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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 2 B 135/04
Rechtsgebiete: VwGO, KrW-/AbfG, BbgAbfG, VwVfG Bbg


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
KrW-/AbfG § 3 Abs. 1
KrW-/AbfG § 3 Abs. 3
KrW-/AbfG § 4
KrW-/AbfG § 13
KrW-/AbfG § 13 Abs. 1
KrW-/AbfG § 13 Abs. 1 Satz 1
KrW-/AbfG § 13 Abs. 3
KrW-/AbfG § 13 Abs. 3 Nr. 3
KrW-/AbfG § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
KrW-/AbfG § 13 Abs. 3 Satz 2
KrW-/AbfG § 15
KrW-/AbfG § 15 Abs. 1
KrW-/AbfG § 21
KrW-/AbfG § 21 Abs. 1
KrW-/AbfG § 21 Abs. 1 Satz 1
KrW-/AbfG §§ 45 ff.
BbgAbfG § 9
VwVfG Bbg § 28 Abs. 1
VwVfG Bbg § 28 Abs. 2
VwVfG Bbg § 28 Abs. 3
VwVfG Bbg § 45 Abs. 1 Nr. 3
VwVfG Bbg § 45 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

2 B 135/04

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Abfallbeseitigungsrecht;

hier: Beschwerde gegen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 2. Senat durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ... und den Richter am ...

am 14. Oktober 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. April 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 EURO festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur zulässig, wenn sie einen bestimmten Antrag enthält, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzt. Soweit es danach - in einer ersten Prüfungsstufe - um die Frage geht, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts geeignet ist, das Beschlussergebnis zu tragen, ist die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Wird die Begründung des angefochtenen Beschlusses durch die Beschwerdebegründung nicht entscheidungserheblich erschüttert, muss die Beschwerde erfolglos bleiben (vgl. näher Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2003 - 2 B 13/03 - und vom 30. September 2003 - 2 B 165/03 -, veröffentlicht in Juris m. w. N.). In diesem Rahmen kommt auch eine Beschwerdeentscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung - wie vom Antragsgegner beantragt - nicht in Betracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohnehin nur erwogen werden, wenn sie zur Gewinnung weiterer Erkenntnisse, auf die es unter Berücksichtigung des geltenden Prüfungsmaßstabs für die richterliche Überzeugungsbildung ankommt, notwendig erscheint. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Beschwerde zeigt nichts auf, was im Rahmen der im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung des Vollziehungsinteresses der Behörde mit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in die auch eine summarische Bewertung der Aussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs einfließt, im Ergebnis hinreichend wäre, um den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die auf §§ 21 i.V.m. 13 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - gestützte Untersagungsverfügung bezüglich der gewerblichen Schrottsammlung (mit Ausnahme von Waschmaschinen) mangels Eingreifens der abfallrechtlichen Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, im Übrigen, soweit es darum geht, ob der Antragsteller den Nachweis der schadlosen Verwertung geführt hat, wegen Unverhältnismäßigkeit der Untersagungsrechtsfolge überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig ist. Es hat deshalb dem Interesse des Antragstellers, während des noch laufenden Widerspruchsverfahrens von der Vollziehung der Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, den Vorrang eingeräumt. Demgegenüber meint der Antragsgegner, die gewerbliche Sammlung verstoße gegen das KrW-/AbfG und die darin grundsätzlich bestimmte Überlassungspflicht zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Insbesondere der Ankauf von Buntmetallen sei danach unzulässig. Mit Sammlungen dieser Art werde § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG unterlaufen. Zudem sei nach dem Inhalt des vom Antragsteller verteilten Handzettels nicht zu vermeiden, dass mit Motoren und Getrieben trotz des Zusatzes auf dem Handzettel des Antragstellers "ohne Öl" besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Sammlung kämen. Der Antragsteller habe ferner seiner Pflicht zum Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht genügt und schließlich stünden überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung entgegen. Es kann insoweit offen bleiben, ob dieses Beschwerdevorbringen gemessen am Maßstab für die Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geeignet ist, die Begründung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich in Frage zu stellen; selbst wenn das der Fall wäre, führen weder die Argumentation des Antragsgegners noch sonst ersichtliche Gründe zu einem anderen Entscheidungsergebnis.

Das Verwaltungsgericht hat die Untersagungsverfügung im Ergebnis zu Recht als gegenwärtig rechtswidrig beurteilt. Diese Bewertung ist allerdings nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil die materiellen Voraussetzungen für die Untersagung der gewerblichen Schrottsammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht vorlägen. Es unterliegt aber zum einen Zweifeln, ob die Aktivitäten des Antragstellers allein unter dem Aspekt des Unterlaufens der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG enthaltenen Verpflichtung, Abfälle aus privaten Haushaltungen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, rechtlich richtig erfasst werden. Zum anderen lässt sich im summarischen Verfahren für die unter § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG fallenden, grundsätzlich Überlassungspflichtigen Abfälle nicht feststellen, dass entgegenstehende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG überwiegen. Eine möglicherweise allein auf unzureichende Nachweise der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des gesammelten Abfalls gestützte Untersagung unterliegt Bedenken, weil der Antragsgegner insoweit von möglicherweise überzogenen Anforderungen an den Nachweis ausgeht und vor dem Erlass der Untersagungsverfügung den Antragsteller nicht hinreichend angehört hat.

Im Einzelnen ist von folgenden Erwägungen auszugehen: Die Pflicht zur Überlassung von Gegenständen aus privaten Haushalten setzt nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zunächst voraus, dass es sich dabei bereits um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG handelt. Dafür ist u.a. erheblich, ob sich der Besitzer dieser beweglichen Sachen entledigen will oder entledigen muss. Das ist nach den Legaldefinitionen in § 3 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG anzunehmen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung der Sache entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, wobei die Auffassung des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung der Beurteilung zugrunde zu legen ist, oder wenn eine nicht mehr verwendungsfähige oder nicht mehr bestimmungsgemäß verwendete Sache gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt gefährdet und das Gefahrdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Angesichts dieser Abgrenzung des Abfallbegriffs erscheint schon zweifelhaft, ob sich die Offerte des Antragstellers auf den von ihm verteilten Handzetteln, "größere Mengen" Buntmetalle "wie Alu, Kupfer oder Messing" anzukaufen, die gerade auch wesentliches Ziel der Untersagungsverfügung ist, im Schwerpunkt überhaupt auf solche Gegenstände mit Buntmetallgehalt richtet, die bereits als Abfall im Sinne des Gesetzes zu beurteilen wären. Soweit mit der Verfügung angestrebt würde, die Veräußerung und Abgabe von gebrauchten Buntmetallgegenständen ungeachtet ihrer Abfalleigenschaft durch private Haushalte an Altwarenhändler zu untersagen, läge dies allerdings außerhalb der Durchführung des KrW-/AbfG, zu der § 21 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG allein ermächtigt.

Handelte es sich insoweit aber um Abfall aus privaten Haushaltungen, hinge das Eingreifen der Überlassungspflicht von den Merkmalen in § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz KrW-/AbfG ab, nämlich ob Erzeuger oder Besitzer von häuslichem Abfall zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Insoweit ist dem Antragsgegner zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass private Haushalte zu einer stofflichen Verwertung von Schrott und Buntmetallgegenständen - anders als etwa bei sog. Bioabfällen - nicht selbst in der Lage sein werden, was vorderhand für ein Eingreifen der Überlassungspflicht zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers spricht. Das Angebot des Antragstellers, größere Mengen Buntmetalle aufzukaufen, wirft aber die weitere Frage auf, inwiefern die Veräußerung an einen Dritten eine Möglichkeit der Verwertung i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. KrW-/AbfG darstellt und damit der Überlassungspflicht entgegensteht. Dabei handelt es sich um eine stark umstrittene - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich und auch vom Senat noch nicht entschiedene Frage (vgl. nur Kunig in Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 13, Rn. 15). Diese muss ungeachtet etwaiger, nach Auffassung des Antragsgegners in der bisherigen die Eigenverwertung von Abfällen behandelnden Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 <49> und vom 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <307>) vorhandener Tendenzen für eine Klärung in dem Sinne, dass die Einschränkung der Überlassungspflicht allein auf die Eigenkompostierung ziele und letztlich darauf zu beschränken sei, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben. Die Fragestellung ist zu komplex, um im Rahmen einer nur summarischen Prüfung beantwortet zu werden. Selbst wenn der Gesetzgeber nach der Begründung des Gesetzes bei der Einschränkung der Überlassungspflicht speziell an die Eigenkompostierung gedacht haben mag (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 a.a.O.) oder sogar nur dies vor Augen hatte, rechtfertigt dies bei nur summarischer Betrachtung nicht schon ohne weiteres eine dahin gehende Reduzierung der nach dem Gesetzeswortlaut selbst insoweit nicht erngeschränkten sog. Verwertungsoption. In Schrifttum und in der Rechtsprechung werden hierzu gegensätzliche Auffassungen vertreten (vgl. Klöck, NuR 1999, 443 m.w.N.; gegen eine Verwertung über Dritte: Nds.OVG, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 9 ME 1/03 - NVwZ-RR 2004, 175; VGH B.-W, Urteil vom 21. Juli 1998 - 10 S 2614/97 - NVwZ 1998, 1200; VG Chemnitz, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 2 K 142/04 -; VG Schleswig, Urteil vom 26. März 2001 - 4 A 100/99 -; für deren Zulässigkeit LG Berlin, Urteil vom 16. September 2003 - 48 S 62/03 - Grundeigentum 2003, 1553, dazu Rindtorff, Grundeigentum 2003, 1535; ders. DVBl. 2001, 1038; Frenz, KrW-/ AbfG, Kommentar, 3. Aufl., § 13, Rn. 27 f., aus der Entstehungsgeschichte: Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit -17. Ausschuss - BT-Drucks. 12/7284, S. 17). Bei diesem Befund kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung unter diesem Gesichtspunkt für das vorliegende Verfahren nur als offen beurteilt werden.

Was den Gehalt der Untersagungsverfügung im Übrigen angeht, ist ihre Rechtmäßigkeit danach zu beurteilen, ob die (unentgeltliche) gewerbliche Sammlung von Schrott aus privaten Haushaltungen durch den Antragsteller die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG erfüllt. Nach der Vorschrift besteht die Überlassungspflicht nämlich nicht für Abfälle dieser Herkunft, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Nach dem Handzettel des Antragstellers ist allerdings schon zweifelhaft, ob sein Interesse nur auf Abfalle aus privaten Haushaltungen zielt, für die die Überlassungspflicht infolge dieser Bestimmung nicht besteht. Denn die in der Offerte beispielhaft als anzunehmende Abfälle genannten Landmaschinen, Motore und Getriebe fallen typischerweise in privaten Haushaltungen nicht als deren Abfall an, sondern typischerweise in Gewerbebetrieben und in der Landwirtschaft. Der Handzettel ist deshalb geeignet, bei den Besitzern solcher Gegenstände, auch wenn es sich nicht um Abfall aus privaten Haushaltungen handelt, die Vorstellung hervorzurufen, sie könnten ihrer gesetzlichen Entsorgungspflicht genügen, indem sie diese Gegenstände in die Sammlung des Antragstellers geben. Diese Vorstellung ist ungeachtet dessen, ob auf diese Weise eine schadlose stoffliche Verwertung gewährleistet wäre, verfehlt, weil der Antragsteller als Schrottsammler keinen Entsorgungsbetrieb unterhält, dem allgemein Abfälle zur Verwertung überlassen werden dürften. Zutreffend führt der Antragsgegner außerdem aus, dass private Haushaltungen regelmäßig nicht zu einer Reinigung von Motoren oder Getrieben von Öl und anderen Schmierstoffen in dem erforderlichen Ausmaß - ganz abgesehen von der Entsorgung der Flüssigkeiten und Stoffe, die durch den Reinigungsvorgang anfallen - in der Lage sind und Motore und Getriebe daher - auch nach Ablassen der Schmierstoffe - besonders überwachungsbedürftige Abfälle (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage Schlüsselnummer 16 01 21 Abfallverzeichnis-Verordnung) bleiben, die nicht von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG und erst recht nicht von ihrer Einschränkung in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG erfasst werden, wie in § 13 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG ausdrücklich klargestellt ist. Die vorliegende Ermessensentscheidung, die gewerbliche Schrottsammlung zu untersagen, stützt sich in der Tat teilweise auf Erwägungen, um die hierin zu Tage tretende Problematik des Übergriffs gewerblicher Sammlungen in den Entsorgungsbereich außerhalb des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu erfassen. Das ist indes vom rechtlichen Ausgangspunkt der Verfügung, die auf die Durchsetzung (nur) der Verpflichtungen aus § 13 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gerichtet ist, verfehlt, weil dem Antragsteller die Veranstaltung gewerblicher Sammlungen von Schrott schlechthin und ohne Beachtung der Voraussetzungen der genannten Vorschriften untersagt wurde. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Sammlungstätigkeit des Antragstellers außerhalb des Rahmens von § 13 KrW-/AbfG untersagt werden könnte und ob dafür der Antragsgegner auch zuständig wäre, bedarf keiner näheren Prüfung, weil Erwägungen zur Unzulässigkeit der Sammlungstätigkeit des Antragstellers nach anderen Vorschriften des KrW-/AbfG die vorliegende Verfügung nicht zu stützen vermögen.

Ob den Sammlungen des Antragstellers von (Schrott-)Abfällen aus privaten Haushaltungen überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG entgegenstehen und damit die Überlassungspflicht nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift zugunsten des Antragsgegners für den insoweit eingesammelten Schrottabfall eingreift, lässt sich im summarischen Verfahren nicht abschließend beurteilen, kann jedenfalls auch nach der Beschwerdebegründung nicht zweifelsfrei bejaht werden.

Insoweit kann im vorliegenden Verfahren auf sich beruhen, ob den Ausführungen des Antragsgegners zur Auslegung dieses gesetzlichen Merkmals in der Beschwerdebegründung, die hinsichtlich Überlassungspflicht und gewerblicher Sammlung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis erkennen und dementsprechend eine möglichst restriktive Auslegung der die gewerblichen Sammlungen einschränkenden Merkmale befürworten wollen, unter Berücksichtigung anerkannter Erkenntnisse der Methodenlehre (vgl. zu Ausnahmevorschriften und ihrer Auslegung, Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl., S. 243 f.) gefolgt werden kann. Hier muss jedenfalls eine einseitig interessengeleitete Überinterpretation der Regelungen vermieden werden. Auch wenn man die Vorschrift des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG abweichend von der Beschwerde gleichsam als eine dem allgemeinen Regelungsansatz des Gesetzes (Entsorgungspflicht beim Abfallerzeuger oder -besitzer) folgende Rückausnahme von der Ausnahme der mit der Überlassungspflicht gekoppelten Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Abfall aus privaten Haushaltungen (für deren Ausnahmecharakter: BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 - Buchholz 451.221 § 13 Nr. 4 S. 12 f) und damit als bloße Regelungskomponente des gesetzlichen Entsorgungsmodells zu verstehen hätte, ergeben sich daraus nicht ohne weiteres bestimmte Erkenntnisse für eine weite oder enge Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Ungeachtet dieser Fragestellung ist für das Verständnis dieses der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriffs allerdings davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den Einschränkungen der Überlassungspflicht in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG die Berechtigung auch gewerblicher Abfallsammlungen als eine der bisher schon üblichen Formen der Kreislaufwirtschaft anerkennen wollte. Dabei hat er andererseits nicht verkannt, dass die Beibehaltung dieser historisch überkommenen Verwertungswege in Konkurrenz zu der in § 15 Abs. 1 KrW-AbfG vorgesehenen Verwertung und Beseitigung des Abfalls aus privaten Haushaltungen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tritt. Entgegenstehende öffentliche Interessen ergeben sich daher bereits aus dem gesetzlichen Regelungsgefüge der §§ 13 und 15 KrW-/AbfG. Potentiell macht die gewerbliche Sammlung des Abfalls aus privaten Haushaltungen den gesetzlich vorgesehenen Entsorgungsweg über die öffentlich-rechtliche Abfallwirtschaft entbehrlich; praktisch wird den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern aber nur ein Anteil des zu verwertenden Abfalls, und zwar der lukrative Teil, entzogen. Zudem kann die Art und Weise der Sammlung zu Beeinträchtigungen oder besonderen Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung führen. Alle diese Beeinträchtigungen der öffentlichen Abfallwirtschaft sind jedoch als Ausdruck des Spannungsverhältnisses, das mit der Zulassung des konkurrierenden Entsorgungsweges entsteht, grundsätzlich hinzunehmen und können für sich genommen eine Untersagung nicht begründen. Aus dem Merkmal des Überwiegens entgegenstehender öffentlicher Interessen ist vielmehr abzuleiten, dass die Einschränkung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, letztlich aber die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen, dort enden soll, wo das gesetzliche Regelungsmodell für die Entsorgung privater Haushalte in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird (instruktiv hierzu Frenz a.a.O., § 13, Rn. 62 ff.; Zandonella/Thärichen, NVwZ 1998, 1160). Ein Überwiegen entgegenstehender öffentlicher Interessen liegt daher vor, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers existentiell gefährdet wird (vgl. VG Frankfurt/Main, NVwZ-RR 1998, 167; Kunig a.a.O, Rn. 37; Frenz, KrW-/AbfG, Kommentar, 3. Aufl., § 13, Rn. 66 ff., 91; Queitsch, Abfallprax 1999, 91), vorbehaltlich eines davon unabhängigen öffentlichen Interesses an einer geordneten Durchführung der gewerblichen Sammlung. Eine solche existentielle Gefährdung liegt vor, wenn die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtungen notwendige Planungssicherheit nicht mehr gewährleistet ist, ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb unmöglich gemacht oder die geordnete Abfuhr und Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sonst nicht mehr gewährleistet ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese als öffentliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge keine gewinnorientierten Unternehmen sind; ihre Kosten sind nach § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes - BbgAbfG - grundsätzlich durch kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren von den ihre Leistungen in Anspruch nehmenden, angeschlossenen Nutzern zu tragen. Die Höhe dieser Gebühren wird bundesrechtlich durch das Äquivalenzprinzip begrenzt, wonach die Gebühr nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf und das dementsprechend auch im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG die äußerste Grenze der (wirtschaftlichen) Entsorgungssicherheit darstellt. Ob und gegebenenfalls inwieweit wirtschaftliche Beeinträchtigungen durch gewerbliche Sammlungen unter dem Aspekt der Gebührenhöhe auch unterhalb dieser Grenze im Sinne eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher Interessen beachtlich sein können, muss bei summarischer Prüfung ebenfalls offen bleiben, bedarf hier indessen schon deshalb keiner Klärung, weil nach der Beschwerdebegründung unzumutbare Gebührenerhöhungen, wie noch darzulegen ist, nicht dargetan sind.

Nach diesen Grundsätzen ist ein Überwiegen entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht ersichtlich. Es folgt nicht ohne weiteres daraus, dass sich nach den Angaben des Antragsgegners die Abfallentsorgung infolge geringerer als erwarteter Erlöse aus der Schrottverwertung verteuert. Insoweit muss im summarischen Verfahren offen bleiben, ob eine Mischkalkulation dergestalt, dass die Entsorgung des übrigen Abfalls über die Erlöse aus der Schrottverwertung mitfinanziert wird, aufgemacht werden darf oder voneinander abgrenzbare Entsorgungssparten nach ihrer leistungsspezifischen Kostenverursachung jeweils zu veranschlagen und danach zu betrachten sind, ob im jeweiligen Bereich eine Kostendeckung erzielt wird. Es ist mit der Beschwerde jedenfalls nicht hinreichend erläutert, warum die hinter den Erwartungen zurückbleibenden Erlöse aus der Schrottverwertung zu einer für den Bürger unzumutbaren Gebührenhöhe führen würden, wenn dadurch die Gebühr je Einwohner um einen Euro erhöht werden müsste. Ebenso wenig ist hinreichend dargelegt, warum die gewerblichen Sammlungen die Schrottentsorgung durch den Antragsgegner existentiell gefährden. Die Beschwerde trägt selbst vor, dass die Schrottentsorgung als solche jedenfalls im Jahre 2003 kostendeckend betrieben werden konnte, da der Antragsgegner infolge der gestiegenen Preise für Sekundärrohstoffe im Schrotthandel mit abgefahrenen 338 Tonnen noch einen höheren Erlös (ca. 37.180 €) erzielt hat, als ihm nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Abfuhrunternehmen an Kosten für dessen Leistungserbringung entstand (29.180 €/a bei einer kalk. Mindestmenge von 938 t/a). Für die ferner behauptete Störung der Planungssicherheit fehlen hinreichende und schlüssige Belege. Allein die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung mit dem Unternehmen, das mit der Schrottabfuhr beauftragt wurde, genügt dafür nicht. Vielmehr müsste eine - im Einzelnen zu belegende - Analyse der Ursachen für die Notwendigkeit der Anpassung ergeben, dass die ausschlaggebende Ursache in der Tätigkeit des Antragstellers und anderer gewerblicher Schrottsammler zu finden ist und andere Ursachen, insbesondere auch Prognosefehler im kalkulativen Ansatz der zunächst abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Abfuhrunternehmen, mit hinreichender Sicherheit als maßgebliche Ursache ausgeschlossen werden können. Für eine solche Bewertung fehlt es aber an ausreichenden Darlegungen und Belegen durch den Antragsgegner. Insgesamt eröffnet die Beschwerdebegründung damit keine hinreichende Grundlage für eine Prüfung, ob aus dem Fehlen erwarteter Verwertungserlöse entsorgten Schrotts eine Gefährdung der Abfallentsorgungseinrichtung des Antragsgegners oder ihres Gebührengefüges erwächst. Die generelle Annahme, gewerbliche Sammlungen unterliefen oder höhlten die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG in lukrativen Bereichen aus, rechtfertigt angesichts der gesetzlichen Einschränkung der Überlassungspflicht für gewerbliche Sammlungen, die gerade auf mit Gewinnerzielung verwertbare Abfälle bezogen sind, die Bejahung eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht, weil damit die gesetzliche Beschränkung der Überlassungspflicht durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG geradezu unterlaufen würde. Schwierigkeiten, die aus der Art und Weise der Durchführung der Sammlungsaktionen entgegenstehende öffentliche Interessen begründen könnten, sind im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit des Antragstellers nicht dargelegt. Die Ausführungen des Antragsgegners zur Sammlung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, insbesondere schmierstoffhaltiger Motore und Getriebe, verfehlen - wie bereits dargelegt - tatbestandlich die Norm und können die vorliegende Ermessensentscheidung, gewerbliche Sammlungen zur Durchsetzung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zu untersagen, unter dem Gesichtspunkt überwiegender entgegenstehender öffentlicher Interessen schon deshalb nicht rechtfertigen.

Kann somit die Verfügung des Antragsgegners nicht unter dem Gesichtspunkt überwiegender öffentlicher Interessen ohne weiteres als rechtmäßig bestätigt werden, gilt das auch unter Berücksichtigung der Nachweispflicht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Zwar ist der Beschwerdebegründung zumindest im Ansatz zu folgen, was den erforderlichen, vom Antragsteller zu erbringenden Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung anbelangt. Anders, als das Verwaltungsgericht offenbar meint, hat der Antragsteller diesen Nachweis allein mit der Vorlage des Schreibens der Fa. ..., seines Abnehmers, derzeit nicht geführt. In Ansehung der Vorlage dieses Schreibens hat der Antragsgegner aber die ihm obliegende Anhörungspflicht verletzt.

Die Anforderungen an den vom Antragsteller zu erbringenden Nachweis nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sind nach dem Gesetz auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung beschränkt. Entgegen der Annahme des Antragsgegners ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Altmetallen aus privaten Haushaltungen geführt werden kann, da es sich im Regelfall um nicht überwachungsbedürftigen Abfall handelt und zudem für diesen Abfall ein hohes Verwertungsinteresse besteht, wie der Antragsgegner in anderem Zusammenhang der Beschwerdebegründung selbst ausführt. Der Nachweis kann sich aber nur auf die Entsorgung von Abfällen beziehen, die von der Bestimmung des § 13 Abs. 1 KrW-AAbfG erfasst werden. Der Veranstalter der gewerblichen Sammlung muss nachweisen, dass und wie der Abfall der Verwertung zugeführt wird, ohne dass für nicht überwachungsbedürftigen Abfall allerdings der Verwertungsweg für die - in der Verfügung auch nicht näher bestimmten - Abfallfraktionen im Einzelnen aufgezeigt werden müsste. Für die Forderung eines "Negativnachweises" durch den Antragsteller, dass sich unter dem Sammelgut keine gewerblichen oder besonders überwachungsbedürftigen Abfälle befinden, bietet § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG keine Rechtsgrundlage, da solcher Abfall danach schon nicht gesammelt werden darf und deshalb auch nicht aus einer gewerblichen Sammlung zur Verwertung gelangen kann. Solche Nachweise können von der zuständigen Behörde möglicherweise auf der Grundlage der §§ 45ff. KrW-/AbfG gefordert werden, wenn hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch Abfälle angenommen werden, die nicht unter § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG fallen. Auch die Angabe, dass ein werbendes Verwertungsunternehmen bereit ist, künftig weiterhin Schrott anzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn die Schrottverwertung zum Gewerbe des Unternehmers gehört, ist nach dem gewöhnlichen Verlauf mit seiner Fortführung im bisherigen Umfang zu rechnen. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG bietet schließlich keine Grundlage für Angaben über das mit der Sammlung beabsichtigte zu erzielende Schrottvolumen. Diese Angabe hat im Ansatz nichts mit der Verwertung der gesammelten Abfalle zu tun und steht in Widerspruch mit dem Wesen der Sammlung, mit der verbunden ist, dass der Erfolg ungewiss ist und entsprechende Angaben allenfalls durch Erfahrungswerte aus einem längeren Zeitraum einigermaßen zuverlässig prognostiziert werden können. Nur bei entsprechenden Anhaltspunkten für einen Zusammenhang von Abfallmenge und nicht ordnungsgemäßer Abfuhr könnte eine Verpflichtung zu solchen Angaben in Erwägung gezogen werden. Von der dem gewerblichen Sammler gesetzlich auferlegten Nachweispflicht ist eine solche Angabe jedoch nicht umfasst. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Nachweises könnte allerdings einiges dafür sprechen, dass die Überlassungspflicht nur dann im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG entfällt, wenn der Nachweis vor Durchführung der Sammlung durch eine Anzeige gegenüber dem öffentlichen Entsorgungsträger geführt wird (vgl. Kunig a.a.O., § 13, Rn. 36). Dafür lassen sich vor allem Sinn und Zweck der Privilegierung gewerblicher Sammlungen anführen, die (selbstverständlich) nur dann gesetzeskonform zur Kreislaufwirtschaft beitragen, wenn (von vornherein) eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sichergestellt ist. Jedenfalls müssen Veranstalter gewerblicher Sammlungen - wie hier auf Anforderung - jederzeit den ihnen obliegenden Nachweis führen können.

Der Antragsteller hat den hiernach erforderlichen Nachweis der schadlosen Verwertung allein mit dem Schreiben der Fa. ... vom 11. Juni 2003 nicht geführt, weil sich daraus nur die Abnahme des Sammlungsgutes, nicht aber dessen ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ergibt. Hierzu müsste die Zertifizierung der Fa. ... als Entsorgungsbetrieb für diese Art von Abfällen oder der weitere Verwertungsweg durch einen Betrieb, der tatsächlich und rechtlich zur schadlosen Verwertung in der Lage ist, nachgewiesen werden.

Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes, also auch zur Durchführung der Regelungen des § 13 Abs. 1 und 3 KrW-/AbfG treffen. Die Anordnung im Einzelfall steht daher im Ermessen der Behörde. Ob eine Ermessensentscheidung, dem Antragsteller die gewerbliche Schrottsammlung - anders als in der angefochtenen Verfügung - zu untersagen, allein auf den fehlenden Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gestützt werden kann, könnte erwogen werden. Die hier vorliegende Ermessensbetätigung des Antragsgegners geht - wie ausgeführt - von rechtlich zum Teil nicht einwandfreien Ansätzen aus und lässt in ihrem Gesamtbild eine Tendenz erkennen, dem Antragsteller im Schwerpunkt unter dem Konkurrenzaspekt die gewerbliche Schrottsammlung zu untersagen. Die Frage ordnungsgemäßer Ermessensausübung bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn der angefochtene Verwaltungsakt erweist sich auch so gegenwärtig als rechtswidrig. Der Antragsgegner hat nämlich den Antragsteller zu der beabsichtigten Untersagungsverfügung nicht angehört. Darin liegt ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - VwVfG Bbg -, wonach vor Erlass eines in die Rechte eines Beteiligten eingreifenden Verwaltungsakts eine Anhörung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen erforderlich ist. Ein Fall der Entbehrlichkeit der Anhörung nach § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG Bbg liegt ersichtlich nicht vor. Die notwendige Anhörung kann auch nicht als mit den Schreiben vom 15. April 2003 und vom 23. April 2003 bewirkt angesehen werden, weil diese Schreiben im Wesentlichen der Anforderung des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises und damit der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts dienten. Sie betrafen nicht die nach Vorlage des Schreibens der Fa. ... durch den Antragsteller maßgebliche Tatsachenlage, dass dem Antragsgegner dieses Schreiben - gemessen an den rechtlichen Anforderungen zu Recht - als Nachweis nicht ausreichte. Der Antragsteller hätte dementsprechend nach Vorlage jenes Schreibens vor Erlass der Verfügung jedenfalls darauf hingewiesen werden müssen, dass der nach dem Gesetz ihm obliegende Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung mit diesem Schreiben allein noch nicht geführt war und dass gerade deshalb erwogen werde, ihm die gewerbliche Sammlung von Abfällen (Schrott) aus privaten Haushaltungen zu untersagen. Nur so wäre ihm im erforderlichen Umfang Gelegenheit gegeben worden, sich umfassend zu äußern und gegebenenfalls auch vor der angedrohten Untersagung der Sammlung einen weitergehenden Nachweis über die Schrottverwertung zu führen. Die fehlende Anhörung kann gegenwärtig hier - unabhängig davon, inwieweit dies im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen kann und berücksichtigungsfähig ist - auch noch nicht durch die Möglichkeit, sich mit dem Widerspruch umfassend (so grundsätzlich BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 7 B 15.91 - NVwZ-RR 1991, 337; Urteil vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 - BVerwGE 66,111) und im vorliegenden Verfahren (dazu etwa HessVGH, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 4 TH 3616/87 - NVwZ-RR 1989; 113; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. April 1989 - 1 OVG B 114/88 - DVBl. 1989, 887; auch Beschluss des 4. Senats des erkennenden Gerichts vom 20. August 2004 - 4 B 210/04 - BA S. 3 f.; ferner Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 45, Rn. 86) äußern zu können, als gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG Bbg nachgeholt angesehen werden. Wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Nachholung der Anhörung - dies gilt sowohl für die Nachholung der Anhörung in einem Verwaltungsverfahren als auch für die Nachholung in einem gerichtlichen Eilverfahren - ist, dass die Qualität der Anhörung nicht hinter derjenigen zurückbleibt, die sie im Normalfall des § 28 Abs. 1 VwVfG Bbg hat. Hierbei sind grundsätzlich zwei Stufen der Anhörung zu unterscheiden, nämlich die eigentliche Anhörung, d.h. die Gelegenheit, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, und die Entscheidung über die eventuell erhobenen Einwendungen (vgl. HessVGH a.a.O.). Die angefochtene Verfügung verhält sich zu dem Schreiben der Fa. ... nicht und gibt keine Begründung dafür an, warum dieses Schreiben ungeeignet ist, den Nachweis ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung zu führen, so dass der Zweck der Anhörung, dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu diesen rechtserheblichen Umständen zu geben (vgl. zur Frage fehlender Begründung der Ausgangsentscheidung Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 45, Rn. 43 Fn. 29), gegebenenfalls auch den Nachweis noch zu erbringen, bislang weder durch das noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren noch durch eine im Rahmen des gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bestehende Äußerungsmöglichkeit des Antragstellers in einer der Qualität der Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG Bbg entsprechenden Weise erreicht werden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - i.F.: GKG a.F. -, das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl.1 S. 718).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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