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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 4 E 10/03
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 99
VwGO § 100
VwGO § 146 Abs. 2
GKG § 8 Abs. 1
Wenn eine Behörde dem Gericht Verwaltungsvorgänge vorlegt und zugleich deren Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter (hier: Leib und Leben eines Dritten) geltend macht, darf das Verwaltungsgericht im Falle eines Akteneinsichtsgesuchs eines Verfahrensbeteiligten weder selbst eine Entscheidung entsprechend § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO treffen noch ohne weiteres Akteneinsicht gewähren. Vielmehr sind die Verwaltungsvorgänge in einem solchen Fall an die Behörde zurückzugeben, um eine Entscheidung in dem nach § 99 VwGO hierfür vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

4 E 10/03

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Melderechts;

hier: Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht

hat der 4. Senat

am 27. Februar 2003

durch

den Vorsitzenden Richter am den Richter am ... und die Richterin am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht verweigerte Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits an § 146 Abs. 2 VwGO scheitert, wonach u. a. prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angegriffen werden können. Prozessleitende Verfügungen sind solche Entscheidungen und Maßnahmen des Gerichts, die sich auf den Fortgang des Verfahrens beziehen und ihre Grundlage in dem ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum für die Gestaltung des Verfahrens haben (OVG NW, Beschluss vom 13. Dezember 1972 - 4 B 698/72 -, OVGE 28, 175, 176 m. w. Nachw.). Im Zusammenhang mit der Gewährung von Akteneinsicht betrifft dies jedenfalls Entscheidungen im Rahmen des § 100 VwGO, die, zumindest soweit sie nicht von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getroffen werden, als prozessleitende Verfügungen nicht isoliert angreifbar sind (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Februar 2002 - 4 E 17/02 -; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 1997 - 7 C 97.1151 -, NVwZ-RR 1998, 686 f, m. w. Nachw. zur Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall geht es freilich nicht um eine Ermessensentscheidung des Gerichts im Rahmen des § 100 VwGO betreffend die Art und Weise der Akteneinsicht, sondern um deren (gänzliche) Verweigerung. Eine solche außerhalb des durch § 100 VwGO im Zusammenhang mit der Akteneinsicht eingeräumten Spielraums liegende Entscheidung des Gerichts geht in ihrer Qualität über die Regelung bloßer Modalitäten im Rahmen der Prozessleitung hinaus. Ob es sich deshalb insoweit - also bezüglich des "ob" der Akteneinsicht - um eine Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO handelt, die mit der Beschwerde angreifbar ist (in diesem Sinne etwa Hess. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 1 TJ 1705/93 -, NVwZ 1994, 398; wohl auch Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 100 Rdn. 32; Lang in Sodan/Ziekow, VwGO § 100 Rdn. 46), oder ob eine versagte Akteneinsicht nur im Zusammenhang mit der Endentscheidung angegriffen werden kann (so etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. November 2001 - 2 E 11624/01.OVG -, NVwZ-RR 2002, 612), bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Beschwerde jedenfalls aus einem anderen Grund der Erfolg versagt bleiben muss.

Kennzeichnend für den vorliegenden Fall ist der Umstand, dass die Klägerin mit der Klage eine Auskunft aus dem Melderegister über einen ihrer Schuldner begehrt, die der Beklagte nach § 32a BbgMeldeG unter Hinweis auf eine Auskunftssperre wegen zu besorgender erheblicher Gefahren für Leib und Leben der betreffenden Person im Falle einer Bekanntgabe der Daten verweigert hat. Dem liegt eine dahingehende Einschätzung des Amtsgerichts Stendal zugrunde, vor dem der Betroffene als Zeuge in einem Strafverfahren ausgesagt hat. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat dann der Beklagte - auf entsprechende Anforderung des Verwaltungsgerichts - einen Verwaltungsvorgang vorgelegt, dessen Inhalt nach seiner eigenen Einschätzung im Falle der Bekanntgabe an die Klägerin die bislang zurückgehaltenen Daten offenbaren würde (und damit die beschriebenen Gefahren für den Betroffenen hervorrufen würde). Der Beklagte macht also der Sache nach eine Vorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 VwGO geltend, hat aber gleichwohl die Verwaltungsvorgänge dem Gericht vorgelegt und dies mit dem Hinweis verbunden, dass eine Bekanntgabe an die Klägerin zu einer Preisgabe der bislang zurückgehaltenen Angaben führen würde. In einem solchen Fall lässt § 100 VwGO keinen Raum dafür, dass das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die seitens der Behörde bislang versäumte Prüfung und Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO selbst vornimmt (vgl. Lang, a.a.O., Rdn. 38; BayVGH a.a.O.). Dies verbietet sich schon deshalb, weil § 100 VwGO eine ausnahmsweise Verweigerung der Akteneinsicht durch das Gericht, die sich auf die Gründe des § 99 Abs. 1 VwGO stützt, nicht vorsieht, sondern das Gesetz für Fälle dieser Art das Verfahren nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO bereithält. Auf der anderen Seite geht es nicht an, in einem solchen Fall Einsicht in die Verwaltungsvorgänge ohne weiteres zu gewähren (so aber wohl Lang a.a.O., Rdn. 38 a.E.). Zwar besteht nach § 100 Abs. 1 VwGO das Akteneinsichtsrecht an sich unbeschränkt für die von der Behörde vorgelegten Akten, andernfalls muss die Behörde die Akten nach § 99 Abs. 1 VwGO zurückhalten. Das ersichtliche Versäumnis des Beklagten, hier nach § 99 Abs. 1 VwGO zu verfahren (das womöglich von der Fehlvorstellung getragen war, das Verwaltungsgericht werde selbst eine Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO treffen), kann jedoch nicht dazu führen, ohne weitere Prüfung Akteneinsicht zu gewähren, wenn dadurch gegebenenfalls schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden (anders, soweit es die bloße Einsicht in Prüfungsunterlagen betrifft, BayVGH, a.a.O). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - eine Gefährdung von Leib und Leben einer Person im Raum steht. Der Betreffende kann insoweit verlangen, dass seine grundrechtlich abgesicherten Belange in der vom Gesetz vorgesehenen Weise Berücksichtigung finden.

Das Verwaltungsgericht ist deshalb gehalten, den Verwaltungsvorgang an den Beklagten zurückzugeben, damit dieser seiner Pflicht gemäß § 99 Abs. 1 VwGO zur Veranlassung einer Prüfung und Entscheidung über die Aktenvorlage nachkommt. Über die Berechtigung einer möglichen Vorlageverweigerung ist dann gegebenenfalls in dem gerichtlichen Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durch den insoweit zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichts zu befinden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Niederschlagung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Behandlung der Sache durch das Verwaltungsgericht ist nicht angezeigt. Zwar hätte das Verwaltungsgericht die Verwaltungsvorgänge des Beklagten - was hier durchaus nahegelegen hätte - von vornherein nur eingeschränkt oder gegebenenfalls verbunden mit einem Hinweis auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO anfordern können. Es ist aber letztlich Sache des Beklagten, vor Übersendung von Verwaltungsvergangen seiner Prüfungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nachzukommen. In der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts liegt deshalb noch keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. zum insoweit anzulegenden Maßstab BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - 11 KSt 2/00 -, Buchholz 360 § 8 GKG Nr. 5; BFH, Beschluss vom 30. November 1992 - X B 50/92 -, KostRsp. GKG § 8 Nr. 112).

Ende der Entscheidung

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