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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Urteil verkündet am 20.11.2002
Aktenzeichen: 3 A 43/99
Rechtsgebiete: BbgBO, VwVfGBbg


Vorschriften:

BbgBO § 4 Abs. 1 Nr. 2
BbgBO § 74 Abs. 1
VwVfGBbg § 36 Abs. 1
VwVfGBbg § 37 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 A 43/99

verkündet am 20. November 2002

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Anfechtung von Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung

hat der 3. Senat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2002 durch den ..., die ..., die ..., die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter...,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Dezember 1998 teilweise geändert. Die Nebenbestimmung Nr. 6 der Baugenehmigung vom 5. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1995 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die dem Beklagten im ersten Rechtszug nicht auferlegten Kosten des Verfahrens und die Kosten des Verfahrens des zweiten Rechtszuges werden, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen zwei Nebenbestimmungen der ihm erteilten Baugenehmigung, mit denen ihm die Sicherung der über ein fremdes Privatgrundstück verlaufenden Zuwegung zu seinem Grundstück durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Beklagten sowie der Nachweis der "Beantragung der erforderlichen Grunddienstbarkeit" aufgegeben wurden.

Der Kläger plante 1993, das der örtlichen Kirchengemeinde gehörende, ca. 7,4 Hektar große und im Außenbereich gelegene Flurstück 4 der Flur 6 der Gemarkung ... - zu erwerben, um dort einen Familienbetrieb mit Pferdezucht und Pensionspferdehaltung zu errichten. Nach Beschränkung seines zunächst umfänglicher geplanten Vorhabens auf die Errichtung einer Scheune und von Ställen erteilte der Landrat des damaligen Landkreises Oranienburg, ein Rechtsvorgänger des Beklagten, ihm unter dem 1. Juni 1994 einen Vorbescheid, in dem er die Erteilung der Baugenehmigung für das als "grundsätzlich zulässig" bezeichnete Vorhaben unter Voraussetzungen in Aussicht stellte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. März 1995 (Urkundenrolle Nr. 332/1995 des Notars M) kaufte der Kläger das Grundstück von der "Pfarre zu...

Bereits unter dem 27. Februar 1995 hatte er die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Scheune und von Ställen beantragt. Nachdem er unter dem 28. August 1995 erklärt hatte, dass er "die Grunddienstbarkeit, das Recht, für sich und Besucher den Weg (Gem. ... Flur 6 Flurstück 5) zu nutzen und der Veränderungspflicht nachzukommen, in das Grundbuch... eintragen lassen werde", erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 5. September 1995 die begehrte Baugenehmigung. Diese enthält unter anderem folgende - mit "(A)" gekennzeichnete - Auflagen und - mit "(H)" gekennzeichnete - Hinweise:

"5. Eine weitere Grundlage für die Genehmigungsfähigkeit ist Ihre schriftliche Zusage der Veranlassung einer Grunddienstbarkeit für den Zugangsweg. Damit soll das Recht gesichert werden, dass Sie und Ihre Besucher den Weg nutzen können und Sie der Verkehrssicherungspflicht nachkommen. (H)

6. Gleichzeitig ist die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB, zu Gunsten des Landkreises Oberhavel, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde erforderlich. (A) Diese Grunddienstbarkeit ist notwendig, um zu verhindern, dass die Grunddienstbarkeit von den Eigentümern im gegenseitigen Einvernehmen wieder gelöscht wird und dadurch bauordnungswidrige Zustände entstehen. (A)

7. Sie werden beauftragt, spätestens zur Rohbauabnahme die notarielle Beantragung der erforderlichen Grunddienstbarkeit nachzuweisen. (A)"

Weitere, die Zufahrt zum Grundstück betreffende Hinweise und Auflagen enthielten die Nebenbestimmungen Nr. 8 und 9.

Gegen die unter den Nummern 5 bis 9 genannten Auflagen und Hinweise erhob der Kläger am 27. September 1995 einen Teilwiderspruch, von dem der übrige Bescheid nicht berührt werden sollte. Zur Begründung führte er insbesondere aus, ihm sei im Rahmen der Grundbuchrecherchen zur Erfüllung der Auflagen bekannt geworden, dass bereits eine ausreichende grundbuchliche Sicherung der Erschließung bestehe. Denn im Grundbuch von Veiten, Bl. 672, wo der als Zuwegung zu seinem Grundstück benötigte Weg eingetragen sei, heiße es in Abteilung II Nr. 11: "Das Recht, auf diesen Parzellen zu fahren und zu gehen, für die Pfarre zu ... und zu ... ... sowie deren Besitznachfolger eingetragen am 31. Juli 1901.". Er habe sein Grundstück von der Pfarrei erworben und komme als deren Besitznachfolger automatisch in den Genuss des Wegerechts. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz BbgBO, dass das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben müsse, sei damit erfüllt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 1995 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zwar sei die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für den Kläger nach § 1018, § 1019 BGB wegen des ihm als Besitznachfolger der Pfarre zu ... und ... zustehenden Rechts zur Benutzung des Weges nicht mehr erforderlich. Gleichwohl sei noch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Landkreises Oberhavel ins Grundbuch einzutragen. Eine solche sei gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO i. V. m. Nr. 4.12 VVBbgBO zu § 4 und dem Runderlass Nr. 3/1994 des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 30. September 1994 erforderlich, wenn eine Zufahrt über ein anderes Grundstück führe, um zu verhindern, dass die Grunddienstbarkeit von den Eigentümern im gegenseitigen Einvernehmen wieder gelöscht werde und dadurch bauordnungswidrige Zustände entstünden.

Mit seiner fristgemäß erhobenen Klage hat sich der Kläger nur noch gegen die Nebenbestimmungen Nr. 6 und 7 der Baugenehmigung sowie die festgesetzte Widerspruchsgebühr gewendet und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.

Nachdem der Beklagte die Festsetzung der Widerspruchsgebühr aufgehoben hatte, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Der Kläger hat beantragt,

die Nebenbestimmungen Nr. 6 und 7 der Baugenehmigung des Beklagten vom 5. September 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 1995 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, dass die angegriffenen Nebenbestimmungen nicht selbstständig anfechtbar seien, weil die Baugenehmigung ohne diese Auflagen mangels gesicherter Erschließung rechtswidrig gewesen und nicht erteilt worden wäre, und im Übrigen auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Die Beigeladene, die selbst keinen Antrag gestellt hat, hat ihre bereits im Verwaltungsverfahren geäußerten Bedenken gegen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers wiederholt.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 21. Dezember 1998 das Verfahren, soweit es für in der Hauptsache erledigt erklärt worden war, eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig, da die angegriffenen Nebenbestimmungen Nr. 6 und 7 selbstständig anfechtbar seien. Ob sie isoliert aufgehoben werden könnten, sei eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da die Genehmigung zum Neubau von Scheune und Ställen bei isolierter Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmungen rechtswidrig würde. Da das Grundstück des Klägers nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze, sei das Erfordernis der straßenmäßigen Erschließung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO nur erfüllt, wenn das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentliche Verkehrsfläche habe. Die rechtliche Sicherung der Zufahrt müsse dinglich erfolgen, weil die brandenburgische Bauordnung keine Baulast kenne. Auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Beklagten könne dabei nicht verzichtet werden, weil anderenfalls die Bauaufsichtsbehörde für den Fall, dass die Grunddienstbarkeit nachfolgend beseitigt werde, allein auf nacheilende bauaufsichtliche Maßnahmen verwiesen würde. Die angefochtenen Nebenbestimmungen seien auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 2. April 2002 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache entsprochen hat.

Zur Begründung der Berufung ergänzt und vertieft der Kläger sein Vorbringen nochmals und trägt insbesondere vor: Die angegriffenen Nebenbestimmungen seien zu beanstanden, weil dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO nicht zu entnehmen sei, dass die geforderte rechtliche Sicherung durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der öffentlichen Hand zu erfolgen habe. Eine derartige Frage müsse der Gesetzgeber ausdrücklich selbst regeln. Dies sei hier jedoch nicht geschehen, und auch der Zweck der Vorschrift gebiete keine abweichende Auslegung. Die vom Beklagten angeführte Überlegung, der Gesetzgeber habe eine Aufgabe der Belastung des Zugangsgrundstücks ohne Zustimmung der Baubehörde ausschließen wollen, übersehe, dass der Beklagte auch bei Teilung eines Grundstücks und Verkauf derjenigen Teilfläche, durch die der Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt worden sei, nicht eingreifen und die Teilung verhindern könne. Er könne auch dann lediglich im Nachhinein bauordnungsrechtlich tätig werden. Genauso verhalte es sich bei einer Sicherung durch eine Grunddienstbarkeit. Als Eigentümer des Baugrundstücks könne er - der Kläger - im Übrigen keinerlei wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Löschung der zu seinen Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit haben.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zum Teil zu ändern und nach dem zuletzt gestellten Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils und weist ergänzend insbesondere darauf hin, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO um die landesrechtliche Anforderung an die Zugänglichkeit des Baugrundstücks handele, die neben der bundesrechtlichen Regelung erforderlich sei, da die Belange der öffentlichen Brandbekämpfung und des Rettungswesens landesrechtlich zur Geltung zu bringen seien. Würde der Begriff der Sicherung auf eine allein dem Baugrundstück gegenüber begründete dingliche Sicherung bezogen, sei die Regelung überflüssig, da bereits das bundesrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung dies für Fälle, in denen das Grundstück nicht unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liege, verlange. Die Forderung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO nach einer rechtlichen Sicherung der Zuwegung könne auch deshalb nur im Sinne einer Sicherung durch gleichzeitige Eintragung einer Grunddienstbarkeit und einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der unteren Bauaufsichtsbehörde verstanden werden, weil diese Auslegung sich bereits aus der Begründung zu § 4 des Regierungsentwurfs für die brandenburgische Bauordnung vom 1. Juni 1994 ergebe. Nur durch die Eintragung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sei sichergestellt, dass die Bauaufsichtsbehörde überhaupt Kenntnis von etwaigen geplanten grundbuchlichen Veränderungen erlange und diese gegebenenfalls verhindern könne.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die - zulässige - Berufung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die erhobene Anfechtungsklage zu Recht als zulässig angesehen (1.) und hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 6 zur Baugenehmigung vom 5. September 1995 ist die Klage auch begründet (2.). Die ebenfalls begehrte Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 7 hat das Verwaltungsgericht demgegenüber im Ergebnis zu Recht abgelehnt (3.).

1. Die auf Aufhebung der Nebenbestimmungen Nr. 6 und 7 gerichtete Klage, mit der der Kläger insbesondere das Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für die angegriffenen Nebenbestimmungen geltend macht, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - als Anfechtungsklage zulässig. Denn die isolierte Aufhebbarkeit der hier angefochtenen Nebenbestimmungen scheidet jedenfalls nicht offensichtlich von vornherein aus, sondern bedarf vielmehr der näheren, im Rahmen der Begründetheit durchzuführenden Prüfung (vgl. nunmehr insbesondere BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, 223 f.).

2. Die auf Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 6 gerichtete Klage ist begründet. Denn diese Nebenbestimmung, mit der dem Kläger "gleichzeitig ... die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises Oberhavel, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde" aufgegeben wird, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie genügt weder den sich aus § 37 Abs. 1 VwVfGBbg ergebenden Bestimmtheitsanforderungen (a.), noch findet sie in den hierfür allein in Betracht kommenden Vorschriften § 36 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO eine hinreichende Rechtsgrundlage (b.). Die Nebenbestimmung ist auch isoliert aufhebbar, da die Rechtmäßigkeit der dem Kläger erteilten Baugenehmigung durch ihre Aufhebung nicht berührt wird (c.).

a. Gem. § 37 Abs. 1 VwVfGBbg muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Bestimmtheitsgebot, das entsprechend auch für Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfGBbg gilt (i.d.S. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 37 Rn 3, zur entsprechenden Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes), verlangt, dass die getroffene Regelung für die von ihr Betroffenen so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (i.d.S. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1982 - 7 B 122.81 -, Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1; Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667,1668). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und dem mit ihm verfolgten Zweck ab (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993, a. a. O.). Davon ausgehend ist die Nebenbestimmung Nr. 6 zur Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt, denn ihr ist selbst unter Berücksichtigung der weiteren Umstände und nach Treu und Glauben nicht zu entnehmen, was Gegenstand der zugunsten des Landkreises Oberhavel einzutragenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein soll. Der zweite - den ersten Satz nur begründende - Satz dieser Nebenbestimmung, wonach "diese Grunddienstbarkeit" - gemeint sein dürfte die beschränkte persönliche Dienstbarkeit - notwendig sei, um zu verhindern, dass "die Grunddienstbarkeit" - diesmal wohl die in der Nebenbestimmung Nr. 5 angesprochene Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Wegerechts zugunsten des zu bebauenden Grundstücks - von den Eigentümern im gegenseitigen Einvernehmen wieder gelöscht werde und dadurch bauordnungswidrige Zustände entständen, beschreibt lediglich den Zweck der geforderten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Wie die Dienstbarkeit inhaltlich ausgestaltet sein soll, um diesen Zweck zu erreichen, ist dem Bescheid indes nicht zu entnehmen und angesichts der Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auch nicht ohne weiteres erkennbar. Denn die durch die Formulierung des Satzes 2 der Nebenbestimmung nahe gelegte Sicherung eines Zustimmungserfordernisses zu einer einvernehmlichen Aufhebung der Grunddienstbarkeit dürfte kein zulässiger Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein (vgl. Joost, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 6, 3. Aufl. 1997, § 1090 Rn 5), und ein Wegerecht zugunsten des Landkreises wäre zwar sicherungsfähig, dürfte allerdings nur dessen Zufahrtsrecht sichern und nicht dasjenige des Eigentümers des Baugrundstücks (i.d.S. Jäde/Weinl, in: Jäde/Dirnberger/Reimus, Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand 26. Lieferung September 2001, § 4 Rn 30). Eine Sicherung der Nutzungsmöglichkeit (auch) des Grundstückseigentümers mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gegenüber dem Landkreis erscheint zwar grundsätzlich möglich (zur Zulässigkeit der Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten zur Förderung fremder oder öffentlicher Interessen vgl. Joost, a.a.O., § 1091 Rn 2 f.). Ob sie Gegenstand des in der Anlage 1 zum Runderlass Nr. 3/1994 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (vom 30. September 1994, ABl. S. 1576) veröffentlichten Mustervertrages sein soll, unterliegt Zweifeln; die dort gebrauchte Wendung, die Verpflichtung aus der Grunddienstbarkeit werde als beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch gegenüber dem Landkreis bzw. der Stadt "und den durch diese ermächtigten Personen" übernommen, scheint eher für ein durch Bedienstete der genannten Gebietskörperschaften selbst auszuübendes Geh- und Fahrrecht zu sprechen. Jedoch kann dies auf sich beruhen. Denn die Nebenbestimmung Nr. 6 enthält weder einen Hinweis auf diese Musterregelung noch ist ihr sonst zu entnehmen, dass der Grundstückseigentümer als Begünstigter in dieser Weise in die zu bestellende beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises einbezogen sein soll. Sie bezeichnet damit weder die inhaltlichen Anforderungen an die geforderte Grunddienstbarkeit, noch ist ihr zu entnehmen, wie eine den Anforderungen genügende Dienstbarkeit inhaltlich ausgestaltet sein müsste. Demgemäß war der Beklagte selbst außer Stande, dem Senat den Sinn der Nebenbestimmung Nr. 6 zu erläutern. Für den Kläger als Adressaten der Baugenehmigung und juristischen Laien ist damit erst recht nicht erkennbar, was mit dieser Nebenbestimmung genau von ihm verlangt wird.

b. Die Nebenbestimmung Nr. 6 ist aber auch deshalb rechtswidrig, weil sie in den hierfür allein in Betracht kommenden Vorschriften der § 36 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 74 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO keine hinreichende Rechtsgrundlage findet.

Gem. § 36 Abs. 1 VwVfGBbg darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Da die vom Kläger beantragte Baugenehmigung gem. § 74 Abs. 1 BbgBO ein solcher gebundener Verwaltungsakt ist und § 74 BbgBO - abgesehen von den in Absatz 4 vorgesehenen Maßgaben für eine (hier nicht beantragte) befristete Genehmigung von baulichen Anlagen - keine besonderen Regelungen über Nebenbestimmungen vorsieht, ist auch das mit der Nebenbestimmung Nr. 6 jedenfalls sinngemäß verfolgte Verlangen des Beklagten nach Sicherung der Zufahrt zum Grundstück des Klägers durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Beklagten nur dann zulässig, wenn dadurch die Einhaltung einer gesetzlichen Voraussetzung der Baugenehmigung sichergestellt und das Vorhaben damit genehmigungsfähig gemacht wird.

Diesen Anforderungen genügt die Nebenbestimmung Nr. 6 der Baugenehmigung nicht.

Als Voraussetzung, deren Einhaltung sie sicherstellen soll, kommt hier allein die für die Bebaubarkeit eines selbst nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Grundstücks - wie desjenigen des Klägers - mit Gebäuden gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO erforderliche "befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche" in Betracht. Auf welche Weise diese Sicherung zu erfolgen hat, ob sie insbesondere neben der - hier bereits mit der Nebenbestimmung Nr. 5 (jedenfalls sinngemäß) geforderten - Eintragung einer Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB auch noch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gem. § 1090 BGB zugunsten der Bauaufsichtsbehörde voraussetzt, ist weder in § 4 BbgBO noch an anderer Stelle der Brandenburgischen Bauordnung ausdrücklich geregelt. In der Kommentarliteratur finden sich hierzu durchaus unterschiedliche Einschätzungen. Langer (in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, München 1998, § 4 Rn 5) hält die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Rechtsträgers der Baubehörde neben der Bestellung einer Grunddienstbarkeit für den Grundstückseigentümer "regelmäßig" für unverzichtbar, ohne sich allerdings mit der Frage, ob insbesondere der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO die Forderung nach einer derartigen Doppelsicherung tatsächlich stützt, näher auseinander zu setzen. Auch in den Kommentierungen zu den - inzwischen geänderten - entsprechenden Regelungen in Art. 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sächsischen Bauordnung, in denen ebenfalls eine "rechtlich gesicherte" Zufahrt vorausgesetzt wurde, wurde die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der öffentlichen Hand neben der Grunddienstbarkeit zugunsten des Eigentümers des Baugrundstücks für notwendig gehalten, um auszuschließen, dass die Beteiligten später auf Grund ihrer Dispositionsbefugnis die Grunddienstbarkeit aufheben oder abändern (Simon, Bayerische Bauordnung 1994, Art. 4 Rn 21 d; Dämmert, in: Die neue sächsische Bauordnung, München 1999, § 4 Rn 4). Demgegenüber lehnen Jäde/Weinl (in: Jäde/Dirnberger/Reimus, Bauordnungsrecht, Stand 26. Lieferung September 2001, § 4 Rn 30) die ihrer Ansicht nach aus dem Gesetz nicht ableitbare, aber "einer verbreiteten Praxis entsprechende" Forderung nach einer "Doppelsicherung" schon im Hinblick auf den ihrer Auffassung allenfalls in Betracht kommenden Inhalt einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als nicht zweckmäßig und entbehrlich ab.

Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO ergibt, dass die dort vorausgesetzte "rechtlich gesicherte" Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit neben der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Eigentümers des Baugrundstücks nicht erfordert.

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist insbesondere der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmungen und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (st. Rspr. des BVerfG, Urteil v. 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299, 312).

Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO spricht hier ganz wesentlich gegen die vom Beklagten - im Anschluss an Ziff. 2.1, 4.4 des Runderlasses Nr. 3/1994 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 30. September 1994, ABl. S. 1576 ff. - verlangte Doppelsicherung durch Grunddienstbarkeit und beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Denn wenn eine "rechtlich gesicherte" Zufahrt verlangt, aber auf jede Konkretisierung der Sicherungsmittel verzichtet wird und keine bestimmte Art der rechtlichen Sicherung vorgeschrieben ist, kann dies nur so verstanden werden, dass es jedenfalls dann, wenn verschiedene Möglichkeiten zur rechtlichen Sicherung einer Zufahrt in Betracht kommen, auf die Art der rechtlichen Sicherung im Einzelnen nicht ankommt, d.h. dass dann jede dieser Möglichkeiten geeignet und hinreichend zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung ist. In der Konstellation, die § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO mit der Forderung nach einer rechtlich gesicherten Zufahrt regelt, stellt die Doppelsicherung durch Grunddienstbarkeit und beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch nicht etwa die einzige Möglichkeit der rechtlichen Sicherung des Zufahrtsrechts dar. Denn das Geh- und Fahrrecht als Recht an einem Grundstück ist selbst nach juristischem Sprachgebrauch bereits dann gesichert, wenn zugunsten des Eigentümers des begünstigten Grundstücks eine das Zufahrtsrecht betreffende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und das Recht damit gegen Beeinträchtigungen durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks und Dritte geschützt ist. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht zu den insoweit vergleichbaren bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30, 32 bis 35 BauGB, in denen eine "gesicherte" Erschließung verlangt wird, ausgeführt, dass die Sicherung der Erschließung die Gewähr der Dauer voraussetze (Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38, 39; Urteil v. 3. Mai 1988 - 4 C 54.85 -, NVwZ 1989, 353, 354) und wegen dieser Notwendigkeit der dauerhaften Sicherung eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreiche, dass aus bundesrechtlicher Sicht jedoch keine Bedenken bestünden, eine gesicherte Erschließung auch dann anzunehmen, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert sei (BVerwG, Urteil v. 3. Mai 1988 - 4 C 54.85 -, a. a. O.; im Anschluss daran ebenso BGH, Urteil v. 21. Mai 1992 - III ZR 14/91 -, BauR 1992, 595, 597). Ausgehend vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO kann für diesen nichts anderes gelten. Denn ein Verständnis, wonach die rechtliche Sicherung einer Zufahrt voraussetzen könnte, dass das Nutzungsrecht nicht nur gegenüber dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und Dritten, sondern zusätzlich auch gegen Veränderungen durch den Berechtigten selbst geschützt ist, ist danach weder zwingend noch auch nur nahe liegend.

Dies zeigt im Übrigen auch ein Vergleich mit den entsprechenden Vorschriften in anderen Bundesländern, wo eine besondere Form der Sicherung jeweils ausdrücklich vorgeschrieben ist. So wird z.B. in den Bauordnungen für Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen gerade eine "öffentlich-rechtliche" Sicherung der Zufahrt und damit eine solche durch Eintragung einer entsprechenden Baulast verlangt, und in der inzwischen geltenden Fassung des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung wird ausdrücklich eine rechtliche Sicherung gerade "gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde" verlangt. Auch in Sachsen, wo § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung eine "rechtlich gesicherte" Zufahrt verlangt, ist inzwischen in § 2 Abs. 13 SächsBauO definiert, dass eine rechtliche Sicherung (nur) dann vorliegt, wenn das zu sichernde Recht... als Grunddienstbarkeit und als beschränkte öffentliche Dienstbarkeit zugunsten der Bauaufsichtsbehörde im Grundbuch eingetragen ist oder wenn eine Baulast übernommen worden ist. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Zusatzes am 1. Mai 1999 sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsBauO nunmehr ausdrücklich vor, dass eine Grunddienstbarkeit zur Sicherung der Zufahrt genügt, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begründet worden ist. In Bayern und Sachsen wurde mit den dort vorgenommenen Ergänzungen der entsprechenden Vorschriften offensichtlich dem Einwand, dass der allein auf eine "rechtlich gesicherte Zufahrt" abstellende Wortlaut die Forderung nach zusätzlicher Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht zu stützen vermöge, Rechnung getragen.

Der Sinnzusammenhang des Gesetzes ist für die Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO nur von begrenzter Aussagekraft. Die Deutung des Beklagten vermag er jedenfalls ebenso wenig zu stützen wie der Wortlaut. Zwar verlangt § 3 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO, dass bauliche Anlagen die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen. Auch die Funktion des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO, der die Errichtung baulicher Anlagen auf solchen Grundstücken verhindern soll, die eine Benutzung unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gewährleisten, deutet darauf hin, dass - wie auch das Bundesverwaltungsgericht für die "gesicherte Erschließung" angenommen hat (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - 4 C 54.85 -, a. a. O.) - eine Sicherung erforderlich ist, die eine hinreichende Gewähr der Dauer bietet. Dafür, dass dies nur dann der Fall sein könnte, wenn ein durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht zusätzlich gegen eine Veränderung durch den begünstigten und für den Fortbestand der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks auf das Recht angewiesenen Eigentümer des Baugrundstücks gesichert ist, ergeben sich aus den übrigen Regelungen der Bauordnung hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil deutet die Abschaffung der früher erforderlichen Teilungsgenehmigung, durch die die Teilung von Grundstücken einer behördlichen Kontrolle unterworfen war, durch den brandenburgischen Gesetzgeber eher darauf hin, dass dieser der auch mit der Teilungsgenehmigung verbundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Sicherungsfunktion keine wesentliche Bedeutung (mehr) beimisst. Denn der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass dann, wenn es keiner Genehmigung einer Grundstücksteilung mehr bedarf, auch ein Eigentümer nicht gehindert wäre, den straßenseitig gelegenen Teil seines Grundstücks abzutrennen und zu verkaufen und sich so des gesicherten Zugangs zu einer trennen und zu verkaufen und sich so des gesicherten Zugangs zu einer öffentlichen Verkehrsfläche zu berauben. Für die Notwendigkeit einer Doppelsicherung spricht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht, dass der landesrechtlichen Regelung über die Sicherung der Zufahrt neben dem planungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung keine eigenständige Bedeutung mehr zukäme, wenn auch für die "gesicherte Zufahrt" lediglich eine eingetragene Grunddienstbarkeit erforderlich wäre. Denn abgesehen davon, dass der Landesgesetzgeber keineswegs verpflichtet ist, weitergehende Anforderungen an die Sicherung einer Zufahrt zu stellen als der Bundesgesetzgeber dies für die Sicherung der Erschließung getan hat, finden sich in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO durchaus noch weitere, für eine planungsrechtlich gesicherte Erschließung so nicht erforderliche Voraussetzungen, wie etwa die sich aus den Anforderungen des Brandschutzes und des Rettungswesens ergebenden Einschränkungen für die Bebaubarkeit nicht befahrbarer Wohnwege. Auch wenn die Anforderungen an die Art der rechtlichen Sicherung denen der "gesicherten Erschließung" im Sinne des Bauplanungsrechts entsprächen, wäre die bauordnungsrechtliche Regelung damit nicht gegenstandslos.

Darauf, dass auch Sinn und Zweck der Regelung keineswegs eine zusätzliche Sicherung durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bauaufsichtsbehörde neben der Grunddienstbarkeit zugunsten des Eigentümers des Baugrundstücks erfordern, haben sowohl der Kläger als auch Jäde/Weinl (in: Jäde/Dirnberger/Reimus, a.a.O. § 4 Rn 30) zu Recht hingewiesen. Denn zum einen erscheint eine solche Sicherung des Grundstückseigentümers gegen sich selbst entbehrlich, da es in der Praxis kaum jemals vorkommen dürfte, dass ein Grundstückseigentümer der Beseitigung eines Wegerechts, das die Zufahrt zu seinem Grundstück und damit dessen Nutzbarkeit sichert, zustimmt. Zum anderen bedarf die Bauaufsichtsbehörde dieser zusätzlichen Sicherung aber auch nicht, da ihr für den Fall der Beseitigung der erforderlichen Zufahrt bis hin zur Nutzungsuntersagung und gegebenenfalls sogar Beseitigungsverfügung alle Maßnahmen zur Verfügung stehen, die die Bauordnung zur Beseitigung bauordnungsrechtswidriger Zustände vorsieht. Dass bzw. warum gerade die Beseitigung der erforderlichen Zufahrt zu einem Grundstück anders zu behandeln sein sollte als andere, nachträglich entstehende bauordnungswidrige Zustände, denen die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls nicht vorbeugend, sondern regelmäßig nur reaktiv begegnen kann, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erscheint aber auch der Nutzen der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bauaufsichtsbehörde durchaus zweifelhaft, sofern damit die Beseitigung der zugunsten des Grundstückseigentümers eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht verhindert, sondern nur ein entsprechendes eigenes Recht des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde zur Benutzung der Zuwegung gesichert werden könnte (i.d.S. Jäde, a.a.O. § 4 Rn 30).

Die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO (LT-Drucks. 1/2760, S. 13), auf die der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung insbesondere verweist, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Denn zum einen kommt den Gesetzesmaterialien grundsätzlich nur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass diese nur "mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen". Der sogenannte Wille des Gesetzgebers beziehungsweise der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten könne bei der Interpretation insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden habe. Die Materialien dürften jedoch nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, Urteil v. 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 -, BVerfGE 62, 1, 45). Zum anderen ist gerade die Begründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO nicht frei von Widersprüchen. Denn einerseits sollte die nach dem bis dahin geltenden Recht erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung durch Eintragung einer Baulast mit der Neuregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO entbehrlich werden. In den Materialien zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO (LT-Drucks. 1/2760, S. 13) findet sich ausdrücklich der Satz: "Künftig reicht als Nachweis einer rechtlich gesicherten Zufahrt eine Grunddienstbarkeit auf einem Nachbargrundstück aus, mit der zu Gunsten des Baugrundstücks ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt wird.". Der Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Sicherung durch Baulast deutet bereits darauf hin, dass es dem Gesetzgeber auf eine Vereinfachung des bisherigen Verfahrens zur Sicherung der Zufahrt ankam, und der hier wörtlich zitierte Satz, der an Deutlichkeit kaum zu übertreffen ist, lässt für Zweifel daran, dass es zur rechtlichen Sicherung einer über fremde Grundstücke verlaufenden Zufahrt unter Geltung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO nur noch der Eintragung einer Grunddienstbarkeit bedarf, an sich keinen Raum mehr. Dennoch findet sich in unmittelbarem Anschluss an diesen Satz die weitere Aussage: "Gleichzeitig wird eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zugunsten der unteren Bauaufsichtsbehörde eingetragen, damit das Geh- und Fahrrecht nicht ohne Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden kann.". Diese Passage scheint in der Tat die Auffassung des Beklagten zu stützen. Welche Bedeutung ihr genau zukommt, ist angesichts der vorangegangenen Aussage, wonach es keiner Sicherung durch Baulast mehr bedürfe, vielmehr eine Grunddienstbarkeit als rechtliche Sicherung ausreiche, jedoch zumindest zweifelhaft. Möglicherweise hat der Gesetzgeber die zusätzliche Eintragung dieser beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit trotz der vorangegangenen - dann missverständlichen - Formulierung tatsächlich als einen notwendigen Bestandteil der vorgeschriebenen rechtlichen Sicherung angesehen. Im Zusammenhang mit dem vorstehenden Satz und dem Zweck der Regelung - der Vereinfachung des Sicherungsverfahrens durch Verzicht auf eine besondere öffentlichrechtliche Sicherung - erscheint es aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit lediglich als eine wünschenswerte und in der Praxis möglichst zu berücksichtigende, rechtlich aber nicht zwingende Ergänzung angesehen wurde. Eher für Letzteres spricht im Übrigen auch die rein beschreibende, keinen Hinweis auf eine entsprechende Verpflichtung enthaltende Formulierung ("Gleichzeitig wird ... eingetragen ...").

Angesichts dieser jedenfalls nicht zweifelsfrei im Sinne des Beklagten auflösbaren Unstimmigkeit der Entwurfsbegründung kann ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers, der einer anderen, hier vor allem durch den Wortlaut gestützten Auslegung der Vorschrift entgegenstehen könnte, nicht festgestellt werden. Vielmehr muss dem Wortlaut der Vorschrift, der eben nur (irgend) eine rechtliche Sicherung und nicht eine solche gerade durch Grunddienstbarkeit und beschränkte persönliche Dienstbarkeit verlangt, bereits deshalb die entscheidende Bedeutung zukommen, weil das Rechtsstaatsprinzip dem Gesetzgeber auferlegt, grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar zu formulieren, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann. Hält der Gesetzgeber es für erforderlich, der Ausübung von grundrechtsrelevanten Befugnissen ein Genehmigungsverfahren vorzuschalten, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen und aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1, 41 m.w.N.; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 210/79 - BVerfGE 62,169,183). Davon ausgehend kann das Erfordernis der "rechtlich gesicherten Zufahrt" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO die Forderung nach zusätzlicher Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises auch deshalb nicht stützen, weil diese Voraussetzung dem objektiven Bedeutungsgehalt der Norm nicht zu entnehmen ist und eine entsprechende Deutung im Widerspruch zu den Anforderungen des Rechtsstaatsgebots stünde.

Einer damit auch aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendigen - allein auf das Erfordernis einer Grunddienstbarkeit beschränkten - Interpretation stünde auch nicht entgegen, wenn "dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, dem Grundgesetz nicht entsprechende Auslegung eher entsprochen hätte" (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37, 81). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen vielmehr dort, wo sie zu Wortlaut und klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995, a.a.O.). Weder darf der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt noch das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81,105). Die danach zu berücksichtigenden Schranken sind hier nicht überschritten, da der Gesetzesbegründung jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass die zusätzliche Sicherung der Zufahrt durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Landkreises ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers war, ohne das er die Regelung insgesamt nicht getroffen hätte.

c. Die Nebenbestimmung Nr. 6 ist auch isoliert aufhebbar, denn die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung wird durch ihre Aufhebung nicht berührt. Da die die Eintragung einer Grunddienstbarkeit betreffende Nebenbestimmung Nr. 5 in diesem Verfahren nicht angegriffen ist und bestehen bleibt, und die Nebenbestimmung Nr. 6 eine von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO nicht geforderte zusätzliche Sicherungsmaßnahme zum Gegenstand hat, fehlt es auch nach ihrer Aufhebung nicht an der durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO gebotenen rechtlichen Sicherung der Zufahrt zum Baugrundstück. Dass die Aufhebung die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung hier in anderer Hinsicht beeinträchtigen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Soweit der Kläger sich auch gegen die Nebenbestimmung Nr. 7 zur Baugenehmigung wendet, hat seine Berufung keinen Erfolg. Denn die Klage gegen diese Nebenbestimmung hat das Verwaltungsgericht zwar ohne gesonderte Prüfung, im Ergebnis jedoch zu Recht abgewiesen.

Zwar wirft auch die Formulierung dieser Nebenbestimmung Zweifel hinsichtlich ihrer Bestimmtheit auf. Denn sie verlangt ausdrücklich (nur) den Nachweis der "notariellen Beantragung der erforderlichen Grunddienstbarkeit". Angesichts der Beschränkung der Nachweispflicht auf die (eine!) erforderliche "Grunddienstbarkeit" musste der Kläger (trotz der fehlerhaften Bezeichnung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als Grunddienstbarkeit in Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 6) zwar nicht davon ausgehen, dass er die in der Nebenbestimmung Nr. 5 vorgesehene Grunddienstbarkeit und die in Nr. 6 angeordnete beschränkte persönliche Dienstbarkeit würde nachweisen müssen. Die insoweit durch die Formulierung entstandene Unklarheit geht zu Lasten des Beklagten. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des Horizonts eines Empfängers in der Position des Klägers musste dieser aber erkennen, dass jedenfalls für die in der Nebenbestimmung Nr. 5 als Grundlage des Bescheides vorausgesetzte und von ihm im Verwaltungsverfahren zugesicherte Grunddienstbarkeit ein Nachweis erforderlich sein würde. Insbesondere wegen dieser vor Genehmigungserteilung erklärten Zusage wusste er auch, dass es dem Beklagten nicht etwa gerade auf die Beantragung der Eintragung, sondern vielmehr auf die Eintragung selbst ankam, dass ein Nachweis also nicht nur - wie die auch insoweit missglückte, ausdrücklich nur den Eintragungsantrag als frühestmögliche Nachweismöglichkeit benennende Formulierung der Nebenbestimmung nahe zu legen scheint - durch Nachweis eines solchen Antrags, sondern auch durch Vorlage einer bereits erfolgten Eintragung würde geführt werden können. Mit dem danach maßgeblichen Inhalt - Pflicht zum Nachweis der notariellen Beantragung der Eintragung der Grunddienstbarkeit oder dieser Eintragung selbst bis zum Zeitpunkt der Rohbauabnahme - ist die Nebenbestimmung Nr. 7 rechtmäßig, da sie bezweckte, die Einhaltung der sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO ergebenden Voraussetzung der "rechtlichen Sicherung" der Zuwegung zum Baugrundstück durch Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit im Grundbuch und damit einer rechtlichen Voraussetzung der Genehmigungserteilung zu sichern. Angesichts dieser Funktion käme eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung Nr. 7 im Übrigen selbst dann nicht in Betracht, wenn die Nebenbestimmung in ihrer konkreten Ausgestaltung rechtswidrig wäre. Denn bei isolierter Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 7 stünde der verbleibende Verwaltungsakt nicht mehr mit der Rechtsordnung im Einklang, weil die Baugenehmigung dann ohne jeden - zumindest nachträglichen - Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen "rechtlich gesicherten Zufahrt" und damit im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO aufrechterhalten bliebe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Kläger mit seinem Hauptanliegen - Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 6 - Erfolg hat und nur mit dem Antrag gegen die Nebenbestimmung Nr. 7 unterlegen ist, die nicht die Pflicht zur Eintragung einer rechtlichen Sicherungsmaßnahme selbst, sondern die Nachweispflicht als daran anknüpfende Folgeregelung betrifft, hält der Senat es für angemessen, die Kosten gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Beklagten ganz aufzuerlegen. Der Nebenbestimmung Nr. 7 kommt neben derjenigen unter Nr. 6 nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu und durch die Einbeziehung in die Klage wurden auch keine zusätzlichen Kosten veranlasst. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, trägt (nur) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Rechtssache ist insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift beizumessen, weil die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO, deren Auslegung hier entscheidungserheblich war, als Landesrecht irrevisibel ist.

Beschluss:

Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug, unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts, auf 57.200 DM (29.245,90 Euro) für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung der Sache, für die Zeit danach sowie für den zweiten Rechtszug auf 25.564,59 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG.

Der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert war hier von Amts wegen abzuändern, denn das Verwaltungsgericht hat den Wert des gegen die Widerspruchsgebühr gerichteten, gem. § 13 Abs. 2 GKG mit 7.200,- DM zu bemessenden und für die Zeit bis zu seiner Erledigung in den Gesamtstreitwert einzubeziehenden Teils der Klage nicht berücksichtigt. Der erstinstanzliche Streitwert war deshalb für die Zeit bis zur Erledigung dieses Teils der Klage abzuändern und auf 57.200,- DM (entspricht 29.245,90 Euro) festzusetzen. Angesichts des Wertes der - Scheune und Ställe betreffenden - Baugenehmigung für den Kläger sowie der aus dessen Sicht wesentlichen Bedeutung der angegriffenen Nebenbestimmung Nr. 6 für den Fortbestand der ihm erteilten Baugenehmigung hält der Senat für die Zeit danach sowie für das Berufungsverfahren das Interesse des Klägers an der Aufhebung dieser Nebenbestimmung mit den vom Verwaltungsgericht festgesetzten 50.000,- DM beziehungsweise 25.564,59 Euro für angemessen bewertet. Der - bei zutreffender Auslegung - allein auf den Nachweis der Eintragung der geforderten Grunddienstbarkeit gerichteten Nebenbestimmung Nr. 7 kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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