Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: 4 B 291/02
Rechtsgebiete: BSchG, OBG, KrW-/AbfG, VwVG BB


Vorschriften:

BSchG § 23 Abs. 2
BSchG § 31 Abs. 2
BSchG § 31 Abs. 3
OBG § 13 Abs. 1
OBG § 13 Abs. 2
KrW-/AbfG § 4 Abs. 5
KrW-/AbfG § 5 Abs. 2
KrW-/AbfG § 10 Abs. 2
KrW-/AbfG § 11 Abs. 1
KrW-/AbfG § 13 Abs. 1
KrW-/AbfG § 61 Abs. 1 Nr. 1
VwVG BB § 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

4 B 291/02

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Ordnungsrechts;

hier: Beschwerde

hat der 4. Senat

am 3. April 2003

durch den ..., den ... und die ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. September 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer ca. 1.500 ha großen, vormalig zu militärischen Zwecken genutzten Liegenschaft (Flugplatz) im Amtsbereich des Amtes Templin-Land, welche sie im Jahre 1996/1997 vom Land Brandenburg erworben hat. Das Amt Templin-Land hatte zuvor mit Nutzungsvertrag vom 19. Juni 1995 der Firma ....... ... & ... (i.F. Fa. W.T.B.) GbR eine etwa 10 ha große Fläche, auf der sich früher u.a. das ehemalige Haupttanklager des Flugplatzes befand, zur Nutzung als Recyclinghof vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Dezember 1996 überlassen. Die Antragstellerin ist durch Kauf der Liegenschaft als Eigentümerin in das Nutzungsverhältnis mit der Fa. W.T.B. GmbH eingetreten, das in den folgenden Jahren fortgeführt wurde.

Durch Gutachten eines Ingenieurbüros aus dem Jahr 1996 wurden auf dem Grundstück Belastungen des Grundwassers und der Bodenluft mit Kerosin nachgewiesen. Mit Bescheid des Amtes für Immissionsschutz Schwedt (Oder) vom 10. Oktober 1996 erhielt die Fa. W.T.B. GmbH die befristete Genehmigung, eine Anlage zum Recycling von Baumischabfällen und zur Kompostierung auf den oben genannten Flächen zu errichten und zu betreiben. Mit fünftem Nachtragsbescheid vom 29. Juni 2001 wurde die zeitliche Geltung jenes Genehmigungsbescheids nochmals bis zum Vorliegen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2002 verlängert.

Am 25. März 2002 kam es auf dem unmittelbar an ein Waldgebiet angrenzenden Betriebsgelände der Fa. W.T.B. GmbH erstmalig zu einem Brand der dort in einer großen Halde gelagerten Baumischabfälle. Im Ergebnis einer Brandschau vom 5. April 2002 wurden als weitere erforderliche Maßnahmen u.a. angesehen, dass das vom Brand erfasste/umgeschichtete Lagergut von den umliegenden Flächen (Straßen und Lagerplatz) sofort zu beräumen sei, die Brandfläche mit Kies oder ähnlichen Stoffen abzudecken, die vom Brand erfassten Bereiche abzulöschen und zu entsorgen seien sowie das Lagergut durch Abtragen und Umschichten soweit zu reduzieren sei, dass die Lagerhöhe maximal 6 m betrage. Durch die Fa. W.T.B. GmbH ist in der Folge teilweise eine Abdeckung des Brandherdes durch Sand vorgenommen und ein gewisser Teil abgetragen worden. Maßnahmen zur Löschung der Brandstellen und zur weiteren Sicherung dauerten lt. Angaben der Antragsgegnerin bis zum 8. April an. Bei weiteren Brandausbrüchen am ... April 2002 und .... Juni 2002 mussten erneut die örtlichen Feuerwehren zu Löschmaßnahmen herangezogen werden. Bei einer (erneuten) Überprüfung am 21. Juni 2002 wurde festgestellt, dass das Grundwasser mit einer Kerosinphase von bis zu 131 cm belastet ist und in die Bodenluft emittiert. Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Geschäftsführer der Fa. W.T.B. GmbH an, eine Reihe von Brandbekämpfungsmitteln anzuschaffen, einen Temperaturmesser einzusetzen sowie eine Brandschutzordnung und einen Übersichtplan zu erstellen. Ferner sollten eine Brandwache aufgestellt und die Zisternen unverzüglich mit Wasser gefüllt werden. Das im Juni 2002 beim Amtsgericht Neuruppin beantragte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. W.T.B. GmbH wurde mangels Masse abgelehnt. Die Gesellschaft befindet sich seitdem in Liquidation.

Auf einer Besprechung bei der Antragsgegnerin am 4. Juli 2002, an der auch ein Bediensteter des Amtes für Immissionsschutz Schwedt und der Liquidator der Fa. W.T.B. GmbH teilnahmen, wurde festgestellt, dass der Brand seit März noch immer schwele und es jederzeit zu einem offenen Brand kommen könne. Möglichkeiten zur Verhütung eines offenen Brandes sowie zur Organisation und Finanzierung der Entsorgung der auf dem Gelände vorhandenen Abfälle wurden diskutiert. In einer weiteren Besprechung am 25. Juli wurde festgestellt, dass die Fa. W.T.B, nicht in der Lage sei, eine gegen sie ergangene Stillegungs- und Beseitigungsanordnung zu erfüllen.

Am ... August 2002 kam es zu einem erneuten Ausbruch des Brandes, der größere Flächen der Bauschutthalde betraf und trotz ununterbrochenen Einsatzes der Wehren des Amtes bis zum ... August 2002 nicht gelöscht werden konnte. Bei der an diesem Tag durchgeführten Besprechung wurde auf die vorhandene Kerosinaltlast, die Nähe der Deponie zum Wald und das Risiko der Entstehung von Dioxin durch die verbrennenden Stoffe als besondere Faktoren hingewiesen, die eine Gefahr im Verzüge begründen würden. Bei dieser und einer weiteren Besprechung am 22. August 2002 wurde vereinbart, dass die Antragsgegnerin als Träger des Brandschutzes alle erforderlichen Maßnahmen zur Brandbekämpfung durchzuführen habe. Als sofortige Maßnahme im Rahmen des Brandschutzes habe die Antragsgegnerin eine Firma zu beauftragen, die den Haufen abtrage und ablösche, und um auf der vorhandenen Fläche Platz für die Maßnahme des Ablöschens zu schaffen, sei es erforderlich, die Fläche der Fa. W.T.B. GmbH von den übrigen Ablagerungen zu beräumen. In der Folge wurden im Auftrag der Antragsgegnerin größere Mengen (ca. 10.000 bis 20.000 t) von Baumisch- und Holzabfällen vom Gelände der Fa. W.T.B. GmbH auf ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehende, ca. 3 km von der brennenden Ablagerung entfernt liegende Flächen im südlichen Bereich des Flugplatzes (ehemalige Querwindbahn) verbracht.

Mit dem erstinstanzlich am 28. August 2002 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin die Ablagerung der Abfälle auf in ihrem Eigentum stehenden Flächen zu untersagen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass eine Interessenabwägung hier für die Durchführung der streitbefangenen Maßnahme spreche.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Auf entsprechende Anfrage hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, dass die Notwendigkeit einer weiteren Inanspruchnahme von Flächen der Antragstellerin nicht abschließend ausgeschlossen werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt auf der maßgeblichen Grundlag der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) in der Sache ohne Erfolg.

Soweit die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, auf den im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücksflächen Bauschutt, Sondermüll oder andere Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (i.F.: KrW-/AbfG) und ähnliche Stoffe "abzulagern", geht der Senat davon aus, dass sie den Begriff "Ablagern" nicht streng im Sinne des Abfallrechts versteht. Denn ein Ablagern in diesem Sinne, d.h. ein Endlagern mit dem Ziel, sich des Abfalls auf Dauer zu entledigen (vgl. z.B. Heine, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Krw-/AbfG, 11. Lfg. September 2002, B 100 § 61 Krw-/AbfG Rn 28), ist hier unzweifelhaft nicht zu besorgen und ein allein dagegen gerichteter Antrag wäre deshalb bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Nach den auch von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten Angaben der Antragsgegnerin stellte weder die in der Vergangenheit erfolgte Verbringung von Abfällen auf außerhalb des Betriebsgeländes der Fa. W.T.B. GmbH gelegene Grundstücksteile der Antragstellerin eine Maßnahme zur Endlagerung des verbrachten Abfalls dar, noch wäre eine solche Maßnahme zukünftig zu erwarten. Die auf das Grundstück der Antragstellerin verbrachten und ggf. noch zu verbringenden Abfälle sollen ersichtlich nicht dauerhaft und endgültig dort verbleiben. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin zielten und zielen vielmehr auf eine vorläufige Umlagerung der Abfälle, die die auch von der Antragsgegnerin als unzweifelhaft notwendig angesehene endgültige und ordnungsgemäße Entsorgung nicht entbehrlich machen soll.

Aber auch mit dem so verstandenen, nicht auf Beseitigung der bei Beschwerdeeinlegung bereits vorhandenen, sondern - danach nur - auf Unterlassung einer vorläufigen Verbringung weiterer Abfälle auf ihr Grundstück gerichteten Antrag kann die Beschwerde der Antragstellerin im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat, kann dabei dahinstehen, ob statthaftes Rechtsmittel hier ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden - den Antrag erst zulässig machenden - Widerspruchs gegen eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung oder - was jedenfalls nach Abschluss der im August 2002 konkret eingeleiteten Umlagerung näher liegen dürfte - ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, denn bei der in beiden Fällen gleichermaßen vorzunehmenden Interessenabwägung spricht Übeiwiegendes dafür, dass das besondere öffentliche Interesse an einer zum Zweck der Löschung des Schwelbrandes auf dem Betriebsgelände der Fa. W.T.B. GmbH zukünftig möglicherweise noch notwendig werdenden Verbringung weiterer, vom Gelände der Recyclinganlage stammender Abfälle auf eine im Eigentum der Antragsstellerin stehende Fläche deren Interesse an einem vorläufigen Unterbleiben einer solchen Maßnahme überwiegt.

Dafür spricht zunächst, dass die Antragstellerin nach der im Rahmen des hiesigen Verfahrens allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls unter gewissen, hier bis zum Abschluss der Löscharbeiten auf dem Betriebsgrundstück der Fa. W.T.B. GmbH nicht sicher auszuschließenden Umständen entweder gem. § 13 i.V.m. § 17 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - oder gem. § 31 des Brandschutzgesetzes - BSchG - verpflichtet sein dürfte, zur Abwendung der vom Brand auf dem Betriebsgelände der Fa. W.T.B. GmbH ausgehenden Gefahren eine Verbringung von Abfällen auf in ihrem Eigentum stehende, nicht zum Betriebsgelände des Recyclinghofes gehörende Grundstücke durch die Antragsgegnerin zu dulden.

Zwar weist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zu Recht darauf hin, dass § 23 Abs. 2 BSchG ausweislich seiner Stellung im Abschnitt über vorbeugenden Brandschutz und der ausdrücklichen Anknüpfung an bei einer Brandschau festgestellte Gefahren wohl nur zu Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und nicht zur - von einer vorherigen Brandschau unabhängigen - Anordnung der zur Bekämpfung eines bereits gegenwärtigen Brandes notwendigen Maßnahmen ermächtigt. Für gegen den Eigentümer eines vom Brand betroffenen Grundstücks gerichtete Maßnahmen zur Abwehr der von einem ausgebrochenen Brand ausgehenden Gefahren dürfte die Antragsgegnerin sich als gem. § 1 Abs. 1 BSchG zuständige Trägerin des Brandschutzes entweder auf § 31 Abs. 2 BSchG oder - sofern dieser die hier in Rede stehende Duldungspflicht nicht erfassen sollte - auf § 13 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 OBG, hilfsweise jedenfalls als gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 OBG zuständige allgemeine Ordnungsbehörde auf § 13 Abs. 1 OBG stützen können (vgl. § 37 Abs. 1 BSchG). Denn die Zugehörigkeit des Brandschutzes zum umfassenderen Bereich der Gefahrenabwehr lässt die ergänzende Anwendbarkeit der ordnungsbehördlichen Generalklausel in Fällen wie dem hier zur Entscheidung Stehenden ohne weiteres zu. Der Anwendbarkeit dieser einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften steht auch nicht etwa entgegen, dass es sich bei dem ggf. noch auf andere Teile der Liegenschaft der Antragstellerin zu verbringenden Material um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des KrW-/AbfG handelt. Denn wenn es bei einer Maßnahme nicht vorrangig um die Beseitigung eines abfallrechtswidrigen Zustandes, sondern - wie hier - um die Bekämpfung konkreter Gefahren unabhängig von der Abfalleigenschaft einer störenden Sache geht, gelten für die behördliche Zuständigkeit, die zu ergreifenden Maßnahmen und die Verantwortlichkeit für die Gefahrenbeseitigung grundsätzlich die Bestimmungen des jeweils einschlägigen speziellen Ordnungsrechts sowie gegebenenfalls auch des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (BVerwG, Urteil v. 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 -, BVerwGE 89, 138, 142).

Davon ausgehend kann eine - weitere - Verbringung von Abfall vom Betriebsgelände der Fa. W.T.B. GmbH auf andere, im Eigentum der Antragstellerin stehende versiegelte Flächen hier - jedenfalls - gem. § 13 Abs. 1 OBG zulässig sein. Denn eine solche Umlagerung stellt eine grundsätzlich geeignete Maßnahme zur Abwehr einer im einzelnen Fall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, wenn durch die damit ermöglichte teilweise Beräumung des Geländes des Recyclinghofes der notwendige Raum für das Auseinanderziehen der brennenden Abfallhalde und damit für die wohl einzig geeignete Maßnahme zur Löschung des seit Monaten andauernden Schwelbrandes (i.d.S. etwa die Einschätzung des Dr. Krause von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung v. 23. August 2002) geschaffen wird. Dass Maßnahmen zur Bekämpfung eines derartigen Schwelbrandes Maßnahmen zur Abwehr einer bestehenden, gegenwärtigen Gefahr darstellen, kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ernstlich bezweifelt werden.

Einschränkend zu berücksichtigen ist allerdings, dass ordnungsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich nicht selbst einen rechtswidrigen Zustand herbeiführen dürfen. Bei Maßnahmen, die Abfälle betreffen, bedeutet dies, dass auch im Rahmen der nach anderen rechtlichen Grundlagen erfolgenden Gefahrenbeseitigung diejenigen Vorschriften nicht missachtet werden dürfen, die das Abfallrecht für die Behandlung von Abfällen aufstellt. Verbindet sich beispielsweise mit der Befolgung einer auf wasser-, immissionsschutz- oder polizeirechtlicher Grundlage aufgegebenen Maßnahme zugleich ein abfallrechtlich relevanter Vorgang - wie etwa das Bereitstellen, Überlassen, Befördern, Sammeln, Lagern und Ablagern von Abfällen zur Verwertung (§ 4 Abs. 5 KrW-/AbfG) oder zur Beseitigung (§ 10 Abs. 2 KrW-/AbfG) -, so darf dieser nicht im Widerspruch zu den einschlägigen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes stehen. Die Verfügung darf dem Ordnungspflichtigen nichts aufgeben, was seinen sich - u.a. - aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten zuwiderliefe (so BVerwG, Urteil v. 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138, 142 f. zum damals noch geltenden Abfallgesetz).

Die sich daraus ergebenden Einschränkungen schließen entgegen der Ansicht der Antragstellerin jedoch nicht von vornherein jede Verbringung von Abfällen auf Teile ihrer Grundstücke aus. Zwar stellt - u.a. - die Lagerung von Abfällen, die der Besitzer nicht verwertet, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG eine Ordnungswidrigkeit dar, weshalb eine Verpflichtung der jedenfalls durch die Verbringung zur Abfallbesitzerin werdenden Antragstellerin zu einer vorläufigen, aber auf unbestimmte Zeit fortdauernden Duldung der Lagerung solcher Abfälle auf ihrem - hierfür nicht zugelassenen - Grundstück unzulässig wäre. Ihr würde damit etwas aufgegeben, was nicht nur ihren sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwertung (§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG), Beseitigung (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG) oder Überlassung (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG) von Abfällen zuwiderliefe, sondern sogar eine - auch durch Unterlassen zu verwirklichende - Ordnungswidrigkeit gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG darstellen würde. Abfallrechtlich zulässig wäre eine vorläufige Lagerung der Abfälle auf dem Grundstück andererseits aber z.B. dann, wenn dafür eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde gem. § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG erteilt würde (Die am 30. August 2002 gegenüber dem Verwaltungsgericht abgegebene Erklärung des Amtes für Immissionsschutz, wonach die Abfälle trotz der Verbringung "in der Zuständigkeit des A ... im Rahmen der Anlagenüberwachungszuständigkeit der genehmigungsbedürftigen Recyclinganlage" verbleiben, dürfte insoweit allerdings nicht genügen). Ebenfalls unbedenklich wäre ein als bloßes Bereitstellen der Abfälle zum Abtransport anzusehendes Umlagern, von dem - in Abgrenzung zu einer regelmäßig unzulässigen "Lagerung" im Sinne des Abfallrechts - z.B. dann auszugehen sein dürfte, wenn im Zeitpunkt der Verbringung bereits eine nahe und effektive Möglichkeit der Überlassung an einen Entsorgungsträger oder Abnehmer feststeht, ein Abtransport also alsbald gesichert ist (vgl. dazu z.B. Heine, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand 11. Lfg. September 2002, B 100 § 61 KrW-/AbfG Rn 28).

Davon ausgehend dürfte eine zur Sicherung des Fortgangs der begonnenen Brandbekämpfungsmaßnahmen erforderliche kurzfristige Verbringung von Abfällen auf ein Grundstück der Antragstellerin dann mit dem Abfallrecht im Einklang stehen, wenn der alsbaldige Abtransport der Abfälle gesichert ist. Schließlich dürfte eine Verbringung der Abfälle auf einem dafür nicht zugelassenen Grundstück aber auch dann zulässig sein, wenn dies aufgrund einer besonderen Gefahrenlage geschieht. Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn der durch ein Unterlassen der Maßnahme drohende Schaden den Nachteil, der durch die Nichtbeachtung der entgegenstehenden Rechtsnorm eintreten würde, weit überwiegt, und könnte hier etwa in Betracht kommen, wenn ein erneuter großflächiger Ausbruch des Schwelbrandes weitere erhebliche Umweltgefahren (wie z.B. ein Übergreifen des Brandes auf den angrenzenden Wald, die Entstehung giftiger Gase oder eine durch Kerosindämpfe drohende Explosion) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und die gebotene umgehende und effektive Bekämpfung dieser Gefahren ohne eine sofortige - die vorherige Organisation einer ordnungsgemäßen Entsorgung nicht mehr zulassende -weitere Verbringung von Abfällen vom Anlagengrundstück nicht möglich wäre. Insoweit wäre allerdings einschränkend zu beachten, dass eine derartige Eilsituation keine fortdauernde Außerachtlassung der abfallrechtlichen Vorschriften rechtfertigen, sondern auf einen für die Vorbereitung und Organisation der ordnungsgemäßen Entsorgung der verbrachten Abfälle erforderlichen Zeitraum beschränkt sein dürfte. Eine ungeklärte Finanzierung der durch die ordnungsgemäße Entsorgung entstehenden Kosten oder der Person des für die Entsorgung Verantwortlichen dürfte danach nicht geeignet sein, einen nach Abfallrecht unzulässigen längeren Verbleib der umgelagerten Abfälle auf dem Grundstück der Antragstellerin zu rechtfertigen, denn die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften - wie derjenigen des Abfallrechts - darf offensichtlich nicht unter den Vorbehalt des Vorhandenseins von Haushaltsmitteln gestellt werden (i.d.S. z.B. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 335) und die Kosten einer zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr gem. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 19 VwVG BB ggf. auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt im Wege sofortigen Vollzugs zulässigen (rechtmäßigen) Ersatzvornahme können gegenüber einem erst später ermittelten Verantwortlichen auch nachträglich noch geltend gemacht werden.

Eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Duldung der danach als Gefahrenabwehrmaßnahme zur effektiven Bekämpfung des andauernden Brandes hier grundsätzlich möglichen und geeigneten weiteren Verlagerung von Abfall auf eines ihrer Grundstücke kann unter den dargelegten, vor Abschluss der Löscharbeiten auf dem Gelände des Recyclinghofes nicht auszuschließenden Voraussetzungen einer insbesondere bei einem erneuten Ausbruch des Schwelbrandes wegen der besonderen Dringlichkeit vorstellbaren Ausnahmesituation und für deren Dauer (zur Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung einer Maßnahme nach Fortfall ihrer Voraussetzungen vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O. S. 423 f.) auch notwendig und verhältnismäßig sein. Soweit die Antragstellerin demgegenüber meint, dass eine solche akute Gefahr bei einem bereits seit Monaten andauernden Schwelbrand nicht angenommen werden könne, verkennt sie, dass insoweit zwischen der - in der Tat mit zeitlichem Vorlauf planbaren - Löschung des in der Abfallhalde vorhandenen Schwelbrandes und der - nicht in gleicher Weise plan- und vorhersehbaren - Bekämpfung eines offenen Ausbruchs eines solchen Brandes an größeren oder kleineren Flächen der Halde zu unterscheiden ist. Während ersteres in der Tat die Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der sich im Laufe der Löscharbeiten wieder ansammelnden und ggf. aus Platzgründen erneut abzufahrenden Abfälle regelmäßig zulassen und damit eine - abfallrechtlich problematische - Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin für eine Zwischenlagerung als nicht erforderlich erscheinen lassen dürfte, können der offene, die Gefahr eines Übergreifens auf den angrenzenden Wald begründende Ausbruch des Brandes auf einer größeren Fläche oder die plötzlich akut werdende Gefahr einer Explosion oder der Entstehung giftiger Gase ein sofortiges, keine weiteren Vorbereitungen erlaubendes Handeln notwendig machen. In einer solchen Situation kann auch eine sofortige Verbringung weiterer Abfälle auf Grundstücke der Antragstellerin notwendig werden, wenn nur so die entstandene akute Gefahrensituation effektiv abgewehrt werden kann.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin die Abfälle auf in der Nähe gelegene Flächen gerade der Antragstellerin zu verbringen beabsichtigt, sofern eine weitere Beräumung am Brandort notwendig werden sollte. Es bedarf hier keiner Klärung, ob es sich dabei um eine gem. § 31 Abs. 2 BSchG gegen Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen beziehungsweise gem. § 31 Abs. 3 BSchG gegen Eigentümer und Besitzer der umliegenden Gebäude oder Grundstücke zulässige Maßnahme handeln würde. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre die Inanspruchnahme der Antragstellerin hier unter dem Aspekt der Zustandshaftung jedenfalls gem. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 OBG gerechtfertigt. Denn die abzuwehrende Gefahr geht von der auf ihrem Grundstück herrschenden Gesamtsituation aus, die nicht allein durch die dort von der Fa. W.T.B. GmbH als Mieterin angelegte, vom Schwelbrand unmittelbar betroffene Abfallhalde, sondern jedenfalls auch durch die dort in der Luft vorhandene, sich u.U. in der Halde anreichernde und die Bekämpfung des Schwelbrandes zusätzlich erschwerende Belastung der Bodenluft mit Kerosin gekennzeichnet ist und eine Aufteilung in ein "ungefährliches" Grundstück und "gefährliche" Abfälle nicht zulässt (vgl. VGH BW, Urteil v. 25. Juli 1990 - 8 S 643/90 -, zit. nach Juris). Die Antragstellerin ist auch nicht etwa durch den nach ihren Angaben bisher nicht gekündigten Nutzungsvertrag mit der Fa. W.T.B. GmbH von ihrer Zustandsverantwortlichkeit befreit. Denn es geht hier in erster Linie um die Pflicht zur Duldung einer (weiteren) Inanspruchnahme des anderen Grundstücks der Antragstellerin durch den Antragsgegner. Im Übrigen steht § 2 Abs. 1 des von der Antragstellerin vorgelegten Nutzungsvertrages - dessen Fortgeltung über den in der vorgelegten Kopie vorgesehenen Auslauftermin 31. Dezember 1996 hinaus hier zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird - deren Einwirkungsmöglichkeit auf ihr Grundstück ungeachtet einer förmlichen Kündigung schon deshalb nicht (mehr) entgegen, weil die Verpflichtung zur Überlassung des Grundstücks "gekoppelt [ist] an eventuelle Genehmigungen durch die zuständigen Genehmigungsbehörden". Da die letzte Verlängerung der der Fa. W.T.B. GmbH erteilten Genehmigung am 30. Juni 2002 auslief, kann und muss die Antragstellerin als Vermieterin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ggf. selbst auf eine (Wieder-) Herstellung ordnungsgemäßer Zustände auf dem Grundstück hinwirken. Dass sie von einer - hier im Zweifel sogar gem. § 543 Abs. 1 BGB ohne Weiteres fristlos möglichen - förmlichen Kündigung des Nutzungsvertrages gegenüber der zahlungsunfähigen Mieterin bisher abgesehen hat, dürfte ihre weitergehende Verantwortlichkeit für das Grundstück unter diesen Umständen nicht ausschließen. Darauf, ob die Antragstellerin vor einer Umlagerung darüber hinaus auch bereits Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG und damit mögliche Adressatin einer abfallrechtlichen Verfügung wäre, kommt es demgegenüber nicht an, da es sich bei der im Zuge der Brandbekämpfung durchzuführenden Verbringung der Abfälle auf eine andere Teilfläche ihrer Liegenschaft nicht um eine abfallrechtliche Maßnahme handelt.

Die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme gerade einer Fläche der Antragstellerin für eine unter den dargelegten Voraussetzungen zulässige Zwischenlagerung der Abfälle entfiele hier auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin die Fa. W.T.B. GmbH als Handlungsstörerin in Anspruch nehmen oder die Abfälle bei fehlerfreier Ermessensausübung notwendig auf eine näher am Brandort gelegene, im Eigentum des Landes Brandenburg stehende ehemalige Deponie verbringen müsste. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die zahlungsunfähige Fa. W.T.B. GmbH über ein für eine kurzfristige Umlagerung der Abfälle geeignetes Grundstück verfügt oder sich ein solches trotz ihrer Zahlungsunfähigkeit beschaffen könnte. Angesichts der sich aus § 17 Abs. 1 OBG ergebenden Zustandshaftung der Antragstellerin ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin nicht das Land Brandenburg als unbeteiligten Dritten, sondern die Antragstellerin als Eigentümerin des hier vom Brand betroffenen Grundstücks zur Duldung der Benutzung ihres anderen Grundstücks für eine vorübergehende Abfallverlagerung in Anspruch nehmen würde. Etwas anderes gilt hier auch nicht etwa deshalb, weil das ehemalige Deponiegelände für eine Umlagerung des Abfalls besser geeignet wäre. Denn da die Deponie geschlossen ist, wäre eine dauerhafte Ablagerung dort abfallrechtlich ebenso wenig zulässig wie auf dem Grundstück der Antragstellerin. Dass die durch den vorübergehenden Verbleib der Abfälle auf dem renaturierten (und damit offenbar nicht versiegelten) Deponiegrundstück drohenden Schäden "wesentlich geringer" wären als bei einer Verbringung auf eine versiegelte Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin, wird von dieser lediglich behauptet, aber nicht nachvollziehbar glaubhaft gemacht.

In einem nach allem rechtlich möglichen und tatsächlich derzeit jedenfalls nicht auszuschließenden, eine sofortige Verlagerung der eine effektive Brandbekämpfung behindernden Abfälle gebietenden Fall dürfte eine nochmalige Inanspruchnahme der Grundstücke der Antragstellerin selbst unter Berücksichtigung der ihr durch diese Verlagerung drohenden, in der Beschwerde geltend gemachten Nachteile - wie einer Verunreinigung ihrer Grundstücke durch ungesichert herumfliegende Abfallbestandteile, der zeitweisen Verhinderung eigener Nutzungsabsichten oder nicht näher konkretisierter Mietmindereinnahmen - auch verhältnismäßig sein. Denn die der Allgemeinheit, den Eigentümern der umliegenden Grundstücke und den für die Brand- und Schadensbekämpfung eingesetzten Menschen durch eine Ausbreitung des Brandes auf das angrenzende Waldstück, eine Explosion der brennenden Halde oder die Entwicklung giftiger Gase für Leib und Leben, Gesundheit, Eigentum und für die Umwelt gegebenenfalls drohenden Gefahren dürften die der Antragstellerin durch eine kurzfristige Verlagerung weiterer Abfälle auf ihr Grundstück drohenden, hinsichtlich der Höhe und ihrer Bedeutung für den Bestand der Antragstellerin bisher in keiner Weise glaubhaft gemachten Schäden und finanziellen Einbußen weit überwiegen.

Andere Interessen der Antragstellerin, die trotz des sehr hoch anzusetzenden öffentlichen Interesses an der effektiven Bekämpfung eines auf einer Abfallhalde ausbrechenden Brandes und einer nach allem jedenfalls nicht von vornherein auszuschließenden Rechtmäßigkeit einer zu diesem Zweck erfolgenden weiteren Verbringung von Abfällen auf ihr Grundstück die begehrte vorläufige Untersagung gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein derartiges Interesse lässt sich insbesondere nicht aus einer möglichen Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin im August und September 2002 bereits durchgeführten Verlagerungen von Abfall herleiten. Angesichts der Zeit von immerhin fünf Tagen (drei Arbeitstagen) zwischen der im Wesentlichen bereits im Besprechungstermin am 21. August 2002 getroffenen Festlegung der zur Bekämpfung des seinerzeit großflächig ausgebrochenen Brandes erforderlichen Maßnahmen und des Beginns der Abfallverlagerung auf das Grundstück der Antragstellerin am 26. August 2002 erscheint es zwar durchaus möglich, dass die dargelegten - engen - Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme seinerzeit etwa deshalb nicht vorlagen, weil in dieser Zeit auch eine den abfallrechtlichen Vorgaben entsprechende Verbringung der vom Brandort zu beräumenden Abfälle auf hierfür geeignete Deponien hätte eingeleitet werden können. Die aus früheren Besprechungsprotokollen ersichtlichen Bedenken wegen der ungeklärten Finanzierung einer ordnungsgemäßen Entsorgung dürften die Notwendigkeit der abfallrechtlich zweifelhaften Zwischenlagerung auf dem Grundstück der Antragstellerin - wie bereits dargelegt - jedenfalls nicht begründen. Zudem spricht wenig dafür, dass die Voraussetzungen für einen - mangels erkennbarer Ordnungsverfügung von der Antragsgegnerin wohl beabsichtigten - sofortigen Vollzug der Maßnahme gem. § 15 Abs. 2 VwVG BB tatsächlich vorlagen, denn ein solcher ist dann unzulässig, wenn die zur Verfügung stehende Zeit ausgereicht hätte, einen entsprechenden - hier ohnehin nur auf Duldung der Maßnahme gerichteten und damit keine weiteren Vollzugsmaßnahmen erfordernden - Verwaltungsakt mit Anordnung seiner sofortigen Vollziehung zu erlassen (OVG Berlin, Urteil vom 3. Oktober 1980 - 2 B 4/79 -, DVBl. 1980, 1053; OVG Münster, DÖV 1964, 682; vgl. auch Sadler, VwVG - VwZG, 5. Aufl. 2002, § 6 VwVG Rn 143; Engelhardt/App, VwVG - VwZG, 5. Aufl. 2001, § 6 VwVG Rn 24). Im Ergebnis kann dies hier jedoch dahinstehen, denn selbst wenn die Antragsgegnerin die Grenzen ihrer ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnis in der Vergangenheit verkannt hätte, könnte dies jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, dass eine zukünftig möglicherweise notwendig werdende weitere Maßnahme rechtmäßig sein würde.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG. Dabei war Folgendes zu berücksichtigen: Da die von der Antragsgegnerin Ende August begonnene Verbringung von Abfällen auf das Grundstück der Antragstellerin nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin bereits in der am 22. September 2002 endenden 38. Kalenderwoche - und damit vor Eingang der Beschwerde am 24. September 2002 - abgeschlossen war, ist sie weder ganz noch teilweise Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, mit dem die Antragstellerin ihren nicht auf Beseitigung des bereits dorthin verbrachten, sondern allein auf Untersagung der - erneuten - "Ablagerung" von Abfall auf ihren Grundstücken gerichteten Antrag weiterverfolgt. Maßgeblich für das Beschwerdeverfahren kann danach nur das Interesse an der Verhinderung der drohenden Umlagerung weiterer, zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch nicht dort befindlicher Abfälle auf ihre Grundstücke sein, das der Senat in Anlehnung an Ziff. II. 1.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z.B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Anh. § 164 Rn 14) wegen des nicht absehbaren Umfangs der möglichen, aber nicht konkret feststehenden weiteren Inanspruchnahme der Flächen und der daraus für die Antragstellerin gegebenenfalls resultierenden Beeinträchtigungen mit dem dort vorgeschlagenen Wert von ca. 10.000,- Euro bemisst. Eine in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung mögliche Reduzierung dieses Wertes (vgl. Ziff. I.7. des Streitwertkataloges) kommt hier nicht in Betracht, da das hiesige Verfahren wegen des voraussichtlich alsbald bevorstehenden Endes der - ursprünglich sogar nur auf eine Dauer von ca. zwei Monate geschätzten - Brandbekämpfungsmaßnahmen die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen dürfte.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück