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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: 3 B 318/02
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 80 Abs. 5
BauGB § 35
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB § 35 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

3 B 318/02

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen baurechtlicher Beseitigungsverfügung;

hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 3. Senat am 26. Juni 2003 durch

den Vizepräsidenten des ..., die Richterin am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. Oktober 2002 zum Teil geändert und im Sachausspruch wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. September 2001 in der durch die Bescheide vom 1. Oktober 2001 und 10. Oktober 2001 geänderten Fassung wird hinsichtlich der Anordnung, die Jagdhütte, das Nebengebäude sowie die Befestigung des Waldbodens mit Rasengittersteinen und Betonpflaster zu beseitigen, wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen insoweit angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Antragstellerin 1/4 und der Antragsgegner 3/4 zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 34.154,25 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann aus einem von der Antragstellerin dargelegten - und damit der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unterliegenden - Grund überwiegend keinen Bestand haben. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners hinsichtlich der Beseitigung der Jagdhütte, des Nebengebäudes sowie der Befestigung des Waldbodens mit Rasengittersteinen und Betonpflaster wiederherzustellen bzw. - hinsichtlich der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohungen - anzuordnen ist (1.). Lediglich in Bezug auf die Anordnung, die Einfriedung zu beseitigen, sowie die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung, bleibt der Antrag erfolglos (2).

1. a) Soweit es die Verpflichtung zur Beseitigung der Jagdhütte, des Nebengebäudes und der Befestigung einer ca. 380 m2 großen Fläche des Waldbodens betrifft, ergibt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners wiederherzustellen ist.

Vorab sei vorsorglich Folgendes klargestellt: Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung kann nicht allein mit Blick auf die möglicherweise nur geringen Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin bejaht werden. In der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 19. Dezember 2000 (3 B 172/00.Z) hat der Senat dargelegt, dass im Falle nur geringer Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Ordnungsverfügung ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung auch einer Beseitigungsverfügung gegeben sein kann. Auch sei es keine notwendige Voraussetzung für die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsverfügung, ob eine bauliche Anlage leicht und ohne Substanzverlust abbaubar ist. Insoweit könnten je nach Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, unterschiedliche Erwägungen die sofortige Vollziehung rechtfertigen, unter anderem auch der Gesichtspunkt, im Fall eines längere Zeit währenden Hauptsacheverfahrens den Eintritt und das Andauern eines bauwidrigen Zustandes zu verhindern. Dass die geringen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren für sich genommen, d.h. ohne Rücksicht auf die sonstigen Umstände des Einzelfalles, die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsverfügung rechtfertigen, hat der Senat in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht. Ein anderes Verständnis wäre angesichts des mit der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtlichen Beseitigungsverfügung verbundenen schwerwiegenden - und in der Regel irreversiblen - Eingriffs in die vorhandene bauliche Substanz auch bedenklich.

Von denjenigen Ausnahmefällen abgesehen, in denen an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, weil die formelle und materielle Illegalität des Vorhabens gleichsam "mit Händen zu greifen", offensichtlich, ist, bedarf es vielmehr stets einer umfassenden Prüfung der für das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte. Hierbei kommt zum einen dem Gesichtspunkt erhebliche Bedeutung zu, ob die bauliche Anlage ohne Substanzverlust und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand entfernt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1995 - 11 B 1957/95 - BRS 57 Nr. 252; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Juni 1995 - 4 TG 703/95 - zitiert nach Juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 2. November 1993 - 3 M 89/93 - NVwZ 1995, 608, 609). In anderen Fällen ist die Dringlichkeit einer sofortigen Beseitigung des illegalen Bauwerks sorgfältig zu prüfen. Ein besonderes öffentliches Interesse an einem mit der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung verbundenen Eingriff in die vorhandene bauliche Substanz liegt etwa vor, wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlage erfordert (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 2003 - 3 B 40/03 -, VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 2000 - 4 TG 4287/99 - BRS 63 Nr. 213; OVG Greifswald, Beschluss vom 2. November 1993, a.a.O.). Ein weiterer Grund für den Sofortvollzug einer zu einem Eingriff in die Bausubstanz führenden Beseitigungsverfügung kann in einer durch das illegale Bauwerk hervorgerufenen Nachahmungsgefahr liegen, wobei allerdings - anders als bei der den Ordnungspflichtigen weniger belastenden Nutzungsuntersagung (vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 28. August 2002 - 3 B 123/02 -) - ein lediglich abstrakter Anreiz zur Nachahmung regelmäßig nicht ausreichen dürfte, sondern sich eine Ausweitung der illegalen Bautätigkeit im Umkreis des ungenehmigten Bauwerks bereits konkret abzeichnen muss. Auch die Lage "in landschaftlich reizvoller Gegend" vermag deshalb für sich genommen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer solchen Beseitigungsverfügung nicht zu begründen (so aber VGH München, Beschluss vom 13. Januar 1997 - 1 Cs 96.3580 - BRS 59 Nr. 212), sondern kann lediglich Anlass für eine besonders sorgfältige Prüfung der von dem Bauwerk unter den konkreten Umständen ausgehenden Nachahmungsanreize sein.

Von diesen Maßstäben ausgehend fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen hier zu Lasten des Antragsgegners aus.

aa) Offensichtlich ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung, die Jagdhütte, das Nebengebäude sowie die Befestigung des Waldbodens zu beseitigen, nicht.

Zwar spricht bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vieles für die Rechtmäßigkeit dieser in der Ordnungsverfügung vom 27. September 2001 (in der durch die Bescheide vom 1. Oktober 2001 und 10. Oktober 2001 geänderten Fassung) ausgesprochenen Beseitigungsverfügung. Allerdings bestehen insoweit noch Zweifel, die sich erst in einem Hauptsacheverfahren abschließend klären lassen.

Insbesondere bedarf die Frage, ob es sich vorliegend um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handelt, weil es einem forstwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin dient, noch näherer Prüfung. Da die Gewinnerzielung für die Betriebseigenschaft nur ein (gewichtiges) Indiz, nicht aber konstitutives Merkmal ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400), dürfte das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hier schon angesichts der - mit über 1.000 ha - ganz beträchtlichen Größe der Flächen sowie der in § 9 des Grundstückskaufvertrages mit der ... vom 30. Dezember 1997 niedergelegten Bewirtschaftungspflicht kaum zweifelhaft sein. Durch das Tatbestandsmerkmal des "Dienens", auf das es mithin entscheidend ankommt, soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des "Dienens" liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet sind, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden, sondern ausschließlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB ist zusätzlich zu fordern, dass das beabsichtigte Bauvorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb - auch äußerlich erkennbar - geprägt wird. Das Merkmal des Dienens ist deshalb zu verneinen, wenn das Vorhaben zwar nach seinem Verwendungszweck gerechtfertigt sein mag, nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41,139,141; Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400, 401).

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Vorhaben der Antragstellerin nicht durch die von ihr angegebenen Verwendungszwecke geprägt werde. Das größere Gebäude erwecke äußerlich den Eindruck eines Wochenend- oder Ferienhauses. Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht auf die "für Erholungszwecke geeignete landschaftlich reizvolle Lage", die "für ein solches Bauwerk typische Bauweise mit Rundholzstämmen", die an mehreren Stellen befindlichen Fenster, den überdachten Freisitz, die Raumaufteilung im Innern mit drei zum Aufenthalt von Menschen geeigneten und mit Fenstern ausgestatteten Räumen, den Fußbodenbelag aus Naturstein (Granit), die Ausstattung mit einer Fußbodenheizung sowie das Vorhandensein von Stromanschlüssen sowie eines offenen Kamins und eines Toilettenraums mit Dusche, Handwaschbecken und WC hingewiesen. Ferner hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Gebäude für die von der Antragstellerin geltend gemachte betriebliche Nutzung "teilweise ungeeignet und außerdem deutlich überdimensioniert" sei. Zur Lagerung von Gerätschaften bedürfe es nicht eines beheizbaren Gebäudes mit drei zum Aufenthalt von Menschen geeigneten Räumen, zumal der Fußbodenbelag durch die Lagerung scharfkantiger Gegenstände Schaden nehmen könne. Die Größe der Eingangstüren eigne sich nicht für ein Befahren mit Fahrzeugen und das Einlagern größerer Geräte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es eines "derartig großzügig bemessenen Gebäudes" für die Erledigung von Geschäftskontakten, die Bestandsaufnahme der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen und für die vorübergehende Unterbringung von gegenwärtig allenfalls fünf Personen bedürfe. Auch die kleinere Hütte, die Bodenbefestigungen und die Einfriedung seien weder eigenständig noch als Nebenanlagen privilegiert.

Diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin indes mit nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Argumenten im Einzelnen entgegengetreten. So hat sie hinsichtlich der Bauweise mit Rundholzstämmen auf die gegenüber alternativ in Frage kommenden Baustoffen angeblich "preiswertere und unkompliziertere" Beschaffung und die bessere Einpassung in die natürliche Umgebung hingewiesen. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, dass sich das Erfordernis eines Schlafraums aus dem Erfordernis eines - je nach Jahreszeit, Witterungsbedingungen und Wildpopulation - flexiblen Einsatzes ihrer Angestellten ergebe, gibt auch dies - nicht zuletzt im Hinblick auf die Größe des in Rede stehenden Waldgebietes -jedenfalls Anlass zu näherer Prüfung. Dass auch die Errichtung baulicher Anlagen zu Unterkunftszwecken zur Bewirtschaftung einer Waldfläche privilegiert sein kann, ist anerkannt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Errichtung eines Gebäudes für Wohnzwecke erforderlich ist, setzt allerdings voraus, dass zunächst geklärt ist, wie viele Arbeitsstunden die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes jährlich erfordert. Neben der Größe sind dabei u.a. auch die Art des Waldes, das Alter des Forstbestandes sowie der Umfang des zu schlagenden Holzes und der nachfolgenden Aufforstung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 69.79 - BRS 40 Nr. 71). Erst auf der Grundlage dieser - im Hauptsacheverfahren zu ermittelnden - Erkenntnisse kann auch abschließend beurteilt werden, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass das Gebäude für die von der Antragstellerin geltend gemachte betriebliche Nutzung "deutlich überdimensioniert" sei, wofür allerdings in der Tat manches sprechen mag.

Auch aus der Ausstattung des Gebäudes lässt sich unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren gegebenen Erläuterungen der Antragstellerin jedenfalls nicht ganz zweifelsfrei auf eine betriebsfremde Nutzung als Wochenendhaus schließen. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass das Vorhandensein von Stromanschlüssen sowie eines Toilettenraums mit Dusche, Handwaschbecken und WC die Beziehung des Vorhabens zum Betrieb der Antragstellerin nicht ausschließt. Zwar erscheint die Ausstattung des Gebäudes mit Merkmalen, die üblicherweise Ausdruck gehobener Wohnbedürfnisse sind, wie einem Fußbodenbelag aus Granit, einer Fußbodenheizung sowie eines offenen Kamins, zumindest ungewöhnlich und lässt durchaus Zweifel an der betrieblichen Zweckbestimmung aufkommen. Allerdings hat die Antragstellerin auch insoweit Gesichtspunkte vorgetragen, die zumindest näherer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren bedürfen. So hat sie darauf hingewiesen, dass sich der als Fußbodenbelag verwendete Granit durch hohe Frost- und Aggressionsbeständigkeit auszeichne und zudem über ein von der Familie betriebenes Unternehmen besonders günstig zu beschaffen gewesen sei. Da eine Öl- oder Gasheizung wegen der Lage im Wasserschutzgebiet nicht möglich und das Gebäude nicht unterkellert sei, handele es sich bei der Elektro-Fußbodenheizung um die "effektivste Energienutzung". Die Nutzung des Kamins sei wegen der Möglichkeit der Verwendung des selbsterwirtschafteten Kaminholzes besonders wirtschaftlich, wenn die Witterungsbedingungen keine ganzflächige Beheizung erforderlich machten. Erst nach näherer Prüfung dieser Argumente in einem Hauptsacheverfahren lässt sich mithin abschließend beurteilen, ob das Gebäude für die geltend gemachten betrieblichen Zwecke - insbesondere der Lagerung von Geräten, Werkzeugen und Materialien, der Erledigung von Geschäftskontakten, der Bestandsaufnahme der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen und der Unterbringung beschäftigter Personen - tatsächlich "teilweise ungeeignet" ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat.

Ob die Ordnungsverfügung des Antragsgegners hinsichtlich der Verpflichtung zur Beseitigung der Jagdhütte, des Nebengebäudes sowie der Befestigung des Waldbodens frei von Ermessensfehlern ist, kann ebenfalls erst nach näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren abschließend entschieden werden. Zwar entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B 67.80 -BRS 36 Nr. 93; Urteil vom 11. April 2002 - 4 C 4.01 - zitiert nach Juris). Die Frage der materiellen Illegalität kann hier jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerade noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantwortet werden. Schließlich bedarf ggf. auch noch näherer Prüfung, ob die Beseitigungsverfügung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, weil etwa auch durch eine Nutzungsuntersagung oder durch eine - an der Baugenehmigung vom 12. Juli 2000 orientierte - Reduzierung des Gebäudes rechtmäßige Zustände geschaffen werden könnten.

bb) Ist eine abschließende Klärung der Fragen, ob das Hauptgebäude sowie dessen Nebenanlagen, d.h. die kleinere Hütte und die Bodenbefestigungen (zur Einfriedung sogleich), i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 -genehmigungsfähig sind oder ob ggf. die Ermessensausübung zu beanstanden ist, erst im Hauptsacheverfahren möglich, handelt es sich mithin nicht um einen Fall offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung, sind weitere Gesichtspunkte zu prüfen, die eine sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen ausnahmsweise rechtfertigen können. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nach dem durch die in der Gerichtsakte enthaltenen Lichtbilder vermittelten Eindruck ausgeschlossen erscheint, dass das Hauptgebäude ohne Substanzverlust und erheblichen Kostenaufwand entfernt werden könnte, selbst wenn es sich - wie das Verwaltungsgericht ausführt - um ein "vorgefertigtes Holzblockgebäude" handeln mag. Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats auch die Dringlichkeit einer sofortigen Beseitigung des formell und möglicherweise auch materiell illegalen Bauwerks nicht so groß, dass der damit verbundene Eingriff in die vorhandene bauliche Substanz schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerechtfertigt wäre. Von dem Bauwerk als solchem geht keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlage erfordern würde. Auch eine durch das illegale Bauwerk hervorgerufene - konkrete - Nachahmungsgefahr ist nicht erkennbar. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass "von Außenbereichsvorhaben in landschaftlich reizvoller Lage regelmäßig eine erhebliche Nachahmungsgefahr" ausgehe, handelt es sich um eine zwar zutreffende, letztlich aber die konkreten Umstände außer Acht lassende Überlegung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Nachahmung der illegalen Bautätigkeit in der Umgebung des Vorhabens durch Dritte schon deshalb nicht in unmittelbarer Zukunft zu erwarten sein dürfte, weil die gesamten umliegenden Waldflächen des ... Forstes mit einer Größe von ca. 1.000 ha im Eigentum der Antragstellerin stehen und zudem nach § 8 des mit der ... geschlossenen Grundstückskaufvertrages vom 30. Dezember 1997 für die Dauer von 20 Jahren einem Veräußerungsverbot unterliegen. Hinzu kommt, dass jedenfalls die in besonderem Maße den Eindruck einer betriebsfremden Nutzung hervorrufenden "gehobenen" Ausstattungsmerkmale - der Fußbodenbelag aus Granit, die Fußbodenheizung und der offene Kamin - nach außen nicht ohne weiteres erkennbar sind. Ob neben diesen Gesichtspunkten ferner auch zu berücksichtigen ist, dass das Vorhaben der Antragstellerin nicht in einer exponierten, weithin sichtbaren Lage (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1995 - 11 B 1957/95 - BRS 57 Nr. 252), sondern an einem allseits von Wald umgebenen und nur für Waldbenutzer einsehbaren Standort errichtet worden ist, kann hier dahinstehen. In der Gesamtbetrachtung hält der Senat im vorliegenden Fall die von der Errichtung und Nutzung illegaler Bauten ausgehende Gefahr der negativen Vorbildwirkung nicht für ausreichend, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung bezüglich des Hauptgebäudes, der kleineren Hütte und der Befestigung des Waldbodens trotz des damit verbundenen Substanzverlusts zu rechtfertigen.

Dem weiteren Gesichtspunkt, zu verhindern, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet und nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile - und bei gewerblicher Nutzung ggf. auch unangemessene Wettbewerbsvorteile - gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten, kann der Antragsgegner ohne Weiteres auch durch eine für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung angemessen Rechnung tragen.

Hinsichtlich der auf die Beseitigung der Jagdhütte, des Nebengebäudes sowie der Befestigung des Waldbodens bezogenen Androhung von Zwangsgeldern ist aus den genannten Gründen die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

2. Soweit es hingegen die Verpflichtung zur Beseitigung der Einfriedung und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung betrifft, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Insofern ergibt die jeweils nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners nicht wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Der Widerspruch gegen die Beseitigungsverfügung des Antragsgegners hat keinerlei Erfolgsaussichten. Ausweislich der von der Antragstellern! nicht bestrittenen Angaben in der angegriffenen Ordnungsverfügung hat die Antragstellerin eine aus - an Metallstützen befestigtem - Maschendrahtgeflecht bestehende Einfriedung von ca. 2 m Höhe auf einem umlaufenden Betonsockel errichtet und hierdurch eine Fläche von ca. 8.000 m2 eingezäunt. Bereits die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur mögliche und gebotene summarische Prüfung ergibt, dass diese - formell illegale - Baumaßnahme nicht genehmigungsfähig ist. Eine Genehmigung als Nebenanlage käme selbst dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Hauptgebäude um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handeln würde, denn es ist - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht nachvollziehbar, weshalb es zu dessen Verwirklichung - auch - der Einzäunung einer 8.000 m2 großen Fläche bedarf. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Einfriedung das Vorhaben vor Diebstahl und Vandalismus schütze, rechtfertigt dieser Gesichtspunkt jedenfalls nicht die Größe der eingezäunten Fläche, die im Übrigen fast das 20fache dessen beträgt, was nach dem zur Baugenehmigung gehörenden Lageplan ursprünglich beantragt und genehmigt worden war und was zum Schutz der Gebäude allenfalls als erforderlich angesehen werden könnte. Erst recht ist nicht ersichtlich, weshalb es der Absperrung eines Geländes der genannten Größe bedürfen soll, um "Waldbesucher" davor zu bewahren "in der Dunkelheit in den Feuerlöschteich [zu] fallen". Dass das eingezäunte Areal weniger als 0,08 % der Gesamtfläche des Waldes ausmachen mag, wie die Antragstellerin betont, ist für die Beurteilung ohne Relevanz.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch eine eigenständige Privilegierung der Einzäunung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verneint. Soweit zum Schutz der Neuanpflanzungen in Einzelfällen möglicherweise die Einzäunung einer Fläche der hier in Rede stehenden Größe auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Einschränkung des Betretensrechts der Allgemeinheit (vgl. § 19 Abs. 1 LWaldG) erforderlich sein mag, kann jedenfalls die Art der Einfriedung nicht mehr als privilegiert angesehen werden. Für das Merkmal des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nämlich auch darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt (oder Forstwirt) - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972, a.a.O.). Danach mag eine Einfriedung auf einem Betonsockel zwar die sicherste Einfriedung zum Schutz von Neuanpflanzungen sein, da sie eine Unterwühlung durch Wildschweine besonders wirksam unterbindet. Sie ist jedoch für den genannten Zweck völlig unüblich und zudem unpraktikabel, da sie sich erheblich schwerer als etwa ein gewöhnlicher sockelloser und an Holzpfosten befestigter Maschendrahtzaun wieder beseitigen lässt. Vor allem aber stellt eine derartig massive Einfriedung mitten im Wald einen nachhaltigen Eingriff in das Landschaftsbild dar, der mit dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht in Einklang zu bringen ist.

Als nicht privilegiertes Vorhaben ist die Einfriedung nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da ihre Errichtung und Benutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, nämlich die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt. Durch diesen öffentlichen Belang soll der Außenbereich für die natürliche Bodennutzung, in der Regel für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie als Erholungsgebiet für die Allgemeinheit, von wesensfremder Bebauung freigehalten werden. Auf die natürliche Eigenart der Landschaft wirkt sich die Errichtung der streitgegenständlichen Einfriedung negativ aus, weil ein Teil freier Grundstücksfläche in der Natur der vorgegebenen außenbereichstypischen Bodennutzung teilweise, nämlich zumindest hinsichtlich der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit entzogen wird.

Die Beseitigungsverfügung bezüglich der Einfriedung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Wie bereits ausgeführt, entspricht es regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980, a.a.O.; Urteil vom 11. April 2002, a.a.O.). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Sonstige Gründe, die gegen den Sofortvollzug der Beseitigungsverfügung sprechen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt auch die Erwägung, dass die vorliegende Einfriedung sich wegen des Betonsockels möglicherweise nicht ohne Substanzverlust und erhöhten Kostenaufwand entfernen lässt, kein Absehen vom Sofortvollzug, da es sich um einen Fall handelt, in dem nach den o.g. Grundsätzen an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann, weil die formelle und materielle Illegalität des Vorhabens gleichsam "mit Händen zu greifen" ist.

Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung zur Sicherstellung der Beseitigung der Einfriedung nicht zu beanstanden. Insofern hat die Antragstellerin weder Einwendungen erhoben noch sind Bedenken ersichtlich. Die Höhe geht mit 10.000,00 DM (5.112,92 Euro) nicht über die üblichen Beträge hinaus und steht auch nicht außer Verhältnis zu dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Anlage (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVG BB).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Ende der Entscheidung

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