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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 14.07.2004
Aktenzeichen: 2 D 2/02.NE
Rechtsgebiete: VwGO, BbgVwGG, 6. VwGOÄndG, KAG Bbg, GKG Bbg, ZwVerbStabG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
BbgVwGG § 4 Abs. 1
6. VwGOÄndG Art. 10 Abs. 4
KAG Bbg § 2 Abs. 1 Satz 2
KAG Bbg § 6 Abs. 5 Satz 2
GKG Bbg § 9 Abs. 2 Nr. 5
GKG Bbg § 9 Abs. 2 Nr. 6
GKG Bbg § 19 Abs. 1
ZwVerbStabG § 9 Abs. 3
ZwVerbStabG § 14 Abs. 2 Satz 3
1. Das Rechtsschutzinteresse für die Normenkontrolle einer Abgabensatzung, die vor der Entscheidung des Verfahrens mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird, bleibt nicht allein deshalb bestehen, weil die Abgaben aus bestandskräftigen, nach der vormaligen Satzungslage zu beurteilenden Bescheiden noch nicht beigetrieben sind; sind die Bescheide fristgerecht angefochten oder noch anfechtbar, bleibt das Rechtsschutzinteresse bestehen.

2. Wird in einer Satzung eine Rechtsvorschrift geändert, beginnt die Zwei-Jahres-Frist innerhalb der ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu stellen ist, grundsätzlich nur für die geänderte Rechtsvorschrift neu zu laufen und nicht auch für die in ihrem Wortlaut unverändert gebliebenen Satzungsvorschriften. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn die im Text unverändert gebliebenen Vorschriften der Satzung in Folge der geänderten Rechtsvorschriften für den Betroffenen materiell einen neuen Gehalt - insbesondere eine neue belastende Wirkung - erhalten haben.

3. Wegen der aus § 14 Abs. 2 Satz 3 ZwVerbStabG folgenden Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheides der Aufsichtsbehörde zur Existenz und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Zweckverbandes berührt eine nach Erlass des Bescheides vorgenommene etwa rechtswidrige und damit nichtige Änderung des Umlagemaßstabes nicht die aus der Aufgabenübertragung folgende Satzungskompetenz des Verbandes.

4. Ein nach dem Rechtsstaatsprinzip ausgestaltetes Bekanntmachungsverfahren setzt voraus, dass die Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird.


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 D 2/02.NE

verkündet am 14. Juli 2004

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Normenkontrolle einer Wasserversorgungsgebührensatzung

hat der 2. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2004 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ..., den Richter am ..., den ehrenamtlichen Richter ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die 2. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Zossen) vom 24. November 1999 nichtig war. Im Übrigen werden die Anträge verworfen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Normenkontrollverfahren betrifft die gebührenrechtlichen Vorschriften der Satzung des beklagten Zweckverbandes über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung vom 25. Juni 1996 in der Fassung der Änderungssatzung vom 24. November 1999.

Der Antragsgegner betreibt im Verbandsgebiet für seine Mitgliedsgemeinden die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung. Zum Verbandsgebiet gehört auch das Gebiet der (ehemaligen) Gemeinde ..., die ursprünglich zum Amt Zossen gehörte und später in die Stadt Zossen eingegliedert wurde.

Die Antragsteller sind seit dem Jahre 1995 Miteigentümer des in der Gemarkung ... gelegenen bebauten Grundstücks ..., das an die zentrale Wasserversorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen ist. Für dieses Grundstück wurde der Antragsteller zu 1. aufgrund der angegriffenen Satzung von der Verbandsvorsteherin des Antragsgegners zu Gebühren u.a. für die öffentliche Wasserversorgung herangezogen. Die betreffenden Gebührenbescheide vom 12. Juni 2001, 5. Oktober 2001 und 5. Juli 2002 sind inzwischen bestandskräftig, aber noch nicht vollzogen. Gegen den weiteren Gebührenbescheid vom 6. Juni 2003 legte der Antragsteller zu 1. fristgerecht Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Ein gegen den Antragsteller zu 2. gerichteter Gebührenbescheid vom 15. Mai 2000 für das o.g. Grundstück ist bestandskräftig geworden, aber noch nicht vollzogen. Der Antragsteller zu 2. ist zudem Eigentümer des Grundstücks ... in ..., das ebenfalls an die zentrale Wasserversorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen ist. Für dieses Grundstück wurde er mit Bescheid vom 9. Juni 2004, der durch Bescheid vom 21. Juni 2004 geändert wurde, für den Erhebungszeitraum vom 16. April 2003 bis zum 15. April 2004 u.a. zu Gebühren für den Wasserbezug herangezogen.

Dem Normenkontrollverfahren liegt hinsichtlich der Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage folgende satzungsrechtliche Lage zugrunde:

In der Sitzung vom 25. Juni 1996 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS) - SBGWasserV 1996 -. Diese Satzung wurde im Amtsblatt für das Amt Zossen vom 28. Juni 1996 (S. 13, nochmals bekannt gemacht im Amtsblatt vom 11. Juli 1996, S. 14) sowie in den am selben Tag erschienenen Amtsblättern für die Ämter Mellensee (S. 12) Mittenwalde (S. 5) Trebbin (S. 13) und Rangsdorf (S. 13), öffentlich bekannt gemacht. Nach ihr werden u. a. Gebühren für die Bereitstellung, die Inanspruchnahme und die Wasserentnahme aus der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage erhoben (vgl. §§ 1 b], § 11 ff. SBGWasserV 96). § 18 der SBGWasserV 1996 enthielt folgende mit "Veranlagung und Fälligkeit" überschriebene Regelung:

(1) Auf die nach Ablauf des Entstehungszeitraumes abzurechnende Gebühr sind zweimonatliche Abschlagszahlungen für das laufende Jahr zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird vom Zweckverband durch Gebührenbescheide nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres festgesetzt.

(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Abschlagszahlung nach der geschätzten Abwassermenge festgesetzt.

(3) Die aufgrund des Endabrechungsbescheides zu leistende Schlusszahlung ist mit der 1. Abschlusszahlung des Folgejahres vorzunehmen. Guthaben des Anschlussnehmers werden mit dem 1. Abschlag im Folgejahr verrechnet.

(4) Der Zweckverband kann andere Zahlungstermine der Gebühren als in den Abs. 1-3 innerhalb des Erhebungszeitraumes festlegen.

(5) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch den Zweckverband oder deren Beauftragten und wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides bekannt gemacht. Die Gebührenabschlagszahlungen sind an die im Gebührenbescheid angegebenen Stelle zu den darin bezeichneten Fälligkeitsterminen zu zahlen.

Ausweislich der Niederschrift der Sitzung der Verbandsversammlung vom 24. November 1999 wurde dort eine 2. Änderungssatzung der SBGWasserV - 2. ÄndSBGWasserV - beschlossen. In dessen Art. 1 wurde § 18 wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

1) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch den Zweckverband, der sich dazu Dritter bedienen kann. Die Veranlagung erfolgt durch Bescheid, der dem Gebührenschuldner bekannt zu geben ist. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr werden zweimonatlich Vorauszahlungen erhoben. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Sie sind fällig jeweils zum 15. des 2.; 4.; 6.; 8. und 10. Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

3) Entsteht die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung diejenige Wassermenge zugrunde gelegt, die der pauschalierten personenbezogenen Durchschnittsmenge bzw. den Erfahrungswerten entspricht.

Die Fälligkeit regelt sich nach Abs. 1 und 2.

d) Absatz 4 und 5 werden aufgehoben.

Nach Art. 2 der 2. ÄndWasserV trat die Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft. Die 2. ÄndWasserV wurde am 26. November 1999 wie von der Verbandsversammlung beschlossen ausgefertigt. Sie wurde im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Flämig nicht bekannt gemacht. Im Amtsblatt für das Amt Zossen vom 12. Januar 2000 (S. 18) wurde sie wie folgt bekannt gemacht:

Artikel 1

§ 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

1) Die Veranlagung zu den Gebühren erfolgt durch den Zweckverband, der sich dazu Dritter bedienen kann. Die Veranlagung erfolgt durch Bescheid, der dem Gebührenschuldner bekannt zu geben ist. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnende Gebühr werden zweimonatlich Vorauszahlungen erhoben. Die Höhe wird durch Bescheid festgesetzt. Sie sind fällig jeweils zum 15. des 2.; 4.; 6.; 8. und 10. Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Entsteht die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Vorauszahlung diejenige Wassermenge zugrunde gelegt, die der pauschalierten personenbezogenen Durchschnittsmenge bzw. den Erfahrungswerten entspricht. Die Fälligkeit regelt sich nach Abs. 1 und 2.

d) Absatz 4 und 5 werden aufgehoben.

...

Die - angegriffene - SBGWasserV vom 25. Juni 1996 ist gemäß § 27 Satz 2 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgungsanlage sowie Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse des KMS Süden Zossen vom 29. Dezember 2003 - SBG 2003 - (Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 8. Januar 2004, S. 24) mit Wirkung zum 1. Januar 2004 außer Kraft getreten.

Hinsichtlich des einschlägigen Verbandssatzungsrechts besteht folgende Situation:

Der Landrat des Landkreises Teltow-Fläming hat als Aufsichtsbehörde mit Feststellungsbescheid vom 31. Mai 2000 gemäß § 14 des Gesetzes über die rechtliche Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) - ZwVerbStabG - festgestellt, dass der Antragsgegner am 1. August 1992 unter dem Namen "Komplexsanierung mittlerer Süden des Kreises Zossen (KMS des Kreises Zossen)" mit - im Bescheid näher bezeichneten - 14 Mitgliedsgemeinden, zu denen die Gemeinde ... gehört, entstanden ist. In dem Bescheid wurde zudem die Gründungssatzung des Zweckverbandes vom 19. Februar 1992, ihre Änderungssatzungen, insbesondere die Fassung der Verbandssatzung vom 30. November 1995, in Kraft getreten am 2. März 1996 - VS 1995 -, sowie die Änderungssatzung (Neufassung) der Verbandssatzung vom 16. Mai 2000 - VS 5/2000 - mit bestimmten Inhalt festgestellt. Der Bescheid wurde im Amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landkreises, dem Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 14. Juni 2000 (S. 7 f.) bekannt gemacht und ist bestandskräftig geworden.

Gemäß § 13 Satz 1 der im Bescheid vom 31. Mai 2000 festgestellten und am 2. März 1996 in Kraft getretenen VS 1995 werden die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming bekannt gemacht. Nach der am 15. Juni 2000 in Kraft getretenen (vgl. § 17 Abs. 1) VS 5/2000 erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, in folgenden Amtsblättern: "Amtsblatt für das Amt Zossen", "Amtsblatt für das Amt Meilensee", "Amtsblatt für das Amt Mittenwalde", "Amtsblatt für das Amt Trebbin" und "Amtsblatt für das Amt Rangsdorf" (vgl. § 16 Abs. 2 VS 5/2000).

Zum Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage enthielt die VS 5/2000 folgende Regelungen:

§ 15 Wirtschaftsführung

...

(4) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres. Soweit Gemeinden nur für einzelne Gemeindeteile Mitglied sind, ist die entsprechende Einwohnerzahl für das Verbandsgebiet, ermittelt von dem zuständigen Einwohnermeldeamt zum jeweiligen Stichtag, maßgebend.

Die Regelung des § 15 Abs. 4 gilt nach § 17 Abs. 2 VS 5/2000 bis zum 31. Dezember 2000.

Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat mit der 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes "Komplexsanierung mittlerer Süden" - VS 12/2000 vom 7. Dezember 2000 (Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 29. Dezember 2000 S. 2 f.) die Regelungen über die Verbandsumlage wie folgt neu gefasst:

Artikel 1

§ 15 Abs. 4 der Verbandssatzung wird wie folgt gefasst:

Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben.

Dabei gilt für das Wirtschaftsjahr 2000:

Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres. Soweit Gemeinden nur für einzelne Gemeindeteile Mitglied sind, ist die entsprechende Einwohnerzahl für das betreffende Verbandsgebiet, ermittelt von dem zuständigen Einwohnermeldeamt zum jeweiligen Stichtag, maßgebend.

Für das Wirtschaftsjahr 2001 und folgende gilt:

Für die Berechnung der Umlage wird zu einem Anteil von 50 % die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres. Soweit Gemeinden nur für einzelne Gemeindeteile Mitglied sind, ist die entsprechende Einwohnerzahl für das betreffende Verbandsgebiet, ermittelt von dem zuständigen Einwohnermeldeamt zum jeweiligen Stichtag, maßgebend.

Zum weiteren Anteil von 50 % wird die Zahl der Haus- und Grundstücksanschlüsse auf dem Gebiet des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl dieser Anschlüsse auf dem gesamten Verbandsgebiet ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Zweckverband KMS Zossen veröffentlichte Zahl zum 30. Juni des Vorjahres. Soweit Gemeinden nur für einzelne Gemeindeteile Mitglied sind, ist die entsprechende Anschlusszahl für das betreffende Verbandsgebiet zum jeweiligen Stichtag maßgebend.

Der Zweckverband hat hierzu die von ihm erfassten Zahlen der Haus- und Grundstücksanschlüsse in den in § 16 aufgeführten Publikationsblättern mitgliedsweise zu veröffentlichen.

Artikel 2

§ 17 Abs. 2 der Verbandssatzung wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Antragsteller haben am 6. Juni 2001 beim Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag gestellt.

Während des Verfahrens wurde die Verbandssatzung mehrfach geändert. Mit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes "Komplexsanierung mittlerer Süden" vom 29. Mai 2001 - VS 5/2001 - (Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 29. Juni 2001 S. 13 f.) wurde die Bekanntmachungsregelung des Zweckverbandes dahin gehend geändert, dass Bekanntmachungen des Zweckverbandes grundsätzlich im "Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming" erfolgen (vgl. näher § 6 Abs. 2 VS 5/2001). Weiterhin hat die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 20. November 2001 die 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes "Komplexsanierung mittlerer Süden" - VS 11/2001 - beschlossen. Darin wurde die Regelung des § 15 Abs. 4 VS 11/2001 über den Maßstab der Verbandsumlage ab dem Wirtschaftsjahr 2002 hinsichtlich der bei der Berechnung der Umlage maßgeblichen "Stichtage" modifiziert (vgl. im Einzelnen: Art. 1 der 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung; Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 6. Dezember 2001 S. 2).

Zur Begründung des Normenkontrollantrages führen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes aus:

Ihre Anträge seien zulässig. Sie seien antragsbefugt und es bestünde ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie seien aufgrund der angegriffenen Satzungen durch inzwischen bestandskräftige Bescheide zu Gebühren herangezogen worden. Diese dienten nun als "Titel" im Vollstreckungsverfahren. Zu ihrem Schutz könnten sie sich auf die Ungültigkeit der angegriffenen Satzungsregelungen berufen. Auch eine Überschreitung der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhaltenden zweijährigen Antragsfrist liege nicht vor. Jedenfalls gelte hier eine Ausnahme vom Fristerfordernis. Die Frist sei hier durch die Antragstellung am 6. Juni 2001 eingehalten worden, weil die Bekanntmachung der 2. ÄndSBGWasserV im Amtsblatt für das Amt Zossen erst am 12. Januar 2000 erfolgt sei. Sie, die Antragsteller, könnten mit ihrem Antrag auch noch die SBGWasserV 1996 zur Überprüfung stellen. Diese Satzung sei durch eine veränderte Rechtslage später rechtswidrig geworden, weil die Verbandssatzung des Antragsgegners fehlerhaft geworden sei. Dies habe zur Folge, dass die Rechtssetzungsbefugnis des Antragsgegners für den Erlass von Abgabensatzungen entfallen sei.

Dem Antragsgegner fehle die Rechtssetzungsbefugnis für den Erlass der angegriffenen Satzung, weil dessen Verbandssatzung in der Fassung der Änderung VS 12/2000 unwirksam geworden sei. Es fehle gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 GKG an einer notwendigen Mindestbestimmung in der Verbandssatzung. Die Regelung des § 15 VS 12/2000 über die Bemessung der Verbandsumlage sei nicht hinreichend bestimmt. Sie verstoße gegen § 19 Abs. 1 GKG. Dies habe die Unwirksamkeit der Verbandssatzung insgesamt zur Folge. Der in § 15 VS 12/2000 gewählte Maßstab, wonach für die Berechnung der Umlage von einem Anteil von 50 % auf die Einwohnerzahl und zu 50 % auf die Zahl der Haus- und Grundstücksanschlüsse abgestellt werde, stelle eine erhebliche Systemänderung dar, die mit § 19 Abs. 1 GKG unvereinbar sei. Das Abstellen auf die Einwohnerzahl berücksichtige nicht, dass von einer Mitgliedsgemeinde nicht alle Ortsteile im Zweckverband organisiert seien. Auch das Abstellen auf die Zahl der Haus- und Grundstücksanschlüsse sei unwirksam, weil in den Mitgliedsgemeinden ein unterschiedlicher Anschlussgrad im Trinkwasser- und Abwasserbereich bestehe, insbesondere seien Teile der Gemeinden nur "trinkwasserseitig", ein anderer Teil nur "abwasserseitig" erschlossen. Dieser Fehler in der Verbandssatzung werde auch nicht durch den Feststellungsbescheid vom 31. Mai 2000 geheilt, weil das ZwVerbStabG gemäß § 1 Abs. 1 keine Fehler heile, die nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes aufgetreten seien.

Wegen der fehlenden Rechtssetzungsbefugnis seien die Anträge auch begründet. Die gebührenrechtlichen Vorschriften der angegriffenen Satzung erfüllten zudem nicht die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere fehle es an einem rechtmäßig ermittelten Abgabensatz bei der Benutzungsgebühr. Die Vorauszahlungsregelungen des § 18 Abs. 2 und 3 der 2. ÄndSBGWasserV bildeten die "Berechnungsgrundlage" nicht gemäß § 6 Abs. 5 KAG ab.

Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, dass die gebührenrechtlichen Vorschriften (§§ 1 b, 11 - 18) der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS) vom 25. Juni 1996 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 24. November 1999 nichtig waren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht, dass der Normenkontrollantrag nur hinsichtlich der 2. ÄndSBGWasserV vom 24. November 1999 fristgerecht gestellt sei. In Bezug auf die SBGWasserV 1996 sei er unzulässig, weil er nicht fristgerecht gestellt worden sei. Die angegriffene Satzung sei rechtmäßig. Insbesondere fehle ihm, dem Antragsgegner, nicht die Rechtssetzungsbefugnis, weil er als Körperschaft des öffentlichen Rechts existent sei und durch eine rechtmäßige Verbandssatzung zum Erlass der angegriffenen gebührenrechtlichen Vorschriften legitimiert sei. Der Verband gelte gemäß § 14 ZwVerbStabG mit dem Feststellungsbescheid vom 31. Mai 2000 rückwirkend zum 1. August 1992 als entstanden. Selbst wenn der Umlagemaßstab in § 15 Abs. 4 VS 12/2000 rechtswidrig sei, hätte dies keinen Einfluss auf die Kompetenz des Verbandes, wirksame Gebührensatzungen zu erlassen. Der Umlagemaßstab in § 15 Abs. 4 VS 12/2000 entspreche im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen des § 19 GKG. Die Auswahl des Umlageschlüssels stehe im Ermessen des Verbandes und die hier gewählte Kombination aus der Zahl der versorgten und entsorgten Einwohner und die Zahl der Haus- und Grundstücksanschlüsse sei rechtmäßig. Hintergrund sei, dass das Erschließungskonzept des Verbandes für die Trinkwasserversorgung und die Schmutzwasserentsorgung erst für das Jahr 2009 einen Erschließungsgrad von 98 % vorsehe. Dieser werde jedoch erst "nach und nach" realisiert. Der kombinierte Umlagemaßstab habe den Zweck, dass die "Verteilung" in höherem Maße dem jeweiligen Nutzen der Gemeinde entsprechen sollte, als das bloße Abstellen auf die Einwohnerzahl. Zur Regelung über Vorauszahlungen auf die Gebührenschuld trägt der Antragsgegner vor, dass die Vorauszahlung nach dem Vorjahresverbrauch bemessen werde. Es sei richtig, dass sich diese Berechungsgrundlage aus der Satzung nicht unmittelbar ergebe.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf die vom Antragsgegner in diesem und im Verfahren 2 D 33/01.NE vorgelegten Akten und Satzungsunterlagen sowie die vom Landkreis Teltow-Fläming vorgelegten Unterlagen zum Verfahren nach dem Stabilisierungsgesetz Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig, soweit die Festellung begehrt wird, dass die

2. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden vom 24. November 1999 nichtig war. Im Übrigen, d.h. soweit die Festellung begehrt wird, dass die gebührenrechtlichen Vorschriften der (urspünglichen) Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes vom 25. Juni 1996 nichtig waren, sind die Anträge unzulässig.

Die Klage ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes i. d. F. vom 22. November 1996 (GVBl. I, S. 317) statthaft. Danach können alle im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch die angefochtenen gebührenrechtlichen Satzungenregelungen Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein.

Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (i. d. F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze vom 1. November 1996 - 6. VwGOÄndG -, BGBl. I, S. 1626) auch antragsbefugt. Danach ist ein Normenkontrollantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dieser Regelung genügen die Antragsteller, denn sie haben hinreichende Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Satzungsvorschrift jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch den Anspruch schützt, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. stRspr. u.a. BVerfG, 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/01 u.a., BVerfGE 108, 186 [234] m.w.N), verletzt werden. Die Antragsteller sind Miteigentümer des im Verbandsgebiet des Antragsgegners gelegenen Grundstücks in der ... in ... und als solche nach dem angegriffenen Satzungsrecht gebührenpflichtig und auf seiner Grundlage zu Gebühren herangezogen worden. Der Antragsteller zu 2. ist zudem Eigentümer des ebenfalls gebührenpflichtigen Grundstücks ... in .... Er hat zwar dieses Grundstück (teilweise) verkauft; die Rechtsänderung ist aber noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden. Für dieses Grundstück wurde der Antragsteller zu 2. ebenfalls zu einer Gebühr für die öffentliche Wasserversorgung herangezogen.

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse.

Das Normenkontrollverfahren erfordert, wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren, ein Rechtsschutzinteresse (Rechtsschutzbedürfnis). Dieses fehlt dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichtes deshalb als für ihn nutzlos erscheint (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 NB 1.89 -, NVwZ 1989, 653). Letzteres ist hier nicht der Fall. Zwar sind nach § 27 Satz 2 Nr. 1 SBG 2003 die SBGWasserV 1996 und damit auch die angegriffenen Regelungen der 2. ÄndSBGWasserV mit Wirkung vom 1. Januar 2004 außer Kraft getreten. Die Antragsteller können aber weiterhin geltend machen, durch die angegriffenen Satzungsvorschriften oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt (worden) zu sein (zu den einschlägigen Grundsätzen bei Außerkrafttreten der angefochtenen Normen vgl. etwa BVerwG, das insoweit auf die Frage des Wegfalls der Antragsbefugnis abstellt, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, veröffentl. in Juris; vgl. ferner OVG für das Land Brandenburg, Urteil des 3. Senats vom 18. Februar 2004 - 3 D 26/01.NE -), weil diese nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden sind und damit nach wie vor die Rechtsgrundlage von Bescheiden darstellen, die noch nicht bestandskräftig sind. Nicht bestandskräftig sind der an den Antragsteller zu 1. gerichtete Bescheid vom 6. Juni 2003 über Wasserversorgungsgebühren für das Grundstück ... und der an den Antragsteller zu 2. gerichtete Änderungsgebührenbescheid vom 21. Juni 2004 für das Grundstück ... Die Antragsteller können allerdings - entgegen der von ihnen vertretenen Ansicht - ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht auch daraus ableiten, dass die Vollstreckung aus bestimmten bestandskräftigen, aber noch nicht vollzogenen Gebührenbescheiden noch aussteht, weil Widerspruch und Klage, für welche die Nichtigerklärung der Gebührensatzung von Bedeutung sein könnte, nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide unzulässig sind. In einem Vollstreckungsverfahren sind die den Gebührenbescheiden zugrunde liegenden Satzungsvorschriften nicht zu prüfen. Voraussetzung der Vollstreckung ist nämlich nur ein vollstreckbarer Leistungsbescheid, der losgelöst von der materiellen Rechtsvorschrift die Grundlage der Vollstreckung bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1978 - 7 N 1.78 -; BVerwGE 56, 172). Bei angefochtenen oder noch anfechtbaren Gebührenbescheiden stellt sich die Lage anders dar, weil es bei diesen noch zur Überprüfung der Gebührensatzung kommen kann.

Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Normenkontollverfahren zu beachtende Antragsfrist ist allerdings nur insoweit gewahrt, soweit die Antragsteller beantragen, die 2. Änderungssatzung der SBGWasserV vom 24. November 1999 für nichtig zu erklären. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Normenkontrollantrag nur innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Als Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO reicht die Vornahme einer Handlung seitens des Normgebers aus, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft. Die vom Verband als ausreichend vorgenommene Handlung muss dabei nicht unbedingt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O.). Die 2. Änderungssatzung der SBGWasserV ist vom Verband mit Gültigkeitsanspruch in verschiedenen Amtsblättern für das Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden - insbesondere am 12. Januar 2000 im Amtsblatt für das Amt Zossen - bekannt gemacht worden, so dass die Antragsteller die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Änderungssatzung hatten. Die am 12. Juni 2001 gestellten Normenkontrollanträge sind damit innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung gestellt worden.

Soweit die Antragsteller beantragen, die Nichtigkeit der gebührenrechtlichen Vorschriften der SBGWasserV i.d.F. vom 25. Juni 1996 festzustellen, sind diese Anträge indessen nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.

Für Rechtsvorschriften i.S. des § 47 VwGO, die vor dem 1. Januar 1997 bekannt gemacht sind, beginnt gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG die Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 1. Januar 1997 zu laufen, sofern nicht nach anderen Gesetzen die Frist zur Stellung eines Antrages bereits abgelaufen ist. Wird in einer Satzung eine Rechtsvorschrift geändert, beginnt die Zwei-Jahres-Frist grundsätzlich nur für die geänderte Rechtsvorschrift neu zu laufen und nicht auch für die in ihrem Wortlaut unverändert gebliebenen Rechtsvorschriften der Satzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - NVwZ 2004, 620; Bay VGH, Urteil vom 2. Oktober 2001 - 23 N 01.723 -, BayVBl. 2002, 531; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 1961 - 2 BvR 23/61 -, BVerfGE 12, 139 [141] u. vom 6. Juni 1989 - 2 BvR 921/85 -; BVerfGE 80, 137 [149] zu § 93 BVerfGG). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 1 BvR 646/02 - NVwZ 2004, S. 96 m.w.N.; Maunz/Schimidt-Bleibtreu/Klein u. a., BVerfGG, § 93 Rdnr. 46) zur Normsatzverfassungsbeschwerde (vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG) ist nämlich die Frist zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gegen satzungsrechtliche Bestimmungen wegen der Tragweite eines solchen Antrags aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 2. Oktober 2001, a.a.O, OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 D 24/01.NE -, LKV 2003, 89). Zweck der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der amtlichen Begründung, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Nonmenkontrollanträge gegen Normen ergeben, die bereits seit längerem praktiziert worden sind und auf deren Rechtsgültigkeit sowohl die zuständige Behörde als auch die berührten Bürger vertraut haben (vgl. Bundestags-Drucksache 13/3993, Begründung zu Art. 1 Nr. 2). Jahre nach dem In-Kraft-Treten und der praktischen Anwendung einer Norm soll die Satzung damit vor allgemeinverbindlicher Verwerfung (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) geschützt und ihr damit faktisch ein erhöhter Bestandsschutz verschafft werden (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 35). Die Antragsfrist soll den zu prozessualen Handlungen Berechtigten veranlassen, die Handlung nicht beliebig lange hinauszuschieben, sondern innerhalb einer Frist vorzunehmen, nach dessen Ablauf er mit der Normenkontrolle ausgeschlossen ist. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn der Lauf der Antragsfrist bei unverändert gebliebenen Rechtvorschriften einer (urspünglichen) Satzung allein deshalb erneut zu laufen beginnen würde, weil der Satzungsgeber eine andere Einzelregelung der Satzung verändert.

Demnach wahrt der Normenkontrollantrag die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht, soweit mit ihm die Feststellung der Nichtigkeit der gebührenrechtlichen Vorschriften der SBGWasserV vom 25. Juni 1996 begehrt wird. Die Bekanntmachung dieser Bestimmungen der ursprünglichen Satzung erfolgte am 28. Juni 1996 in den Amtsblättern der Ämter Zossen, Mellensee, Mittenwalde, Trebbin und Rangsdorf. Die Satzung ist damit bereits vor dem 1. Januar 1997 bekannt gemacht worden, so dass nach Art. 10 Abs. 4 der 6. VwGOÄndG die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erst am 1. Januar 1997 zu laufen begann und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 endete. Der Antrag ist indessen erst am 6. Juni 2001 und damit nicht fristgerecht gestellt worden.

Von dem oben genannten Grundsatz, wonach durch die Bekanntmachung der Änderungsvorschriften der 2. ÄndSBGWasserV die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die unverändert gebliebenen Rechtsvorschriften der ursprünglichen SBGWasserV 1996 nicht neu in Gang gesetzt wird, ist hier keine Ausnahme zu machen. Nach der auch auf die Normenkontrolle nach § 47 VwGO übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Normsatzverfassungsbeschwerde wird eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur dann gemacht, wenn die unverändert gebliebene Regelung durch eine Änderung einer anderen Bestimmung einen für den Betroffenen neuen materiellen Gehalt erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die unverändert gebliebene Regelung durch die Änderung einen erweiterten Anwendungsbereich mit neuer belastender Wirkung erhalten hat oder sonst die unveränderte Bestimmung für den Betroffenen eine rechtlich stärker belastende Wirkung als bisher verursacht und deshalb quasi einen "neuen Inhalt" gewonnen hat (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 BvR 1827/01 - NVwZ-RR 2002, 321; BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003, - 1 BvR 646/02 - NVwZ 2004, 96 m.w.N.).

Es ist hier nicht erkennbar, dass die - im Normtext unveränderten - ursprünglichen Gebührenregelungen der §§ 1 Satz 1 b, 11 bis 17 SBGWasserV 1996 durch die 2. ÄndSBGWasserV, insbesondere durch die veränderten Regelungen über die Fälligkeit der Gebühr und Vorauszahlungen auf die Gebührenschuld (§ 18 Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 2 und 3 SBGWasserV) einen neuen materiellen Gehalt erhalten haben. Ein neuer materieller Gehalt der SBGWasserV 1996 scheidet auch unter dem Gesichtspunkt aus, dass durch die Einfügung der Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 i.d.F. 2. ÄndSBGWasserV erstmals eine materiell gültige Gebührensatzung hätte entstanden sein können, weil sie erst durch die Änderung den in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG geregelten Mindestanforderungen an kommunale Abgabensatzungen entsprechen würde. Eine solche Betrachtung verbietet sich schon im Ansatz, wobei offen bleiben kann, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche Folge die Frist neu eröffnen könnte. Zwar hat der Satzungsgeber - ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage (Nr. 51/99) für die Sitzung der Verbandsversammlung vom 24. November 1999 - mit der 2. ÄndSBGWasserV das Ziel verfolgt, durch Einfügung einer Fälligkeitsregelung eine den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG entsprechende Satzung zu erhalten, weil die SBGWasserV 1996 nicht den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr angab und daher insgesamt nichtig war (vgl. zu diesen Folgen näher OVG für das Land Brandenburg, Beschluss des 2. Senates vom 27. November 2003 - 2 B 303/03 -, LKV 2004, 275). Dieses Ziel konnte nach der materiellen Rechtslage aber nicht erreicht werden. Ist eine Satzung - wie hier - in einer Weise fehlerhaft, dass dies zur Ungültigkeit der Satzung insgesamt führt, bedarf es eines erneuten, den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genügenden Beschlusses und Erlasses der vollständigen Satzung (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -KStZ 2003, 233 und vom 18. September 2002 - 2 D 29/99.NE - S. 9; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 1 M 140/98 - NVwZ-RR 2000, S. 50). Es reicht nicht aus, die ursprünglich erlassene Satzung hinsichtlich des fehlenden oder ungültigen Mindestregelungsmerkmals mittels Änderungssatzung zu ergänzen, denn eine nichtige Satzung ist nicht existent mit der Folge, dass die Änderungssatzung "ins Leere" geht. Die Nichtigkeit der SBGWasserV 1996 auf Grund des Fehlens einer Fälligkeitsregelung konnte daher hier nicht im Wege einer "einfachen ergänzenden Änderungssatzung", wie die der 2. ÄndSBGWasserV, geheilt werden.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist hier die Geltung und Anwendung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nicht aufgehoben, weil die SBGWasserV vom 25. Juni 1996 nach Ablauf der Antragsfrist durch eine Veränderung der Rechtslage schon vor dem 31. Dezember 2003 unwirksam geworden sei; nach Meinung der Antragsteller soll die Rechtssetzungsbefugnis des Verbandes wegen der im Dezember 2000 beschlossenen Änderung des Umlagemaßstabes in der Verbandssatzung (vgl. § 15 Abs. 4 VS 12/2000 oder § 15 Abs. 4 VS 11/2001), die die Unwirksamkeit der Verbandssatzung nach sich gezogen habe, entfallen sein.

Zwar trifft die Ausgangsüberlegung der Antragsteller zu, dass eine Rechtsvorschrift, die zunächst rechtmäßig erlassen wurde, nachträglich wegen einer veränderten Sach- (z. B. Außerkrafttreten eines Bebauungsplanes wegen Funktionslosigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71; OVG Berlin, Urteil vom 6. September 2002, BRS 65 Nr. 85) oder Rechtslage unwirksam werden kann, u.a. wenn die Rechtssetzungsbefugnis später weggefallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998, a.a.O., BVerwGE 108, 71 [72]; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 111). Es trifft auch zu, dass hierzu teilweise in der Literatur (vgl. so Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 47 Rdnr. 85; a.A. allerdings VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 1 S 2114/99 -, DVBl. 2003, 416; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 47 Rdnr. 26; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rdnr. 111 Fußnote 567, jeweils m.w.N.) vertreten wird, die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO finde keine Anwendung bzw. laufe neu ab dem Zeitpunkt, in dem die Norm wegen einer Veränderung der Rechtslage rechtswidrig geworden ist. Wollte man dieser Auffassung folgen, wäre indessen zumindest die schlüssige Darlegung des Antragstellers erforderlich, dass die Satzung aus bestimmten Gründen unwirksam geworden ist oder Letzteres müsste sich ohne weiteres aufdrängen. Andernfalls könnte mit einfacher Behauptung des Unwirksamwerdens der Satzung die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterlaufen werden (vgl. zum Erfordernis der Substanziierung auch VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2002, a.a.O.; ähnlich für das Funktionsloswerden von Bebauungsplänen: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998, a.a.O., Ls).

Hier ist demgegenüber weder von den Antragstellern schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Gebührenbestimmungen der SBGWasserV 1996 wegen eines nachträglichen Wegfalls der Befugnis des Verbandes, Gebührensatzungen zu erlassen, unwirksam geworden wäre. Der Senat kann daher offen lassen, wie weit die Fristbindung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO reicht und ob ein Wegfall der Fristbindung bzw. eine Neueröffnung der Frist nicht ohnehin ausscheiden muss, wenn - wie hier wegen fehlender Fälligkeitsregelung und daraus folgender Ungültigkeit der Gebührenregelungen insgesamt - die betreffende Satzung von Anfang an ungültig war (das BVerfG [Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 BvR 1928/01; NVwZ-RR 2002, 322] lässt eine Neueröffnung nur wegen "Vertiefung" der schon ursprünglich bestehenden Verfassungswidrigkeit der Norm jedenfalls nicht zu).

Die Rechtssetzungsbefugnis des Verbandes, Gebührensatzungen zu erlassen, bestand hier und ist auch nicht nachträglich entfallen.

Im Zeitpunkt des Erlasses der SBGWasserV 1996 durch die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 25. Juni 1996 hatte der Antragsgegner die Rechtssetzungsbefugnis im Verbandsgebiet und damit auch für das Gebiet der Gemeinde ... betreffend Regelungen über Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung zu normieren. Im Rahmen der dem Antragsgegner durch (die Verbandssatzung übertragenen Aufgabe der Wasserversorgung mit Trinkwasser im Verbandsgebiet (vgl. § 3 VS vom 19. Februar 1992; § 4 VS 1995; § 5 Abs. 1 Buchst. a) VS 5/2000) ist die nach § 6 KAG bestehende Kompetenz der Gemeinde ... (später: Zossen), Satzungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren zu erlassen, nämlich bereits mit der Gründung des Zweckverbandes am 1. August 1992 auf den Antragsgegner übergegangen. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG -, wonach Rechte und Pflichten der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Zweckverband gestellt sind, einschließlich des Satzungsrechtes auf den Zweckverband übergehen (vgl. dazu u. a. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - veröffentlicht in Juris, Rechtsprechung der Länder -). Die Entstehung des Antragsgegners am 1. August 1992 einschließlich seines Verbandssatzungsrechtes hat der Landrat des Landkreises Teltow-Fläming mit dem inzwischen bestandskräftigen Bescheid vom 31. Mai 2000 gemäß § 14 Abs. 1 ZwVerbStabG festgestellt. An diese Feststellung ist der Senat im vorliegenden Verfahren gebunden, da der Feststellungsbescheid Bindungswirkung nicht nur für die am Feststellungsverfahren beteiligten Zweckverbände und Gemeinden, sondern auch für Dritte hat. Dies gilt auch für Gerichte im Prozess gegen den Zweckverband (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteile des Senats vom 22. Mai 2002 -2 D 78/00.NE - S. 11 und vom 27. März 2002, a.a.O.).

Diese Rechtssetzungsbefugnis des Antragsgegners ist auch nicht infolge einer etwa unwirksamen Änderung des Umlagemaßstabes nachträglich entfallen.

Selbst wenn man - entsprechend dem Vortrag der Antragsteller - unterstellen würde, dass die mit § 15 Abs. 4 VS 12/2000 und § 15 Abs. 4 VS 11/2001 erfolgten Änderungen des Umlagemaßstabes mit § 19 Abs. 1 GKG unvereinbar wären, hätte dies nicht zur Folge, dass die Verbandssatzung des Antragsgegners insgesamt unwirksam geworden und so auch die Rechtssetzungsbefugnis des Verbandes im Verhältnis zum Bürger, Gebührenvorschriften zu erlassen, weggefallen wäre. Der Zweckverband erhebt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 GKG muss eine Verbandssatzung den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes beizutragen haben, bestimmen. Diese Regelung wird der Sache nach in § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG wiederholt. In der Verbandssatzung ist danach der Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage zu bestimmen. Der Umlagemaßstab ist demgemäß notwendiger Inhalt der Verbandssatzung (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE -, LKV 1997, 460). Selbst wenn die Umlagemaßstabsregelung in § 15 Abs. 4 i.d.F. der VS 12/2000 und VS 11/2001 ungültig wäre, führt dies aber nicht dazu, dass die Verbandssatzung insgesamt unwirksam wäre. Dann würde der Umlagemaßstab nämlich wirksam durch die vorhergehende unbedenkliche Regelung des § 15 Abs. 4 der VS 5/2000 bestimmt, da diese Fassung der Verbandssatzung mit dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid des Landrats des Landkreises Teltow-Fläming vom 31. Mai 2000 auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZwVerbStabG festgestellt wurde. Nach § 14 Abs. 1 StabG stellt die zuständige Aufsichtsbehörde nämlich nicht nur fest, dass der Zweckverband als entstanden gilt sondern auch dessen Gründungssatzungen, Änderungssatzungen und ihre im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Feststellung geltenden Verbandssatzungen in der jeweils nach den Vorschriften des ZwVerbStabG geltenden Fassung. Fehlerhafte Feststellungen zur Verbandsmitgliedschaft sowie zum Inhalt der Verbandssatzung berühren nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ZwVerbStabG nicht die Entstehung des Zweckverbandes. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass mit den Feststellungen zum Entstehen des Zweckverbands und seinen Verbandssatzungen, auch soweit sie lediglich die bereits durch das Stabilisierungsgesetz selbst bewirkte Heilung (insofern deklaratorisch) nachvollziehen, das Ergebnis dieser Prüfung hinsichtlich des betreffenden Zweckverbands abschließend verbindlich (und insofern konsumtiv) festgelegt wird. Hierdurch soll, wie auch durch die Entstehungsgeschichte belegt wird (vgl. Landtag Bbg, Begründung des Gesetzentwurfs, Drs. 2/5171, S. 15, Ausschussprotokoll 2/993 - I. S. 13), Rechtssicherheit hinsichtlich der Entstehung von Zweckverbänden erreicht werden, um dessen Arbeitsfähigkeit sicherzustellen, insbesondere um dem Verband zu "ermöglichen, rechtmäßige Abgabenbescheide zu erlassen und damit der zunehmenden Tendenz, Zahlungsaufforderungen der Zweckverbände nicht Folge zu leisten, entgegen(zu)wirken" (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil des 2. Senates vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132). Aus dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 Satz 3 ZwVerbStabG folgt daher auch, dass nachträgliche unwirksame Änderungen des Mindestgehalts der Verbandssatzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 GKG nicht nur die Entstehung (Existenz) des Zweckverbandes unberührt lassen, sondern auch dessen Arbeitsfähigkeit, wonach selbst in einem solchen Falle die Befugnis des Verbandes, zur Erfüllung seiner Aufgaben Satzungsrecht zu erlassen, erhalten bleibt. Der bestandskräftige Bescheid vom 31. Mai 2000 bewirkte daher unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 2 Satz 3 ZwVerbStabG, dass mit den Feststellungen, die in diesem Bescheid getroffen wurden, die rechtliche "Basis" für die Aufgabenerfüllung des Verbandes geschaffen wurde, die durch spätere unwirksame Änderungen der Verbandssatzung nicht entfallen kann. Wegen der Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheides kann zumindest die an die Aufgabenübertragung gebundene Kompetenz zum einschlägigen Satzungserlass folglich nicht wieder entfallen.

Ob die geänderten Regelungen über den Umlagemaßstab in § 15 Abs. 4 VS 12/2000 und § 15 Abs. 4 VS 11/2001 wirksam sind, bedarf demnach keiner abschließenden Entscheidung. Ein Verstoß dieser Verbandssatzungsvorschriften gegen höherrangiges Recht lässt sich im Übrigen jedenfalls nicht ohne weiteres feststellen.

Bei der Verbandsumlage i. S. des § 19 Abs. 1 GKG handelt es sich um ein Instrument des Finanzausgleiches zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die Gemeinden als Verbandsmitglieder werden vom Zweckverband zu Finanzierungslasten herangezogen, soweit die sonstigen Einnahmen (etwa aus Gebühren) nicht ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken. Hinsichtlich der Gestaltung des Maßstabes, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes beizutragen haben, bestehen im Wesentlichen folgende Anforderungen: Die Umlage soll nach § 19 Abs. 1 Satz 4 GKG in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Zweckverbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Ein anderer Maßstab kann nach § 19 Abs. 1 Satz 5 GKG zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist. Aus diesen Formulierungen folgt, dass der Satzungsgeber bei der Bestimmung des Umlagemaßstabes ein weitgehendes Gestaltungsermessen hat (vgl. ähnlich: OVG Thüringen zum dortigen Gesetz, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 4 ZEO 4/02 -, LKV 2003, 290; Pencereci, Kommunalverfassungsrecht Bbg, GKG, § 19 Anm. 2). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Willkürverbot verbietet allerdings eine Umlegung der Kosten eines Zweckverbandes auf die verbandsangehörigen Gemeinden, bei der eine Gemeinde gegenüber den anderen Gemeinden offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 64.87 -, Buchholz 401.64 § 3 ABWAG Nr. 1). Zudem muss der Maßstab für die Bemessung der Umlage hinreichend bestimmt sein, so dass die einzelne Gemeinde die auf sie entfallende Umlage - im gewissen Umfang - vorausberechnen kann, also einschätzen kann, in welchem Maß sie für die Finanzierung des Verbandes einzustehen hat (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE -, LKV 1997, 460). All diesen Voraussetzungen muss die Regelung des § 15 Abs. 4 VS 12/2000/11/2001 sowohl für den Bereich der Wasserversorgung als auch der Abwasserentsorgung genügen, da bei der Umlageregelung nicht nach diesen beiden Aufgabenbereichen des Verbandes differenziert wird.

Gemessen an diesen Anforderungen bestehen auf Grundlage der konkreten Verhältnisse im Verbandsgebiet des Antragsgegners keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit der geänderten Maßstabsregelungen des § 15 Abs. 4 VS 12/2000 und § 15 Abs. 4 VS 11/2000 mit höherrangigem Recht, soweit dort ein kombinierter Umlagemaßstab eingeführt wird und soweit für die Umlage zu einem Anteil von 50 % auf die Einwohnerzahl abgestellt wird. Da § 19 Abs. 1 Satz 4 und 5 GKG keinen bestimmten Umlagemaßstab vorgeben, sondern diesen in das Auswahlermessen des Satzungsgebers stellen, ist eine Kombination mehrerer zulässiger Maßstäbe grundsätzlich möglich (vgl. Pencereci, Kommunalverfassungsrecht Bbg, GKG, § 19 Anm. 2). Dass für die Bemessung der Umlage (auch) auf den Maßstab der Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes ins Verhältnis zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder gesetzt wird, ist zulässig. Die Zahl der Einwohner spiegelt regelmäßig generalisierend und typisierend den Nutzen i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 4 GKG wider, den eine verbandsangehörige Gemeinde aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes hat. Das auf ihrem Gebiet zu liefernde Wasser und anfallende und so beseitigte Abwasser dürfte nämlich typischerweise um so größer sein, je mehr Einwohner die Gemeinde hat. Dass der auf eine Einwohnerzahl abstellende Maßstab nicht gegen die gesetzlichen Regelungen des § 19 Abs. 4 Satz 4 GKG verstößt, bestätigen auch die Regelungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 ZwVerbStabG.

Dort hatte der Landesgesetzgeber genau diesen Umlagemaßstab angeordnet, wenn ein einheitlicher Umlagemaßstab nach § 10 Abs. 1 ZwVerbStabG nicht bestimmbar ist.

Auch der auf die Zahl der Haus- und Grundstücksanschlüsse auf dem Gebiet des einzelnen Verbandsmitglieds im Verhältnis zur Zahl der Anschlüsse auf dem gesamten Verbandsmitglied abstellende Maßstab des § 15 Abs. 4 Satz 10 VS 12/2000 kann ein zulässiger Maßstab sein. Obwohl der Begriff der Haus- und Grundstücksanschlüsse (vgl. § 10 Abs. 1 KAG) in der Verbandssatzung nicht ausdrücklich definiert wird, ist dieser Maßstab noch hinreichend bestimmt. Um ein Grundstück (zentral) mit Frischwasser zu versorgen und (zentral) Abwasser zu beseitigen, bedarf es nämlich einer (leitungsmäßigen) Verbindung an die Versorgungsleitung bzw. die Abwasserbeseitigungsanlage. Dass die Bemessung der Umlage zu einem Anteil von 50% nach der Zahl der Haus- und Grundstücksanschlüsse auf dem Gebiet des einzelnen Verbandsmitglieds im Verhältnis zur Zahl der Anschlüsse auf dem gesamten Verbandsgebiet nicht mehr hinreichend nach § 19 Abs. 1 Satz 4 GKG das Verhältnis des Nutzens berücksichtigt, den die verbandsangehörigen Gemeinden des Antragsgegners aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben oder sonst eine Gemeinde gegenüber den anderen Gemeinden offenbar sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligen würde, ist für die Wasserversorgung nicht ersichtlich. Denn die Zahl der Anschlüsse repräsentiert gerade die Zahl der an die zentrale Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücke und die für diese Grundstücke erbrachten Aufwendungen; für eine Eigenwasserversorgung auf den Grundstücken entstehen dem Verband keine Kosten.

Danach könnte die Bemessung der Umlage (zu 50 v. H.) nach der Zahl der in der jeweiligen Gemeinde zu findenden Haus- und Grundstücksanschlüsse allenfalls problematisch sein in Bezug auf die Abwasserbeseitigung, wenn ein nicht unerheblicher Kostenanteil dieser Entsorgung auf die dezentrale Abwasserbeseitigung (Entsorgung von Grundstückskläranlagen und abflusslosen Gruben) entfiele und deshalb bei der Bemessung der Umlage nicht vernachlässigt werden könnte. Dem braucht hier aber aus den dargelegten Gründen (vgl. S. 18 f.) nicht weiter nachgegangen zu werden.

2. Die Normenkontrollanträge sind - soweit sie zulässig sind - begründet. Die angegriffenen Satzungsvorschriften der 2. ÄndSBGWasserV vom 24. November 1999 verstoßen gegen höherrangiges Recht und sind daher nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für nichtig zu erklären.

Die 2. ÄndSBGWasserV vom 24. November 1999 ist schon deshalb nichtig, weil sie in einer anderen als nach der Verbandssatzung einzuhaltenden Bekanntmachungsform und mit einem anderen als vom Normgeber gewollten Inhalt öffentlich bekannt gemacht wurde.

Gemäß § 8 Abs. 4 GKG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - sind Satzungen des Zweckverbandes öffentlich bekannt zu machen. Für die Form öffentlicher Bekanntmachung des Zweckverbandes ist die Bestimmung der Verbandssatzung (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 6 GKG) maßgebend, die im Zeitpunkt der Umsetzung der Bekanntmachung gilt. Die für Gemeinden, Ämter und Landkreise nach § 5 Abs. 3 Satz 2 GO erlassene Bekanntmachungsverordnung ist nach vorliegender Rechtslage des GKG auf die Veröffentlichung von Satzungen eines Zweckverbandes nicht anzuwenden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, u. a. Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, KStZ 2003, 233).

Zur Zeit der Bekanntmachung der 2. ÄndSBGWasserV vom 24. November 1999 bestimmte § 13 Satz 1 VS 1995 hinsichtlich der Form der öffentlichen Bekanntmachung, dass die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming bekannt gemacht werden. Diese Regelung galt bis zum 14. Juni 2000. Erst am 15. Juni 2000 ist nach § 17 Abs. 1 VS 5/2000 die Neuregelung des § 16 Abs. 2 VS 5/2000 zur Bekanntmachungsform in Kraft getreten. Die Bekanntmachung der 2. ÄndSBGWasserV war schon vor diesem Zeitpunkt erfolgt. Dabei ist sie allerdings nicht in der in § 13 Satz 1 VS 1995 vorgesehenen Form öffentlich bekannt gemacht worden. Denn die Bekanntmachung erfolgte nicht im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming, sondern im Amtsblatt für das Amt Zossen (vom 12. Januar 2000, S. 18) sowie in weiteren Amtblättern für verbandsangehörige Gemeinden. Entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners ist dieser Bekanntmachungsfehler nicht gemäß § 9 Abs. 3 ZwVerbStabG unbeachtlich. Nach dieser Regelung sind öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes vor In-Kraft-Treten des ZwVerbStabG nicht deshalb fehlerhaft, weil sie in einer anderen als der vereinbarten oder als vereinbart geltenden Bekanntmachungsform erfolgt sind, sofern diese Bekanntmachungen geeignet waren, den Bekanntmachungsgegenstand allen betroffenen Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Unabhängig davon, ob die letztgenannten Voraussetzungen dieser Vorschrift hier gegeben waren, greift sie schon deshalb nicht ein, weil sie nach ihrem Wortlaut nur für öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes "vor In-Kraft-Treten" des ZwVerbStabG gut. Die 2. ÄndSBGWasserV ist aber am 24. November 1999 und damit nach In-Kraft-Treten des ZwVerbStäbG beschlossen worden. Das ZwVerbStabG ist nämlich (nach dessen Art. 5) seit dem 8. Juli 1998 in Kraft. Die demnach vorliegende Verletzung der Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Satzung führt somit zur Nichtigkeit der 2. ÄndSBGWasserV.

Zudem ist die Bekanntmachung der 2. ÄndSBGWasserV im Amtsblatt für das Amt Zossen nicht in Einklang mit einer rechtsstaatlichen Wirksamkeitsvoraussetzung erfolgt. Nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 BbgVerf) ist für die Bekanntmachung einer Satzungsnorm eine Wirksamkeitsvoraussetzung dann nicht erfüllt, wenn die Norm nicht mit dem vom Normgeber beschlossenen Wortlaut bekannt gemacht wird bzw. die bekannt gemachte Norm so nicht beschlossen worden ist. Ein nach dem Rechtsstaatsprinzip ausgestaltetes Bekanntmachungsverfahren setzt nämlich voraus, dass die Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 -; NVwZ 2004, 620, vgl. Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, Mitt. StGB Bbg. 2002, 126 m. w. N.). Die im Amtsblatt für das Amt Zossen vom 12. Januar 2000 erfolgte Bekanntmachung der 2. ÄndSBGWasserV ist indessen nicht identisch mit dem von der Verbandsversammlung am 24. November 1999 beschlossenen Inhalt der Satzungsänderung. Ausweislich der Sitzungsniederschrift der Sitzung der Verbandsversammlung vom 24. November 1999 wurde von dieser mit Art. 1 der 2. ÄndSBGWasserV der § 18 SBGWasserV geändert. Im Amtsblatt für das Amt Zossen wurde jedoch eine Änderung des "§ 17" der SBGWasserV bekannt gemacht, der nicht beschlossen wurde. Unter Berücksichtigung des Regelungskontextes der Vorgängersatzung - in der § 18 SBGWasserV eine mit "Veranlagung und Fälligkeit" überschriebene Regelung enthält - wird deutlich, dass die Verbandsversammlung die beschlossene Änderung des § 18 SBGWasserV mit dem Inhalt einer Neuregelung über die Veranlagung, Fälligkeit und Vorauszahlung auf die Gebühr auch tatsächlich gewollt hat. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Vorsitzende der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin eine Änderung des § 18 SBGWasserV und nicht des § 17 SBGWasserV ausgefertigt haben. Im Amtsblatt für das Amt Zossen ist daher eine Satzungsänderung bekannt gemacht worden, die mit dem vom Normgeber beschlossenen und gewollten Inhalt nicht identisch ist. Die beschlossene Änderung des § 18 SBGWasserV ist daher jedenfalls im Gebiet des Amtes Zossen - in dem die Antragsteller Grundstückseigentümer sind - der Öffentlichkeit nicht in einer Weise förmlich zugänglich gemacht worden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis vom beschlossenen Norminhalt verschaffen können. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Normadressaten erkennen mussten, dass die Bekanntmachung offenbar unrichtig ist. Die Verwechselung der Paragrafenzahl war nämlich zumindest nicht mit letzter Sicherheit als reiner "Schreibfehler" erkennbar, wonach hier offen bleiben kann, ob auch in einem solchen Fall von einem Bekanntmachungsfehler auszugehen wäre.

Danach kommt es materiell auf die Vorschriften der 2. ÄndSBGWasserV im Einzelnen nicht näher an. Gleichwohl weist der Senat insoweit vorsorglich darauf hin, dass die Vorschriften dieser Satzung zu Vorauszahlungen jedenfalls nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 2001 auch als solche nicht gültig wären.

Nach § 6 Abs. 5 KAG (in der hier anwendbaren Fassung von Art. 2 des am 13. April 1999 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge vom 7. April 1999, GVBl. I, S. 90) können ab Beginn des Erhebungszeitraumes angemessene Vorauszahlungen auf die Gebührenschuld verlangt werden. Die Satzung bestimmt die Berechnungsgrundlage und die Fälligkeit der Vorauszahlung (§ 6 Abs. 5 Satz 2 KAG). Diese gesetzliche Regelung verlangt, dass die Berechnungsgrundlage, also der Maßstab, unter deren Anwendung sich die Höhe der Vorauszahlung errechnen lässt, in der Satzung bestimmt wird. Dem Verbandsvorsteher des Zweckverbandes darf es damit nicht überlassen werden, die Höhe der Vorauszahlungen nach eigenem Ermessen festzusetzen. Vom Erfordernis, dass die Satzung die Berechnungsgrundlage der Vorauszahlung zu bestimmen hat, gibt es aber nach der Übergangsregelung des § 18 KAG (i.d.F. 7. April 1999) eine zeitlich begrenzte Ausnahme. Von § 6 Abs. 5 Satz 2 KAG abweichende Satzungsregelungen können danach bis zum 31. Dezember 2000 weitergelten.

Gemessen an diesen Anforderungen sind § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.d.F. 2. ÄndSBGWasserV jedenfalls ab dem 1. Januar 2001 mit § 6 Abs. 5 KAG unvereinbar geworden, weil die Satzung nicht hinreichend die Berechnungsgrundlage der Vorauszahlung bestimmt. Ein Maßstab, nach dem die Vorauszahlung zu berechnen ist, wird in der Grundregel des § 18 Abs. 2 SBGWasserV nicht bestimmt. § 17 Abs. 2 Satz 2 SBGWasserV regelt lediglich, dass die Höhe (der Vorauszahlung) durch Bescheid festgesetzt wird. Diese Vorschrift gibt auch nicht die Berechungsgrundlage an. Eine Ermessensentscheidung des Verbandsvorstehers zur Bestimmung der Höhe der Vorauszahlung wäre aber mit § 6 Abs. 5 Satz 2 KAG unvereinbar. Die Berechnungsgrundlage der Vorauszahlung wird auch nicht allgemein durch § 18 Abs. 3 SBGWasserV bestimmt. Es handelt sich bei dieser Norm um eine Spezialregelung für Vorauszahlungen im Fall, dass von Gebührenpflichtigen die Wasserversorgungsanlage erstmals im Erhebungszeitraum in Anspruch genommen wurde und damit ein vorheriger Erhebungszeitraum, an dem sich die Gebührenberechnung orientieren könnte, fehlt. Entsteht die Gebührenpflicht damit (erstmals) im Laufe eines Kalenderjahres (gemeint war wohl das Erhebungsjahr), so wird der Vorauszahlung diejenige Wassermenge zugrunde gelegt, die der pauschalierten personenbezogenen Durchschnittsmenge bzw. den Erfahrungswerten entspricht. Diese spezielle Regelung ist jedoch von ihrem Regelungstatbestand nicht auf den Normalfall der Grundregelung des § 18 Abs. 2 SBGWasserV entsprechend anwendbar, bei der die Gebühr bereits in einem vorherigen Erhebungszeitraum festgesetzt wurde und damit die individuelle Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage in der Vergangenheit bekannt ist und so Schlüsse auf die im Erhebungszeitraum voraussichtlich zu erwartende Gebührenschuld gezogen werden können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Antragsteller nur zu einem Teil obsiegen, überwiegend ihre Anträge aber verworfen werden, sind die Kosten zu teilen. Dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens entspricht, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller zu 4/5 und zu 1/5 dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegen.

Ende der Entscheidung

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