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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: 4 B 271/03
Rechtsgebiete: VwGO, AuslG, KindertagesstättenG, AsylVfG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
AuslG § 30
AuslG § 46 Nr. 1
AuslG § 32
AuslG § 70
KindertagesstättenG § 1
AsylVfG § 15
AsylVfG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

4 B 271/03

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Ausländerrechts;

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat am 15. Dezember 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ... und den Richter am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. August 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Antragstellerinnen haben den erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verfolgte Duldung zur Sicherung ihres Aufenthaltsbegehrens nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass dem Begehren der Antragstellerinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß §§ 32, 30 Ausländergesetz - AuslG - i. V. m. den Erlassen des Ministeriums des Innern Nr. 171/1999 vom 2. Dezember 1999 und Nr. 147/2000 vom 5. Dezember 2000 (sog. "Altfallregelung") und dem für die Anwendung der Erlasse maßgeblichen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - (vgl. BVerwGE 112, 63 ff.) nicht stattzugeben ist, weil der - nicht bestandskräftige - ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 27. August 2003 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Nach der sog. "Altfallregelung" kann u. a. ehemaligen Asylbewerbern vietnamesischer Staatsangehörigkeit der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden, wenn sie vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, seitdem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt haben. Dabei muss der Begünstigte mit mindestens einem minderjährigen Kind, das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält, in häuslicher Gemeinschaft leben (Nr. 1.2.1/4 des Erlasses Nr. 171/1999).

Vorliegend ist den Antragstellerinnen einzuräumen, dass sie den Aufenthaltsstichtag des 1. Juli 1993 erfüllen, weil die Antragstellerinnen zu 1. und zu 2. am 27. März 1993 ins Bundesgebiet eingereist sind und sich seither hier ununterbrochen aufhalten. Die Antragstellerin zu 3. ist am 18. Dezember 1995 im Inland geboren.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann eine fehlende wirtschaftliche Integration der Antragstellerinnen nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass am diesbezüglichen Stichtag, dem 19. November 1999 (Nr. 1.3 des Erlasses Nr. 147/2000), keine Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 1. bestand. Zwar verlangt der Erlass Nr. 147/2000 hierzu grundsätzlich in Ziff. 1.3.1.1: "Der Lebensunterhalt der Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert." Es spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass hier ein besonderer Härtefall vorlag, weil der Antragstellerin zu 1. als Alleinerziehender mit kleinen Kindern - bezogen auf den Stichtag 19. November 1999 - eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar war. Die Antragstellerin zu 1. hat insofern glaubhaft gemacht, dass zum Stichtag eine Betreuung der damals fast vierjährigen Antragstellerin zu 3. nicht zur Verfügung stand. Die Antragstellerin zu 1. hat sich seit 1997/1998 um einen Krippenplatz für die Antragstellerin zu 3. bemüht. Aufgrund der damaligen Verwaltungspraxis der Wohnsitzgemeinde der Antragstellerinnen, der Stadt ..., wurde Kindern abgelehnter Asylbewerber jedoch nur für das letzte Jahr vor der Einschulung ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt, weil die Stadt nicht bereit war, die Elternbeiträge zu übernehmen. Erst ab Mitte 2000 wurde diese - im Hinblick auf § 1 KindertagesstättenG problematische - Verwaltungspraxis geändert und für die Antragstellerin zu 3. ab dem 1. September 2000 ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt.

Der - mittlerweile ausgereiste - Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1. stand nach deren Vorbringen für eine ständige ganztägige Betreuung der Antragstellerin zu 3. nicht zur Verfügung. Unabhängig von der Frage der Richtigkeit dieses Vorbringens steht einer Berücksichtigung des Lebensgefährten wohl entgegen, dass er auch vom Antragsgegner nicht zur Familie im Sinne der "Altfallregelung" gezählt wird und deshalb nicht Teil der familiären Einstandsgemeinschaft war.

Offenbleiben kann die Frage, ob die Antragstellerin zu 1. nach Sicherstellung einer ganztägigen Betreuung für die Antragstellerin zu 3. dauernde Bemühungen um eine Beschäftigung nachweisen musste. Der Wortlaut der Ziff. 1.3.1.2 des Erlasses Nr. 147/2000 spricht lediglich von Bemühungen bis zum Stichtag am 19. November 1999. Sinn und Zweck des Erlasses Nr. 147/2000, der auch ein Abstellen auf eine zu erwartende wirtschaftliche Integration zulässt, könnte jedoch für ein zur Bestätigung dieser Integrationsprognose erforderliches kontinuierliches Bemühen um Arbeit sprechen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 6. August 2002 - 4 B 110/02 -). Ob solch ein kontinuierliches Bemühen hier vorlag - wofür einiges spricht - kann offen bleiben, weil dem Anspruch der Antragstellerinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der "Altfallregelung" die Regelung der Ziff. 2.2. des Erlasses Nr. 171/1999 entgegensteht. Dieser Gesichtspunkt hat in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zwar keine Berücksichtigung gefunden, weil dort maßgeblich auf die aus Sicht des Verwaltungsgerichts fehlende wirtschaftliche Integration der Antragstellerinnen abgestellt worden ist. Das Beschwerdegericht hat in der vorliegenden Verpflichtungslage jedoch - nach dem erfolgreichen Angriff der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts - entsprechend den für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren stattzugeben ist. Insoweit besteht keine Bindung an die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und ist auch neues Vorbringen der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, DÖV 2003, 131).

Nach Ziff. 2.2. des Erlasses Nr. 171/1999 sind von der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis solche Personen ausgenommen, die die Aufenthaltsbeendigung missbräuchlich hinausgezögert haben. Dies ist nach dem Wortlaut des Erlasses u. a. der Fall bei "selbst verursachter Passlosigkeit (diese liegt u. a. dann vor, wenn die Personen ihren Mitwirkungspflichten bei Passersatzbeschaffungsmaßnahmen nicht nachgekommen sind oder den Pass vernichtet haben; die Einreise ohne Pass genügt für sich allein nicht als Ausschlussgrund)". Die Selbstverursachung der Passlosigkeit resultiert bei der Antragstellerin zu 1. infolgedessen nicht schon aus dem Umstand, dass sie im März 1993 nach ihren Angaben ohne Ausweispapiere ins Bundesgebiet eingereist ist. Vielmehr ist der Antragstellerin zu 1. vorzuwerfen, dass sie ihrer aus § 70 AuslG erwachsenden Mitwirkungspflicht bei der - aufgrund des Fehlens von Ausweispapieren notwendigen - Beschaffung von Passersatzpapieren nicht nachgekommen ist, indem sie über ihre Identität getäuscht hat. Hierbei kann offen bleiben, ob allein das Verschweigen des weiteren Namensbestandsteils "..." ausreicht, um von einer Identitätstäuschung auszugehen. Jedenfalls die konstante Angabe des falschen Geburtsdatums "..." in allen Personalformularen und Selbstauskünften anstelle des richtigen Geburtsdatums "..." stellt eine Täuschung über die Identität dar. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin zu 1. den in Vietnam erkennbar weit verbreiteten Familiennamen "..." trägt und als Geburtsort die Großstadt... angegeben hat, war ohne eine genaue Angabe des Geburtsdatums eine Identifizierung als deutlich erschwert und mit Zeitverzögerungen verbunden.

Die Richtigkeit des ... als Geburtsdatum, die der Antragsgegner aufgrund des "Steuerungsschreibens GSD vom 29. Juli 2003" vorgetragen hat, ist von der Antragstellerin zu 1. in ihrer Erwiderung hierzu nicht bestritten worden. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich allgemein behauptet, dass seitens der vietnamesischen Behörden im Einzelfall die Ausstellung von Passersatzpapieren unter angegebenen Aliaspersonalien erfolge. Dass die Angabe des ... als Geburtsdatum richtig sei und es sich beim ... um eine Aliaspersonalie handele, ist von der Antragstellerin zu 1. jedoch gerade nicht behauptet worden. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 7. November 2003 auch zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Identitätstäuschung zu einer Versagung der beantragten Aufenthaltsbefugnis führen muss, weil sie der Vereitlung der Identifizierung und Ausweisbeschaffung über die Botschaft von Vietnam diente. Infolgedessen ist die Berücksichtigung dieses rechtlichen Gesichtspunktes durch den erkennenden Senat für die Antragstellerinnen nicht überraschend.

Weiterhin kann an der Kausalität der Identitätstäuschung für die Verzögerung der Beschaffung eines Passersatzpapiers für die Antragstellerin zu 1. kein Zweifel bestehen. Dabei mögen die im Rahmen des Rückübernahmeabkommens mit Vietnam vom 21. Juli 1995 von der Antragstellerin zu 1. zwischen 1996 und 2001 erfolglos gestellten vier Anträge auf Ausstellung eines Passersatzpapiers außer Betracht bleiben, weil es in diesem Zeitraum wiederholt zu Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Abkommens kam. Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg wies - wie dem erkennenden Senat aus dem Verfahren 4 B 110/02 (Beschluss vom 6. August 2002) bekannt ist - mit Schreiben vom 20. September 1999 die Ausländerbehörden des Landes darauf hin, dass fast alle Rückübernahmeersuchen des Jahres 1998 abgelehnt worden seien, weshalb die Rückübernahmeanträge nochmals gestellt werden sollten. Ebenso wies das Ministerium mit Schreiben vom 31. Januar 2001 daraufhin, dass bis auf wenige Ausnahmen alle Ersuchen durch die vietnamesischen Behörden abgelehnt worden seien, weshalb wiederum eine neue Antragstellung erforderlich sei. In der Folgezeit sind solche Unregelmäßigkeiten nicht mehr bekannt geworden und von den Antragstellerinnen auch nicht substantiiert geltend gemacht worden.

Die weiteren ab dem Jahre 2002 eingetretenen Verzögerungen sind aufgrund der Identitätstäuschung der Antragstellerin zu 1. erfolgt. Aufgrund einer Aufforderung des Antragsgegners vom 29. Januar 2002 beantragte die Antragstellerin zu 1. am 4. Februar 2002 für sich und die Antragstellerinnen zu 2. und zu 3. bei der Konsularabteilung der vietnamesischen Botschaft in Berlin die Erteilung von Passersatzdokumenten ("Laissez-Passers"). Hierbei gab die Antragstellerin zu 1. jedoch - ausweislich der vorliegenden Bescheinigung der Botschaft - das falsche Geburtsdatum "..." an. Zu einer Erteilung der beantragten Dokumente kam es infolgedessen nicht. Einer weiteren Aufforderung des Antragsgegners zur Beschaffung von Passersatzdokumenten vom 19. November 2002 leistete die Antragstellerin zu 1. zwar am 22. November 2002 gleichfalls Folge, auch hierbei gab sie jedoch das falsche Geburtsdatum "..." an. Erst nachdem die Antragstellerinnen am 18. Juni 2003 durch den Antragsgegner zwangsweise der Botschaft vorgeführt worden waren, wurde deren Rückübernahme durch Vietnam bestätigt und Passersatzdokumente ausgestellt.

Auf die Frage, ob in der Person der Antragstellerinnen zu 2. und zu 3. gleichfalls eine Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes der Ziff. 2.2 des Erlasses Nr. 171/1999 vorliegt, kommt es nicht an. Denn diese können eine Aufenthaltsbefugnis ohnehin nur im Familienverbund mit der Antragstellerin zu 1. erlangen (Ziff. 1.2.1 des Erlasses Nr. 171/1999). Die Verwirklichung des Ausschlusstatbestandes in der Person der Antragstellerin zu 1. erfasst deshalb auch die Antragstellerinnen zu 2. und zu 3.

Die Ausschlussregelung der Ziff. 2.2 des Erlasses Nr. 171/1999 erscheint auch nicht als unverhältnismäßig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerinnen seit dem erfolglosen Abschluss ihrer Asylverfahren (Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. November 1996 - 6 K 11577/94.A - [bezgl. Ast'in. zu 1. u. zu 2.] sowie Ablehnungsbescheid des BAF1. vom 29. Februar 1996 [bezgl. Ast'in. zu 3.]) vollziehbar ausreisepflichtig sind und keinen Vertrauensschutz auf ein weiteres Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland haben konnten. Nach dem Beschluss der Konferenz der Innenminister vom 19. November 1999 in Görlitz (InfAuslR 2000, 103), auf den die Erlasse des Ministeriums des Innern Nr. 171/1999 und Nr. 147/2000 zurückgehen, waren sich die Innenminister und -Senatoren von Bund und Ländern einig, dass im Rahmen des geltenden Ausländer- und Asylrechts verfügte Rückführungen von Ausländern ohne Bleiberecht grundsätzlich konsequent vollzogen werden müssen. Unter Hinweis auf den nach wie vor zu hohen Zugang von Asylbewerbern, die aus wirtschaftlichen Gründen und nicht wegen drohender politischer Verfolgung ihre Heimat verlassen und nach Deutschland kommen würden, bekräftigten die Innenminister den Grundsatz, dass unbegründete Asylbegehren nicht zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet führen dürfen. Die humanitär bedingte "Altfallregelung" zur Vermeidung von Härten in Fällen faktischer Integration darf deshalb nicht diejenigen begünstigen, die ihrer Mitwirkungspflicht aus § 70 AuslG und §§ 15, 16 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - nicht nachgekommen sind und die Durchsetzung der Ausreisepflicht missbräuchlich hinausgezögert haben. Ein solches Verhalten ist als Defizit der geforderter Integration in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu werten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Mai 2003 - 4 B 105/03 - zit. n. JURIS). Insofern ist der Antragstellerin zu 1. auch vorzuhalten, dass sie für die im Jahre 1995 in Deutschland geborene Antragstellerin zu 3. kurz nach deren Geburt einen eigenen Asylantrag gestellt hat, obwohl eigene Asylgründe fehlten. Mit diesem Verhalten bestätigte die Antragstellerin zu 1. ihren Wille, die Aufenthaltsbeendigung in jedem Fall zu erschweren.

Auch unter dem Gesichtspunkt der von den Antragstellerinnen lediglich zu beanspruchenden willkürfreien Entscheidung gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist der Ausschluss von einem allein humanitär bedingten Aufenthaltsrecht bei falschen Angaben zur Identität und einer daraus resultierenden Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung nicht zu beanstanden. Die sachliche Rechtfertigung findet eine solche Praxis neben dem allgemeinen Gedanken der Missbrauchssanktionierung im Rechtsgedanken aus § 46 Nr. 1 AuslG i. d. F. des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361). Danach stellen falsche Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts, wie sie von der Antragstellerin zu 1) hinsichtlich ihres Geburtsdatums gemacht worden sind, einen Ausweisungstatbestand dar. Entsprechend ist dies ein weiterer Hinderungsgrund, der der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Antragstellerin zu 1. entgegensteht (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 13. September 2002 - 4 B 150/02 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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