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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 2 B 333/02
Rechtsgebiete: GG, VwGO, KAG, AO


Vorschriften:

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 28 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 28 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 130
VwGO § 138 Nr. 1
VwGO § 146 Abs. 4
KAG § 2 Abs. 1 Satz 2
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b)
AO § 162
Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Tatsacheninstanzen wird der Mangel einer fehlerhaften Besetzung des Verwaltungsgerichts durch eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts in vorschriftsmäßiger Besetzung geheilt. Ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf zwei Tatsacheninstanzen besteht insoweit nicht, so dass dem Interesse des Beschwerdeführers dadurch genügt ist, dass das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz dieselbe Kompetenz in der Sache hat wie auch das Vordergericht.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

2 B 333/02

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Benutzungsgebührenrechts;

hier: Beschwerde

hat der 2. Senat

am 23. Juli 2003

durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 94,22 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur zulässig, wenn sie einen bestimmten Antrag enthält, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzt. Soweit es danach um die Frage geht, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts geeignet ist, das Beschlussergebnis zu tragen, ist die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Beschwerdebegründung muss insoweit erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss (zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen vgl. näher etwa Beschluss des Senats vom 29. April 2003 - 2 B 4/03 -).

Wird die Begründung des angefochtenen Beschlusses entscheidungserheblich erschüttert, ist der Beschwerde allerdings nicht ohne weiteres stattzugeben. Es ist vielmehr dann von Amts wegen zu prüfen, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen richtig ist; nur wenn dies ausscheidet, darf der Beschwerde stattgegeben werden. Zwar enthält § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, seinem Wortlaut nach insoweit keine Einschränkung. Sie folgt aber ungeschrieben aus dem Wesen des Rechtsschutzes im zulassungsfreien Beschwerdeverfahren, zu dem die Verwaltungsgerichtsordnung mit der Änderung durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) - mit den Einschränkungen des § 146 Abs. 4 VwGO - zurückgekehrt ist (vgl. ausführlich hierzu Beschluss des Senats vom 1. Juli 2003 - 2 B 13/03 - S. 2 f. d. E.A.).

Nach diesen Grundsätzen vermag der Antragsgegner seine Beschwerde nicht mit Erfolg darauf zu stützen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Mitwirkung des Richters am Verwaltungsgericht Bölicke zustande gekommen ist, gegen den er mit seiner Antragserwiderung vom 17. Juni 2002 (GA Bl. 9 ff.) unter Bezugnahme auf die in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit den Aktenzeichen 5 L 376/02 und 5 L 322/02 am 10. Juni 2002 bzw. 13. Juni 2002 gestellten Befangenheitsanträge gleichfalls ein Ablehnungsgesuch gemäß §§54 Abs. 1 VwGO, 44 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen des Besorgnisses der Befangenheit angebracht hatte. Zwar liegt insoweit ein Verfahrensfehler vor, da das Verwaltungsgericht über den betreffenden Befangenheitsantrag nicht entschieden hat. Hierin liegt nicht nur ein Verstoß gegen die in § 47 ZPO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO statuierte sogenannte Wartepflicht, nach der ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten, sondern auch eine Verletzung der §§ 54 Abs. 1 VwGO, 46 ZPO, wonach das angerufene Gericht über ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich durch förmlichen Beschluss entscheiden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 4 B 71/91 - NJW 1992, 1186; Czybulka in: Nomos-Kommentar zur VwGO, § 44 Rn. 15; Kopp/Schenke a. a. O. § 54 Rn. 15). Diese verfahrensfehlerhafte Behandlung des Ablehnungsgesuchs ist auch zu berücksichtigen, da der Antragsgegner mit seinem - insoweit fehlerhaften - Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Befangenheitsantrag zu Unrecht abgelehnt, inzident zugleich die Fehlerhaftigkeit der Besetzung des Gerichts gerügt hat. Schließlich ist angesichts dieses Verfahrensfehlers auch zu erwägen, ob unter den Voraussetzungen des § 130 VwGO eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht in Betracht kommen könnte.

§ 130 VwGO findet im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich entsprechende Anwendung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Komm., 13. Aufl. 2003, § 130 Rn. 3 ff; Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2002, § 130 Rn. 1; zu § 130 VwGO a. F. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 7. August 1998 - 11 B 1555/98 - NVwZ-RR 1999, 540 und vom 3. April 1997 - 11 B 498/97 - NVwZ-RR 1997, 759; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 1982 - 10 S 1470/82 - DÖV 1983, 37). Unter welchen Voraussetzungen die beschriebene verfahrensfehlerhafte Behandlung des Ablehnungsgesuchs einen auch im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beachtlichen Verfahrensmangel zu begründen vermag, kann vorliegend dahinstehen. Insoweit dürfte allerdings einiges dafür sprechen, dass dieser Verfahrensfehlers nur in dem Maße beachtlich ist, als damit die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO) und somit zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird, was voraussetzte, dass die Gesetzesverletzung klar zutage tritt bzw. schwer oder qualifiziert ist, also auf (objektiver) Willkür oder manipulativen Erwägungen oder einem vergleichbar schweren Mangel beruht, der bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und damit unhaltbar ist (vgl. für das Revisionsverfahren etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - 6 B 59/01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 29, vom 21. März 2000 - 7 B 36/00 - RÜ BARoV 2000 Nr. 10, 11 und 12, vom 31. Oktober 1994 - 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51 sowie - ausdrücklich für den Fall eines nicht beschiedenen Befangenheitsgesuchs - vom 29. Mai 1991 a.a.O.; für das Berufungszulassungsverfahren OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 1999 - 23 A 58/98.A - zit. über juris und HessVGH, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 13 ZU 1851/95 - NVwZ 1997, 311; a. A. etwa OVG Sachsen, Beschluss vom 1. August 2000 a.a.O.; Schmidt in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 11. Aufl. 2000, § 138 Rn. 10 sowie Neumann in: Nomos-Kommentar a. a. O. § 138 Rn. 22 ff., wonach (nicht die Geschäftsverteilung betreffende) Besetzungsfehler stets beachtlich seien). Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die Nichtentscheidung über das Befangenheitsgesuch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für die irgendwelche Gründe nicht ersichtlich sind, jedenfalls objektiv willkürlich war oder aber einen i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beachtlichen Verfahrensmangel unabhängig hiervon annähme, scheidet eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht wegen einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts gleichwohl aus, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für eine Zurückverweisung aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels nicht vorliegen.

Es fehlt bereits an dem nach § 130 Abs. 2, 2. HS VwGO für alle Fälle des § 130 Abs. 2 VwGO zwingend erforderlichen Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung. Darüber hinaus mangelt es an der gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1, 2. HS VwGO für eine Zurückverweisung aufgrund wesentlicher Verfahrensmängel erforderlichen Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwendigen Beweisaufnahme gerade aufgrund dieses Verfahrensmangels. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob prozessökonomische Gründe eine abschließende Sachentscheidung durch den Senat ggf. auch dann hätten gebieten können, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung als fehlerhaft erwiesen hätte.

Verfassungsrechtliche Überlegungen zwingen nicht zu einer (verfassungskonformen) Erweiterung des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dahin gehend, dass bei einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG infolge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Verwaltungsgerichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen wäre, da dem Betroffenen anderenfalls eine Tatsacheninstanz entzogen würde (vgl. Bettermann DVBl. 1961, 63, 71 f.). Das Beschwerdegericht kann nach dem Prinzip der Einheitlichkeit der Tatsacheninstanzen vielmehr auch bei Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache selbst entscheiden. Das folgt schon aus der Ausgestaltung des § 130 Abs. 2 VwGO als Ermessensvorschrift, die in Abs. 2 Nr. 1 nicht zwischen verschiedenen, in Betracht kommenden Verfahrensfehlern differenziert, und gilt selbst bei einem Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG infolge unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts des ersten Rechtszuges. Auch in diesem Fall ist das Berufungsgericht zur Zurückverweisung nicht genötigt, sondern ist die Zurückverweisung an das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO geknüpft und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen das Ermessen des Beschwerdegerichts zur Zurückverweisung eröffnet. Denn ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf zwei Tatsacheninstanzen besteht insoweit nicht, so dass dem Interesse des Beschwerdeführers dadurch genügt ist, dass das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz dieselbe Kompetenz in der Sache hat wie auch das Vordergericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - BVerfGE 73, 339, 373 f.; BVerwG, Urteil vom 20. August 1965 - IV C 119/65 -NJW 1965, 2317 sowie Beschluss vom 18. Juni 1984 - 9 B 2330.82 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. September 1993 - 14 S 1312/93 - ES VGH 44, 81; OVG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 1977 - Bf II 74/76 - HmbJVBl. 1977, 131; Kopp/Schenke a. a. O. § 130 Rn. 2).

Soweit sich der Antragsgegner auch in materiellrechtlicher Hinsicht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, hat sein Beschwerdevorbringen ebenfalls keinen Erfolg.

Zwar bestehen Bedenken gegen die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 15 Abs. 4 der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland über die dezentrale öffentliche Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Schlammes aus Kleinkläranlagen (im Folgenden: Gebührensatzung - GS) sei unwirksam, weil mit der Schätzung des Frischwasserverbrauchs ein Teilbereich des Gebührenmaßstabes ("Frischwassermaßstab") betroffen sei und § 15 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GS lediglich für den Fall des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GS, also bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Messeinrichtung nicht den wirklichen Verbrauch angebe, nicht aber für die in § 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GS bestimmten Schätzungstatbestände die Grundlagen für die vorzunehmende Schätzung des Frischwasserverbrauchs regele (vgl. S. 5 f. d. E.A.).

Hiergegen spricht zum einen, dass das Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen Weise trennt zwischen der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum Mindestbestandteil einer Abgabensatzung gehörenden Maßstabsregelung und den Methoden zur Schätzung der verbrauchten Trinkwassermenge, wenn diese nicht anhand von Messvorrichtungen ermittelt werden kann. Die Schätzung ist (lediglich) eine besondere Art der Tatsachenfeststellung als Teil des Ermittlungs- und Festsetzungsverfahrens, ohne die im Abgabenrecht nicht auszukommen ist. Sie steht außerhalb der Maßstabsregelung und lässt diese unberührt. Die Verankerung einer Schätzungsmöglichkeit wie auch der Schätzungsmethode in der Abgabensatzung ist insoweit nach den Regelungsanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und den Grundsätzen der Vollständigkeit der Maßstabsregelung nicht erforderlich, da die Schätzung nach Maßgabe der allgemeinen, auch bei der Erhebung von Gebühren nach § 6 KAG gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG entsprechend anwendbaren, abgabenrechtlichen Bestimmung des § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bereits kraft Gesetzes zulässig und vorbestimmt ist, wenn Satz 2 dieser Bestimmung vorgibt, dass bei der Schätzung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind (vgl. Dahmen in: Driehaus, Abgabenrecht, Kommentar, § 4 Rn. 77; Seer in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 162 Rn 14 und 73).

Zum anderen vermag auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 15 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GS bezögen sich nur auf die Nr. 3, nicht jedoch auch auf die Nrn. 1 und 2 des § 15 Abs. 4 Satz 1 GS, nicht zu überzeugen. Vielmehr sprechen der Aufbau und die Systematik des § 15 Abs. 4 GS und eine an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung für einen Bezug der Sätze 2 und 3 des § 15 Abs. 4 GS nicht nur auf § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GS, sondern auch auf § 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GS. So ist zum einen die in § 15 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GS enthaltene Ermittlungsmethode nicht in einem 2. Halbsatz in § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GS integriert, sondern in zwei selbständige Sätze des § 15 Abs. 4 GS aufgenommen worden, die sich darüber hinaus nicht unmittelbar und in der gleichen Zeile, sondern erst nach einem Zeilensprung an § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GS anschließen, so dass sie unterhalb der genannten Schätzungstatbestände stehen. Zum anderen entspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs. 4 GS, die in den Sätzen 2 und 3 enthaltene Ermittlungsmethoden nur auf den letztgenannten Schätzungstatbestand anzuwenden. Sinn und Zweck der Vorschrift war es vielmehr offensichtlich, für alle Schätzungstatbestände die Schätzungsmethode festzulegen, da nur bei einem solchen Verständnis § 15 Abs. 4 GS seine volle Regelungswirkung entfalten kann. Diese Zielsetzung wird bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegungsergebnisses verfehlt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch jedenfalls im Ergebnis als richtig. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen ernstliche Zweifel gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog), weil die in diesem vorgenommene Schätzung des Trinkwasserverbrauchs von den Vorgaben der Gebührensatzung des Antragsgegners abweicht und daher ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zum Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO etwa Beschluss des Senats vom 2. Juli 2002 - 2 B 97/02 - S. 2 d. E.A.).

Zwar bedarf es - wie ausgeführt - mit Blick auf die Bestimmung des § 162 AO der Festlegung einer Schätzungsmethode in der Gebührensatzung grundsätzlich nicht. Erfolgt indes - wie hier der Fall - eine sich im Rahmen dieser Vorschrift haltende Regelung in der Satzung, ist diese - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - gegenüber den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen des § 162 AO vorrangig mit der Folge, dass die Schätzung anhand der satzungsrechtlichen Vorgaben zu erfolgen hat und kein Raum für abweichende Schätzungsmethoden auf der Grundlage des § 162 AO bleibt. Dies gilt jedenfalls, soweit und solange die Anwendung der satzungsrechtlichen Schätzungsmethode(n) - hier des § 15 Abs. 4 Satz 2 GS - nicht im Einzelfall ausgeschlossen ist.

Vorliegend ist - wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich eingeräumt hat - die Schätzung nicht gemäß § 15 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GS erfolgt, wonach der Wasserverbrauch der letzten zwei Jahre unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen zugrunde zu legen ist. Der Antragsgegner hat vielmehr ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides und der Beschwerdebegründung einen "nach statistischer Ermittlung" geschätzten Verbrauch von 30 m3/Jahr und je im Haushalt gemeldeter Person angenommen und damit eine Schätzungsmethode zur Anwendung gebracht, die nicht den Vorgaben der Abgabensatzung entspricht. Weder im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid noch in dem Vorbringen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren findet sich insoweit eine stimmige Erklärung dafür, weshalb eine konkrete Ermittlung des Wasserverbrauchs der letzten zwei Jahre nicht möglich gewesen sein sollte, so dass es - auf der Grundlage des § 162 AO - gerechtfertigt gewesen sein könnte, nicht auf den Verbrauch der Vorjahre, sondern auf statistisch ermittelte Durchschnittsverbräuche eines Kalenderjahres abzustellen. Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner Beschwerdebegründung (vgl. dort S. 5) ausführt, vorliegend habe kein Vorjahresverbrauch angesetzt werden können, weil erstmalig für den streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum vom 1.Januar 2001 bis 3. Oktober 2001 eine Heranziehung erfolgt sei, so dass es keine Vorjahreswerte gegeben habe und es daher "im Sinne der Satzungsnorm" gewesen sei, die statistisch ermittelten Durchschnittsverbrauche an der Untergrenze der jährlich vom Landesumweltamt festgelegten Durchschnittsverbräuche an- und festzusetzen, rechtfertigt dies allein ein Abweichen von den satzungsrechtlichen Vorgaben zur Schätzung des Trinkwasserverbrauchs nicht. Allein der Umstand, dass vor dem 1. Januar 2001 eine Heranziehung zu Gebühren für die zentrale Trinkwasserversorgung nicht erfolgt ist, besagt noch nicht, dass der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt Trinkwasser nicht zentral bezogen hat. Selbst wenn aber der Vortrag des Antragsgegners insoweit dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass vor dem 1. Januar 2001 auf dem Grundstück des Antragstellers kein Trinkwasseranschluss vorhanden gewesen sein sollte, schließt es auch dieser Umstand allein noch nicht aus, entsprechend der in § 15 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GS getroffenen Regelungen bei der Schätzung den tatsächlichen Wasserverbrauch der letzten zwei Jahre zugrunde zu legen. Denn auch in diesem Fall muss - sofern die Grundstücksnutzung nicht erst zum 1. Januar 2001 aufgenommen worden ist, wofür den angefochtenen Bescheiden und der Beschwerdebegründung (gleichfalls) nichts zu entnehmen ist - auf dem Grundstück in irgendeiner Weise ein Trinkwasserverbrauch erfolgt sein, sei es über einen eigenen Brunnen, sei es über Wasserlieferungen aus dezentralen Zapfstellen. Hierzu und zu den Verbrauchswerten wäre der Antragsteller ggf. zu befragen gewesen, da gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 GS die begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen sind. Erst wenn der Gebührenpflichtige insoweit keine (begründeten) Angaben zum tatsächlichen Wasserverbrauch machen kann und sich dieser auch sonst nicht (mit zumutbarem Aufwand) ermitteln lässt, ist der Antragsgegner berechtigt, auf der Grundlage des § 162 AO statistisch ermittelte Durchschnittsverbräuche zugrunde zu legen. Dazu, dass der Antragsgegner diese Vorgehensweise vorliegend eingehalten hätte, verhalten sich weder die angefochtenen Bescheide noch die Beschwerdebegründung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Senat der Begründung des Verwaltungsgerichts folgt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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