der Aufhebung erließ der Beklagte einen neuen Beitragsbescheid zum Geschäftszeichen 071/00 und setzte den Schmutzwasseranschlussbeitrag nunmehr auf der Grundlage einer Anzahl von sieben statt bisher zwei Vollgeschossen in der Höhe von 559.612,99 DM fest. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000 - zugestellt am 22. Mai 2000 - zurück.

Mit Klageschrift vom 19. Juni 2000, die am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht als Fernkopie einging, beantragte die Klägerin, den "Bescheid-Nr. 121/99 des Beklagten vom 25.03.1999 ... in der Form des Widerspruchsbescheides vom 07.06.1999" aufzuheben. Dem Original der Klageschrift, das am 21. Juni 2000 eingegangen ist, waren je eine Abschrift des Beitragsbescheides Nr. 071/00 vom 25. Februar 2000 und des zugehörigen Widerspruchsbescheides beigefügt. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2000 erwiderte der Beklagte, dass nach Aufhebung der Bescheide für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe; die Klage sei als offensichtlich unzulässig abweisungsreif. Darauf teilte die Klägerin mit am 24. November 2000 eingegangenem Schriftsatz mit, dass sich in die Klageschrift zwei Fehler eingeschlichen hätten; angefochten würde der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000. Zur weiteren Begründung der Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe sich durch Erschließungsvertrag vom 10. Februar 1994 gegenüber der Stadt Fürstenwalde neben anderen als Erschließungsträger verpflichtet und könne deshalb zu Beiträgen nicht mehr herangezogen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Januar 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei verfristet. Die Klägerin habe den - nunmehrigen -Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist bezeichnet. Der in der Klageschrift formulierte Antrag als auch die Klagebegründung seien eindeutig auf die Aufhebung des Bescheides vom 25. März 1999 gerichtet. Gegenteiliges ergäbe sich nicht aus den als Anlage beigefügten Bescheidabschriften; ein Bezug lasse sich insoweit nicht herstellen.

Zur Begründung der dagegen gerichteten, vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Die Klage sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Schon nach den der Klageschrift als Anlagen beigefügten Bescheide sei eindeutig erkennbar, dass mit der Klage die Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2000 begehrt werde. Denn Letzterem sei gerade zu entnehmen, dass der Beitragsbescheid vom 25. März 1999, der bereits Streitgegenstand des beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängig gewesenen Rechtsstreits 1 K 1511/99 gewesen sei, zurückgenommen worden sei. Allenfalls könne nach der Klageschrift und Klagebegründung sowie der beigefügten Anlagen davon ausgegangen werden, dass das Klagebegehren zunächst widersprüchlich bezeichnet worden sei. Eine Klarstellung des Klagebegehrens bzw. Berichtigung des Klageschriftsatzes sei daher auch noch nach Ablauf der Klagefrist bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung möglich gewesen, wie dies hier mit Schriftsatz vom 21. November 2000 geschehen sei. Ungeachtet dessen sei das Klagebegehren aber auch im Sinne der erfolgten Berichtigung auslegungsfähig. Die Klage sei darüber hinaus begründet. Die über die Erschließung des Innenbereiches des Industrie- und Gewerbestandortes "...", in dem das klägerische Grundstück belegen sei, geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen seien bindend und stünden der Geltendmachung eines Anschlussbeitrages durch Verwaltungsakt entgegen. Das Grundstück sei bereits beim Kauf im Jahre 1992 abwassertechnisch voll erschlossen gewesen. Dementsprechend sei in dem Erschließungsvertrag vom 10. Februar 1994 auch nur von einer Instandsetzung der vorhandenen Wasserver- und -entsorgungssysteme die Rede gewesen. Der Bescheid sei durch die Beitragssatzung vom 25. Juni 2003 nicht gedeckt, da er eine Vervielfältigung mit dem Faktor 1,15 und einen Beitragssatz von 20 DM/m2 vorsehe, während die Satzung einen Beitragssatz von 2,56 Euro und andere Vervielfältigungsfaktoren regele. Überdies sei die dieser Beitragssatzung zugrunde liegende Kalkulation zu beanstanden, weil sie die erschlossenen Flächen im sog. ... nicht in die Flächenberechnung einbeziehe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Januar 2001 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Klage unzulässig. Nach der Klageschrift und Klagebegründung der anwaltlich vertretenen Klägerin seien eindeutig die Bescheide aus dem Jahr 1999 zum Klagegegenstand gemacht worden. Angesichts dessen sei kein Raum mehr für eine Auslegung des Klagebegehrens unter Einbeziehung der der Klage als Anlage beigefügten Bescheide aus dem Jahr 2000 dahin gehend, dass diese mit der Klage angefochten werden sollten. Eine Berichtigung oder Konkretisierung nach Ablauf der Klagefrist scheide aus. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Die Rechtmäßigkeit der Bescheide beurteile sich nunmehr nach der Beitragssatzung vom 25. Juni 2003, deren Rückwirkung auch den Zeitpunkt der Herstellung des Abwasserkanals und des Grundstücksanschlusses für das klägerische Grundstück im November 1997 erfasse. Ein Erschließungsvertrag mit der Stadt Fürstenwalde könne der Erhebung des Anschlussbeitrages durch den Beklagten schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil nur die Stadt, nicht aber der Verband, als Vertragspartner aufgetreten sei. Ob die Klägerin möglicherweise Ansprüche gegenüber Dritten auf Befreiung von der Zahlungslast habe, sei im Streit über den Beitragsbescheid ohne Bedeutung. Der Beitragssatz sei nicht zu beanstanden. Auch wenn Aufwand und Flächen bezüglich des sog. ... in der zugrunde liegenden Kalkulation nicht berücksichtigt seien, sei festzuhalten, dass der festgelegte Beitragssatz deutlich unter dem nach der Kalkulation möglichen liege. Unter Berücksichtigung von Aufwand und Flächen für dieses Areal gelange man zu einem zulässigen Beitragssatz von 2,01 €/m2 anzusetzender Flächen; der in der Satzung bestimmte Beitragssatz betrage ohne den Verbesserungsanteil von 0,61 €/m2 jedoch nur 1,95 €/m2.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten (7 Hefter) und die Gerichtsakte des Verfahrens des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) - Az.: 1 K 1511/99 - sowie der Beiakten 2-13 des Verfahrens 2 B 171/02 und des Verfahrens 2 D 40/01.NE Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

Entgegen der im angefochtenen Urteil und vom Beklagten vertretenen Auffassung wahrt die Anfechtungsklage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Eine Anfechtungsklage ist nach dieser Vorschrift innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Die durch die Zustellung des Widerspruchsbescheides am 22. Mai 2000 in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 22. Juni 2000 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Dem Lauf der Klagefrist steht eine Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides nicht entgegen. Soweit in der Rechtsmittelbelehrung unzutreffend ausgeführt wird, dass die Klage "gegen diesen Bescheid..." erhoben werden kann, obwohl sie mangels einer erstmaligen bzw. zusätzlichen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 VwGO hier nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Ausgangsbescheid vom 25. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2000 zu richten war, ist dies unschädlich. Es führt nicht zu einer Unrichtigkeit der Belehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO mit der Folge, dass die Klagefrist nicht zu laufen begonnen hätte und die Klage innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig wäre. Jedenfalls dann, wenn wie hier Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind, ist die im vorgenannten Sinn erfolgte Belehrung nicht geeignet, den Rechtssuchenden davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt oder auch nur rechtzeitig einzulegen, wobei nicht zweifelhaft sein kann, dass mit der Klage gegen den Widerspruchsbescheid zugleich auch der Ausgangsbescheid angefochten ist (BVerwG, Urteil vom 1. September 1988 - BVerwG 6 C 56.87 -, Buchholz, 310 § 58 VwGO Nr. 54; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. September 1991 - 2 L 103/91 -, NVwZ 1992, 385 f.; Schmidt, in Eyermann, VwGO, Kommentar, 10. Auflage, 2000, § 58 Rn. 5, a.A. BayVGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - 12 B 84 A.655 -, NVwZ 1987, 901 f).

Die Klägerin hat bei sachgerechter Auslegung des Klageschriftsatzes unter Einschluss der innerhalb der Klagefrist abgegebenen Erklärungen die Klage gegen den Bescheid vom 25. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2000 rechtzeitig erhoben.

Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und insbesondere auch den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens im Sinne dieser Vorschrift sind einerseits die Tatsache der Klageerhebung, die Klagebegründung und sonstige während des Laufes der Klagefrist abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, 2003, § 82 Rn. 7). Insoweit können auch der Klageantrag, die zur Begründung der Klage angegebenen Tatsachen und Beweismittel sowie der Klageschrift beigefügte Ur- oder Abschriften der angefochtenen Bescheide (§ 82 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO) von Bedeutung sein. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das aus dem gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (BVerwG, Urteile vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15; und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, NJW 1981, 67 ff). Als notwendiger Bestandteil der prozessualen Willenserklärung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auch die Bezeichnung des Klagebegehrens der Auslegung zugänglich. Insoweit gelten die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts maßgeblichen Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Wie allgemein bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es dabei nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie ihre prozessuale Erklärung aus der Sicht eines verständigen Empfängers nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist (sog. verobjektivierter Empfängerhorizont). Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück; maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen erkennbar wird. Der Zweck der Erklärung und die Interessenlage des Klägers sind bei der Ermittlung des wirklichen Willens zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 ff.; Nds. FG, Urteil vom 8. November 1995 - XII (IV) (XII) 293/92 -, zitiert nach juris). Dass insoweit bei der Auslegung von Prozesserklärungen zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein "großzügiger Maßstab" anzulegen ist (vgl. so BVerwG a. a. O.), schließt nicht aus, dass auch anwaltliche Prozesserklärungen der Auslegung unterliegen können und der in ihnen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der klagenden Partei zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, NJW 1985, 2258, 2260).

Nach diesen Grundsätzen ist die Klage dahin zu verstehen, dass sie auf die Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2000 gerichtet ist. Zwar wurde nach dem Wortlaut des Klageantrages der Klageschrift vom 19. Juni 2000 die Aufhebung des Bescheides vom 25. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 1999 begehrt. Auch wenn hiernach das Klagebegehren eindeutig beschrieben erscheint und mit Blick auf die anwaltliche Vertretung auch keine Auslegungsfähigkeit oder -bedürftigkeit erkennbar ist, wird indes ein Verständnis des Begehrens der Klägerin, sie wolle sich gegen den ursprünglich erlassenen, bereits mit der Klage angefochtenen und inzwischen zurückgenommenen Bescheid wenden, unter Berücksichtigung der dem - noch innerhalb der Klagefrist eingegangenen - Original der Klageschrift beigefügten Ablichtungen der neuen Bescheide der Sach- und Interessenlage nicht gerecht. Vielmehr ergibt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des fristgerechten Vertrages der Klägerin, dass sie lediglich die Bescheide, die sie anfechten wollte, falsch bezeichnet hat: Die Klageschrift nimmt in der Begründung Bezug auf den "in Fotokopie beigefügten Bescheid" bzw. "Widerspruchsbescheid", wobei es sich bei den beigefügten Bescheidablichtungen gerade nicht um solche der im angekündigten Klageantrag bezeichneten Bescheide, sondern um den Beitragsbescheid vom 25. Februar 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000 handelte. Zwar schließt dies noch nicht aus, dass ungeachtet der Aufhebung des Bescheides vom 25. März 1999 dieser nach dem Willen der Klägerin erneut Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein soll. Mit Blick auf das gegen diesen Bescheid - zum damaligen Zeitpunkt - noch anhängige Klageverfahren bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), auf das zudem in dem der Klageschrift beigefügten Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000 Bezug genommen wird, sowie auf den Zeitpunkt der Klageerhebung (19. Juni 2000), in dem nach der Datierung des zu dem Bescheid vom 25. Februar 2000 gehörigen Widerspruchsbescheides die Klagefrist alsbald abzulaufen drohte, ergibt sich aber ohne weiteres, dass nach der Interessenlage der Klägerin nicht der aufgehobene Bescheid vom 25. März 1999 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 1999 Gegenstand der Klage sein konnte, sondern es erkennbar dem wirklichen Willen der Klägerin nur entsprach, die der Klageschrift beigefügten Bescheide zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen und die Falschbezeichnung allein darauf zurückzuführen ist, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit den Text der gegen die früheren Bescheide gerichteten Klage vom 6. Juli 1999 verwendet, aber der veränderten Sachlage nicht hinreichend angepasst haben. Darauf deutet auch der dem Bescheid vom 25. März 1999 entnommene Betrag der Beitragsforderung hin.

Wollte man hingegen den Klageantrag für bestimmend und nicht auslegungsfähig halten, wäre angesichts der Klagebegründung mit ihrer Bezugnahme auf die der Klageschrift beigefügten Kopien des Bescheides vom 25. Februar 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2000 unter Berücksichtigung von dessen Inhalt das Klagebegehren jedenfalls unklar bezeichnet worden, so dass es bezogen auf die zwingenden Voraussetzungen einer Klageschrift gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, d. h. den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens, unvollständig gewesen wäre und es somit dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter oblegen hätte, die Klägerin gemäß § 82 Abs. 2 VwGO zur Vervollständigung der Klage aufzufordern. Das ist hier versäumt worden, obwohl den Richtern nach Aktenlage die Anhängigkeit des Verfahrens 1 K 1511/99 durchaus bewusst sein musste. Bei dieser Ausgangslage hätte die Klage auch noch nach Ablauf der Klagefrist ergänzt bzw. berichtigt werden können und wegen des ursprünglichen Mangels nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden dürfen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1993 - 9 B 25.93 -, NJW 1993, 2824, 2825; vom 6. Februar 1990 - BVerwG 9 B 498.89 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13: jeweils für den Fall der Ergänzung der Klägerbezeichnung, und vom 5. Mai 1982 - 7 B 201.81 -, NVwZ 1983, 29, 30: für den Fall der nachträglichen Konkretisierung der Klägerbezeichnung; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1984 - BVerwG 3 C 48.83 -, Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 23: für den Fall der Berichtigung unklarer oder widersprüchlicher Parteibezeichnungen). Vorliegend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. November 2000 klargestellt, dass sich die Klage gegen den Bescheid vom 25. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2000 richten sollte. Insoweit handelt es sich in der Tat nur um eine Berichtigung der Klage, nicht jedoch, wie der Beklagte meint, um eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO. Denn die Klägerin macht gerade kein anderes, sondern ihr ursprüngliches Klagebegehren geltend.

Die Klage ist überdies auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Bescheide entbehren der erforderlichen satzungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage. Die insoweit in Betracht kommenden Satzungen über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen sind ungültig.

Das gilt zunächst für die am 25. Juni 2003 von der Verbandsversammlung beschlossene Beitragssatzung (im Folgenden: BS 2003), die sich unter Aufhebung der Vorgängersatzungen, die seit dem 17. Dezember 1997 erlassen worden waren, für die Regelungen über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen Rückwirkung auf den 1. Mai 1994 beilegt (§ 17 Abs. 1 und 3 BS 2003) und damit auch den angefochtenen Bescheid erfasst.

Diese Satzung ist allerdings nicht schon aus formellen Gründen ungültig. Insbesondere stellt es keinen beachtlichen Fehler dar, dass ihre erste Ausfertigung vom 25. Juni 2003 auch die Unterschrift des Vorsitzenden der Verbandsversammlung trägt, was nach der geltenden Rechtslage in dem durch das Ausfertigungsdatum belegten Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war. Gemäß Art. 4 Nr. 2 Buchst. a des am 11. Juni 2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von Pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172) ist § 5 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung - GO -, der über § 8 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auch für Zweckverbände gilt, dahin geändert worden, dass Satzungen nur noch vom hauptamtlichen Bürgermeister oder dem Amtsdirektor - im Zweckverband vom Verbandsvorsteher - zu unterzeichnen sind. Nach der Absicht des Gesetzgebers war mit dieser Regelung eine Vereinfachung bezweckt; das Erfordernis einer zweiten Unterschrift sollte zur Vermeidung zusätzlicher Fehlerquellen und um das Verwaltungsverfahren effektiver auszugestalten entfallen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drucks. 3/5695, S. 26). Damit bedarf es für die Identitätsfunktion der Ausfertigung, mit der die Übereinstimmung der Ausfertigung mit dem Beschluss über die Satzung bestätigt wird, künftig nicht mehr der Prüfung auch durch den Vorsitzenden des Beschlussorgans; die Prüfung mit dieser Zielrichtung wird nunmehr ausschließlich in die Hand des Hauptverwaltungsbeamten gelegt. Auch unter Berücksichtigung dieser Änderung der Gesetzeslage stellt die Beteiligung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung (hier in entsprechender Anwendung: Vorsitzenden der Verbandsversammlung) an der Bestätigung der Identität des Satzungstextes keinen die Gültigkeit der Ausfertigung berührenden Fehler dar, etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Hauptverwaltungsbeamte die ihm nunmehr allein zustehende Prüfungsaufgabe nicht vollständig wahrgenommen hätte. Der Hauptverwaltungsbeamte hatte schon nach der bisherigen Rechtslage die Aufgabe, ebenfalls die Identität des Satzungstextes zu prüfen, weshalb auch hier anzunehmen ist, dass er dieser Aufgabe eigenständig nachgekommen ist. Der Senat hat zu der Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 1 GO a. F. (vgl. Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE - S. 16 ff. des Urteilsabdrucks) zwar hervorgehoben, dass im Vergleich zur Unterschrift des Gemeindevertretungsvorsitzenden die Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten Ausdruck der sog. Legalitätsfunktion, d. h. der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Satzungsgebungsverfahrens, sei. Die hierzu erforderliche Prüfung beinhaltet aber notwendigerweise auch die Prüfung der Vollständigkeit und Identität des in der Ausfertigung wiedergegebenen Satzungstextes, so dass die Identitätsfunktion schon nach der bisherigen Rechtslage durch beide Unterschriften erfüllt wurde. War somit schon die Ausfertigung vom 25. Juni 2003 verbindlich, bedurfte es der nochmaligen, nur vom Verbandsvorsteher unterschriebenen Ausfertigung vom 4. September 2003 (und der anschließenden Neubekanntmachung) nicht.

Soweit die erste Bekanntmachung der BS 2003 vom 14. Juli 2003 formellen Bedenken deshalb hätte begegnen können, weil im Inhaltsverzeichnis der Ausgabe des Amtsblatts für den Landkreis Oder-Spree vom 14. Juli 2003 angekündigt wird, dass sich auf den Seiten 23 bis 27 Veröffentlichungen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ... befänden und unter "1.) Seite 27" die Beitragssatzung zu finden ist, obwohl der Abdruck der Satzung bereits auf Seite 23 beginnt und auf der Seite 27 endet (vgl. zu irreführenden Angaben im Inhaltsverzeichnis des Publikationsorgans: Beschluss des Senats vom 6. August 2001 -2 B 308/OO.Z - MittStGB Bbg. 2002, 297), sind sie jedenfalls durch die nach der nochmaligen Ausfertigung erfolgte erneute öffentliche Bekanntmachung am 17. Oktober 2003 der Satzung ausgeräumt.

Die Satzung ist aber materiell ungültig. Die Regelung des Herstellungsbeitragssatzes in § 7 Abs. 1 BS 2003 dürfte schon gegen das Verbot einer unzulässigen Doppelbelastung des Beitragsschuldners mit Aufwendungen für die Herstellung der Einrichtung oder Anlage, für die der Beitrag entrichtet wird, verstoßen. Die Höhe des Beitragssatzes ist auch mit der Beschränkung des Herstellungsbeitrages auf einen teilweisen Ersatz des Herstellungsaufwandes in § 3 BS 2003 nicht vereinbar. Jedenfalls ist der Beitragssatz ungültig, weil er gegen das in § 8 Abs. 4 Satz 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg - KAG - enthaltene Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt. Die Unwirksamkeit der Regelung über den Beitragssatz zieht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Nichtigkeit der BS 2003 nach sich, weil die Satzung ohne gültige Regelung zum Beitragssatz nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entspricht (vgl. etwa für eine unwirksame Regelung des Abgabesatzes: Urteil des Senats vom 18. September 2002 - 2 D 29/99.NE -S. 10 des Urteilsabdrucks).

Im Einzelnen gilt hiernach Folgendes: Die Festlegung eines der Höhe nach bestimmten Beitragssatzes, wie ihn eine Beitragssatzung im Anschlussbeitragsrecht zwingend enthalten muss, beruht auf der Division des Betrages des beitragsfähigen Aufwands durch die Summe der Maßstabseinheiten, die in Anwendung der Maßstabsregelung der Satzung für die Gesamtheit der zu prognostizierenden Beitragsfälle zu ermitteln sind. Die Bestimmung des Beitragssatzes erfordert eine differenzierte Kalkulation, denn sowohl die Aufwandsermittlung, die nur nach einer der in § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 KAG gesetzlich vorgeschriebenen Methoden erfolgen darf, als auch die Ermittlung der Maßstabs (hier: Flächen-)einheiten sind komplexe Vorgänge, die bestimmten vom Satzungsgeber zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Im gerichtlichen Verfahren wird diese Berechnung insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188; ferner Schmidt, LKV 2003, 71 <73>). Nach diesem Maßstab ist der geregelte Beitragssatz zu beanstanden.

Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung dürfte hier vorliegen, weil aller Wahrscheinlichkeit nach die Beitragsschuldner, die durch die BS 2003 mit Herstellungsbeiträgen belastet werden, bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 KAG im Rahmen des Ansatzes der Eigenkapitalverzinsung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG) zusätzlich mit Aufwand belastet werden, der auf die bis zum rückwirkenden Inkrafttreten der BS 2003 am 1. Mai 1994 anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke, einschließlich gerade auch der Grundstücke, die bereits vor Schaffung der neuen kommunalen Einrichtungen und vor der im Jahr 1991 erfolgten Gründung des Verbandes an die Kanalisation angeschlossen waren (sog. altangeschlossene Grundstücke; zur - mangelnden - rechtlichen Identität der Einrichtung oder Anlage der Abwasserentsorgung der DDR vor dem Aufgabenübergang in den kommunalen Bereich und der Abwasserentsorgung im Rahmen kommunaler öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, vgl. Urteil des Senats vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -), - gleichviel, auf welchem Wege - umzulegen war.

Kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG), sollen nach der dem KAG zugrunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG eröffnet insoweit die Möglichkeit, nach Ermessen Beiträge zu erheben. Macht die Kommune von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind die Herstellungsaufwendungen über die kalkulatorische Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG als Kostenposition in die Kalkulation der Benutzungsgebühren einzustellen, da insoweit das Kostendeckungsgebot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG gilt, nach dem das veranschlagte Gebührenaufkommen die Kosten bei Einrichtungen der vorliegenden Art in der Regel decken "soll". Das Ermessen, Beiträge zu erheben, eröffnet deshalb regelmäßig keine Freiheit, auf eine Verteilung des Gesamtaufwandes für Herstellung und Anschaffung der Einrichtung oder Anlage zu verzichten, sondern eröffnet nur die Wahl zwischen einer Umlage durch eine einmalige Geldleistung in Form des Beitrages oder einer langfristigen Refinanzierung über die Eigenkapitalverzinsung bzw. einer Kombination aus beiden Möglichkeiten, wie sie der Satzungsgeber hier gewählt hat, indem er den Herstellungsbeitrag nur für den teilweisen Ersatz des Herstellungsaufwands erhebt (§ 3 BS 2003). Werden Beiträge erhoben, lässt die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG die Verzahnung beider Finanzierungswege erkennen. Denn danach bleibt der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil bei der Verzinsung außer Betracht, d. h. die Beiträge sind vom verzinsungsfähigen Gesamtaufwand abzuziehen, um die kalkulatorische Zinsbasis zu ermitteln. Damit wird grundsätzlich vermieden, dass es durch die Heranziehung zu Benutzungsgebühren zu einer mit der Einmaligkeit der Beitragserhebung unvereinbaren Doppelbelastung für Anteile am Gesamtherstellungsaufwand kommt, die bereits mit der einmaligen Beitragsleistung entgolten wurden. Ein und dieselbe Aufwandsposition darf nicht durch einen Beitrag umgelegt und zusätzlich nochmals als Kostenposition (kalkulatorische Verzinsung des Eigenkapitals) in die Berechnung der Benutzungsgebühr eingestellt werden. Der Deckungsanteil des Beitrags am Herstellungsaufwand steht daher in einer Wechselbeziehung zu der in die Gebührenkalkulation einzustellenden Kostenposition der Eigenkapitalverzinsung; je größer der durch Beiträge gedeckte Anteil des Herstellungsaufwands ist, umso mehr Abzugskapital entsteht mit der Folge, dass die Kostenposition der Verzinsung sich entsprechend verringert (zur Berechnung des nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG abzuziehenden Kapitals, vgl. Urteile des Senats vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 - MittStGB Bbg. 2003, 255 und vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE - MittStGB Bbg. 2002, 477). Soll der Gesamtherstellungsaufwand über beide Refinanzierungsarten gedeckt werden, weil der Herstellungsbeitrag nur dem teilweisen Ersatz des Herstellungsaufwands der öffentlichen Einrichtung dient, muss der Satzungsgeber diese Wechselbeziehung zwischen Beitrag und Gebühr beachten, weil sich beide Abgabesätze als voneinander abhängige Teile eines Gesamtfinanzierungssystems darstellen. Fehler bei der Heranziehung zu Beiträgen oder bei der Berechnung des Beitragssatzes können - auch wenn sie jeweils für sich genommen noch nicht zu einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsgebot (§ 8 Abs. 4 Satz 8 KAG) führen würden - zu Verschiebungen des Verhältnisses führen, in dem der Gesamtaufwand einerseits durch Beiträge und andererseits durch Gebühren gedeckt wird, und damit zu einem unzulässig überhöhten Ansatz der vom Beitrags- und Gebührenzahler insgesamt zu tragenden Aufwendungen. Ohne eine entsprechende Anpassung der Gebühren- oder aber der Beitragssatzung kann diese Verschiebung bewirken, dass Beitragszahler trotz Abzuges der Beiträge unzulässigerweise über die Benutzungsgebühren doppelt zur Aufwandsdeckung herangezogen werden.

Eine solche Verschiebung liegt hier vor, weil nach dem Satzungsrecht des Verbandes nicht alle bevorteilten Grundstücke gleichermaßen zu Beiträgen herangezogen werden, obwohl die Berechnung des umzulegenden Aufwands - wie noch im Einzelnen darzulegen ist - im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG nach den gesamten tatsächlichen Aufwendungen für die Herstellung der öffentlichen (zentralen) Abwasserentsorgungseinrichtung des Verbandes erfolgte. Die BS 2003 lässt eine Heranziehung der vor dem 1. Mai 1994 anschließbaren bzw. angeschlossenen, insbesondere sog. altangeschlossenen Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen nicht mehr zu. Nach § 17 Abs. 1 BS 2003 legt sie sich lediglich Rückwirkung auf den 1. Mai 1994 bei. Sie erfasst damit den Zeitpunkt nicht, zu dem im Verband erstmals für technisch bereits angeschlossene oder anschließbare Grundstücke die sachliche Herstellungsbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entstand (dazu grundsätzlich Urteile des Senats vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132 und vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -MittStGB Bbg. 2002, 126).

Dieser Zeitpunkt war mit dem 1. Oktober 1993 eingetreten, weil es sich dabei um den Tag nach der Bekanntmachung der ersten Beitragssatzung und zugleich auch der ersten Abwasserentsorgungssatzung, jeweils vom 17. Mai 1993, handelt, an dem beide Satzungen nach der Festlegung des Satzungsgebers (§ 27 der Abwasserbeseitigungssatzung u. § 21 der Beitrags- und Gebührensatzung) in Kraft treten sollten. Das Satzungsrecht des Verbandes ließ zu diesem Zeitpunkt materiell eine Heranziehung auch der bereits angeschlossenen Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen zu. In den beitragsrechtlichen Regelungen wurde insoweit nur auf die Anschlussmöglichkeit bzw. den tatsächlichen Anschluss abgestellt (§ 3), ohne dass eine bestimmte Gruppe von Grundstücken nach dem Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit oder des tatsächlichen Anschlusses ausgenommen wurde. Auch war durch die Entsorgungssatzung (Abwasserbeseitigungssatzung) insoweit eine Anschlussberechtigung dauerhaft gesichert, auch wenn sie noch keine ausdrückliche Regelung zum Anschlussrecht enthielt, wie dies bei den späteren, ab Januar 1995 Geltung beanspruchenden Entsorgungssatzungen des Verbandes der Fall war und ist. Indessen ließ die Abwasserbeseitigungssatzung dem Verband keinen echten Entscheidungsspielraum über Anschluss und Benutzung der Einrichtung; wer nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung an die Abwasserentsorgung angeschlossen werden und in diesem Rahmen Abwasser einzuleiten beabsichtigte, dessen Antrag musste entsprochen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1: "Der Zweckverband erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung die Genehmigung zum Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser [Entwässerungsgenehmigung]."). Auf die Gültigkeit beider Satzungen, insbesondere auch der Entsorgungsatzung gegenüber dem Bürger kommt es für die Entstehung der Herstellungsbeitragspflicht im Übrigen nicht entscheidend an; ausreichend für den dauerhaften Entsorgungsanspruch ist insoweit die innere Bindung des Beklagten an das beschlossene Regelwerk und die Verpflichtung der Verwaltung zu seiner gleichmäßigen Anwendung aus Art. 3 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2001 a. a. O).

Die Beitragssatzung vom 17. Mai 1993 (BGS 1993) war indessen unwirksam und konnte deshalb selbst keine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen hinsichtlich der vor dem 1. Mai 1994 anschließbaren bzw. angeschlossenen Grundstücke bieten. Dieser fehlte schon eine regelgerechte Kalkulation auf der Basis einer nach § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 KAG zugelassenen Aufwandsermittlungsmethode, anhand derer sich die Höhe des Beitragssatzes hätte nachvollziehen lassen, weil der Beitragssatz von 20,-- DM/m2 anzusetzender Fläche nach den Angaben des Beklagten nur auf einer politisch motivierten Entscheidung der Verbandsversammlung beruhte, der zugrunde lag, dass der Beitrag für ein Wohngrundstück, dessen beitragspflichtige Fläche unter Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung von 50 Metern 1000 m2 beträgt, unter Anwendung eines Nutzungsfaktors von 25 v. H. nicht mehr als 5.000,-- DM betragen sollte. Zudem war jedenfalls die Maßstabsregelung der Satzung in § 4 Abs. 2 BGS 1993 unvollständig und infolgedessen unwirksam (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. Juni 2000 a. a. O.), da auch die Angabe des Abgabemaßstabs zum Mindestregelungsgehalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gehört. Denn die Regelung des Vervielfältigungsfaktors von 50 v. H. für das erste und 30 v. H. für jedes weitere Vollgeschoss allein in Kerngebieten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BGS 1993 erweist sich als vorteilswidrig lückenhaft und verstößt gegen § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG, weil sie die vergleichbare Vorteilslage in Baugebieten mit zugelassener gewerblicher oder industrieller Nutzung nicht erfasst. Nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Beiträge für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotene Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks erhoben werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - LKV 2003, 284 und vom 8. Juni 2000, a. a. O.), bedarf es für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten eines Zuschlages nach der Nutzungsart, wenn eine solche Nutzung nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet - was hier nicht der Fall ist - vernachlässigt werden können. Der wirtschaftliche Gebrauchswert des Grundstücks wird durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt und es entspricht zulässiger maßstabsrechtlicher Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. zum KAG NW: OVG NW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 - NWVBl. 1996, 232 m. w. N.; a. A., nach der sich die Vorteile nach dem Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme bemessen sollen: Driehaus a.a.O., § 8, Rn. 276 m.w.N.).

Fehlt es hiernach auf der Grundlage des Geltung beanspruchenden Satzungsrechts des Verbandes an einer Regelung für die Heranziehung der bis zum 1. Mai 1994 angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke zu Herstellungsbeiträgen, müsste dies bei wortgetreuer Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu einer Doppelbelastung der durch die BS 2003 erfassten Schuldner des Herstellungsbeitrages führen, weil nur deren satzungsmäßiges Beitragsaufkommen vom zu verzinsenden Eigenkapital abgezogen werden kann, nicht aber ein Beitragsaufkommen der von der Beitragspflicht ausgenommenen, insbesondere der altangeschlossenen Grundstücke, das das Äquivalent für die diesen Grundstücken vermittelten Vorteile hätte sein und als Ausgleich für den auf diese Grundstücke entfallenden Aufwand hätte dienen können. Obwohl für die mit oder nach dem 1. Mai 1994 anschließbaren, von der BS 2003 erfassten Grundstücke der vorteilsbezogene Teil des Herstellungsaufwands mit dem Beitrag entgolten ist, werden die betreffenden Beitragszahler über die Benutzungsgebühren nochmals am Aufwand beteiligt, und zwar nicht nur insoweit als ihre Beteiligung legitim ist, weil der Beitrag nach § 3 BS 2003 nur dem teilweisen Ersatz des Herstellungsaufwands dient, sondern auch an dem Teil des Aufwands, der infolge der unterbliebenen Heranziehung der vor dem 1. Mai 1994 anschließbaren bzw. angeschlossenen Grundstücke zu Beiträgen sonst ungedeckt bliebe, aber an sich allein durch diesen Kreis von Nutzern bzw., sofern die Grundstücke noch nicht angeschlossen worden waren, nur von diesen Grundstücken zu decken ist, weil die ungedeckte Kostenposition ausschließlich ihrer Inanspruchnahme der Einrichtung bzw. ihrer Vorteilsnahme zuzuordnen ist.

Die vorliegende Beitragskalkulation gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der insoweit nicht von den Beitragsschuldnern der BS 2003 zu tragende, sondern auf die nicht erfassten, insbesondere die "altangeschlossenen" Grundstücke entfallende Aufwandsanteil auf andere, die Beitragsschuldner der BS 2003 entlastende Weise gedeckt oder jedenfalls unberücksichtigt geblieben wäre, wobei der Senat offen lässt, ob eine Freistellung der altangeschlossenen Grundstücke von einer Mitfinanzierung des Herstellungsaufwands im Verhältnis zu den Beitragszahlern mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar wäre. Die Berechnung des Beitragssatzes nach dem tatsächlichen (Gesamt-)Herstellungsaufwand der Abwasserentsorgungseinrichtung lässt entsprechende Abzüge nicht erkennen. Sie enthält auch keinerlei Verweis, dass dem aus dem Finanzierungssystem der §§ 6 und 8 KAG folgenden Verbot einer Doppelbelastung dadurch Rechnung getragen würde, dass bei der Erhebung der Gebühren für die Benutzung der Abwasserentsorgungseinrichtung ein über die nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG vom Eigenkapital abzuziehenden Beiträge hinaus ein weiterer Aufwandsteil in Abzug zu bringen oder dass bei der Erhebung der Benutzungsgebühren von einem "gespaltenen" Gebührensatz, d. h. unterschiedlichen Gebührensätzen für altangeschlossene Grundstücke einerseits und die beitragspflichtigen Grundstücke andererseits, auszugehen sei. Zu einem solchen Ausgleich im Rahmen der Gebührenerhebung ist auch in der mündlichen Verhandlung nach der rechtlichen Erörterung des Problems möglicher Doppelbelastung nichts vom Beklagten vorgetragen worden.

In welcher Weise hier satzungsmäßig die Problematik der Vermeidung einer Doppelbelastung bei der Finanzierung der Herstellungsaufwendungen gleichermaßen durch Beiträge und Benutzungsgebühren zu lösen ist, muss den Erwägungen des Satzungsgebers vorbehalten bleiben. Immerhin besteht das Problem, dass einer nachträglichen Einbeziehung der altangeschlossenen Grundstücke in den Kreis der herstellungsbeitragspflichtigen Grundstücke der mit der rückwirkenden Satzungserweiterung auf die Zeit ab dem 1. Oktober 1993 verbundene Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstehen würde. Danach könnte jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vor dem 1. Mai 1994 anschließbaren bzw. angeschlossenen Grundstücke wegen fehlenden gültigen Satzungsrechts zu keinem Zeitpunkt beitragspflichtig waren, etwas dafür sprechen, die im vorliegenden Fall durch die Nichtheranziehung der betreffenden, insbesondere der altangeschlossenen Grundstücke eingetretene und durch die Beschränkung der Rückwirkung der BS 2003 auch satzungsmäßig besiegelte Deckungslücke durch eine differenzierte Gebührengestaltung, etwa durch einen gespaltenen Gebührensatz für die beitragspflichtigen Nutzer einerseits und andererseits diejenigen, die keinen Herstellungsbeitrag zu leisten brauchen, Rechnung zu tragen. Die rechtliche Situation ist jedenfalls vergleichbar derjenigen, in der eine Kommune von einem Finanzierungssystem der Erhebung sowohl von Beiträgen als auch von Gebühren zu einer Finanzierung ausschließlich durch Benutzungsgebühren wechselt; auch hier muss dem Verbot der Doppelbelastung etwa durch einen entsprechend niedrigeren Gebührensatz für solche Nutzer der Einrichtung entsprochen werden, die schon über Beiträge zum Ersatz des Herstellungsaufwands beigetragen haben (vgl. OVG NW, Urteil vom 17. September 1980 - 2 A 1653/79 - DVBl. 1981, 831; ferner Urteil vom 30. Mai 1989 - 2 A 2920/84 - NWVBL 1990, 99; zu dieser Problematik ferner Schneider, in Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 8, Rn. 57). Diesen Fragen ist hier indessen nicht weiter nachzugehen. Für die vorliegende Entscheidung ist nur festzustellen, dass dann, wenn es an einer wie auch immer gearteten gebührenmäßigen Entlastung der beitragspflichtigen Grundstücke von dem satzungsmäßig von der Beitragspflicht ausgenommenen Grundstücke entfallenden Herstellungsaufwand fehlt, der geregelte Beitragssatz wegen unzulässiger Doppelbelastung der Beitragsschuldner rechtswidrig und nichtig ist.

Letztlich könnte die betreffende Frage hier aber sogar dahinstehen, weshalb der Senat sich bei der Prüfung der Beitragskalkulation nicht näher mit der genauen Ausgestaltung der Abwassergebührensatzungen des Verbandes zu befassen brauchte. Denn der in § 7 Abs. 1 BS 2003 festgesetzte Herstellungsbeitragssatz von 2,56 €/m2 erweist sich auch deshalb als ungültig, weil die Summe der nach dem in § 8 der Satzung bestimmten Flächenmaßstab zu ermittelnden Maßstabseinheiten (= m2 bevorteilte Flächen) fehlerhaft zu niedrig berechnet worden und der Satz der Höhe nach nicht aufrechtzuerhalten ist. Das gilt zunächst schon deshalb, weil die Flächen der bis 1991 technisch an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücke bei der Ermittlung des Beitragssatzes zu Unrecht nicht in die Berechnung miteinbezogen worden sind und damit der Anteil von zwei Dritteln des Herstellungsaufwandes ohne den Aufwand der Kläranlage zuzüglich des Anteils der Hälfte des auf die Kläranlage entfallenden Aufwandes, wie sie nach der Satzung (nur) umgelegt werden sollen, überschritten wird.

Hat sich der Satzungsgeber - wie hier in § 3 BS 2003 - dazu entschlossen, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und insoweit - wie hier - mit dem Beschluss 02/2003 zu TOP 6 in der Verbandsversammlung vom 25. Juni 2003, mit dem sich der Verband rechnerisch auf eine Deckung des Aufwands durch Beiträge zu nur zwei Dritteln des Herstellungsaufwands ohne Kläranlage und bezüglich der Kläranlage zur Hälfte des diesbezüglichen Herstellungsaufwands festgelegt hat, diese Vorgabe konkretisiert, hat er sich im Verhältnis zum Beitragspflichtigen in der Weise gebunden, dass durch den Beitrag auf der Grundlage einer dem Gesetz entsprechenden Beitragskalkulation nicht mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem Satzungsbeschluss umzulegende Anteil. Der Bürger kann dann ungeachtet der Höhe des geregelten Beitragssatzes darauf vertrauen, dass die Beitragsbelastung den entsprechenden Anteil nicht überschreitet. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - im Satzungstext der genaue Anteil des umzulegenden Aufwandes nicht festgelegt ist. In einem solchen Fall ist insoweit auf die dem Beitragssatz zugrunde liegende Kalkulation zurückzugreifen, weil nur so im Sinne des schutzwürdigen Vertrauens des Bürgers in die Satzung geprüft werden kann, ob der vom Satzungsgeber festgelegte Finanzierungsanteil eingehalten wird. Vorbehaltlich besonderer, hier nicht erkennbarer Umstände hat bei einer Überschreitung des maßgeblichen Aufwandsanteils aufgrund eines Fehlers in der Kalkulation auch nicht etwa der Beschluss des Beitragssatzes in bestimmter Höhe Vorrang vor einer Beachtung des vom Satzungsgebers beschlossenen Finanzierungsanteils. Der Beschluss über die Höhe dieses Anteils und die Höhe des Beitragssatzes stehen sich gleichwertig gegenüber und führen bei fehlender Stimmigkeit auch im Verhältnis zum Bürger zu einem Widerspruch der für die Bemessung des Beitragssatzes maßgeblichen Satzungsbestimmungen. Insoweit gilt wegen anderweitiger Verlautbarung des Satzungsgebers nicht der Grundsatz, dass es für die Rechtmäßigkeit des Abgabensatzes regelmäßig nur darauf ankommt, dass er im Ergebnis mit dem Gesetz in Einklang steht. Die Vermutung, dass der Satzungsgeber auch unter veränderten Bemessungsansätzen den in der Satzung bestimmten Abgabesatz nicht verändern, sondern im Ergebnis beibehalten will (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE - KStZ 2003, 233), ist hier widerlegt und gilt daher nicht. Dementsprechend erfordert die Vorgabe des Satzungsgebers, dass zur Gesamtfinanzierung des Herstellungsaufwands die Finanzierung zu bestimmten Anteilen durch Beiträge und Gebühren erfolgen soll, dass die Entscheidung über eine Abweichung von diesem Verhältnis wegen der Auswirkungen auf die Aufwandsdeckung durch Herstellungsbeiträge nach § 8 KAG einerseits und Benutzungsgebühren nach § 6 KAG andererseits dem Satzungsgeber vorbehalten bleiben muss. Bei der gerichtlichen Überprüfung kann daher ohne Eingriff in die Satzungsautonomie nur festgestellt werden, dass der Satzungsgeber an dem durch Beschluss der Verbandsversarnmlung konkretisierten Verhältnis der Aufwandsdeckung durch Beitrag und Gebühr festzuhalten ist.

Bei der Berechnung eines rechtmäßigen Herstellungsbeitragssatzes mussten die Flächen der bis 1991 angeschlossenen Grundstücke in die Kalkulation einbezogen werden. Die Bestimmung, in welchem Rahmen Grundstücksflächen, für die die Möglichkeit des Anschlusses an die Abwasserentsorgungseinrichtung besteht bzw. zu prognostizieren ist und die deshalb der Beitragspflicht unterliegen (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG), bei der Ermittlung des Beitragssatzes zu berücksichtigen sind, richtet sich maßgeblich nach der Methode, nach der der durch Herstellungsbeiträge (Anschlussbeiträge) umzulegende Aufwand entsprechend der Entschließung des Satzungsgebers zu ermitteln ist. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG kann der Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen sind, ermittelt werden, oder es kann nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden. Die Ermittlungsmethoden nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, von denen allerdings die Methode der Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen bei Anschlussbeiträgen regelmäßig und auch hier wegen des Fehlens vergleichbarer Einrichtungen in der Gemeinde bzw. im Verbandsgebiet ausscheidet, stellen auf die Betrachtung des Gesamtaufwands der Einrichtung und damit auf den Gesamtzeitraum von Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage ab. Dementsprechend sind bei der Ermittlung des Beitragssatzes auf der Grundlage des Aufwands nach den tatsächlichen Aufwendungen sämtliche Grundstücke zu berücksichtigen, die im Verlauf der Herstellung der Einrichtung oder Anlage und ihres weiteren Bestehens die Anschlussmöglichkeit geschaffen wird bzw. die angeschlossen werden und damit in den Genuss der zu entgeltenden Vorteilslage gelangen. Demgegenüber stellt die Methode nach der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwands der Einrichtung oder Anlage nur auf den Aufwand in einem bestimmten - für die Gesamtzeit repräsentativen - Abschnitt aus der Zeit von Beginn der Erstellung bis zur Fertigstellung der Einrichtung oder Anlage ab mit der Folge, dass nicht nur für den Aufwand, sondern auch für die Flächenermittlung nur dieser Zeitabschnitt maßgeblich ist, also nur die währenddessen bevorteilten Grundstücke zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu im Einzelnen Dietzel, in Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand September 2003, § 8, Rn. 587 ff.; Schneider, in Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas a.a.O, Rn. 82 ff, 91).

Für die vorliegende Satzung hat der Satzungsgeber die Methode der Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen gewählt. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen zur Kalkulation des Zweckverbandes vom Mai 2001 und deren Ansätzen. Denn danach hat der Verband sämtliche Maßnahmen, die seit seiner Gründung im Jahre 1991 bis zur kompletten Herstellung entsprechend der Abwasserbeseitigungskonzeption angefallen sind bzw. noch voraussichtlich anfallen werden, berücksichtigt und für die bereits fertiggestellten Teile seiner einheitlichen Einrichtung die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt als auch für die bis zum voraussichtlichen endgültigen Ausbau geplanten Anlagenteile die Kosten auf der Grundlage der Planung, der Fördermittelbeantragung und der Abwasserbeseitigungskonzeption geschätzt (vgl. Kalkulationsbericht S. 6 ff.). Zwar wird in dem Kalkulationsbericht zuvor ausgeführt, dass zur Ermittlung des Beitragssatzes der durchschnittliche Aufwand zugrunde gelegt werden solle (S. 5 unten); für eine solche Vorgehensweise bietet die Kalkulation nach ihrem Rechenwerk und sonstigen Ansätzen indessen keine näheren Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sie keine Beschränkung auf eine bestimmte als repräsentativ für den Gesamtzeitraum der Herstellung angesehene, zeitlich eingeschränkte Rechnungsperiode erkennen, sondern hebt ausdrücklich auf den Zeitraum ab Gründung der Einrichtung im Jahre 1991 bis zum voraussichtlichen endgültigen Ausbau nach der Abwasserbeseitigungskonzeption ab. Insoweit stellt sie auch alle während dieses Gesamtherstellungszeitraums angefallenen oder geschätzt noch anfallenden Aufwendungen in die Aufwandsermittlung ein. Dementsprechend mussten bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten sämtliche durch die Einrichtung bereits bevorteilten bzw. prognostisch von ihr profitierenden Grundstücke einbezogen werden. Dies hat der Verband trotz der zutreffenden Grundüberlegung in der Kalkulation, dass der umlagefähige Aufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, deren Eigentümern oder sonst Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage der Abwasserbeseitigung und leitungsgebundenen Einrichtungen wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Kalkulationsbericht S. 8), aber nicht getan.

Bei der Verteilung des Herstellungsaufwands, soweit es nicht um den gesondert zu verteilenden Aufwand für die Kläranlage geht, hat der Verband die Flächen der bis 1991 angeschlossenen Grundstücke unberücksichtigt gelassen, obwohl auch sie durch die vorliegende Einrichtung bevorteilt werden und deshalb grundsätzlich der Herstellungsbeitragspflicht unterfielen (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 2001 a. a. O.), jedenfalls aber unter Beachtung der sich aus § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG ergebenden Anforderung einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung bei einer Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen in die dann umfassende Flächenberechnung einzubeziehen waren. Einbezogen wurden lediglich - und auch diese, wie noch auszuführen sein wird, nicht vollständig - die nach 1991 erschlossenen Flächen sowie künftig im Rahmen noch geplanter Investitionen zu erschließenden Flächen (Kalkulationsbericht S. 12).

Für die Notwendigkeit der Einbeziehung auch der Flächen der bis 1991 angeschlossenen Grundstücke, deren Umfang nach Maßstabseinheiten sich nach der Kalkulation des Beklagten mit 6.074.978 m2 ohne weiteres aus der Differenz zwischen den für die Ermittlung des Herstellungsbeitragssatzes und den für die Ermittlung des Verbesserungsbeitragssatzes zugrunde gelegten Einheiten entnehmen lässt (vgl. Kalkulationsbericht S. 13, 15), bei der Kalkulation des Beitragssatzes nach dem tatsächlichen Aufwand kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass das Satzungsrecht für die betreffenden Grundstücke infolge der Ungültigkeit der ersten Beitragssatzung vom 17. Mai 1993 und der auf den 1. Mai 1994 bestimmten Rückwirkung der aktuellen Beitragssatzung keine Beitragspflicht begründet hat. Die Flächen der bis 1991 angeschlossenen Grundstücke sind nach dem aus § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG folgenden Gebot, die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, wie sie für alle Grundstücke mit einer Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung oder Anlage entstehen, zu berücksichtigen. Denn mit dem Schaffen der neuen kommunalen Einrichtung wird auch den technisch an die Kanalisation schon angeschlossenen Grundstücken erstmals ein im Rechtssinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG beachtlicher Vorteil in Gestalt der Steigerung ihres Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerade dieser (neuen) öffentlichen Einrichtung vermittelt (st. Rechtsprechung, vgl. Urteile des Senats vom 12. April 2001 a. a. O., vom 5. Dezember 2001 a. a. O. und vom heutigen Tage - 2 A 733 und 734/03 -).

Die Vernachlässigung der auf die betreffenden Grundstücke entfallenden Flächeneinheiten führt bei der Wahrung des vom Satzungsgeber bestimmten zu verteilenden Aufwandsanteils von zwei Dritteln des Herstellungsaufwands ohne Kläranlage und der Hälfte der diesbezüglich entstandenen Aufwendungen auch zu einer rechtswidrigen Benachteiligung der nach der Satzung beitragspflichtigen Personen, da der Beitragssatz dadurch höher ausfällt. Die belasteten Grundstücke müssen auch die Vorteile entgelten, die den unberücksichtigt bleibenden Grundstücken vermittelt werden. Rechnerisch stellt sich dies nach den in der Beitragskalkulation (S. 11 - 16) angesetzten Zahlen wie folgt dar: Nach dem Flächenansatz für die Berechnung des höchstmöglichen Herstellungsbeitragssatzes (12.114.967 m2) weist sie ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Kläranlage einen Beitragssatz von 5,72 DM (= 2,92 €) je m2 aus, von dem zwei Drittel (3,81 DM/m2 = 1,95 €/m2) umgelegt wurden. Bei Zugrundelegung eines Flächenansatzes unter der gebotenen Einbeziehung der bis 1991 angeschlossenen Grundstücke (18.189.945 m2) beim Herstellungsaufwand ohne Kläranlage ergibt sich insoweit ein kalkulierter Beitragssatz von 3,81 DM/m2 (= 1,95 €/m2), von dem sich zwei Drittel auf 2,54 DM/m2 (= 1,30 €/m2) berechnen. In Addition mit dem nach den vorstehenden Ausführungen nach einem zutreffenden Flächenansatz ermittelten (hälftigen) Anteil am Aufwand für die Errichtung der Kläranlage von 0,61 €/m2 führt dies bei Übernahme des vom Satzungsgeber festgelegten Finanzierungsanteils durch Beiträge zu einem Herstellungsbeitragssatz von nur 1,91 €/m2.

Der in der Satzung festgelegte Herstellungsbeitragssatz von 2,56 €/m2 verletzt danach gemessen an dem nach Bereinigung des Fehlers im Flächenansatz kalkulatorisch ohne anteilmäßige Beschränkung höchstmöglichen Beitragssatz zwar nicht das gesetzliche Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG. Ein solcher Verstoß ergibt sich aber unter Berücksichtigung der Bindung an die satzungsmäßig bestimmte Beschränkung der Umlage des Aufwands nur zu bestimmten Anteilen. Behält man das vom Satzungsgeber gewollte Verhältnis von Beitrags- und Gebührenfinanzierung bei, dürfte der Herstellungsbeitragssatz nicht mehr als 1,91 €/m2 betragen mit der Folge, dass der tatsächlich festgelegte Beitragssatz den anteilsmäßig zulässigen um 0,65 €/m2 (= etwa 34 v. H.) übersteigt. Eine solche Überschreitung ist sowohl gröblich, weil auf einem ersichtlich rechtswidrigem Bemessungsansatz beruhend, als auch erheblich, weil deutlich jenseits einer etwaigen Bagatellschwelle liegend (vgl. zu den Grundsätzen im Einzelnen Urteil des Senats vom 22. Mai 2001 a. a. O., insoweit zum vergleichbaren Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG), wobei der Senat offenlässt, ob eine solche anzuerkennen ist und in welcher Größenordnung sie gegebenenfalls anzusiedeln wäre (vgl. zur Problematik der sog. Bagatellschwelle das vorzitierte Senatsurteil und zum KAG NW: OVG NW, Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 - NVWBl. 1996, 9).

Ein weiterer Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot liegt darin, dass bei der Berechnung der in die Kalkulation einzustellenden Flächeneinheiten auch die Maßstabseinheiten nicht einbezogen worden sind, die aufgrund der abwasserseitigen Erschließung der Flächen des von der Stadt Fürstenwalde durch am 27. August 1992 aufgestellten und am 4. Dezember 1997 verbindlich beschlossenen Bebauungsplan Nr. 13, mit dem das Industriegelände der ehemaligen ... AG überplant und dessen Genehmigung unter dem 24. Februar 1998 öffentlich bekannt gemacht wurde, durch die beitragspflichtige Einrichtung zu berücksichtigen waren.

Nach den Angaben des Beklagten ist das betreffende Gelände auf der Grundlage des Bebauungsplans vollständig erschlossen worden und hätte daher in die Flächenermittlung nach BS 2003 vollständig miteinbezogen werden müssen, wobei offenbleiben kann, ob es im Zeitpunkt des Satzungserlasses hinsichtlich der Abwasserentsorgung tatsächlich schon vollständig erschlossen war. Bei der Flächenermittlung, die einer Ermittlung des Aufwands nach den gesamten Aufwendungen zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung korrespondiert, sind auch diejenigen Flächen einzubeziehen, die nach einer prognostischen Betrachtung durch die öffentliche Einrichtung künftig noch erschlossen werden. Insoweit konnten beim sog. ...-Gelände im Jahr 2003 keinerlei Zweifel an seiner Erschließung auch durch die Abwasserentsorgung des Verbandes bestehen. In dem fraglichen Gelände sind nach dessen Parzellierung und Verkauf entsprechend seiner baurechtlichen Überplanung im Bereich der geschaffenen öffentlichen Erschließungsstraßen Abwasserkanäle und auch Grundstücksanschlüsse verlegt worden. Damit hat der Beklagte technische Anschlussmöglichkeiten geschaffen, die grundsätzlich geeignet sind, den erschlossenen Flächen die beitragsrelevante Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG zu vermitteln und in der Folge die sachliche Beitragspflicht für den Herstellungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der hier maßgeblichen Fassung auszulösen. Umstände, die die Entstehung der Beitragspflicht hindern könnten, sind nicht erkennbar. Soweit es, entsprechend dem vorliegenden Fall, auch sonst um die Problematik gehen könnte, dass der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht ungeklärt ist, schließt das eine Berücksichtigung der Flächen des vormaligen Pintsch-Geländes und ihrer Nutzungsmöglichkeiten auf der Grundlage des Bebauungsplans nicht aus, weil die Bevorteilung der betreffenden Flächen durch die Abwasserentsorgung des Verbandes (ebenso wie bei den altangeschlossenen Grundstücken), zu welchem Zeitpunkt die Anschlussmöglichkeit an die Verbandskanalisation auch immer bestanden haben mag, in jedem Fall zu bejahen ist und für die Bewertung der Nutzungsmöglichkeiten der Flächen bei einer Aufwandsberechnung nach den tatsächlichen Aufwendungen auf eine Bewertung im Zeitpunkt des Satzungserlasses, für die BS 2003 folglich auf den 25. Juni 2003, abzustellen ist. Danach hätte der Verband die neu erschlossenen Flächen in die Ermittlung der Maßstabseinheiten auf der Grundlage von Art und Maß der nach dem Bebauungsplan zulässigen baulichen Nutzung einstellen müssen. Hierbei ist für die Flächenermittlung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auszugehen, da der Beklagte selbst von der Verbindlichkeit des Plans ausgeht und angesichts dessen für das Gericht keine Veranlassung besteht, die Gültigkeit des Planes in Frage zu stellen (vgl. zur Prüfungsdichte bei Abgabensatzungen BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 a. a. O.; ferner zur Übernahme der Festsetzungen von Bebauungsplänen beim Erlass von Abgabensatzungen, solange der Plan nicht aufgehoben oder - was hier nicht der Fall ist - durch allgemeinverbindlichen Ausspruch in einem Verfahren nach § 47 VwGO für ungültig erklärt worden ist: vgl. OVG NW, Urteil vom 18. August 1992 - 2 A 2656/89 - S. 17 f. Urteilsabdruck). Die Gründe, die der Beklagte für die Nichteinstellung der Flächen in die vorliegende Kalkulation anführt, lassen keine Rechtfertigung für diese Vorgehensweise erkennen. Die gewählte Aufwandsermittlungsmethode nach den tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 1. Alt. KAG verpflichtet auf der Seite der Flächenberechnung zur Einbeziehung aller bevorteilten Flächen nach Maßgabe der Bemessungsvorschriften der Beitragssatzung. Insofern sind Fragen der rechtlichen Verhältnisse an den Kanälen für die Kalkulation ohne Bedeutung; sie können nur für die Aufwandsermittlung erheblich sein. Auch insoweit sind allerdings Unklarheiten nicht ersichtlich. Wenn der Beklagte angibt, ihm sei für die abwasserseitige Erschließung ein beitragsfähiger Aufwand von 812.118 DM entstanden, so ist dieser Betrag bei der Kontrolle des Aufwandes zu übernehmen, auch wenn dieser Betrag möglicherweise nicht ausreichend ist, um die Aufwendungen für die abwasserseitige Erschließung des fraglichen Gebiet von den im Bebauungsplan vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen aus zu gewährleisten. Es wäre Sache des Beklagten, höheren Aufwand zu belegen, zumal etwaiger weiterer Aufwand auch von Dritten getragen worden sein könnte und dieser dann nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG nur zum Aufwand rechnen würde, soweit der Dritte ihn von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband ersetzt verlangen kann. Ein Erfordernis für die Einstellung weiteren Aufwands in die Kalkulation unter diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte indessen nicht geltend gemacht.

Zur Berechnung der auf das sog. ... entfallenden Maßstabseinheiten, dessen Flächen nach den Angaben des Beklagten entsprechend dem Bebauungsplan als Industrie- bzw. Gewerbegebiet mit einem Anteil von 396.540 m2 für eine Bebauung mit einer Traufhöhe von 15 Metern und mit einem Anteil von 330.330 m2 für eine Bebauung mit einer solchen von 20 Metern vorgesehen sind, woraus sich nach der Maßstabsregelung der Satzung Geschosszahlen von 5 (15 Meter) bzw. 7 (20 Meter) errechnen, wäre hiernach auf der Grundlage des für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete nach § 8 Abs. 3 Buchst, b BS 2003 vorgesehenen Nutzungsfaktors von 2,0 für das erste Vollgeschoss und von 1,2 für jedes weitere Vollgeschoss mit 6,8 bzw. 9,2 zu vervielfachen, so dass sich zusätzlich zu berücksichtigende Maßstabseinheiten in einem Ausmaß von 5.735.508 m2 ergeben.

Dabei ist die in der Bemessungsregelung der Satzung vorgesehene Vervielfältigung mit einem geschossbezogenen Nutzungsfaktor mit § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG vereinbar und - wie bereits ausgeführt - im Sinne einer vorteilsgerechten Aufwandsverteilung auch geboten. Die Verdoppelung der in sonstigen Baugebieten anzuwendenden Vervielfaltigungsfaktoren für das erste und jedes weitere Vollgeschoss gibt dabei nach den hier vorliegenden örtlichen Verhältnissen, über die sich der Senat durch die vom Beklagten beigebrachten Bebauungsplanunterlagen einen Überblick verschafft hat, durchaus die Unterschiede zwischen den durch die verschiedenen Nutzungsarten begründeten Vorteilslagen angemessen wieder.

Die Berücksichtigung dieser zusätzlichen Maßstabseinheiten und des vom Beklagten angegebenen weiteren Aufwands führt isoliert zu einem Herstellungsbeitragssatz von 3,93 DM/m2 (= 2,01 €/m2). Unter Berücksichtigung der Beschränkung der Umlage des Aufwands nur zu den vom Satzungsgeber beschlossenen Anteilen (2/3 = 1,34 €/m2) darf hiernach unter Hinzunahme des Verbesserungsanteils, der sich infolge der zusätzlich berücksichtigten Maßstabseinheiten für das ... auf beitragsfähige 1,79 DM/m2 (= 0,92 €/m2) und auf davon ersatzfähig erachtete 0,46 €/m2 reduziert, der geregelte Beitragssatz 1,80 €/m2 nicht überschreiten. Die somit vorliegende Überschreitung um 0,76 € (42,2 v.H.) ist wiederum schon für sich betrachtet sowohl als gröblich anzusehen, weil für die kalkulatorische Nichtberücksichtigung einer entsprechend beplanten Fläche im hier vorliegenden Ausmaß im Rahmen der vorliegenden Globalrechnung keine Rechtfertigung erkennbar ist, mithin ein willkürlicher Flächenansatz vorliegt, als auch als erheblich, was keiner weiteren Erörterung bedarf.

Die Nichtberücksichtigung der Flächen der vor 1991 angeschlossenen Grundstücke und des ... insgesamt führt zudem dazu, dass mit dem geregelten Beitragssatz mehr als der insgesamt umlagefähige Aufwand durch Beiträge umgelegt und insoweit auch gegen das allgemeine Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG verstoßen wird: Nach der Kalkulation und den Angaben des Beklagten zur Erschließung des sog. ...-Geländes kann - ohne Kläranlage - maximal ein Herstellungsaufwand von 70.090.777 DM umgelegt werden. Dieser ist richtig auf 23.925.453 m2 Flächeneinheiten umzulegen, was einen Satz von 2,93 DM/m2 (= 1,50 €/m2) ergibt; zuzüglich des Aufwands für die Kläranlage (sog. Verbesserungsanteil: 0,92 €/m2) ergäbe sich damit ein maximaler Beitragssatz in Höhe von 2,42 €/m2, mithin eine Überschreitung durch den in der Satzung geregelten Beitragssatz um 14 Cent (etwa 5,8 v. H.). Auch diese Überschreitung ist, wenn nicht bereits als erheblich, so doch - wie dargelegt - wegen des eindeutigen Verstoßes gegen die gewählte Methode der Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen, der bei der Nichtberücksichtigung bevorteilter Grundstücke vorliegt, als gröblich zu bewerten.

Ist hiernach die BS 2003 nichtig, kann der Bescheid auch nicht auf die vor der BS 2003 erlassenen Beitragssatzungen des Verbandes gestützt werden.

Für die ab Dezember 1997 erlassenen Beitragssatzungen gilt das schon deshalb, weil diese Satzungen ihren Geltungsanspruch nicht kraft schlichter Ersetzung durch nachfolgende (Heilungs-)Satzungen verloren haben, sondern durch die Aufhebungsregelung in § 17 Abs. 3 BS 2003 ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden sind. Eine solche Aufhebungsregelung indiziert den Willen des Satzungsgebers, dass er auf diese vorgehenden Beitragssatzungen wegen der ihnen anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, nicht zurückgreifen will (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - UA S. 9 f., ferner BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Die Außerkrafttretensregelung hat daher unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB auch bei Ungültigkeit der beitragsrechtlichen Regelungen der BS 2003 Bestand; aus der Satzung ergibt sich jedenfalls nichts, worin ein abweichender Wille des Satzungsgebers seinen Niederschlag gefunden hätte.

Somit bleibt als Rechtsgrundlage noch die Beitragssatzung in Gestalt der Beschlussfassung vom 4. Juli 1994 zu prüfen, die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, der nach dem angefochtenen Bescheid im November 1997 liegen soll, Geltung beanspruchte und diesen Geltungsanspruch auch weder durch ausdrückliche Aufhebung oder durch eine nachfolgende Satzung verloren hat. Auch diese Beitragssatzung erweist sich indes als materiell ungültig, so dass der Senat davon absehen konnte, Fragen der formellen Gültigkeit näher nachzugehen. Sie entspricht in den schon erörterten, zur Ungültigkeit führenden Regelungen der ersten Beitragssatzung vom 17. Mai 1993 und ist deshalb gleichermaßen wie diese unwirksam.

Fehlt es nach allem an einer gültigen Beitragssatzung, die zum Erlass des angefochtenen Heranziehungsbescheides ermächtigt, unterfällt der Bescheid als rechtswidrig der Aufhebung. Hiernach kommt es für die Entscheidung auf die weiteren Einwände der Klägerin gegen ihre Heranziehung zu dem streitbefangenen Schmutzwasseranschlussbeitrag nicht an. Allerdings vermag der Senat ebenso wenig wie der Beklagte zu erkennen, dass möglicherweise mit der Stadt Fürstenwalde getroffene Erschließungsvereinbarungen die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach dem KAG durch den Beklagten hindern. Dem weiteren Einwand der Klägerin, dass das streitbefangene Grundstück schon beim Kauf abwasserseitig erschlossen gewesen sei, wird der Beklagte vor Erlass eines neuerlichen Heranziehungsbescheides auf der Grundlage einer noch zu erlassenden rückwirkenden Beitragssatzung indes im Einzelnen nachzugehen haben. Aufgrund der vom Beklagten beigebrachten Unterlagen und seinen Angaben allein lässt sich nicht klären, ob für das konkrete Grundstück erst in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Jahr 1997 und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Jahres 1995 eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung bestehen konnte. Für diese Möglichkeit spricht der vom Beklagten vorgelegte Bestandsplan zur Abwasser- und Regenwasserkanalisation im sog. ... aus dem Jahr 1993, der ausweist, dass die betreffende Grundstücksfläche über eine Abwasserableitung verfugte, über die das Abwasser aus dem Gelände heraus zu einem Pumpwerk geleitet wurde. Insoweit wird zu klären sein, wohin diese Abwasserableitung führte und ob sie mit der städtischen Kanalisation technisch verbunden war. Hätte eine solche technische Verbindung bestanden, wäre für das angeschlossene Grundstück möglicherweise die sachliche Herstellungsbeitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seinerzeit maßgebenden Fassung mit dem Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung am 1. Oktober 1993 entstanden und hätte die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i. V. m. §§ 169, 170 AO in Lauf gesetzt, so dass der bereits erste Heranziehungsbescheid vom 25. März 1999 erst nach deren Ablauf bekannt gegeben wurde. Sollte er hingegen noch eine Ablaufhemmung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i. V. m. § 171 AO bewirkt haben, könnte diese durch die behördliche Rücknahme dieses Bescheides durch die Verfügung vom 25. Februar 2000 entfallen sein mit der Folge, dass dem Erlass schon des hier streitbefangenen Bescheides, erst recht aber dem Erlass eines neuen Bescheides nach rechtskräftiger Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides der Ablauf der Frist für die Festsetzungsverjährung entgegenstehen könnte (vgl. zur Frage der Ablaufhemmung bei behördlicher Aufhebung des Bescheids: OVG NW, Urteil 25. Oktober 1990 - 2 A 816/89 - DVBl. 1991, 1309; ferner BFH, Beschluss vom 21. November 2001 - VII B 108/01 - zit. n. juris).

Bei dem Erlass einer neuen Satzung zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen wird vom Verband überdies zu prüfen sein, ob eine rückwirkende Geltung nur unter Beachtung des sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergebenden Schlechterstellungsverbots angeordnet werden darf, insbesondere Regelungen der bisherigen Satzungen, die materiell unbedenklich waren, nicht mit belastender Wirkung für den Beitragspflichtigen geändert werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - KStZ 1983, 205 und Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83.87 - DVBl. 1989, 678).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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