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Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 2 B 297/02
Rechtsgebiete: AbfKlärV, VwGO, GebG Bbg, KrW-/AbfG


Vorschriften:

AbfKlärV § 3
AbfKlärV § 7
AbfKlärV § 7 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3
GebG Bbg § 1 Abs. 1 Nr. 1
GebG Bbg § 2 Abs. 1
GebG Bbg § 8 Abs. 1 Nr. 4
GebG Bbg § 13 Abs. 1 Nr. 1
KrW-/AbfG § 5 Abs. 2
KrW-/AbfG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

2 B 297/02

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Verwaltungsgebühr für die Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV;

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat am 7. Mai 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. September 2002 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 10. Juli 2002 gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 12. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2002 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 12,75 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. September 2002 ist begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 10. Juli 2002 gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners vom 12. März 2002, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2002 war gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 4. Februar 2003 - 2 B 344/02 -). Das ist hier der Fall.

Allerdings unterliegt der Bescheid, mit dem der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin eine Gebühr in Höhe von 51,-- EUR für die Prüfung der von ihr im Auftrag der ... gemäß § 7 Abs. 1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) abgegebenen Anzeige über die beabsichtigte Aufbringung von Klärschlamm festgesetzt hat, entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die die Wirksamkeit der der Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Tarifstelle 3.2.4 der Anlage 2, Teil 1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 II S. 10). Der Senat hat den auf die Nichtigerklärung dieser Tarif stelle, die die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV vorsieht, zielenden Normenkontrollantrag der Antragstellerin mit Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE - abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV sei eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg). Nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV hätten der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter spätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlammes der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde die beabsichtigte Aufbringung durch Übersenden eines Lieferscheins anzuzeigen, in dem die Ergebnisse der vom Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage nach § 3 AbfKlärV durchzuführenden Untersuchungen des Klärschlamms und des Bodens, auf den dieser aufgebracht werden soll, zu dokumentieren und die Verwertbarkeit des Klärschlamms nach Maßgabe der AbfKlärV durch den Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage zu bestätigen seien. Funktion dieser Anzeige sei es, den genannten Behörden rechtzeitig vor Abgabe und Aufbringung des Klärschlamms die Überprüfung der Angaben im Lieferschein und auf deren Grundlage der Zulässigkeit der beabsichtigten Aufbringung zu ermöglichen, um diese ggf. untersagen zu können. Diese Prüfung stelle mithin um eine besondere, dem Pflichtenkreis des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage rechtlich zuzuordnende und diesem daher individuell zurechenbare Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg dar, die gemäß § 2 Abs. 1 GebG Bbg zum Gegenstand einer Gebührenvorschrift gemacht werden könne.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenbescheides bestehen jedoch im Hinblick auf die Wahl der Antragstellerin als Gebührenschuldnerin. Nach der insoweit einschlägigen Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Veranlasser - und als solcher gegenüber dem Begünstigten vorrangig heranzuziehen (vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG BVerwG, Urt. v. 1. März 1996 - 8 C 29.94 - BVerwGE 100, 323, 331 f., unter Hinweis auf Urt. v. 30. Juni 1972 - VII C 48.71 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 17) - dürfte im Hinblick auf die gebührenpflichtige Prüfung einer Anzeige nach § 7 AbfKlärV in erster Linie der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage sein, in der die aufzubringenden Klärschlämme anfallen, da er als Abfallerzeuger gemäß §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) materiell verwertungs- bzw. entsorgungspflichtig ist und ihm die Durchführung der Untersuchungen nach § 3 AbfKlärV und deren Dokumentation in dem zur Anzeige der beabsichtigten Klärschlammaufbringung zu übersendenden Lieferschein obliegt (vgl. zur vorrangigen Inanspruchnahme des Abfallerzeugers hinsichtlich der Kosten der Entsorgungsbestätigung nach der früheren Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung BVerwG, Urt. v. 1. März 1996, a.a.O.). Ob daneben auch ein mit der Abwicklung der Klärschlammverwertung beauftragter Dritter - wie die Antragstellerin - als Veranlasser oder Begünstigter im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg gebührenpflichtig sein kann, wenn er die Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV abgibt, und ggf. ob er sich dann je nach Lage des Falles gleichwohl als potentieller Gebührenschuldner entlasten könnte, weil er nur als Vertreter des Entsorgungspflichtigen aufgetreten sei, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Denn eine Heranziehung der Antragstellerin als etwaige Gebührenschuldnerin dürfte im Hinblick auf die hier vorrangige Inanspruchnahme des Betreibers der Abwasserbehandlungsanlage jedenfalls nur aus gewichtigen Gründen in Betracht kommen. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass einer Inanspruchnahme der ..., in deren Kläranlage der Klärschlamm, dessen beabsichtigte Ausbringung die Antragstellerin angezeigt hat, angefallen ist, tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Eine persönliche Gebührenfreiheit der Betreiberin der Abwasserbehandlungsanlage nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG Bbg dürfte vorliegend jedenfalls im Hinblick auf deren privatrechtliche Organisationsform nicht in Betracht kommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), soweit die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert wurde in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat bemisst den Wert des Streitgegenstandes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten in ständiger Rechtsprechung - und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 - mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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