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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.03.2003
Aktenzeichen: 3 A 58/00.Z
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO, BbgBO, GO, Kommunalverfassung vom 17.05.1990


Vorschriften:

VwGO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VwGO § 65
VwGO § 108 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 124
VwGO § 124 a (a.F.)
BauGB § 2 Abs. 2
BauGB § 31 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 1
BauNVO § 8
BbgBO § 74 Abs. 1
BbgBO § 75 Abs. 1
BbgBO § 78 Abs. 1 Satz 2 (a.F.)
GO § 5 Abs. 3 Satz 1
GO § 65 Abs. 1 Satz 1
Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

3 A 58/00.Z

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung

hat der 3. Senat am 21. März 2003 durch

den Vizepräsidenten des ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Beigeladenen und des Beklagten, die Berufung gegen das ihnen am 22. bzw. 28. Februar 2000 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Januar 2000 zuzulassen, werden abgelehnt.

Mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, haben die Beigeladene und der Beklagte die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.782,30 € (25.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Über die - von der Beigeladenen und dem Beklagten jeweils selbstständig gestellten und begründeten - Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2000 ergangene Urteil ist gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) noch nach den §§ 124 ff. VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: "a.F.") zu entscheiden.

Die Zulassungsanträge sind zulässig, jedoch nicht begründet. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO) ist auf der Grundlage der im Hinblick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.) allein maßgeblichen Ausführungen der beiden Rechtsmittelführer nicht gegeben.

I. 1. Die Beigeladene macht zunächst geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Soweit sie mit Blick auf die weitgehend wörtlich übereinstimmenden Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung und der Entscheidung in dem Verfahren 3 K 902/96, das die Teilbaugenehmigung vom 15. Dezember 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 1996 zum Gegenstand hat, geltend macht, dass das Verwaltungsgericht die unterschiedlichen Gegenstände der Teilbaugenehmigung einerseits und der Baugenehmigung andererseits nicht in den Blick genommen habe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Auf die Unterschiede zwischen der - sich lediglich auf die Erdarbeiten und die Fundamentierung erstreckenden - Teilbaugenehmigung und der Baugenehmigung zur Errichtung eines Kinocenters mit 2.232 Sitzplätzen in neun Kinos, zwei Restaurants und 364 PKW-Stellplätzen einzugehen hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, da beide angegriffenen Genehmigungen dasselbe Vorhaben betreffen und lediglich dessen Vorstoß gegen das bauplanungsrechtliche materielle Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu prüfen war. Dass eine Teilbaugenehmigung, welche die Errichtung von Teilen des zur Genehmigung gestellten Gesamtprojekts genehmigt, nicht nur feststellt, dass den vorab genehmigten Teilen des Vorhabens keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 BbgBO), sondern auch die prinzipielle Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens, mithin u. a. seine Vereinbarkeit mit dem materiellen Abstimmungsgebot feststellt, hat der Senat bereits in dem - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung betreffenden - Eilverfahren ausgeführt (vgl. Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 B 137/96 -, NVwZ-RR 1998, 484, 486). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf Teilbaugenehmigung und Baugenehmigung identisch sind.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind auch nicht etwa (deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet hätte. Zunächst unterliegt es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Baugenehmigung auch insoweit aufgehoben hat, als sie sich auf die zwei Restaurants und die Stellplätze bezieht. Dabei kann dahinstehen, ob bei einer Klage, die sich gegen eine Baugenehmigung richtet, die unter Verletzung nachbarschützender Bestimmungen zustande gekommen ist, grundsätzlich die gesamte Baugenehmigung aufzuheben ist (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. Februar 1994 - 2 W 5/94 -, BRS 56 Nr. 184, Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rn. 16 zu § 113) oder nur der Teil, der die Verletzung von Nachbarrechten impliziert (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 1992 - 2 B 22/90 -, NVwZ 1993, 593, 594). Denn nach dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts verletzt gerade das Gesamtvorhaben als solches, d.h. die Errichtung eines Kinocenters mit 2.232 Sitzplätzen in neun Kinos mit zwei Restaurants und 364 PKW-Stellplätzen das kommunale Abstimmungsgebot und damit die Rechte der Klägerin. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass die Aufrechterhaltung des auf die zwei Restaurants und die Stellplätze bezogenen Teils der Baugenehmigung zu einem von der Beigeladenen als Bauantragstellerin nicht gewollten und auch nicht genehmigungsfähigen "Anlagentorso" führen würde (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.).

Das Verwaltungsgericht war auch nicht wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehalten, statt der Aufhebung der Baugenehmigung die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen, eine Nutzungsuntersagungsverfügung zu erlassen. Eine Nutzungsuntersagung ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht etwa "als minus in dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Baugenehmigung enthalten". Vielmehr ist das Gericht zur i Aufhebung verpflichtet, "soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist" (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für Verhältnismäßigkeitserwägungen lässt das Gesetz keinen Raum.

c) Dass das Verwaltungsgericht den Bebauungsplan Gewerbegebiet "..... " nicht für funktionslos gehalten hat, ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt eine bauplanerische Festsetzung nur dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5, 11; Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, NVwZ 2001, 1055, 1056). Auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist die Verwirklichung einer Festsetzung aber erst dann, wenn die tatsächliche Entwicklung - etwa wegen bestandskräftiger Baugenehmigungen - nicht mehr rückgängig zu machen ist. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht das Vorhaben der Beigeladenen wegen der Ungesichertheit seines Fortbestandes außer Betracht gelassen. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls die Festsetzungen hinsichtlich der Nutzungsarten nicht funktionslos geworden seien und dass die Gemeinde diese auch ohne die Festsetzungen über die Baugrenzen getroffen hätte. Bei der zuletzt genannten Feststellung handelt es sich nicht - wie die Beigeladene meint - um "eine Unterstellung zum gemeindlichen Planungswillen", sondern um eine naheliegende Deutung des Bebauungsplans, der entsprechend seinem Rechtssatzcharakter nicht nach den - übrigens gar nicht notwendigerweise übereinstimmenden - subjektiven Vorstellungen der an ihrer Aufstellung beteiligten Personen, sondern nach dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Inhalt auszulegen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16. August 1996 - 3 D 17/95.NE -, S. 10 des Urteilsabdrucks). Auch nach Ansicht des Senats spricht nichts dafür, dass die Festsetzung der Gebietsart "Gewerbegebiet" i.S.d. § 8 BauNVO untrennbar an den Bestand der konkret festgelegten Baugrenzen gekoppelt sein sollte.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind auch nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht den Begriff "Vergnügungsstätte" falsch angewendet hätte. Der in der Rechtsprechung inzwischen - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Auffassung, dass Multiplex-Kinos grundsätzlich den Vergnügungsstätten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zuzuordnen sind (vgl. hierzu bereits das Urteil des Senats vom 16. August 1996 - 3 D 17/95.NE -, S. 17 f. des Urteilsabdrucks, sowie OVG Bautzen, Beschluss vom 5. September 1995 - 1 S 186/95 -, SächsVBl 1995, 286; OVG Berlin, Beschluss vom 17. März 1999 - 2 S 6.98 -, BauR 1999, 1004, 1006; OVG Koblenz, Beschluss vom 1. Juni 1999 - 8 A 10447/99 -, BauR 1999, 1010 f.), tritt die Beigeladene im Ansatz nicht entgegen. Sie macht vielmehr geltend, dass eine entsprechende Auslegung der Regelung unter Nummer 1.3. im Textteil B des Bebauungsplanes, der zufolge "im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (...) Vergnügungsstätten unzulässig" sind, mit dem Regelungswillen der Gemeinde nicht in Einklang stehe. Die Gemeinde habe unter dem Begriff "Vergnügungsstätte" lediglich Spielhallen, Sexshops, Peepshows, Stripteaselokale und Bordelle verstanden. Diese Ausführungen vermögen jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Bebauungsplan - worauf bereits hingewiesen wurde - entsprechend seinem Rechtssatzcharakter nicht nach den subjektiven Vorstellungen der an ihrer Aufstellung beteiligten Personen, sondern nach dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Inhalt auszulegen ist.

Hinzu kommt, dass die Gemeinde gar nicht berechtigt gewesen wäre, den Ausschluss der "Vergnügungsstätten" abweichend von der Baunutzungsverordnung nur auf einzelne der unter diesem Begriff zusammengefassten Nutzungsarten zu beziehen, denn ihr steht kein bauplanungsrechtliches "Festsetzungsfindungsrecht" zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 18.91 -, BVerwGE 92, 56, 62). Setzt der Bebauungsplan ein Baugebiet fest, richtet sich die Art der zulässigen Anlagen und Nutzungen grundsätzlich nach der allgemeinen von der Baunutzungsverordnung gerade für dieses Gebiet vorgesehenen Bandbreite an Nutzungsarten. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes; die Gemeinde hat nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO lediglich die Möglichkeit, diese Typisierung durch die Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO zu modifizieren; andere Differenzierungen lässt das Gesetz nicht zu (vgl. auch Urteil des Senats vom 16. August 1996 - 3 D 17/95.NE -, S. 13 f. des Urteilsabdrucks). Eine Differenzierung hinsichtlich bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen ist nur auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO unter der dort genannten Voraussetzung zulässig, dass besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. "Besondere" städtebauliche Gründe liegen vor, wenn es aus der konkreten Planungssituation folgende spezielle Gründe für die gegenüber den vorstehenden Absätzen des § 1 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317, 320 f.). Darüber hinaus müssen diese Gründe die feiner strukturierte Festsetzung auch "rechtfertigen", was nur dann der Fall ist, wenn sie ein schlüssiges Konzept in dem Sinne erkennen lassen, dass die ausgeschlossenen Anlagearten städtebaulich beachtliche Merkmale aufweisen, die sie von den zugelassenen Arten unterscheiden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. August 2001 - 8 S 1119/01 -, VBlBW 2002, 74, 75). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Aus welchen besonderen städtebaulichen Gründen gerade Multiplex-Kinos - im Gegensatz zu anderen Vergnügungsstätten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO - in dem festgesetzten Gewerbegebiet zulässig sein sollen, hat die Beigeladene nicht dargelegt. Der bloße Hinweis auf einen entsprechenden "Planungswillen" der Gemeinde, der sich in den Festsetzungen nicht niedergeschlagen hat, reicht insoweit jedenfalls nicht aus. Nur ergänzend sei schließlich darauf hingewiesen, dass die Beigeladene auch keine sonstigen Anhaltspunkte für einen von den Vorgaben der Baunutzungsverordnung abweichenden Regelungswillen der Gemeinde vorgetragen hat. Für die von ihr befürwortete "berichtigende Auslegung" des Bebauungsplanes besteht auch deshalb kein Anlass.

e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass - wie die Beigeladene darlegt - das Verwaltungsgericht wegen des Verzichts auf eine substanziierte Darlegung der durch das Multiplex-Kino gefährdeten Bauleitplanung zu Unrecht angenommen habe, die Klägerin werde in ihren Rechten verletzt. Der Senat hat bereits früher ausgeführt, dass es auf der Hand liege, dass die in Multiplex-Kinos vergleichbaren Umfangs (im entschiedenen Fall handelte es sich um 2500 Plätze) mögliche Angebotsvielfalt gegenüber einem herkömmlichen Kino - zumal wenn das Angebot durch weitere Freizeitangebote, wie etwa auch gastronomische Betriebe, die in einem einheitlichen Gebäudekomplex zur Verfügung stehen, ergänzt wird - geeignet ist, im Einzugsbereich eines solchen Vorhabens wohnende Personen auch für die angebotenen Nutzungen in einem bestimmten Umfang zu Lasten herkömmlicher Kinos zu gewinnen und als deren Folge verkehrliche Auswirkungen und solche für die Entwicklung einer Innenstadt hervorzurufen (vgl. Beschluss vom 8. Mai 1998 - 3 B 84/97 -, LKV 1998, 359, 360). An dieser allgemeinen - entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht nur auf den konkret entschiedenen Fall bezogenen - Einschätzung der Auswirkungen vergleichbarer Bauvorhaben auf das Gebiet benachbarter Städte hält der Senat weiter fest (vgl. insoweit auch OVG Bautzen, a. a. O., S. 287). Einer eingehenderen Darlegung der zu erwartenden Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Infrastruktur der Innenstadt bedarf es regelmäßig nicht. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob zwischen der Eröffnung des Multiplex-Kinos der Beigeladenen und der Schließung der Lichtspielhäuser im Stadtgebiet der Klägerin - ein Umstand, auf den das Verwaltungsgericht übrigens nur in einem obiter dictum hingewiesen hat -, tatsächlich ein unmittelbares Kausalitätsverhältnis besteht. Die Annahme einer Verletzung von Rechten der Klägerin setzt entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht voraus, dass die Gefährdung einer konkreten Bauleitplanung der Nachbargemeinde dargelegt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich die Nachbargemeinde vielmehr unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, unter Berufung auf das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, DVBl. 2003, 62, 64; Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, 215f.).

f) Ferner sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht damit zu begründen, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Verletzung subjektiver Rechte von seinen Ausführungen zur Antragsbefugnis in dem Beschluss im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren (2 L 207/96) abgewichen sei. Abgesehen davon, dass eine Bindung des Gerichts an eine in einem anderen Verfahren (und zudem möglicherweise in anderer Zusammensetzung des Spruchkörpers) geäußerte Rechtsauffassung von vornherein nicht besteht, hatte das Verwaltungsgericht auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Senats Anlass, seine eigene Rechtsauffassung einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist weniger auf den durch die Beigeladene in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Beschluss vom 19. Februar 1997 (- 3 B 137/96 -, NVwZ-RR 1998, 484) abzustellen als auf den bereits erwähnten Beschluss vom 8. Mai 1998 (- 3 B 84/87 -, LKV 1998, 359), der ebenfalls die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer Nachbargemeinde gegen die Baugenehmigung für ein Multiplex-Kino vergleichbarer Größe betraf. Darin hat der Senat zur Begründung seiner Annahme, dass die dortige Antragstellerin jedenfalls auf Grund einer Verletzung des materiellen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) in ihren Rechten verletzt sei, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass es einer materiellen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB bereits dann bedürfe, wenn unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde in Betracht kommen. Voraussetzung sei - anders als für die rechtliche Betroffenheit der Nachbargemeinde durch eine Fachplanung - nicht, dass eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört werde oder dass wesentliche Teile ihres Gebietes einer durchsetzbaren Planung entzogen würden. Dass Art, Größe und Ausgestaltung des streitigen Vorhabens Auswirkungen der genannten Art auf das Stadtgebiet der Antragstellerin zur Folge hätten, sei sehr wahrscheinlich. Soweit es Großkinos betreffe, könne nicht zweifelhaft sein, dass die Errichtung einer Vielzahl von Kinokomplexen, die insgesamt oder teilweise denselben Einzugsbereich haben, zur Folge haben könne, dass eine oder sogar mehrere solcher Einrichtungen erst gar nicht entstehen könnten oder sich nicht als lebensfähig erwiesen; der Verhinderung solcher auch städtebaulich unerwünschter Ergebnisse diene gerade das nachbargemeindliche Abstimmungsgebot. Dass sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil diesen Erwägungen im Ergebnis angeschlossen hat, ist nicht zu beanstanden.

Dass das Verwaltungsgericht seine im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vertretene Rechtsauffassung im Hauptsacheverfahren einer Überprüfung unterzogen hat, ist entgegen der Annahme der Beigeladenen auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil es "Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens" sei, "Investitionsentscheidungen auf eine gesicherte Grundlage zu stellen". Solange es an einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren fehlt, handelt der Bauherr vielmehr auf eigenes Risiko. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang weiter ausführt, sie habe "spätestens nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg fest davon ausgehen" können, "dass die Klägerin auch im Hauptsacheverfahren nicht obsiegen werde, weil es an der Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin" fehle, steht dies in Widerspruch zu dem - von der Beigeladenen selbst eingeräumten - Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht "sich aufgrund der Wirksamkeit der Teilbaugenehmigung gehindert" gesehen hat, "in die Prüfung der materiellen Rechtslage einzutreten".

g) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht für den Fall, dass von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen wäre, angenommen hat, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Bauvorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sei, da seine nähere Umgebung einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO entspreche. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen der Beigeladenen zu dieser Frage ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts überhaupt zu erwecken vermögen, da von der - die Anwendung des § 34 BauGB insgesamt ausschließenden - Annahme der Gültigkeit des Bebauungsplans auszugehen ist. Jedenfalls setzt entgegen der Auffassung der Beigeladenen die Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung nicht die Prüfung voraus, "welche schutzwürdigen Belange in der näheren Umgebung um das Grundstück, auf dem das Vorhaben realisiert worden ist, so stark betroffen sein sollten, dass sich das genehmigte Multiplexkino wegen seiner Art, also wegen des Verkehrs, nicht einfügt". Ob sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist (als Voraussetzung seiner Zulässigkeit) erst zu prüfen, wenn - was nach den nicht substanziiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier nicht der Fall war - § 34 Abs. 1 BauGB anwendbar ist.

h) Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der nach § 34 Abs. 2, 2. Halbsatz, i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zu treffenden Entscheidung über die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet bauleitplanerischer Charakter zukomme und damit auch abstimmungsbedürftige Auswirkungen auf die Planungen der Nachbargemeinde als nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigende Belange einzustellen seien, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Darstellung der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht insoweit nicht nur eine Behauptung aufgestellt, sondern seine diesbezügliche Auffassung durchaus - und in der Sache überzeugend - begründet, indem es unter Bezugnahme auf eine Literaturstelle (Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl. 1999, Rn. 18 zu § 31; jetzt: 8. Aufl. 2002) darauf hingewiesen hat, dass die Entscheidung über die Ausnahme die Planersatzvorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB, die für den Bereich der Ausmaße gewissermaßen in der Schwebe gehalten werde, konkretisiere und individualisiere und daher auch den für die Bauleitplanung geltenden Prinzipien unterworfen sein müsse. Weiter hat das Verwaltungsgericht - wiederum zutreffend - angenommen, dass auch die abstimmungsbedürftigen Auswirkungen auf die Planung der Nachbargemeinde zu den im Rahmen der Ausnahmeentscheidung zu berücksichtigenden Belange gehören. Für ihre hiervon abweichende Auffassung, wonach sich eine eventuelle Abwägungsentscheidung allenfalls auf den Bereich der "Eigenart der näheren Umgebung" um das Baugrundstück beschränken dürfe, bleibt die Beigeladene eine Begründung schuldig. Handelt es sich wie hier um ein Vorhaben, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt werden könnte, drängt es sich vielmehr geradezu auf, dass dem Abstimmungsgebot im Rahmen einer gegebenenfalls anstelle des Bebauungsplanes eröffneten Abwägungsentscheidung Rechnung getragen werden muss. Dass vorliegend von einem Bedürfnis nach planerischer Bewältigung auszugehen ist, ergibt sich hier schon aus dem bereits erwähnten Umstand, dass der Betrieb eines - zudem durch weitere Angebote wie gastronomische Betriebe ergänzten - Multiplex-Kinos mit weit über 2000 Plätzen naturgemäß geeignet ist, in einem großen Einzugsbereich wohnende Personen anzuziehen und hierdurch nachteilige Auswirkungen für den Verkehr und die Entwicklung einer Innenstadt hervorzurufen.

i) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen auch nicht wegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Bauvorbescheid gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO (a.F.) mit Wirksamwerden der Teilbaugenehmigung erloschen sei. Dabei kann dahinstehen, ob es sich im Hinblick auf den Wortlaut des § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. um ein für das Ergebnis unbeachtliches Versehen handelt, wenn das Verwaltungsgericht für das Erlöschen des Vorbescheides nicht auf das Wirksamwerden der streitgegenständlichen Baugenehmigung, sondern auf das der Teilbaugenehmigung abgestellt hat. Denn jedenfalls handelte es sich hierbei erkennbar nur um eine - durch die Formulierung "zudem" eingeleitete - Hilfserwägung. Dass dem Vorbescheid vom 23. August 1995 für das genehmigte Vorhaben keine Bindungswirkung zukomme, hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend damit begründet, dass das Vorhaben hinsichtlich der Zahl der Sitzplätze und PKW-Stellplätze wesentlich von demjenigen abweiche, das Gegenstand des Vorbescheids gewesen sei.

k) Schließlich lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht eine - die Bindungswirkung des Vorbescheides aufhebende - Abweichung des genehmigten Vorhabens angenommen hat, weil jedenfalls die zahlenmäßige Erweiterung um 60 Stellplätze allein mit Blick auf die Gesichtspunkte des Immissionsschutzes in bodenrechtlicher Hinsicht neue Fragen aufwerfe. Dass die Erhöhung der Stellplatzzahl von 304 auf 364, d.h. um ca. 20 %, geeignet ist, zusätzlichen Verkehr anzuziehen und damit zu einer erhöhten Lärmbelastung der benachbarten Grundstücke zu führen, ist naheliegend und bedarf - auch wenn die Beigeladene diesen Zusammenhang bestreitet - keiner weiteren Ausführungen. Dass die Zahl der Stellplätze bauordnungsrechtlich vorgesehen sein mag, ist hierbei nicht maßgeblich. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen musste das Verwaltungsgericht auch nicht im Einzelnen darlegen, "auf welche schützenswerte Nutzung in der Umgebung des Vorhabens ... Rücksicht zu nehmen" sei. Vielmehr reicht es aus, dass die voraussichtliche Zunahme des Verkehrsaufkommens abstrakt geeignet ist, zusätzliche Lärmimmissionen zu verursachen, deren Vereinbarkeit mit anderen Nutzungen bauplanungsrechtlich jedenfalls zu prüfen ist. Dass die Klägerin durch die Erweiterung der Zahl der Stellplätze für sich genommen nicht in eigenen Rechten verletzt sein mag, wirkt sich auf die Frage der Reichweite der Bindungswirkung des Vorbescheids im Fall einer Änderung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens nicht aus.

2. Die Beigeladene macht ferner geltend, dass die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen sei, weil die "Anwendung und Reichweite des § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. besondere rechtliche Schwierigkeiten" aufwerfe. Insoweit fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung, worin die überdurchschnittlichen, das normale Maß überschreitende Schwierigkeiten konkret begründet sein sollen. Im Übrigen ist die Frage des Regelungsgehalts des § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. auch nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht seine Auffassung, dass dem Vorbescheid vom 23. August 1995 für das genehmigte Vorhaben keine Bindungswirkung zukomme, entscheidungstragend damit begründet hat, dass das genehmigte Vorhaben wesentlich von demjenigen abweiche, das Gegenstand des Vorbescheids gewesen sei.

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und wegen ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dabei im Wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1997 - 2 B 151/96 -, LKV 1997, 454, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; sowie Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rn. 10 zu § 124). Hinsichtlich der von der Beigeladenen insoweit aufgeworfenen Frage der "Anwendung und Reichweite des § 78 Abs. 1 Satz 2 BgBO" kommt eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht, da die streitige Rechtsfrage in Folge der Aufhebung des § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO durch Art. 1 Nr. 52 des Gesetzes zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124) weggefallen ist. Zwar wird mitunter die Auffassung vertreten, dass auch bei bereits außer Kraft getretenen Vorschriften eine Rechtsfrage ausnahmsweise noch grundsätzliche Bedeutung haben kann, nämlich wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist, für die es auf die Frage ankommt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rn. 10 zu § 124). Hierfür sind aber vorliegend Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

4. Den Zulassungsgrund der Divergenz macht die Beigeladene ebenfalls ohne Erfolg geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

a) Soweit die Beigeladene den Antrag auf Zulassung der Berufung darauf gestützt hat, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von der "Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 - BRS 60 Nr. 26" abweiche, ist nicht erkennbar, worin die geltend gemachte Divergenz bestehen soll. Für eine ausreichende Darlegung des Zulassungsgrundes wäre es erforderlich gewesen, nicht nur die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sondern auch einen in dieser Entscheidung enthaltenen abstrakten Rechtssatz zu bezeichnen und einen gleichfalls entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anzuführen bzw. herauszuarbeiten und näher auszuführen, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt hat, dass Bebauungspläne einer berichtigenden Auslegung zugänglich sind, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz zugrundeliegt, der hiermit nicht in Einklang steht. Die Voraussetzungen, unter denen eine berichtigende Auslegung in Betracht kommen könnte, lagen nicht vor, denn dann müsste sich die Nichtübereinstimmung zwischen Erklärungswillen und Normtext aus der Entstehungsgeschichte offensichtlich und eindeutig ergeben. Das ist hier auch nach dem Vorbringen der Beigeladenen nicht der Fall. Im Regelfall gilt für Bebauungspläne - wie für gesetzliche Vorschriften -, dass ein Versehen des Normgebers ohne Bedeutung ist, da nicht der unvollständig zum Ausdruck gekommene, sondern nur der objektivierte Wille des Normgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, maßgebend ist; die subjektive Vorstellung der am Normgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung ist dagegen unbeachtlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299, 312; Beschluss vom 27. Mai 1964 - 1 BvL 4/59 -, BVerfGE 18, 38, 45; ständige Rechtsprechung). Selbst wenn "die Gemeinde G.... ", wie die Beigeladene ohne weitere Substanziierung behauptet, "zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan Gewerbegebiet '.....' unter dem Begriff "Vergnügungsstätte" nur "Spielhallen, Peepshows, Stripteaselokale und Bordelle" verstanden haben sollte, würde es sich mithin nicht um einen - ggf. zu bereinigenden - Erklärungsirrtum des Normgebers bei der Abfassung des Normtextes handeln.

b) Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 19. Februar 1997 im Verfahren 3 B 137/96 liegt ebenfalls schon im Ansatz nicht vor. Das Vorbringen der Beigeladenen ist insoweit schon unschlüssig, denn der Senat hat - wie die Beigeladene sogar selbst darlegt - die Frage gar nicht entschieden, wie § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F., wonach ein Vorbescheid mit der Wirksamkeit der Baugenehmigung erlischt, auszulegen sei.

5. Die von der Beigeladenen schließlich geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Dass das Verwaltungsgericht die Gemeinde G.... nicht beigeladen hat, ist kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensfehler, weil die Gemeinde jedenfalls nicht im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen war. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vorgelegen haben und ob das Verwaltungsgericht sein insoweit ggf. eröffnetes Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kommt es nicht an. Die unterbliebene einfache Beiladung stellt keinen Verfahrensverstoß dar, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1995 - 1 B 14.95 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117, m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung der Gemeinde liegen offensichtlich nicht vor.

b) Ein Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht "zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts" keine "amtliche Auskunft durch die Gemeinde G....." eingeholt hat. Dass der planerische Wille der Gemeinde zum - Jahre zurückliegenden - Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan nicht im Wege einer "amtlichen Auskunft" aufgeklärt werden kann, liegt auf der Hand. Im Übrigen ist für die Auslegung des Bebauungsplans - wie dargelegt - nur der objektivierte Wille des Normgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, maßgebend, nicht hingegen die subjektive Vorstellung der am Normgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung.

c) Soweit die Beigeladene schließlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil das Verwaltungsgericht ihren Vortrag "nicht vollständig zur Kenntnis genommen" habe, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit welchen von der Beigeladenen vorgetragenen Argumenten sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander gesetzt haben soll, hat die Beigeladene nicht ansatzweise dargelegt. Dass ihr erstinstanzlicher Vortrag im Tatbestand des angefochtenen Urteils dahin gehend zusammengefasst worden ist, dass sie die Rechtsverletzung der Klägerin im Wesentlichen damit in Zweifel ziehe, dass die Klägerin ihrerseits ein Großkino in der ... Stadtmitte genehmigt habe, indiziert nicht, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag im Übrigen nicht zur Kenntnis genommen hat, sondern entspricht der gesetzlichen Vorgabe, wonach im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

II. 1. Auch der Beklagte macht geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darin begründet sieht, dass das Verwaltungsgericht von der Wirksamkeit des Bebauungsplans der Gemeinde G.... für das Gewerbegebiet "....... " ausgegangen ist, obwohl dessen Ausfertigung nicht mit einem Datum versehen ist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Zwar folgt gegebenenfalls aus der sogenannten Legalitätsfunktion der Ausfertigung, dass die Unterzeichnung unter Angabe eines Datums erfolgen muss, denn nur so lässt sich verlässlich feststellen, dass die Ausfertigung erst nach Eintritt der "Ausfertigungsreife", also zeitlich nach den der Bekanntmachung vorausgehenden Verfahrensschritten zum Satzungserlass erfolgt ist, deren Legalität sie gerade beurkunden soll (vgl. Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 19. August 1999 - 2 D 17/98.NE -, zit. nach Juris). Zu Recht hat jedoch das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Ausfertigung nach der - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch als Landesrecht geltenden - Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) - anders als die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) - neben der Identitätsfunktion, d.h. der Prüfung und Bestätigung, dass der Inhalt der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, nicht zugleich die Legalitätsfunktion zu erfüllen, d.h. nicht zu beurkunden hatte, dass das Satzungsgebungsverfahren, wie es mit allen Erfordernissen bis zur Einleitung des Bekanntmachungsverfahrens durchzuführen ist, ordnungsgemäß abgelaufen ist. Während nämlich § 5 Abs. 3 Satz 1 GO nunmehr bestimmt, dass Satzungen nicht nur vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder einem seiner Vertreter, sondern auch vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor zu unterzeichnen sind, also durch einen Amtsträger, der in besonderer Weise auf die Rechtmäßigkeit der Gemeindevertretungsbeschlüsse zu achten hat (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 GO), war der Kommunalverfassung eine solche Anforderung nicht zu entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt die Notwendigkeit der Angabe des Datums der Unterzeichnung auch nicht schon aus dem bloßen Umstand, dass es sich bei der Satzung um eine Rechtsnorm handelt. Der Regelungsgehalt des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots wird durch den Mangel einer der Legalitätsfunktion nicht genügenden Ausfertigung nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 209). Nichts anderes folgt aus dem landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot oder - wie der Beklagte meint - "aus dem Demokratieverständnis". Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung werden ausschließlich durch (einfaches) Landesrecht bestimmt (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 206). Fehlt es - wie in der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 - an einer ausdrücklichen oder wenigstens konkludenten Regelung darüber, dass der Ausfertigung auch Legalitätsfunktion zukommt, ist die Angabe des Datums der Ausfertigung mithin nicht geboten.

b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Bebauungsplan - jedenfalls hinsichtlich der Festsetzung der Nutzungsarten - nicht funktionslos geworden ist, begründet - wie bereits oben (I.1.c) dargelegt - ebenfalls keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Soweit der Beklagte bezweifelt, dass der Grad der Abweichungen von den durch einen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen anlässlich eines Ortstermins feststellbar ist, kann dies schon deshalb die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage stellen, weil das Verwaltungsgericht - ohne dass der Beklagte dem substanziiert entgegengetreten wäre - davon ausgegangen ist, dass die Festsetzungen hinsichtlich der Baugrenzen von denen der Nutzungsarten ohne weiteres abtrennbar seien, und kein Anhaltspunkt bestand, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzung der Nutzungsart "Gewerbegebiet" funktionslos geworden sein könnte. Das Verwaltungsgericht hatte bei dieser Sachlage auch keinen Anlass, den Eintritt der (teilweisen) Funktionslosigkeit "für jede Festsetzung gesondert zu prüfen".

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung lassen sich - wie ebenfalls bereits dargelegt - auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht das Vorhaben der Beigeladenen als Vergnügungsstätte im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO behandelt hat. Da der Vortrag des Beklagten insoweit mit dem der Beigeladenen weitgehend übereinstimmt, kann auf die Ausführungen oben zu I.1.d) verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch kein Anlass, bei der Auslegung des Begriffs der "Vergnügungsstätte" den "Planungswillen" der Gemeinde deshalb in besonderem Maße zu berücksichtigen, weil Multiplex-Kinos erstmals zur Jahreswende 1990/1991 eröffnet worden seien und sich das Problem ihrer planungsrechtlichen Einordnung erst später ergeben habe. Da es - wie der Beklagte selbst ausführt - "um die Subsumierung eines Begriffs unter eine Rechtsnorm geht", sind auch bei der Behandlung neuartiger Erscheinungsformen baulicher Anlagen oder Nutzungen in erster Linie nicht subjektive Vorstellungen der Beteiligten, sondern allein der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Inhalt maßgeblich. Abstrakt betrachtet handelt es sich bei Vergnügungsstätten um eine besondere Art von Gewerbebetrieben, bei denen keine kulturellen Zwecke verfolgt werden, sondern die kommerzielle Unterhaltung der Besucher im Vordergrund steht. In städtebaulicher Hinsicht führen derartige Betriebe typischerweise vor allem deshalb zu Konflikten, weil die jeweiligen Veranstaltungen und der damit verbundene Zu- und Abgangsverkehr - insbesondere auch in den Abendstunden - mit Lärmbelästigungen für die nähere Umgebung einhergehen und ihre Einordnung als - im allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und, sofern den Bedürfnissen der Bewohner dieses Gebietes dienend, ausnahmsweise sogar im reinen Wohngebiet (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zulässige - Anlagen für kulturelle Zwecke deshalb nicht vertretbar wäre. Angesichts ihrer Größe und ihres Programmprofils werfen gerade auch Multiplex-Kinos vergleichbare städtebauliche Probleme auf, so dass eine am Sinn und Zweck der entsprechenden Vorgaben der Baunutzungsverordnung orientierte Auslegung zu dem Ergebnis führt, dass derartige Kinos nur als Vergnügungsstätten eingeordnet werden können (vgl. auch OVG Bautzen, a. a. O.). Auf ein hiervon möglicherweise abweichendes Begriffsverständnis der Gemeindevertreter kommt es nicht an. Dass die Gemeinde überdies nicht berechtigt gewesen wäre, den im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss der Vergnügungsstätten abweichend von der Baunutzungsverordnung nur auf einzelne der unter diesen Begriff zusammengefassten Nutzungsarten zu beziehen, wurde bereits dargelegt.

d) Ferner sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht damit zu begründen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Klägerin sei auf Grund einer Verletzung des materiellen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) in ihren Rechten verletzt. Auch insoweit kann im Wesentlichen auf das bereits oben zum Zulassungsantrag der Beigeladenen Ausgeführte (I.1.e) verwiesen werden. Insbesondere steht die Auffassung des Beklagten, dass eine Verletzung von Rechten der Klägerin nur in Betracht komme, wenn sich das angegriffene Vorhaben in städtebaulicher Hinsicht "schwer und unerträglich" auf sie auswirke, nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach setzt die Annahme einer Verletzung von Rechten der Nachbargemeinde gerade nicht voraus, dass die Gefährdung einer konkreten Bauleitplanung dargelegt wird; vielmehr kann sich die Nachbargemeinde unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, unter Berufung auf das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. August 2002 und vom 15. Dezember 1989, a. a. O.). Dass die in Multiplex-Kinos angebotenen Nutzungen jedenfalls im Hinblick auf den Verkehr und die Entwicklung einer Innenstadt derartige Auswirkungen typischerweise hervorzurufen vermögen, hat der Senat bereits früher festgestellt (vgl. Beschluss vom 8. Mai 1998, a. a. O.). Dafür, dass dies gerade im vorliegenden Fall anders sein könnte, ist - trotz des Hinweises des Beklagten auf bereits vorhandene Verkehrswege im Stadtgebiet der Klägerin und ein Einzugsgebiet von "weit über 125.000 Einwohnern" - nichts ersichtlich. Angesichts des Unistands, dass die Zahl der Sitzplätze in dem genehmigten Multiplex-Kino mit 2232 nahezu doppelt so hoch ist wie die Einwohnerzahl der Standortgemeinde G.... (1300 nach den Angaben des Beklagten), drängt sich vielmehr geradezu auf, dass das Vorhaben von seinem Zuschnitt her nicht darauf ausgerichtet ist, den örtlichen Bedarf zu decken. Eines weiter gehenden "konkreten Nachweises einer subjektiven Rechtsverletzung" der Klägerin bedurfte es daher nicht.

e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen sich auch nicht darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht - für den Fall einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans - von einem bauleitplanerischen Charakter der dann zu treffenden "Ausnahmeentscheidung" (§ 34 Abs. 2, 2. Halbsatz, i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB) ausgegangen ist. Ebenso wie die Beigeladene rügt auch der Beklagte insoweit zu Unrecht das Fehlen einer Begründung, denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Ausnahme die Planersatzvorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB, die für den Bereich der Ausnahme gewissermaßen in der Schwebe gehalten werde, konkretisiere und individualisiere und daher auch den für die Bauleitplanung geltenden Prinzipien unterworfen sein müsse. Da der Beklagte demgegenüber undifferenziert auf den "Genehmigungsanspruch ... nach § 34 BauGB" abstellt, verliert er bei seiner Kritik den Prüfungsmaßstab aus dem Blick. Bei der - hier zu treffenden - Entscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB geht es eben nicht um die - keinen Raum für eine Abwägung lassende - (Rechtsanwendungs-)Frage, ob sich das genehmigte Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), sondern um die Ermessensentscheidung, ob das in einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung lediglich ausnahmsweise zulässige Vorhaben dort, wo die Eigenart der näheren Umgebung diesem Baugebiet entspricht, genehmigt werden darf (vgl. § 34 Abs. 2, 2. Halbsatz, BauGB). Da im Rahmen dieser Ermessensentscheidung gestaltend auf die städtebauliche Ordnung eingewirkt wird, sind auch planerische Erwägungen einzubeziehen. Zu den insoweit abwägungsrelevanten Belangen gehört auch das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB). Dabei ist den Auswirkungen des Vorhabens auf die Planung der Nachbargemeinde ungeachtet dessen Rechnung zu tragen, ob die Standortgemeinde selbst "eine Änderung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen" herbeigeführt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensbetätigung die Belange der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt hat. Letzteres folgt schon daraus, dass der Beklagte erkennbar davon ausgegangen ist, unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem Gemeindegebiet der Klägerin lägen nur dann vor, wenn die Gemeinde nicht mehr in der Lage sei, ihren gemeindlichen Aufgaben nachzukommen, unzumutbare Beeinträchtigungen der Infrastruktur zu erwarten seien oder die Entwicklung des Stadtzentrums gefährdet sei. Vielmehr ist bei Vorhaben der vorliegenden Art die - einen Abstimmungsbedarf auslösende - Schwelle bereits als erreicht anzusehen, wenn das Vorhaben abstrakt geeignet ist, in seinem Einzugsbereich wohnende Personen in nicht unerheblichem Umfang zu Lasten der Kinos in den Nachbargemeinden zu gewinnen und als deren Folge Auswirkungen für den Verkehr und für die Innenstadt hervorzurufen (vgl. den bereits mehrfach erwähnten Beschluss des Senats vom 8. Mai 1998 - 3 B 84/97 -, LKV 1998, 359, 360). Hiervon ist - ohne dass es noch einer Einzelfallprüfung bedarf - regelmäßig auszugehen, wenn Multiplex-Kinos, deren Kapazität den Bedarf der Standortgemeinde bei weitem überschreitet, in verkehrsgünstiger Lage vor den Toren einer benachbarten Großstadt errichtet werden sollen. Da es sich hier um eine solche Fallgestaltung handelt, wäre es mithin Sache des Beklagten gewesen darzulegen, dass derartige typischerweise auftretenden Auswirkungen im konkreten Fall ausnahmsweise nicht zu befürchten seien.

f) Auch soweit der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung schließlich mit der Annahme des Verwaltungsgerichts begründet, dass die Bindungswirkung des Bauvorbescheids entfallen sei, weil das genehmigte Vorhaben mit dem Vorhaben, auf das sich der Bauvorbescheid bezieht, nicht mehr identisch sei, kann auf die Ausführungen zum Zulassungsantrag der Beigeladenen verwiesen werden (vgl. oben zu I.1.k). Auf den Gesichtspunkt, "dass sich der Gegenstand der Voranfrage ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Kinocenters mit bis zu 2.200 Sitzplätzen und das bauordnungsrechtliche Erfordernis der notwendigen Anzahl der Kfz-Stellplätze" beschränkt haben könnte, musste das Verwaltungsgericht nicht eingehen. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. Februar 1999 - 3 B 137/96 - die Möglichkeit angedeutet, dass der Erklärungswert des Antrages vom 18. August 1994 und des hierzu ergangenen positiven Vorbescheids vom 23. August 1995 sich auch in diesem Sinne deuten lassen, dies jedoch im Ergebnis offen gelassen und auch die Deutung, dass mit dem Bauvorbescheid über die genaue Anordnung des Gebäudes und der Stellplätze entschieden werden sollte, für möglich gehalten. Da das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung des Bauvorbescheids deshalb verneint hat, weil das genehmigte Vorhaben nicht nur hinsichtlich der Anordnung, sondern vor allem auch hinsichtlich des Umfangs der Stellplätze von dem durch den Bauvorbescheid erfassten wesentlich abweicht, bedurfte es indes keiner eingehenden Prüfung der unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten. Dass dieser Ansatz auch durchaus vertretbar ist, wurde bereits dargelegt (vgl. oben zu I.1.k.).

2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, auf Grund deren die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen wäre, vermag auch der Beklagte nicht darzulegen.

a) Dass die Kammer den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, bindet den Senat nicht und ist für die Frage, ob die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen ist, ohne Bedeutung.

b) Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen war, dass eine Rechtsverletzung der Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht komme, während es in der angefochtenen Entscheidung die Verletzung subjektiver Rechte bejaht, lässt nicht den Schluss auf eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache zu. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben zu I.1.f), bestand schon deshalb Anlass für das Verwaltungsgericht, seine diesbezügliche Auffassung einer Prüfung zu unterziehen, weil der Senat zwischenzeitlich in einem vergleichbaren Fall eine Verletzung der Rechte einer Nachbargemeinde auf Grund einer Verletzung des materiellen Abstimmungsgebotes (§ 2 Abs. 2 BauGB) angenommen hatte. Der Umstand, dass eine Rechtsfrage durch verschiedene Gerichte unterschiedlich beantwortet wird, belegt für sich genommen ebenfalls noch nicht die besondere Schwierigkeit.

c) Die Frage, ob Multiplex-Kinos bauplanungsrechtlich als "Vergnügungsstätten" einzuordnen sind, wird - wie dargelegt (vgl. oben zu I.1.d) - in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte inzwischen einhellig bejaht und vermag vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten zu begründen.

d) Die von dem Beklagten weiter aufgeworfene Frage, "ob eine Rechtsverletzung durch die Einzelbaugenehmigung bereits dann anzunehmen ist, wenn diese von einer dem Abstimmungsgebot genügenden Darstellung des Bebauungsplanes abweicht, ohne tatsächliche, konkret nachweisbare Auswirkungen städtebaulicher Art auf das Plangebiet der Nachbargemeinde zu bewirken", ist schon deshalb nicht als besonderes schwierig anzusehen, weil sie sich - wie bereits dargelegt - in Anbetracht der bei Bauvorhaben der vorliegenden Art typischerweise anzunehmenden Auswirkungen dieser Art in dieser Form nicht stellt.

e) Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache auch nicht "hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen zur Anwendung und Reichweite der Bebauungsgenehmigung" gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. auf, da das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung des Vorbescheids entscheidungstragend mit einer Abweichung des genehmigten Vorhabens von demjenigen verneint hat, das Gegenstand des Vorbescheids gewesen ist (vgl. oben zu I.2).

f) Die Frage, ob "Bebauungspläne einer berichtigenden Auslegung zugänglich sind", führt ebenfalls nicht zur Annahme einer besonderen rechtlichen Schwierigkeit, da die Voraussetzungen, unter denen ggf. eine berichtigende Auslegung in Betracht kommen könnte, nicht vorliegen (vgl. oben zu I.4.a)

g) Auch mit der Frage "der Legalitätsfunktion für die Ausfertigung des Bebauungsplanes nach der Kommunalverfassung der DDR" lassen sich keine überdurchschnittlichen, das normale Maß überschreitende Schwierigkeiten begründen. Dass diese Frage bereits im Berufungszulassungsverfahren beantwortet werden kann, folgt aus den Ausführungen oben zu II.1.a).

3. Der Beklagte hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Berufung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen wäre. Die Frage der "Anwendung und Reichweite der Bebauungsgenehmigung" gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. ist schon deshalb nicht grundsätzlich, weil sie sich nach derzeit geltender Rechtslage nicht mehr stellt. Im Übrigen ist sie - wie dargelegt - auch nicht entscheidungserheblich. Auch die Frage "der Legalitätsfunktion für die Ausfertigung des Bebauungsplanes nach der Kommunalverfassung der DDR" betrifft auslaufendes Recht und bedarf daher keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren.

4. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Verfahrensmängeln zuzulassen.

a) Die "vollständige textliche Identität" der angegriffenen Entscheidung mit derjenigen in dem Verfahren 3 K 902/96, das die Teilbaugenehmigung vom 15. Dezember 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 1996 zum Gegenstand hat, hat nicht zur Folge, dass es an der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Begründung fehlt. Wie bereits dargelegt, hatte das Verwaltungsgericht keinen Anlass, auf die Unterschiede zwischen der - sich lediglich auf die Erdarbeiten und die Fundamentierung erstreckenden - Teilbaugenehmigung und der Baugenehmigung zur Errichtung des Kinocenters einzugehen, da beide angegriffenen Genehmigungen dasselbe Vorhaben betreffen und lediglich dessen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche materielle Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu prüfen war. Welche sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht bei der Begründung seiner Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll, hat der Beklagte nicht dargelegt.

b) Dass auch in der unterbliebenen Beiladung der Gemeinde G.... kein Verfahrensfehler erblickt werden kann, wurde bereits dargelegt (vgl. oben zu I.5.a).

c) Schließlich stellt es auch keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensfehler dar, dass das Verwaltungsgericht die "Restaurantbesitzer" nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen hat. Ein Fall notwendiger Beiladung liegt nicht vor, da die - von dem Beklagten nicht näher identifizierten - "Restaurantbesitzer" an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, nämlich dem Anspruch der Klägerin auf Abwehr der für das Vorhaben der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung, nicht beteiligt sind und erst recht nicht - wie nach § 65 Abs. 2 VwGO erforderlich - derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Ob die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt wären, kann dahinstehen, da die unterbliebene einfache Beiladung - wie bereits dargelegt (vgl. oben zu I.5.a) - keinen Verfahrensverstoß darstellt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 und 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes -GKG -. Hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Streitwerts folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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