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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 3 D 81/00.NE
Rechtsgebiete: GG, Verfassung des Landes Brandenburg, VwGO, ROG, BauGB, RegBkPlG, BbgVwGG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1
Verfassung des Landes Brandenburg Art. 97 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 4
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 65 Abs. 1
ROG § 2 Abs. 3 a.F.
ROG § 4 Abs. 5 a.F.
ROG § 5 Abs. 4 a.F.
BauGB § 1 Abs. 4
RegBkPlG § 1 Satz 2 a.F.
RegBkPlG § 1 Satz 3 a.F.
RegBkPlG § 2 Abs. 6 Satz 1 a.F.
RegBkPlG § 2 Abs. 6 Satz 2 a.F.
RegBkPlG § 2 Abs. 6 Satz 3 a.F.
BbgVwGG § 4 Abs. 1
1. Die Auslegung einer gesetzlichen Bekanntmachungsvorschrift und die Subsumtion eines Sachverhalts unter diese Vorschrift müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen bereits verfassungsrechtlich, durch das Rechtsstaatsprinzip, geboten ist. Dieses beinhaltet, dass - auch mit dem Veröffentlichungswesen des Landes nicht vertraute - Betroffene sich verlässlich Kenntnis von dem Inhalt der Rechtsnorm verschaffen können und diese Möglichkeit nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird.

2. Die Veröffentlichung einer Rechtsnorm in einem als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg erscheinenden Amtlichen Anzeiger genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen (unter Berücksichtigung der konkreten Erscheinungsbedingungen) grundsätzlich nicht, wenn das Gesetz eine Veröffentlichung "im Amtsblatt des Landes Brandenburg" vorsieht.


OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

3 D 81/00.NE

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Gültigkeit eines Raumordnungsplans

hat der 3. Senat ohne mündliche Verhandlung am 9. Oktober 2002 durch den ..., die ..., den ..., die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ...

beschlossen:

Tenor:

Der Regionalplan Havelland-Fläming vom 18. Dezember 1997 ist nichtig. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Gültigkeit des Regionalplans Havelland-Fläming vom 18. Dezember 1997. Die Antragstellerin ist eine im Landkreis Teltow-Fläming und damit im räumlichen Geltungsbereich des Regionalplans gelegene amtsangehörige Gemeinde.

Der Regionalplan Havelland-Fläming enthält textliche und zeichnerische Festlegungen zur Siedlungsstruktur, zur Freiraumentwicklung, zum Umweltschutz, zur Verkehrsentwicklung, zur technischen, sozialen und kulturellen Infrastruktur, zur Bevölkerungsstruktur, zur Wirtschafts- und Arbeitsmarktentwicklung sowie zu Verteidigung und Konversion in der Region Havelland-Fläming. In seinem mit "Siedlungsentwicklung" überschriebenen zweiten Kapitel sind u.a. Grundsätze und Ziele der Siedlungsentwicklung in der Region (2.1) sowie Festlegungen zu zentralen Orten (2.2), zu Entwicklungsschwerpunkten "Wohnen" (2.4) und Orientierungswerte für die Bauleitplanung (2.8) niedergelegt. Unter Ziffer 2.8.1 ("Orientierungswerte, Aufgabe") enthält der Regionalplan folgende Festlegung:

"Z Zur Anpassung der Bauleitplanung an die von der Landesplanung vorgesehene räumliche Aufteilung von Entwicklungspotentialen zwischen engerem Verflechtungsraum und äußerem Entwicklungsraum sowie zur Sicherstellung einer schwerpunktmäßigen Förderung von zentralen Orten und von Orten mit besonderen Entwicklungsaufgaben sollen Orientierungswerte für Wohnbauflächen (Tabelle 2.1) angewandt werden."

In der erwähnten Tabelle 2.1 findet sich für die Antragstellerin die Angabe "59 b" in der Spalte "WE auf Neubauflächen im Planzeitraum bis 2010 nach Stufe 1", wobei "b" laut einer Fußnote "bereits durch laufende Pläne erfüllt" bedeutet.

Der Regionalplan wurde durch die Regionalversammlung am 11. Juni 1997 als Satzung beschlossen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens notwendig gewordene Planänderungen wurden ausweislich der Darstellung des Verfahrensganges unter Ziffer 0.4 des Regionalplans am 18. Dezember 1997 als Satzungsänderung beschlossen. Nach Erteilung der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde wurde der Plan in dem als "Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg Nr. 37" erschienenen "Amtlichen Anzeiger" Nr. 36 vom 11. September 1998, S. 1022, bekannt gemacht.

Die Antragstellerin hat am 8. September 2000 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie mit am 9. März 2002 eingegangenem Schriftsatz vorträgt: Sie sei schon deshalb antragsbefugt, weil sie die Planungsziele nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 ROG n.F., § 5 Abs. 4 ROG a.F., § 1 Abs. 4 BauGB, § 1 RegBkPlG und die Grundsätze nach Maßgabe der § 23 Abs. 1 ROG n.F., § 3 Abs. 2 Satz 1 ROG a.F., Art. 9 Abs. 1 LPlV beachten müsse und dadurch in ihrer Planungshoheit beschränkt sei. Der Regionalplan sei infolge einer fehlerhaften Bekanntmachung niemals wirksam in Kraft getreten, da er nicht - wie § 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPIG es vorsehe - im Amtsblatt des Landes Brandenburg, sondern im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht worden sei, bei dem es sich lediglich um eine "Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg" handele. Dass Abonnenten des Amtsblattes immer auch den Amtlichen Anzeiger erhielten, ändere nichts daran, dass es sich um ein anderes Veröffentlichungsorgan handele. Der Amtliche Anzeiger werde fortlaufend gesondert nummeriert und seine Seiten würden gesondert gezählt. Die Veröffentlichungen im Amtlichen Anzeiger würden nicht in das Fundstellenverzeichnis des Amtsblattes aufgenommen, der Regionalplan sei dort weder in der "Sachgebietlichen Gliederung" noch in der "Chronologischen Gliederung" noch im Stichwortverzeichnis aufgeführt. Den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, wonach Rechtsnormen der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen seien, dass Betroffene sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen könnten, sei deshalb nicht genügt. Der Regionalplan weise auch materiell-rechtliche Fehler auf. Insbesondere seien die Orientierungswerte unbestimmt, abwägungsfehlerhaft und unverhältnismäßig.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Regionalplan Havelland-Fläming vom 18. Dezember 1997 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nachdem der Senat mit Verfügung vom 30. August 2002 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung hingewiesen und mit Verfügung vom 30. September 2002 hierfür den 9. Oktober 2002 als voraussichtlichen Zeitpunkt mitgeteilt hatte, hat die Antragsgegnerin mit am 7. Oktober 2002 per Fax übermitteltem Schriftsatz auf den Normenkontrollantrag in der Sache erwidert und zur Begründung ausgeführt: Einer förmlichen Bekanntmachung habe es nicht bedurft, da der Regionalplan bereits mit der Genehmigung vom 23. Februar 1998 verbindlich geworden sei. Aus § 2 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 3 RegBkPlG ergebe sich, dass die Wirkung der Verbindlicherklärung der Landesplanungsbehörde nicht an die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landes Brandenburg geknüpft sei. Der Landesgesetzgeber habe davon abgesehen, eine förmliche Bekanntmachung vorzusehen bzw. den Eintritt der Verbindlichkeit der beschlossenen Satzung von der Veröffentlichung bzw. einer Bekanntmachung abhängig zu machen. Mit bundesgesetzlichen Vorgaben habe dies in Einklang gestanden. Die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger widerspreche im Übrigen auch nicht der Vorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPlG. Da der Amtliche Anzeiger als Beilage Bestandteil des Amtsblattes des Landes Brandenburg sei, stelle die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger auch eine Veröffentlichung im Amtsblatt dar. Dass der Amtliche Anzeiger nicht im Fundstellenverzeichnis des Amtsblattes für Brandenburg aufgenommen sei, ändere daran nichts. Die Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg fänden vorliegend keine Anwendung. Auch in materieller Hinsicht sei der Regionalplan - wie die Antragsgegnerin eingehend ausgeführt hat - nicht zu beanstanden. Die Festlegung von Orientierungswerten halte sich innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens, schränke die gemeindliche Planungshoheit nicht unverhältnismäßig ein und beruhe auf einer fehlerfreien Abwägung. Im Übrigen sei nach dem von der Landesregierung bereits gebilligten Gesetzentwurf zur Gemeindestrukturreform im Land Brandenburg eine Eingliederung der Antragstellerin in die Gemeinde Rangsdorf vorgesehen, für die die Orientierungswerte noch nicht überschritten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss, da es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Entscheidungsform des Beschlusses soll es dem Normenkontrollgericht ermöglichen, in dafür geeigneten Fällen in vereinfachter und beschleunigter Weise über die Gültigkeit der Rechtsvorschrift zu befinden. Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet das Oberverwaltungsgericht - mit den sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK - BGBl. 1952 II S. 686, i.d.F. des Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994, BGBl. 1995 II S. 578) ergebenden, hier nicht erheblichen Einschränkungen - nach richterlichem Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 - 7 NB 3.88 -, BVerwGE 81, 139, 142 f.; Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203, 205 ff.; Beschluss vom 30. Juli 2001 - 4 BN 41.01 -, NVwZ 2002, 87 f.). Vorliegend handelt es sich - entgegen der Meinung der Antragsgegnerin - um einen für das vereinfachte Verfahren geeigneten Fall. Grundrechte privater Grundstückseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind nicht berührt, da der Regionalplan nicht - wie etwa ein Bebauungsplan - unmittelbar auf die zulässige Nutzung der planunterworfenen Grundstücke einwirkt. Der Normenkontrollantrag ist bereits wegen einer fehlerhaften Verkündung des angegriffenen Regionalplans offensichtlich begründet (vgl. unten zu 4.). Weiterer Sachverhaltsermittlungen bedarf es hierzu nicht. Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin zu dem von der Antragstellerin gerügten Verkündungsfehler bedarf keiner Erörterung und Vertiefung in einer mündlichen Verhandlung.

2. Der Senat hat davon abgesehen, andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, gemäß § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO von Amts wegen beizuladen. Im Normenkontrollverfahren steht die Beiladung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. Urteil des Senats vom 7. August 2002 - 3 D 26/00.NE -). Da Grundrechte privater Grundstückseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - wie bereits dargelegt - nicht berührt sind, ist es auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, betroffenen Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu geben, sich am Verfahren zu beteiligen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 -, DVBl. 2000, 1842, 1843 f.). Auch eine Beiladung anderer (durch die Festlegungen des Regionalplanes privilegierter) Gemeinden erscheint weder geboten noch zweckmäßig. Die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) wird durch die Nichtigerklärung des Regionalplans nicht nachteilig berührt, da durch die Festlegungen eingeschränkte Planungsspielräume nur wieder aufleben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Ungültigkeit des Regionalplans hier bereits aus einem Verkündungsmangel folgt, sich mithin weder aus dem Inhalt einzelner Festsetzungen ergibt noch auf Tatsachen beruht, die sich auf einzelne Gemeinden beziehen. Eine Beteiligung anderer Gemeinden, aus deren Kreis im Übrigen auch keine Beiladungsanträge gestellt worden sind, hätte deshalb nicht zu einer Verbreiterung des entscheidungserheblichen Tatsachenmaterials oder zu einer anderen rechtlichen Würdigung geführt.

3. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist statthaft, denn bei dem Regionalplan handelt es sich um eine Satzung (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 [GVBl. I S. 170], geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1995 [GVBl. I S. 210, 213], in der hier noch anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten der Änderung durch das Gesetz vom 15. März 2001 [GVBl. I S. 42], im Folgenden: RegBkPlG a.F.), mithin eine andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes (BbgVwGG). Der Antrag ist am 8. September 2000 und damit fristgerecht innerhalb von zwei Jahren nach der am 11. September 1998 im Amtlichen Anzeiger erfolgten Bekanntmachung des Regionalplanes gestellt worden; ob diese Bekanntmachung fehlerfrei war, ist für den Beginn des Laufs einer solchen Frist übrigens unerheblich (vgl. Urteil des Senats vom 7. Dezember 1995 - 3 D 9/95.NE -; LKV 1996, 208, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. April 1996 - 4 NB 8.96 -, LKV 1996, 336).

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie macht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung leitet sie schlüssig aus einer möglichen Verletzung ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 Satz 1 LV) durch die Pflicht zur Beachtung der Ziele des Regionalplanes ab. Gemäß § 1 Satz 2 RegBkPlG a.F. geben die Regionalpläne u.a. die Ziele der Raumordnung und Landesplanung vor. Diese Ziele sind nach § 1 Satz 3 RegBkPlG a.F. auch von den Gemeinden bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen wird, zu beachten. Entsprechend bestimmte § 5 Abs. 4 ROG in der - hier noch anwendbaren - Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), dass Ziele der Raumordnung und Landesplanung von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen, also u.a. von den Gemeinden, bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird, zu beachten sind (ähnlich jetzt § 4 Abs. 1 ROG vom 18. August 1997 - BGBl. I S. 2081, 2102). Die Bauleitpläne der Antragstellerin sind nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordung - und damit auch den Festlegungen in dem angegriffenen Regionalplan - anzupassen.

Schließlich können Gemeinden die Prüfung einer von ihnen zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 VwVfGBbg) zu beachten haben (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO: "sowie jede Behörde"). Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, dass die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 -, DVBl. 1989, 662). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin liegt hier mithin schon deshalb vor, weil sie die im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß den vorgenannten Vorschriften bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten hätte.

4. Der Antrag ist auch begründet.

Der von der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG a.F. als Satzung festgestellte Regionalplan ist bereits aus formellen Gründen ungültig, denn er ist nicht wirksam bekannt gemacht worden. Es fehlt an einer Veröffentlichung in dem gesetzlich bestimmten Publikationsorgan (a). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die förmliche Bekanntmachung des Regionalplans auch nicht entbehrlich (b), und der Mangel ist nicht unbeachtlich (c).

a) Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPlG a.F. werden "die Satzung und die im Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (...) im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht". Der angegriffene Regionalplan ist in dem als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg Nr. 37 erschienenen Amtlichen Anzeiger Nr. 36 vom 11. September 1998 bekannt gemacht worden. Hierbei handelt es sich nicht um das im Gesetz ausdrücklich bestimmte Publikationsorgan, das "Amtsblatt des Landes Brandenburg".

Die Auslegung der in § 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPlG a. F. enthaltenen Wendung "Amtsblatt des Landes Brandenburg" und die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter diese Vorschrift müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen bereits verfassungsrechtlich, durch das Rechtsstaatsprinzip, geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Verkündung einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283, 291).

aa) Gegen die Annahme, dass die Betroffenen sich von Rechtsnormen verlässlich, ohne unzumutbare Erschwerung, Kenntnis verschaffen können, deren Veröffentlichung das maßgebliche Gesetz ausdrücklich im Amtsblatt des Landes Brandenburg vorgesehen hat, die indessen in einem des Näheren als Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg bezeichneten Amtlichen Anzeiger veröffentlicht worden sind, spricht schon eben diese Bezeichnung. Den mit der Organisation des Veröffentlichungswesens des Landes nicht vertrauten Betroffenen, auf deren Horizont es - wie keiner näheren Begründung bedarf - entscheidend ankommt, drängt sich auf, dass eine "Beilage zu" einem Amtsblatt nicht dessen Bestandteil, sondern etwas diesem erst Hinzugefügtes ist. Dieser Schluss liegt jedenfalls und gerade dann mehr als nahe, wenn die Bezeichnung nicht nur flüchtig wahrgenommen, sondern beim Wort genommen wird. Dass es sich bei dem Amtsblatt für Brandenburg und dem Amtlichen Anzeiger um unterschiedliche Veröffentlichungsorgane handelt, wird übrigens auch dadurch erhärtet, dass sie in § 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg vom 6. September 1994 (ABl. S. 1454) als "sonstige amtliche Verkündungsblätter" jeweils einzeln aufgeführt werden.

bb) Die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger kann auch nicht etwa auf Grund der konkreten Erscheinungsbedingungen dieses Veröffentlichungsorgans als den Anforderungen des § 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPlG a.F. genügende Veröffentlichung im "Amtsblatt des Landes Brandenburg" aufgefasst oder ihr gleichgestellt werden. Zwar handelt es sich bei dem Amtlichen Anzeiger um eine Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg mit der Folge, dass Abonnenten des Amtsblattes für Brandenburg auch den Amtlichen Anzeiger erhalten. Beide Publikationsorgane sind jedoch nicht zusammen geheftet oder sonst drucktechnisch verbunden. Sie weisen neben der unterschiedlichen Bezeichnung eine voneinander unabhängige fortlaufende Nummerierung und Seitenzählung auf, und der Amtliche Anzeiger erscheint teilweise in größeren Abständen als das Amtsblatt. Demgemäß pflegen Bezieher die beiden Publikationsorgane denn auch getrennt binden zu lassen.

cc) Selbst wenn man den Ausdruck "Amtsblatt" im Hinblick darauf, dass er in § 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPlG a.F. nicht in Anführungszeichen steht (vgl. im Gegensatz hierzu etwa § 4 Abs. 1 Satz 2 BekanntmV), sowie im Hinblick auf den Gebrauch der Worte "des Landes" so verstehen würde, dass das betreffende Publikationsorgan nicht diese Bezeichnung tragen, sondern lediglich die Funktion eines Amtsblattes, d.h. eines amtlichen Bekanntmachungsblattes des Landes aufweisen muss, wäre die Veröffentlichung des Regionalplanes (nur) im Amtlichen Anzeiger jedenfalls mit den bereits genannten rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar.

Nähme man an, dass - auch - eine Veröffentlichung der Rechtsnorm in einem amtlichen Mitteilungsblatt mit der Bezeichnung "Amtlicher Anzeiger" dem § 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPlG a.F. genügte, wäre eine unzumutbare Erschwerung der Möglichkeit der Kenntnisnahme im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls darin zu erblicken, dass die Betroffenen durch das Zusammenwirken von gesetzlicher Bestimmung und konkreter Praxis gewissermaßen "auf die falsche Fährte geführt" würden. Dies ergibt sich daraus, dass neben dem Amtlichen Anzeiger weiterhin auch das Amtsblatt für Brandenburg als amtliches Bekanntmachungsblatt des Landes herausgegeben wird und sich angesichts der weitaus größeren Ähnlichkeit der Bezeichnung des zuletzt genannten Publikationsorgans mit der in § 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPlG a.F. verwendeten Formulierung (Amtsblatt des Landes Brandenburg) der Eindruck geradezu aufdrängt, dass es sich ausschließlich bei dem Amtsblatt für Brandenburg um das durch den Gesetzgeber bestimmte Veröffentlichungsorgan handeln kann. Für Betroffene, die sich über das Inkrafttreten und den Inhalt eines Regionalplans Kenntnis verschaffen möchten, besteht daher kein Anlass, auch den Inhalt anderer amtlicher Bekanntmachungsblätter zu verfolgen. Dies betrifft insbesondere auch den Amtlichen Anzeiger, in dem zwar auch Rechtsnormen veröffentlicht werden, dessen Erscheinungsbild im Übrigen aber vor allem durch eine Vielzahl sonstiger Bekanntmachungen der Landesregierung, der Ministerien, der Gerichte, der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ja sogar nichtamtliche Bekanntmachungen geprägt wird.

Es kommt hinzu, dass auf die Veröffentlichungen im Amtlichen Anzeiger nicht einmal nachrichtlich im Amtsblatt hingewiesen wird. Übrigens ist selbst hinsichtlich abgeschlossener Jahrgänge eine Ermittlung in dem Amtlichen Anzeiger veröffentlichter Rechtsnormen anhand des Amtsblattes für Brandenburg nicht möglich. In dessen Register sind sie nicht aufgeführt. Dieses führt aus Gründen, die einem mit der Organisation des Veröffentlichungswesens unvertrauten Betroffenen nicht bekannt sein können, überhaupt keine Rechtsnormen auf. Demgemäß ermöglicht es auch der Fundstellennachweis des Amtsblattes für Brandenburg noch nicht einmal, etwaige im Amtsblatt selbst, geschweige denn im Amtlichen Anzeiger veröffentlichte Satzungen aufzufinden. Der zuletzt erschienene Fundstellennachweis des Amtsblattes für Brandenburg (Stand 31. Dezember 2001) enthält wiederum aus Gründen, die den mit der Organisation des Veröffentlichungswesens nicht vertrauten Personen nicht bekannt sein können, nur "Angaben über alle im Amtsblatt für Brandenburg (1990 bis Dezember 2001) veröffentlichten Verwaltungsvorschriften (Erlasse, Richtlinien, Bekanntmachungen im Sinne von Anordnungen für nachgeordnete Behörden)". Im Amtlichen Anzeiger veröffentlichte Satzungen sind folgerichtig im Fundstellennachweis nicht mit aufgeführt. Zwar würde eine Durchsicht mehrerer Nummern des Amtsblatts für Brandenburg und erst recht eine solche des Registers eines ganzen Jahrgangs oder des Fundstellennachweises den Schluss nahe legen, dass Rechtsnormen jedenfalls nicht in diesem Publikationsorgan veröffentlicht worden sein können. Jedoch würde hierin schon eine unzumutbare Erschwerung des Auffindens vermuteter oder gesuchter Rechtsnormen liegen; von Schlussfolgerungen aus Umständen, die sich aus keinem einzelnen Stück des Amtsblatts als solchem ergeben, darf die Auffindbarkeit nicht abhängen. Die dem einzelnen Amtsblatt hinzugefügte Bezeichnung "Gemeinsames Ministerialblatt für das Land Brandenburg" nötigt weder zu der Erkenntnis, dass darin keine Rechtsnormen veröffentlicht werden, noch gibt das einzelne Stück irgendeinen Anlass zu der Vermutung, diese könnten in dem Amtlichen Anzeiger veröffentlicht worden sein. Zwar enthält das Titelblatt des Amtsblattes für Brandenburg im Anschluss an das Inhaltsverzeichnis gegebenenfalls den Zusatz "Beilage: Amtlicher Anzeiger Nr. ...". Dieser Zusatz lässt indes nicht einmal ansatzweise erkennen, dass in der Beilage Rechtsnormen veröffentlicht sein könnten, deren Veröffentlichung auf Grund gesetzlicher Regelung im Amtsblatt des Landes Brandenburg (§ 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPlG a.F.) zu erfolgen hätte.

Dass allen potentiell Betroffenen bekannt ist, dass das Amtsblatt für Brandenburg seit der - auf einen Kabinettbeschluss der Landesregierung vom 2. März 1993 zurückgehenden - Einführung des Amtlichen Anzeigers nur noch als Gemeinsames Ministerialblatt für die Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften und Runderlassen der Landesregierung und der Ministerien zur Verfügung steht, während "sonstige Bekanntmachungen der Landesregierung, der Ministerien, der Gerichte, der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen der Ministerien sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts" im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden (vgl. Mitteilung des Ministeriums des Innern an alle Bezieher des Amtsblattes für Brandenburg vom 15. Juli 1993, ABl. S. 1294, sowie ferner § 77 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg), kann offensichtlich nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Es versteht sich von selbst und kann auch nicht etwa allein mit Blick auf die erheblichen Konsequenzen dieser Sicht der Dinge anders beurteilt werden, dass eine derartige - für sich genommen zwar zulässige und möglicherweise auch zweckmäßige - Änderung der Veröffentlichungspraxis nicht dazu führen kann, dass gesetzliche Bekanntmachungsregelungen (wie etwa § 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPlG a.F.) in einem Sinne zu verstehen wären, der mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar ist, dass sie vielmehr gegebenenfalls eine Änderung der gesetzlichen Bekanntmachungsvorschriften voraussetzt. Solange Letztere nicht geändert worden sind, müssen die Betroffenen sich jedenfalls darauf verlassen können, dass die Veröffentlichung einer Rechtsnorm auch tatsächlich in dem gesetzlich bestimmten Organ erfolgt.

Vollends drängt sich auf, dass die hier vorgenommene, mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Art der Veröffentlichung nicht etwa deshalb als wirksam angesehen werden kann, weil die Antragsgegnerin wegen der in § 77 Abs. 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg getroffenen Veröffentlichungsregelung gar keine Möglichkeit hatte, die Veröffentlichung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Publikationsorgan zu bewirken.

b) Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die förmliche Bekanntmachung des Regionalplans zu seiner Wirksamkeit entbehrlich sei, ist mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPlG a.F., wonach "die Satzung und die im Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung (...) im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht" werden, nicht zu vereinbaren. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Regelung des § 2 Abs. 6 Satz 2 RegBkPlG a.F., der zufolge die Satzung von der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern durch Genehmigung für "verbindlich" erklärt wird, soweit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgestellt ist und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht. Weshalb ein Regionalplan bereits mit der - von der Landesplanungsbehörde nur gegenüber der Regionalen Planungsgemeinschaft ausgesprochenen - Verbindlicherklärung gegenüber Dritten in Kraft treten und der in § 2 Abs. 6 Satz 3 RegBkPlG a.F. ausdrücklich vorgeschriebenen Verkündung nur deklaratorische Bedeutung zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ein solches Verständnis dieser Vorschrift verbietet sich angesichts der sich im Übrigen auch aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Pflicht zur Verkündung einer förmlich gesetzten Rechtsnorm ohne weiteres.

Sollten die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin etwa dahin gehend zu interpretieren sein, dass eine Abschwächung der für die Verkündung von Rechtsnormen geltenden rechtsstaatlichen Anforderungen in Betracht komme, weil Normadressaten des Regionalplanes ausschließlich öffentliche Stellen sind, bei denen vorausgesetzt werden kann, dass sie auch den Inhalt des Amtlichen Anzeigers zur Kenntnis nehmen, die überdies gemäß § 2 Abs. 4 und 5 RegBkPlG a.F. im Erarbeitungsverfahren zu beteiligen sind und denen möglicherweise auch die Verbindlicherklärung des Regionalplans durch die Landesplanungsbehörde auf anderem Wege bekannt wird, wäre dem nicht zu folgen. Einer derartigen Relativierung der Anforderungen steht schon entgegen, dass die Gemeinden durch die im Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung wegen der Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB in der Wahrnehmung der örtlichen Bauleitplanung beschränkt werden, d.h. bei einer Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises, die von der verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsgarantie umfasst ist (vgl. hierzu etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002 - VfGBbg 19/01 -).

c) Dass die fehlerhafte Bekanntmachung nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht worden ist, kann unbeschadet der Frage, ob Bekanntmachungsmängel von dieser Vorschrift überhaupt erfasst werden, schon deshalb nicht zur Unbeachtlichkeit dieses Fehlers führen, weil § 2 a Abs. 1 Satz 1 RegBkPlG n.F. erst nach Veröffentlichung des angegriffenen Regionalplanes in Kraft getreten ist.

d) Die Voraussetzungen einer Befassung des Großen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 VwGO lagen nicht vor.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die - wegen der Gleichstellung des Beschlusses nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit einer Entscheidung durch Urteil zu treffende - Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die - grundsätzlich auch gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte (vgl. § 132 Abs. 1 VwGO) - Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Interesse der Antragstellerin an der Nichtigerklärung des Regionalplans bewertet der Senat im Wege der gebotenen Schematisierung und Pauschalierung sowie unter Berücksichtigung seiner bisherigen Praxis in vergleichbaren - Raumordnungspläne betreffenden - Normenkontrollverfahren mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Betrag.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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