Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 27.03.2002
Aktenzeichen: 2 D 46/99.NE
Rechtsgebiete: GG, Verf Bbg, VwGO, KAG (1999), StabG, GKG Bbg, GO BekanntmV 1994


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 1
GG Art. 28 Abs. 1 Satz 1
Verf Bbg Art. 2 Abs. 1
Verf Bbg Art. 2 Abs. 5 Satz 2
VwGO § 47
KAG (1999) § 1 Abs. 1
KAG (1999) § 2 Abs. 1
KAG (1999) § 6 Abs. 1 Satz 1
KAG (1999) § 6 Abs. 1 Satz 2
KAG (1999) § 6 Abs. 1 Satz 3
KAG (1999) § 6 Abs. 2
KAG (1999) § 6 Abs. 3 Satz 1
KAG (1999) § 6 Abs. 3 Satz 2
KAG (1999) § 6 Abs. 4 Satz 1
KAG (1999) § 6 Abs. 4 Satz 2
KAG (1999) § 6 Abs. 4 Satz 3
StabG § 2 Abs. 2
StabG § 14
StabG § 15
GKG Bbg § 8 Abs. 1
GKG Bbg § 8 Abs. 4
GO BekanntmV 1994 § 5 Abs. 4
1. Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG 1999 ist es zulässig, für die Entstehung der Grundgebühr bei (dezentraler) Entsorgung von Fäkalgruben und Kleinkläranlagen - im Sinne einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen - an die Abwassereinleitung in die Grubenentwässerungsanlage anzuknüpfen, wenn für die öffentliche Fäkalienentsorgungseinrichtung Anschlusszwang besteht und diesem Zwang jedenfalls auch ein Recht zur Inanspruchnahme der Einrichtung korrespondiert; unbeachtlich ist, ob im selben Leistungszeitraum, für den die Grundgebühr erhoben wird, eine Leerung der Grubenentwässerungsanlage erfolgt und eine Arbeitsgebühr anfällt.

2. Allein die betriebsfertige Herstellung einer Grubenentwässerungsanlage - ohne deren Nutzung - ist nicht geeignet, einen Anschlusszwang an die dezentrale Fäkalienentsorgungseinrichtung auszulösen.

3. Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG 1999 dürfen Grundgebühren nicht nur nach dem Maß der Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen, sondern auch einem Maßstab nach den wirklich oder wahrscheinlich verursachten Kosten des Leistungsbezuges sowie seinem Wert für den Gebührenpflichtigen bemessen werden.

4. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 des § 6 Abs. 3 KAG 1999 enthalten keine verfahrensrechtlichen Vorschriften in dem Sinne, dass der Kalkulationsvorgang als solcher (Aufstellung und Beschluss einer Gebührenkalkulation) zum notwendigen Teil des Satzungsgebungsverfahrens gemacht worden und alle zwei Jahre eine neue Kalkulation durchzuführen und zu beschließen wäre. Nach wie vor ist auch für Einrichtungen und Anlagen i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG maßgeblich, ob der Gebührensatz sich aus prognostischer Sicht im Zeitpunkt des Satzungserlasses bzw. bei Beginn der interessierenden Leistungs- bzw. Kalkulationsperiode im Ergebnis rechtfertigt (Fortsetzung der Rechtsprechung wie zu § 6 KAG a. F., Urteil des Senas vom 6.11.1997-2D32/96.NE-).

5. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG 1999 ist eine materiell-rechtliche Bestimmung, die - unbeschadet der früheren bzw. Rechtslage für Einrichtungen und Anlagen, die nicht unter § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG fallen - die Möglichkeit eröffnet, abweichend von dem betriebswirtschaftlichen Grundsatz, dass sich Leistungs- und Kostenkalkulationsperiode decken müssen, den Gebührensatz für einen Zeitraum von (maximal) zwei Jahre zu kalkulieren, auch wenn die Leistungsperiode kürzer ist.

6. Eine Bindung an den nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG 1999 einmal gewählten Zeitraum besteht nicht; es kann insbesondere ohne weiteres von einer Zwei- auf eine Einjahreskalkulation gewechselt werden und umgekehrt.

7. Macht der Satzungsgeber für bestimmte Leistungszeiträume von der Möglichkeit einer Durchschnittskalkulation i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG keinen Gebrauch, bleibt es bei dem Grundsatz, dass Leistungs- und Kalkulationsperiode sich decken müssen.

8. Kostenüberschreitungen bei der Gebührenkalkulation sind im Sinne des Kostenüberschreitungsverbotes des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG nur beachtlich, wenn die Verletzung des Verbots gröblich oder erheblich ist. Gröblich ist die Verletzung, wenn sie subjektiv oder objektiv willkürlich ist. Erheblich ist der Verstoß, wenn er allein wegen der Höhe der Kostenüberschreitung nicht mehr hinnehmbar ist; es bleibt offen, ob es eine vom Einzelfall unabhängige Bagatellgrenze für die Unbeachtlichkeit einer Kostenüberschreitung gibt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 D 46/99.NE

verkündet am 27. März 2002

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Fäkalienentsorgungsgebührensatzung

hat der 2. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2002 durch den ..., den ..., den ..., die ehrenamtliche Richterin ... und die ehrenamtliche Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass § 2 Absätze 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 der Fäkalienge-bührensatzung des Zweckverbandes Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland vom 29. April 1999 unwirksam sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller stellen im vorliegenden Normkontrollverfahren die §§ 2 Abs. 1-3 und 5 Abs. 1 der Fäkaliengebührensatzung des Zweckverbandes Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland vom 29. April 1999 (im Folgenden: FGBS 1999) zur Überprüfung.

Die Antragsteller sind Eigentümer des im Verbandsgebiet des Antragsgegners gelegenen Grundstücks ... Flur 1, Flurstück 400, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Abwasser und die Fäkalien werden in einer geschlossenen Grube gesammelt, die von einem Unternehmen im Auftrag des Antragsgegners geleert wird.

Nachdem die Verbandsversammlung des Antragsgegners bereits am 16. September 1998 eine Fäkalienentsorgungssatzung (im Folgenden: FES 1998) beschlossen hatte, beschloss sie am 9. März 1999 eine neue Fäkalienentsorgungssatzung (im Folgenden: FES 1999), die im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster vom 25. März 1999, Jahrgang 4, Nr. 6 bekannt gemacht wurde.

Am 29. April 1999 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die Fäkaliengebührensatzung 1999, deren Geltungsbereich auch das Grundstück der Antragsteller erfasst und die im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster vom 12. Mai 1999, Jahrgang 4, Nr. 9 veröffentlicht wurde.

Die Fäkaliengebührensatzung enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1 Beseitigungsgebühren

(1) Für die Entleerung der Grubenentwässerungsanlagen, den Transport der Fäkalien sowie für die Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage zur fachgerechten Behandlung der Fäkalien erhebt der Zweckverband zur Deckung der Kosten Beseitigungsgebühren. Die Beseitigungsgebühren gliedern sich in Grundgebühren (§ 2) und Mengengebühren (§ 1 Abs. 2).

(2) Die Mengengebühren werden erhoben als

- Mengengebühr für Fäkalwasser

- Mengengebühr für Fäkalschlamm.

§ 2 Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr dient zur Deckung der fixen Kosten der Fäkalienentsorgung im Zweckverband. Die Grundgebühr ist unabhängig von der Art der anfallenden Fäkalien (Fäkalwasser oder Fäkalschlamm) und der tatsächlich aus der Grubenentwässerungsanlage entnommenen bzw. anfallenden Menge an Fäkalien zu entrichten.

(2) Eine Grundgebühr ist zu entrichten, wenn die auf einem Grundstück anfallenden Fäkalien in eine Grubenentwässerungsanlage eingeleitet werden.

(3) Der Gebührensatz beträgt für jedes entwässerte Grundstück 271,00 DM/Jahr.

(4) ....

§ 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr nach § 2 entsteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung, frühestens jedoch mit der betriebsfertigen Herstellung einer zur Entwässerung des Grundstücks dienenden Grubenentwässerungsanlage.

(2-4) .....

§ 11 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 1999 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu 2. zu einer (anteiligen) Grundgebühr für die Fäkalienentsorgung für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 158,89 DM heran. Der vom Antragsteller zu 2. hiergegen am 6. Januar 2000 eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden. Der Bescheid ist Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht Cottbus erhobenen (Untätigkeits-) Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 411/2001.

Mit inzwischen unanfechtbarem Bescheid vom 12. Oktober 2001 stellte der Landrat des Landkreises Elbe-Elster - Kommunalaufsicht - gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998, Stabilisierungsgesetz - StabG - (GVBl. I S. 162), fest, dass der Antragsgegner als Zweckverband für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung am 23. Juli 1992 als entstanden gelte. Zu den Mitgliedern gehöre die Gemeinde ... . Der Tenor des Bescheides mit dem seit der Entstehung des Verbandes maßgeblichen Verbandssatzungsrecht wurde im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster vom 13. Dezember 2001 bekannt gemacht.

Mit ihrer am 8. November 1999 erhobenen Normenkontrollklage machen die Antragsteller geltend: Die Satzung sei schon (insgesamt) deshalb nichtig, weil der Antragsgegner nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg GKG Bbg - vom 19. Dezember 1991 (GVBl. I S. 682, 6685) nicht rechtmäßig gebildet worden sei. Es fehle an einem Beschluss der Gemeindevertretung ... zur Verbandsbildung oder zum Beitritt. Diese Mängel der Verbandsbildung seien auch nicht nach Maßgabe des Stabilisierungsgesetzes rückwirkend geheilt worden. Auch könne der Antragsgegner keinen allgemeinen Anschluss- und Benutzungszwang beschließen, da eine entsprechende Regelung in der Fäkaliengebührensatzung 1999 nicht vorhanden sei. Der Anschluss- und Benutzungszwang stelle einen Eingriff des Antragsgegners in ihre Rechts- und Freiheitssphäre dar. Des Weiteren sei die betreffende Satzung nichtig, weil der in § 2 Abs. 3 normierte Grundgebührensatz von 271,00 DM/Jahr gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) festgelegte Kostenüberschreitungsverbot und gegen das Äquivalenzprinzip verstoße. Dem Satzungsbeschluss des Antragsgegners habe eine Gebührenkalkulation zu Grunde gelegen, in der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht oder nicht so ansatzfähige Kosten veranschlagt worden seien. Jedenfalls sei die Grundgebühr nichtig, weil sie einerseits für alle Wohnungen, Gewerbebetriebe und Erholungsgrundstücke gelten solle und andererseits mit ihr 74 % der Gesamtkosten abgedeckt würden. Das verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da mit einer Grundgebühr allenfalls 30 % der Gesamtkosten abgedeckt werden dürften. Wegen der unterschiedlichen Kosten durch die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Fäkalwasser aus abflusslosen Gruben sei die Erhebung von Sondergebühren geboten, die nach der abgefahrenen Menge zu bemessen seien. Auch die in § 5 Abs. 1 der FGBS 1999 getroffene Regelung sei rechtswidrig.

Die Antragsteller beantragen,

die Vorschriften des § 2 Absätze 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 der Fäkaliengebührensatzung des Antragsgegners vom 29. April 1999 für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er aus: In der Fäkalienentsorgungssatzung 1999 sei ein Anschluss- und Benutzungszwang geregelt worden. Dies sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die Ermittlung der Grundgebühr sowie deren Höhe seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Das ergebe sich für die Jahre 2000/2001 aus der dem Gericht vorgelegten Kalkulation, nach der das Gebührenaufkommen die dem Verband entstehenden Kosten für die Fäkalienbeseitigung nicht übersteige. Die Ermittlung des Gebührensatzes sei dergestalt erfolgt, dass die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung auf die möglichen Benutzer nach Maßgabe des in der Satzung vorgesehenen Gebührenmaßstabes verteilt worden seien, wobei der voraussichtliche Umfang der Benutzung bzw. Leistung zum Teil habe geschätzt werden müssen. Die Gebührensatzobergrenze sei demnach das Ergebnis eines Rechenvorganges gewesen, bei dem die voraussichtlich gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- und Leistungseinheiten geteilt worden seien. Für das Jahr 1999 ergebe sich die Rechtfertigung des Gebührensatzes für die Grundgebühr aus der im Gerichtsverfahren vorgelegten, sich auf das gesamte Jahr beziehenden Nachkalkulation. Eine nachträgliche Kalkulation für den anteiligen Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 1999 als Geltungszeitraum der Satzung im Jahr 1999 sei nicht möglich, da weder die Kundenzahl zum 1. Juni 1999 noch deren anteiliger Wasserverbrauch für diesen Zeitraum ermittelt werden könnten. Aufgrund der nur für den Teilzeitraum des Jahres 1999 angefallenen Grundgebühr sei eine deutliche Kostenunterdeckung bei der Fäkalienentsorgung in jenem Jahr zu verzeichnen. Die Antragsteller rügten zu Unrecht, dass mit der Grundgebühr ein erheblicher Teil der Gesamtkosten der Fäkalienentsorgung abgedeckt werde, da bei ordnungsgemäßer Entsorgung der auf den entsorgungspflichtigen Grundstücken anfallenden Fäkalien der Anteil der Fixkosten an den Gesamtkosten unter 30 % liege.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte auf die vom Antragsgegner vorgelegten Akten, insbesondere die Satzungsunterlagen und Gebührenkalkulationen sowie auf die vom Landkreis Elbe-Elster vorgelegten Akten zum Verfahren nach dem Stabilisierungsgesetz und zum Hauptsatzungsrecht des Landkreises Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Antragsteller sind als Miteigentümer des gebührenpflichtigen Grundstücks insbesondere beide antragsbefugt und verfügen auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Prüfung von Vorschriften der Fäkaliengebührensatzung 1999. Die auf der Grundlage dieser Satzung abzuwickelnde Erhebung von Grundgebühren ist für die Antragsteller nämlich noch nicht bestandskräftig abgeschlossen.

Der Antrag ist auch begründet. Die angegriffenen Bestimmungen der §§ 2 Absätze 1-3 und 5 Abs. 1 der FGBS 1999 sind nichtig.

Allerdings ist die Fäkaliengebührensatzung 1999 entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht schon wegen fehlender Rechtssetzungsbefugnis des Antragsgegners für das Gebiet der Gemeinde ... nichtig. Denn im Rahmen der dem Antragsgegner durch § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung auch übertragenen Aufgaben der Abwasserentsorgung ist die nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. April 1999 (GVBl. 1999 I, 90) bestehende Kompetenz der Gemeinde ..., Satzungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren zu erlassen, bereits mit der Gründung als Zweckverband am 23. Juli 1992 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GKG Bbg auf den Antragsgegner übergegangen.

Die Entstehung des Antragsgegners an diesem Tage ist mit Bescheid des Landrates des Landkreises Elbe-Elster vom 12. Oktober 2001 gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 4 StabG festgestellt. An diese Feststellung ist der Senat im vorliegenden Verfahren gebunden, da der Feststellungsbescheid unanfechtbar, insbesondere nicht von der Gemeinde ... angegriffen worden ist. Der Feststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der - im Falle seiner Wirksamkeit, wie sie hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gegeben ist - Bindungswirkung über die am Feststellungsverfahren beteiligten Zweckverbände und Gemeinden (vgl. insoweit ausdrücklich § 14 Abs. 2 Satz 1 StabG) hinaus auch für Dritte und für Gerichte im Rahmen von Rechtsschutzverfahren gegen ein Handeln des Zweckverbandes hat (vgl. Urteile des Senats vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132 und vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00- MittStGB Bbg 2002, 126, 131 f.). Der Regelungsgehalt dieses Verwaltungsaktes besteht in der verbindlichen Feststellung des nach den Heilungsvorschriften des Stabilisierungsgesetzes fingierten Entstehens des betreffenden Zweckverbandes, einschließlich des insoweit maßgeblichen Zeitpunktes, und seiner Verbandssatzungen. Zwar wird die Heilung fehlerhafter Verbandsgründungen nach den Vorschriften des Stabilisierungsgesetzes materiell ganz überwiegend schon kraft Gesetzes bewirkt. Die Feststellung der Kommunalaufsichtsbehörde hat aber, obwohl sie die kraft Gesetzes eingetretene Heilung der Zweckverbandsgründung nachzuvollziehen hat, nicht nur informatorischen, sondern rechtskonstitutiven Charakter. Denn ihr kommt aus Gründen der Rechtssicherheit die Funktion zu, das Ergebnis der Überprüfung der Verbandsgründung und späterer Änderungen der Verbandssatzung im Hinblick auf ihre Heilung nach dem Stabilisierungsgesetz abschließend und verbindlich festzustellen und damit die Existenz des betreffenden Verbandes einschließlich des Entstehenszeitpunkts und seiner Verbandssatzungen einem weiteren Streit zu entziehen (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2000 a. a. O.). Insoweit entfaltet der Verwaltungsakt, solange er nicht aufgehoben und auch im Übrigen wirksam ist, die beschriebene Wirkung.

Die somit nach dem Feststellungsbescheid schon auf den 23. Juli 1992 bewirkte Verbandsentstehung und der in diesem Zeitpunkt erfolgte Übergang der Satzungskompetenz von ... auf den Antragsgegner hat nach § 15 StabG zur Folge, dass rückwirkend u.a. die nach ihrem § 11 zum 1. Juni 1999 in Kraft getretene Fäkaliengebührensatzung 1999 insoweit geheilt wäre, sofern die Satzungsgebungskompetenz nicht schon vorher von Gesetzes wegen durch Heilung nach dem Stabilisierungsgesetz oder unabhängig von einer Heilung durch gültiges Verbandsrecht übergegangen war. Soweit die Antragsteller diese Rechtsfolge damit in Frage stellen, es fehle vorliegend an einem Beschluss der Gemeindevertretung ... zur Verbandsbildung bzw. zum Verbandsbeitritt, greift diese Rüge nicht durch. Denn auch dieser Fehler wird durch die Heilungsvorschriften des Stabilisierungsgesetzes erfasst. § 2 Abs. 2 StabG bestimmt insoweit ausdrücklich, dass fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaft zur Verbandsbildung einer Verbandsbildung mit dieser Gemeinde nicht entgegenstehen, wenn die Gemeinde in der Folgezeit als Verbandsmitglied aufgetreten ist (Satz 1); das ist insbesondere der Fall, wenn stimmberechtigte Vertreter mit Kenntnis der Vertretungskörperschaft für die Gemeinde mehrmals an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an Beschlussfassungen beteiligt haben (Satz 2). Dieser Heilungstatbestand ist nach dem Feststellungsbescheid vom 12. Oktober 2001 gerade erfüllt. Darin wird ausgeführt (S. 37ff), dass für die Gemeinde ... ausweislich der Protokolle der Verbandsversammlungen vom 26. August 1992, vom 16. September 1992 und vom 16. Dezember 1992 regelmäßig eine Person in den Verbandsversammlungen aufgetreten sei und an den Abstimmungen teilgenommen habe. Somit sei die Gemeinde ... jedenfalls gemäß § 2 Abs. 2 StabG auf Grund ihres tatsächlichen Auftretens als Verbandsmitglied Gründungsmitglied des Zweckverbandes Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland geworden. Auch insoweit ist der Feststellungsbescheid für die Beteiligten und den Senat verbindlich.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Heilung der Fäkaliengebührensatzung nicht. Zwar könnte im Einzelfall durch die Anwendung des Stabilisierungsgesetzes möglicherweise der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 VerfBbg) abzuleitende Grundsatz des Vertrauensschutzes berührt sein (vgl. VerfG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/38 -LKV 2000, 199, das die Frage des Vertrauensschutzes des Bürgers bei der Prüfung des Gesetzes offen gelassen hat; Urteil des Senats vom 8. Juni 2000 a. a. O.). Letzteres könnte gerade der Fall sein, wenn mit der rückwirkenden Heilung der Gründung eines Zweckverbandes rückwirkend auch der Legitimationsmangel der von ihm erlassenen Satzungen - hier der Fäkaliengebührensatzung 1999 und auch der Fäkalienentsorgungssatzung 1999 - beseitigt wird und der Bürger bis dahin mit einer Verbandstätigkeit nicht rechnen musste. Dies dürfte indes hier bereits deshalb ausscheiden, weil den Antragstellern die Verbandstätigkeit im Jahr 1999 schon bekannt war. Jedenfalls können sich die Antragsteller gegenüber der rückwirkenden Heilung der vorgenannten Satzungen deshalb nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen, weil das Stabilisierungsgesetz bereits in Kraft getreten war, als die Satzungen beschlossen wurden, und die Antragsteller, die um die Existenz des Zweckverbandes wussten, spätestens seitdem damit rechnen mussten, dass der Verband künftig für die Gemeinde handeln und gegebenenfalls Gebührensatzungen erlassen würde.

Auch in formeller Hinsicht bestehen gegen die Wirksamkeit der Fäkaliengebührensatzung 1999 keine durchgreifenden Bedenken.

Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Satzung sind nicht verletzt worden. Mängel des Satzungsverfahrens, die sich etwa daraus ergeben könnten, dass die Ladung zur Verbandsversammlung vom 29. April 1999, in der die Fäkaliengebührensatzung 1999 beschlossen wurde, nicht unter Einhaltung der in § 7 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz der Verbandssatzung in der Fassung vom 18. April 1994 vorgesehenen Ladungsfrist von 3 Wochen erfolgte, sind jedenfalls gemäß § 5 Abs. 4 GO, der nach § 8 Abs. 4 GKG Bbg entsprechend anzuwenden ist, unbeachtlich, da sie nicht innerhalb der dort vorgesehenen Jahresfrist gegenüber dem Antragsgegner schriftlich geltend gemacht worden sind.

Die Wirksamkeit der Fäkaliengebührensatzung 1999 wird entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Satzung - namentlich in der Präambel - die dort in Bezug genommene Fäkalienentsorgungssatzung des Antragsgegners nicht datumsmäßig bezeichnet wird. Die Fäkaliengebührensatzung ist deshalb nicht zu unbestimmt. Denn es liegt nach allgemeinen Auslegungsregeln auf der Hand, dass diese Bezugnahme diejenige Entsorgungssatzung erfasst, die im Zeitpunkt des Erlasses bzw. des Inkrafttretens der Fäkaliengebührensatzung 1999 Geltung hatte. Dies war die Fäkalienentsorgungsatzung 1999, die mit ihrem Inkrafttreten am 1. April 1999 (vgl. § 14 FES 1999) die Fäkalienentsorgungssatzung des Antragsgegners vom 16. September 1998 ersetzt hatte.

Die zur Überprüfung gestellten Satzungsbestimmungen erweisen sich jedoch in materieller Hinsicht als nichtig.

Nicht zu beanstanden sind allerdings die Entscheidungen des Antragsgegners, eine Grundgebühr zur Deckung der fixen Kosten der Fäkalienentsorgung im Zweckverband unabhängig von der Art der anfallenden Fäkalien (Fäkalwasser oder Fäkalschlamm) und der tatsächlich aus der Grubenentwässerungsanlage entnommenen bzw. anfallenden Menge an Fäkalien zu erheben (§ 2 Abs. 1 FGBS 1999) sowie die in § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 FGBS 1999 enthaltenen Bestimmungen zur Regelung des Gebührentatbestandes und der Entstehung der Gebührenpflicht.

Die Erhebung einer Grundgebühr neben einer nach der Leistungsabnahme (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG) bemessenen Benutzungsgebühr als sogenannte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG grundsätzlich zulässig. Unter Grundgebühr versteht man insoweit - wie sich aus § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG ergibt - eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird, mit der also die Leistungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung (sogenannte Vorhalteleistung) abgegolten werden. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgedeckt (vgl. allgemein zum Begriff der Grundgebühr BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231; OVG NW, Urteile vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 - ZKF 1997, 36 und vom 25. April 1997 - 9 A 4775/95 - S. 30 des. E. A.).

Gemessen hieran begegnet es zunächst keinen Bedenken, wenn § 2 Abs. 2 FGBS 1999 bestimmt, dass eine Grundgebühr bereits dann zu entrichten ist, wenn die auf einem Grundstück anfallenden Fäkalien in eine Grubenentwässerungsanlage eingeleitet werden und - in Ermangelung einer abweichenden Regelung in § 2 FGBS 1999 - die Grundgebühr auch dann zur Entstehung gelangt, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr (Mengengebühr im Sinne des § 3 FGBS 1999) nicht zur Entstehung gelangt. Zum Wesen der Grundgebühr als Benutzungsgebühr stehen die genannten Regelungen nicht in Widerspruch.

§ 6 Abs. 4 Satz 3 KAG bestimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können. Hieraus folgt - abgesehen von der in der Vorschrift enthaltenen Bemessungsregelung -, dass es der ortsgesetzgeberischen Entscheidung obliegt, durch Normierung entsprechender Tatbestände in der Gebührensatzung bereits die Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen für gebührenpflichtig zu erklären. Damit wird nicht auf die Voraussetzung der Inanspruchnahme der Einrichtung verzichtet, vielmehr wird ausschließlich die Möglichkeit eröffnet, insoweit lediglich an die Vorhalteleistungen anzuknüpfen. Mit der Grundgebühr wird dann das durch die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Ver- und Entsorgungseinrichtungen vermittelte jederzeitige Nutzungsangebot abgegolten. Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabengerechte Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen.

Zwar dürfte nach dem Kriterium der Inanspruchnahme allein durch das Vorhalten einer dezentralen Fäkalienentsorgung für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben/Mehrkammeranlagen mit Entsorgungsfahrzeugen über den sogenannten "rollenden Kanal" noch keine hinreichend direkte Beziehung zur öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung vorliegen (a.A. zu § 6 KAG NW, allerdings ohne nähere Begründung, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 1997 a. a. O. S. 30 des E. A.), wie dies etwa im Falle der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung (Kanalisation) dann der Fall ist, wenn der Betroffene einen Anschluss an das Leitungsnetz unterhält (vgl. hierzu z. B. OVG NW, Urteil vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 - NVwZ-RR 1997, 314 zu § 6 KAG NW). Eine Satzungsregelung wie § 2 Abs. 2 der FGBS 1999, die die Erhebung einer Grundgebühr bereits im Sinne einer tatsächlichen Vermutung bzw. Fiktion der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (vgl. hierzu Dahmen KStZ 1981, 221) für den Fall der Einleitung des Abwassers in die Grubenentwässerungsanlage vorsieht, ist aber jedenfalls zulässig, wenn ein Anschlusszwang für die Fäkalienentsorgung begründet worden ist, der den Betroffenen verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen. Denn dann besteht eine im Regelfall auf die tatsächliche Inanspruchnahme verdichtete entsprechende Vermutung, weil die Entsorgung zwingend durch den Träger der Einrichtung zu erfolgen hat und demzufolge die Inanspruchnahme der Einrichtung konkret absehbar ist.

Der Antragsgegner hat hier für die Fäkalienentsorgung in § 6 Abs. 1 FES 1999 einen Anschlusszwang normiert. Diese Regelung ist gültig. Dies gilt zunächst in materiell-rechtlicher Hinsicht. Die Befugnis des Antragsgegners zu einer solchen Regelung ergibt sich aus § 15 Abs. 1 GO i. V. m. § 8 Abs. 1 GKG Bbg, dessen materiell-rechtliche Voraussetzungen hier vorliegen. Bei der Abwasserbeseitigung, auch der dezentralen, handelt es sich um eine "ähnliche der Gesundheit dienende Einrichtung" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 GO (vgl. Scheiper in Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Kommentar, Stand: Februar 2001, § 15 GO Erl. 3.3). Als solche dient sie auch dem öffentlichen Wohl gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 GO und rechtfertigt daher die Einführung eines Anschlusszwanges (ebenso Muth in: Kommunalrecht in Brandenburg, Potsdamer Kommentar, Stand: Oktober 2001, § 15 GO Erl. 5).

Auch gegen die formelle Gültigkeit der Fäkalienentsorgungssatzung 1999 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist die Fäkalienentsorgungssatzung 1999 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Dass ihrer Bekanntmachung keine schriftförmliche Bekanntmachungsanordnung vorausgegangen ist, ist unschädlich. Die hier jedenfalls feststellbare Veranlassung der Bekanntmachung durch den Vorsteher des Antragsgegners reicht aus.

Aus den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen, Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV -, vom 25. April 1994 (GVBl. II, 314) i. d. F. der ersten Verordnung zur Änderung der BekanntmV vom 12. November 1994 (GVBl. II, 970), wie sie für den kommunalen Bereich gelten, kann für Zweckverbände nach dem GKG Bbg nichts zum Erfordernis einer Bekanntmachungsanordnung und ihrer Form entnommen werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Bekanntmachungsverordnung auf die Bekanntmachungen der Satzungen von Zweckverbänden wegen des Vorrangs von § 9 Abs. 2 Nr. 6 GKG Bbg vor § 5 Abs. 3 Satz 3 GO/Landkreisordnung und vor § 4 Abs. 4 Amtsordnung nicht anzuwenden ist (vgl. bereits Urteile des Senats vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE - LKV 1998, 197, 199 sowie jüngst vom 6. Dezember 2001 a. a. O.). Auch dem GKG Bbg selbst und der Verbandssatzung lassen sich konkrete Anforderungen an eine Bekanntmachungsanordnung nicht entnehmen. Danach reicht die hier erfolgte Veranlassung der Bekanntmachung aus.

Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten eine spezielle und schriftförmliche Verfügung zur Bekanntmachung jeder einzelnen Satzung nicht. Daher können Bekanntmachungen von Satzungen eines Zweckverbandes auch unter Berücksichtigung des Rechtsstaatprinzips ausschließlich auf der Grundlage der allgemeinen Kompetenzbestimmungen des GKG Bbg und der Regelungen in der Verbandssatzung durch dazu legitimierte Personen oder Organe im Rahmen der Bindung an Recht und Gesetz veranlasst werden. Vor diesem Hintergrund genügt für die Bekanntmachung von Satzungen eines Zweckverbandes jedenfalls, wenn die Bekanntmachung formlos auf eine verantwortliche Entscheidung des für den Verband handelnden Verbandsvorstehers zurückzuführen ist. Eine solche Entscheidung liegt der Bekanntmachung der Fäkalienentsorgungssatzung 1999 aber zu Grunde. Sie ergibt sich aus dem Schreiben des Verbandsvorstehers an die Pressestelle des Landkreises Elbe-Elster vom 17. März 1999 (vgl. GA Bl. 105), mit dem dieser um die Veröffentlichung der Satzung im nächsten Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster gebeten hat.

Auch sonstige Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften im Satzungsverfahren liegen nicht vor bzw. schlagen jedenfalls nicht durch.

Der Zulässigkeit der Regelung des § 2 Abs. 2 FGBS 1999 zur Entstehung der Grundgebühr durch Fäkaleinleitung in die Grubenentwässerungsanlage ausschließlich schon in Ansehung des in § 6 Abs. 1 FES 1999 bestimmten Anschlusszwanges steht nicht entgegen, dass das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs allein grundsätzlich noch nicht mit der Inanspruchnahme der Leistung gleichgesetzt werden darf. Voraussetzung für die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach § 6 KAG ist ebenfalls - grundsätzlich -, dass tatsächlich eine Benutzung stattgefunden hat. Befolgt der Verpflichtete den Anschluss- und Benutzungszwang nicht, muss der Beseitigungspflichtige den Zwang im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen, wenn er wegen der Benutzung der Einrichtung Gebühren erheben will. Ohne die Durchsetzung des Zwanges kann jedenfalls hinsichtlich der Arbeitsgebühr nicht von einer Inanspruchnahme ausgegangen werden (vgl. zu den dort jeweils einschlägigen KAG OVG NW, Urteil vom 23. April 1980 - 2 A 2186/79 - KStZ 1980, 233; OVG Nds, Urteil vom 7. Mai 1981 - 3 A 3/81 - OVGE 36, 387, 388; Hinsen KStZ 1986, 181).

Etwas anderes gilt aber für die Grundgebühr im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, jedenfalls soweit es - wie hier - um eine nicht leitungsgebundene Einrichtung geht. Bei der Erhebung der Grundgebühr nach dieser Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die betreffende Abgabe eine Grenzform zwischen Gebühr und Beitrag darstellt: Sie knüpft tatbestandsmäßig schon an eine Sachlage an, die weitgehend einer Vorteilslage wie bei der Beitragserhebung ähnelt, dient jedoch als Gebühr der Deckung der Kosten der öffentlichen Einrichtung. Zudem ist die Inanspruchnahme, wie dargelegt, aufgrund des Anschlusszwanges im Regelfall des die Satzung befolgenden Bürgers konkret absehbar. Angesichts dieser Situation darf jedenfalls, wenn dem Anschlusszwang, wie auch hier nach § 4 FES 1999, ein Anschlussrecht des Gebührenpflichtigen korrespondiert, für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der nicht leitungsgebundenen Fäkalienentsorgung die Grundgebühr allein wegen der Fäkalieneinleitung in die Grubenentwässerungsanlage erhoben werden. Insoweit besteht nämlich die Besonderheit, dass - anders als bei der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung - der Anschluss- und Benutzungszwang zunächst nur latent besteht und sich erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem die schon genutzte Grubenentwässerungsanlage der Entsorgung bedarf, also in einem Zeitpunkt, in dem die Vorhalteleistung des Entsorgungsträgers schon erbracht war. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist für die Entstehung der Grundgebühr bei der Fäkalienentsorgung unbeachtlich, ob im selben Leistungszeitraum, für den die Grundgebühr erhoben wird, eine Leerung der Grubenentwässerungsanlage erfolgt und dementsprechend auch eine Arbeitsgebühr anfällt.

Die vorliegende Bewertung der Satzungsregelung und Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG widerspricht auch nicht übergeordnetem Recht. Denn bundesrechtlich ist die Abgrenzung von Gebühr und Beitrag nicht festgelegt, so dass sie in den Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers fällt. Innerhalb dieser Spielräume trägt gerade die Änderung des KAG durch das Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. April 1999 (GVBl. I, S. 90), im Folgenden: KAG 1999, dem weiten Verständnis der Inanspruchnahme bei der Grundgebühr nach dem Dargelegten Rechnung. Während nämlich § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG a.F. nur bestimmte, dass die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 von § 6 Abs. 3 KAG a.F. zulässig ist, wird durch § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG 1999 nunmehr bestimmt, dass zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Gebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 2 KAG angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können. Ob sich insoweit bereits unmittelbar aus dieser neuen Formulierung des Gesetzes ergibt, dass Grundgebühren stets - auch ohne Bestehen eines Anschlusszwangs - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung als solcher und nicht nur unabhängig von ihrem Maß bzw. ihrer Intensität erhoben werden können (so wohl die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Landtag Brandenburg, Drs. 2/5822, S. 36), dürfte zu bezweifeln sein, zumal sich ein solches etwaiges Anliegen des Gesetzgebers nicht im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen hat. Denn er sieht die Erhebung einer Grundgebühr (nur) unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme vor, verzichtet aber nicht vollständig auf das Kriterium der Inanspruchnahme als solcher. Der Gesetzgeber hat aber mit der Neuregelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG durch Loslösung der Erhebung der Grundgebühr jedenfalls vom Maß der Inanspruchnahme dem Satzungsgeber zumindest - inzident - die Möglichkeit eröffnet, den Inanspruchnahmetatbestand bei der Grundgebühr im Sinne einer weiten Regelung, die wegen des Anschlusszwangs auf die konkret absehbare Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung abstellt, zu normieren.

Bedenken begegnet in diesem Zusammenhang auch nicht die Regelung des § 5 Abs. 1 FGBS 1999 ("Entstehung der Gebührenpflicht"), wonach die Gebührenpflicht für die Grundgebühr nach § 2 FGBS 1999 "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fäkaliengebührensatzung 1999, frühestens jedoch mit der betriebsfertigen Herstellung einer zur Entwässerung des Grundstücks dienenden Grubenentwässerungsanlage entsteht". Diese Regelung verlegt die Entstehung der Gebühr nicht etwa auf einen Zeitpunkt vor, in dem die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der Einrichtung "Fäkalienbeseitigung" noch nicht konkret absehbar ist; allein die "betriebsfertige Herstellung" einer Grubenentwässerungsanlage - ohne deren Nutzung -würde einen Anschlusszwang noch nicht auslösen können. § 5 Abs. 1 FGBS 1999 ist vielmehr ohne weiteres im Sinne der in § 2 Abs. 2 FGBS 1999 getroffenen Regelung dahingehend auszulegen, dass § 5 Abs. 1 2. Alt. FGBS 1999 nur eine Aussage im Verhältnis zur ersten Alternative dieser Bestimmung ("Zeitpunkt des Inkrafttretens") trifft und die Gebührenpflicht somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung, frühestens jedoch mit der Einleitung der auf dem Grundstück anfallenden Fäkalien in eine Grubenentwässerungsanlage entsteht.

Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob der in § 2 Abs. 3 FGBS 1999 enthaltene - weder zwischen abflusslosen Gruben bzw. Mehrkammeranlagen einerseits und Kleinkläranlagen andererseits noch zwischen der Art der Grundstücksnutzung (Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung), dem Maß der auf dem Grundstück verwirklichten Bebauung und der Anzahl der das Grundstück nutzenden Personen differenzierende, sondern pauschal auf das entwässerte Grundstück abstellende - Gebührenmaßstab für die Grundgebühr rechtmäßig, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar ist. Dieser Maßstab stellt sich jedenfalls nicht als von vornherein unbrauchbar dar. Möglicherweise könnte er unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität und der im Verbandsgebiet bestehenden besonderen Grundstücksverhältnisse gerechtfertigt sein.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsgegner eine einheitliche Grundgebühr für abflusslose Gruben bzw. Mehrkammeranlagen einerseits und Kleinkläranlagen andererseits erhebt. Insoweit kann offen bleiben, ob der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, für Kleinkläranlagen wegen der möglicherweise höheren Schmutzkonzentration des Klärschlamms gegenüber Klärwasser aus abflusslosen Gruben bzw. Mehrkammeranlagen bei identischem Gebührenmaßstab zumindest einen höheren Gebührensatz gegenüber abflusslosen Gruben und Mehrkammeranlagen festzulegen oder ob umgekehrt wegen der höheren Fäkalienmengen bei "wirklich" abflusslosen Gruben und Mehrkammeranlagen für diese zumindest ein höherer Gebührensatz hätte angeordnet werden müssen. Denn jedenfalls ist es wegen der geringen Anzahl der Kleinkläranlagen, die vorliegend nur zwischen 2 und 3 % der (- bei Zugrundelegung der vom Antragsgegner für die Jahre 2000 und 2001 ermittelten Zahlen -) entsorgungspflichtigen Grundstücke ausmachen, zumindest denkbar, dass der Antragsgegner aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung den "Typ" des Grundstücks mit einer abflusslosen Grube bzw. Mehrkammeranlage zugrunde legen und eine einheitliche Grundgebühr für jedes entwässerte Grundstück erheben durfte (vgl. zu den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und der Typengerechtigkeit etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 - KStZ 1984,9 und vom 21. Oktober 1994 - 8 C 21.92 - KStZ 1995, 54 sowie bereits Urteil des Senats vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE - S. 21 des E.A.).

Ebenso wenig erscheint es von vornherein unzulässig, dass der Antragsgegner bei dem in § 2 Abs. 3 der FGBS 1999 gewählten Gebührenmaßstab nicht nach der Art der Grundstücksnutzung - namentlich gewerblicher oder Wohnnutzung - und der Zahl bzw. der Größe der dort vorhandenen Nutzungseinheiten (Anzahl der Geschosse, der sich aufhaltenden Personen usw.) differenziert.

Allerdings bestimmt die schon angesprochene Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, dass zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Gebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 1 oder 2 KAG angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können. Damit wird dem Satzungsgeber die Möglichkeit eingeräumt, anstelle eines Maßstabes nach der Inanspruchnahme, d.h. dem Maß der wirklich oder wahrscheinlich bezogenen Leistung, bei der Grundgebühr (auch) einen Maßstab nach den wirklich oder wahrscheinlich verursachten Kosten des Leistungsbezuges sowie seinem Wert für den Gebührenpflichtigen zu wählen, was sonst gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG unzulässig ist. Durch die Neuregelung trägt der Gesetzgeber der Schwierigkeit Rechnung, Vorhalteleistungen nach der Menge ihres Bezuges zu bemessen. Das stattdessen gewählte Bemessungsprinzip der Angemessenheit der Gebühr stellt danach eine besondere einfachgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips dar, wonach kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen darf (vgl. insoweit nur BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985 - 8 B 11/84 - NVwZ 1985, 896). Hieraus folgt, dass eine Grundgebühr, wenn sie sich nicht nach dem Maß der Inanspruchnahme richtet, jedenfalls so zu bemessen ist, dass (noch) ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Umfang der mit der öffentlichen Einrichtung gebotenen Vorhalteleistung besteht. Die Grundgebühr ist allerdings so auszugestalten, dass insgesamt von einer noch leistungsorientierten Gebühr gesprochen werden kann (vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG LT-Drucks. 2/5822, S. 36). Dies könnte eine weitergehende Differenzierung bei der Gebührenbemessung erfordern, als die Satzung sie vorsieht. Andererseits könnte im vorliegenden Fall auch die fehlende Differenzierung nach weiteren geeigneten Bemessungskriterien unschädlich sein, falls die Unterschiede in Art und Umfang der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen nicht zu beachtlichen Unterschieden in der Kostenverursachung führen und daher bei pauschalierender Betrachtung vernachlässigt werden dürfen.

All diese Fragen zur Wirksamkeit des gewählten Gebührenmaßstabes bedürfen indessen keiner abschließenden Klärung. Denn die zur Überprüfung gestellten Satzungsbestimmungen erweisen sich deshalb als nichtig, weil die in § 2 Abs. 3 FGBS 1999 enthaltene Regelung des Gebührensatzes unwirksam ist. Die Unwirksamkeit dieses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unverzichtbaren Satzungsbestandteils führt zur Unwirksamkeit jedenfalls aller für die Grundgebühr einschlägigen Satzungsvorschriften und damit auch der ebenfalls angefochtenen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 FGBS 1999.

§ 2 Abs. 3 FGBS 1999 erweist sich bereits seit Inkrafttreten der Satzung am 1. Juni 1999 (vgl. die Inkrafttretensregelung in § 11 der Satzung) deshalb als nichtig, weil er für den Leistungszeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 1999 den vollen, auf ein ganzes Jahr kalkulierten und damit einen überhöhten Gebührensatz von 271 DM vorsieht; das verstößt gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG normierte Kostenüberschreitungsverbot. Zudem fehlt es für diesen Zeitraum an einer nachvollziehbaren und stimmigen, auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bezogenen Gebührenkalkulation.

Allerdings bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit des Gebührensatzes nicht allein schon Bedenken, weil die Verbandsversammlung als Satzungsbeschlussorgan für 1999 keine spezielle Kalkulation der Grundgebühr aufgestellt hat oder weil der Satzungsgeber mit der Erstreckung des für die Jahre 2000 und 2001 als Durchschnitt kalkulierten Gebührensatzes von 271,00 DM/Jahr auch auf das Jahr 1999 einen zu langen, mit § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG 1999 nicht in Einklang stehenden Kalkulationszeitraum gewählt hätte.

Zwar bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG 1999, dass bei Einrichtungen oder Anlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG die Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren sind. Bei der dezentralen Fäkalienentsorgung handelt es sich als Teil der Abwasserentsorgung um eine Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG. Durch die Abwasserentsorgung werden die Grundstückseigentümer in der Weise begünstigt, dass eine abwassermäßige Erschließung gewährleistet und dadurch der Wert des Grundstücks im Sinne eines höheren Nutzwertes und der Gewährleistung von Hygiene erhöht wird. Die Abwasserbeseitigung dient daher, wie der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG es vorschreibt, dem - im Vergleich zum öffentlichen Interesse an einer hygienischen und umweltgerechten Entsorgung - überwiegenden Vorteil der Grundstückseigentümer oder der sonst dinglich Berechtigten. Ferner ist der der Satzung zugrunde liegenden Kalkulation entgegen den Ausführungen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung kein Bezug (nur) auf den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2001 zu entnehmen, sondern sie bezieht sich ausweislich der vorliegenden Kalkulationsunterlagen auf die Zeit vom 1. Januar 2000 bis Ende 2001, wobei die Geltung des Gebührensatzes - ohne weiteres - auch auf die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1999 erstreckt wurde. Danach könnten Zweifel an der Beachtung der aus § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG 1999 zu entnehmenden zeitlichen Beschränkung der Kalkulationsperiode bestehen, wenn die Vorschrift verfahrensregelnden Charakter hätte.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift scheidet aber aus, weil es sich bei § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG 1999 nicht um eine Verfahrensregelung handelt, nach der der Kalkulationsvorgang als solcher (Aufstellung und Beschluss einer Gebührenkalkulation) zum notwendigen Teil des Satzungsgebungsverfahrens gemacht würde und alle zwei Jahre eine neue Kalkulation durchzuführen und zu beschließen wäre.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG ist eine materiell-rechtliche Bestimmung. Sie steht im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG, wonach die durch Benutzungsgebühren umzulegenden Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten sind. Diese Grundsätze verlangen bei zeitraumbezogenen Leistungen wie der hier durch eine Jahresgrundgebühr abzugeltenden Fäkalienentsorgung - vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Regelung -, dass nur diejenigen Kosten umgelegt werden, die für die betreffende Leistungsperiode zu prognostizieren sind, d.h., es besteht bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung Deckungsgleichheit von Leistungs- und Kalkulationsperiode. Dieser Grundsatz wird durch die Neuregelung - unbeschadet der zuvor geltenden und der Rechtslage für Einrichtungen und Anlagen, die nicht unter § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG fallen, - eingeschränkt (vgl. insoweit auch die Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drucks. 2/5822, S. 36), indem ungeachtet eines kürzeren Leistungszeitraums eine Kalkulation des Gebührensatzes für maximal zwei Jahre ermöglicht werden soll. Für etwa auf ein Jahr bezogene Leistungszeiträume bedeutet eine Zweijahreskalkulation, dass der Satzungsgeber eine "Mischkalkulation" der Kosten von zwei Leistungsperioden aufstellen kann und mithin die in einer dieser Leistungsperioden umgelegten Kosten nicht mehr zwingend den Kosten, d.h. dem Wertverzehr dieser Leistungsperiode, sondern nur dem für zwei Jahre ermittelten Jahreskostendurchschnitt entsprechen müssen. Macht der Satzungsgeber für einen bestimmten Zeitraum von einer solchen Durchschnittsbildung allerdings keinen Gebrauch, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich Leistungs- und Kalkulationsperiode decken müssen, die Kalkulation sich also an dem messen lassen muss, was im Leistungszeitraum an Kosten anfällt. Eine Bindung an den gewählten Kalkulationszeitraum besteht nicht. Es kann insbesondere ohne weiteres von einer Zwei- auf eine Einjahreskalkulation gewechselt werden und umgekehrt.

Bestehen somit zwar nicht schon Bedenken gegen die Gültigkeit des Gebührensatzes wegen eines etwaigen Verstoßes gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG 1999, ergibt sich die Unwirksamkeit des Satzes aber aus den schon angsprochenen Gründen, nämlich weil der Gebührensatz von 271,00 DM für den Zeitraum Juni bis Dezember 1999 überhöht ist und es zudem an einer stimmigen Gebührenkalkulation für diesen Zeitraum fehlt.

Aus der Konzeption der umstrittenen Grundgebühr als Jahresgebühr, wie sich aus § 2 Abs. 3 FGBS ergibt, folgt, dass der Gebührensatz für die mit Inkrafttreten der Satzung am 1. Juni 1999 anfallende Grundgebühr anhand einer stimmigen Gebührenkalkulation für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1999 zu überprüfen ist. Wie dargelegt, erfasst die der Satzung zu Grunde liegende Durchschnittsberechnung des Gebührensatzes für 2000 und 2001 nicht das Jahr 1999, sondern nur diese beiden Jahre. Zudem ist der Gebührensatzung nicht zu entnehmen, dass für das Jahr 1999 nur eine anteilige, auf 7 Monate bezogene, Grundgebühr erhoben würde. Einen Teilsatz für diese Zeit oder für den einzelnen Monat wirft die Satzung gerade nicht aus. In Ermangelung eines entsprechenden Anhaltes in § 2 oder in sonstigen Bestimmungen der Fäkaliengebührensatzung 1999 verbietet es sich auch, § 2 Abs. 3 dieser Satzung sonst dahingehend auszulegen, dass für das Jahr 1999 nicht die volle Gebühr von 271,00 DM, sondern nur eine anteilige erhoben werden soll. Im Hinblick auf den das Abgabenrecht beherrschenden Grundsatz der Regelungsstrenge hätte es hier dem Satzungsgeber oblegen, eine solche Regelung vorzusehen, wenn sie gewollt gewesen wäre. Auf der Grundlage eines leistungs- und deckungsgleichen Kalkulationszeitraumes von 7 Monaten im interessierenden Jahr 1999 erweist sich der auf einen Ganzjahreszeitraum bzw. Durchschnittsjahreszeitraum (2000/2001) kalkulierte Satz indessen ohne weiteres als im Sinne der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG überhöht und damit nichtig, weil ein Kostenrahmen von 12 Monaten nicht mit dem für 7 Monate gleichgesetzt werden kann. Der Antragsgegner hat keine stimmige Gebührenkalkulation vorgelegt, nach der der Satz von 271,00 DM auch für die Zeit von nur 7 Monaten gerechtfertigt sein könnte. Zwar hat er im gerichtlichen Verfahren eine Kalkulation für das Jahr 1999 nachgeschoben. Diese auf die Rechtfertigung eines Gebührensatzes von 271,00 DM angelegte nachträgliche Kalkulation bezieht sich aber nicht auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1999, sondern auf das gesamte Jahr 1999. Im Übrigen stellt diese Berechnung auch keine taugliche Kalkulation im Sinne des § 6 KAG dar, die sich an den prognostisch für den Leistungszeitraum ansatzfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu orientieren hat, sondern erschöpft sich in einer Kostenunterdeckungsbetrachtung für das Jahr 1999 im Sinne einer nachträglichen Gegenüberstellung von Ausgaben und Erlösen.

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, aus bestimmten Gründen sei es bei Satzungsbeschluss nicht möglich gewesen und auch jetzt nicht möglich, eine stimmige Kalkulation für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1999 vorzulegen, verkennt er, dass das Gesetz eine den Vorschriften des § 6 KAG entsprechende und nachprüfbare Berechnung des Gebührensatzes gerade für jeden Zeitraum verlangt, in dem die Satzung anzuwenden ist.

Zwar ist nicht erforderlich, dass schon bei Satzungserlass für den jeweils maßgeblichen Leistungs- bzw. Kalkulationszeitraum eine nachvollziehbare und stimmige Kalkulation vorliegt. Es genügt, wenn spätestens im Gerichtsverfahren eine Kalkulation vorgelegt wird, die aus der Sicht bei Satzungserlass bzw. bei Beginn des gebührenpflichtigen Leistungszeitraumes den Gebührensatz nach den in diesem Zeitraum anfallenden Kosten objektiv rechtfertigt. Denn für die Wirksamkeit des Gebührensatzes ist nicht Gültigkeitsvoraussetzung, dass eine stimmige Kalkulation Gegenstand des Satzungsbeschlusses gewesen ist (vgl. zu § 6 KAG in der vor der Änderung von 1999 geltenden Fassung Urteil des Senats vom 6. November 1997 - 2 D 32/96.NE - S. 5 des E. A.). Bei dieser schon vor der Änderung des KAG im Jahr 1999 geltenden Rechtslage ist es auch nach der Änderung durch Einfügen der Neuregelungen in § 6 Abs. 3 KAG 1999 geblieben, insbesondere auch nach der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG 1999, auf den noch näher einzugehen ist (vgl. zum Fortbestand der im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Rechtslage auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Änderungsgesetz, LT-Drucks. 2/5822, S. 36, wonach mit der Neuregelung in § 6 Abs. 3 KAG keine verfahrensrechtliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage bezweckt sei). Entscheidend ist somit nach wie vor, ob der anzuwendende Gebührensatz im Ergebnis mit den Vorschriften des § 6 KAG in Einklang steht.

Der Umstand, dass das Fehlen einer solchen Kalkulation für einen bestimmten Leistungszeitraum im Zeitpunkt schon des Satzungserlasses nicht ohne weiteres zur Ungültigkeit des Gebührensatzes führt, bedeutet aber nicht, dass sie auch im Falle einer Überprüfung des Satzes entbehrlich wäre. Fehlt es ganz oder jedenfalls an einer stimmigen Gebührenkalkulation im Satzungsgebungsverfahren, geht das zu Lasten der Kommune bzw. des Zweckverbandes, die spätestens im Gerichtsverfahren eine nachvollziehbare und fehlerfreie Kalkulation oder entsprechende Ergänzungen einer schon bestehenden Kalkulation vorlegen müssen. Es ist nicht etwa Sache des Gerichts, eine "Ersatzkalkulation" aufzustellen, und auch nicht zulässig, ohne eine stimmige Gebührenkalkulation von der Vermutung auszugehen, dass der gewählte Gebührensatz die ansatzfähigen Kosten nicht überschreite.

Die Ungültigkeit des Gebührensatzes für 1999 führt zur Nichtigkeit des Gebührensatzes des § 2 Abs. 3 FGBS 1999 schlechthin, da ohne bestimmte zeitliche Beschränkungen der Anwendung eines bestimmten Satzes in der Satzung eine Aufspaltung des Geltungsanspruches des Gebührensatzes in verschiedene Teilzeiträume nicht möglich ist. Eine einmal materiell ungültige Satzungsvorschrift bleibt ungültig.

Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Festsetzung des Gebührensatzes in § 2 Abs. 3 FGBS 1999 teilbar wäre und für die Zeit ab 1. Januar 2000 Geltung beanspruchen könnte, käme eine Aufrechterhaltung des Gebührensatzes (von diesem Zeitpunkt an) nicht in Betracht. Denn der Gebührensatz erweist sich auch für die Zeit ab 1. Januar 2000 als nichtig, weil er auch insoweit überhöht ist und diese Kostenüberschreitung nicht vernachlässigt werden kann.

Die Kalkulation des Durchschnittsgebührensatzes für den Leistungszeitraum 2000/2001 ist fehlerhaft, weil in die für die Kalkulation aus dem Jahr 1998 übernommenen und mit einem Teuerungszuschlag fortgeschriebenen Kostenansätze Kosten eingestellt wurden, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen des § 6 Abs. 2 KAG nicht ansatzfähig sind. Dies stellt einen beachtlichen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG dar.

Die angesetzten Kosten sind schon deshalb überhöht, weil teilweise betriebsfremde bzw. nicht leistungsbezogene Kosten für erbrachte Fremdleistungen eingeflossen sind. Solche Kosten sind nicht ansatzfähig.

Zwar gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG grundsätzlich auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen zu den gemäß § 6 Abs. 1 KAG ansatzfähigen Kosten. Berücksichtigungsfähig sind aber auch insoweit nur Kosten, die betriebsbedingt sind, d. h. aus dem Betrieb der Einrichtung oder Anlage herrühren, für die Benutzungsgebühren erhoben werden (vgl. Urteil des Senats vom 12. April 2001 a.a.O. S. 22 des E.A.). Dabei kann es sich nur um solche Kosten handeln, die unmittelbar durch die Leistungserstellung verursacht oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die zwar nicht unmittelbar und direkt bei der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung anfallen, aber mit dieser in einem ausreichenden Sachzusammenhang stehen (vgl. dazu allgemein BayVGH, Urteil vom 2. März 2000 - 4 N 99.68 - NVwZ-RR 2001, 120; VGH BW, Urteil vom 13. Mai 1997 - 2 S 3246/94 - ZKF 1998, 135; Ecker BayVBl. 1993, 257, 259 ff.; von Mutius VerwArch 1975, 75, 78; Dahmen KStZ 1992, 121, 123; Schulte in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rdnr. 132 ff.).

Welche Kosten vorliegend für die öffentliche Einrichtung Fäkalienentsorgung betriebsbedingt sind und daher in Ansatz gebracht werden können, beantwortet sich nach der Fäkalienentsorgungssatzung 1999 des Antragsgegners, die für den Bereich der Fäkalienentsorgung Inhalt und Umfang der öffentlichen Einrichtung bestimmt. Nach deren § 1 Abs. 2 umfasst sie die öffentliche Abwasserbeseitigung aus Grubenanlagen, die Entleerung von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben und von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Mehrkammeranlagen. Die somit nur auf eine (dezentrale) Entsorgung von Grubenentwässerungsanlagen gerichtete Fäkalienbeseitigung (= Beseitigung von Fäkalwasser und -schlamm) erstreckt sich dagegen nicht auch auf die (zentrale) kanalgebundene Beseitigung des (häuslichen) Schmutzwassers. Dementsprechend setzt die Fäkaliengebührensatzung 1999 Gebührensätze allein für die Beseitigung von Fäkalschlamm und -wasser fest. Hieraus folgt, dass die Nutzer der dezentralen Fäkalienbeseitigung nicht mit den Kosten der kanalgebundenen Schmutzwasserbeseitigung belastet werden dürfen. Soweit es um die Verteilung der Kosten auf die beiden Einrichtungen geht, sind Aufwendungen, die nur einer dieser Einrichtungen zuzuordnen sind, allein bei der Gebührenkalkulation dieser Einrichtung anzusetzen. Lediglich soweit bestimmte personelle oder sachliche Mittel beiden oder noch weiteren Einrichtungen dienen, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerecht festzulegende Umlageschlüssel auf die verschiedenen Einrichtungen aufzuteilen (vgl. dazu allgemein OVG NW, Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 - NVwZ-RR 1998, 775; HessVGH, Urteil vom 18. August 1999 - 5 UE 251/97 -KStZ 2000, 97; BayVGH, Urteil vom 2. März 2000 a. a. O.).

Gegen diese Grundsätze ist hier bei dem Ansatz der Kostenpositionen des Jahres 1998 für die Durchschnittskalkulation 2000/2001 verstoßen worden, weil Kosten für die kanalgebundene Schmutzwasserbeseitigung in die Kalkulation für die Fäkalienentsorgung einbezogen worden sind. Dies folgt aus der Anlage 6 ("Betriebskosten, die direkt beim Z VT A anfallen") der Kalkulation der Fäkaliengebühren im ZVTA Doberlug-Kirchhain und Umland, Abschlussbericht vom 15. Juni 1999, der nach Erklärung des Antragsgegners der der Satzung zugrunde liegenden Kalkulation entspricht, und der Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Februar 2002 (vgl. Bl. 114 ff. der GA) sowie dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 12. März 2002 (vgl. Bl. 194 ff. der GA), in denen die in der Kalkulation angesetzten Positionen für "Beratung", "Fremdleistungen Instandhaltung AW", "sonstige Fremdleistungen", "Gutachten AW" und "Sonstiges" näher erläutert worden sind. Davon beziehen sich folgende Positionen der aus 1998 übernommenen Ansätze mit insgesamt 116.539,41 DM auf die Schmutzwasserbeseitigung bzw. die Beitragserhebung für diese Entsorgung, wobei zugunsten des Antragsgegners der Teuerungszuschlag von 2 % für die Folgezeit vernachlässigt wird:

"Ingenieurleistung Schmutzwasserkanal Triftstraße ... "in Höhe von 816,60 DM; "Reparatur Kanalisation Goethestraße 19" in Höhe von 351,72 DM; "BV: Abwasserschacht ... (alte Tauchpumpe mit Anschlussstücken ausgebaut, neue Tauchpumpe eingebaut)" in Höhe von 867,44 DM; "Baukostenzuschuss für Niederspannungs-Kabelhausanschluss für Pumpwerk ... "in Höhe von 6.410,16 DM; "Pumpe angeschlossen, Schrumpfmuffe und Schwimmschalter montiert in der Pumpanlage ... "in Höhe von 462,42 DM; "Lieferung und Montage einer Zählersäule für die Pumpstation ... "in Höhe von 1.123,80 DM; "Erstellung einer digitalen Grundkarte der Ortschaft ... für die Kanalplanung (Vermessungsarbeiten, Bestimmung von Höhenfestpunkten, Berechnung der Koordinaten, Kartierung)" in Höhe von 10.614,00 DM; "Kanalreinigung/TV-Inspektion 14. Januar bis 16. März 1998" in Höhe von 10.044,63 DM; "Abfahren von Abwasser aus den Sammelbehälter in ... und dessen Zuführung zum Klärwerk ... für November bis Dezember 1998" in Höhe von 1.427,09 DM; "Grundstückskauf von Herrn ..., Kaufvertrags-Nr. UR 246/1998" in Höhe von 6.268,50 DM, "Grundbucheintragung ... "in Höhe von 29,30 DM, "Vereinbarung über Grundstücksbenutzung - Unterschriftsbeglaubigungen" in Höhe von 76,56 DM und "Notarkostenberechnung für Unterschriftsbeglaubigung" in Höhe von 31,44 DM; "Kurzgutachten Überleitung ... zur Kläranlage ... "in Höhe von 11.589,00 DM; "Fördermittelanträge 1998 für geplante Kanalbaumaßnahmen" in Höhe von 15.000,00 DM; "Beitragskalkulation für den ZVTA" in Höhe von 25.274,85 DM; "Geotechnischer Bericht zum Kanalbau ... "in Höhe von 1.392,00 DM; "Geotechnischer Bericht zur Kanalbaumaßnahme ... "in Höhe von 3.712,00 DM; "Geotechnischer Bericht Kanalbau ... , ... /... "in Höhe von 928,00 DM sowie "Rechtsanwaltskosten" in Höhe von insgesamt 20.119,90 DM.

Unter Berücksichtigung des vom Antragsgegner zugrunde gelegten "Verbandsschlüssels" von 54,35 % und der Heranziehung der für die Jahre 2000 und 2001 jeweils ermittelten "Trinkwasserschlüssel" von 61,52 % (2000) und 52,58 % (2001), die hier nicht weiter hinterfragt werden sollen, errechnet sich insoweit - unter Vernachlässigung des Teuerungszuschlages von 2 % - für das Jahr 2000 ein Gesamtbetrag von 38.966,25 DM und für das Jahr 2001 ein Gesamtbetrag von 33.303, 73 DM unzulässig angesetzter betriebsfremder Kosten.

Darüber hinaus erweist sich jedenfalls der Ansatz von - ohne Berücksichtigung des Teuerungszuschlages von 2 % - weiteren 41.342,33 DM in der Durchschnittskalkulation 2000/2001 als fehlerhaft, weil diese Kosten aus dem Jahr 1998 stammen und daher für die Jahre 2000 und 2001 periodenfremd sind. Dabei handelt es sich um Reparatur- und Instandhaltungskosten, die in der Anlage 5 ("Betriebskosten der Kläranlage ... ") des genannten Abschlussberichtes vom 15. Juni 1999 aufgeführt und z.T. ebenfalls mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Februar 2002, Anlage 2 im Einzelnen erläutert worden sind. Der Ansatz dieser Kosten führt unter Berücksichtigung des "Trinkwasserschlüssels von 61,52 % für das Jahr 2000 und 52,58 % für das Jahr 2001 und bei Vernachlässigung des vom Antragsgegner jährlich angesetzten Teuerungszuschlages von 2 % zu einer Kostenüberschreitung von 25.433,80 DM für das Jahr 2000 und von 21.737,79 DM für das Jahr 2001.

Bei den genannten Kosten von 41.342,33 handelt es sich im Einzelnen um folgende, in der Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Februar 2002 z.T. aufgeschlüsselte Positionen:

"Fremdleistungen für Instandhaltung" gem. lfd. Nr. 7 der Anlage 5 zum Abschlussbericht vom 15. Juni 1999: "Schaltleiste und Steuerung überprüft, Schaltleiste ausgewechselt und Funktionsprobe" 1.476,18 DM; "Inbetriebnahme von 2 Monitoren" 3.977,10 DM; "Fotoarbeiten" 52,64 DM; "Reparatur Drucker" 45,00 DM; "Schloss für Schließanlage repariert" 133,44 DM; "Fremdleistungen für Instandhaltung AW" gem. lfd. Nr. 8 der genannten Anlage 5: "Beleuchtung im Rohwasserkeller repariert" 109,10 DM; "Umkehrschalter für Rechen-Bandbetrieb eingebaut" 516,68 DM; "Umbau Frequenzumformer für Gebläse" 2.052,22 DM; "Schwimmschlammschacht und Auslaufbauwerk repariert" 199,90 DM; "Umbau der Anzeige der Funktionen vom PW in der Steuerzentrale" 1.332,45 DM; "Schaltung Räumerbrücken BB I und BB II repariert" 1.026,50 DM; "Rechensteuerung programmiert" 2.245,00 DM; "Störungsbeseitigung Zylinderschutzbeschlag" 132,60 DM; "Reparatur Prozessoptik" 5.697,00 DM; "Betrieb Belebungsbecken II auf Belebungsbecken I umgestellt" 3.458,00 DM; "Umbau Schaltanlagen Nachklärbecken I und II zur Inbetriebnahme Straße I" 5.566,51 DM; "Messumformer Dosierstation repariert" 383,28 DM; "Förderschnecken gewechselt an Fäkaltrennanlage" 1.225,00 DM; "Reparatur Belebtschlammanlage" 2.438,70 DM; sämtliche "Fremdleistungen für Instandhaltung" gem. lfd. Nr. 26 der Anlage 5 in Höhe von insgesamt 7.322,20 DM; "Reparatur Fuhrpark und Maschinen" gem. lfd. Nr. 27 der Anlage 5 in Höhe von 568,75 DM und "Fremdleistungen für Instandhaltung AW" gem. lfd. Nr. 28 der Anlage 5 in Höhe von 1.384,08 DM.

All diese Positionen sind für die Jahre 2000 und 2001 nicht ansatzfähig. Zwar handelt es sich bei diesen Kosten um betriebsbezogene Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG. Der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff nach § 6 Abs. 2 KAG umfasst jedoch auch den Grundsatz der Periodengerechtigkeit, welcher es - vorbehaltlich § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG - ausschließt, die Nutzer der Einrichtung mit Kosten zu belasten, die nicht durch die Inanspruchnahme im jeweiligen Leistungszeitraum, sondern durch die Nutzer früherer Leistungsperioden veranlasst wurden (vgl. bereits Urteil des Senats vom 12. April 2001 a.a.O. S. 24 des E.A.). Um solche sog. periodenfremden Kosten handelt es sich hier. Auch wenn sie in ihrer funktionserhaltenden oder -unterstützenden Wirkung über die einzelne Gebührenperiode hinausreichen mögen, so sind sie als Reparatur- und Instandhaltungskosten doch nicht als Aufwendungen für abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter anzusehen und daher nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als der laufenden Periode zuzurechnender Wertverzehr nur im Jahre ihrer Entstehung ansatzfähig (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 - S. 19 des E. A.). Zwar ist im Grundsatz die Annahme gerechtfertigt, dass in jedem Jahr ein gewisser Reparatur- und Instandhaltungsbedarf besteht und könnte dieser als Kostenposition prognostisch im Rahmen der Kalkulation auf der Grundlage eines Erfahrungswertes ansatzfähig sein. Ein solcher Wert ist hier aber nicht gebildet worden. Die eingestellten Einzelpositionen für Reparatur und Instandhaltung können nicht einfach an die Stelle eines solchen Erfahrungswertes treten, da sie nicht ohne weiteres als repräsentativ für die Folgejahre bewertet werden können.

Bei Addition der jeweils für 2000 und 2001 ermittelten Beträge von 25.433,80 DM (2000) bzw. 21.737,79 DM (2001) für periodenfremde Leistungen und 38.966,25 DM (2000) bzw. 33.303,73 (2001) für betriebsfremde Leistungen errechnet sich für das Jahr 2000 ein Gesamtbetrag von 64.400,05 DM und für das Jahr 2001 ein Gesamtbetrag von 55.041,52 DM nicht ansatzfähiger Kosten, so dass sich bei Vergleich mit den der Kalkulation zugrunde liegenden Zahlen (Anlage 1 des Berichts von Juni 1999) für das Jahr 2000 eine höchstens verbleibende Gesamtsumme der Fixkosten von 976.669,95 DM (1.041.070 DM -64.400,05) gegenüber kalkulierten 1.041.070,00 DM und für das Jahr 2001 eine höchstens verbleibende Gesamtsumme der Fixkosten von 743.114,48 DM (798.156 DM - 55.041,52) gegenüber kalkulierten 798.156 DM ergibt. Hieraus errechnet sich bei Division durch die jeweils für die Jahre 2000 und 2001 maßgeblichen Maßstabseinheiten (2000: 3.631, 2001: 3.159 entsorgungspflichtige Grundstücke) für das Jahr 2000 ein um mindestens 18,02 DM (= 268,98 DM gegenüber kalkulierten 287,00 DM) und damit um mindestens 6,28 % und für das Jahr 2001 ein um mindestens 17,77 DM (235,23 DM gegenüber kalkulierten 253 DM) und damit um mindestens 7.03 % erhöhter Gebührensatz, so dass sich ein um mindestens 6.98 % (252,10 DM [= 268,98 DM + 235,23 DM : 2] gegenüber kalkulierten 271 DM) erhöhter, durchschnittlicher Gebührensatz 2000/2001 errechnet. Dabei kann dahinstehen, ob sich über die dargestellten hinaus noch weitere Kostenansätze als fehlerhaft erweisen, insbesondere die vorgenommenen Abschreibungen den rechtlichen Vorgaben des § 6 Abs. 2 KAG genügen.

Diese Überschreitung der mit dem Gebührensatz umzulegenden Kosten wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht durch nicht angesetzte, aber ansatzfähige Kosten so weit ausgeglichen, dass die verbleibende Kostenüberschreitung hinzunehmen wäre. Insoweit hat der Antragsgegner auf nicht angesetzte Kosten für Leistungen aus einem Dienstleistungsvertrag zur Datenvervollkommnung, Erarbeitung einer Kundendatei, Mitwirkung bei der Satzungspräzisierung, Gebührenkalkulation und wettbewerblichen Ausschreibung für die Fäkalienentsorgung im Verbandsgebiet des ZVTA Doberlug-Kirchhain, den er im November 1998 mit der G mbH ... geschlossen hat, verwiesen. Vielmehr verbleibt es auch bei Berücksichtigung der dem Antragsgegner aus diesem Dienstleistungsvertrag erwachsenen Kosten bei einer Kostenüberschreitung, die mit dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht vereinbar ist.

Allerdings folgt aus dem Umstand, dass die Gültigkeit des Gebührensatzes nicht zwingend eine stimmige Gebührenkalkulation schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses voraussetzt, auch, dass fehlerhaft überhöhte Kostenpositionen ausgeglichen (kompensiert) werden können, wenn nicht angesetzte Kosten nachgewiesen werden, die bei prognostischer Betrachtung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hätten angesetzt werden können. Das war bis zur Änderung des § 6 KAG im Jahre 1999 so (vgl. Urteile des Senats vom 18. Dezember 1997 S. 14 des E.A. a.a.O. sowie vom 6. November 1997 a. a. O. S. 5 f. des E.A.) und ist - wie schon angesprochen - auch nach dieser Änderung so geblieben. Letzteres gilt insbesondere trotz und unter Berücksichtigung der in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG 1999 enthaltenen Neuregelung zum kalkulationsperiodenübergreifenden Kostendeckungsausgleich.

Zwar bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG 1999, der sich wegen seines systematischen Zusammenhangs und nach seinem noch darzulegenden Zweck (allein) auf Einrichtungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG, damit aber gerade auch auf die vorliegende Einrichtung bezieht, nunmehr, dass Kostenüberdeckungen spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden müssen, Kostenunterdeckungen im selben zeitlichen Rahmen ausgeglichen werden können. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die - ausgleichende, damit aber letztlich jede - Gebührenkalkulation die Kosten genau decken müsste und Fehler, die zu einer Kostenüberschreitung führen, danach nur dann unbeachtlich sein könnten, wenn dieselbe Kalkulation unbeabsichtigte Unterdeckungen aufweist, durch die unzulässige Überschreitungen bei anderen Positionen ausgeglichen werden können (offengelassen noch im Urteil des Senats vom 12. April 2001 a.a.O. S. 25 des E.A.). Vielmehr handelt es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG 1999 - wie bei der schon erörterten Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG 1999 - um eine rein materiell-rechtliche, Ausgleichsmöglichkeiten bzw. -pflichten betreffende Vorschrift, die nicht in einer Wechselwirkung zu § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG steht.

Die Neuregelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach der bisherigen Rechtslage für die Ermittlung des innerhalb der Leistungsperiode, für die Gebühren erhoben wurden, stattfindenden Wertverzehrs aufgrund des Fehlens einer speziellen einschränkenden Vorschrift allein darauf abzustellen war, ob und inwieweit gerade in diesem Leistungszeitraum und für die Personen, die in diesem Zeitraum die gebührenpflichtige öffentliche Einrichtung in Anspruch nahmen, ein Güter- und Dienstleistungseinsatz stattfand. Die Betrachtung der Kostenansätze und der danach erfolgten Gebühreneinnahmen der Gemeinde bzw. eines Zweckverbandes in früheren Leistungsperioden war aufgrund des wertmäßigen Kostenbegriffs des § 6 KAG grundsätzlich unbeachtlich, da sie eine andere als die gebührenpflichtige Leistung betraf. Weder war ein Verlustausgleich durch Ansatz von Verlusten der Vorperiode als Kosten des laufenden Leistungszeitraums zugelassen, noch war gefordert, dass Gebührenüberschüsse - selbst wenn sie auf unberechtigten Kostenansätzen beruhten - in folgenden Gebührenperioden ausgeglichen wurden (zur vormaligen Rechtslage vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs LT-Drucks. 2/5822, S. 36).

Durch die genannte Neuregelung des § 6 Abs. 3 KAG hat sich die Rechtslage daher allein und nur insoweit geändert, als diese eine Betrachtung, die sich ausschließlich auf die Kosten der Leistungsperiode bzw. der Kalkulationsperiode zu beschränken hätte, modifiziert. Demgegenüber lässt sich weder der Neuregelung als solcher noch der Gesetzesbegründung zum entsprechenden Gesetzentwurf der Landesregierung entnehmen, dass eine objektive Überprüfung des Gebührensatzes dahingehend, ob zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen wurden, künftig ausgeschlossen sein soll. Hierzu steht nicht im Widerspruch, dass gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG 1999 Kostenunterdeckungen nur dann angesetzt werden dürfen, wenn es eine entsprechende Willensbildung des Satzungsbeschlussorgans gibt, da dieses nach Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob es Kostenunterdeckungen ausgleichen will oder nicht (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. April 2001 a.a.O. S. 24 des E.A). Denn bei der nachgeschobenen Kalkulation geht es - wie ausgeführt - nur um die Frage, ob der Gebührensatz für die betreffende Leistungsperiode der Höhe nach gerechtfertigt ist. Hinsichtlich dessen Höhe hat sich der Satzungsgeber durch seinen Beschluss aber gerade festgelegt. Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG n. F. verdeutlicht insoweit gerade, dass der Gesetzgeber bei Einrichtungen und Anlagen i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG eine volle Kostendeckung ermöglichen will, selbst wenn dies nicht mehr periodengerecht ist, was eine Betrachtung, den periodengerechten Gebührensatz möglichst zu rechtfertigen, gerade stützt, nicht aber ihr entgegensteht.

Ist mithin auch nach der Neuregelung des § 6 Abs. 3 KAG eine objektive Überprüfung des Gebührensatzes im vorgenannten Sinne möglich und geboten, so werden die zu verzeichnenden Kostenüberschreitungen für den Kalkulationszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 jedoch durch die dem Antragsgegner aus dem genannten Dienstleistungsvertrag erwachsenen Kosten - wenn überhaupt - nur in einem geringen Umfang kompensiert, wobei es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, wie diese Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen letztlich rechtlich zu qualifizieren sind.

Der genannte Dienstleistungsvertrag (vgl. BA 16) setzt sich aus insgesamt 10 Leistungskomplexen zusammen, wobei die Honorarkosten für die Leistungskomplexe I.1.-3., II, IV, V, VI, VII und IX beziffert sind, während die Abrechnung der Leistungskomplexe 1.4, III, VIII und X nach dem tatsächlichen Aufwand erfolgen soll; ferner fallen Sachkosten in Höhe von jeweils 6 %, Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % und Reisekosten nach dem tatsächlichen Aufwand an. Leistungskomplex I hat die Schaffung von Analyse-Grundlagen und die Primärdatenerfassung zum Gegenstand, Leistungskomplex II die Vorbereitung einer Befragung bzw. Anhörung von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten für entsorgungspflichtige Grundstücke und Leistungskomplex III die Nachermittlungen zu dieser Befragung nach Abstimmung mit dem Antragsgegner. Leistungskomplex IV umfasst sodann die Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse in einem DV-gestützten Grubenkataster und einer Kundendatei für die Fäkalienentsorgung, Leistungskomplex V die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines wettbewerblichen Verfahrens im Rahmen einer Ausschreibung für die Fäkalienentsorgung, Leistungskomplex VI die Kalkulation von Entsorgungsgebühren für die Fäkalienentsorgung auf der Grundlage der anrechenbaren Teilkapazitäten der Kläranlage und der Anschlussentwicklung. Leistungskomplex VII schließlich beinhaltet die Mitwirkung bei der Präzisierung der Fäkalienentsorgungs- und -gebührensatzungen aus der Sicht künftiger Organisations- und Gebührenlösungen, Leistungskomplex VIII die Mitwirkung bei der Umsetzung eines vorgangsgenauen Erfassungs- und Kontrollsystems für die Fäkalienentsorgung, Leistungskomplex IX die Skizzierung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Bevölkerung im Verbandsgebiet des Antragsgegners zur Bewertung der finanziellen Belastbarkeit, während Leistungskomplex X schließlich die Öffentlichkeitsarbeit vorsieht. Dabei ergibt sich aus dieser Leistungsbeschreibung, dass die Leistungskomplexe V bis VII in ihrer Bedeutung und Auswirkung auf den Kalkulationszeitraum 2000/2001 und den Leistungszeitraum 1. Juni bis 31. Dezember 1999 beschränkt sind, während die übrigen Leistungskomplexe sich über diese Zeiträume hinaus auswirken. Denn während die Leistungskomplexe V bis VII nur die hier zu beurteilende, verfahrensgegenständliche Gebührenerhebung vorbereiten sollen, weisen die übrigen Leistungskomplexe einen über die genannten Leistungsperioden hinausreichenden Bezug zur Einrichtung der Fäkalienentsorgung auf.

Auf der Grundlage der Beschreibung der einzelnen Leistungsgegenstände ergeben sich mithin für die Beurteilung, ob und ggf. wie diese Leistungen für den gewählten Kalkulationszeitraum 2000/2001 zur Kompensation herangezogen werden können, folgende zu unterschiedlichen Ergebnissen führende, allerdings in jedem Fall die Kostenüberschreitung nicht ausgleichende Ansätze:

Ginge man davon aus, dass die Kosten aus dem Dienstleistungsvertrag trotz der Bedeutung der Leistungen und ihrer Auswirkungen für die Zeit nach der Leistungserbringung als gutachterliche Kosten in ihrer Gesamtheit als nicht abschreibungsfähige Betriebskosten anzusehen wären (vgl. in diesem Sinne mit deutlicher Tendenz für die Erstellung eines Kanalkatasters und eines Zentralabwasserplans etwa OVG NW, Urteile vom 19. September 1997 -9 A 3373/96 - S. 27 des E.A. und vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 - S. 19 des E.A.), so wären sie nur in der Leistungsperiode anzusetzen, in der die betreffenden Leistungen als solche erbracht worden sind; wegen des nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insoweit maßgeblichen, auf die Leistungsperiode bezogenen, Wertverzehrs könnte es allerdings von vornherein nicht darauf ankommen, wann die Zahlungen auf diese Leistungen erfolgt sind. Nach dieser Auffassung wären die Kosten aus dem Dienstleistungsvertrag nur in ganz geringem, für eine Kompensation zu vernachlässigendem Umfang ansatzfähig, da die Leistungserbringung nach den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 25. März 2002 mit Ausnahme der Übergabe der verifizierten Fäkalkundendaten an die Stadtwerke/..., das Versenden der Grundgebührenbescheide an die Fäkalkunden durch die Stadtwerke, den Kalkulationsabschlussbericht und die Auswertung der ersten drei Monate der Fäkalienentsorgung nebst Erstellung eines Maßnahmeplanes zum ganz überwiegenden Teil bereits vor der hier maßgeblichen, den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 1999 umfassenden, Leistungsperiode abgeschlossen war.

Aber auch wenn man nicht auf den Zeitraum der Leistungserbringung, sondern auf den Zeitraum abstellen würde, in dem sich der Nutzwert der Leistungen aus dem Dienstleistungsvertrag auswirkt, also die Zeit der Nutzwertrealisierung, werden die zu verzeichnenden Kostenüberdeckungen nicht hinreichend kompensiert. Bei einer solchen Betrachtung sind - wie ausgeführt - die den Leistungskomplexen V bis VII des Dienstleistungsvertrages zuzuordnenden Kosten anteilig - nach der Anzahl der jeweils umfassten Monate - nur den Leistungszeiträumen 1. Juni bis 31. Dezember 1999, 2000 und 2001 (7 Monate + 12 Monate + 12 Monate = insgesamt 31 Monate) zuzuordnen, da in diesen Zeiträumen der maßgebliche Verzehr des Nutzwertes eintrat. Demgegenüber sind die den Leistungskomplexen I bis IV und VIII bis X zuzuordnenden Kosten, sofern man die Leistungskomplexe IX und X überhaupt für ansatzfähig hält, längerfristig zu verteilen, weil sie in ihrer Bedeutung über die genannten Leistungsperioden hinausreichen, wobei der Senat, dem an sich ein Verteilungszeitraum von zehn Jahren angemessen erscheint, zugunsten des Antragsgegners einen Zeitraum von fünf Jahren annimmt.

Hiernach errechnen sich unter Zugrundlegung des nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 12. März 2002 geleisteten Gesamtbetrages von 97.085,73 DM und der im Dienstleistungsvertrag bezifferten Honorarkosten zuzüglich 6 % Sachkosten und 16 % Mehrwertsteuer nach - den zugrunde gelegten Teuerungszuschlag von 2 % vernachlässigender - Subtraktion der vom Antragsgegner - ausweislich des Kalkulationsabschlussberichtes vom 15. Juni 1999 und nach dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Februar 2002 - bereits anteilig nach den bereits genannten "Verbands-" sowie "Trinkwasserschlüsseln" angesetzten Kosten von 6.231,09 DM (= 18.635,82 DM x 54,35 % x 61,52 %) im Jahr 2000 und 5.325,59 DM (= 18.635,82 DM x 54,35 % x 52,58 %) im Jahr 2001 für die Jahre 2000 und 2001 lediglich kompensationsfähige Gesamtbeträge von 20.400,31 DM (2000) bzw. 21.305,81 DM (2001) ansatzfähiger, aber nicht angesetzter Kosten gegenüber. Diese schlüsseln sich wie folgt auf:

für 2000 und 2001 jeweils 3.934,72 DM [3.040,00 DM + 2.880,00 DM + 5.280,00 DM + 4.800,00 DM = 16.000 DM + 6 % + 16 % = 19.673,60 : 5 ] aus dem Leistungskomplex (LK) I 1.-3.

jeweils 3.246,14 DM [13.200,00 DM + 6 % + 16 % = 16.230,72 DM : 5] aus dem LK II

jeweils 2.478,87 DM [10.080,00 DM + 6 % + 16 % = 12.394,36 DM : 5] aus dem LK IV

jeweils 8.529,36 DM [2.240,00 DM + 3.920,00 DM + 5.600,00 DM + 6.160,00 DM = 17.920,00 DM + 6 % + 16 % = 22.034,43 DM : 31 = 710,78 DM x 12] aus dem LK V

jeweils 3.731,52 DM [7.840,00 DM + 6 % + 16 % = 9.640,06 DM : 31 = 310,96 DM x 12] aus dem LK VI

jeweils 2.665,44 DM [5.600,00 DM + 6 % + 16 % = 6.885,76 DM : 31 = 222,12 DM x 12] aus dem LK VII

jeweils 1.239,43 DM [5.040,00 DM + 6 % + 16 % = 6.197,18 DM : 5] aus dem LK IX

jeweils 805,92 DM aus den LKen 1.4, III, VIII und X

sowie den insgesamt angefallenen Gesamtreisekosten [97.085,73 DM geleisteter Gesamtbetrag lt. Schriftsatz vom 12. März 2002 - 93.056,11 DM Summe aus den vorstehend im Einzelnen berechneten Honorarkosten incl. MWSt. und Sachkosten aus den übrigen Lken = 4.029,62 DM : 5]

- abzüglich der schon angesprochenen 6.231,09 DM für das Jahr 2000 bzw. 5.325,59 DM für das Jahr 2001 bereits angesetzter Kosten.

Danach stehen abzusetzende Kosten von 64.400,05 DM kompensationsfähigen 20.400,31 DM für das Jahr 2000 und abzusetzender Kosten von 55.041,52 DM kompensationsfähige 21.305,81 DM für das Jahr 2001 einander gegenüber.

Die somit verbleibende Kostenüberschreitung von mindestens 43.999,74 DM (64.400,05 DM - 20.400,31 DM) für das Jahr 2000 und von 33.735,71 DM (55.041,52 DM -21.305,81 DM) für das Jahr 2001 führt zu einem maximal gerechtfertigten Gesamtkostenansatz von 997.070,26 DM gegenüber kalkulierten 1.041.070,00 DM für das Jahr 2000 und von 764.420,29 DM gegenüber kalkulierten 798.156,00 DM für das Jahr 2001, so dass sich nach Division dieser Beträge durch die jeweils maßgeblichen Maßstabseinheiten (2000: 3.631, 2001: 3159 Grundstücke) für das Jahr 2000 ein maximal gerechtfertigter Gebührensatz von 274,59 DM gegenüber kalkulierten 287,00 DM und damit eine Überschreitung um 4,33 % und für das Jahr 2001 von 241,98 DM gegenüber kalkulierten 253,00 DM und damit eine Überschreitung um 4,36 % ergibt. Hieraus errechnet sich ein Durchschnittsgebührensatz 2000/2001 von 258,28 DM (274,59 DM + 241,98 DM = 516,57 DM:2) gegenüber kalkulierten 271,00 DM und damit eine Überhöhung des gerechtfertigten Gebührensatzes um mindestens 4,70 %. Dies stellt einen beachtlichen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG dar.

Nach der genannten Bestimmung "soll" das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. Dadurch wird der Satzungsgeber daran gebunden, sich hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes ausschließlich an den Kosten der Einrichtung oder Anlage in der maßgeblichen Leistungs- bzw. Kalkulationsperiode zu orientieren. Dies bedeutet indes nicht, dass jegliche Kostenüberschreitung oder jedenfalls solche Überschreitungen, die sich auf die Höhe des Gebührensatzes auswirken, zur Ungültigkeit des Gebührensatzes führen. Durch die Ausgestaltung des Kostenüberschreitungsverbots als "Soll-Vorschrift" und die Verwendung der Begriffe der "voraussichtlichen" Kosten und des "Veranschlagen" des Gebührenaufkommens trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der auf künftige Leistungszeiträume gerichteten Gebührenkalkulation um eine prognostische Rechnung handelt, die aufgrund der vorzunehmenden Schätzungen und Prognosen sowohl im Kostenbereich als auch bei den Maßstabseinheiten ihrem Wesen nach mit Unwägbarkeiten belastet ist. Die Kalkulation ist einerseits gekennzeichnet durch die einer Prognose oder Schätzung eigenen Spielräume, die eine exakte Berechnung des Gebührensatzes im Sinne eines einzig richtigen Ergebnisses ausschließen. Sie ist andererseits aber auch mit besonderen Risiken behaftet, die sich gerade aufgrund der bestehenden Spielräume ergeben. Es ist erheblich schwieriger, trennscharf die Grenzen von Prognose- und Schätzungsspielräumen zu ermitteln, als eine Rechnung mit exakt feststehenden Kosten- und sonstigen Kalkulationsgrößen aufzumachen. Diesem Umstand wird durch die Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG Rechnung getragen mit dem vom Gesetz verfolgten Ziel, im unteren Grenzbereich der Gebührenbedarfsberechnung gewisse Kostenüberschreitungen in Kauf zu nehmen.

Bei dem, was von Gesetzes wegen hinzunehmen ist, ist allerdings zu beachten, dass die Entlastung des Satzungsgebers von einer exakten Berechnung nur dann erfolgt, wenn er seiner Verpflichtung, die einzelnen Kosten- und übrigen Rechnungspositionen im Zeitpunkt des Satzungserlasses oder - bei einer nachgereichten Kalkulation - jedenfalls rückbezogen auf diesen Zeitpunkt gewissenhaft zu prognostizieren, nachgekommen ist. Die Bewertung von Kostenüberschreitungen und ihrer etwaigen Vernachlässigung setzt daher stets bei einer Betrachtung der einzelnen Kosten- und Rechnungspositionen an und erschöpft sich nicht in der Bewertung, bis zu welchem Vom-Hundert-Satz der umgelegten Kosten Überschreitungen vertretbar wären. Danach liegt es auf der Hand, dass Fehler, die ihre Ursache nicht im prognostischen Bereich und auch nicht in einer - wenn auch fehlerhaften, so doch objektiv noch nachvollziehbaren - Kosten- oder Maßstabsabgrenzung haben, ungeachtet der Höhe der Überschreitung des zulässigen Gebührensatzes gravierender sind als jene Fehler.

Mit diesen Maßgaben schließt der Senat sich für die hier interessierende Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG im Ansatz der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW an, wonach eine sich auf den Gebührensatz auswirkende Kostenüberschreitung beachtlich ist, wenn es sich um eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots handelt (vgl. etwa OVG NW, Urteile vom 27. März 1991 - 9 A 2486/89 - S. 32 des E.A., vom 16. Juni 1994 - 9 A 4246/92 - NWVBl. 1995, 24 und vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - KStZ 1994, 213).

Nach dem Verständnis des Senats ist die Kostenüberschreitung gröblich, wenn in die Kalkulation - ungeachtet der Höhe der Überschreitung, allerdings gebührensatzrelevant - Kosten einbezogen worden sind, deren Ansatz sich als "willkürlich" erweist. Dabei werden nicht nur solche Überschreitungen erfasst, die bewusst auf Einnahmen abzielen, sondern auch solche, die nach objektiver Betrachtung willkürlich sind, d.h. deren Ansatz nach dem Gesetz, insbesondere nach betriebswirtschaftlicher Kostenrechnung gemäß § 6 Abs. 2 KAG, schlechthin sachlich nicht (mehr) vertretbar ist und die deshalb schlechterdings nicht mehr hingenommen werden können. Denn unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz zwischen in Anspruch genommener Leistung und Gebühr und der gebotenen Vorhersehbarkeit der Kostenansätze ist für die durch die Kostenüberschreitung eintretende Beschwer des Gebührenschuldners nicht von Bedeutung, ob die Kalkulation mit offenkundig nicht ansatzfähigen Kosten bzw. sonst unzulässigen Rechnungspositionen in "gutem Glauben" oder aber bewusst missbräuchlich erfolgt ist (vgl. ähnlich zu § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 a. a. O., wonach schwer und offenkundig fehlerhafte Kostenansätze den bewusst fehlerhaften Kostenansätzen "gleichstünden"). Im Gegensatz zu der von ihrer Höhe unabhängigen "Gröblichkeit" der Kostenüberschreitung kommt es für die Erheblichkeit der Überschreitung darauf an, ob der Verstoß allein wegen der Höhe der Kostenüberschreitung nicht mehr hinzunehmen ist.

Die hier in Rede stehende Kostenüberschreitung stellt sich sowohl als gröblich - jedenfalls in Bezug auf die angesetzten, allein auf die kanalgebundene Schmutzwasserbeseitigung bezogenen Kosten - als auch insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung sowohl der betriebs- als auch der periodenfremden Kosten, als erheblich dar.

Nach Grundsätzen betriebswirtschaftlicher (einrichtungsbezogener) Kostenrechnung ist nicht (mehr) sachlich vertretbar jedenfalls der Ansatz derjenigen Kosten, die sich als betriebsfremd ausschließlich auf die kanalgebundene Schmutzwasserbeseitigung und nicht auf die dezentrale Fäkalienbeseitigung beziehen. Dass diese Kosten als betriebsfremd nicht i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG ansetzbar sind, kann bei verständiger Würdigung der Vorschrift nicht zweifelhaft sein oder irgendwelchen Abgrenzungsschwierigkeiten unterliegen, betrifft insbesondere auch nicht den prognostischen Bereich; der Ansatz erweist sich danach als offenkundig und damit gröblich fehlerhaft.

Darüber hinaus erweist sich die nach der Kalkulation insgesamt ergebende Kostenüberschreitung des Gebührensatzes von 4,70 %, wie sie sich aus dem Ansatz der betriebsfremden Kosten und jener der zwar möglicherweise nicht (objektiv) willkürlichen, aber doch jedenfalls fehlerhaften Ansätze periodenfremder (Reparatur-)Kosten ergibt, als erheblich; dabei lässt der Senat offen, ob es insoweit für Kostenüberschreitungen eine generelle, vom Einzelfall unabhängige "Bagatellgrenze" geben könnte und wo diese gegebenenfalls anzusetzen wäre (vgl. hierzu etwa OVG NW, Urteile vom 16. Juni 1994 a. a. O., vom 19. Mai 1995 - 9 A 898/93 - S. 11 des E.A. und vom 24. Juli 1995 - 9 A 2474/94 - KStZ 1997, 57 zu § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW, das auf eine "Bagatellgrenze" von 3 % abstellt).

Somit erweist sich auch der für die Jahre 2000/2001 kalkulierte Durchschnittsgebührensatz als nichtig. Eine Aufrechterhaltung des Gebührensatzes jeweils nur für die einzelnen Leistungszeiträume 2000 oder 2001, für die der Gebührensatz möglicherweise gerechtfertigt wäre, kommt wegen der dargelegten Bindungen des Satzungsgebers aus § 6 Abs. 3 KAG 1999, insbesondere den auf den jeweils gewählten Kalkulationszeitraum abstellenden Deckungsausgleich des Satzes 2, nicht in Betracht. Der Antragsgegner hat sich hier gerade auf einen von den einjahresbezogenen Leistungszeiträumen abweichenden zweijährigen Kalkulationszeitraum i.S. einer Durchschnittsbildung festgelegt. Aus den genannten Gründen darf sich die Betrachtung, ob der Gebührensatz objektiv gerechtfertigt ist, daher allein auf den gewählten Kalkulationszeitraum und nicht auf die einzelnen von diesem umfassten Leistungszeiträume beziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück