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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Brandenburg
Beschluss verkündet am 18.05.2005
Aktenzeichen: 5 B 300/04
Rechtsgebiete: VwGO, BbgDSchG, GG


Vorschriften:

VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
BbgDSchG a. F. §§ 8 ff.
BbgDSchG n. F. § 2
BbgDSchG n. F. § 3 Abs. 1
BbgDSchG n. F. § 3 Abs. 2
BbgDSchG n. F. § 3 Abs. 6
GG Art. 19 Abs. 4
Ein nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt über eine konstitutive Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale gemäß § 9 BbgDSchG a. F. erledigt sich infolge der - durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 erfolgten - Umstellung des Denkmalschutzes auf ein nachrichtliches Eintragungssystem in die Denkmalliste, bei dem der denkmalrechtliche Schutz kraft Gesetzes besteht und nicht von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhängig ist.
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS

5 B 300/04

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Denkmalschutzrechts;

hier: Beschwerde

hat der 5. Senat am 18. Mai 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am ..., den Richter am ... und die Richterin am ...

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war das oben bezeichnete Passivrubrum nicht zu ändern. Der Antragsgegner, der die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde wahrnimmt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 BbgDSchG vom 22. Juli 1991 [GVBl. S. 311], geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 [GVBl. I, S. 124] - BbgDSchG a. F.-; § 16 Abs. 1 BbgDSchG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 [GVBl. I, S. 215] - BbgDSchG n. F. -) und den angefochtenen Bescheid vom 18. März 2004 über die Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale erlassen hat, ist in diesem Beschwerdeverfahren entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Abs. 2 Bbg VwGG der richtige Antragsgegner. Anders als der Antragsteller geltend macht, hat im anhängigen Verfahren kein behördlicher Zuständigkeitswechsel stattgefunden. Ein behördlicher Zuständigkeitswechsel führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel, sofern und soweit er die behördliche Sachbefugnis auch in der streitbefangenen Sache erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.70 - BVerwGE 44, 148 [150]). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Begehren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 18. März 2004 - gemäß § 9 BbgDSchG a.F. - erfolgte konstitutive Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale wiederherzustellen, gegen eine Entscheidung einer Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt entsprechend der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Zuständigkeitsregelung (vgl. § 9 Abs. 2 BbgDSchG a.F.) erlassen hat. Diese Zuständigkeit sowie die daraus folgende behördliche Sachbefugnis ist hier nicht durch die am 1. August 2004 in Kraft getretene (vgl. Art. 3 Abs. 1 Gesetz zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg) Regelung des § 3 BbgDSchG n. F. verändert worden; sie ist insbesondere nicht, wie der Antragsteller geltend macht, auf die Denkmalfachbehörde übergegangen. Zwar wird die Denkmalliste nunmehr von der Denkmalfachbehörde (vgl. §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 1 BbgDSchG n. F.) geführt. Die hier streitbefangene behördliche Zuständigkeit, mit konstitutiver Wirkung eine Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale vorzunehmen, ist aber gerade nicht auf die Denkmalfachbehörde übergegangen, weil eine solche Eintragung nach nunmehr geltendem Recht nicht mehr vorgesehen ist. Vielmehr begründet § 3 Absätze 1 und 2 BbgDSchG n. F. nur die Zuständigkeit und Sachbefugnis der Denkmalfachbehörde zur nachrichtlichen Eintragung in die Denkmalliste. Auch die an die vorbezeichnete nachrichtliche Eintragung anknüpfende Regelung des § 3 Abs. 6 BbgDSchG n.F., wonach die Denkmalfachbehörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt festzustellen hat, soweit ein Denkmal aufgrund des Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde, ist hier nicht einschlägig, zumal der Antragsteller hier keinen Antrag auf Erlass eines solchen feststellenden Verwaltungsaktes gestellt hat und ein solcher demzufolge hier auch nicht erlassen wurde.

2. Die Beschwerde bleibt auch im Übrigen ohne Erfolg. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO; vgl. näher u.a. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 2005 - 5 B 101/04 - u. vom 19. April 2005 - 5 B 95/04 -), rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag wegen des Fehlens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (Rechtsschutzinteresse) für unzulässig gehalten und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller könne mit seinem Begehren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte (konstitutive) denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung der "...-Gedenkstätte im 'Sporthaus ...', bestehend aus Tagungsraum und Ausstellungsraum mit Ausstattung, Ehrenhof mit Gedenkmauer und Büste sowie Motorboot '...'" im Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2004 wiederherzustellen, keinen rechtlichen Vorteil erlangen. Der nicht bestandskräftige Eintragungsbescheid habe infolge der Neuregelung des Denkmalschutzgesetzes keine Rechtswirkungen mehr. Die denkmalrechtlichen Wirkungen entstünden nunmehr nach §§ 2, 3 BbgDSchG n.F. unmittelbar kraft Gesetzes und seien nicht mehr von einem konstitutiven Eintragungsakt abhängig. Folglich nutze dem Antragsteller die begehrte Suspendierung der Unterschutzstellungsverfügung nichts mehr, denn damit könne die nunmehr allein geltende gesetzliche Schutzwirkung nicht beseitigt werden. Die Eintragung in die Denkmalliste nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgDSchG n.F. entfalte lediglich deklaratorische Bedeutung. Auch eine Umstellung des Begehrens auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag komme nicht in Frage, weil ein solcher Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig sei (vgl. im Einzelnen EA S. 2 ff.).

Der Antragsgegner macht hiergegen im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe aus der Neuregelung des Denkmalschutzrechts fehlerhafte Schlüsse gezogen, da er durch die auf Grundlage des alten Rechts erfolgte Eintragung in die Denkmalliste weiterhin beschwert sei. Es liege nunmehr an ihm, feststellen zu lassen, dass die Gedenkstätte trotz Eintragung in die Denkmalliste kein Denkmal darstelle. Es sei mit der grundgesetzlichen Garantie des effektiven Rechtsschutzes auch nicht vereinbar, wenn er wegen der zögerlichen Behandlung der Eilsache durch das Verwaltungsgericht und der vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommenen Würdigung zur Rechtslage darauf verwiesen werde, bei der Denkmalfachbehörde einen neuen Antrag nach § 3 Abs. 6 BbgDSchG n.F. zu stellen und er nach dessen Erfolglosigkeit ein neues umfängliches verwaltungsgerichtliches Verfahren durchzuführen habe. Letztlich habe er wegen derselben Beschwer dann zweimal den Gerichtsweg zu bestreiten. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner nunmehr mit Bescheid vom 23. Februar 2005 die Erlaubnis zur Beseitigung der Gedenkstätte erteilt habe, ändere an seiner Beschwer nichts. Wäre der Eintragungsbescheid vom 18. März 2004 nicht ergangen, so hätte es keiner Erlaubnis zum Abriss des unter Schutz gestellten Denkmals bedurft. Auch sei die Erlaubnis zum Abriss mit umfangreichen Nebenbestimmungen - insbesondere zum Bergen, Einlagern und Dokumentieren erheblicher Teile der Gedenkstätte - verbunden worden, die dem Antragsteller erhebliche Kosten verursachen würden. Zudem würde durch die Stattgabe des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches die Eintragung in die Denkmalliste unwirksam mit der Folge, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Beseitigung der Eintragung habe.

Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Abänderung der angegriffenen - den Antrag des Antragstellers ablehnenden - Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 1. April 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. März 2004 wiederherzustellen, im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil sich der Bescheid vom 18. März 2004 mit dem Regelungsgehalt der Eintragung der - im Bescheid näher beschriebenen - ...-Gedenkstätte in das Verzeichnis der Denkmale infolge einer durch das Gesetz zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts eingetretenen Änderung der Rechtslage erledigt hat.

Ob die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende und infolge einer Erledigung des Verwaltungsaktes eingetretene Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO aus der Unstatthaftigkeit des Antrages oder - wie das Verwaltungsgericht meint - aus dem Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses folgt, kann der Senat hier offen lassen. Die dazu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen, wonach nach einer Ansicht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur statthaft sei, wenn ein sofort vollziehbarer nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliege, der sich nicht erledigt habe (vgl. so u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnrn. 130 u. 136; Finkelnburg/Jank, 4. Aufl., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rdnr. 962), während nach anderer Ansicht im Fall einer Erledigung des Verwaltungsaktes das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag verneint wird (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. März 2001 - 3 BS 237/00 - SächsVBl. 2001, S. 176 [178]; OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 1983 - 18 B 20253/83 - NVwZ 1984, S. 261), führen nämlich beide zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig war.

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Regelungsgehalt des Bescheides des Antragsgegners vom 18. März 2004 über die Eintragung der ...- Gedenkstätte in das Verzeichnis der Denkmale erledigt hat. Ein Verwaltungsakt kann sich auf andere Weise als durch Zurücknahme erledigen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; § 43 Abs. 2 VwVfGBbg), insbesondere wenn die beschwerende Regelung nachträglich entfallen ist (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rdnr. 81; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1969 - VIII C 88.69 -, BVerwGE 31, 324 [325]). Daher kann bei nicht bestandskräftigen Verwaltungsakten auch eine Änderung der Rechtslage, die zu einem Wegfall des beschwerenden Regelungsgehalts führt, zu einer Erledigung des Verwaltungsaktes führen. Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass es bei einem nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt über eine konstitutive Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale infolge der gesetzlichen Umstellung auf ein lediglich nachrichtliches Denkmalschutzsystem, bei dem sich die Eigenschaft eines Objektes als Denkmal unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (d.h. der Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz also nicht von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhängig ist), es zu einer Erledigung des vorgenannten Verwaltungsaktes kommt (vgl. HessVGH, Urteil vom 23. Januar 1992 - 4 UE 3467/88 -, NVwZ-RR 1993, S. 462; OVG Berlin, Urteil vom 3. Januar 1997 - 2 B 10/93 - LKV 1998, S. 152). Eine derartige Situation ist hier gegeben. Zum Zeitpunkt der Eintragung der ...-Gedenkstätte in das Verzeichnis der Denkmale durch den Bescheid vom 18. März 2004 galten §§ 8 ff. BbgDSchG a.F., die eine konstitutive Eintragung vorsahen, bei der die Schutzbestimmungen des Denkmalschutzgesetzes grundsätzlich nur für Denkmale gelten, die ins Verzeichnis der Denkmale eingetragen sind (vgl. § 8 BbgDSchG a.F.). Der Verwaltungsakt über die Eintragung vom 18. März 2004 hat sich hier während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch Rechtsänderung erledigt, weil dessen ursprünglicher, den Antragsteller belastender Regelungsgehalt nachträglich entfallen ist. Mit der Neuregelung des Denkmalschutzgesetzes nach dem am 1. August 2004 in Kraft getretenen BbgDSchG n.F. wurde die konstitutive Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale, die hier vor der Rechtsänderung infolge des Widerspruchs des Antragstellers noch keine Bestandskraft erlangt hatte, durch eine nachrichtliche (deklaratorische) Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis der Denkmale (Denkmalliste) nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BbgDSchG n.F. ersetzt. Der Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG nicht mehr von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig. Er besteht kraft Gesetzes (ipso jure), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 BbgDSchG n.F.erfüllt sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung, Landtag Brandenburg, Drucksache 3/7054, S. 6). Dies hat hier zur Folge, dass der denkmalrechtliche Schutz der ...-Gedenkstätte nicht mehr davon abhängig ist, dass sie in das Verzeichnis der Denkmale bzw. in die Denkmalliste eingetragen ist. Vielmehr soll bei jeder Maßnahme nach dem Denkmalschutzgesetz eine Prüfung stattfinden, ob bei dem in Rede stehenden Objekt ein Denkmal im Sinne von § 2 DSchG n.F. vorliegt (vgl. HessVGH, Urteil vom 23. Januar 1992, a.a.O.). Damit gehen von dem angefochtenen, nicht bestandskräftigen Eintragungsbescheid vom 18. März 2004 keine fortdauernden, den Antragsteller belastenden unmittelbaren Rechtswirkungen (mehr) aus. Soweit der Antragsteller geltend macht, es habe der - mit Bescheid vom 23. Februar 2005 erteilten - Erlaubnis zur Beseitigung der ...-Gedenkstätte nicht bedurft, wenn der Eintragungsbescheid vom 18. März 2004 nicht ergangen wäre, so trifft dies nicht zu und vermag auch keinen Fortbestand einer Regelungswirkung des Bescheides zu begründen. Ob eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BbgDSchG n.F. vorliegt, hängt nach dieser Regelung allein davon ab, ob ein Denkmal entgegen dem Erhaltungsgebot des § 7 BbgDSchG zerstört, beseitigt oder an einen anderen Ort verbracht wird. Der Erlaubnis bedarf es unabhängig von dem Bescheid vom 18. März 2004 demgemäß nur dann, wenn die ...-Gedenkstätte kraft Gesetzes ein Denkmal im Sinne von § 2 BbgDSchG n.F ist. Auch soweit die mit Bescheid vom 23. Februar 2005 erteilte Erlaubis zur Beseitigung der Gedenkstätte mit bestimmten Nebenbestimmungen verbunden wurde (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 BbgDSchG n. F.), hängt deren Rechtmäßigkeit nicht von einem wie auch immer gearteten Fortbestand der Regelungswirkung des Bescheides vom 18. März 2004 ab, sondern in erster Linie davon ab, ob die Gedenkstätte kraft Gesetzes ein Denkmal ist oder nicht. Auch aus der Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 1 BbgDSchG n.F. folgt kein fortdauernder Regelungsgehalt des Bescheides vom 18. März 2004. Soweit die nach § 9 BbgDSchG a.F. geführten Verzeichnisse der Denkmale nach der Verordung über das Verzeichnis der Denkmale vom 30. April 1992 bekannt gemacht worden sind, werden sie gemäß § 28 Abs. 1 BbgDSchG n.F. Bestandteil der Denkmalliste nach § 3 BbgDSchG n.F. Dementsprechend ist die ...-Gedenkstätte Bestandteil der Denkmalliste geworden (vgl. Denkmalliste für das Land Brandenburg, Amtsblatt für Brandenburg vom 26. Januar 2005, S. 112). Diese Regelung führt aber nicht dazu, dass der Bescheid vom 18. März 2004 fortdauernde ummittelbare Rechtswirkung hat, denn die Eintragung in die Denkmalliste erfolgt ihrerseits nur nachrichtlich (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BbgDSchG n.F.). Insbesondere die Entstehungsgeschichte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung, a. a. O., S. 7) zeigt, dass diese nachrichtliche Eintragung in die Denkmalliste keinen eigenständigen verwaltungsaktmäßigen Regelungscharakter hat, insbesondere keine Regelung enthält, die auf unmittelbare Wirkung nach außen gerichtet ist. Sie hat vielmehr lediglich deklaratorische Bedeutung und erfüllt bloße Informationsfunktionen (vgl. u. a. HessVGH, Urteil vom 23. Januar 1992, a.a.O.).

Obwohl sich der Regelungsgehalt des Bescheides vom 18. März 2004 infolge der Rechtsänderung erledigt hat, verkennt der Senat nicht, dass der Antragsteller durchaus ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben mag, dass die ursprüngliche (konstitutive) Eintragung vom 18. März 2004 rechtswidrig gewesen sei. Dieses gilt insbesondere in Hinblick darauf, dass die Denkmaleigenschaft der Gedenkstätte eine Vorfrage für die vom Antragsteller angesprochene Frage ist, ob die Gedenkstätte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BbgDSchG n. F. aus der Denkmalliste zu löschen ist. Ein solches in einem (künftigen) Hauptsacheverfahren geltend gemachtes und substantiiert dargelegtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vermag die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages nach der Erledigung des Verwaltungsaktes (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO) zu rechtfertigen (vgl. dazu näher u.a. HessVGH, Urteil vom 23. Januar 1992, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 3. Januar 1997 - 2 B 10/93 -, a. a. O.). Im Rahmen des hier anhängigen vorläufigen Rechtsschutzantrages ist aber, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein derartiger "Fortsetzungsfeststellungseilantrag" unstatthaft (vgl. Finkelnburg/Jank, 4. Aufl., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rdnr. 981; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 80 Rdrn. 246). Für den Fall der Erledigung des Verwaltungsaktes ist weder in § 80 Abs. 5 VwGO noch in einer sonstigen Bestimmung des vorläufigen Rechtsschutzes ein Fortsetzungsfeststellungsantrag vorgesehen. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann insoweit auch nicht analog Anwendung finden. Diese Norm soll die Möglichkeit eröffnen, bei berechtigtem Interesse trotz Eintritts der Erledigung eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung über die behauptete Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes herbeizuführen. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann die im Hauptsacheverfahren durch § 121 VwGO erzielbare Rechtskraft- und Bindungswirkung aber nicht erreicht werden.

Der Antragsgegner hat mit seinem Vorbringen auch nicht substantiiert dargelegt, dass der angegriffene Beschluss, insbesondere die darin vorgenommene Auslegung und Anwendung der Verwaltungsprozessordnung bzw. der einschlägigen denkmalschutzrechtlichen Regelungen, ihn in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt (vgl. dazu näher u.a BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 - u.a. BVerfGE 96, 27). Es ist hier nicht ersichtlich, dass die Auslegung des Verwaltungsgerichtes, wonach das vorläufige Rechtsschutzverfahren infolge der Erledigung des Bescheides vom 18. März 2004 unzulässig geworden sei, die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle verletzen würde, weil dem Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren - wie erwähnt - trotz der Erledigung des Verwaltungsaktes die Rechtsschutzalternative der Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich offen steht. Dass ein solcher Verweis auf ein (künftiges) Hauptsacheverfahren bei erledigten Verwaltungsakten hier die Effektivität des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit unzumutbar beeinträchtigen würde, also entgegen der in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgenommenen Ausgestaltung hier ein "Fortsetzungsfeststellungseilantrag" von Verfassungs wegen eröffnet sein müsste, hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt noch wäre dies sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller rügt, er könne nicht darauf verwiesen werden, bei der Denkmalfachbehörde einen Antrag nach § 3 Abs. 6 BbgDSchG n. F. zu stellen und in diesem Rahmen das (Nicht-)Bestehen der Eigenschaft der Gedenkstätte als Denkmal durch Verwaltungsakt feststellen zu lassen, ist nicht ersichtlich, dass durch diese Antragsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren der gerichtliche Rechtsschutz unzumutbar erschwert wird, zumal dem Antragsteller - neben der bereits erwähnten Fortsetzungsfeststellungsklage - auch im Falle einer für ihn negativen Entscheidung nach § 3 Abs. 6 BbgDSchG n. F. auch insoweit der Rechtsweg offen steht und die Denkmalfachbehörde unabhängig von einem Antrag nach § 3 Abs. 6 BbgDSchG n. F. die Sachausführungen des Antragstellers im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur aus Sicht des Antragstellers fehlenden Denkmaleigenschaft der Gedenkstätte zum Anlass zu nehmen hat, das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Sätze 2 u. 3 BbgDSchG n. F. bereits von Amts wegen zu überprüfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (i. d. F. vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) - GKG -. In Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichtes im angegriffenen Beschluss bewertet der Senat die wirtschaftliche Bedeutung der streitgegenständlichen Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale mit 10.000 €. Dieser Wert ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens halbiert worden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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